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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2732

25.10.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2732 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2024

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Mai 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union.

(2)

Dieses Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 8. April 2024 von METEX NOOVISTAGO (3) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Lysin entfallen.

1.   ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE

(3)

Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware handelt es sich um Lysin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffe, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus 68 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT L-Lysin-Sulfat, und nicht mehr als 32 GHT anderen Bestandteilen wie Kohlenhydraten und anderen Aminosäuren (im Folgenden „betroffene Ware“).

(4)

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 2309 90 31 , ex 2309 90 96 und 2922 41 00 (TARIC-Codes 2309 90 31 41, 2309 90 31 49, 2309 90 96 41 und 2309 90 96 49) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber und unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung angegeben.

2.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(5)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung können die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

(6)

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.

(7)

Jegliche künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Untersuchung.

(8)

Im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung werden bei der betroffenen Ware für den Zeitraum von Oktober 2022 bis September 2023 die Dumpingspanne auf 64 % bis 81 % und die durchschnittliche Schadensbeseitigungsschwelle auf mehr als 150 % geschätzt. Der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld würde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung üblicherweise in Höhe des jeweils niedrigeren der beiden genannten Werte festgesetzt.

3.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(9)

Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Lysin und seinen Estern, Salzen dieser Erzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffen, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus 68 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT L-Lysin-Sulfat, und nicht mehr als 32 GHT anderen Bestandteilen wie Kohlenhydraten und anderen Aminosäuren, das derzeit unter den KN-Codes ex 2309 90 31 , ex 2309 90 96 und 2922 41 00 (TARIC-Codes 2309 90 31 41, 2309 90 31 49, 2309 90 96 41 und 2309 90 96 49) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)   ABl. C, C/2024/3265, 23.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3265/oj.

(3)  Am 16. Juli 2024 änderte METEX NOOVISTAGO seinen Namen in EUROLYSINE.

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2732/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)