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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2888 |
19.11.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2888 DES RATES
vom 5. November 2024
über den Abschluss der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Änderung der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Zusammenarbeit im Rahmen der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (2) (im Folgenden „Übereinkunft von 2018“) hat zu sehr positiven Ergebnissen geführt. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2018/1541 des Rates (3) geänderten Fassung wurden neue Instrumente für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in das Unionsrecht aufgenommen. |
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(3) |
Um den Mitgliedstaaten neue Instrumente für die Zusammenarbeit mit Norwegen an die Hand zu geben, muss die Übereinkunft von 2018 daher geändert werden. |
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(4) |
Die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Änderung der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (im Folgenden „Übereinkunft“), die das Ergebnis der Verhandlungen ist, spiegelt die Verhandlungsrichtlinien des Rates gebührend wider. |
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(5) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2024/767 des Rates (4) wurde die Übereinkunft am 2. Oktober 2024 vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. |
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(6) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angehört. |
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(7) |
Die Übereinkunft sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Änderung der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (im Folgenden „Übereinkunft“) wird im Namen der Union genehmigt (6).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 der Übereinkunft vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (7).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 5. November 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
VARGA M.
(1) Stellungnahme vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 3.
(3) Verordnung (EU) 2018/1541 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 und (EU) 2017/2454 zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 1).
(4) Beschluss des Rates (EU) 2024/767 vom 20. Februar 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Änderung der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L, 2024/767, 28.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/767/oj).
(5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(6) Der Wortlaut der Änderung der Übereinkunft ist in ABl. L, 2024/2889, 19.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/2889/oj veröffentlicht.
(7) Der Tag des Inkrafttretens der Übereinkunft wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2888/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)