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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2805 |
4.11.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/2805 DER KOMMISSION
vom 25. Oktober 2024
über eine Schließung der Fischerei auf Großaugenthun im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/257 (2) des Rates sind die Quoten für 2024 festgesetzt worden. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Großaugenthun im Atlantik durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, die für 2024 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Portugal für das Jahr 2024 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Großaugenthun im Atlantik gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Oktober 2024
Für die Kommission
im Namen der Präsidentin,
Maroš ŠEFČOVIČ
Exekutiv-Vizepräsident
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2024/257, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/257/oj).
ANHANG
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Nr. |
09/TQ257 |
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Mitgliedstaat |
Portugal |
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Bestand |
BET/ATLANT (einschließlich BET/*ATLLL und BET/*ATLPS) |
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Art |
Großaugenthun (Thunnus obesus) |
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Gebiet |
Atlantik |
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Datum der Schließung |
19. September 2024 |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2805/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)