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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2846 |
6.11.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2846 DES RATES
vom 5. November 2024
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In dem vom Rat am 21. März 2022 gebilligten Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung wird gefordert, dass der Anwendungsbereich und die Definition sowohl von gemeinsamen Kosten als auch von übungsbedingten Kosten bis 2023 auch im Hinblick auf Vorschläge für die EU-Schnelleingreifkapazität neu bewertet werden, um die Solidarität zu stärken und die Beteiligung an militärischen Missionen und Operationen zu fördern. |
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(2) |
Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat in den Jahren 2023 und 2024 diesbezügliche politische Vorschläge für die Neubewertung erörtert. |
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(3) |
In seinen am 27. Mai 2024 angenommenen Schlussfolgerungen weist der Rat auf die Zusage hin, den Anwendungsbereich der gemeinsamen Kosten für militärische Missionen und Operationen, Übungen und die EU-Schnelleingreifkapazität auszuweiten und zu verlängern, und erwartet eine möglichst rasche Umsetzung dieser Zusage. |
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(4) |
Der Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) sollte daher entsprechend geändert werden –– |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2021/509 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 44 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Zusätzlich zu seiner Befugnis gemäß Absatz 2 Buchstabe c kann der Ausschuss im Einzelfall beschließen, dass aufgrund besonderer Umstände bestimmte Mehrkosten, die nicht in den Anhängen II bis V aufgeführt sind, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Operation gelten.“ |
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3. |
Artikel 45 erhält folgende Fassung: „Artikel 45 Übungen (1) Die gemeinsamen Kosten der Übungen der Union werden über die Fazilität nach ähnlichen Vorschriften und Verfahren finanziert, wie sie für die Operationen gelten, zu denen alle Mitgliedstaaten einen Beitrag leisten, und bis zu einem Betrag, den der Ausschuss für jede Art von Übung — insbesondere im Falle der EU-Schnelleingreifkapazität — unter Berücksichtigung des vereinbarten Programms der EU für Übungen und übungsbezogene Aktivitäten im Rahmen der GASP gesondert festlegt. Dieser Betrag kann im Einzelfall überschritten werden, sofern der Ausschuss dem im Zuge der Genehmigung der Kosten einer Übung zustimmt. (2) Vorbehaltlich Absatz 3 entsprechen diese gemeinsamen Kosten der Übung den in Anhang IV enthaltenen Kosten für die in der Übung simulierte Art von Operation. (3) Die gemeinsamen Kosten der Übung nach Absatz 2 decken die Ausgaben für Folgendes ab:
(4) Der Ausschuss kann im Einzelfall beschließen, dass aufgrund besonderer Umstände bestimmte Mehrkosten, die nicht in diesem Artikel genannt sind, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Übung gelten, insbesondere im Falle der EU-Schnelleingreifkapazität.“ |
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4. |
Anhang IV Teil A Nummer 2:
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5. |
Anhang IV Teil A Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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6. |
Anhang IV Teil C:
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 5. November 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
VARGA M.
(1) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2846/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)