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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2846

6.11.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2846 DES RATES

vom 5. November 2024

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem vom Rat am 21. März 2022 gebilligten Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung wird gefordert, dass der Anwendungsbereich und die Definition sowohl von gemeinsamen Kosten als auch von übungsbedingten Kosten bis 2023 auch im Hinblick auf Vorschläge für die EU-Schnelleingreifkapazität neu bewertet werden, um die Solidarität zu stärken und die Beteiligung an militärischen Missionen und Operationen zu fördern.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat in den Jahren 2023 und 2024 diesbezügliche politische Vorschläge für die Neubewertung erörtert.

(3)

In seinen am 27. Mai 2024 angenommenen Schlussfolgerungen weist der Rat auf die Zusage hin, den Anwendungsbereich der gemeinsamen Kosten für militärische Missionen und Operationen, Übungen und die EU-Schnelleingreifkapazität auszuweiten und zu verlängern, und erwartet eine möglichst rasche Umsetzung dieser Zusage.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) sollte daher entsprechend geändert werden ––

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2021/509 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

‚Übung‘ eine militärische Übung der Union im Rahmen der GSVP oder die militärische Komponente einer zivilen Übung im Rahmen der GSVP, die im Programm der EU für Übungen und übungsbezogene Aktivitäten im Rahmen der GASP vereinbart und im Einklang mit der Übungspolitik der Europäischen Union im Rahmen der GASP durchgeführt wird.“

2.

Artikel 44 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Zusätzlich zu seiner Befugnis gemäß Absatz 2 Buchstabe c kann der Ausschuss im Einzelfall beschließen, dass aufgrund besonderer Umstände bestimmte Mehrkosten, die nicht in den Anhängen II bis V aufgeführt sind, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Operation gelten.“

3.

Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

Übungen

(1)   Die gemeinsamen Kosten der Übungen der Union werden über die Fazilität nach ähnlichen Vorschriften und Verfahren finanziert, wie sie für die Operationen gelten, zu denen alle Mitgliedstaaten einen Beitrag leisten, und bis zu einem Betrag, den der Ausschuss für jede Art von Übung — insbesondere im Falle der EU-Schnelleingreifkapazität — unter Berücksichtigung des vereinbarten Programms der EU für Übungen und übungsbezogene Aktivitäten im Rahmen der GASP gesondert festlegt. Dieser Betrag kann im Einzelfall überschritten werden, sofern der Ausschuss dem im Zuge der Genehmigung der Kosten einer Übung zustimmt.

(2)   Vorbehaltlich Absatz 3 entsprechen diese gemeinsamen Kosten der Übung den in Anhang IV enthaltenen Kosten für die in der Übung simulierte Art von Operation.

(3)   Die gemeinsamen Kosten der Übung nach Absatz 2 decken die Ausgaben für Folgendes ab:

a)

geringfügige und vorübergehende Arbeiten für die Verlegung/vorübergehende Infrastruktur: Ausgaben, die für die an der Übung beteiligten vorübergehenden Hauptquartiere und Einsatzkräfte absolut erforderlich sind, um ihr Ziel zu erreichen, sofern der Ausschuss seine Zustimmung erteilt hat;

b)

die Planungs- und Vorbereitungsphase von Übungen, einschließlich wichtiger, für die Übung notwendiger Schulungen, insbesondere die Schulung des Bedienungspersonals verlegefähiger Pakete der EU und von zur Teilnahme an der Übung bestimmten Finanzexperten;

c)

im Falle von Übungen der EU-Schnelleingreifkapazität (einschließlich der Gefechtsverbände der EU, strategischen Enabler und Module) der Transport aufgrund der Verlegung und Rückverlegung zum und aus dem Einsatzgebiet unter den in Anhang IV Teil A Nummer 3 genannten Voraussetzungen in Bezug auf Operationen im Rahmen der EU-Schnelleingreifkapazität bis zu einem der kostengünstigsten Option entsprechenden Betrag gemäß dem vom Ausschuss gefassten Beschluss. Der Ausschuss fasst seinen Beschluss unter Berücksichtigung der einschlägigen Beratungen über die strategische Ausrichtung im PSK — wobei er sich auf operative und finanzielle Aspekte konzentriert — und so rechtzeitig, dass er bei der Kräftegenerierung der Übung gebührend berücksichtigt werden kann.

(4)   Der Ausschuss kann im Einzelfall beschließen, dass aufgrund besonderer Umstände bestimmte Mehrkosten, die nicht in diesem Artikel genannt sind, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Übung gelten, insbesondere im Falle der EU-Schnelleingreifkapazität.“

4.

Anhang IV Teil A Nummer 2:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

medizinische Versorgung und medizinische Einrichtungen: medizinische Notevakuierungen (Medevac) sowie Evakuierungen infolge von Pandemien; Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebenen 2 und 3 in den operativen Elementen des Einsatzgebietes wie Flughäfen, Landehäfen, wie im OPLAN genehmigt; Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebene 1 für Militärmissionen ohne Exekutivbefugnisse;“.

b)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„e)

Schutz der Einsatzkräfte und wesentliche Sicherheitsdienste: Unterbringung der Teams zum Schutz der Einsatzkräfte, die für militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse zur Verfügung gestellt werden.“

5.

Anhang IV Teil A Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Mehrkosten eigens für die EU-Schnelleingreifkapazität, einschließlich der Gefechtsverbände der EU, strategischen Enabler und Module

Bei den nachstehend aufgeführten Kosten handelt es sich um die Kosten, die aufgrund der Verlegung und Rückverlegung der EU-Schnelleingreifkapazität zum und aus dem Einsatzgebiet zusätzlich anfallen:

a)

Transportkosten für die Verlegung: Mehrkosten für die kurzfristige Verlegung einer EU-Schnelleingreifkapazität auf dem Land-, See- oder Luftweg zum gemeinsamen Operationsgebiet nach der Rahmenregelung für die EU-Schnelleingreifkapazität, die im militärischen Krisenreaktionskonzept der EU enthalten ist, und auf der Grundlage des Dokuments des Sonderausschusses vom 29. Mai 2012 und der Pauschalerstattungsbeträge für die Verlegung von EU-Gefechtsverbänden (Dokument 11806/12, vom Rat am 4. Oktober 2012 gebilligt), das auch für die verlegten strategischen Enabler und Module gilt. Kosten für die Verlegung einer EU-Schnelleingreifkapazität auf dem Land- oder Seeweg gelten nur als gemeinsame Kosten, wenn dies die kostengünstigere Option ist und unter der Voraussetzung, dass auf diese Weise die Verlegungsfristen für die EU-Schnelleingreifkapazität eingehalten werden können;

b)

laufende Kosten: Mehrkosten für absolut erforderliche Dienstleistungen zur direkten Unterstützung der Verlegung von EU-Schnelleingreifkapazitäten an luft- und/oder seegebundenen Eingangspunkten und in logistischen und Verfügungsräumen, insbesondere — aber nicht nur — gesicherte Lagerung von Ausrüstung und Material, Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebene 1, Schlafräume, Sanitäranlagen (Waschen, Duschen, Toiletten), Essräume, Abfallentsorgung, allgemeine technische Unterstützung;

c)

verlegebereites Paket: Mehrkosten für Vorräte an Lebensmitteln, Wasser und Kraftstoff für bis zu 10 Tage für die Verlegung der EU-Schnelleingreifkapazität insgesamt, wie im OPLAN genehmigt;

d)

Transportkosten für die Rückverlegung: Mehrkosten für den Transport von Personal der EU-Schnelleingreifkapazität auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Einsatzgebiet zur Rückverlegung. Nur die kostengünstigere Transportoption wird als gemeinsame Kosten berücksichtigt.“

6.

Anhang IV Teil C:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Kasernen, Unterkünfte/Infrastruktur und Büroräume: Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der Einrichtungen im Einsatzgebiet (Gebäude, Schutzräume, Zelte), soweit dies für die Einsatzkräfte, die für die Operation verlegt wurden, erforderlich ist;“.

b)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Transportkosten für die Rückverlegung: Mehrkosten für den Transport von Ausrüstung der EU-Schnelleingreifkapazität, einschließlich der EU-Gefechtsverbände, strategischen Enabler und Module, auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Einsatzgebiet zur Rückverlegung. Nur die kostengünstigere Transportoption wird als gemeinsame Kosten berücksichtigt;“.

c)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„i)

wesentliche zusätzliche Ausrüstung, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit (z. B. Tore, Wachtürme, Zufahrtsstraße, Zäune) und grundlegende Renovierung der Ausbildungseinrichtungen im Einsatzgebiet, die für die für militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse entsandten Einsatzkräfte benötigt werden;

j)

Transport im Einsatzgebiet von Einsatzkräften, die für militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse entsandt werden, einschließlich der Teams zum Schutz der Einsatzkräfte.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. November 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

VARGA M.


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2846/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)