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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2868

8.11.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2868 DES RATES

vom 5. November 2024

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu Vorschlägen für Änderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 10, 13, 13-H, 14, 16, 17, 21, 25, 29, 43, 46, 74, 80, 86, 94, 95, 100, 110, 114, 116, 118, 125, 127, 129, 134, 135, 137, 145, 147, 148, 149, 153, 157, 158, 166, 167 und 171, zu Vorschlägen für eine neue UN-Regelung über den Einbau von Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen, ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen und i-Size-Kinderrückhaltesystemen, für eine neue UN-Regelung über Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen, für eine neue UN-Regelung über einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung der Beschleunigungsregelung bei fehlerhafter Pedalbetätigung sowie für eine neue UN-Regelung über Sichtfeldassistenten, zu Vorschlägen für Anpassungen der Globalen technischen Regelungen Nr. 6, 7 und 14 der Vereinten Nationen, zu einem Vorschlag für eine Änderung der Gesamtresolution über die gemeinsame Spezifikation für Lichtquellenkategorien, zu einem Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1 der UN und zu einem Vorschlag für ein Mandat der informellen Arbeitsgruppe zu periodischen technischen Inspektionen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden „Geändertes Übereinkommen von 1958“), beigetreten. Das Geänderte Übereinkommen von 1958 trat am 24. März 1998 in Kraft.

(2)

Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates (2) ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (im Folgenden „Parallelübereinkommen“) beigetreten. Dieses Parallelübereinkommen trat am 15. Februar 2000 in Kraft.

(3)

In der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und Rates (3) sind die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt. Mit dieser Verordnung wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen (im Folgenden „UN-Regelungen“) in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union.

(4)

Nach Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens von 1958 und Artikel 6 des Parallelübereinkommens kann das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE (WP.29) Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen, globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen (UN-GTR) und UN-Resolutionen sowie Vorschläge für neue UN-Regelungen, UN-GTR und UN-Resolutionen über die Genehmigung von Fahrzeugen annehmen. Darüber hinaus kann die UNECE-WP.29 gemäß diesen Bestimmungen Vorschläge für Genehmigungen der Ausarbeitung von Änderungen an UN-GTR oder für die Ausarbeitung von neuen UN-GTR sowie Vorschläge für die Erweiterung von Mandaten für UN-GTR annehmen.

(5)

Auf ihrer 194. Sitzung vom 12. bis zum 15. November 2024 kann die WP.29 Folgendes annehmen: Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 0, 10, 13, 13-H, 14, 16, 17, 21, 25, 29, 32, 33, 43, 46, 74, 80, 86, 94, 95, 100, 110, 114, 116, 118, 125, 127, 129, 134, 135, 137, 145, 147, 148, 149, 153, 157, 158, 166, 167 und 171; Vorschläge für eine neue UN-Regelung über den Einbau von Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen, ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen und i-Size-Kinderrückhaltesystemen, für eine neue UN-Regelung über Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen, für eine neue UN-Regelung über einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung der Beschleunigungsregelung bei fehlerhafter Pedalbetätigung und für eine neue UN-Regelung über Sichtfeldassistenten; Vorschläge für Anpassungen der UN-GTR Nr. 6, 7 und 14; einen Vorschlag für eine Änderung der Gesamtresolution über die gemeinsame Spezifikation für Lichtquellenkategorien; einen Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1 der UN einen Vorschlag für ein Mandat der informellen Arbeitsgruppe zu periodischen technischen Inspektionen.

(6)

Die UN-Regelungen werden für die Union verbindlich sein. Zusammen mit den UN-Resolutionen und den UN-GTR werden sie geeignet sein, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Typgenehmigung von Fahrzeugen maßgeblich zu beeinflussen. Es ist daher zweckmäßig, den in der WP.29 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme dieser Vorschläge festzulegen.

(7)

Um die Erfahrungen in dem Bereich und die technischen Entwicklungen zu berücktichtigen, müssen die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 10, 13, 13-H, 14, 16, 17, 21, 25, 29, 43, 46, 74, 80, 86, 94, 95, 100, 110, 114, 116, 118, 125, 127, 129, 134, 135, 137, 145, 147, 148, 149, 153, 157, 158, 166, 167 und 171, der UN-GTR Nr. 6, 7 und 14, die Gesamtresolution über die gemeinsame Spezifikation für Lichtquellenkategorien und der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1 der UN an bestimmte Aspekte oder Merkmale geändert oder ergänzt werden.

(8)

Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und die Sicherheit zu verbessern, müssen eine neue UN-Regelung über den Einbau von Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen, ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen und i-Size-Kinderrückhaltesystemen, eine neue UN-Regelung über Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen, eine neue UN-Regelung über einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung der Beschleunigungsregelung bei fehlerhafter Pedalbetätigung und eine neue UN-Regelung über Sichtfeldassistenten angenommen werden.

(9)

Um die Fortsetzung der Arbeiten der informellen Arbeitsgruppe zu periodischen technischen Inspektionen in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften für die gesamte Lebensdauer von Fahrzeugen zu gewährleisten, ist der Vorschlag Finnlands für ein Mandat der informellen Arbeitsgruppe zu periodischen technischen Inspektionen anzunehmen, während die Vorschläge für ein Mandat, die von der informellen Arbeitsgruppe zu periodischen technischen Inspektionen bzw. von der Russischen Föderation vorgelegt wurden, abzulehnen sind. Es ist daher zweckmäßig, den in der WP.29 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme des Vorschlags Finnlands festzulegen (und damit die von der informellen Arbeitsgruppe zu periodischen technischen Inspektionen bzw. von der Russischen Föderation vorgelegten Vorschläge abzulehnen).

(10)

Diese Vorschläge stehen im Einklang mit der EU-Binnenmarktpolitik für die Automobilindustrie im Hinblick auf Sicherheit, Automatisierung und Emissionen sowie im Einklang mit der Geo-, Verkehrs-, Klima- und Energiepolitik der EU, und sie wirken sich sehr positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie der EU und den internationalen Handel aus.

(11)

Angesichts dieser Vorteile wird vorgeschlagen, für diese Vorschläge zu stimmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der für den 12. bis zum 15. November 2024 anberaumten 194. Sitzung des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorschläge zu stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschlusstritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. November 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

VARGA M.


(1)  Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(2)  Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung Globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).


ANHANG

Regelung Nr.

Tagesordnungspunkt — Titel

Inhalt des Vorschlags

Dokumentennummer  (1)

0

Vorschlag für die Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 0 (internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug)

ECE/TRANS/WP.29/1179, Absatz 78, auf Grundlage von WP.29-193-16

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen neue Übergangsbestimmungen eingeführt werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/89

10

Vorschlag für die Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 10 (elektromagnetische Verträglichkeit)

ECE/TRANS/WP.29/GRE/90 Absatz 29, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2023/27/Rev.1, geändert durch GRE-90-19, GRE-90-21-Rev.3, GRE-90-36, GRE-90-37 und GRE-90-38

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen neue Übergangsbestimmungen für Prüfungen der gestrahlten Störfestigkeit eingeführt werden. Darüber hinaus soll mit dem Vorschlag die Mindestanzahl der im Prüfplan zu berücksichtigenden stationären Betriebsbedingungen von Fahrzeugantriebssystemen präzisiert werden. In dem Vorschlag ist auch vorgesehen, den Frequenzbereich für die Prüfung der elektromagnetischen Störfestigkeit auf 6 GHz zu erweitern, um die Robustheit modernster Mobilfunkdienste zu gewährleisten, und es wird die Echokammer für die Prüfung der elektromagnetischen Störfestigkeit elektrischer/elektronischer Unterbaugruppen gemäß ISO 11452-11 eingeführt. Mit dem Vorschlag werden auch neue Emissionsgrenzwerte für Fahrzeuge eingeführt, die ausschließlich in Nichtwohnbereichen aufgeladen werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/90

13

Vorschlag für die Änderungsserie 14 zu UN-Regelung Nr. 13 (Bremsen schwerer Nutzfahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/GRVA/19, Absätze 97, 74 und 76, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2023/10, ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/25 (geändert durch das informelle Dokument GRVA-19-23) und GRVA-19-11

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kohärenz bei der Auslegung der Anforderungen des Anhangs 18 verbessert, der Wortlaut der UN-Regelung Nr. 13 an den Wortlaut des Anhangs 6 der UN-Regelung Nr. 79 angeglichen und dieselben Bewertungsverfahren sowohl für elektronische Steuersysteme als auch für komplexe elektronische Steuersysteme vorgeschrieben werden. Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen zudem neue Übergangsbestimmungen eingeführt werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/143

13

Vorschlag für eine Ergänzung 23 der Änderungsserie 11 zu UN-Regelung Nr. 13 (Bremsen schwerer Nutzfahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/GRVA/19 Absatz 76, auf Grundlage des informellen Dokuments GRVA-19-11

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll klargestellt werden, dass gegebenenfalls die Prüfung Typ IIA für alternative Bremsbeläge Anwendung finden muss.

ECE/TRANS/WP.29/2024/148

13

Vorschlag für eine Ergänzung 5 der Änderungsserie 12 zu UN-Regelung Nr. 13 (Bremsen schwerer Nutzfahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/GRVA/19 Absatz 76, auf Grundlage des informellen Dokuments GRVA-19-11

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll klargestellt werden, dass gegebenenfalls die Prüfung Typ IIA für alternative Bremsbeläge Anwendung finden muss.

ECE/TRANS/WP.29/2024/149

13

Vorschlag für eine Ergänzung 3 der Änderungsserie 13 zu UN-Regelung Nr. 13 (Bremsen schwerer Nutzfahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/GRVA/19 Absatz 76, auf Grundlage des informellen Dokuments GRVA-19-11

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll klargestellt werden, dass gegebenenfalls die Prüfung Typ IIA für alternative Bremsbeläge Anwendung finden muss.

ECE/TRANS/WP.29/2024/150

13-H

Vorschlag für eine Ergänzung 6 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 13-H (Bremsen von Personenkraftwagen)

ECE/TRANS/WP.29/GRVA/19 Absatz 71, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/26 (geändert durch das informelle Dokument GRVA-19-24)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Verwendung von Bremssystemen gestattet werden, die ausschließlich auf gespeicherter elektrischer Energie, die vom Fahrer gesteuert wird, beruhen, um die in dieser Regelung vorgeschriebene Bremswirkung des Betriebsbremssystems zu erzielen. Der Vorschlag spiegelt soweit erforderlich die für die UN-Regelung Nr. 13 vorgeschlagenen Änderungen wider und enthält zusätzliche Bestimmungen, nach denen das Energiemanagementsystem zu Beginn eines Nutzungszyklus eine Warnung anzeigen muss.

ECE/TRANS/WP.29/2024/147, WP.29-194-08

14

Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 09 zu UN-Regelung Nr. 14 (Verankerungen von Sicherheitsgurten)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt.

ECE/TRANS/WP.29/2024/123

16

Vorschlag für die Änderungsserie 10 zu UN-Regelung Nr. 16 (Sicherheitsgurte)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 12, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/4, geändert durch Anhang III des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen spezifische Anforderungen, einschließlich Übergangsbestimmungen, und das Genehmigungsverfahren nur für Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme aktualisiert werden, nachdem beschlossen wurde, die Anforderungen an den Einbau von Sicherheitsgurten und Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen, ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen und i-Size-Kinderrückhaltesystemen sowie für Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen in zwei neue UN-Regelungen zu übertragen.

ECE/TRANS/WP.29/2024/118

16

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 09 zu UN-Regelung Nr. 16 (Sicherheitsgurte)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt.

ECE/TRANS/WP.29/2024/124

17

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 11 zu UN-Regelung Nr. 17 (Widerstandsfähigkeit der Sitze)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt.

ECE/TRANS/WP.29/2024/125

21

Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 21 (Innenausstattung)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt.

ECE/TRANS/WP.29/2024/126

25

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 25 (Kopfstützen)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt.

ECE/TRANS/WP.29/2024/127

29

Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 29 (Fahrerhäuser von Nutzfahrzeugen) (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt.

ECE/TRANS/WP.29/2024/128

43

Vorschlag für die Ergänzung 12 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 43 (Sicherheitsverglasung)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 10, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/19, geändert durch Absatz 10 des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt.

ECE/TRANS/WP.29/2024/100

46

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 46 (Einrichtungen für indirekte Sicht)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absätze 11 und 12, auf Grundlage von GRSG-127-04-Rev.2, wie in Anhang II des Berichts wiedergegeben und von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/21, geändert durch Absatz 12 des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. Darüber hinaus dient der Vorschlag zur Präzisierung der Anforderungen an Kamera-Monitor-Systeme und zur Lösung des Problems für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter, die mit einer Funktion ausgestattet sind, mit der die Stromkreise spannungsfrei geschaltet werden können.

ECE/TRANS/WP.29/2024/101, GRSG-194-12 (oder gegebenenfalls WP.29-194-12)

74

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 74 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Mopeds)

ECE/TRANS/WP.29/GRE/90 Absatz 20, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2024/9, geändert durch GRE-90-15-Rev.1

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen neue Anforderungen hinsichtlich der Anbringung fakultativer Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrrädern, einschließlich Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h, eingeführt werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/91

80

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 80 (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen (Busse))

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt.

ECE/TRANS/WP.29/2024/131

86

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 86 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/GRE/90, Absatz 21, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2023/12/Rev.1, geändert durch GRE-90-32

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen technische Klarstellungen und redaktionelle Berichtigungen in Bezug auf die geometrische Sichtbarkeit von Leuchten, einschließlich ihrer Anzahl und Lage, vorgenommen werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/92

86

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 86 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/GRE/90, Absatz 21, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2024/10, geändert durch GRE-90-32

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen technische Klarstellungen und redaktionelle Berichtigungen in Bezug auf die geometrische Sichtbarkeit von Leuchten, einschließlich ihrer Anzahl und Lage, vorgenommen werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/93

94

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 94 (Schutz bei einem Frontalaufprall)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt.

ECE/TRANS/WP.29/2024/132

95

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 95 (Schutz bei einem Seitenaufprall)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt.

ECE/TRANS/WP.29/2024/133

100

Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 100 (Fahrzeuge mit Elektroantrieb)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 18, auf Grundlage von GRSP-75-01-Rev.3.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll der Anwendungsbereich der Regelung auf alle Fahrzeuge der Klasse O (Anhänger/Sattelanhänger) ausgeweitet werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/121

100

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 100 (Fahrzeuge mit Elektroantrieb)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 18, auf Grundlage von GRSP-75-01-Rev.3.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll der Anwendungsbereich der Regelung auf alle Fahrzeuge der Klasse O (Anhänger/Sattelanhänger) ausgeweitet werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/122

110

Vorschlag für die Ergänzung 10 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 110 (CNG- und LNG-Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 28, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/28

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 110 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/102, GRSG-194-13 (oder gegebenenfalls WP.29-194-13)

110

Vorschlag für die Ergänzung 8 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 110 (CNG- und LNG-Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 28, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/29

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 110 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/103

110

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 110 (CNG- und LNG-Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 28, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/30

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 110 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/104

110

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 110 (CNG- und LNG-Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 28, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/31

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 110 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/105

110

Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 110 (CNG- und LNG-Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 28, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/2

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 110 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/106

110

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 110 (CNG- und LNG-Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 28, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/14

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 110 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/107

110

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 110 (CNG- und LNG-Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absätze 28 und 29, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/15, nicht geändert, GRSG-127-03 und GRSG-127-21, wie in Anhang VI des Berichts wiedergegeben

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 110 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden. Darüber hinaus soll mit dem Vorschlag die Bedeutung des Begriffs „Einstelldruck“ präzisiert und definiert werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/108

114

Vorschlag für die Ergänzung 1 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 114 (Airbagmodul für ein Austausch-Airbagsystem)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt.

ECE/TRANS/WP.29/2024/134

116

Vorschlag für die Ergänzung 10 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 116 (Diebstahlsicherung und Alarmsysteme)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 30, auf Grundlage von GRSG-127-24 wie in Anhang VII des Berichts wiedergegeben

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll der Verweis auf Fahrzeugalarmsysteme, die nach den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 163 genehmigt wurden, wieder aufgenommen werden, der bei der Aufteilung der UN-Regelung Nr. 116 in die UN-Regelungen Nr. 161, 162 und 163 fälschlicherweise weggelassen wurde.

ECE/TRANS/WP.29/2024/109

116

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 116 (Diebstahlsicherung und Alarmsysteme)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 30, auf Grundlage von GRSG-127-24 wie in Anhang VII des Berichts wiedergegeben

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll der Verweis auf Fahrzeugalarmsysteme, die nach den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 163 genehmigt wurden, wieder aufgenommen werden, der bei der Aufteilung der UN-Regelung Nr. 116 in die UN-Regelungen Nr. 161, 162 und 163 fälschlicherweise weggelassen wurde.

ECE/TRANS/WP.29/2024/110

118

Vorschlag für die Ergänzung 1 der ursprünglichen Änderungsserie zu UN-Regelung Nr. 118 (Feuerbeständigkeit von für die Innenausstattung verwendeten Werkstoffen)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 34, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/32

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 118 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/111

118

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 118 (Feuerbeständigkeit von für die Innenausstattung verwendeten Werkstoffen)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 34, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/33

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 118 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/112

118

Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 118 (Feuerbeständigkeit von für die Innenausstattung verwendeten Werkstoffen)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 34, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/17

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 118 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/113

118

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 118 (Feuerbeständigkeit von für die Innenausstattung verwendeten Werkstoffen)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 34, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/3

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 118 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/114

118

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 118 (Feuerbeständigkeit von für die Innenausstattung verwendeten Werkstoffen)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 34, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/16

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile, für die mehr als eine UN-Regelung gilt, geändert und somit die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 118 an die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 67, 107 und 158 angeglichen werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/115

125

Vorschlag für die Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 125 (Sichtfeld des Fahrers nach vorn)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 37, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/23, geändert durch Anhang VIII des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. Die Übergangsbestimmungen werden an das Inkrafttreten der neuen UN-Regelung und an die spezifischen Anforderungen für den Sichtfeldassistenten angepasst.

ECE/TRANS/WP.29/2024/97

127

Ergänzung 3 der Änderungsserie 03 und der UN-Regelung Nr. 127 (Fußgängersicherheit)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 20, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/10, nicht geändert

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll geklärt werden, wie das Drittel der Windschutzscheiben-Prüffläche zu bestimmen ist.

ECE/TRANS/WP.29/2024/135

127

Ergänzung 2 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 127 (Fußgängersicherheit)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 20, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/10, nicht geändert

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll geklärt werden, wie das Drittel der Windschutzscheiben-Prüffläche zu bestimmen ist.

ECE/TRANS/WP.29/2024/136

129

Vorschlag für die Berichtigung 1 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 129 (verbesserte Kinderrückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 25, auf Grundlage von GRSP-75-22-Rev.1 wie in Anhang IV des Berichts wiedergegeben

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll eine Unstimmigkeit behoben werden, damit alle Verankerungen die Anforderung an zwei nebeneinanderliegende Kinderrückhaltesysteme erfüllen.

ECE/TRANS/WP.29/2024/137

129

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 129 (verbesserte Kinderrückhaltesysteme) (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 24, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/2024/11, nicht geändert)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Übergangsbestimmungen für die Anerkennung von Typgenehmigungen festgelegt werden, die nach vorhergehenden Fassungen der Regelung erteilt wurden; Anhang 27 soll aktualisiert werden, um ihn mit der neuesten Fassung der Änderungsserie 03 in Einklang zu bringen.

ECE/TRANS/WP.29/2024/138

134

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 134 (Wasserstoff- und Brennstoffzellenfahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 26, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/13, geändert durch Anhang V des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen für die thermische Druckentlastungsvorrichtung und die erforderlichen Versorgungsleitungen präzisiert werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/139

135

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 135 (Pfahl-Seitenaufprall)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75 Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt.

ECE/TRANS/WP.29/2024/140

137

Vorschlag für die Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 137 (Frontalaufprall unter besonderer Berücksichtigung der Rückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absätze 27 und 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/14, geändert durch Anhang VI des Berichts und ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. Darüber hinaus soll mit dem Vorschlag die Anforderung an das Kriterium der Brustkorbeindrückung der Prüfpuppe (5-Perzentil-Frau) bei Fahrzeugen der Klasse N1 geändert werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/119

137

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 137 (Frontalaufprall unter besonderer Berücksichtigung der Rückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt.

ECE/TRANS/WP.29/2024/141

145

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 01 zu UN- Regelung Nr. 145 (ISOFIX-Verankerungssysteme, Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt und i-Size)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Anhang VII des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt.

ECE/TRANS/WP.29/2024/142

147

Vorschlag für die Ergänzung 1 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 147 (mechanische Verbindungseinrichtungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 26, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/7

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Möglichkeit abgeschafft werden, dass die Typgenehmigungsbehörden unterschiedliche technische Anforderungen anlegen, wenn mechanische Verbindungseinrichtungen für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h zur Typgenehmigungsprüfung vorgeführt werden. Zudem sollen mit dem Vorschlag die Anforderungen an EU-Genehmigungen angeglichen werden, die als technisch korrekt ausgearbeitet und für alle Geschwindigkeiten als sicher gelten;

ECE/TRANS/WP.29/2024/116

148

Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 00 zu UN-Regelung Nr. 148 (Lichtsignaleinrichtungen)

ECE/TRANS/WP.29/GRE/90, Absatz 22, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2024/6, geändert durch GRE-90-39

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die Lichtstärke von Tagfahrleuchten präzisiert werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/94

148

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 148 (Lichtsignaleinrichtungen)

ECE/TRANS/WP.29/GRE/90, Absatz 22, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2024/6, geändert durch GRE-90-39

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die Lichtstärke von Tagfahrleuchten präzisiert werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/95

149

Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 149 (Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen)

ECE/TRANS/WP.29/GRE/90, Absatz 24, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2024/7, ECE/TRANS/WP.29/GRE/2024/8 und GRE-90-29

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll das Verfahren zur Linearitätsmessung eingeführt werden, um in allen Laboratorien vergleichbare Messergebnisse zu erhalten.

ECE/TRANS/WP.29/2024/96

153

Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 153 (Integrität des Kraftstoffsystems und Sicherheit des Elektroantriebs bei einem Heckaufprall)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 29, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/12/Rev.1, geändert durch Anhang V des Berichts und ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/7, geändert durch Absatz 29 des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. Darüber hinaus sollen mit dem Vorschlag die Anforderungen an die elektrische Sicherheit nach einem Aufprall aktualisiert werden, um sie an weitere Vorschriften über die Sicherheit nach einem Aufprall anzupassen.

ECE/TRANS/WP.29/2024/120 und WP.29-194-14

157

Vorschlag für die Ergänzung 5 der UN-Regelung Nr. 157 (automatisches Spurhalteassistenzsystem)

ECE/TRANS/WP.29/GRVA/19, Absatz 27, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/3, geändert durch das informelle Dokument GRVA-19-54

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll klargestellt werden, dass die Wirksamkeit des Systems weder bei betriebsbereitem noch bei deaktiviertem ALKS durch magnetische oder elektrische Felder beeinträchtigt werden darf.

ECE/TRANS/WP.29/2024/144

157

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 157 (automatisches Spurhalteassistenzsystem)

ECE/TRANS/WP.29/GRVA/19, Absatz 27, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/3, geändert durch das informelle Dokument GRVA-19-54

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll klargestellt werden, dass die Wirksamkeit des Systems weder bei betriebsbereitem noch bei deaktiviertem ALKS durch magnetische oder elektrische Felder beeinträchtigt werden darf.

ECE/TRANS/WP.29/2024/145

158

Vorschlag für die Ergänzung 4 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 158 (Rückwärtsfahren)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 13, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/24, geändert durch Anhang III des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt.

ECE/TRANS/WP.29/2024/117

166

Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 166 (ungeschützte Verkehrsteilnehmer im vorderen und seitlichen Nahbereich)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absätze 16 und 17, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/12, geändert durch Anhang IV des Berichts und ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/25, geändert durch Absatz 17 des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt.

ECE/TRANS/WP.29/2024/98, GRSG-194-11 (oder gegebenenfalls WP.29-194-11)

166

Vorschlag für die Ergänzung 1 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 166 (ungeschützte Verkehrsteilnehmer im vorderen und seitlichen Nahbereich) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 17, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/25 geändert durch Absatz 17 des Berichts)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen redaktionelle Änderungen und Klarstellungen vorgenommen werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/168

167

Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 167 (direkte Sicht im Zusammenhang mit ungeschützten Verkehrsteilnehmern)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absätze 18 und 19, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/6, geändert durch Anhang V des Berichts und ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/26

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an die letzte Änderung (Revision 7) der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) angeglichen werden, indem ein Kalibrierverfahren eingeführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass die 3D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und zu einheitlichen Prüfergebnissen bei allen Regelungen führt. Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, die Anforderungen an das sichtbare Volumen an der Vorderseite des Fahrzeugs technologieneutral zu machen und die direkte Sicht unmittelbar vor dem Fahrzeug zu verbessern.

ECE/TRANS/WP.29/2024/99

167

Vorschlag für die Ergänzung 2 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 167 (direkte Sicht im Zusammenhang mit ungeschützten Verkehrsteilnehmern) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 18, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/26, nicht geändert)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen einige Klarstellungen vorgenommen werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/169

171

Vorschlag für die Ergänzung 1 der UN-Regelung Nr. [171] über Fahrassistenzsysteme

ECE/TRANS/WP.29/GRVA/19, Absatz 50, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/23, geändert durch Absatz 50 des Sitzungsberichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen redaktionelle Berichtigungen und Klarstellungen vorgenommen werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/146

Neue Regelung

Vorschlag für eine neue UN-Regelung über den Einbau von Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen, ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen und i-Size-Kinderrückhaltesystemen

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 12, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/5, geändert durch Anhang III des Berichts

Mit diesem Vorschlag für eine neue Regelung sollen spezifische Anforderungen und ein Genehmigungsverfahren für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einbaus von Sicherheitsgurten und Kinderrückhaltesystemen auf der Grundlage der Anforderungen der UN-Regelung Nr. 16 eingeführt werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/152

Neue Regelung

Vorschlag für eine neue UN-Regelung über Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 12, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/3, geändert durch Anhang III dieses Berichts

Mit diesem Vorschlag für eine neue Regelung sollen spezifische Anforderungen sowie das Genehmigungsverfahren für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen auf der Grundlage der Anforderungen der UN-Regelung Nr. 16 eingeführt werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/153

Neue Regelung

Vorschlag für eine neue UN-Regelung über einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung der Beschleunigungsregelung bei fehlerhafter Pedalbetätigung (Acceleration Control for Pedal Error, ACPE)

ECE/TRANS/WP.29/GRVA/19, Absatz 58, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/24, geändert durch das informelle Dokument GRVA-19-29

Mit diesem Vorschlag für eine neue Regelung sollen neue Anforderungen eingeführt werden, die die Wirkung einer Betätigung des Gaspedals durch den Fahrer begrenzen, um Kollisionen durch unbeabsichtigte Beschleunigung zu verhindern.

ECE/TRANS/WP.29/2024/154, WP.29-194-09

Neue Regelung

Vorschlag für eine neue UN-Regelung über Sichtfeldassistenten

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 37, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/27, geändert durch GRSG-127-20-Rev.3

Mit diesem Vorschlag für eine neue Regelung sollen neue Anforderungen eingeführt werden, mit denen sichergestellt wird, dass Sichtfeldassistenten den Fahrer beim Führen des Fahrzeugs unterstützen und gleichzeitig die durch sie bedingte Obstruktion und mögliche Ablenkung begrenzt wird.

ECE/TRANS/WP.29/2024/155


GTR Nr.

Tagesordnungspunkt — Titel

Inhalt des Vorschlags

Dokumentennummer

6

Vorschlag für die Änderung 4 der UN-GTR Nr. 6 (Sicherheitsverglasung)

ECE/TRANS/WP.29/GRSG/106, Absatz 8, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2024/20

Vorschlag für einen Abschlussbericht über die Ausarbeitung der Änderung 4 der Globalen technischen Regelung Nr. 6 der Vereinten Nationen (Sicherheitsverglasung), Änderung 2 der Globalen technischen Regelung Nr. 7 der Vereinten Nationen (Kopfstützen) und Änderung 1 der Globalen technischen Regelung Nr. 14 der Vereinten Nationen (Pfahl-Seitenaufprall)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absätze 4 und 6, auf Grundlage von GRSP-75-20-Rev.1 wie in Anhang II des Berichts wiedergegeben

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Spezifikationen der 3D-H-Punkt-Maschine aktualisiert und auf die Gemeinsamen Entschließung M.R.1 übertragen werden. Es wurde ein Kalibrierverfahren hinzugefügt, um sicherzustellen, dass die 3-D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und einheitliche Prüfergebnisse für alle Regelungen liefert.

ECE/TRANS/WP.29/2024/161

ECE/TRANS/WP.29/2024/162 ECE/TRANS/WP.29/AC.3/61

7

Vorschlag für die Änderung 2 der UN-Regelung Nr. 7 (Kopfstützen)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 4, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/8

Vorschlag für einen Abschlussbericht über die Ausarbeitung der Änderung 4 der Globalen technischen Regelung Nr. 6 der Vereinten Nationen (Sicherheitsverglasung), Änderung 2 der Globalen technischen Regelung Nr. 7 der Vereinten Nationen (Kopfstützen) und Änderung 1 der Globalen technischen Regelung Nr. 14 der Vereinten Nationen (Pfahl-Seitenaufprall)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absätze 4 und 6, auf Grundlage von GRSP-75-20-Rev.1 wie in Anhang II des Berichts wiedergegeben

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Spezifikationen der 3D-H-Punkt-Maschine aktualisiert und auf die Gemeinsamen Entschließung M.R.1 übertragen werden. Es wurde ein Kalibrierverfahren hinzugefügt, um sicherzustellen, dass die 3-D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und einheitliche Prüfergebnisse für alle Regelungen liefert.

ECE/TRANS/WP.29/2024/163

ECE/TRANS/WP.29/2024/162 ECE/TRANS/WP.29/AC.3/61

14

Vorschlag für die Änderung 1 der Globalen technischen Regelung Nr. 14 der Vereinten Nationen (Pfahl-Seitenaufprall)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 6, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2024/9

Vorschlag für einen Abschlussbericht über die Ausarbeitung der Änderung 4 der Globalen technischen Regelung Nr. 6 der Vereinten Nationen (Sicherheitsverglasung), Änderung 2 der Globalen technischen Regelung Nr. 7 der Vereinten Nationen (Kopfstützen) und Änderung 1 der Globalen technischen Regelung Nr. 14 der Vereinten Nationen (Pfahl-Seitenaufprall)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absätze 4 und 6, auf Grundlage von GRSP-75-20-Rev.1 wie in Anhang II des Berichts wiedergegeben

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Spezifikationen der 3D-H-Punkt-Maschine aktualisiert und auf die Gemeinsamen Entschließung M.R.1 übertragen werden. Es wurde ein Kalibrierverfahren hinzugefügt, um sicherzustellen, dass die 3-D-H-Punkt-Maschine, die für alle Prüfungen in UN-Regelungen und globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen verwendet wird, einheitlich ist und einheitliche Prüfergebnisse für alle Regelungen liefert.

ECE/TRANS/WP.29/2024/164

ECE/TRANS/WP.29/2024/162 ECE/TRANS/WP.29/AC.3/61


Sonstiges

Tagesordnungspunkt — Titel

Inhalt des Vorschlags

Dokumentennummer

Resolution

Vorschlag für die Änderung 10 der Gesamtresolution über die gemeinsame Spezifikation für Lichtquellenkategorien (R.E.5)

ECE/TRANS/WP.29/GRE/90, Absatz 11, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2024/2

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll eine alternative Konfiguration für die LED-Ersatz-Lichtquellenkategorie H11 eingeführt werden, die auf dem Grundsatz der „intelligenten Gleichwertigkeit“ beruht.

ECE/TRANS/WP.29/2024/156

Entschließung

Vorschlag für die Änderung 5 der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/75, Absatz 31, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2023/37, geändert durch Anhang VIII des Berichts

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Bestimmungen für die Spezifikationen und das Kalibrierverfahren für die 3D-H-Punkt-Maschine und das Verfahren zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für Sitzplätze in Kraftfahrzeugen eingeführt werden, die in allen genannten UN-Regelungen und UN-GTR zu verwenden sind.

ECE/TRANS/WP.29/2024/157

Mandat

Vorschlag für ein Mandat der informellen Arbeitsgruppe zu periodischen technischen Inspektionen

Durch den Vorschlag soll die Geschäftsordnung, in der die Möglichkeit einer Verlängerung des Mandats der informellen Arbeitsgruppe zu periodischen technischen Inspektionen vorgesehen ist, geändert, und — angesichts des Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine — der russische Ko-Vorsitz gestrichen und stattdessen ein einziger finnischer Vorsitz benannt werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/159

Leitlinien

Vorschlag für Leitlinien und Empfehlungen für Sicherheitsanforderungen, Bewertungen und Prüfverfahren hinsichtlich automatisierter Fahrsysteme, die in die Gestaltung von Rechtsvorschriften einfließen

Mit dem Vorschlag sollen auf der Grundlage der Rückmeldungen der USA einige weitere Verbesserungen (zusätzlich zu den bereits von der WP.29 vom Juni gebilligten) aufgenommen werden.

ECE/TRANS/WP.29/2024/39


(1)  Alle in der Tabelle genannten Dokumente sind unter folgendem Link abrufbar: (WP.29) Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (194. Sitzung) | UNECE.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2868/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)