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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2940

11.12.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2940 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. November 2024

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51) und des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) sowie der Beschlüsse EZB/2013/53, EZB/2010/34, EZB/2008/33, EZB/2007/22 und EZB/2006/30 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch jeweils die Hrvatska narodna banka, die Lietuvos bankas, die Latvijas Banka, die Eesti Pank, die Národná banka Slovenska, die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta sowie die Banka Slovenije (EZB/2024/35)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 30.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 30.3 der Satzung des ESZB muss die Europäische Zentralbank (EZB) jeder NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, eine dem Betrag der von ihr an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung gutschreiben. Diese Forderung wird zu dem im Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/36) (1) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) (2) geänderten Fassung festgelegten Referenzzinssatz verzinst. Die Verzinsung gilt für die Forderungen, welche den an die EZB übertragenen Währungsreserven der Hrvatska narodna banka, Lietuvos bankas, Latvijas Banka, Eesti Pank, Národná banka Slovenska, Zentralbank von Zypern und Central Bank of Malta/Bank Ċentrali ta’Malta sowie der Banka Slovenije entsprechen.

(2)

Damit eine angemessene Verzinsung umgehend erfolgen kann, sollte dieser Beschluss am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

(3)

Daher sollten der Beschluss (EU) 2023/135 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/51) (3) und der Beschluss (EU) 2015/287 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/61) (4) sowie die Beschlüsse EZB/2013/53 (5), EZB/2010/34 (6), EZB/2008/33 (7), EZB/2007/22 (8) und EZB/2006/30 (9) der Europäischen Zentralbank entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51)

Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51) erhält folgende Fassung:

„(2)   Die der Hrvatska narodna banka von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (‚actual/360‘) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des Referenzzinssatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) (*1) geänderten Fassung entspricht.

Artikel 2

Änderung des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61)

Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) erhält folgende Fassung:

„(2)   Die der Lietuvos bankas von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (‚actual/360‘) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des Referenzzinssatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) (*2) geänderten Fassung entspricht.

Artikel 3

Änderung des Beschlusses EZB/2013/53

Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2013/53 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die der Latvijas Banka von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (‚actual/360‘) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des Referenzzinssatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) (*3) geänderten Fassung entspricht.

Artikel 4

Änderung des Beschlusses EZB/2010/34

Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2010/34 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die der Eesti Pank von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (‚actual/360‘) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des Referenzzinssatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) (*4) geänderten Fassung entspricht.

Artikel 5

Änderung des Beschlusses EZB/2008/33

Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2008/33 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die der Národná banka Slovenska von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (‚actual/360‘) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des Referenzzinssatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) (*5) geänderten Fassung entspricht.

Artikel 6

Änderung des Beschlusses EZB/2007/22

Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2007/22 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta von der EZB gutgeschriebenen Forderungen werden ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (‚actual/360‘) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des Referenzzinssatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) (*6) geänderten Fassung entspricht.

Artikel 7

Änderung des Beschlusses EZB/2006/30

Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2006/30 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die der Banka Slovenije von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (‚actual/360‘) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des Referenzzinssatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) (*7) geänderten Fassung entspricht.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. November 2024.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 26).

(2)  Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (EZB/2024/33) (ABl. L, 2024/2939, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2939/oj).

(3)  Beschluss (EU) 2023/135 der Europäischen Zentralbank vom 30. Dezember 2022 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Hrvatska narodna banka (EZB/2022/51) (ABl. L 17 vom 19.1.2023, S. 94).

(4)  Beschluss (EU) 2015/287 der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2014 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Lietuvos bankas (EZB/2014/61) (ABl. L 50 vom 21.2.2015, S. 44).

(5)  Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2013 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka (EZB/2013/53) (ABl. L 16 vom 21.1.2014, S. 65).

(6)  Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2010 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Eesti Pank (EZB/2010/34) (ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 58).

(7)  Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2008 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Národná banka Slovenska (EZB/2008/33) (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 83).

(8)  Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2007 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’Malta/Central Bank of Malta (EZB/2007/22), (ABl. L 28 vom 1.2.2008, S. 36).

(9)  Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 30. Dezember 2006 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Banka Slovenije (EZB/2006/30) (ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 17).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2940/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)