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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/3102

12.12.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/3102 DER KOMMISSION

vom 2. September 2024

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte statistische Systematik der Wirtschaftszweige NACE

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (im Folgenden „NACE Rev. 2“) aufgestellt, die seit dem 1. Januar 2008 gilt.

(2)

Seit dem Geltungsbeginn der NACE Rev. 2 haben die Globalisierung und die Digitalisierung die Art und Weise, in der zahlreiche Wirtschaftszweige Güter und Dienstleistungen weltweit bereitstellen, nach und nach verändert.

(3)

Aufgrund dieser Veränderungen musste die NACE Rev. 2 aktualisiert werden, damit sie weiterhin mit den auf internationaler Ebene verwendeten Standards für die Klassifizierung der Wirtschaftszweige kohärent und vergleichbar ist. Folglich wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission (3) die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geändert und die aktualisierte Systematik aufgestellt (im Folgenden „NACE Rev. 2.1“).

(4)

Damit Nutzer die inhaltlichen Änderungen der NACE im Einzelnen beurteilen und die vorherige Fassung der Systematik mit der aktualisierten vergleichen können, wurden den Nutzern der Systematik am 1. August 2023 eine Entsprechungstabelle (4) sowie Erläuterungen (5) zur Verfügung gestellt.

(5)

In zahlreichen Rechtsvorschriften — darunter die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 — sind Anforderungen an die Datenübermittlung festgelegt, die sich auf bestimmte Abschnitte, Abteilungen, Gruppen oder Klassen der NACE beziehen. Damit sichergestellt ist, dass diese Anforderungen an die Übermittlung in Übereinstimmung mit der aktualisierten Systematik (NACE Rev. 2.1) ausgedrückt sind, sollte die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 geändert werden.

(6)

Da die Granularität der aktualisierten Systematik derjenigen der ursprünglichen Fassung der Systematik ähnelt, würde die in der vorliegenden Verordnung vorgenommene Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

(7)

Die Einhaltung der aktualisierten Systematik sollte nicht unverzüglich verlangt werden, da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, damit sich die Datenlieferanten an die neuen regulatorischen Anforderungen anpassen können. Es sei daran erinnert, dass in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 für bestimmte statistische Bereiche ein späterer Geltungsbeginn festgelegt ist. Darum sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung ebenfalls auf ein späteres Datum verschoben werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2028 in Bezug auf Datenübermittlungen an die Kommission (Eurostat) jeweils für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/138/oj.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj).

(4)   https://europa.eu/!f6H9nX.

(5)   https://europa.eu/!FNRFFB.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Im gesamten Anhang wird „NACE Rev. 2“ durch „NACE“ ersetzt;

2.

Teil I wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt B, Nummer 1 „Basiseinheit“, Ziffer 1.10 erhält folgende Fassung:

„1.10.

Die örtliche fachliche Einheit (örtliche FE) ist der Teil einer FE, der einer örtlichen Einheit entspricht. Im SVG 2008 und in der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (ISIC) wird die örtliche FE ‚Establishment‘ genannt. Eine FE fasst innerhalb einer institutionellen Einheit sämtliche Teile zusammen, die zur Ausübung einer Produktionstätigkeit auf der vierstelligen Ebene (Klasse) der NACE (*1) (Referenzsystematik der Wirtschaftszweige, vgl. Ziffer 1.55) beitragen; es handelt sich um eine Einheit, die einer oder mehreren operationellen Unterteilungen einer institutionellen Einheit entspricht. Die institutionelle Einheit muss über ein Informationssystem verfügen, das es ermöglicht, für jede örtliche FE mindestens den Produktionswert, die Vorleistungen, die Arbeitnehmerentgelte, den Betriebsüberschuss, die Beschäftigten und die Bruttoanlageinvestitionen festzustellen oder zu berechnen (vgl. ESVG 2010, 2.148). Die örtliche Einheit ist eine institutionelle Einheit, die an einem räumlich festgestellten Ort Waren oder Dienstleistungen produziert, oder ein Teil einer solchen institutionellen Einheit.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).“ "

b)

Abschnitt F wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 „Allgemeines“, Ziffer 1.56 erhält folgende Fassung:

„1.56.

Die NACE wurde als eine detailliertere Fassung der ISIC konzipiert und auf die Gegebenheiten in Europa zugeschnitten. Die NACE steht ferner in unmittelbarem Zusammenhang mit der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) (*2) in der Europäischen Union, die wiederum auf der Zentralen Gütersystematik (CPC) beruht.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/451/oj).“ "

ii)

Nummer 2 „Definition der für die Landwirtschaft charakteristischen Tätigkeiten“, Ziffer 1.62, Satz 2, Fußnote 10 wird gestrichen;

iii)

Nummer 4 „Bemerkungen zu einzelnen Positionen“ wird wie folgt geändert:

Ziffer 1.71, Satz 1, Fußnote 12 wird gestrichen;

Ziffer 1.89 erhält folgende Fassung:

„1.89

Die landwirtschaftliche Viehhaltung auf Lohnbasis (Pensionsvieh) gehört beispielsweise zu den landwirtschaftlichen Lohnarbeiten, denn sie ist Teil des Produktionsprozesses landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Nicht dazu gehört hingegen die Haltung und Pflege von privaten Reitpferden, da diese Tätigkeit nicht Teil des landwirtschaftlichen Produktionsprozesses, sondern eine echte Dienstleistung im Sinne des ESVG 2010 ist (Abschnitt S der NACE).“

Ziffer 1.92 erhält folgende Fassung:

„1.92

Diese Gruppe umfasst folgende Tätigkeiten: i) gewerbliche Jagd und Fallenstellerei; ii) Fangen und/oder Erlegen von Tieren zur Gewinnung von Fleisch, Häuten und Fellen, zu Forschungszwecken, als Haustiere oder für Zoos; iii) Gewinnung von Pelzfellen, Reptilienhäuten und Vogelbälgen im Rahmen der Jagd und Fallenstellerei. Es ist zu beachten, dass die Erzeugung von Fellen und Häuten in Schlachthöfen sowie die als Sport oder Freizeitbeschäftigung ausgeübte Jagd nicht zu den charakteristischen Tätigkeiten des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft gehören. Die Zucht und Haltung von Wildtieren (z. B. Gatterwildhaltung) gehört ebenfalls nicht zu dieser Gruppe, sondern ist der Klasse 01.48 ‚Sonstige Tierhaltung‘ zuzuordnen.“


(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).“

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/451/oj).“ “


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/3102/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)