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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2024/3015

12.12.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/3015 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. November 2024

über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wie in der Präambel des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen (Nr. 29) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Zwangsarbeit (im Folgenden „IAO-Übereinkommen Nr. 29“) anerkannt wird, stellt Zwangsarbeit eine schwere Verletzung der Menschenwürde und der grundlegenden Menschenrechte dar, trägt zum Fortbestehen von Armut bei und steht der Verwirklichung des Ziels der menschenwürdigen Arbeit für alle im Wege. Die IAO hat die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit zu einem Prinzip der grundlegenden Rechte erklärt. Die IAO stuft das IAO-Übereinkommen Nr. 29, einschließlich des ergänzenden Protokolls von 2014 zum IAO-Übereinkommen Nr. 29, und das IAO-Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit (im Folgenden „IAO-Übereinkommen Nr. 105“) als grundlegende IAO-Übereinkommen ein und legt Empfehlungen für die Verhinderung und Beseitigung von Zwangsarbeit und für entsprechende Rechtsbehelfe und Abhilfemaßnahmen, wie beispielsweise die Empfehlung Nr. 203 betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit, vor. Die IAO hat mehrere Indikatoren ausgearbeitet, die eingesetzt werden, um Fälle von Zwangsarbeit zu erkennen und aufzuzeigen, wie Drohungen oder tatsächlicher physischer oder sexueller Schaden, Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit, ausbeuterische Arbeits- und Lebensbedingungen sowie Arbeitszeitüberschreitungen in hohem Maße, Täuschung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder räumliche Beschränkung auf den Arbeitsplatz oder einen begrenzten Bereich, Isolation, Schuldknechtschaft, Einbehaltung von Löhnen oder eine übermäßige Lohnminderung, Einbehaltung von Pässen und Identitätsdokumenten oder Androhung einer Anzeige bei den Behörden, wenn die Arbeitskraft einen irregulären Einwanderungsstatus hat. Zwangsarbeit steht sehr häufig im Zusammenhang mit Armut und Diskriminierung. Die Manipulation von Krediten und Schulden, entweder durch Arbeitgeber oder durch Anwerber, ist nach wie vor häufig dafür ausschlaggebend, dass schutzlose Arbeitskräfte in die Zwangsarbeitsfalle geraten. Laut den Aufsichtsgremien der IAO stellt Arbeit in Haftanstalten, auch wenn sie für Privatunternehmen erbracht wird, an sich keine Zwangsarbeit dar, sofern sie freiwillig zum Nutzen des Häftlings geleistet wird und den Bedingungen eines freien Arbeitsverhältnisses entspricht. Bei gemeinnütziger Arbeit als alternative strafrechtliche Sanktion zu einer Freiheitsstrafe sollte es sich stets um Tätigkeiten im öffentlichen Interesse handeln, und sie darf vom Staat unter keinen Umständen als Mittel dafür missbraucht werden, die verurteilte Person zu erniedrigen oder sie ihrer Würde zu berauben. In Fällen, in denen Arbeit oder eine Dienstleistung unter Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit der Arbeitskraft und unter Androhung einer Strafe verlangt wird, muss diese Androhung nicht unbedingt strafrechtliche Sanktionen betreffen, sondern kann es sich um einen Verlust von Rechten oder Leistungen handeln.

(2)

Der Einsatz von Zwangsarbeit ist auf der ganzen Welt weitverbreitet. Schätzungen zufolge waren im Jahr 2021 etwa 27,6 Mio. Menschen von Zwangsarbeit betroffen. Bei gefährdeten und marginalisierten Gruppen einer Gesellschaft ist die Gefahr besonders groß, dass sie zu Arbeit gezwungen werden. Zu diesen Gruppen gehören Frauen, Kinder, ethnische Minderheiten, Menschen mit Behinderungen, Angehörige einer niedrigeren Kaste, Angehörige indigener oder in Stämmen lebender Völker sowie Migranten, insbesondere Migranten ohne gültige Ausweispapiere, die einen prekären Status haben oder in der informellen Wirtschaft tätig sind. Auch wenn Menschen nicht vom Staat zu Arbeit gezwungen werden, ist Zwangsarbeit häufig eine Folge von fehlendem oder mangelndem verantwortungsvollen Handeln in Bezug auf bestimmte Wirtschaftsakteure und ein Beleg dafür, dass der Staat Sozial- und Arbeitnehmerrechte, insbesondere zugunsten schutzbedürftiger und marginalisierter Gruppen, nicht durchsetzt. Zwangsarbeit kann auch als Ergebnis der stillschweigenden Zustimmung von Behörden auftreten. 86 % aller Fälle von Zwangsarbeit treten in der Privatwirtschaft auf, insbesondere in Form einer Ausbeutung durch Zwangsarbeit von 17,3 Mio. Menschen. Die aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten von Wirtschaftsakteuren sollten vorhersehbar und eindeutig sein, damit ihre vollständige und wirksame Erfüllung sichergestellt und ein Beitrag dazu geleistet wird, Zwangsarbeit ein Ende zu setzen.

(3)

Die Beseitigung der Zwangsarbeit in all ihren Formen, einschließlich staatlich auferlegter Zwangsarbeit, stellt eine Priorität für die Union dar. Die Achtung der Menschenwürde sowie die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte sind in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fest verankert. Um das Ziel 8.7 der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu verwirklichen, sollte die Union ihre Werte wahren und fördern und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, beitragen. Nach Artikel 5 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sind Sklaverei, Leibeigenschaft, Zwangs- und Pflichtarbeit sowie Menschenhandel ausdrücklich verboten, und in Artikel 4 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist festgelegt, dass niemand gezwungen werden darf, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Artikel 4 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wiederholt dahin gehend ausgelegt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, jede Handlung, aufgrund derer eine Person in den in diesem Artikel aufgeführten Situationen verbleibt, zu bestrafen und wirksam strafrechtlich zu verfolgen. Das Recht auf wirksame Abhilfe bei Verletzungen der Grundrechte ist ein Menschenrecht und ein grundlegendes Element der wirksamen strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten. Das Recht der Opfer auf wirksame Abhilfe bei Menschenrechtsverletzungen und -verstößen im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, einschließlich Zwangsarbeit, wird im Rahmen des geltenden Unionsrechts und der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte sowie der Empfehlung des Europarats zu Menschenrechten und Wirtschaft und der Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln bekräftigt.

(4)

Alle Mitgliedstaaten haben die grundlegenden IAO-Übereinkommen im Bereich der Zwangsarbeit, nämlich das IAO-Übereinkommen Nr. 29 und das IAO-Übereinkommen Nr. 105 und das IAO-Übereinkommen (Nr. 182) zu den schlimmsten Formen der Kinderarbeit (im Folgenden „IAO-Übereinkommen Nr. 182“) ratifiziert. Daher sind sie rechtlich verpflichtet, den Einsatz von Zwangsarbeit zu verhindern und diese zu beseitigen und der IAO regelmäßig Bericht zu erstatten.

(5)

Im Rahmen ihrer politischen Maßnahmen und legislativen Initiativen strebt die Union danach, dem Einsatz von Zwangsarbeit ein Ende zu setzen und menschenwürdige Arbeit und Arbeitnehmerrechte weltweit zu fördern. Im Einklang mit internationalen Leitlinien und Grundsätzen, die von internationalen Organisationen wie der IAO, der OECD und den Vereinten Nationen aufgestellt wurden, fördert die Union Sorgfaltspflichten, um dafür zu sorgen, dass Zwangsarbeit in den Lieferketten von in der Union ansässigen Unternehmen keinen Platz hat.

(6)

Im Rahmen ihrer Handelspolitik unterstützt die Union den Kampf gegen Zwangsarbeit sowohl in unilateralen als auch in bilateralen Handelsbeziehungen. Die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in den Handelsabkommen der Union enthalten eine Verpflichtung zur Ratifizierung und wirksamen Umsetzung der grundlegenden IAO-Übereinkommen, einschließlich des IAO-Übereinkommens Nr. 29 und des IAO-Übereinkommens Nr. 105, während in den Bestimmungen über Handel und Gleichstellung der Geschlechter eine Geschlechterperspektive verankert wird, die für die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau von wesentlicher Bedeutung ist, um geschlechtsspezifische Zwangsarbeit zu bekämpfen. Darüber hinaus besteht bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen das IAO-Übereinkommen Nr. 29 und das IAO-Übereinkommen Nr. 105 die Möglichkeit, dass unilaterale Zollpräferenzen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union wieder zurückgenommen werden.

(7)

Zwangsarbeit wirkt sich deutlich auf schutzbedürftige und marginalisierte Gruppen wie Kinder, Frauen, Migranten, Flüchtlinge oder indigene Völker aus, weshalb ein intersektionaler und geschlechtersensibler Ansatz für eine wirksame Bekämpfung der Zwangsarbeit von entscheidender Bedeutung ist. Es wird daher davon ausgegangen, dass diese Verordnung zu den Zielen einschlägiger internationaler Abkommen und Übereinkommen, wie des IAO-Übereinkommens Nr. 182, des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, der Erklärung von Peking vom September 1995, des globalen Pakts für eine sichere, geordnete und reguläre Migration, des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker und des IAO-Übereinkommens Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker, beitragen wird.

(8)

Mit der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden die Definition des Menschenhandels, einschließlich Zwangsarbeit und erzwungener Dienstleistungen, harmonisiert und Vorschriften über Mindeststrafen festgelegt. Sämtliche Vorschriften über ein Verbot des Inverkehrbringens und der Bereitstellung von heimischen oder eingeführten in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt oder der Ausfuhr solcher Produkte sowie die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass solche Produkte vom Unionsmarkt genommen werden (im Folgenden „Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten“), sollten die genannte Richtlinie und insbesondere die Zuständigkeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden für die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten im Bereich des Menschenhandels, einschließlich der Ausbeutung der Arbeitskraft, unberührt lassen.

(9)

In der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist vorgesehen, dass Unionseinführer von Mineralen oder Metallen, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen, Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, die mit Anhang II der Leitsätze der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und den darin enthaltenen Empfehlungen zur Sorgfaltspflicht im Einklang stehen. Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind Wirtschaftsakteure zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in ihrer Lieferkette verpflichtet, auch im Hinblick auf die Arbeitnehmerrechte. In der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist vorgeschrieben, dass in Bezug auf bestimmte in ihren Geltungsbereich fallende Rohstoffe und Erzeugnisse Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Entwaldung und Waldschädigung, auch im Hinblick auf Menschenrechte, zu erfüllen sind.

(10)

Nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bestimmte Wirtschaftsakteure jährlich nichtfinanzielle Erklärungen veröffentlichen, in denen sie über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange und die Achtung der Menschenrechte, auch in Bezug auf Zwangsarbeit, die Bekämpfung von Korruption und Bestechung berichten. Des Weiteren wurde diese Vorschrift durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geändert, indem detaillierte Berichtspflichten für Unternehmen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte, auch in globalen Lieferketten, eingeführt wurden. Die Informationen, die die Unternehmen über Menschenrechte offenlegen, sollten gegebenenfalls auch Angaben über Zwangsarbeit in ihren Wertschöpfungsketten umfassen.

(11)

Die Union ist als Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) verpflichtet, ein regelbasiertes, offenes und multilaterales Handelssystem zu fördern. Alle von der Union eingeführten Maßnahmen, die sich auf den Handel auswirken, sollten WTO-konform sein.

(12)

Im Juli 2021 haben die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst Leitlinien über die Sorgfaltspflichten von EU-Unternehmen veröffentlicht, um geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos von Zwangsarbeit in ihren Geschäftsabläufen und Lieferketten zu ergreifen.

(13)

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2022 mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit weltweit für einen globalen gerechten Übergang und eine nachhaltige Erholung“ festgestellt wird, sind ungeachtet der aktuellen politischen Maßnahmen und des geltenden Rechtsrahmens weitere Maßnahmen erforderlich, um das Ziel der Verbannung von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten vom Unionsmarkt zu erreichen und somit einen weiteren Beitrag zur Bekämpfung der Zwangsarbeit weltweit zu leisten.

(14)

Zentrale Prioritäten der Union, die im EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024 verankert sind, schließen die Förderung menschenwürdiger Arbeit und einer auf den Menschen ausgerichteten Zukunft der Arbeit unter Sicherstellung, dass die Grundsätze und die Menschenrechte geachtet werden, die Förderung des sozialen Dialogs sowie der Ratifizierung und wirksamen Umsetzung der einschlägigen IAO-Übereinkommen und -Protokolle sowie die Stärkung des verantwortungsvollen Managements in globalen Lieferketten und des Zugangs zum Sozialschutz ein.

(15)

Das Europäische Parlament hat in seinen Entschließungen vom 9. Juni 2022 zu einem neuen Instrument zum Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden (9), vom 17. Dezember 2020 zu Zwangsarbeit und der Lage der Uiguren im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (10) und vom 16. Dezember 2021 zu Zwangsarbeit in der Fabrik von Linglong und Umweltprotesten in Serbien (11) Zwangsarbeit scharf verurteilt und ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten gefordert. Daher werden in der Öffentlichkeit moralische Bedenken darüber gehegt, dass in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt erhältlich sein oder in Drittländer ausgeführt werden könnten, ohne dass ein wirksamer Mechanismus zum Verbot oder zur Rücknahme solcher Produkte vom Markt besteht.

(16)

Zur Vervollständigung des rechtlichen und politischen Rahmens der Union in Bezug auf Zwangsarbeit sollten das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt oder die Ausfuhr von innerhalb der Union hergestellten oder eingeführten Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, verboten werden, und es sollte sichergestellt werden, dass derartige Produkte vom Unionsmarkt genommen werden.

(17)

Derzeit gibt es kein Unionsrecht, nach dem Behörden der Mitgliedstaaten befugt wären, ein Produkt unmittelbar zurückzuhalten, zu beschlagnahmen oder dessen Rücknahme vom Markt anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass es vollständig oder teilweise in Zwangsarbeit hergestellt wurde.

(18)

Damit diese Verordnung auch wirksam ist, sollte das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten für Produkte gelten, bei denen auf einer beliebigen Stufe der Erzeugung, Herstellung, Ernte oder Gewinnung dieser Produkte, einschließlich bei der diese Produkte betreffenden Be- oder Verarbeitung, Zwangsarbeit zum Einsatz kam. Das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten sollte für alle Produkte jeglicher Art, einschließlich ihrer Bestandteile, gelten, und zwar unabhängig von der Branche und vom Ursprung sowie davon, ob es sich um heimische oder eingeführte Produkte handelt und ob sie auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden. Diese Verordnung gilt nicht für die Erbringung von Transportdienstleistungen.

(19)

Das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten sollte einen Beitrag zu den internationalen Bemühungen um die Beseitigung der Zwangsarbeit leisten. Die Begriffsbestimmung von „Zwangsarbeit“ sollte daher mit der im IAO-Übereinkommen Nr. 29 festgelegten Definition im Einklang stehen, wonach als Zwangs- oder Pflichtarbeit jede Art von Arbeit oder Dienstleistung gilt, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ausgenommen jede Arbeit oder Dienstleistung aufgrund der Gesetze über die Militärdienstpflicht, soweit diese Arbeit oder Dienstleistung rein militärischen Zwecken dient, jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten der Bürger eines Landes mit voller Selbstregierung gehört, jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung verlangt wird, jedoch unter der Bedingung, dass diese Arbeit oder Dienstleistung unter Überwachung und Aufsicht der öffentlichen Behörden ausgeführt wird und dass der Verurteilte nicht an Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen verdingt oder ihnen sonst zur Verfügung gestellt wird, jede Arbeit oder Dienstleistung in Fällen höherer Gewalt, nämlich im Falle von Krieg oder wenn Unglücksfälle eingetreten sind oder drohen, wie Feuersbrunst, Überschwemmung, Hungersnot, Erdbeben, verheerende Menschen- und Viehseuchen, plötzliches Auftreten von wilden Tieren, Insekten- oder Pflanzenplagen, und überhaupt in allen Fällen, in denen das Leben oder die Wohlfahrt der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung bedroht ist, kleinere Gemeindearbeiten, die unmittelbar dem Wohle der Gemeinschaft dienen, durch ihre Mitglieder ausgeführt werden und daher zu den üblichen Bürgerpflichten der Mitglieder der Gemeinschaft gerechnet werden können, unter der Voraussetzung, dass die Bevölkerung oder ihre unmittelbaren Vertreter berechtigt sind, sich über die Notwendigkeit der Arbeiten zu äußern.

(20)

Ausgehend von der Definition der Zwangsarbeit im IAO-Übereinkommen Nr. 29, die auch in dieser Verordnung verwendet wird, legen die Indikatoren der IAO für Zwangsarbeit und die Leitlinien der IAO mit dem Titel „Hard to See, Harder to Count“ („Schwer zu erkennen, noch schwerer zu zählen“) die häufigsten Anzeichen für das mögliche Vorliegen von Zwangsarbeit dar und sollten bei der Durchführung dieser Verordnung berücksichtigt werden. Diese Indikatoren können jedoch unzulänglich sein, um von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit festzustellen, die auf einer systemischen und globalen Zwangspolitik beruhen, für die zusätzliche, speziell entwickelte Indikatoren erforderlich sind.

(21)

Die Begriffsbestimmung von „von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit“ sollte mit dem IAO-Übereinkommen Nr. 105 im Einklang stehen, wonach konkret der Einsatz von Zwangs- oder Pflichtarbeit als Mittel politischen Zwanges oder Erziehung oder als Strafe gegenüber Personen, die gewisse politische Ansichten äußern oder die ihre entgegengesetzten ideologischen Ansichten gegen die bestehende politische, soziale oder wirtschaftliche Ordnung bekunden, verboten ist. Es verbietet darüber hinaus den Einsatz von Zwangsarbeit als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung, als Maßnahme der Arbeitsdisziplin, als Strafe für die Teilnahme an Streiks und als Maßnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung.

(22)

Diese Verordnung sollte auch für den Fernabsatz, einschließlich Online-Verkäufen, gelten. Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten, so sollte das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt gelten, wenn sich das Verkaufsangebot an Endnutzer in der Union richtet. In Übereinstimmung mit dem geltenden Unionsrecht im Bereich des internationalen Privatrechts sollte im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, ob sich ein Angebot an Endnutzer in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot sollte als an einen Endnutzer in der Union gerichtet gelten, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausrichtet. Diesbezüglich sollten bei den Einzelfallprüfungen relevante Faktoren berücksichtigt werden, wie etwa die geografischen Gebiete, in die ein Versand möglich ist, die verfügbaren und für das Angebot oder die Bestellung verwendeten Sprachen, die Zahlungsmittel, die Verwendung der Währung des Mitgliedstaats oder ein in einem der Mitgliedstaaten registrierter Domänenname. Die bloße Zugänglichkeit der Website der Wirtschaftsakteure oder der Website der Anbieter von Online-Marktplätzen in dem Mitgliedstaat, in dem der Endnutzer niedergelassen oder ansässig ist, reicht bei Online-Verkäufen als Kriterium nicht aus. Aufgrund der Tatsache, dass ein Produkt, das online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird, als auf dem Unionsmarkt bereitgestellt gilt, wenn sich das Verkaufsangebot an Endnutzer in der Union richtet, sind die zuständigen Behörden befugt, im Zusammenhang mit diesen Produkten gemäß dieser Verordnung Kontrollen durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, auch wenn die Produkte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten werden, noch nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden. Diese Produkte müssen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Produkte tatsächlich auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden bzw., im Falle von Produkten, die in die Union gelangen, zu dem sie in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ übergeführt werden. Die Tatsache, dass ein Produkt, das online oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten wird, als auf dem Markt bereitgestellt gilt, wenn sich das Verkaufsangebot an Endnutzer in der Union richtet, sollte Vorschriften im Zusammenhang mit Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen oder den Unionsmarkt verlassen, unberührt lassen.

(23)

Die Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten, insbesondere Online-Marktplätzen für den Verkauf von Produkten, hat zugenommen. In diesem Zusammenhang sollten Informationen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten, mit denen gegen das in dieser Verordnung festgelegte Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten verstoßen wird, als rechtswidrige Inhalte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) gelten und den in der genannten Verordnung festgelegten Verpflichtungen und Maßnahmen unterliegen.

(24)

Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten Verstöße gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten feststellen. Bei der Ernennung der dafür zuständigen Behörden sollten die Mitgliedstaaten darauf achten, dass diesen Behörden ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen und dass deren Mitarbeiter über die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse verfügen, insbesondere in Bezug auf Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, die Gleichstellung der Geschlechter, das Management von Lieferketten und Verfahren zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten. Die zuständigen Behörden sollten eng mit den nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden sowie den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich jenen, die für die Bekämpfung des Menschenhandels zuständig sind, so zusammenarbeiten, dass die Ermittlungen dieser Behörden nicht gefährdet sind.

(25)

Damit die Aufgaben der Kommission im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Untersuchungen, tatsächlich erfüllt werden, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union mit einem entsprechenden Mandat um Unterstützung zu ersuchen. Zu diesen Aufgaben könnte Folgendes gehören: die Verarbeitung von vorgelegten Informationen, die Unterstützung der Zuweisung von Untersuchungen, die Durchführung von Voruntersuchungen und Untersuchungen, die Erleichterung der Zusammenarbeit mit und zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, die Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit, die Unterstützung der Entwicklung von Unterstützungsinstrumenten und, falls erforderlich, die Unterstützung der Umsetzung durch die Zollbehörden und die Unterstützung der Kommission bei der Vorbereitung von Entscheidungen über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten. Dies gilt unbeschadet der Aufgabe der Kommission in ihrer Funktion als eine federführend zuständige Behörde, in bestimmten Fällen Entscheidungen über ein Verbot des Inverkehrbringens von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten zu erlassen. Die Kommission in ihrer Funktion als zuständige Behörde sollte ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und unter gebührender Achtung des Berufsgeheimnisses ausüben und sollte über das erforderliche Fachwissen verfügen. Die Kommission sollte über die Mittel verfügen, um die Bediensteten und die damit verbundenen Kosten zu finanzieren, die für die Wahrnehmung der ihr im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und den Aufbau des erforderlichen Fachwissens erforderlich sind.

(26)

Die zuständigen Behörden und die Kommission sollten sich bei der Durchführung dieser Verordnung vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit leiten lassen. Die zuständigen Behörden und die Kommission sollten insbesondere sicherstellen, dass alle Maßnahmen, die während der Voruntersuchung und während der Untersuchung durchgeführt und jene, die in der Entscheidung dargelegt werden, geeignet und erforderlich sind, um den angestrebten Zweck zu erreichen, und durch sie den Wirtschaftsakteuren keine übermäßige Belastung auferlegt wird.

(27)

Um die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den auf der Grundlage dieser Verordnung benannten zuständigen Behörden und auf der Grundlage anderem einschlägigen Unionsrecht und nationalem Recht benannten Behörden zu gewährleisten und damit ihre Maßnahmen und Entscheidungen kohärent sind, sollten die Kommission und die auf der Grundlage dieser Verordnung benannten zuständigen Behörden erforderlichenfalls bei anderen einschlägigen Behörden Informationen darüber anfordern, ob die zu bewertenden Wirtschaftsakteure gemäß dem geltenden Unionsrecht und nationalem Recht, in dem Sorgfaltspflichten und Transparenzanforderungen in Bezug auf Zwangsarbeit festgelegt sind, den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit unterliegen und diesen nachkommen. Die zuständigen Behörden sollten bei der Anforderung von Informationen von Wirtschaftsakteuren wenn möglich den Grundsatz der einmaligen Erfassung der Kommission anwenden, und zwar durch eine verstärkte Zusammenarbeit und einen verstärkten Dialog zwischen den Behörden, die mit der Überwachung der Produktregulierung befasst sind. Zu denselben Zwecken, und falls angezeigt, sollten die gemäß dieser Verordnung benannten zuständigen Behörden andere einschlägige Behörden, wie z. B. die Marktüberwachungsbehörden, über ihre Maßnahmen und Entscheidungen unterrichten.

(28)

Die einheitliche Durchsetzung des Verbots von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, kann nur durch einen systematischen Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Zollbehörden und der Kommission erreicht werden. Dieser Informationsaustausch sollte von der Kommission unterstützt werden.

(29)

Für die strukturierte Sammlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit Untersuchungen, Entscheidungsfindungsprozessen und der Durchsetzung des Verbots von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten sollten die zuständigen Behörden das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) genannte Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) im Einklang mit dem Durchführungsrechtsakt, für dessen Erlass der Kommission durch diese Verordnung die Befugnis übertragen wird, verwenden. Die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden sollten zu diesem System Zugang haben, um ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllen zu können. Die zuständigen Behörden können auch andere bestehende Kommunikationssysteme zur Kommunikation mit anderen Behörden in ihrem eigenen Mitgliedstaat nutzen, sofern dies die Verpflichtung zur Nutzung des ICSMS für die Zwecke der Durchführung dieser Verordnung unberührt lässt.

(30)

Um das Verfahren der Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen oder ihn verlassen, zu optimieren und zu entlasten, muss eine automatisierte Datenübertragung zwischen dem ICSMS und den Zollsystemen ermöglicht werden. Je nach den jeweiligen Zwecken ist zwischen drei Datenübertragungsvorgängen zu unterscheiden. Erstens: Entscheidungen, mit denen ein Verstoß gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten festgestellt wurde, sollten vom ICSMS an das elektronische Zollrisikomanagementsystem nach Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (14) übermittelt werden, damit die Zollbehörden die Produkte identifizieren können, auf die eine solche Entscheidung zutreffen könnte; dies gilt unbeschadet künftiger Entwicklungen im Bereich des Zollrisikomanagements. Für diese erste Art der Datenübertragungen sollten die verfügbaren Schnittstellen der Zollumgebung genutzt werden. Zweitens: Wenn Zollbehörden ein solches Produkt ermitteln, ist ein Fallmanagement erforderlich, um unter anderem die Mitteilung über die Aussetzung, die abschließende Stellungnahme der zuständigen Behörden und die Ergebnisse der von den Zollbehörden ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln. Diese zweite Art der Datenübertragung zwischen dem ICSMS und den nationalen Zollsystemen sollte mithilfe der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll erfolgen. Drittens: Die Zollsysteme enthalten bestimmte Informationen über auf den Unionsmarkt gelangende oder ihn verlassende Produkte, die für die zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben relevant wären, ihnen aber nicht zugänglich sind. Die entsprechenden Informationen sollten daher extrahiert und an das ICSMS übermittelt werden. Diese drei Übertragungsvorgänge sollten in hohem Maße automatisiert und einfach durchzuführen sein, damit sich der zusätzliche Aufwand für die Zollbehörden in Grenzen hält. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und den zuständigen Behörden die Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um die Anwendungsbestimmungen, die praktischen Modalitäten und die zwischen dem ICSMS und den Zollsystemen zu übermittelnden Datenelemente sowie alle weiteren zusätzlichen Anforderungen festzulegen.

(31)

Die Kommission sollte eine indikative und nicht erschöpfende Datenbank zu Zwangsarbeitsrisiken einrichten, um die zuständigen Behörden bei der Bewertung möglicher Verstöße gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten zu unterstützen und den Wirtschaftsakteuren dabei zu helfen, mögliche Zwangsarbeitsrisiken in ihren Lieferketten zu ermitteln. Die Kommission sollte zur Entwicklung der Datenbank auf externes Fachwissen zurückgreifen können. In der Datenbank sollten Zwangsarbeitsrisiken in bestimmten geografischen Gebieten oder in Bezug auf bestimmte Produkte oder Produktgruppen genannt werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf weitverbreiteten und schwerwiegenden Zwangsarbeitsrisiken liegen sollte, und zwar auf der Grundlage zuverlässiger und überprüfbarer Informationen von internationalen Organisationen wie der IAO und den Vereinten Nationen sowie Forschungs- oder Hochschuleinrichtungen. Diese Datenbank sollte über das zentrale Portal gegen Zwangsarbeit öffentlich zugänglich gemacht werden. Liegen zuverlässige und nachprüfbare Nachweise dafür vor, dass Produkte, die in bestimmten Wirtschaftszweigen innerhalb bestimmter geografischer Gebiete hergestellt wurden, ein hohes Risiko bergen, dass sie unter von staatlichen Behörden auferlegter Zwangsarbeit hergestellt wurden, so sollten diese Wirtschaftszweige in diesen Gebieten in der gemäß dieser Verordnung eingerichteten Datenbank genannt werden.

(32)

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) verfügen mitunter nur über begrenzte Ressourcen und Möglichkeiten, um dafür zu sorgen, dass die von ihnen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Produkte frei von Zwangsarbeit sind. Die Kommission sollte daher Leitlinien zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit herausgeben, die auch der Größe und den wirtschaftlichen Ressourcen der Wirtschaftsakteure Rechnung tragen. Darüber hinaus sollte die Kommission Leitlinien zu Risikoindikatoren für Zwangsarbeit herausgeben, unter anderem dazu, wie diese zu bestimmen sind, wobei diese Leitlinien auf unabhängigen und nachprüfbaren Informationen beruhen sollten, einschließlich Berichten internationaler Organisationen, insbesondere der IAO.

(33)

Die Kommission sollte einen unnötigen Verwaltungsaufwand für KMU verhindern. Zudem sollte die Kommission flankierende Maßnahmen entwickeln, um die Bemühungen der Wirtschaftsakteure und ihrer Geschäftspartner in derselben Lieferkette, insbesondere von KMU, zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Zwecke dieser Verordnung Kontaktstellen für KMU benennen, bei denen es sich um bestehende Auskunftsstellen für Unternehmen und Menschenrechte oder Kontaktstellen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten handeln kann. KMU sollten die Möglichkeit haben, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, unter Verwendung der im zentralen Portal gegen Zwangsarbeit bereitgestellten Informationen zu kontaktieren. Sie sollten insbesondere in der Lage sein, mit einer zuständigen Behörde in Verbindung zu treten, um zu erreichen, dass diese sie während der gesamten Dauer einer Untersuchung unterstützt. Ferner sollten für KMU ausreichende Unterstützungsressourcen in klarer und verständlicher Weise online zur Verfügung gestellt werden.

(34)

Die Kommission sollte Leitlinien darüber herausgeben, wie mit den zuständigen Behörden ein Dialog geführt werden kann, um die Wirtschaftsakteure, insbesondere KMU, sowie weitere Interessenträger dabei zu unterstützen, das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten einzuhalten. Ferner sollte die Kommission Leitlinien herausgeben, um Personen oder Verbände bei der Übermittlung von Informationen zu unterstützen.

(35)

Angesichts der Vielfalt der Rechtsvorschriften der Union zu Fragen der Zwangsarbeit sollte die Kommission den Wirtschaftsakteuren, insbesondere KMU, Leitlinien für die Anwendung der unterschiedlichen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht bereitstellen.

(36)

Die Kommission sollte Leitlinien herausgeben, um die Umsetzung dieser Verordnung durch die Wirtschaftsakteure und die zuständigen Behörden zu erleichtern. Die Leitlinien für Wirtschaftsakteure sollten Hinweise zu den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit, auch für verschiedene Arten von Lieferanten und Tätigkeitsbereichen, zu bewährten Verfahren für die Beendigung von Zwangsarbeit und entsprechender Abhilfe und zu einem verantwortungsvollen Rückzug enthalten. „Abhilfe“ bedeutet die Wiederherstellung der Situation oder des Zustands, in der/dem sich die betroffene Person bzw. die betroffenen Personen oder die Gemeinschaften ohne die Zwangsarbeit befinden würden, und die in einem angemessenen Verhältnis zur Beteiligung des Unternehmens an der Zwangsarbeit stehen muss, einschließlich einer finanziellen oder nichtfinanziellen Entschädigung, die das Unternehmen einer oder mehreren von der Zwangsarbeit betroffenen Personen bereitstellt, und soweit zutreffend die Erstattung jeglicher den Behörden durch die Abhilfemaßnahmen entstandenen Kosten. Die Leitlinien für die zuständigen Behörden sollten sich auf Informationen konzentrieren, die für die praktische Durchführung dieser Verordnung relevant sind. Die Hinweise zu den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit sollten auf den von der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst im Juli 2021 veröffentlichten Leitlinien für die Sorgfaltspflichten von EU-Unternehmen, mit denen das Risiko von Zwangsarbeit im Zusammenhang mit ihren Geschäftsabläufen und Lieferketten angegangen werden soll, aufbauen. Die Leitlinien sollten mit anderen diesbezüglichen Leitlinien der Kommission und den Leitlinien einschlägiger internationaler Organisationen im Einklang stehen. Die Leitlinien sollten in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern ausgearbeitet werden und sich auf die Erfahrungen und bewährten Verfahren der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stützen. Die Berichte internationaler Organisationen, insbesondere der IAO, sowie andere unabhängige und überprüfbare Informationsquellen sollten bei der Ermittlung von Risikoindikatoren berücksichtigt werden.

(37)

Da Zwangsarbeit ein weltweites Problem darstellt und globale Lieferketten miteinander verflochten sind, gilt es, die internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Zwangsarbeit zu fördern, wodurch auch eine effizientere Durchführung dieser Verordnung ermöglicht würde. Die Kommission sollte, falls angezeigt, mit den Behörden von Drittländern, mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Interessenträgern zusammenarbeiten und Informationen mit ihnen austauschen, um die wirksame Durchführung dieser Verordnung zu verbessern. Die internationale Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern, einschließlich mit Ländern mit ähnlichen Rechtsvorschriften, sollte in strukturierter Weise als Teil der bestehenden Dialogstrukturen mit diesen Ländern erfolgen, oder, falls erforderlich, im Rahmen spezifischer Dialogstrukturen, die auf Ad-hoc-Basis eingerichtet werden. Diese Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über Zwangsarbeitsrisiken, z. B. über die in der Datenbank aufgeführten Risiken, und über Entscheidungen zum Verbot von Produkten umfassen, sollte jedoch keine Informationen über laufende Untersuchungen umfassen. Diplomatische Delegationen der Union sollten zur Verbreitung von Informationen über diese Verordnung beitragen und die Übermittlung von Informationen über Zwangsarbeitsrisiken durch einschlägige Interessenträger erleichtern. Die internationale Zusammenarbeit kann auch die Entwicklung von Kooperationsinitiativen und flankierenden Maßnahmen zur Unterstützung der einschlägigen Interessenträger bei ihren Bemühungen, Zwangsarbeit aus globalen Lieferketten zu verbannen, sowie die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen in Drittländern zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte umfassen.

(38)

Jede natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit sollte die Möglichkeit haben, den zuständigen Behörden Informationen zu übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht und bereitgestellt werden; zudem sollte sie das Recht haben, über das Ergebnis der Bewertung der von ihr übermittelten Informationen unterrichtet zu werden. Die Übermittlung von Informationen über mutmaßliche Verstöße sollte über eine zentrale Anlaufstelle für die Vorlage von Informationen erfolgen, die von der Kommission eingerichtet und auf dem zentralen Portal gegen Zwangsarbeit zugänglich gemacht wird. Um die Benutzerfreundlichkeit für die Übermittlung von Informationen und die Standardisierung der bereitgestellten Informationen sicherzustellen, sollte die Kommission Leitlinien für die Nutzung der zentralen Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen herausgeben, und sie sollte Durchführungsrechtsakte erlassen können, um die Verfahrensregeln, Vorlagen und Einzelheiten für die Übermittlungen von Informationen festzulegen. Übermittlungen von Informationen, die offensichtlich unvollständig oder unbegründet sind bzw. bösgläubig erfolgen, sollten zurückgewiesen werden. Es sollten angemessene Maßnahmen getroffen werden, um den Schutz aller Personen sicherzustellen, die mit der Übermittlung oder den darin enthaltenen Informationen in Verbindung stehen, auch in Bezug auf Vergeltungsmaßnahmen.

(39)

Hinweisgeber können den zuständigen Behörden neue Erkenntnisse liefern und ihnen so bei der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung und beim Ergreifen von Maßnahmen helfen. Um sicherzustellen, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Hinweisgeber zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu befähigen und die Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, sollte die vorliegende Verordnung vorsehen, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und für den Schutz von Personen gilt, die solche Verstöße melden, sofern diese in den persönlichen Geltungsbereich der genannten Richtlinie fallen.

(40)

Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte in der Richtlinie (EU) 2019/1937 widergespiegelt werden, dass sie gemäß dieser Verordnung für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und für den Schutz der Personen, die solche Verstöße melden, gilt. Der Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 sollte daher entsprechend geändert werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass nach dem Tag des Anwendungsbeginns dieser Verordnung diese Änderung in den Umsetzungsmaßnahmen, die sie gemäß der genannten Richtlinie erlassen, widergespiegelt wird. Der Erlass nationaler Umsetzungsmaßnahmen ist jedoch keine Bedingung dafür, dass die genannte Richtlinie für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung oder für den Schutz der Personen, die solche Verstöße melden, gilt.

(41)

Um einen einfachen Zugang zu einschlägigen Informationen über diese Verordnung sicherzustellen, sollte die Kommission auf Unionsebene ein zentrales Webportal einrichten, das der Öffentlichkeit in allen Amtssprachen der Organe der Union zur Verfügung steht.

(42)

Bei der Ermittlung möglicher Verstöße gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten sollte durch die Kommission oder die zuständigen Behörden ein risikobasierter Ansatz verfolgt und alle ihr bzw. ihnen zur Verfügung stehenden Informationen bewertet werden. Um den risikobasierten Ansatz bei der Priorisierung ihrer Untersuchungen umzusetzen, sollten die Kommission und die zuständigen Behörden den Anteil des Teils des Produkts, bei dem der Verdacht besteht, dass er in Zwangsarbeit hergestellt wurde, am Endprodukt, die Menge der betreffenden Produkte sowie das Ausmaß und die Schwere mutmaßlicher Zwangsarbeit, einschließlich der Frage, ob der Verdacht von durch staatliche Behörden auferlegte Zwangsarbeit bestehen könnte, berücksichtigen. Die Kommission und die zuständigen Behörden sollten auch die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen der Wirtschaftsakteure und die Komplexität der Lieferkette berücksichtigen und sich so weit wie möglich auf die Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls Produktlieferanten konzentrieren, die dem Risiko von Zwangsarbeit näherliegen und die größte Hebelwirkung haben, um Zwangsarbeit zu verhindern, zu minimieren und zu beenden.

(43)

Vor der Einleitung einer Untersuchung sollte die federführend zuständige Behörde in der Lage sein, Informationen von den zu bewertenden Wirtschaftsakteuren und auch von anderen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Personen oder Verbände, die den zuständigen Behörden einschlägige Informationen übermittelt haben, anzufordern. Die federführend zuständige Behörde sollte sich dafür entscheiden können, von den Wirtschaftsakteuren keine zusätzlichen Informationen anzufordern, wenn ihre Bewertung ergibt, dass dies zu einem Versuch dieser Wirtschaftsakteure führen könnte, eine Situation der Zwangsarbeit zu verbergen und somit die Untersuchung zu gefährden. Die federführend zuständige Behörde sollte eine Untersuchung einleiten, wenn sie auf der Grundlage ihrer Bewertung aller verfügbaren Informationen oder — wenn während der Voruntersuchung keine Informationen und Nachweise beschafft werden konnten — anderer verfügbarer Informationen feststellt, dass der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten besteht.

(44)

Im Interesse einer besseren Wirksamkeit des Verbots von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten sollten die zuständigen Behörden den Wirtschaftsakteuren unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens und der Anzahl der beteiligten Interessenträger eine angemessene Frist einräumen, um das Risiko von Zwangsarbeit zu erkennen, zu minimieren, zu verhindern und zu beenden.

(45)

Vor der Einleitung einer Untersuchung sollte die federführend zuständige Behörde von den zu bewertenden Wirtschaftsakteuren die Vorlage von Informationen über die Maßnahmen anfordern, die diese ergriffen haben, um das Zwangsarbeitsrisiko in ihren Geschäftsabläufen und Lieferketten in Bezug auf die zu bewertenden Produkte zu minimieren, zu verhindern oder zu beenden oder Abhilfe in Fällen von Zwangsarbeit zu schaffen. Die Erfüllung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit sollte dazu beitragen, das Risiko von Zwangsarbeit im Rahmen der Tätigkeiten und Lieferketten des Wirtschaftsakteurs zu verringern. Eine angemessene Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und internationalen Standards kann dabei helfen, Zwangsarbeit in der Lieferkette zu ermitteln und anzugehen. Dies wiederum bedeutet, dass keine Untersuchung eingeleitet werden sollte, wenn nach Ansicht der federführend zuständigen Behörde kein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten besteht oder dass die Gründe für einen begründeten Verdacht beseitigt wurden, beispielsweise weil die geltenden Rechtsvorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder andere Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit in einer Weise angewandt werden, durch die das Risiko von Zwangsarbeit minimiert, verhindert und beendet wird.

(46)

Wenn die federführend zuständige Behörde Informationen im Zuge einer Untersuchung anfordert, sollte sie sich nach Möglichkeit und im Sinne einer wirksamen Durchführung der Untersuchung vorrangig mit den zu untersuchenden Wirtschaftsakteuren an den Stellen der Lieferkette befassen, die dem Bereich am nächsten liegen, in dem es wahrscheinlich zu Zwangsarbeit kommt; dabei sollten sie die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen der Wirtschaftsakteure und die Menge der betroffenen Produkte sowie das Ausmaß der mutmaßlichen Zwangsarbeit berücksichtigen.

(47)

Es sollte der federführend zuständigen Behörde obliegen, auf der Grundlage aller Informationen und Beweismittel, die während der Untersuchung und der Voruntersuchung gesammelt wurden, nachzuweisen, ob auf einer beliebigen Stufe der Erzeugung, Herstellung, Ernte oder Gewinnung eines Produkts, das in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wurde oder ausgeführt wird, einschließlich bei der das Produkt betreffenden Be- oder Verarbeitung, Zwangsarbeit zum Einsatz gekommen ist. Damit das Recht der Wirtschaftsakteure auf ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleistet ist, sollten diese während der gesamten Untersuchung die Möglichkeit haben, den zuständigen Behörden Informationen zu ihrer Verteidigung vorzulegen. Verweigert ein Wirtschaftsakteur oder eine Behörde auf ein Auskunftsersuchen einer federführend zuständigen Behörde ohne hinreichende Begründung die Erteilung der verlangten Informationen oder kommt dem Ersuchen nicht nach, stellt unvollständige oder unrichtige Informationen mit dem Ziel zur Verfügung, die Untersuchung zu blockieren, erteilt irreführende Informationen oder behindert auf andere Weise die Untersuchung, auch wenn ein Risiko von durch staatliche Behörden auferlegte Zwangsarbeit festgestellt wird, so sollte die federführend zuständige Behörde feststellen können, dass gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten verstoßen wurde, und zwar auf der Grundlage anderer relevanter und überprüfbarer Informationen, die während der Voruntersuchung oder während der Untersuchung gesammelt wurden. Auch die federführend zuständige Behörde sollte diese Faktoren bei der Überprüfung einer auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidung berücksichtigen.

(48)

Wenn die federführend zuständige Behörde feststellt, dass Wirtschaftsakteure gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten verstoßen haben, sollte sie unverzüglich das Inverkehrbringen und die Bereitstellung solcher Produkte auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr solcher Produkte aus der Union verbieten und die Wirtschaftsakteure, die Gegenstand der Untersuchung sind, auffordern, die betreffenden Produkte, die bereits bereitgestellt wurden, vom Unionsmarkt zu nehmen und verderbliche Produkte zu gemeinnützigen oder im öffentlichen Interesse liegende Initiativen zu spenden. Wenn solche Produkte nicht verderblich sind, sollten die Wirtschaftsakteure diese Produkte recyceln, und wenn dies nicht möglich ist, sollten sie die Produkte vernichten, unbrauchbar machen oder nach Maßgabe des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts, einschließlich des Unionsrechts über die Abfallbewirtschaftung, anderweitig aus dem Verkehr ziehen. Besondere Aufmerksamkeit sollte jedoch darauf gerichtet werden, Störungen von Lieferketten, die für die Union von strategischer oder kritischer Bedeutung sind, zu verhindern, sowie in diesem Zusammenhang auf Produkte, bei denen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und solcher Lieferketten beeinträchtigt wäre, wenn diese Produkte aus dem Verkehr gezogen werden. In diesen Fällen sollte die federführend zuständige Behörde abweichend von der verpflichtenden Anordnung, das betreffende Produkt aus dem Verkehr zu ziehen, gegebenenfalls anordnen können, dass das betreffende Produkt auf Kosten der Wirtschaftsakteure für einen bestimmten Zeitraum zurückgehalten wird. Bei der Bewertung der strategischen oder kritischen Bedeutung eines Produkts für die Union sollte die federführend zuständige Behörde insbesondere die Liste der Sektoren berücksichtigen, die in der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und der Empfehlung (EU) 2023/2113 der Kommission (17) aufgeführt sind, sowie die in der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) aufgeführten Produkte. Bei der Beurteilung, ob eine Abweichung von der verpflichtenden Anordnung, das Produkt aus dem Verkehr zu ziehen, angemessen ist, sollte die federführend zuständige Behörde berücksichtigen, wie wahrscheinlich es ist, dass die betreffenden Wirtschaftsakteure die Bedingungen für die Überprüfung der Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten festgestellt wurde, innerhalb der von der federführend zuständigen Behörde festgelegten Frist erfüllen werden. Der von der federführend zuständigen Behörde festgelegte Zeitraum würde es den betroffenen Wirtschaftsakteuren ermöglichen, nachzuweisen, dass sie Zwangsarbeit in Bezug auf das betreffende Produkt beseitigt haben, und zwar innerhalb ihrer Lieferkette. Eine Änderung einer Lieferkette im Sinne des Einsatzes verschiedener Lieferanten kann nicht als Methode angesehen werden, Zwangsarbeit in Bezug auf das von dieser Entscheidung betreffende Produkt zu beseitigen, da dies zu einem unterschiedlichen Produkt führen würde. Legen die betroffenen Wirtschaftsakteure Nachweise dafür vor, dass sie Zwangsarbeit in Bezug auf das betreffende Produkt beseitigt haben, so sollte die federführend zuständige Behörde ihre Entscheidung über das Verbot des Inverkehrbringens und der Bereitstellung solcher Produkte auf dem Unionsmarkt überprüfen, was zur Widerrufung der Entscheidung und damit zur Aufhebung der Zurückhaltung der betreffenden Produkte führt. Legen die betroffenen Wirtschaftstakteure diese Nachweise nicht vor, so sollten sie die Anordnung einhalten, die betreffenden Produkte aus dem Verkehr zu ziehen nach Ablauf des in der Entscheidung über das Verbot des Inverkehrbringens und der Bereitstellung solcher Produkte auf dem Unionsmarkt enthaltenen Zeitraums, die die Anordnung enthält, die Produkte für einen bestimmten Zeitraum zurückzuhalten.

(49)

In einer Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten festgestellt wurde, sollte die federführend zuständige Behörde die Ergebnisse der Untersuchung und die diesen zugrunde liegenden Informationen aufführen und eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Wirtschaftsakteure dieser Entscheidung nachkommen sollten; zudem sollte die federführend zuständige Behörde die Informationen angeben, anhand derer das Produkt, auf das sich die Entscheidung bezieht, identifiziert werden kann. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um die Einzelheiten bezüglich der in solchen Entscheidungen anzugebenden Informationen festzulegen. Die Entscheidungen der federführend zuständigen Behörde sollten öffentlich zugänglich sein.

(50)

Bei der Festlegung einer angemessenen Frist für die Befolgung der Anordnung in einer Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten festgestellt wurde, sollte die federführend zuständige Behörde die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen der betroffenen Wirtschaftsakteure berücksichtigen.

(51)

Um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, sollten Entscheidungen einer federführend zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat von den zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf Produkte mit der gleichen Kennzeichnung aus der gleichen Lieferkette, bei denen Zwangsarbeit festgestellt wurde, anerkannt und durchgesetzt werden.

(52)

Die Wirtschaftsakteure sollten eine Überprüfung der Entscheidung durch federführend zuständige Behörden gemäß dieser Verordnung beantragen können, nachdem sie neue wesentliche Informationen vorgelegt haben, aus denen hervorgeht, dass die Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wurden oder ausgeführt werden sollten, im Einklang mit dem Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten stehen. Die federführend zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung für die Zukunft widerrufen, wenn die Wirtschaftsakteure nachweisen, dass sie dieser Entscheidung nachgekommen sind und Zwangsarbeit in Bezug auf die betreffenden Produkte in ihrer Geschäftstätigkeit oder Lieferketten beseitigt haben. Entscheidungen der federführend zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung sollten im Einklang mit den geltenden Unionsrecht und nationalen Recht gerichtlich überprüft werden.

(53)

Kommen die Wirtschaftsakteure der Entscheidung der federführend zuständigen Behörde bis zum Ablauf der festgelegten Frist nicht nach, sollten die zuständigen Behörden dafür sorgen, dass die betreffenden Produkte nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden dürfen oder dass sie vom Unionsmarkt genommen werden und dass alle bei den betreffenden Wirtschaftsakteuren verbleibenden verderblichen Produkte für eine gemeinnützige oder eine im öffentlichen Interesse liegende Initiative gespendet werden. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass nicht verderbliche Produkte recycelt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf Kosten der Wirtschaftsakteure vernichtet, unbrauchbar gemacht oder nach Maßgabe des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts, einschließlich des Unionsrechts über die Abfallbewirtschaftung und das Ökodesign für nachhaltige Produkte, anderweitig aus dem Verkehr gezogen werden. Soweit möglich sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die gewählte Methode, um Produkte zu vernichten oder aus dem Verkehr zu ziehen, von allen verfügbaren Optionen die geringstmöglichen Umweltauswirkungen hat. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der Entscheidungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet, einschließlich der von der Kommission erlassenen Beschlüsse, zuständig sein. Nachdem eine Entscheidung über das ICSMS mitgeteilt wurde, sollten alle von dieser Entscheidung betroffenen zuständigen Behörden die einschlägigen Durchsetzungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung durchführen.

(54)

Die Auswirkungen auf das Tierwohl sollten bei der Durchsetzung des Verbots des Inverkehrbringens und der Bereitstellung auf dem Markt oder die Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten berücksichtigt werden, um den betroffenen Tieren vermeidbaren Schmerz, Stress oder vermeidbares Leiden zu ersparen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung Unionsrecht zum Tierschutz, wie die Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 (19) und (EG) Nr. 1099/2009 (20) des Rates, unberührt lassen.

(55)

Entscheidungen der federführend zuständigen Behörden, mit denen ein Verstoß gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten festgestellt wird, sollten den Zollbehörden mitgeteilt werden; letztere sollten dann versuchen, das betroffene Produkt unter den zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angemeldeten Erzeugnissen zu identifizieren. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten für die allgemeine Durchsetzung des Verbots von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten in Bezug auf den Unionsmarkt sowie auf Produkte, die auf diesen Markt gelangen oder ihn verlassen, verantwortlich sein. Da Zwangsarbeit Teil des Herstellungsprozesses ist und keine Spuren auf dem Produkt hinterlässt und die Verordnung (EU) 2019/1020 nur für hergestellte Produkte gilt und ihr Anwendungsbereich auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beschränkt ist, könnten die Zollbehörden im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1020 bei der Anwendung und Durchsetzung des Verbots von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten nicht eigenständig handeln. Die konkrete Organisation der Kontrollen der einzelnen Mitgliedstaaten sollte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) und der darin enthaltenen allgemeinen Bestimmungen über die Kontroll- und Überwachungsbefugnisse der Zollbehörden erfolgen.

(56)

Die Informationen, die den Zollbehörden derzeit von den Wirtschaftsakteuren übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, enthalten lediglich allgemeine Angaben zu Produkten, jedoch keine Angaben zum Hersteller oder Erzeuger und zu den Produktlieferanten sowie keine spezifischen Angaben zu den Produkten. Damit die Zollbehörden in der Lage sind, auf den Unionsmarkt gelangende oder diesen verlassende Produkte zu identifizieren, bei denen möglicherweise ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt und die daher an den Außengrenzen der Union aufgehalten werden sollten, sollten die Wirtschaftsakteure den Zollbehörden Informationen zur Identifizierung von Produkten übermitteln, auf die sich eine Entscheidung der federführend zuständigen Behörde bezieht. Dazu sollten Informationen über den Hersteller oder Erzeuger und die Produktlieferanten sowie weitere Informationen über das Produkt selbst zählen. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Produkte festzulegen, für die solche Informationen bereitgestellt werden sollten; für die Bereitstellung dieser Informationen sollten unter anderem die gemäß dieser Verordnung eingerichtete Datenbank sowie die Informationen und Entscheidungen der federführend zuständigen Behörden aus dem ICSMS verwendet werden. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um die Einzelheiten bezüglich der Informationen festzulegen, die die Wirtschaftsakteure den Zollbehörden übermitteln oder zur Verfügung stellen müssen. Diese Informationen sollten Folgendes umfassen: die Beschreibung, den Namen oder die Marke des Produkts, die laut dem Unionsrecht erforderlichen spezifischen Angaben zur Identifizierung des Produkts, z. B. Typ-, Referenz-, Modell-, Chargen- oder Seriennummer, die auf dem Produkt angebracht oder auf der Verpackung oder in einem dem Produkt beigefügten Dokument angegeben ist, oder eindeutige Kennung des digitalen Produktpasses, sowie Angaben zum Hersteller oder Erzeuger und zu den Produktlieferanten, jeweils einschließlich ihres Namens, ihres Handelsnamens oder ihrer eingetragenen Marke, ihrer Kontaktdaten, ihrer eindeutigen Kennnummer ihres Landes der Niederlassung und, sofern verfügbar, ihrer Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsakteure. Im Rahmen der Überprüfung des Zollkodex der Union wird erwogen, in zollrechtlichen Vorschriften anzugeben, welche Informationen den Zollbehörden von Wirtschaftsakteuren übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden müssen, um diese Verordnung durchzusetzen und um im weiteren Sinne die Transparenz der Lieferkette zu erhöhen. Die Kommission sollte Leitlinien veröffentlichen und die Wirtschaftsakteure, insbesondere KMU, dabei unterstützen, die erforderlichen Informationen zu sammeln.

(57)

Wenn Zollbehörden ein Produkt ermitteln, das möglicherweise Gegenstand einer von der federführend zuständigen Behörde übermittelten Entscheidung ist, in der ein Verstoß gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten festgestellt wurde, sollten sie die Überlassung dieses Produkts aussetzen und unverzüglich die zuständigen Behörden unterrichten. Die zuständigen Behörden sollten innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu dem ihnen von den Zollbehörden gemeldeten Fall abschließend Stellung nehmen und entweder bestätigen oder verneinen, dass das betreffende Produkt Gegenstand einer Entscheidung ist. Sofern erforderlich und ausreichend begründet, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, unter Berücksichtigung des potenziellen Schadens für den Wirtschaftsakteur die Aufrechterhaltung der Aussetzung der Überlassung des betreffenden Produkts zu verlangen. Geben die zuständigen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine abschließende Stellungnahme ab, sollten die Zollbehörden die Produkte überlassen, sofern alle anderen geltenden Anforderungen und Formalitäten erfüllt sind. Grundsätzlich sollte die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr nicht als Nachweis für die Einhaltung des Rechts der Union gelten, weil diese Überlassung nicht zwangsläufig eine vollständige Konformitätsbewertung umfasst.

(58)

Gelangen die zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass ein Produkt Gegenstand einer Entscheidung ist, mit der ein Verstoß gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten festgestellt wurde, sollten sie unverzüglich die Zollbehörden unterrichten, die wiederum die Überlassung des Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr des Produkts verweigern sollten. Die Zollbehörden sollten auf Antrag einer zuständigen Behörde und im Namen und unter der Verantwortung dieser zuständigen Behörde das Produkt alternativ beschlagnahmen und der zuständigen Behörde zur Verfügung und unter deren Aufsicht stellen können. In solchen Fällen sollte die jeweils zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende Produkt angemessen aus dem Verkehr gezogen wird, einschließlich indem das betreffende Produkt an wohltätige oder dem öffentlichen Interesse dienende Initiativen gespendet, recycelt oder auf Kosten des betreffenden Wirtschaftsakteurs nach Maßgabe des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts anderweitig aus dem Verkehr gezogen wird.

(59)

Die federführend zuständige Behörde sollte das Risiko der Beendigung der Geschäftsbeziehungen durch Wirtschaftsakteure, die entweder einen Bezug zu den Produkten oder Regionen in der Datenbank haben oder deren Produkt vom Unionsmarkt genommen wurde, sowie die Folgen für die betroffenen Arbeitskräfte berücksichtigen. Die federführend zuständige Behörde sollte die Wirtschaftsakteure daher — soweit erforderlich — bei der Annahme und Durchführung geeigneter und wirksamer Maßnahmen unterstützen, um Zwangsarbeit zu beseitigen. Eine verantwortungsvolle Beendigung der Geschäftsbeziehungen setzt voraus, dass Tarifverträge eingehalten und Eskalationsmaßnahmen formuliert werden.

(60)

Die für Produkte während der Aussetzung ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihrer Ausfuhr geltenden Bedingungen, einschließlich bezüglich ihrer Lagerung oder Vernichtung und ihrer Entsorgung im Falle einer Verweigerung der Überlassung dieser Produkte zum zollrechtlich freien Verkehr, sollten von den Zollbehörden — gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 — festgelegt werden. Erfordern Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, eine weitere Veredelung, so sind sie in das entsprechende Zollverfahren zu überführen, das eine solche Veredelung gemäß den Artikeln 220, 254, 256, 257 und 258 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ermöglicht.

(61)

Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Durchsetzung des Verbots von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten gemäß dieser Verordnung notwendig, so sollte eine solche Verarbeitung im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten geschehen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Verbots von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten sollte den Verordnungen (EU) 2016/679 (22) und (EU) 2018/1725 (23) des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen.

(62)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Verfahrensregeln und die Einzelheiten der Bestimmungen für die Nutzung des ICSMS; die Verfahrensregeln, Vorlagen und Einzelheiten für die Übermittlung von Informationen über mutmaßliche Verstöße gegen das Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt oder deren Ausfuhr; die Entscheidungen der Kommission, in denen festgestellt wird, dass gegen das Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt oder deren Ausfuhr verstoßen wurde; der Widerruf dieser Entscheidungen; die Einzelheiten des Inhalts dieser Entscheidungen und der gleichwertigen Entscheidungen der federführend zuständigen Behörden; und die Modalitäten und Einzelheiten für die Übermittlung oder Bereitstellung bestimmter Informationen über bestimmte Produkte oder Produktgruppen an die Zollbehörden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) ausgeübt werden.

(63)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit dem Widerruf von Entscheidungen, mit denen festgestellt wird, dass gegen das Verbot des Inverkehrbringens, der Bereitstellung oder der Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten verstoßen wurde, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(64)

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 (25) über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(65)

Damit sichergestellt ist, dass die Zollbehörden in der Lage sind, wirksam tätig zu werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um die zusätzlichen Informationen zur Identifizierung des betreffenden Produkts genauer festzulegen, die die Wirtschaftsakteure den Zollbehörden in Bezug auf Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, übermitteln oder diesen zur Verfügung stellen sollten. Bei diesen Informationen sollte es sich um Informationen zur Identifizierung des betreffenden Produkts handeln, um Informationen über den Hersteller oder den Erzeuger und um Informationen über die Produktlieferanten handeln. Die Zollbehörden müssen in die Lage versetzt werden, rasch Informationen über bestimmte Produkte zu erhalten, die in den Entscheidungen der federführend zuständigen Behörden aufgeführt sind, um wirksam und zügig tätig zu werden. In solchen Fällen sollten delegierte Rechtsakte gemäß einem Dringlichkeitsverfahren erlassen werden.

(66)

Die Mitgliedstaaten sollte ihren zuständigen Behörden die Befugnis übertragen, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen und umzusetzen, wenn der Wirtschaftsakteur einer Entscheidung über das Verbot des Inverkehrbringens von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten nicht nachgekommen ist. Die Vorschriften über Sanktionen, die bei Nichteinhaltung einer Entscheidung zu verhängen sind, sollten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, wobei Faktoren wie Schwere und Dauer des Verstoßes, frühere Verstöße des Wirtschaftsakteurs, Umfang der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und sonstige mildernde oder erschwerende Faktoren, die auf die Umstände des Einzelfalls anwendbar sind, gebührend zu berücksichtigen sind. Die Kommission sollte Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Methode für die Berechnung von finanziellen Sanktionen und zu den anwendbaren Schwellenwerten herausgeben, und das Unionsnetzwerks gegen Produkte aus Zwangsarbeit sollte bewährte Verfahren bei der Anwendung solcher Sanktionen fördern.

(67)

Die Kommission sollte die Umsetzung und Durchsetzung dieser Verordnung bewerten und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht erstatten. In dem Bericht sollte bewertet werden, welchen Beitrag diese Verordnung zur Beseitigung von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus dem Unionsmarkt und zur Bekämpfung von Zwangsarbeit sowie zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und zur internationalen Zusammenarbeit für die Beseitigung von Zwangsarbeit leistet. In dem Bericht sollten auch die Auswirkungen dieser Verordnung auf Unternehmen, insbesondere KMU, und die Opfer sowie die Gesamtkosten und der Nutzen des Verbots von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten bewertet werden. Außerdem sollte in dem Bericht die Angleichung dieser Verordnung an anderes einschlägiges Unionsrecht bewertet werden.

(68)

Diese Verordnung steht im Einklang mit dem in Artikel 41 der Charta verankerten Recht auf eine gute Verwaltung, das unter anderem das Recht jeder Person umfasst, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber für sie nachteilige individuelle Maßnahmen getroffen werden. Zu diesem Zweck sollte die federführend zuständige Behörde, die die Untersuchung durchführt, die betroffenen Wirtschaftsakteure über die Einleitung der Untersuchung und ihre möglichen Folgen informieren. Damit das Recht der Wirtschaftsakteure auf ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleistet ist, sollten diese auf ihr Ersuchen während der gesamten Untersuchung die Möglichkeit haben, den zuständigen Behörden Informationen zu ihrer Verteidigung vorzulegen. Die Wirtschaftsakteure sollten die Möglichkeit haben, die federführend zuständige Behörde aufzufordern, die sie betreffende Entscheidung zu überprüfen, nachdem sie neue wesentliche Informationen vorgelegt haben. Die Entscheidungen der federführend zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften gerichtlich überprüft werden. Die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse der Kommission unterliegen im Einklang mit Artikel 263 AEUV der Überwachung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

(69)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich es Wirtschaftsakteuren zu verbieten, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen und bereitzustellen oder aus dem Unionsmarkt auszuführen, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern und zum Kampf gegen Zwangsarbeit beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(70)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig umgesetzt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand, Ziel und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften, die es Wirtschaftsakteuren verbieten, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen und bereitzustellen oder aus dem Unionsmarkt auszuführen, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, und trägt zum Kampf gegen Zwangsarbeit bei.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für die Rücknahme von Produkten, die bereits den Endnutzer auf dem Unionsmarkt erreicht haben.

(3)   Mit dieser Verordnung werden keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten für die Wirtschaftsakteure eingeführt als jene, die bereits im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehenen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Zwangsarbeit“ Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne des Artikels 2 des IAO-Übereinkommens Nr. 29, einschließlich Zwangsarbeit von Kindern;

2.

„von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit“ den Einsatz von Zwangsarbeit im Sinne des Artikels 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 105;

3.

„Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit“ die Bemühungen der Wirtschaftsakteure, verbindliche Anforderungen, freiwillige Leitlinien, Empfehlungen oder Praktiken umzusetzen, die dazu dienen, den Einsatz von Zwangsarbeit bei Produkten, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus ihm ausgeführt werden sollen, zu ermitteln, zu verhindern, zu minimieren oder zu beenden;

4.

„Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

5.

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

6.

„Produkt“ jedes Erzeugnis, das einen Geldwert hat und als solches Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann, unabhängig davon, ob es gewonnen, geerntet, erzeugt oder hergestellt wird;

7.

„in Zwangsarbeit hergestelltes Produkt“ ein Produkt, bei dem auf einer beliebigen Stufe seiner Gewinnung, Ernte, Erzeugung oder Herstellung insgesamt oder teilweise Zwangsarbeit eingesetzt wurde, einschließlich bei der ein Produkt betreffenden Be- oder Verarbeitung auf einer beliebigen Stufe seiner Lieferkette;

8.

„Lieferkette“ das System der Tätigkeiten, Prozesse und Akteure, die in allen vorgelagerten Stufen der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt involviert sind, d. h. Gewinnung, Ernte, Erzeugung und Herstellung eines Produkts im Ganzen oder von Teilen davon, einschließlich bei der das Produkt betreffenden Be- oder Verarbeitung auf einer dieser Stufen;

9.

„Wirtschaftsakteur“ jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder bereitstellt oder Produkte ausführt;

10.

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;

11.

„Erzeuger“ den Erzeuger von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder den Erzeuger von Rohstoffen;

12.

„Produktlieferant“ jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung in der Lieferkette, die ein Produkt ganz oder teilweise gewinnt, erntet, erzeugt oder herstellt oder an der ein Produkt betreffenden Be- oder Verarbeitung auf einer beliebigen Stufe seiner Lieferkette als Hersteller oder anderweitig beteiligt ist;

13.

„Endnutzer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, die ein Produkt entweder als Verbraucher außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder als beruflicher Endnutzer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird;

14.

„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

15.

„Ausführer“ einen Ausführer gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (26);

16.

„begründeter Verdacht“ einen fundierten, auf objektiven, sachlichen und überprüfbaren Informationen beruhenden Hinweis, der die Kommission oder die zuständigen Behörden zu dem Verdacht veranlasst, dass ein Produkt wahrscheinlich in Zwangsarbeit hergestellt wurde;

17.

„federführend zuständige Behörde“ die Behörde gemäß Artikel 15, die für die Bewertung von Übermittlung von Informationen die Durchführung von Untersuchungen und den Erlass von Entscheidungen zuständig ist, d. h. eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder die Kommission;

18.

„Zollbehörden“ die Zollbehörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

19.

„Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen“ Produkte aus Drittländern, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt und in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt werden sollen;

20.

„Produkte, die den Unionsmarkt verlassen“ Produkte, die in das Zollverfahren „Ausfuhr“ überführt werden sollen;

21.

„Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ das Verfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

22.

„Ausfuhr“ das Verfahren gemäß Artikel 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

Artikel 3

Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden

Wirtschaftsakteure dürfen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte weder auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, noch dürfen sie solche Produkte ausführen.

Artikel 4

Fernabsatz

Produkte, die online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten werden, gelten als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Endnutzer in der Union gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet.

Artikel 5

Zuständige Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung dargelegten Pflichten zuständig sind. Die zuständigen Mitgliedstaatsbehörden und die Kommission arbeiten eng zusammen und sind für die wirksame und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union verantwortlich.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde benannt, so grenzt dieser ihre jeweiligen Aufgaben klar ab und schafft Mechanismen für die Kommunikation und die Koordinierung, die es diesen Behörden ermöglichen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Aufgaben effektiv wahrzunehmen.

(3)   Spätestens am 14. Dezember 2025 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem (ICSMS) folgende Informationen:

a)

Name(n), Anschrift(en) und Kontaktdaten der zuständigen Behörde(n); und

b)

die Zuständigkeitsbereiche der zuständigen Behörde(n).

Die Mitgliedstaaten aktualisieren die Informationen in Buchstaben a und b regelmäßig.

(4)   Die Kommission macht die Liste der zuständigen Behörden auf dem in Artikel 12 genannten zentralen Portal gegen Zwangsarbeit öffentlich zugänglich und aktualisiert sie regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten neuen Daten.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und unter Wahrung der Geheimhaltungspflichten ausüben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse, Fachkenntnisse und Ressourcen — einschließlich ausreichender Haushaltsressourcen — verfügen, um Untersuchungen durchzuführen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine enge Koordinierung und einen Informationsaustausch mit den einschlägigen nationalen Behörden, wie Arbeitsaufsichtsbehörden sowie Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich jenen, die für die Bekämpfung des Menschenhandels zuständig sind, und den von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 benannten Behörden vornehmen.

(7)   Die Mitgliedstaaten übertragen ihren zuständigen Behörden die Befugnis, entweder unmittelbar, in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden Sanktionen gemäß Artikel 37 zu verhängen.

KAPITEL II

VERWALTUNGSORGANISATION

Artikel 6

Unionsnetzwerk gegen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte

(1)   Es wird hiermit ein Unionsnetzwerk gegen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte (im Folgenden „Netzwerk“) eingerichtet.

(2)   Das Netzwerk soll als Plattform für eine strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission dienen und eine Straffung der Durchsetzung dieser Verordnung in der Union ermöglichen, um so die Wirksamkeit und Kohärenz der Durchsetzung zu verbessern.

(3)   Das Netzwerk setzt sich aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten, Vertretern der Kommission und — soweit erforderlich — Vertretern der Zollbehörden zusammen.

(4)   Die Kommission koordiniert die Arbeit des Netzwerks. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz in den Sitzungen des Netzwerks.

(5)   Das Sekretariat des Netzwerks wird von der Kommission gestellt. Das Sekretariat organisiert die Sitzungen des Netzwerks und stellt ihm technische und logistische Unterstützung bereit.

(6)   Die Mitglieder des Netzwerks beteiligen sich aktiv an der Sicherstellung einer effizienten Koordinierung und Zusammenarbeit und tragen zur einheitlichen Durchführung dieser Verordnung bei.

(7)   Das Netzwerk nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Es fördert die Ermittlung gemeinsamer Durchsetzungsprioritäten, um das Ziel dieser Verordnung gemäß Artikel 1 zu erreichen.

b)

Es erleichtert die Koordinierung der Untersuchungen.

c)

Es verfolgt die Durchsetzung der in Artikel 20 genannten Entscheidungen.

d)

Es wirkt auf Ersuchen der Kommission an der Ausarbeitung der in Artikel 11 genannten Leitlinien mit.

e)

Es erleichtert und koordiniert die Sammlung und den Austausch von Informationen, Fachwissen und bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung.

f)

Es trägt zu einheitlichen risikobasierten Ansätzen und zu einer einheitlichen Verwaltungspraxis für die Durchführung dieser Verordnung bei.

g)

Es fördert bewährte Verfahren bei der Anwendung von Sanktionen gemäß Artikel 37.

h)

Es arbeitet gegebenenfalls mit den jeweiligen Dienststellen der Kommission, den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den Behörden der Mitgliedstaaten bei Durchführung dieser Verordnung zusammen.

i)

Es fördert die Zusammenarbeit, den Austausch von Personal und die Besuchsprogramme zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden sowie zwischen diesen zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen.

j)

Es erleichtert die Organisation von Schulungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung für die Kommission und die Delegationen der Union in Drittländern und die zuständigen Behörden, die Zollbehörden und andere einschlägige Behörden der Mitgliedstaaten.

k)

Auf Ersuchen der Kommission leistet es ihr Unterstützung bei der Entwicklung eines koordinierten Ansatzes für das Engagement und die Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 13.

l)

Es überwacht Fälle, in denen systematisch auf Zwangsarbeit zurückgegriffen wird.

m)

Es leistet Unterstützung bei der Organisation von Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu dieser Verordnung.

n)

Es fördert und erleichtert die Zusammenarbeit, um die Möglichkeiten der Verwendung neuer Technologien für die Durchsetzung dieser Verordnung und die Rückverfolgbarkeit von Produkten auszuloten.

o)

Es erhebt Daten über Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit den Entscheidungen und der Bewertung ihrer Wirksamkeit.

(8)   Andere zuständige Behörden der Mitgliedstaaten können auf Ad-hoc-Basis an Sitzungen des Netzwerks teilnehmen. Sachverständige und Interessenträger, darunter Vertreter von Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmerorganisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen, Unternehmensverbände, internationale Organisationen, die zuständigen Behörden von Drittländern, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Europäische Arbeitsbehörde, die zuständigen Dienststellen der Kommission, die Delegationen der Union und die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die über Fachwissen in den von dieser Verordnung abgedeckten Bereichen verfügen, können zur Teilnahme an den Sitzungen des Netzwerks oder zur Vorlage schriftlicher Beiträge eingeladen werden.

(9)   Das Netzwerk tritt in regelmäßigen Abständen sowie — falls nötig — auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats zusammen.

(10)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Netzwerk über die erforderlichen Ressourcen für die Durchführung der in Absatz 7 genannten Aufgaben verfügt, einschließlich ausreichender Haushaltsmittel.

(11)   Das Netzwerk gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Informations- und Kommunikationssysteme

(1)   Für die Zwecke der Kapitel I, III, IV und V der vorliegenden Verordnung nutzen die Kommission und die zuständigen Behörden das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem im Einklang mit dem in Absatz 7 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakt. Zugang zu diesem System haben für die Zwecke dieser Verordnung die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden.

(2)   Gemäß Artikel 26 Absatz 3 mitgeteilte Entscheidungen werden in die einschlägige Umgebung für das Zollrisikomanagement eingegeben.

(3)   Die Kommission entwickelt eine Verknüpfung, um die automatisierte Übermittlung der Entscheidungen gemäß Artikel 26 Absatz 3 über das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Informations- und Kommunikationssystem an die Umgebung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ermöglichen. Diese Verknüpfung wird spätestens zwei Jahre nach dem Datum des Erlasses des in Absatz 7 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts in Betrieb genommen.

(4)   Ersuchen und Meldungen zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden gemäß Kapitel V Abschnitt II sowie die sich daraus ergebenden Mitteilungen werden mithilfe des in Absatz 1 genannten Informations- und Kommunikationssystems ausgetauscht.

(5)   Für den Austausch von Ersuchen und Mitteilungen zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden gemäß Kapitel V Abschnitt II der vorliegenden Verordnung wird eine Verknüpfung zwischen dem in Absatz 1 genannten Informations- und Kommunikationssystem und der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 hergestellt. Diese Verknüpfung wird spätestens innerhalb von vier Jahren nach Erlass des in Absatz 7 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakts hergestellt. Die in Absatz 4 genannten Ersuchen, Meldungen und sich daraus ergebenden Mitteilungen werden über diese Verknüpfung ausgetauscht, sobald sie in Betrieb ist.

(6)   Die Kommission kann aus dem in Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Überwachungssystem Informationen über Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen oder ihn verlassen, im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung entnehmen und diese an das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Informations- und Kommunikationssystem übermitteln.

(7)   Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Verfahrensregeln und die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen für diesen Artikel festzulegen, einschließlich

a)

der Funktionen, Datenelemente und Datenverarbeitung sowie der Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten, der Vertraulichkeit und der Verantwortlichkeit in Bezug auf das in den Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem;

b)

der Funktionen, Datenelemente und Datenverarbeitung sowie der Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten, der Vertraulichkeit und der Verantwortlichkeit in Bezug auf die in Absatz 3 genannte Verknüpfung;

c)

der gemäß Absatz 6 zu übermittelnden Daten sowie der Vorschriften über ihre Vertraulichkeit und die Verantwortlichkeit.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel 35 Absatz 2 erlassen.

Artikel 8

Datenbank für Bereiche und Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko

(1)   Die Kommission richtet — erforderlichenfalls mit Unterstützung externer Experten — eine Datenbank ein. Diese Datenbank stellt zur Orientierung dienende, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende, nachweisgestützte, überprüfbare und regelmäßig aktualisierte Informationen über Zwangsarbeitsrisiken, einschließlich der von staatlichen Behörden auferlegten Zwangsarbeit, in bestimmten geografischen Gebieten oder in Bezug auf bestimmte Produkte oder Produktgruppen bereit. In der Datenbank wird der Ermittlung weitverbreiteter und schwerer Zwangsarbeitsrisiken Vorrang eingeräumt.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Datenbank stützt sich auf unabhängige und überprüfbare Informationen, die von internationalen Organisationen, insbesondere der IAO und den VN, oder von institutionellen, wissenschaftlichen oder akademischen Einrichtungen stammen.

Informationen, in denen Wirtschaftakteure direkt benannt werden, werden in der Datenbank nicht veröffentlicht.

In der Datenbank werden bestimmte Wirtschaftszweige in bestimmten geografischen Gebieten aufgeführt, für die es zuverlässige und überprüfbare Beweise dafür gibt, dass von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit vorliegt.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass die Datenbank, auch für Menschen mit Behinderungen, leicht zugänglich ist und bis zum 14. Juni 2026 in allen Amtssprachen der Organe der Union öffentlich zugänglich gemacht wird.

Artikel 9

Zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen

(1)   Die Kommission richtet einen speziellen zentralisierten Mechanismus für die Übermittlung von Informationen ein (im Folgenden „zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen“). Die zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen steht in allen Amtssprachen der Organe der Union zur Verfügung. Sie ist benutzerfreundlich und wird kostenlos zur Verfügung gestellt.

(2)   Informationen über mutmaßliche Verstöße gegen Artikel 3 werden über die zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen durch natürliche oder juristische Person oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit übermittelt. Die Übermittlung von Informationen enthält Informationen über die betroffenen Wirtschaftsakteure oder Produkte, die Gründe und Nachweise, die die mutmaßlichen Verstöße untermauern, sowie, soweit möglich, Belege. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Verfahrensregeln, Vorlagen und Einzelheiten in Bezug auf diese Übermittlungen von Informationen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Kommission lässt offensichtlich unvollständige, unbegründete oder bösgläubige Übermittlungen von Informationen bei der zentralen Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen unberücksichtigt und verteilt die verbleibenden Übermittlungen von Informationen zur Bewertung durch die federführend zuständige Behörde nach der in Artikel 15 festgelegten Methode zur Aufteilung der Untersuchung.

(4)   Die für die Bewertung gemäß Absatz 3 federführend zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Übermittlung von Informationen, bewertet die Informationen sorgfältig und unparteiisch und informiert die betreffende natürliche oder juristische Person oder Vereinigung so bald wie möglich über das Ergebnis der Bewertung ihrer Übermittlung von Informationen.

(5)   Die federführend zuständige Behörde kann die in Absatz 2 genannte Person oder Vereinigung auffordern, zusätzliche Informationen vorzulegen.

(6)   In Fällen, in denen zwischen der Übermittlung von Informationen bei der zentralen Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen und einer Entscheidung, eine Untersuchung gemäß Kapitel III einzuleiten, ein erheblicher Zeitabstand liegt, konsultiert die federführend zuständige Behörde, soweit möglich, die Person oder Vereinigung, die die Informationen übermittelt, um zu prüfen, ob sich die Lage nach deren bestem Wissen wesentlich geändert hat.

(7)   Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, kommt die Richtlinie (EU) 2019/1937 zur Anwendung.

Artikel 10

Unterstützungsmaßnahmen für KMU

Die Kommission entwickelt flankierende Maßnahmen, um die Bemühungen der Wirtschaftsakteure und ihrer Geschäftspartner in derselben Lieferkette, insbesondere von KMU, zu unterstützen. Informationen über diese Maßnahmen werden gegebenenfalls über das in Artikel 12 genannte zentrale Portal gegen Zwangsarbeit zugänglich gemacht.

Die zuständigen Behörden benennen Kontaktstellen, die KMU Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zur Verfügung stellen. Diese Kontaktstellen können KMU auch in diesen Fragen Unterstützung bieten.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können auch Schulungen für Wirtschaftsakteure zu den Indikatoren für das Zwangsarbeitsrisiko und zur Aufnahme eines Dialogs mit diesen zuständigen Behörden während einer Untersuchung organisieren.

Artikel 11

Leitlinien

Die Kommission stellt in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern bis zum 14. Juni 2026 Leitlinien zur Verfügung und aktualisiert diese Leitlinien regelmäßig, die Folgendes umfassen:

a)

Leitlinien für Wirtschaftsakteure zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit, einschließlich Zwangsarbeit von Kindern, die dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit festgelegt sind, den Leitlinien und Empfehlungen internationaler Organisationen sowie der Größe und den wirtschaftlichen Ressourcen der Wirtschaftsakteure, den verschiedenen Arten von Lieferanten entlang der Lieferkette und den verschiedenen Branchen Rechnung tragen;

b)

Leitlinien für Wirtschaftsakteure zu bewährten Verfahren zur Beendigung und Beseitigung verschiedener Arten von Zwangsarbeit;

c)

Leitlinien für die zuständigen Behörden zur praktischen Durchführung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 8, 17 und 18, einschließlich Benchmarks zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei ihren risikobasierten Bewertungen von Untersuchungen sowie Leitlinien zu den anwendbaren Nachweisstandards;

d)

Leitlinien für Zollbehörden und Wirtschaftsakteure für die praktische Durchführung von Artikel 27 und gegebenenfalls aller anderen in Kapitel V Abschnitt II festgelegten Bestimmungen;

e)

Informationen über Risikoindikatoren für Zwangsarbeit, einschließlich darüber, wie diese Indikatoren zu bestimmen sind, die auf unabhängigen und nachprüfbaren Informationen beruhen, einschließlich Berichten internationaler Organisationen, insbesondere der IAO, der Zivilgesellschaft, von Unternehmensverbänden und Gewerkschaften, sowie auf Erfahrungen mit der Durchführung von Unionsrecht, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit festgelegt sind;

f)

Leitlinien für Wirtschaftsakteure zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit;

g)

Leitlinien für Wirtschaftsakteure und Produktlieferanten zur Aufnahme eines Dialogs mit den zuständigen Behörden gemäß Kapitel III, insbesondere zur Art der zu übermittelnden Informationen;

h)

Leitlinien für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 9;

i)

Leitlinien für die Mitgliedstaaten über die Methode zur Berechnung der finanziellen Sanktionen und zu den geltenden Schwellenwerten;

j)

weitere Informationen, mit denen den zuständigen Behörden die Durchführung dieser Verordnung und den Wirtschaftsakteuren die Einhaltung dieser Verordnung erleichtert werden;

Die in den Buchstaben a, b und f genannten Leitlinien sind insbesondere darauf ausgerichtet, KMU bei der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen.

Die in Absatz 1 genannten Leitlinien müssen mit Leitlinien in Einklang stehen, die gemäß anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union bereitgestellt werden.

Artikel 12

Zentrales Portal gegen Zwangsarbeit

Die Kommission richtet eine einzige Website ein und aktualisiert diese regelmäßig (im Folgenden „zentrales Portal gegen Zwangsarbeit“), auf der der Öffentlichkeit an gleicher Stelle und in allen Amtssprachen der Organe der Union folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

a)

die Name(n), Anschrift(en) und Kontaktdaten der zuständigen Behörden;

b)

die Leitlinien;

c)

die Datenbank;

d)

eine Liste öffentlich zugänglicher Informationsquellen, die für die Durchführung dieser Verordnung von Bedeutung sind, einschließlich Quellen, die aufgeschlüsselte Daten über die Auswirkungen und Opfer von Zwangsarbeit zur Verfügung stellen, wie etwa nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten oder Daten über Zwangsarbeit von Kindern, die es ermöglichen, alters- und geschlechtsspezifische Trends zu ermitteln;

e)

die zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen;

f)

jede Entscheidung über das Verbot eines Produkts;

g)

jede Aufhebung eines Verbots;

h)

das Ergebnis von Überprüfungen.

Artikel 13

Internationale Zusammenarbeit

(1)   Um die wirksame Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung zu erleichtern, arbeitet die Kommission gegebenenfalls mit den Behörden von Drittländern, internationalen Organisationen, Vertretern der Zivilgesellschaft, Gewerkschaften, Unternehmensverbänden und anderen einschlägigen Interessenträgern zusammen, und tauscht Informationen mit ihnen aus.

(2)   Die internationale Zusammenarbeit mit den Behörden von Drittländern erfolgt in strukturierter Form, beispielsweise im Rahmen bestehender Dialoge mit Drittländern, wie dem Menschenrechtsdialog und dem politischen Dialog, Dialogen zur Umsetzung der aus Handelsabkommen oder dem Allgemeinen Präferenzsystem erwachsenden Verpflichtungen in den Bereichen Handel und nachhaltige Entwicklung sowie der Initiativen der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit. Erforderlichenfalls können spezifische Dialoge auf Ad-hoc-Basis eingerichtet werden. Diese Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über Bereiche oder Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko, von bewährten Verfahren zur Beendigung der Zwangsarbeit und von Informationen über Entscheidungen zum Verbot von Produkten, einschließlich der Gründe und Beweismittel, insbesondere mit Drittländern umfassen, die über ähnliche Rechtsvorschriften verfügen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 können die Kommission und die Mitgliedstaaten die Entwicklung von Kooperationsinitiativen und flankierenden Maßnahmen in Betracht ziehen, um die Bemühungen der Wirtschaftsakteure, insbesondere der KMU, sowie der Organisationen der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und der Drittländer zur Bekämpfung der Zwangsarbeit und der zugrunde liegenden Ursachen zu unterstützen.

KAPITEL III

UNTERSUCHUNGEN

Artikel 14

Risikobasierter Ansatz

(1)   Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verfolgen einen risikobasierten Ansatz, wenn sie die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Artikel 3 bewerten, wenn sie die Voruntersuchung einleiten und durchführen und wenn sie die betroffenen Produkte und Wirtschaftsakteure ermitteln.

(2)   Bei ihrer Bewertung, ob ein Verstoß gegen Artikel 3 vorliegt, ziehen die Kommission und die zuständigen Behörden gegebenenfalls die folgenden Kriterien heran, um Produkte, bei denen der Verdacht besteht, dass sie in Zwangsarbeit hergestellt wurden, vorrangig zu behandeln:

a)

das Ausmaß und die Schwere der mutmaßlichen Zwangsarbeit, einschließlich der Frage, ob von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit ein Grund zur Sorge sein könnte;

b)

die Menge der Produkte, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden;

c)

der Anteil des Teils des Produkts, bei dem der Verdacht besteht, dass er in Zwangsarbeit hergestellt wurde, am Endprodukt.

(3)   Die Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Artikel 3 stützt sich auf alle einschlägigen, sachlichen und überprüfbaren Informationen, die der Kommission und den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Informationen:

a)

Informationen und Entscheidungen, die in das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem eingespeist wurden, einschließlich früherer Fälle der Einhaltung oder Nichteinhaltung des Artikels 3 durch einen Wirtschaftsakteur;

b)

die Datenbank gemäß Artikel 8;

c)

die Risikoindikatoren und sonstige Informationen gemäß Artikel 11 Buchstabe e;

d)

Übermittlungen von Informationen gemäß Artikel 9;

e)

Informationen, die die Kommission oder die zuständige Behörde von anderen Behörden, die für die Durchführung dieser Verordnung relevant sind, wie Sorgfaltspflichts-, Arbeits-, Gesundheits- oder Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, über die zu bewertenden Produkte und Wirtschaftsakteure erhalten hat;

f)

alle Aspekte, die sich aus zielführenden Konsultationen mit einschlägigen Interessenträgern, wie Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften, ergeben.

(4)   Bei der Einleitung einer Voruntersuchung gemäß Artikel 17 konzentriert sich die federführend zuständige Behörde so weit wie möglich auf die Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls die Produktlieferanten an den Stellen der Lieferkette, die dem Bereich am nächsten liegen, in dem Zwangsarbeit stattfinden könnte, und die die größte Hebelwirkung haben, um den Einsatz von Zwangsarbeit zu verhindern, zu minimieren und zu beenden. Die federführend zuständige Behörde berücksichtigt auch die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen der betreffenden Wirtschaftsakteure, insbesondere ob es sich bei dem Wirtschaftsakteur um ein KMU handelt, und die Komplexität der Lieferkette.

Artikel 15

Aufteilung der Untersuchungen

(1)   Findet die mutmaßliche Zwangsarbeit außerhalb des Hoheitsgebiets der Union statt, so fungiert die Kommission als die federführend zuständige Behörde.

(2)   Findet die mutmaßliche Zwangsarbeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats statt, so fungiert eine zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats als die federführend zuständige Behörde.

Artikel 16

Koordinierung von Ermittlungen und gegenseitige Amtshilfe

(1)   Im Hinblick auf eine einheitliche und effiziente Umsetzung dieser Verordnung arbeiten die Kommission und die zuständigen Behörden eng miteinander zusammen und leisten einander gegenseitige Amtshilfe.

(2)   Die federführend zuständige Behörde achtet das Recht des Wirtschaftsakteurs auf Anhörung in allen Phasen des Verfahrens.

(3)   Die federführend zuständige Behörde teilt jederzeit und unverzüglich über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem mit, wenn sie neue Informationen über mutmaßliche Zwangsarbeit in einem Gebiet entdeckt, für das sie gemäß Artikel 15 nicht zuständig ist.

(4)   Die federführend zuständige Behörde kann die Unterstützung anderer relevanter zuständiger Behörden anfordern. Dazu kann auch die Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit Wirtschaftsakteuren gehören, deren Niederlassungsort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats liegt oder deren Betriebssprache die eines Mitgliedstaats ist. Andere zuständige Behörden, die ein Interesse an der Untersuchung haben, können beantragen, eng in die Untersuchung einbezogen zu werden.

(5)   Eine zuständige Behörde, die über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein Auskunftsersuchen einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, antwortet innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens.

(6)   Die zuständige Behörde, die das Auskunftsersuchen erhalten hat, kann die ersuchende zuständige Behörde auffordern, die im Ersuchen enthaltenen Informationen zu ergänzen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die ursprünglich übermittelten Informationen nicht ausreichend sind.

(7)   Die zuständige Behörde, die das Auskunftsersuchen erhalten hat, kann die Erledigung dieses Ersuchens nur ablehnen, wenn sie nachweist, dass die Erledigung des Ersuchens die Ausübung ihrer eigenen Tätigkeit erheblich beeinträchtigen würde.

Artikel 17

Voruntersuchung

(1)   Bevor die federführend zuständige Behörde eine Untersuchung nach Artikel 18 Absatz 1 einleitet, fordert sie von den zu bewertenden Wirtschaftsakteuren und gegebenenfalls von anderen Produktlieferanten Informationen über die einschlägigen Maßnahmen an, die sie ergriffen haben, um das Zwangsarbeitsrisiko in ihren Geschäftsabläufen und Lieferketten in Bezug auf die zu bewertenden Produkte zu ermitteln, zu verhindern, zu minimieren, zu beenden oder entsprechende Abhilfe zu schaffen, unter anderem auf der Grundlage einer der folgenden Angaben, es sei denn, dies würde das Ergebnis der Bewertung gefährden:

a)

des geltenden Unionsrechts oder nationalen Rechts, in dem Sorgfaltspflichten und Transparenzanforderungen in Bezug auf Zwangsarbeit festgelegt sind;

b)

der von der Kommission herausgegebenen Leitlinien;

c)

der Leitlinien oder Empfehlungen der Vereinten Nationen, der IAO, der OECD oder anderer einschlägiger internationaler Organisationen zur Sorgfaltspflicht, insbesondere der Leitlinien und Empfehlungen, die sich auf geografische Gebiete, Produktionsstätten und wirtschaftliche Tätigkeiten in bestimmten Branchen beziehen, in denen systematische und weitverbreitete Praktiken der Zwangsarbeit vorkommen;

d)

sonstiger aussagekräftiger Sorgfaltspflichten oder sonstiger Informationen in Bezug auf Zwangsarbeit in ihrer Lieferkette.

Die federführend zuständige Behörde kann Informationen über diese Maßnahmen von anderen einschlägigen Interessenträgern anfordern, einschließlich der Personen oder Verbände, die einschlägige, sachliche und überprüfbare Informationen gemäß Artikel 9 vorgelegt haben, und anderer natürlicher oder juristischer Personen, die mit den zu bewertenden Produkten und geografischen Gebieten in Verbindung stehen, sowie vom Europäischen Auswärtigen Dienst und den Delegationen der Union in den betreffenden Drittländern.

(2)   Die Wirtschaftsakteure reagieren auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Aufforderung innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem sie die Aufforderung erhalten haben. Die Wirtschaftsakteure können alle sonstigen Informationen übermitteln, die sie für die Zwecke dieses Artikels für nützlich erachten. Erforderlichenfalls können die Wirtschaftsakteure bei einer Kontaktstelle gemäß Artikel 10 um Unterstützung im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der federführend zuständigen Behörde ersuchen.

(3)   Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Erhalt der von den Wirtschaftsakteuren gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen schließt die federführend zuständige Behörde ihre Voruntersuchung ab, indem sie feststellt, ob auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 3 und der von den Wirtschaftsakteuren gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen Artikel 3 besteht.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels kann die federführend zuständige Behörde auf der Grundlage anderer verfügbarer Fakten zu dem Schluss kommen, dass ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen Artikel 3 besteht, wenn eine federführend zuständige Behörde davon abgesehen hat, Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anzufordern, oder in den in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Fällen.

(5)   Die federführend zuständige Behörde leitet keine Untersuchung gemäß Artikel 18 ein und unterrichtet die zu bewertenden Wirtschaftsakteure entsprechend, wenn sie auf der Grundlage der in Artikel 14 Absatz 3 genannten Bewertung und gegebenenfalls der von den Wirtschaftsakteuren gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgelegten Informationen zu der Auffassung gelangt, dass kein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen Artikel 3 besteht, oder dass die Gründe, die zu einem begründeten Verdacht geführt haben, beseitigt wurden, beispielsweise weil die geltenden Rechtsvorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder andere Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in einer Weise angewandt werden, durch die das Risiko von Zwangsarbeit minimiert, verhindert und beendet wird.

(6)   Die federführend zuständige Behörde teilt das Ergebnis ihrer Bewertung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem mit.

Artikel 18

Untersuchungen

(1)   Die federführend zuständige Behörde, die nach Artikel 17 Absatz 3 oder 4 feststellt, dass ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen Artikel 3 vorliegt, leitet eine Untersuchung in Bezug auf die betreffenden Produkte und Wirtschaftsakteure ein und unterrichtet die von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteure innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Datum der Entscheidung über die Einleitung einer solchen Untersuchung über Folgendes:

a)

die Einleitung der Untersuchung und ihre möglichen Folgen,

b)

die Produkte, die Gegenstand der Untersuchung sind,

c)

die Gründe für die Einleitung der Untersuchung, es sei denn, dies gefährdet das Ergebnis der Untersuchung,

d)

das Recht der Wirtschaftsakteure, der federführend zuständigen Behörde weitere Unterlagen oder Informationen vorzulegen, und das Datum, bis zu dem diese Informationen vorzulegen sind.

(2)   Die federführend zuständige Behörde teilt die Einleitung einer Untersuchung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem mit.

(3)   Die von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteure übermitteln auf Ersuchen der federführend zuständigen Behörde alle Informationen, die für die Untersuchung relevant und erforderlich sind, einschließlich Informationen zur Identifizierung der zu untersuchenden Produkte und gegebenenfalls des Teils des Produktes, auf den sich die Untersuchung beschränken sollte, sowie zur Identifizierung des Herstellers, des Erzeugers, des Lieferanten, des Einführers oder des Ausführers dieser Produkte oder von Teilen davon. Bei ihrem Ersuchen um diese Informationen priorisiert die federführend zuständige Behörde so weit wie möglich die von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteure an den Stellen der Lieferkette, die dem Bereich am nächsten liegen, in dem Zwangsarbeit stattfinden könnte, und berücksichtigen so weit wie möglich die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen der Wirtschaftsakteure, insbesondere die Frage, ob es sich bei dem jeweiligen Wirtschaftsakteur um ein KMU handelt, die Menge der betreffenden Produkte, die Komplexität der Lieferkette sowie das Ausmaß der mutmaßlichen Zwangsarbeit. Erforderlichenfalls können die Wirtschaftsakteure bei einer Kontaktstelle gemäß Artikel 10 um Unterstützung im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der federführend zuständigen Behörde ersuchen.

(4)   Die federführend zuständige Behörde setzt den Wirtschaftsakteuren für die Übermittlung der in Absatz 3 genannten Informationen eine Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Arbeitstagen. Die Wirtschaftsakteure können jedoch mit einer entsprechenden Begründung eine Verlängerung dieser Frist beantragen. Bei der Entscheidung über die Einräumung einer solchen Verlängerung berücksichtigt die federführend zuständige Behörde die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen der betreffenden Wirtschaftsakteure, einschließlich der Frage, ob es sich bei dem jeweiligen Wirtschaftsakteur um ein KMU handelt.

(5)   Die federführend zuständige Behörde kann bei jeder relevanten natürlichen oder juristischen Person Informationen einholen oder diese befragen, sofern die betreffende natürliche oder juristische Person einer Befragung zwecks Einholung von Informationen über den Gegenstand der Untersuchung zustimmt, einschließlich einschlägiger Wirtschaftsakteure oder sonstiger Interessenträger.

(6)   Die federführend zuständige Behörde kann erforderlichenfalls alle erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen gemäß Artikel 19 durchführen.

Artikel 19

Überprüfungen vor Ort

(1)   In Ausnahmefällen, in denen die federführend zuständige Behörde die Durchführung von Überprüfungen vor Ort für erforderlich hält, nimmt sie diese Überprüfungen vor, wobei sie berücksichtigt, wo das Risiko von Zwangsarbeit besteht.

(2)   Besteht das Risiko von Zwangsarbeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, so kann die federführend zuständige Behörde gemäß nationalem Recht im Einklang mit dem Unionsrecht eigene Überprüfungen durchführen. Erforderlichenfalls kann die federführend zuständige Behörde andere nationale Behörden, die für die Durchführung dieser Verordnung relevant sind, z. B. die Arbeits-, die Gesundheits- oder die Steuerbehörde, um Mitarbeit ersuchen.

(3)   Besteht das Risiko von Zwangsarbeit außerhalb des Hoheitsgebiets der Union, so kann die Kommission, die als federführend zuständige Behörde handelt, alle erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen durchführen, sofern die betreffenden Wirtschaftsakteure ihre Zustimmung erteilen und die Regierung des Drittlandes, in dem die Überprüfungen durchgeführt werden sollen, offiziell unterrichtet wurde und keine Einwände erhebt. Die Kommission kann gegebenenfalls den Europäischen Auswärtigen Dienst um Unterstützung ersuchen, um diese Kontakte zu erleichtern.

KAPITEL IV

ENTSCHEIDUNGEN

Artikel 20

Entscheidungen über Verstöße gegen Artikel 3

(1)   Die federführend zuständige Behörde prüft alle nach Kapitel III eingeholten Informationen und Nachweise und stellt auf dieser Grundlage innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung nach Artikel 18 Absatz 1 fest, ob die betreffenden Produkte unter Verstoß gegen Artikel 3 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wurden oder ausgeführt werden. Die federführend zuständige Behörde bemüht sich, ihre in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Entscheidungen innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu erlassen oder die Untersuchung abzuschließen.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann die federführend zuständige Behörde einen Verstoß gegen Artikel 3 auch auf der Grundlage anderer verfügbarer Informationen feststellen, wenn es nicht möglich war, Informationen und Nachweise nach Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 3 einzuholen, insbesondere wenn ein Wirtschaftsakteur oder eine Behörde auf ein Auskunftsersuchen hin

a)

die Vorlage der angeforderten Informationen ohne eine hinreichende Begründung verweigert,

b)

die angeforderten Informationen ohne eine hinreichende Begründung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt,

c)

unvollständige oder unrichtige Angaben macht, um die Untersuchung zu blockieren,

d)

irreführende Angaben macht oder

e)

die Untersuchung in anderer Weise behindert, auch in Fällen, in denen während der Voruntersuchung oder der Untersuchung das Risiko einer von staatlichen Behörden auferlegten Zwangsarbeit festgestellt wird.

(3)   Kann die federführend zuständige Behörde nicht feststellen, dass die betreffenden Produkte unter Verstoß gegen Artikel 3 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wurden oder ausgeführt werden, so stellt sie die Untersuchung ein und setzt die Wirtschaftsakteure, die von der Untersuchung betroffen waren, davon in Kenntnis. Über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem setzt sie auch alle anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis. Die Einstellung der Untersuchung schließt nicht aus, dass eine neue Untersuchung in Bezug auf dasselbe Produkt und denselben Wirtschaftsakteur eingeleitet wird, falls neue relevante Informationen vorliegen.

(4)   Stellt die federführend zuständige Behörde fest, dass die betreffenden Produkte unter Verstoß gegen Artikel 3 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wurden oder ausgeführt werden, so erlässt sie unverzüglich eine Entscheidung, die Folgendes beinhaltet:

a)

ein Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung der betreffenden Produkte auf dem Unionsmarkt sowie ein Verbot ihrer Ausfuhr;

b)

eine Anordnung, die die von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteure verpflichtet, die bereits in Verkehr gebrachten oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellten Produkte vom Unionsmarkt zu nehmen oder Inhalte von einer Online-Schnittstelle zu entfernen, die sich auf die betreffenden Produkte oder deren Listung beziehen;

c)

eine Anordnung, die die von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteure verpflichtet, die betreffenden Produkte gemäß Artikel 25 aus dem Verkehr zu ziehen oder, falls Bestandteile eines Produkts, bei denen ein Verstoß gegen Artikel 3 festgestellt wird, ausgetauscht werden können, eine Anordnung, die diese Wirtschaftsakteure verpflichtet, diese Bestandteile dieses Produkts aus dem Verkehr zu ziehen.

Gegebenenfalls sind in dem Verbot gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und in der Anordnung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c die Bestandteile des Produkts anzugeben, bei denen ein Verstoß gegen Artikel 3 festgestellt wurde und die ersetzt werden müssen, damit das Produkt in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden kann.

(5)   Abweichend von Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c kann die federführend zuständige Behörde zur Vermeidung von Störungen einer Lieferkette von strategischer oder kritischer Bedeutung für die Union in der Entscheidung nach Absatz 4 von der Anordnung absehen, das betreffende Produkt aus dem Verkehr zu ziehen. Die federführend zuständige Behörde kann stattdessen anordnen, dass das betreffende Produkt für einen bestimmten Zeitraum, der nicht länger sein darf als der zur Beendigung der Zwangsarbeit erforderliche Zeitraum, auf Kosten der Wirtschaftsakteure zurückgehalten wird.

Weisen die Wirtschaftsakteure während dieses Zeitraums nach, dass sie die Zwangsarbeit in der Lieferkette der betreffenden Produkte beseitigt haben, indem sie, ohne diese Produkte zu verändern, die Zwangsarbeit, die in der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Entscheidung festgestellt wurde, beendet haben, so überprüft die federführend zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Artikel 21.

Weisen die Wirtschaftsakteure während dieses Zeitraums nicht nach, dass sie die Zwangsarbeit in der Lieferkette der betreffenden Produkte beseitigt haben, indem sie, ohne diese Produkte zu verändern, die Zwangsarbeit, die in der in Absatz 4 genannten Entscheidung festgestellt wurde, beendet haben, so findet Buchstabe c des genannten Absatzes Anwendung.

(6)   Handelt die Kommission als federführend zuständige Behörde, so wird die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Entscheidung im Wege eines Durchführungsrechtsakts erlassen. Solche Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)   Die federführend zuständige Behörde teilt die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Entscheidung allen Wirtschaftsakteuren, an die sie gerichtet ist, mit und setzt alle zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Kommission über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem davon in Kenntnis.

(8)   Entscheidungen, die gemäß Absatz 4 von einer federführend zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats getroffen werden, werden von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten anerkannt und durchgesetzt, soweit sie Produkte mit derselben Identifizierung und aus derselben Lieferkette betreffen, für die die Verwendung von Zwangsarbeit festgestellt wurde.

Artikel 21

Überprüfung von Entscheidungen zu Verstößen gegen Artikel 3

(1)   Die federführend zuständige Behörde gewährt den von einer Entscheidung nach Artikel 20 betroffenen Wirtschaftsakteuren, jederzeit die Überprüfung dieser Entscheidung zu beantragen. Der Überprüfungsantrag muss Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass das Inverkehrbringen der Produkte oder ihre Bereitstellung auf dem Markt oder ihre Ausfuhr im Einklang mit Artikel 3 erfolgt. Diese Informationen müssen wesentliche neue Informationen enthalten, die der federführend zuständigen Behörde im Rahmen der Untersuchung noch nicht zur Kenntnis gebracht wurden.

(2)   Die federführend zuständige Behörde trifft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Überprüfungsantrags eine Entscheidung darüber.

(3)   Haben die Wirtschaftsakteure nachgewiesen, dass sie der Entscheidung nach Artikel 20 nachgekommen sind und Zwangsarbeit in Bezug auf die betreffenden Produkte in ihren Geschäftstätigkeiten oder ihrer Lieferkette unterbunden haben, so widerruft die federführend zuständige Behörde ihre Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft, setzt die Wirtschaftsakteure davon in Kenntnis und entfernt die Entscheidung aus dem zentralen Portal gegen Zwangsarbeit.

(4)   Handelt die Kommission als federführend zuständige Behörde, so wird der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Widerruf im Wege eines Durchführungsrechtsakts umgesetzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Verteidigungsrechte und des Eigentums der betreffenden Wirtschaftsakteure erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte gelten für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten.

(5)   Wirtschaftsakteure, die von einer in Artikel 20 genannten Entscheidung einer federführend zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats betroffen sind, können ein Gericht anrufen, um die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen.

(6)   Absatz 5 lässt nationale Rechtsvorschriften unberührt, die vorschreiben, dass die verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren ausgeschöpft werden müssen, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird.

(7)   In Artikel 20 genannte Entscheidungen, die von einer federführend zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erlassen werden, lassen gerichtliche Entscheidungen der nationalen Gerichtsbarkeit unberührt, die in Bezug auf dieselben Wirtschaftsakteure oder Produkte getroffen werden.

Artikel 22

Inhalt der Entscheidungen

(1)   Die Entscheidung gemäß Artikel 20 muss Folgendes enthalten:

a)

die Ergebnisse der Untersuchung und die den Feststellungen zugrunde liegenden Informationen und Nachweise;

b)

angemessene, 30 Arbeitstage nicht unterschreitende Fristen, innerhalb derer die Wirtschaftsakteure den Anordnungen nachkommen müssen; bei verderblichen Produkten, Tieren und Pflanzen darf die Frist zehn Arbeitstage nicht unterschreiten; bei der Festsetzung der Fristen berücksichtigt die federführend zuständige Behörde die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen des Wirtschaftsakteurs, einschließlich der Frage, ob es sich bei diesem um ein KMU handelt, den Anteil des Bestandteils an dem Produkt und die Frage, ob der Bestandteil ausgetauscht werden kann; die Fristen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um den verschiedenen Anordnungen nachzukommen, und dürfen die erforderliche Dauer nicht überschreiten;

c)

alle relevanten Informationen, insbesondere die zur Identifizierung des von der Entscheidung betroffenen Produkts notwendigen Angaben, einschließlich der Angaben zum Hersteller, zum Erzeuger, zu den Produktlieferanten. zu den Einführern, zu den Ausführern sowie gegebenenfalls zur Produktionsstätte;

d)

soweit verfügbar und anwendbar, die nach den zollrechtlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erforderlichen Informationen;

e)

Informationen über die Einlegung einer gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Präzisierung der einzelnen Elemente der in die in Artikel 20 genannte Entscheidungen aufzunehmenden Informationen. Dazu gehören mindestens Angaben zu den Informationen, die den Zollbehörden gemäß Artikel 27 Absatz 3 zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind, um die Identifizierung der Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 4 zu ermöglichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL V

DURCHSETZUNG

Abschnitt I

Zuständige Behörden

Artikel 23

Durchsetzung der Entscheidungen

(1)   Kommt ein Wirtschaftsakteur innerhalb der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b genannten angemessenen Frist der Entscheidung gemäß Artikel 20 nicht nach, so sind die zuständigen Behörden für die Durchsetzung dieser Entscheidung zuständig und stellen sicher,

a)

dass das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung der betreffenden Produkte auf dem Unionsmarkt sowie deren Ausfuhr verboten ist;

b)

dass die betreffenden Produkte, die bereits in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wurden, von den einschlägigen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vom Unionsmarkt genommen werden;

c)

dass die vom Markt genommenen Produkte und die bei dem jeweiligen Wirtschaftsakteur verbliebenen Produkte auf Kosten des Wirtschaftsakteurs im Einklang mit Artikel 25 aus dem Verkehr gezogen werden;

d)

dass der Zugang zu den betreffenden Produkten und zu deren Listung beschränkt wird, indem der betreffende Dritte aufgefordert wird, entsprechende Beschränkungen umzusetzen.

(2)   Kommt der Wirtschaftsakteur der in Artikel 20 genannten Entscheidung nicht nach, so verhängt die zuständige Behörde entweder direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden Sanktionen gegen den betreffenden Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 37.

Artikel 24

Rücknahme und Aus-dem-Verkehr-Ziehen von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden

(1)   Eine Entscheidung, gemäß Artikel 20 Absatz 4 dieser Verordnung die Rücknahme und Aus-dem-Verkehr-Ziehen der auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Produkte anzuordnen, wird den Marktüberwachungsbehörden im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2019/1020 und anderen für das betreffende Produkt zuständigen Behörden über das in Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Informations- und Kommunikationssystem mitgeteilt.

(2)   Die Durchsetzung der Rücknahme und des Aus-dem-Verkehr-Ziehens der in Absatz 1 genannten Produkte obliegt der zuständigen Behörde in Abstimmung mit allen anderen für das betreffende Produkt zuständigen Behörden.

Artikel 25

Art des Aus-dem-Verkehr-Ziehens von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden

Im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27) festgelegten Abfallhierarchie müssen die Wirtschaftsakteure und die für das Aus-dem-Verkehr-Ziehen von Produkten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die betreffenden Produkte gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe c bzw. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung aus dem Verkehr ziehen, indem sie diese Produkte recyceln oder, wenn dies nicht möglich ist, die Produkte unbrauchbar machen. Verderbliche Produkte werden gemeinnützigen oder im öffentlichen Interesse liegenden Initiativen gespendet oder, wenn dies nicht möglich ist, unbrauchbar gemacht.

Abschnitt II

Zollbehörden

Artikel 26

Kontrollen durch die Zollbehörden

(1)   Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, unterliegen den in diesem Abschnitt festgelegten Kontrollen und Maßnahmen.

(2)   Die Anwendung dieses Abschnitts lässt alle anderen Rechtsakte der Union über das Zollrisikomanagement, Zollkontrollen, die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr und die Ausfuhr, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 952/2013, unberührt.

(3)   Die federführend zuständige Behörde teilt den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unverzüglich die in Artikel 20 genannten Entscheidungen mit, die das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Produkten auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr verbieten.

(4)   Die Zollbehörden stützen sich auf die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Entscheidungen, um Produkte zu identifizieren, bei denen das Verbot nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung möglicherweise nicht eingehalten wurde. Zu diesem Zweck führen sie auf der Grundlage des Risikomanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Kontrollen von Produkten durch, die auf den Unionsmarkt gelangen oder ihn verlassen.

(5)   Jede nach einer Überprüfung gemäß Artikel 21 vorgenommene Rücknahme oder Änderung einer Entscheidung teilt die federführend zuständige Behörde den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unverzüglich mit.

Artikel 27

Zusätzliche Informationen, die den Zollbehörden zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung dadurch zu ergänzen, dass festgelegt wird, für welche Produkte oder Produktgruppen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen den Zollbehörden zu übermitteln sind. Die betreffenden Produkte oder Produktgruppen werden nach einem verhältnismäßigen Ansatz ausgewählt, der unter anderem auf den in der Datenbank verfügbaren Informationen, den Informationen, die in das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem eingegeben werden, und den im Netzwerk ausgetauschten fundierten Informationen aufbaut.

(2)   Die Person, die beabsichtigt, ein Produkt, das unter einen gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ oder „Ausfuhr“ zu überführen, übermittelt den Zollbehörden Informationen zur Identifizierung des Produkts, Informationen über den Hersteller oder Erzeuger und Informationen über die Produktlieferanten bzw. stellt ihnen diese zur Verfügung, es sei denn, die Bereitstellung dieser Informationen ist bereits nach den zollrechtlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erforderlich.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 sowie die Einzelheiten der den Zollbehörden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu übermittelnden oder zur Verfügung zu stellenden Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Wurde ein bestimmtes Produkt in einer Entscheidung gemäß Artikel 20 identifiziert, so findet das Verfahren gemäß Artikel 34 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen werden, Anwendung, damit die Zollbehörden in Bezug auf dieses Produkt unverzüglich tätig werden können.

Artikel 28

Aussetzung

Stellen die Zollbehörden über ihr einschlägiges Risikomanagementsystem fest, dass ein Produkt, das auf den Unionsmarkt gelangt oder ihn verlässt, gemäß einer nach Artikel 26 Absatz 3 übermittelten Entscheidung gegen Artikel 3 verstoßen könnte, so setzen sie die Überlassung dieses Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr aus. Die Zollbehörden setzen die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats unverzüglich über diese Aussetzung in Kenntnis und übermitteln ihnen alle sachdienlichen Informationen, anhand deren diese feststellen können, ob für das Produkt eine gemäß Artikel 26 Absatz 3 mitgeteilte Entscheidung gilt.

Artikel 29

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder Ausfuhr

(1)   Wurde die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr eines Produkts gemäß Artikel 28 ausgesetzt, so ist dieses Produkt in den zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen oder auszuführen, wenn alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Überlassung oder Ausfuhr sowie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Aussetzung wurden die Zollbehörden von den zuständigen Behörden nicht um eine Aufrechterhaltung der Aussetzung gebeten; bei verderblichen Produkten, Tieren und Pflanzen beträgt diese Frist zwei Arbeitstage.

b)

Die zuständigen Behörden haben die Zollbehörden über ihre Zustimmung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr gemäß dieser Verordnung in Kenntnis gesetzt.

(2)   Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr gemäß Absatz 1 gilt nicht als Nachweis für die Einhaltung des Unionsrechts und insbesondere dieser Verordnung.

Artikel 30

Ablehnung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr

(1)   Kommen die zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass es sich bei einem ihnen gemäß Artikel 28 gemeldeten Produkt nach einer Entscheidung gemäß Artikel 20 um ein in Zwangsarbeit hergestelltes Produkt handelt, so weisen sie die Zollbehörden an, es weder zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen noch seine Ausfuhr zu gestatten.

(2)   Die zuständigen Behörden geben die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen unverzüglich in das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein und teilen dies den Zollbehörden mit. Im Anschluss an den Eingang dieser Mitteilung gestatten die Zollbehörden die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr des betreffenden Produkts nicht und nehmen im Zoll-Datenverarbeitungssystem und nach Möglichkeit in die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen den folgenden Hinweis auf:

„In Zwangsarbeit hergestelltes Produkt — Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr/Ausfuhr nicht gestattet — Verordnung (EU) 2024/3015“.

(3)   Wurde die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr eines Produkts gemäß Absatz 1 abgelehnt, so ziehen die Zollbehörden dieses Produkt nach Maßgabe des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts aus dem Verkehr.

(4)   Auf das Ersuchen einer zuständigen Behörde und im Namen und unter der Verantwortung dieser zuständigen Behörde können die Zollbehörden alternativ das Produkt, dessen Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgelehnt wurde, beschlagnahmen und der zuständigen Behörde zur Verfügung und unter deren Aufsicht stellen. In solchen Fällen ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das betreffende Produkt gemäß Artikel 25 aus dem Verkehr gezogen wird.

Artikel 31

Informationsaustausch und Zusammenarbeit

(1)   Um eine risikobasierte Analyse von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen oder ihn verlassen, zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Kontrollen wirksam sind und im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung durchgeführt werden, arbeiten die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden eng zusammen und tauschen risikobezogene Informationen aus. Dabei nimmt die Kommission eine koordinierende Rolle ein.

(2)   Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Austausch von risikobezogenen Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind, auch auf elektronischem Wege, erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

a)

zwischen den Zollbehörden;

b)

zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Vertraulichkeit

(1)   Die aufgrund dieser Verordnung erlangten Informationen dürfen von den zuständigen Behörden nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden, es sei denn, das Unionsrecht oder das mit dem Unionsrecht im Einklang stehende nationale Recht sieht etwas anderes vor.

(2)   Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden behandeln die Identität derjenigen, die Informationen bereitstellen, oder die übermittelten Informationen nach Maßgabe des Unionsrechts oder des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts als vertraulich, sofern von den die Informationen bereitstellenden Personen nichts anderes angegeben wird.

(3)   Absatz 2 steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen in zusammengefasster Form durch die Kommission nicht entgegen, sofern diese allgemeinen Informationen keine Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf die Identität des Bereitstellers der Informationen ermöglichen. Bei einer solchen Bekanntgabe von allgemeinen Informationen in zusammengefasster Form ist dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Verhinderung einer Offenlegung ihrer vertraulichen Informationen Rechnung zu tragen.

Artikel 33

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 27 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 13. Dezember 2024 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 27 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 27 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 34

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 35

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 36

Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

In Teil I.C.1 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 wird folgende Nummer angefügt:

„iv)

Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L, 2024/3015, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3015/oj).“

Artikel 37

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Nichteinhaltung einer Entscheidung gemäß Artikel 20 gegen Wirtschaftsakteure zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe des nationalen Rechts.

(2)   Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass bei den Sanktionen nach Absatz 1 gegebenenfalls die folgenden Aspekte gebührend berücksichtigt werden:

a)

Schwere und Dauer der Nichteinhaltung einer in Artikel 20 genannten Entscheidung;

b)

einschlägige frühere Nichteinhaltung einer in Artikel 20 genannten Entscheidung des Wirtschaftsakteurs;

c)

der Umfang der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden;

d)

jegliche anderen mildernden oder erschwerenden Umstände im jeweiligen Fall, wie etwa unmittelbar oder mittelbar durch die Nichteinhaltung einer in Artikel 20 genannten Entscheidung erlangte finanzielle Vorteile, Gewinne oder vermiedene Verluste.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 14. Dezember 2026 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

(4)   Bei der Festlegung von Vorschriften über die anwendbaren Sanktionen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten den in Artikel 11 Ziffer i genannten Leitlinien weitestmöglich Rechnung.

Artikel 38

Bewertung und Überarbeitung

(1)   Bis zum 14. Dezember 2029 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Durchsetzung und Durchführung dieser Verordnung durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Insbesondere wird Folgendes bewertet:

a)

die Frage, ob der bestehende Mechanismus wirksam zu dem Ziel dieser Verordnung gemäß Artikel 1 beiträgt;

b)

die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, auch innerhalb des Netzwerks, sowie zwischen allen anderen einschlägigen Behörden bei der Anwendung dieser Verordnung;

c)

die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit als Beitrag zur Beseitigung von Zwangsarbeit in globalen Lieferketten;

d)

die Auswirkungen der Verfahren im Zusammenhang mit den Untersuchungen und Entscheidungen auf Unternehmen — insbesondere auf KMU —, auch auf deren Wettbewerbsfähigkeit;

e)

die Kosten, die Wirtschaftsakteuren, insbesondere KMU, durch die Einhaltung der Vorschriften entstehen;

f)

das allgemeine Kosten-Nutzen-Verhältnis und die Wirksamkeit des Verbots.

Sofern die Kommission dies für angemessen erachtet, wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt.

(2)   In dem Bericht wird auch bewertet, ob der Anwendungsbereich auf Nebendienstleistungen zur Gewinnung, Ernte, Erzeugung oder Herstellung von Produkten ausgeweitet werden muss.

(3)   In dem im Rahmen der Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe a erstellten Bericht werden auch die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Opfer von Zwangsarbeit behandelt, wobei besonderes Augenmerk auf die Lage von Frauen und Kindern gelegt wird. Die Bewertung dieser Auswirkungen beruht auf der regelmäßigen Überwachung der Informationen internationaler Organisationen und einschlägiger Interessenträger.

(4)   In ihrem Bericht prüft die Kommission zudem, ob ein spezifischer Mechanismus erforderlich ist, in dessen Rahmen Zwangsarbeit bekämpft und in Bezug auf Zwangsarbeit Abhilfe geleistet wird, was auch eine Folgenabschätzung zu der Umsetzung eines solchen Mechanismus umfasst.

Artikel 39

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2027.

Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 33, Artikel 35 und Artikel 37 Absatz 3 sind jedoch ab dem 13. Dezember 2024 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

BÓKA J.


(1)   ABl. C 140 vom 21.4.2023, S. 75.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. November 2024.

(3)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206).

(7)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(8)  Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15).

(9)   ABl. C 493 vom 27.12.2022, S. 132.

(10)   ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 114.

(11)   ABl. C 251 vom 30.6.2022, S. 124.

(12)  Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(15)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

(16)  Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).

(17)  Empfehlung (EU) 2023/2113 der Kommission vom 3. Oktober 2023 zu Technologiebereichen, die für die wirtschaftliche Sicherheit der EU von entscheidender Bedeutung sind, zwecks weiterer Risikobewertung mit den Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2113, 11.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2113/oj).

(18)  Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(23)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(24)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(25)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.

(26)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(27)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3015/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)