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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2843 |
6.11.2024 |
BESCHLUSS (GASP) 2024/2843 DES RATES
vom 5. November 2024
über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ägyptischen Streitkräfte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) ist die Europäische Friedensfazilität (EFF) zur Finanzierung von Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags durch die Mitgliedstaaten eingerichtet worden. Die EFF ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 insbesondere für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, wie etwa Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich, zu verwenden. |
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(2) |
Mit der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union von 2016 wurden folgende Ziele festgelegt: die Stärkung von Sicherheit und Verteidigung, Investitionen in die Resilienz der Staaten und Gesellschaften in der südlichen Nachbarschaft der Union und Entwicklung eines integrierten Ansatzes für Konflikte und Krisen, der auf dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, beruht. |
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(3) |
Am 21. März 2022 billigte die Union den Strategischen Kompass mit dem Ziel, unter anderem durch die verstärkte Nutzung der EFF zur Unterstützung der Verteidigungsfähigkeiten der Partner zu einem stärkeren und fähigeren Bereitsteller von Sicherheit zu werden. |
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(4) |
Auf der 9. Tagung des Assoziationsrates im Juni 2022 wurde die Zusammenarbeit zwischen der EU und Ägypten mit der Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten für den Zeitraum 2021-2027 erneuert, die den politischen Rahmen bis 2027 vorgeben. |
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(5) |
Am 17. März 2024 wurde eine Gemeinsame Erklärung unterzeichnet, um eine strategische und umfassende Partnerschaft mit Ägypten einzuleiten. Eine der sechs wichtigen Säulen der Gemeinsamen Erklärung ist die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit. |
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(6) |
Am 19. Juli 2024 erhielt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Antrag der Arabischen Republik Ägypten an die Union, die Kapazitäten der ägyptischen Streitkräfte zu unterstützen. |
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(7) |
Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere die Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (2), und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen. |
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(8) |
Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
(1) Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten der Arabischen Republik Ägypten (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
(2) Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, einen Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten der ägyptischen Streitkräfte zur Stärkung der nationalen Sicherheit und Stabilität der Arabischen Republik Ägypten sowie zum besseren Schutz der Zivilbevölkerung zu leisten. Die Unterstützungsmaßnahme soll es den ägyptischen Streitkräften ermöglichen, ihre Fähigkeiten zur Sicherung des Hoheitsgebiets zu stärken und besser auf Sicherheitsbedrohungen im gesamten Hoheitsgebiet Ägyptens, insbesondere in der westlichen Region, zu reagieren.
(3) Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert:
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a) |
leichte gepanzerte Patrouillenfahrzeuge; |
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b) |
Systeme kleiner unbemannter Luftfahrzeuge; |
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c) |
leichte und mobile Radargeräte; |
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d) |
Brillen mit Nachtsichtfunktionen. |
Mit der Unterstützungsmaßnahme werden auch damit zusammenhängende Ausstattung und Dienstleistungen, einschließlich der erforderlichen technischen Ausbildung, finanziert.
(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 20 000 000 EUR.
(2) Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
(1) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass dieser die durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme einhält.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:
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a) |
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der ägyptischen Streitkräfte; |
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b) |
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; |
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c) |
die hinreichende Instandhaltung jeglicher im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; |
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d) |
dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden. |
(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.
Artikel 4
Durchführung
(1) Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben sowie dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.
(2) Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 werden von Défense Conseil International — DCI Group durchgeführt.
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
(1) Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung wird für eine Sensibilisierung für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen genutzt und dafür, zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der ägyptischen Streitkräfte.
(2) Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:
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a) |
Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung EFF-Lieferbescheinigungen zu unterzeichnen sind; |
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b) |
Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht zu erstatten hat, bis diese Berichterstattung vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) nicht mehr für notwendig erachtet wird; |
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c) |
Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Überprüfungen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat. |
(3) Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Ziels beigetragen hat.
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
(1) Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen.
(2) Das PSK kann vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 5. November 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
VARGA M.
(1) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
(2) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2843/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)