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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/3009 |
5.12.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/3009 DES RATES
vom 28. November 2024
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat, der gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission (2) geschlossen. Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“). |
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(2) |
Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 4 kann der nach Artikel 78 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat (im Folgenden „Assoziationsrat“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu ändern. |
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(3) |
Auf seiner nächsten Sitzung oder per Briefwechsel soll der Assoziationsrat einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 annehmen. |
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(4) |
Da der Beschluss des Assoziationsrates Rechtswirkung haben wird, sollte der im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt festgelegt werden. |
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(5) |
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (3) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (4) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Die Tunesische Republik (im Folgenden „Tunesien“) ist auch Vertragspartei des Übereinkommens. |
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(6) |
Das Übereinkommen legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweiligen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Das Übereinkommen gilt unbeschadet der in diesen einschlägigen Abkommen niedergelegten Grundsätze. |
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(7) |
Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der Assoziationsrat einen Beschluss annehmen, mit dem eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll Nr. 4 aufgenommen wird, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird. |
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(8) |
Mit dem Beschluss (EU) 2019/2198 (5) hat der Rat die Änderungen des Übereinkommens unterstützt, die eine Reihe neuer aktualisierter und gelockerter Ursprungsregeln vorsehen (im Folgenden „Änderungen des Übereinkommens“). Die Änderungen des Übereinkommens treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Die Union und Tunesien haben ihre Absicht bekundet, diese neuen Regeln so bald wie möglich auf bilateraler Ebene, und zwar alternativ zu den geltenden Regeln, anzuwenden, solange das Inkrafttreten der Änderungen des Übereinkommens noch aussteht. |
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(9) |
Auf der Fachsitzung vom 5. Februar 2020 in Brüssel kam die Mehrheit der Vertragsparteien des Übereinkommens überein, vorübergehend auf bilateraler Basis eine Reihe alternativer Ursprungsregeln (im Folgenden „Übergangsregeln“) auf der Grundlage der Änderungen des Übereinkommens anzuwenden. Die Übergangsregeln gelten parallel zu den Regeln des Übereinkommens, bis die Änderungen des Übereinkommens in Kraft treten. |
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(10) |
Die Anwendung der Übergangsregeln gewährleistet die Anpassung der Handelsströme und Zollverfahren, bis die Änderungen des Übereinkommens in Kraft treten. |
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(11) |
Seit dem 1. September 2021 ist eine Reihe von bilateralen Protokollen über Ursprungsregeln zwischen Vertragsparteien des Übereinkommens (6) in Kraft getreten, wodurch die Übergangsregeln bis zum Inkrafttreten der Änderungen des Übereinkommens anwendbar wurden. |
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(12) |
Im Jahr 2023 übermittelte die Union Tunesien einen Vorschlag bezüglich der Übergangsregeln. Tunesien teilte der Union mit, dass man die Übergangsregeln akzeptieren könnte, sofern ein System der „Durchlässigkeit“ gewährleistet sei und eine Ausnahmeregelung für Spinnstofferzeugnisse den Übergangsregeln hinzugefügt werde. Angesichts des Vorschlags Tunesiens war der ursprüngliche Vorschlag der Union nicht mehr relevant. Daher sollte die Union einen Standpunkt festlegen, der im Assoziationsrat bezüglich der Übergangsregeln zu vertreten ist. |
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(13) |
Das Ziel der Übergangsregeln besteht darin, weniger strenge Regeln einzuführen, damit Waren leichter für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen. Da die Übergangsregeln generell weniger streng gefasst sind als die Regeln des Übereinkommens, könnten Waren, die die Ursprungsregeln des Übereinkommens erfüllen, auch nach den Übergangsregeln für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen, mit Ausnahme einiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Kapitel 2, 4 bis 15 und 16 (außer verarbeiteten Fischereierzeugnissen) sowie der Kapitel 17 bis 24 der Nomenklatur des Harmonisierten Systems in der Fassung von 2022 gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (7), in der geänderten Fassung. |
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(14) |
Die Übergangsregeln gelten parallel zu den im Übereinkommen festgelegten Ursprungsregeln, wodurch zwei verschiedene Kumulierungszonen entstehen. Daher sollte eine Bestimmung über die allgemeine Anwendung der Durchlässigkeit zwischen dem Übereinkommen und den Übergangsregeln in das Protokoll Nr. 4 aufgenommen werden. |
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(15) |
Daher sollte der Standpunkt der Union im Assoziationsrat auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsrat, der gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2025 aus.
Geschehen zu Brüssel am 28. November 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
NAGY M.
(1) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.
(2) Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 1).
(3) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
(4) Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).
(5) Beschluss (EU) 2019/2198 des Rates vom 25. November 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist (ABl. L 339 vom 30.12.2019, S. 1).
(6) Die Europäische Union, Island, die Schweizerische Eidgenossenschaft (einschließlich Liechtenstein), das Königriech Norwegen, die Färöer, der Staat Israel, das Haschemitische Königreich Jordanien, Palästina (diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt), die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos), die Republik Nordmazedonien, die Republik Serbien, Montenegro, Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3009/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)