European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2790

31.10.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/2790 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2024

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Polymere in Komponentenmaterialkategorie 1

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 werden Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt festgelegt. Gemäß den in Anhang II Teil II dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Komponentenmaterialkategorien (CMCs — component material categories) 8 und 9 dürfen EU-Düngeprodukte bestimmte Polymere enthalten.

(2)

Das ubiquitäre Vorkommen winziger Fragmente synthetischer oder chemisch modifizierter natürlicher Polymere, die wasserunlöslich sind, nur sehr langsam abgebaut werden und leicht von lebenden Organismen aufgenommen werden können, gibt Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer allgemeinen Auswirkungen auf die Umwelt und möglicherweise auch auf die menschliche Gesundheit. Dies gilt insbesondere für Polymere, die EU-Düngeprodukten absichtlich zugesetzt und anschließend in die Umwelt freigesetzt werden.

(3)

Daher wird die Kommission mit der Verordnung (EU) 2019/1009 verpflichtet, bis zum 16. Juli 2024 die Kriterien für die biologische Abbaubarkeit von zwei Polymerkategorien der CMC 9 zu bewerten, nämlich von Polymeren, mit denen das Eindringen von Wasser in Nährstoffpartikel und damit die Freisetzung von Nährstoffen kontrolliert wird („Überzugmittel“) und von Polymeren, mit denen das Wasserrückhaltevermögen oder die Benetzbarkeit des Produkts verbessert werden („Wasserrückhaltepolymere“).

(4)

Am 23. Juni 2021 erließ die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1768 (2), mit der neue Polymerkategorien in den Komponentenmaterialkategorien 1 und 11 hinzugefügt wurden. Solche Polymere werden in der Regel als technische Zusatzstoffe verwendet, um die agronomische Wirksamkeit oder die Sicherheit der Produkte zu erhöhen. Um festzustellen, welche Polymere für die Umwelt unbedenklich sind und daher in die CMCs 1 und 11 aufgenommen werden sollten, stützte sich die Kommission auf die vom Ausschuss für Risikobeurteilung (3) und vom Ausschuss für sozioökonomische Analyse der Europäischen Chemikalienagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorgelegten wissenschaftlichen Stellungnahmen zu Produkten jeglicher Art für die professionelle Anwendung oder die Anwendung durch Verbraucher absichtlich zugesetzten Mikroplastikpartikeln. Demnach dürfen nur natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden, biologisch abbaubare Polymere oder lösliche Polymere als Materialien der CMCs 1 oder 11 verwendet werden

(5)

Anschließend erließ die Kommission die Verordnung (EU) 2023/2055 (5), mit der in die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine allgemeine Beschränkung hinsichtlich des Inverkehrbringens synthetischer Polymermikropartikel (im Folgenden „allgemeine Beschränkung“) aufgenommen wurde. Bestimmte Polymerkategorien und Polymere, die die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien der biologischen Abbaubarkeit oder Löslichkeit erfüllen, sind von der allgemeinen Beschränkung ausgenommen.

(6)

EU-Düngeprodukte sind vom Geltungsbereich der allgemeinen Beschränkung ausgenommen, bis das Ergebnis der Bewertung der Kriterien der biologischen Abbaubarkeit von Überzugmitteln und Wasserrückhaltepolymeren vorliegt. Die Anforderungen an Polymere der CMC 1, die in der Regel als technische Zusatzstoffe verwendet werden, sollten jedoch an die Anforderungen an Polymere, die von der allgemeinen Beschränkung ausgenommen sind, angepasst werden. Erstens unterliegen Materialien der CMC 1 bereits einigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die speziell an deren Verwendung als Komponentenmaterial in EU-Düngeprodukten angepasst sind. Zweitens erfüllen die Polymere, die als Materialien der CMC 1 — in der Regel technische Zusatzstoffe wie Antistaubmittel oder Trennmittel — verwendet werden können, während eines bestimmten Zeitraums nach ihrer Ausbringung auf Böden keine bestimmte Funktion, so wie dies bei Überzugmitteln und Wasserrückhaltepolymeren der Fall ist, sie müssen nicht langsam abgebaut werden, und es gibt keinen Grund, für sie spezifische Vorschriften für den biologischen Abbau einzuführen oder beizubehalten. Drittens gilt die allgemeine Beschränkung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für ähnliche Polymere in nationalen Düngeprodukten, nicht aber für Überzugmittel oder Wasserrückhaltepolymere, welche dieselben Kriterien erfüllen müssen, die in der Verordnung (EU) 2019/1009 festzulegen sind. Die Anforderungen an Materialien der CMC 1 und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 müssen daher aneinander angepasst werden, sowohl um Kohärenz zu gewährleisten, indem auf ähnliche Materialien, die entweder in harmonisierten oder nicht harmonisierten Produkten enthalten sind, dieselben Vorschriften angewandt werden, als auch um die Ziele zu erreichen, die mit der Aufnahme der allgemeinen Beschränkung in die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verfolgt werden, was durch die Beibehaltung weniger strenger Vorschriften in der Verordnung (EU) 2019/1009 gefährdet werden könnte.

(7)

Die Verordnung (EU) 2019/1009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die Verordnung (EU) 2023/2055 wird ab dem 17. Oktober 2028 für nationale Düngeprodukte gelten. Aus Gründen der Kohärenz und um ausreichend Zeit für die Anpassung an die mit dieser Verordnung eingeführten Anforderungen zu gewähren, sollte derselbe Übergangszeitraum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Teil II Abschnitt „CMC 1: STOFFE UND GEMISCHE AUS UNBEARBEITETEN ROHSTOFFEN“ Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Polymere, außer

i)

Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Verfahren, mit dem sie gewonnen wurden, und die nicht chemisch veränderte Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind,

ii)

Polymere, die entsprechend Anhang XVII Anlage 15 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 abbaubar sind,

iii)

Polymere, die entsprechend Anhang XVII Anlage 16 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Löslichkeit über 2 g/L aufweisen oder

iv)

Polymere, die in ihrer chemischen Struktur keine Kohlenstoffatome enthalten,“.

2.

Folgender Buchstabe fa wird eingefügt:

„fa)

Polymere der CMC 8 und der CMC 9,“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 17. Oktober 2028.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1009/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1768 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt (ABl. L 356 vom 8.10.2021, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1768/oj).

(3)  Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA, 2020. Stellungnahme zu einem Dossier nach Anhang XV, in dem Beschränkungen für absichtlich zugesetztes Mikroplastik vorgeschlagen werden (ECHA/RAC/RES-O -0000006790-71-01/F).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission vom 25. September 2023 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2055/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2790/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)