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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2850

12.11.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2850 DER KOMMISSION

vom 11. November 2024

über die Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates CORSIA in Bezug auf Emissionen im Jahr 2024 anwenden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 25a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Luftverkehrstätigkeiten fallen unter das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS).

(2)

Mit der Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um das System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) angemessen umzusetzen.

(3)

Gemäß Artikel 25a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG nimmt die Kommission eine Liste von Staaten (ohne EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich) an, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG CORSIA anwenden, mit einem Referenzwert von 85 % der Emissionen des Jahres 2019 für jedes Jahr ab dem Jahr 2024. Die gesetzgebenden Organe haben die EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von einer solchen Liste von Staaten ausgenommen, da die Strecken zwischen diesen Ländern in den Anwendungsbereich der jeweiligen Emissionshandelssysteme dieser Länder fallen.

(4)

In Bezug auf 2024 beruht die Aufnahme eines Staates in die Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG CORSIA anwenden, auf der Mitteilung der Absicht des Staates, CORSIA in Bezug auf Emissionen im Jahr 2024 anzuwenden, wobei diese Mitteilung an das ICAO-Sekretariat zu richten ist. Das ICAO-Sekretariat veröffentlicht jährlich eine Liste von Staaten, die eine solche Mitteilung übermittelt haben. Um den Änderungen dieser jährlich veröffentlichten Liste Rechnung zu tragen, nimmt die Kommission jedes Jahr eine Liste von Staaten (ohne EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich) an, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG CORSIA anwenden.

(5)

Die vom ICAO-Sekretariat für 2024 veröffentlichte Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie CORSIA anwenden, umfasst San Marino und Monaco. San Marino und Monaco sollten jedoch nicht in den Anhang dieser Verordnung aufgenommen werden, da sie über keinen Flughafen verfügen und keine Flüge auf Strecken durchgeführt werden, auf die CORSIA für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG Anwendung findet.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG CORSIA in Bezug auf Emissionen im Jahr 2024 anwenden, ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.

(2)  Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/958/oj).


ANHANG

Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG CORSIA in Bezug auf Emissionen im Jahr 2024 anwenden:

1.

Afghanistan

2.

Albanien

3.

Antigua und Barbuda

4.

Armenien

5.

Australien

6.

Aserbaidschan

7.

Bahamas

8.

Bahrain

9.

Barbados

10.

Belize

11.

Benin

12.

Bosnien und Herzegowina

13.

Botsuana

14.

Burkina Faso

15.

Kambodscha

16.

Kamerun

17.

Kanada

18.

Cookinseln

19.

Costa Rica

20.

Côte d’Ivoire

21.

Kuba

22.

Demokratische Republik Kongo

23.

Dominikanische Republik

24.

Ecuador

25.

El Salvador

26.

Äquatorialguinea

27.

Gabun

28.

Georgien

29.

Ghana

30.

Grenada

31.

Guatemala

32.

Guyana

33.

Haiti

34.

Honduras

35.

Indonesien

36.

Irak

37.

Israel

38.

Jamaika

39.

Japan

40.

Kasachstan

41.

Kenia

42.

Kiribati

43.

Kuwait

44.

Madagaskar

45.

Malawi

46.

Malaysia

47.

Malediven

48.

Mali

49.

Marshallinseln

50.

Mauritius

51.

Mexiko

52.

Mikronesien

53.

Moldau

54.

Montenegro

55.

Namibia

56.

Nauru

57.

Neuseeland

58.

Nigeria

59.

Nordmazedonien

60.

Oman

61.

Palau

62.

Papua-Neuguinea

63.

Philippinen

64.

Katar

65.

Ruanda

66.

St. Kitts und Nevis

67.

St. Vincent und die Grenadinen

68.

Samoa

69.

Saudi-Arabien

70.

Serbien

71.

Seychellen

72.

Sierra Leone

73.

Singapur

74.

Salomonen

75.

Südkorea

76.

Südsudan

77.

Suriname

78.

Tansania

79.

Thailand

80.

Gambia

81.

Timor-Leste

82.

Tonga

83.

Trinidad und Tobago

84.

Türkei

85.

Tuvalu

86.

Uganda

87.

Ukraine

88.

Vereinigte Arabische Emirate

89.

Vereinigte Staaten

90.

Uruguay

91.

Vanuatu

92.

Sambia

93.

Simbabwe


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2850/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)