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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/3075

19.12.2024

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 188/2024

vom 23. September 2024

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2024/3075]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/980 der Kommission vom 2. April 2024 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Katzen (Zulassungsinhaber: Prosol S.p.A) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/997 der Kommission vom 3. April 2024 zur Zulassung von L-Valin aus Corynebacterium glutamicum CGMCC 18932 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens werden nach Nummer 569 (Durchführungsverordnung (EU) 2024/824 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„570.

32024 R 0980: Durchführungsverordnung (EU) 2024/980 der Kommission vom 2. April 2024 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Katzen (Zulassungsinhaber: Prosol S.p.A) (ABl. L, 2024/980, 3.4.2024)

571.

32024 R 0997: Durchführungsverordnung (EU) 2024/997 der Kommission vom 3. April 2024 zur Zulassung von L-Valin aus Corynebacterium glutamicum CGMCC 18932 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten (ABl. L, 2024/997, 4.4.2024)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/980 und (EU) 2024/997 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Anders H. EIDE


(1)   ABl. L, 2024/980, 3.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/980/oj.

(2)   ABl. L, 2024/997, 4.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/997/oj.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3075/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)