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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2024/2661

15.10.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2661 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2024

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1039/2012 (2) führte der Rat Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird im Folgenden als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2)

Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“) verlängerte die Europäische Kommission mit der Verordnung (EU) 2019/59 (3) (im Folgenden „Kommission“) die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(3)

Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 12,6 % und 56,2 % für Einfuhren von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, bei 21,2 % für Einfuhren von nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen und bei 61,4 % für Einfuhren von allen übrigen Unternehmen in der VR China.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(4)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (4) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(5)

Der Überprüfungsantrag wurde am 17. Oktober 2023 nach Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung von der International Association of Aluminium Radiator Manufacturers (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Aluminiumheizkörper eingereicht. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Auslaufen der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Nachdem die Kommission nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 12. Januar 2024 auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) (5).

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(7)

Die Untersuchung des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in China, die chinesischen Behörden und die ihr bekannten Einführer über die Einleitung des Auslaufens und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(9)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

1.6.   Stichprobenverfahren

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.6.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(11)

Die Kommission gab in der Einleitungsbekanntmachung bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte.

(12)

Das Kriterium für die Auswahl der Stichprobe war nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung die Repräsentativität in puncto Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 30. September 2023.

(13)

Diese Stichprobe umfasste drei Unionshersteller, die alle in Italien ansässig waren und auf die mehr als 65 % der geschätzten Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union entfielen.

(14)

Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die vorläufig gebildete Stichprobe als endgültige Stichprobe.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(15)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens zu entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe zu bilden, forderte die Kommission die unabhängigen Einführer und ihre repräsentativen Verbände in der Einleitungsbekanntmachung auf, sie zu kontaktieren und ihr spezifische Informationen zu übermitteln. Es meldete sich kein unabhängiger Einführer.

1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der Hersteller in China

(16)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle Hersteller in China gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der Volksrepublik China, etwaige andere Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten. Es gingen keine Antworten ein.

(17)

Folglich unterrichtete die Kommission die chinesischen Behörden darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit beabsichtigte, sich bei der Untersuchung des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten zu stützen. Es ging keine Antwort ein.

1.7.   Fragebogenantworten

(18)

Am Tag der Einleitung wurden die an die Unionshersteller sowie die Einführer, Verwender und Hersteller in China gerichteten Fragebogen online zugänglich gemacht (6).

(19)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(20)

Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern ein.

(21)

Weder die chinesische Regierung noch irgendein Hersteller in China beantwortete den Fragebogen.

1.8.   Überprüfung

(22)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie.

(23)

Die Kommission führte bei den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durch:

Fondital S.p.A, Brescia, Italien ;

Global di Fardelli Ottorino & Co, S.r.l, Bergamo, Italien;

Radiatori 2000 S.p.A, Bergamo, Italien.

1.9.   Weiteres Verfahren

(24)

Am 8. August 2024 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(25)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Keine der Parteien beantragte eine Anhörung.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(26)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, nämlich um Aluminiumheizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt, ausgenommen elektrische Heizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile davon, die derzeit unter den KN-Codes ex 7615 10 10 , ex 7615 10 80 , ex 7616 99 10 und ex 7616 99 90 (TARIC-Codes 7615 10 10 10, 7615 10 80 10, 7616 99 10 91, 7616 99 90 01 und 7616 99 90 91) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“).

2.2.   Gleichartige Ware

(27)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,

die in China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte überprüfte Ware,

die von den ausführenden Herstellern hergestellte und in die übrige Welt verkaufte überprüfte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte überprüfte Ware.

(28)

Sie werden daher sämtlich als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkungen

(29)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping vorlag und ob das Dumping bei einem etwaigen Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

(30)

Wie in Erwägungsgrund 16 festgestellt, arbeitete keiner der chinesischen Hersteller bei der Untersuchung mit. Am 21. Februar 2024 unterrichtete die Kommission daher die chinesischen Behörden und alle interessierten Parteien über ihre Absicht, angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zu China Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Bei der Kommission gingen diesbezüglich weder Stellungnahmen noch Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.

(31)

Folglich wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten, insbesondere auf der Grundlage von Informationen im Überprüfungsantrag, und von Informationen, die im Laufe der Überprüfungsuntersuchung von mitarbeitenden Parteien (d. h., dem Antragsteller) eingeholt wurden, sowie von Informationen aus anderen öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere dem Global Trade Atlas (7) (im Folgenden „GTA“), getroffen.

3.2.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in China

(32)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(33)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet).

(34)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.3.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(35)

Bei jüngsten Untersuchungen in Bezug auf den Aluminiumsektor in China (8) stellte die Kommission fest, dass nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen.

(36)

Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (9). Sie gelangte insbesondere zu dem Schluss, dass der Aluminiumsektor der VR China nicht nur zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (10) steht, sondern die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung (11) zu beeinflussen. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. Tatsächlich führt das Planungssystem in China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren konzentriert sind, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (12). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in China geht (13). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (14) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in China zu Kapital (15), fest.

(37)

Wie bereits bei vorherigen Untersuchungen in Bezug auf den Aluminiumsektor in China prüfte die Kommission auch bei dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der Belege, die im Antrag sowie in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Dokument mit dem Titel „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (16) (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China — im Folgenden „Bericht“) und in seiner aktualisierten Fassung (17) (im Folgenden „aktualisierter Bericht“) enthalten sind. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Wirtschaftszweig, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware.

(38)

In dem Antrag wurde angeführt, dass aufgrund nennenswerter Verzerrungen in China die Inlandspreise und -kosten der chinesischen Aluminiumindustrie im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden könnten. Um seinen Standpunkt zu untermauern, verwies der Antragsteller auf den Bericht, insbesondere auf die den Aluminiumsektor betreffenden Abschnitte (18), auf frühere Untersuchungen der Kommission in Bezug auf Aluminium und nachgelagerte Waren (19), auf die chinesischen Rechtsvorschriften sowie auf zusätzliche Studien.

(39)

Insbesondere gab der Antragsteller eine Studie mit dem Titel „China Household Aluminum Radiators Industry Market Research Report“ (Marktforschungsbericht zum chinesischen Wirtschaftszweig für Aluminiumheizkörper für Privathaushalte — im Folgenden „Studie“) in Auftrag, die im Oktober 2023 aktualisiert wurde. In der Studie wurde aufgezeigt, dass China nicht nur der weltweit größte Produzent von Bauxit, der wichtigsten Aluminiumquelle, sondern auch der weltweit größte Aluminiumhersteller ist, und dass „Chinas Aluminiumproduktion den von der International Aluminum Association und der International Energy Deployment veröffentlichten Daten zufolge im Jahr 2020 um 5 % gegenüber dem Vorjahr angestiegen ist, während die Aluminiumproduktion im Rest der Welt lediglich um 0,3 % zunahm und in einigen Regionen sogar zurückging. Auf China entfallen 57,2 % der weltweiten Aluminiumproduktion. Insgesamt weist Chinas Aluminiumproduktion einen Aufwärtstrend auf. Chinas Aluminiumproduktion erreichte im Jahr 2022 40 Mio. Tonnen und machte erneut mehr als die Hälfte der weltweiten Aluminiumproduktion aus. China ist außerdem einer der weltweit größten Aluminiumverbraucher“.

(40)

Der Antragsteller legte darüber hinaus dar, dass der Aufschwung der Aluminiumindustrie in China auf eine förderliche Regierungspolitik zurückzuführen sei, die staatseigene Unternehmen zum Eintritt in den Sektor der Primäraluminiumherstellung und private Unternehmen zum Eintritt in die Aluminium verarbeitenden Wirtschaftszweige ermutigt habe.

(41)

Konkret wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass bedeutende Initiativen der chinesischen Regierung für staatliche Beihilfen auf regionaler Ebene ebenfalls den wettbewerbsverzerrenden Charakter ihrer Eingriffe bestätigten. Der Aluminiumsektor in den Provinzen werde damit wie folgt unterstützt:

in der Provinz Zhejiang i) Stärkung der Umsetzung der nationalen Steuersenkungspolitik; ii) verstärkte Unterstützung der Beschäftigungsstabilität; iii) verstärkte Unterstützung der epidemiologischen Prävention; iv) Ausbau der Finanzdienstleistungen; und v) verstärkte Unterstützung der Stabilisierung;

in Shanghai i) Förderung der innovativen Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen; ii) Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen beim digitalen Wandel; iii) Schaffung eines integrierten Entwicklungsökosystems für große, mittlere und kleine Unternehmen; iv) Stärkung der Dienste im Bereich der Finanzkompetenz für kleine und mittlere Unternehmen; v) Intensivierung der Bemühungen um die Rettung kleiner und mittlerer Unternehmen; und vi) Stärkung der konkreten Dienstleistungen für kleine und mittlere Unternehmen;

in der Provinz Shandong i) Erhöhung der finanziellen Unterstützung für Hilfsmaßnahmen; ii) weitere Förderung von Steuer- und Gebührensenkungen; iii) weitere Stärkung der finanziellen Unterstützung; iv) weitere Verringerung des Drucks infolge steigender Kosten; v) weitere Optimierung der wissenschaftsgestützten Elektrizitätswirtschaft; und vi) weitere Ausweitung des Marktraums.

(42)

Zum Schluss wurde in dem Antrag der Standpunkt vertreten, dass die Preise oder Kosten nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte seien, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst würden. Angesichts dieser Feststellungen sei es im vorliegenden Fall nicht angemessen, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(43)

Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie eigene Beweise zur Stützung oder Widerlegung der vorhandenen Beweise vor.

(44)

Folglich stützte sich die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob es angesichts des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen, auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag und im aktualisierten Bericht enthaltenen Belege. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente ferner durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.

(45)

Im Sektor der überprüften Ware unterliegen Eigentum, Kontrolle, politische Aufsicht oder Ausrichtung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung weiterhin in erheblichem Maß der chinesischen Regierung. Unternehmen, die sich im Eigentum bzw. unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates befinden und/oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar. Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“) verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf Unternehmen, insbesondere staatseigene Unternehmen, ermöglichen (20). Allerdings sind Eingriffe der Kommunistischen Partei in die operative Entscheidungsfindung nicht nur in staatseigenen Unternehmen, sondern auch in privaten Unternehmen zur Regel geworden (21), wobei die Kommunistische Partei bei praktisch allen Aspekten der Wirtschaft des Landes eine Führungsrolle geltend macht.

(46)

Da die chinesischen Ausführer der überprüften Ware nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern nicht ermittelt werden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass im Sektor der überprüften Ware sowohl staatseigene als auch private Unternehmen tätig sind (22). Beispielsweise handelt es sich bei mehreren Herstellern um private Unternehmen, darunter die Unbeatable Group (23) (im Folgenden „Unbeatable“), Zhejiang Navas Industry and Trade, vormals Yongkang Sanghe Radiator (24) (im Folgenden „Zhejiang Navas“), China Botai (25) und China Flyhigh (26), während Chinas größter Aluminiumproduzent, China Aluminum Corporation (im Folgenden „Chinalco“) (27), ein staatseigenes Unternehmen mit einer staatlichen Beteiligung von mehr als 35 % (28) ist.

(47)

Darüber hinaus bestimmt die chinesische Regierung die Ausrichtung von Unternehmen auch durch die Festlegung spezifischer Ziele und Strategien für den Sektor, nach denen sich alle Wirtschaftsteilnehmer, seien sie privater oder öffentlicher Art, richten müssen.

(48)

Beispielsweise legen die im Jahr 2020 vom Ministerium für Industrie und Informationstechnologie (im Folgenden „MIIT“) herausgegebenen Standardbedingungen für die Aluminiumindustrie (29) (im Folgenden „Standardbedingungen“) auf zentraler Ebene den allgemeinen Rahmen für die Tätigkeit der Aluminiumindustrie fest. Namentlich verfolgen die Standardbedingungen das Ziel, „die angebotsseitige Strukturreform der Aluminiumindustrie, die technologische Entwicklung der Industrie und die hochwertige Entwicklung der Industrie zu fördern“, und sehen vor, dass „der Bauxitabbau sowie die Herstellung von Aluminiumoxid, elektrolytisch gewonnenem Aluminium und Sekundäraluminium im Einklang mit der nationalen und lokalen Industriepolitik, den Plänen für mineralische Rohstoffe, den Gesetzen, Vorschriften und Strategien zum Umweltschutz und zur Energieeinsparung, den Bergbaugesetzen, -vorschriften und -strategien, den Gesetzen, Vorschriften und Strategien im Bereich der Produktionssicherheit, den Industrieentwicklungsplänen und anderen Anforderungen stehen müssen“ (30).

(49)

Im 14. Fünfjahresplan der Provinz Shandong zur Entwicklung der Aluminiumindustrie (im Folgenden „Shandong-Plan“) (31) sind die folgenden Ziele aufgeführt: „Bis 2025 wird die Aluminiumindustrie ein Volumen von 800 Mrd. CNY erreichen; der Markt für Endprodukte wird weiter expandieren, wobei Produkte mit hoher Wertschöpfung mehr als 60 % ausmachen werden und das Verhältnis zwischen den Produktionsmengen von Aluminium und elektrolytisch gewonnenem Aluminium über dem nationalen Durchschnitt … liegen wird. Die Provinz wird sich zu einem wichtigen Cluster der Aluminiumindustrie mit erheblichem Einfluss im In- und Ausland entwickeln“ (32).

(50)

Im September 2022 erließ der Ständige Ausschuss des Volkskongresses der Autonomen Region Guangxi Zhuang den Beschluss zur Förderung der hochwertigen Entwicklung der Aluminiumindustrie (im Folgenden „Guangxi-Beschluss“) (33) und legte die Ziele für den Aufbau führender Unternehmen und die Steuerung des Entwicklungspfads staatseigener Unternehmen in der Provinz fest: „Aufbau und Einführung einer Gruppe führender Unternehmen, die sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen. Einrichtung eines Systems für ‚Marktführer in der Produktionskette‘ der Aluminiumindustrie für führende Unternehmen der Produktionsketten für Aluminiumoxid und elektrolytisch gewonnenes Aluminium, um einen umfassenden Bewertungs- und Anreizmechanismus für die Energieeffizienz einzuführen, der den gesamten Wirtschaftszweig abdeckt ... Verstärkte Bemühungen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen in der Aluminiumindustrie, Fokus auf den Aufbau einer Gruppe spezialisierter, professioneller, spezifischer und neuer ‚kleiner Riesen‘ im Bereich der Aluminiumverarbeitungsindustrie sowie von Spitzenunternehmen im Bereich der Aluminiumherstellungsindustrie; weitere Förderung der Marke ‚Aluminium aus Guangxi‘. Verbesserung der Entwicklungsqualität und -effizienz staatseigener Unternehmen im Bereich Aluminium, Unterstützung der Guangxi Investment Group und anderer staatseigener Unternehmen bei der Optimierung und Integration ihres internen Aluminiumgeschäfts; Aufnahme und Einsatz von Kapital, um die Aluminiumproduktionskette über Provinzen und Länder hinweg durch Fusionen und Übernahmen, Beteiligungen oder Mehrheitsbeteiligungen oder andere Methoden auszuweiten und so eine koordinierte Entwicklung der gesamten Produktionskette umzusetzen und in der Aluminiumindustrie führende Unternehmen mit nationalem Einfluss und internationaler Wettbewerbsfähigkeit aufzubauen“ (34).

(51)

Hinzu kommt, dass staatliche Kontrolle und politische Aufsicht auch auf der Ebene der einschlägigen Wirtschaftsverbände zu beobachten sind. Denn die chinesischen Wirtschaftsverbände müssen garantieren, dass der Wirtschaftszweig die Politik der chinesischen Regierung umsetzt. Diese Pflicht wird durch die Tatsache bestätigt, dass sie bei ihren Tätigkeiten eng mit den staatlichen Behörden zusammenarbeiten, wie aus ihren Satzungen hervorgeht.

(52)

Beispielsweise heißt es in Artikel 3 der Satzung des Chinesischen Industrieverbands für die Erzeugung von NE-Metallen (China non-ferrous metal fabrication Industry Association, im Folgenden „CNFA“) (35), dass der Verband „der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei Chinas folgt, eine Organisation der Kommunistischen Partei Chinas bildet, Parteitätigkeiten durchführt und die notwendigen Voraussetzungen für die Tätigkeit der Parteiorganisation schafft“ sowie „die geschäftliche Ausrichtung, Aufsicht und Verwaltung durch die für die Registrierung und Verwaltung zuständigen Stellen, durch die für den Parteiaufbau zuständigen Stellen sowie durch die für die Verwaltung des Wirtschaftszweigs verantwortlichen Verwaltungsabteilungen achtet“ (36). Nach Artikel 6 gehört zum Tätigkeitsbereich des Verbandes unter anderem auch, „im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen und Aufgaben der Partei und des Staates im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Systems der sozialistischen Marktwirtschaft und unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage der Industrie aktiv Vorschläge und Stellungnahmen zur Entwicklung der Industrie, zur Industriepolitik sowie zu einschlägigen Gesetzen und Vorschriften vorzulegen“ (37). Darüber hinaus muss, wer als Vertreter des Verbands infrage kommen möchte, an der Führung durch die Kommunistische Partei Chinas festhalten, den Sozialismus chinesischer Prägung unterstützen, die Linie, die Grundsätze und die Politik der Partei entschlossen umsetzen und über gute politische Eigenschaften verfügen (38).

(53)

Was die Möglichkeit einer Einflussnahme der chinesischen Regierung auf die Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung betrifft, so stellen die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei einen wichtigen Kanal dar, über den der Staat Geschäftsentscheidungen beeinflussen kann. Im Verlauf der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass zwischen den Herstellern der überprüften Ware und der Kommunistischen Partei persönliche Verbindungen bestanden; so hatten zum Beispiel Mitglieder der Kommunistischen Partei in einer Reihe von Unternehmen, die die überprüfte Ware herstellen, Positionen in der Geschäftsleitung oder im Vorstand inne.

(54)

Beispielsweise sind der Vorstandsvorsitzende und der Direktor und Generaldirektor von Chinalco der Parteisekretär bzw. stellvertretende Parteisekretär der Parteiorganisation von Chinalco. Hinzu kommt, dass im Jahr 2024 alle Unternehmensbereiche der Chinalco Group Studien- und Bildungsmaßnahmen gemäß Parteidisziplin eingeführt haben: „Auf der Einführungssitzung zu den Studien- und Bildungsmaßnahmen gemäß Parteidisziplin der Chinalco Group wurde betont, dass Parteiorganisationen auf allen Ebenen die Kombination von Lernen und Anwendung stärken, die Studien- und Bildungsmaßnahmen gemäß Parteidisziplin mit der Verwirklichung des jährlichen Umsetzungssystems der strategischen Planung der ‚jährlichen 4 + 4+N+-Schlüsselprojekte‘ der Chinalco Group kombinieren und darauf hinarbeiten sollten, die jährlichen Ziele und Aufgaben zu erreichen und die Lernergebnisse wirksam in eine unerschöpfliche treibende Kraft umzuwandeln, um den Aufbau eines exzellenten Aluminiumunternehmens von Weltrang mit starken umfassenden Wettbewerbsvorteilen zu beschleunigen; zudem sollten sie starke politische Garantien mit dem Ziel bieten, ein neues Kapitel der Modernisierung von Chinalco zu schreiben“ (39).

(55)

Auch bei Privatunternehmen im Wirtschaftszweig für Aluminiumheizkörper kommt es zu Eingriffen der Partei. So wurde beispielsweise der Vorstandsvorsitzende und Sekretär der Zweigstelle der Partei bei Jiangsu Unbeatable Group Co., Ltd. im Jahr 2021 zu einem der 100 besten Mitglieder der Kommunistischen Partei in der Stadt Nantong ernannt (40). Darüber hinaus organisierte die Stadt Qidong (im Verwaltungsgebiet von Nantong in der Provinz Jiangsu) mit der Unbeatable Group Lernveranstaltungen der Kommunistischen Partei: „In ihrer Rede erklärte […], dass der Bau des örtlichen Lernzentrums der Unbeatable Group im High-Tech-Viertel — im Einklang mit den Merkmalen des Unternehmens — in einem engen Zusammenhang mit der derzeitigen Situation des Bezirks und der Stadt stehe und das Thema des konsequenten Parteiaufbaus widerspiegle, der eine hochwertige Entwicklung vorantreibe“ (41).

(56)

Darüber hinaus gibt es im Sektor der überprüften Ware die Strategie, inländische Hersteller zu begünstigen oder den Markt anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen.

(57)

Die Aluminiumindustrie wird von der chinesischen Regierung nach wie vor als Schlüsselsektor angesehen (42). Dies wird in den zahlreichen auf Landes-, Provinz- und Gemeindeebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten, in denen der Schwerpunkt auf Aluminium liegt, bestätigt, die von der Kommission in früheren Untersuchungen des Sektors (43) und auch im aktualisierten Bericht (44) ausführlich dokumentiert wurden.

(58)

Auf nationaler Ebene enthält beispielsweise der 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie (45) Bestimmungen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Aluminium als Rohstoff: „Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen bei wichtigen Werkstoffen; … Durchführung von Maßnahmen zur Konsolidierung und Verbesserung der Grundstoffe für Massengüter und Anleitung der Unternehmen zur Nutzung der Informationstechnologien der neuen Generation wie des industriellen Internets auf der Grundlage optimierter Produktionsverfahren zu dem Zweck, die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit von …, hochfesten Aluminiumlegierungen, ... zu erhöhen.“ In dem Plan wird ferner eine Kapazitätssteuerung im Aluminiumsektor gefordert: „Neu erhöhte Produktionskapazität streng regeln. Die Strategien zum Ersatz von Produktionskapazitäten für … den Sektor des elektrolytisch gewonnenen Aluminiums verbessern und strikt umsetzen, die ungeordnete Entwicklung von … und Aluminiumoxid verhindern.“ Im Kapitel „Die Anleitung zu einer angemessenen Gestaltung gewährleisten“ beinhaltet der Plan auch die geografische Verteilung verschiedener Wirtschaftszweige in China. Das Kapitel lautet wie folgt: „Die Gestaltung neuer Produktionskapazitäten wird verbessert. … Nationale und regionale Schlüsselstrategien, Strategien für die Entwicklung einer regionalen Koordinierung und Strategien für wichtige Funktionsgebiete umsetzen und die Rohstoffindustrie dazu anhalten, ihre räumliche Gestaltung zu optimieren und anzupassen. … Die geordnete Gestaltung von Küstengebieten mit Projekten, bei denen überseeische Ressourcen wie Aluminiumoxid genutzt werden, sicherstellen.“ In dem Plan ist ferner von der Schaffung von Industrieclustern die Rede: „Standardisierte Industriecluster fördern. … Die Umstellung bei der Gestaltung des Sektors elektrolytisch gewonnenen Aluminiums von ‚Kohle — Strom — Aluminium‘ auf ‚saubere Energie wie Wasser- und Windkraft — Aluminium‘ fördern.“ Schließlich sieht der Plan die Förderung fortschrittlicher Technologien im Aluminiumsektor und die Förderung der Transformation dieses Sektors vor. Wie aus der vorstehenden Aufstellung hervorgeht, wird der Aluminiumsektor von der Zentralregierung genau beobachtet und gelenkt und weitgehend durch staatliche Eingriffe und nicht durch das freie Spiel der Marktkräfte geformt.

(59)

Auf lokaler Ebene ist das Ausmaß der Eingriffe Chinas in die Aluminiumindustrie offensichtlicher. Ein Beispiel hierfür ist der Shandong-Plan, der neben den in Erwägungsgrund 49 angeführten Zielen Unterstützungsmaßnahmen für die lokalen Aluminiumunternehmen wie folgt vorsieht: „Verstärkung der politischen und regulatorischen Unterstützung. Aktive Umsetzung verschiedener unterstützender Maßnahmen auf nationaler und Provinzebene, Unterstützung qualifizierter Industriecluster, Schlüsselprodukte und Schlüsseltechnologien. Unterstützung von Unternehmen bei der Durchführung wichtiger Projekte auf nationaler und Provinzebene. Sinnvolle Nutzung des Maßnahmenpakets zur Unterstützung wichtiger Energiewendeprojekte, Förderung von Pionierunternehmen durch Unterstützung in Form von steuerlichen Anreizen, der Bereitstellung von Flächen, der Zuteilung grüner Energie, Steuersenkungen und technologischen Innovationen sowie Einführung steuerlicher Anreize für das Aluminiumrecycling. Beteiligungsfonds auf Provinzebene zu Investitionen in FuE und die industrielle Fertigung neuer Schlüsselprodukte fördern und Sozialkapitalinvestitionen mobilisieren“ (46).

(60)

Der Aktionsplan der Provinz Yunnan zur Umgestaltung der gesamten Wertschöpfungskette von Nichteisenmetallen und des Sektors der neuen Werkstoffe mit neuen Vorteilen für den Zeitraum 2021 bis 2023 (im Folgenden „Yunnan-Plan“) (47) enthält unter anderem Maßnahmen zur Senkung der Betriebskosten der Aluminiumindustrie durch Steuervergünstigungen: „Umsetzung von Steuervergünstigungsmaßnahmen für die Entwicklung der westlichen Region und sorgfältige Untersuchung und Registrierung relevanter Unternehmen der grünen Siliziumindustrie, der grünen Aluminiumindustrie und der Nichteisenmetall verarbeitenden Industrie, die im Katalog der geförderten Wirtschaftszweige in der westlichen Region aufgeführt sind; unaufgeforderte Bereitstellung von Beratung und Dienstleistungen, um Unternehmen bei der Verringerung ihrer Steuerlast zu unterstützen“ (48).

(61)

Wie bereits in Erwägungsgrund 50 dargelegt, werden im Guangxi-Beschluss mehrere Ziele für die Entwicklung der Aluminiumindustrie in der Provinz festgelegt. Darüber hinaus wird darin Folgendes bestimmt: „Bis 2030 werden das Verhältnis zwischen der Aluminiumproduktion und der Produktion von elektrolytisch gewonnenem Aluminium über 2:1 und der Anteil von raffinierten und verarbeiteten Aluminiumerzeugnissen an den Aluminiumerzeugnissen über 60 % liegen. Die Regierungsstellen organisieren Projekte und führen sie durch, um die Wertschöpfungskette auszuweiten und zu stärken sowie eine rentable, sowohl quantitativ als auch qualitativ hochwertige Aluminiumverarbeitungsindustrie aufzubauen; zudem konzentrieren sie sich auf die Entwicklung und Schaffung von Vorteilen in folgenden Sektoren: Aluminium für leichte Kraftfahrzeuge, Aluminium für neue Energiequellen wie Photovoltaik und Batterien, Aluminium für den Stromsektor, Aluminium für Lebensmittel- und Arzneimittelverpackungen, Aluminium für elektronische Geräte und Aluminium für Bau- und Innenausstattung. Die Entwicklung von High-End-Produkten wie Aluminium für die Luft- und Raumfahrt, Schiffe und Eisenbahnen wird kontinuierlich unterstützt“ (49).

(62)

Darüber hinaus profitierten die Hersteller von Aluminiumheizkörpern auch von finanziellen Unterstützungsmaßnahmen, die das Interesse des Staates an diesem Sektor deutlich machen. So profitierte Zhejiang Navas beispielsweise von der öffentlichen Garantie der staatseigenen Kapitalanlagengesellschaft der Stadt Yongkang für ein Darlehen in Höhe von 10 Mio. CNY, das im Jahr 2022 noch ausstand (50).

(63)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Erbringung von wesentlichen Inputs für die Herstellung der überprüften Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

(64)

In der aktuellen Untersuchung haben sich keine Nachweise dafür ergeben, dass sich die diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und des Eigentumsrechts im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung im Aluminiumsektor nicht auf die Hersteller der überprüften Ware auswirken würde.

(65)

Die überprüfte Ware ist auch von den Verzerrungen der Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen (vgl. Erwägungsgrund 35). Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar auf den Sektor aus (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).

(66)

Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 35 hingewiesen wurde, nicht auf den Sektor für die überprüfte Ware auswirken würden. Auch auf politischer Ebene regelt die Regierung Finanzmaßnahmen auf tiefgreifende Weise. So wird im Guangxi-Beschluss beispielsweise Folgendes verfügt: „Einrichtung eines Sonderfonds für die hochwertige Entwicklung der Aluminiumindustrie und verstärkte Unterstützung für die Umgestaltung und Modernisierung der Aluminiumindustrie. Volle Ausschöpfung der Leitrolle des Guangxi-Fonds für hochwertige industrielle Entwicklung sowie der staatlichen Fonds für Investitionen in die Industrie auf allen Ebenen; Motivation führender Unternehmen der Wirtschaftszweige für Aluminiumoxid und elektrolytisch gewonnenes Aluminium sowie des Sozialkapitals, sich an der Einrichtung von Investitionsfonds für die Aluminiumindustrie zu beteiligen, um den Fokus auf die Unterstützung von Projekten im Bereich der Aluminiumverarbeitung und der Aluminiumindustrie mit hoher Wertschöpfung zu legen. Ermutigung von Finanzinstituten, innovativ zu sein und die Finanzierung der Aluminiumlieferkette, die Technologiefinanzierung und die grüne Finanzierung für die Aluminiumindustrie zu entwickeln sowie differenzierte Kreditunterstützungsstrategien für Projekte von im Bereich Aluminiumoxid und elektrolytisch gewonnenem Aluminium tätigen Unternehmen umzusetzen, z. B. in den Bereichen Energieeinsparung und Emissionsminderung, technologischer Wandel, Ausweitung und Wiederherstellung der Produktionskette sowie umfassende Nutzung von Ressourcen. Unterstützung qualifizierter Aluminiumunternehmen bei der Notierung an inländischen und ausländischen Börsen sowie an der ‚New Third Board‘ und an regionalen Aktienhandelsmärkten. Anleitung von Aluminiumunternehmen, direkte Finanzierungen über den Anleihemarkt zu erhalten. Unterstützung der Verbriefung von Schuldtiteln von Aluminiumunternehmen durch Finanzierungsleasing. Anpassung und Optimierung der Maßnahmen zur Unterstützung bei Steuern und Abgaben für die Aluminiumindustrie; Anpassung des Fokus auf die Unterstützung für Schlüsselbereiche der Wertschöpfungskette wie Aluminiumverarbeitung, technologische Forschung und Entwicklung, Sicherheit der Lieferkette, Energieeinsparung und Emissionsminderung sowie die Entwicklung von recyceltem Aluminium“ (51).

(67)

Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(68)

Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der überprüften Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der überprüften Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) eindeutig denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(69)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des aktualisierten Berichts beschrieben sind. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, mit nennenswerten Verzerrungen behaftet ist. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.

(70)

Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Umsatzkosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

(71)

Von der chinesischen Regierung wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

3.3.1.   Repräsentatives Land

3.3.1.1.   Allgemeine Anmerkungen

(72)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie China (52).

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land (53).

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land.

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(73)

Die Kommission gab einen Vermerk zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts heraus. In diesem Vermerk wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. In dem Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, im vorliegenden Fall die Türkei als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen.

3.3.1.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China

(74)

Im Vermerk nannte die Kommission die Türkei als Land mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in China, d. h. beide Länder werden von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft und sind Länder, in denen bekanntermaßen die Herstellung der überprüften Ware stattfindet.

(75)

Vor der Veröffentlichung des Vermerks erhielt die Kommission vom Antragsteller eine Stellungnahme zum repräsentativen Land, in der auch darauf hingewiesen wurde, dass die Türkei ein geeignetes repräsentatives Land wäre.

3.3.1.3.   Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land.

(76)

In dem Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass für die Türkei Daten zur Finanzlage der Hersteller von Aluminiumheizkörpern sowie zu den Einfuhren von einschlägigen Rohstoffen, Energie und Arbeit öffentlich verfügbar sind.

(77)

Die Kommission hat also die Datenbank Orbis nach der Verfügbarkeit von Finanzdaten der herstellenden Unternehmen in der Türkei abgefragt (54). Für zwei Hersteller von Aluminiumheizkörpern in der Türkei wurden ohne Weiteres verfügbare Daten gefunden: Sanica Isi Sanayi Anonim Sirketi und Peksa Profil Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi. Die jüngsten Jahresabschlüsse dieser Unternehmen beziehen sich auf das Geschäftsjahr, das 2022 endete. Darüber hinaus liegen für die Türkei Einfuhrdaten zu den erforderlichen Produktionsfaktoren sowie den Strom- und Arbeitskosten vor.

(78)

Die Kommission teilte den interessierten Parteien im Vermerk mit, dass sie beabsichtigt, die Türkei als geeignetes repräsentatives Land und die Daten der beiden genannten Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.

(79)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung der Türkei als repräsentatives Land und dieser beiden Unternehmen als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen.

(80)

Nach der Veröffentlichung des Vermerks gingen bei der Kommission keine Stellungnahmen ein.

3.3.1.4.   Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(81)

Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.3.1.5.   Schlussfolgerung

(82)

Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.

3.3.2.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

(83)

Im Vermerk führte die Kommission die Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit auf, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt werden, wobei die vom Antragsteller erläuterte Methode zugrunde gelegt und dem in der Union verwendeten Herstellungsverfahren Rechnung getragen wurde. Die Kommission erklärte auch, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA (55) heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung der unverzerrten Arbeitskosten das Statistikinstitut der Türkei (56) und zur Ermittlung der unverzerrten Energiekosten die türkische Regulierungsbehörde für den Energiemarkt (57) heranziehen werde.

(84)

Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen und öffentlich zugängliche Informationen über unverzerrte Werte für jeden der in diesem Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen. Nach der Veröffentlichung des Vermerks gingen bei der Kommission keine Stellungnahmen zur Aufstellung der Produktionsfaktoren ein.

3.3.2.1.   Produktionsfaktoren

(85)

Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Antrag und der in der Folge übermittelten Informationen, die von der Kommission analysiert wurden, wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren für Aluminiumheizkörper

Produktionsfaktor

Warencode in China

Unverzerrter Wert

Maßeinheit

Datenquelle

Rohstoffe

 

Aluminiumlegierung

(Barren und Bolzen)

76012020

13,91 CNY/kg

kg

GTA

Aluminiumlegierung

(ausgenommen Barren und Bolzen)

76012080

14,00 CNY/kg

kg

GTA

Nippel

73079910,

730799800011,

730799800012,

730799800019

98,51 CNY/kg

kg

GTA

Arbeit

 

Arbeitskosten

35,02 CNY/Std.

Stunde

Statistikinstitut der Türkei (58)

Energie

 

Strom

1,12 CNY/kWh

kWh

Türkische Regulierungsbehörde für den Energiemarkt (59)

3.3.2.2.   Rohstoffe

(86)

Ein Aluminiumheizkörper kann mit verschiedenen Verfahren hergestellt werden, wobei am häufigsten das Druckgießverfahren und das Strangpressverfahren zur Anwendung kommen. Unter einem Aluminiumheizkörper versteht man üblicherweise einen Heizkörper, bei dem als Metall Aluminium oder eine Aluminiumlegierung verwendet wird, oder allgemeiner gesagt, bei dem das verwendete Metall hauptsächlich Aluminium ist.

(87)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA-Datenbank zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme Chinas und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (60) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 70 und Abschnitt 3.3 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise von Rohstoffen beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.

3.3.2.3.   Arbeit

(88)

Das Statistikinstitut der Türkei veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei (61). Die Kommission ermittelte den Vergleichswert für den Untersuchungszeitraum auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde im verarbeitenden Gewerbe (62) im Jahr 2020, angepasst an die Gegebenheiten von 2023. Die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde und VZÄ (63) belaufen sich auf 35,02 CNY/Std.

3.3.2.4.   Strom

(89)

Der Strompreis für Unternehmen (Industriekunden) in der Türkei wird von der türkischen Regulierungsbehörde für den Energiemarkt (64) veröffentlicht. Die Kommission hat die am 15. Juli 2024 veröffentlichten Daten zu den Strompreisen für industrielle Abnehmer herangezogen. Diese Statistiken weisen für 2023 einen durchschnittlichen Industrietarif von 1,12 CNY/kWh aus.

3.3.2.5.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen

(90)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(91)

In Anbetracht der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission nach Maßgabe von Artikel 18 der Grundverordnung zur Ermittlung unverzerrter Werte für die Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne auf die verfügbaren Fakten.

(92)

Anhand der Daten von zwei türkischen Herstellern von Aluminiumheizkörpern (Sanica Isi Sanayi Anonim Sirketi und Peksa Profil Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi (65)) berechnete die Kommission die VVG-Kosten (10,33 %) und den Gewinn (9,12 %) als prozentualen Anteil an den Umsatzkosten.

(93)

Zur Berechnung der Herstellgemeinkosten zog die Kommission die vom Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgelegten Informationen heran. Diese Kosten wurden als Prozentsatz ermittelt, indem die Herstellgemeinkosten durch die direkten und indirekten Kosten geteilt wurden. Dieser Prozentsatz (15,6 %) wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellungseinzelkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellungsgemeinkosten zu ermitteln.

3.3.3.   Berechnung des Normalwerts

(94)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(95)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben des Antragstellers zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung von Aluminiumheizkörpern. Die Kommission multiplizierte die Verbrauchsquoten mit den im repräsentativen Land Türkei festgestellten unverzerrten Stückkosten, wie in Abschnitt 3.3.2 beschrieben.

(96)

Nach der Ermittlung der unverzerrten Herstellungseinzelkosten addierte die Kommission die Herstellungsgemeinkosten, die VVG-Kosten und die Gewinne (siehe Abschnitt 3.3.2.5):

Die Herstellungsgemeinkosten, auf die insgesamt 15,6 % der Herstellungseinzelkosten entfielen,

die VVG-Kosten und sonstige Kosten, auf die 10,3 % der Umsatzkosten von Sanica Isi Sanayi Anonim Sirketi und Peksa Profil Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi entfielen, und

die Gewinne, die sich auf 9,12 % der Umsatzkosten von Sanica Isi Sanayi Anonim Sirketi und Peksa Profil Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi beliefen, wurden auf den Gesamtbetrag der unverzerrten Herstellungseinzelkosten angewandt.

(97)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

3.3.4.   Anhalten des Dumpings

(98)

Im Bezugszeitraum und insbesondere im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern aus China unerheblich. Eurostat zufolge belief sich die Menge der Einfuhren von Aluminiumheizkörpern aus China im UZÜ auf 159 913 Elemente (66), was einem Anteil am EU-Markt von 0,5–1 % entsprach. Im Vergleich dazu belief sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung auf 24 % und im Untersuchungszeitraum der früheren Überprüfung auf 3 %.

(99)

Diese unerhebliche Menge konnte nicht als Grundlage für die Analyse des Anhaltens des Dumpings dienen. Im folgenden Abschnitt analysiert die Kommission daher die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.

3.3.5.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(100)

Die Kommission untersuchte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wäre. Dabei wurden folgende Faktoren untersucht: die Preise der Ausfuhren in Drittländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China, die Attraktivität des Unionsmarktes und die mögliche Aufnahmekapazität von Drittlandsmärkten angesichts der in diesen Ländern geltenden Antidumpingmaßnahmen.

3.3.5.1.   Vergleich zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Normalwert

(101)

Die Kommission analysierte das Preisgefüge der chinesischen Ausfuhren in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(102)

Zunächst analysierte die Kommission die Daten der Ausfuhren aus China in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf Ebene des achtstelligen Zollcodes im Global Trade Atlas. Es wurde jedoch nicht angenommen, dass diese Ausfuhrpreise die Preise für Aluminiumheizkörper genau abbilden, da die Klassifikationen auf dieser Ebene außer der betroffenen Ware eine Vielzahl weiterer Waren umfassen, die die Menge der Einfuhren von Aluminiumheizkörpern bei Weitem (um mindestens das Hundertfache) übersteigen. Somit liefern chinesische Ausfuhrstatistiken keine schlüssigen Beweise für chinesische Ausfuhrpreise auf anderen Märkten.

(103)

Infolge der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller aus China wiederum stützte sich die Schätzung der Preise der Ausfuhren aus China in Drittländer auf die der Kommission vorliegenden Informationen, d. h. die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen, nämlich die chinesischen Preisangaben für Einführer in Drittländern. Insbesondere legte der Antragsteller mehrere Preisangebote für Länder in der Nähe der Union wie Moldau, Russland und Aserbaidschan sowie Preisangaben von Online-Verkaufsplattformen vor.

(104)

Zur Berücksichtigung von Unterschieden, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung eine Berichtigung des wie in Erwägungsgrund 103 beschrieben geschätzten Preises der Ausfuhren in Drittländer vor. Diesbezüglich muss die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter der Berücksichtigung anderer faktischer Unterschiede durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall berichtigte die Kommission den Ausfuhrpreis auf die Stufe ab Werk, indem sie die Inlandstransportkosten (67) abzog.

(105)

Der gemäß Erwägungsgrund 103 geschätzte durchschnittliche Preis der Ausfuhren in Drittländer belief sich, ausgedrückt als FOB-Preis, auf 3,68 EUR/Element und berichtigt auf die Stufe ab Werk auf 3,52 EUR/Element.

(106)

Der sich daraus ergebende durchschnittliche Preis der Ausfuhren in Drittländer lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 34,4 % unter dem anhand der in den Abschnitten 3.2 und 3.3 genannten Kriterien ermittelten Normalwert. Daher wurde es als wahrscheinlich angesehen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle der Aufhebung der geltenden Maßnahmen mit dem Verkauf zu Preisen unterhalb dieses Normalwerts an die Union beginnen würden.

(107)

Nach der Unterrichtung wies der Antragsteller darauf hin, dass der Ausfuhrpreis ab Werk und die sich daraus ergebende Dumpingspanne in der Mitteilung zur Unterrichtung und im Dossier zur Dumpingberechnung voneinander abwichen. Da die Abweichung auf einen Schreibfehler im Dossier zur Dumpingberechnung zurückzuführen war, nahm die Kommission eine Berichtigung vor.

3.3.5.2.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China

(108)

In Bezug auf die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China stützten sich die Feststellungen angesichts der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Hersteller zur Mitarbeit auf die Informationen im Antrag auf Auslaufüberprüfung. Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass der chinesische Aluminiummarkt in einer Expansion begriffen war und auch nach 2026 weiter expandieren wird. Diesen Informationen zufolge erreichte Chinas Aluminiumproduktion im Gesamtjahr 2022 ein Rekordhoch (68). Darüber hinaus wurde im September 2023 berichtet, dass „China die weltweite Aluminiumproduktion auf ein Rekordhoch treibt“ (69). Schließlich enthält eine vom Antragsteller in Auftrag gegebene unabhängige Studie mit dem Titel „China Household Aluminum Radiators Industry Market Research Report“ (70) (Marktforschungsbericht zum chinesischen Wirtschaftszweig für Aluminiumheizkörper für Privathaushalte), die im Oktober 2023 aktualisiert wurde, aussagekräftige und aktuelle Daten zu chinesischen Überkapazitäten.

(109)

Insbesondere wird in der Studie die Kapazität der chinesischen Produktion von Aluminiumheizkörpern im Jahr 2023 auf etwa 240 Mio. Elemente jährlich geschätzt, was im Vergleich zu 2021 einem Anstieg um 35 Mio. Elemente entspricht. Dieser Kapazitätsausbau übersteigt den Anstieg der Produktion, die im selben Zeitraum von 188 Mio. auf 217 Mio. Elemente, also um 29 Mio. Elemente, zugenommen hat.

(110)

Sowohl der Anstieg der Produktion als auch die Zunahme der Produktionskapazität zwischen 2021 und 2023 waren deutlich höher als der Anstieg des Inlandsverbrauchs in China, der nur von 19 Mio. auf 23 Mio. Elemente, also um nur 4 Mio. Elemente, angestiegen ist.

(111)

Infolgedessen erhöhten sich die Kapazitätsreserven zwischen 2021 und 2023 von 17 Mio. auf 23 Mio. Elemente, was nahezu dem gesamten Unionsverbrauch von 23-25 Mio. Elemente im UZÜ entspricht.

(112)

Darüber hinaus ergaben sich weder aus der Studie noch aus der Untersuchung irgendwelche Hinweise auf einen erheblichen Anstieg der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer, da keine Informationen vorliegen, die auf einen erheblichen Anstieg der weltweiten Nachfrage nach Aluminiumheizkörpern hindeuten würden.

(113)

Daher geht die Kommission in Ermangelung weiterer Informationen davon aus, dass weder die Inlandsnachfrage in China noch die weltweite Nachfrage die in China vorhandenen großen Kapazitätsreserven werden absorbieren können.

(114)

Dies bestätigt die Schlussfolgerungen der Kommission aus der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung (71), wonach die chinesischen Hersteller über ausreichende Kapazitätsreserven verfügen, um den Unionsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zu versorgen.

3.3.5.3.   Attraktivität des Unionsmarktes und Preise der Ausfuhren in Drittländer

(115)

Der Unionsmarkt für Aluminiumheizkörper, der sich im UZÜ auf 23-25 Mio. Elemente belief, ist einer der größten Märkte der Welt. Obwohl der Unionsverbrauch von Aluminiumheizkörpern im Bezugszeitraum aufgrund eines in Erwägungsgrund 132 erläuterten Rückgangs beim Baugewerbe um 22 % gesunken ist, handelt es sich nach wie vor um einen starken Markt, der durch strenge Energieeffizienzvorschriften und die Renovierung alter Gebäude zwecks Einhaltung neuer Normen und Verringerung der CO2-Emissionen belebt wird.

(116)

Um sich eine Vorstellung von den wahrscheinlichen Preisen für die Union ohne Maßnahmen zu machen, analysierte die Kommission die Preise der Ausfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in China in andere Ausfuhrmärkte außerhalb der Union. Wie in den Erwägungsgründen 102 und 103 erläutert, ermittelte die Kommission, da Ausfuhrstatistiken mit achtstelligen Zollcodes keine genauen Werte liefern und es an der Bereitschaft zur Mitarbeit mangelte, die Ausfuhrpreise anhand der tatsächlichen Rechnungen und Preisangaben der chinesischen ausführenden Hersteller für Drittmärkte, wie vom Antragsteller angegeben (siehe auch Erwägungsgrund 103).

(117)

Im UZÜ belief sich der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf 8,56 EUR/Element. Damit war er um 82 % höher als der durchschnittliche Verkaufspreis von chinesischen Aluminiumheizkörpern (4,70 EUR/Element), der anhand der im Überprüfungsantrag enthaltenen Preisangaben chinesischer ausführender Hersteller für Abnehmer in Moldau, Russland und Aserbaidschan sowie anhand von Preisangaben von Online-Verkaufsplattformen berechnet wurde.

(118)

Diese Ausfuhrpreise waren im Vergleich zu den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union erheblich niedriger, weshalb der Unionsmarkt für chinesische Hersteller mit Blick auf die Preise weiterhin attraktiv ist.

(119)

Vor der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2012 beliefen sich die Einfuhren aus China in die Union auf jährlich 10,6 Mio. Elemente. Neben den Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China, die Gegenstand dieser Überprüfung sind, haben auch viele Drittländer Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aluminiumheizkörpern aus China eingeführt (72), was die Ausfuhr in diese Märkte für die chinesischen ausführenden Hersteller erschwert und die Attraktivität des Unionsmarktes weiter erhöht, auf den diese Ausfuhren umgelenkt werden könnten.

3.3.5.4.   Mögliche Aufnahmekapazität von Drittlandsmärkten und handelspolitische Schutzmaßnahmen auf anderen Ausfuhrmärkten

(120)

Auf der Grundlage von Informationen in der WTO-Datenbank (73) stellte die Kommission fest, dass im Jahr 2023 auf die Einfuhren chinesischer Aluminiumheizkörper nach Argentinien und in das Vereinigte Königreich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle angewandt wurden (74). Diese Beschränkungen haben eine die Ausfuhr begrenzende Wirkung für chinesische Hersteller von Aluminiumheizkörpern. Ausgehend vom Überprüfungsantrag (75) und den Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 108 und 109 sind die chinesischen Hersteller jedoch stark exportorientiert, da der Inlandsverbrauch von Aluminiumheizkörpern in China auf nur ein Zehntel seiner gesamten Produktionsmenge geschätzt wird.

(121)

In Anbetracht der Schwierigkeiten der chinesischen Ausführer, auf diesen Märkten zu verkaufen, die auf die von diesen anderen Drittländern gegenüber Einfuhren von Aluminiumheizkörpern aus China eingeführten Maßnahmen zurückzuführen sind, würde der Unionsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen für chinesische Ausführer, die ihre überschüssige Produktion ausführen und ihre Kapazitätsreserven nutzen wollen, noch attraktiver werden.

(122)

In seiner Stellungnahme zur allgemeinen Unterrichtung erinnerte der Antragsteller daran, dass die Ukraine im Jahr 2024 eine Antidumpinguntersuchung in Bezug auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern aus China eingeleitet hat.

3.3.5.5.   Schlussfolgerung

(123)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und insbesondere in Anbetracht der erheblichen Kapazitätsreserven in China und der Attraktivität des Unionsmarktes geht die Kommission davon aus, dass eine Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem erneuten Auftreten des Dumpings führen würde und dass gedumpte Ausfuhren in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen werden. Daher wird davon ausgegangen, dass das erneute Auftreten des Dumpings im Falle eine Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ist.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(124)

Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von elf Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(125)

Die Kommission ermittelte die Unionsproduktion auf der Grundlage aller in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union zur Verfügung stehenden Informationen, wie beispielsweise

die Antwort des Antragstellers AIRAL auf den makroökonomischen Fragebogen;

die Daten, die vom Unionshersteller F.I.R. (Fabbrica Italiana Radiatori S.r.l. — im Folgenden „FIR“) bereitgestellt wurden, der die Daten für das Ausfüllen des makroökonomischen Fragebogens direkt an die Kommission übermittelt hat.

(126)

Zur Wahrung der Vertraulichkeit der Daten von FIR konnte die Kommission die genauen Zahlen, die sich aus der Kombination der Daten von FIR mit den von AIRAL für andere Unionshersteller bereitgestellten Daten ergaben, nicht offenlegen. Daher machte die Kommission diese Angaben in Spannen und Indizes, die allen interessierten Parteien ausreichende Informationen lieferten, um die Analyse und die Schlussfolgerungen der Kommission verstehen und dazu Stellung nehmen zu können.

(127)

Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa [30-32] Mio. Elemente. Wie in Erwägungsgrund 13 dargelegt, entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller rund 65 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

4.2.   Unionsverbrauch

(128)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union innerhalb der Union und der Gesamteinfuhren aus Drittländern in die Union.

(129)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union wurden anhand der überprüften Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in der Union, der vom Antragsteller im makroökonomischen Fragebogen übermittelten Daten und der von FIR gesondert vorgelegten Daten ermittelt.

(130)

Bei den Einfuhren stützte sich die Kommission auf die Überwachungsdatenbank (76). Da in der Überwachungsdatenbank nur das Gewicht und nicht die Anzahl der eingeführten Elemente angegeben wurde, musste das Gewicht mithilfe eines Umrechnungsfaktors auf der Grundlage der überprüften Daten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (siehe Erwägungsgrund 23) in Elemente umgerechnet werden.

(131)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch

 

2020

2021

2022

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unionsverbrauch insgesamt (in Elementen)

30 000 000 -32 000 000

36 000 000 -38 000 000

32 000 000 -34 000 000

23 000 000 -25 000 000

Index (2020 = 100)

100

118

105

78

Quelle:

Überwachungsdatenbank, AIRAL, FIR und überprüfte Fragebogenantworten.

(132)

Insgesamt ging der Unionsverbrauch von Aluminiumheizkörpern im Bezugszeitraum um 22 % zurück. Eine Analyse auf Jahresbasis zeigt von 2020 bis 2021 einen Anstieg des Verbrauchs um 18 %, gefolgt von einem allmählichen Rückgang in den beiden folgenden Jahren.

(133)

Der starke Anstieg der Nachfrage nach Aluminiumheizkörpern von 2020 bis 2021 war in erster Linie auf das Wachstum im Wohnungs- und Wirtschaftsbau nach dem Start mehrerer Konjunkturpakete zur Ankurbelung der Wirtschaft nach dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen. In Italien beispielsweise, wo die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ansässig sind, bot das sogenannte „Decreto Rilancio“ (77) (Neustart-Verordnung) Anreize für die Renovierung von Wohngebäuden und die Verbesserung der Energieeffizienz.

(134)

Allerdings begann die Nachfrage nach Aluminiumheizkörpern im Jahr 2022 mit dem Beginn der Energiekrise und dem raschen Anstieg der Rohstoffpreise und Zinssätze zu sinken. Der negative Trend setzte sich im UZÜ fort, wobei der Verbrauch von [36-38] Mio. Elementen auf [23-25] Mio. Elemente zurückging, was fast dem Niveau von 2014 entspricht.

4.3.   Einfuhren aus China

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus China

(135)

Wie in Erwägungsgrund 130 dargelegt, ermittelte die Kommission auf der Grundlage der Überwachungsdatenbank die Menge der Einfuhren von Aluminiumheizkörpern aus China, die dann mithilfe eines auf den überprüften Daten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller basierenden Umrechnungsfaktors in Elemente umgewandelt wurde. Der Marktanteil der Einfuhren wurde ermittelt, indem diese Einfuhrmengen mit dem Unionsverbrauch verglichen wurden, wie in Tabelle 2 dargestellt.

(136)

Die Einfuhren aus China in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2020

2021

2022

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus China (in Elementen)

407 356

297 909

276 081

159 913

Index (2020 = 100)

100

73

68

39

Marktanteil (in %)

1 -1,5

0,5 -1

0,5 -1

0,5 -1

Index (2020 = 100)

100

62

65

50

Quelle:

Überwachungsdatenbank.

(137)

Im Bezugszeitraum waren die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern aus China mengenmäßig begrenzt; sie gingen stetig um insgesamt 61 % zurück und erreichten den niedrigsten Wert im UZÜ. Der Marktanteil der Einfuhren aus China ging 2021 um 38 % zurück und blieb dann aufgrund des geringeren Verbrauchs von 2021 bis zum UZÜ stabil.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus der China

(138)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage der Überwachungsdatenbank.

(139)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus China in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Durchschnittliche Einfuhrpreise

 

2020

2021

2022

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Preise der Einfuhren aus China

(EUR/Element)

3,71

5,98

8,98

8,07

Index (2020 = 100)

100

161

242

217

Quelle:

Überwachungsdatenbank.

(140)

Die Preise der Einfuhren aus China stiegen entsprechend der Marktentwicklung. Sie erreichten 2022 einen Höchststand, als sie sogar über dem Durchschnittspreis der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen lagen, gingen jedoch dann im UZÜ um 25 % zurück. Insgesamt stiegen die Preise im Bezugszeitraum um 117 %.

(141)

Die chinesischen Einfuhrpreise stiegen zwischen 2020 und 2022 im Einklang mit den Markttrends. Im UZÜ ging der durchschnittliche Stückpreis der Einfuhren aus China in die Union zurück und lag sowohl unter dem durchschnittlichen Verkaufsstückpreis als auch unter den durchschnittlichen Herstellkosten pro Stück in der Union (siehe Tabelle 9).

4.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als China

(142)

Die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern aus anderen Drittländern als China stammten hauptsächlich aus dem Iran und der Türkei.

(143)

Die Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklung für Einfuhren von Aluminiumheizkörpern aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2020

2021

2022

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Iran

Menge (in Elementen)

723 376

1 324 310

1 645 479

779 900

 

Index

100

183

227

108

 

Marktanteil (in %)

2 -4

3 -5

5 -7

3 -5

 

Durchschnittspreis (EUR/Element)

2,3

2,0

3,7

4,7

 

Index

100

89

160

204

Türkei

Menge (in Elementen)

85 352

116 661

161 560

137 116

 

Index

100

137

189

161

 

Marktanteil (in %)

0 -0,5

0 -0,5

0,3 -0,8

0,3 -0,8

 

Durchschnittspreis (EUR/Element)

8,8

18,3

17,1

18,7

 

Index

100

207

193

212

Andere Drittländer

Menge (in Elementen)

70 045

196 864

253 036

130 621

 

Index

100

281

361

186

 

Marktanteil (in %)

0 -0,5

0 -0,5

0,3 -0,8

0,3 -0,8

 

Durchschnittspreis (EUR/Element)

23,5

18,4

20,8

39,7

 

Index

100

78

89

169

Drittländer insgesamt, außer China

Menge (in Elementen)

878 773

1 637 835

2 060 076

1 047 637

 

Index

100

186

234

119

 

Marktanteil (in %)

2 -4

3 -5

5 -7

3 -5

 

Durchschnittspreis (EUR/Element)

4,63

5,16

6,85

10,94

 

Index

100

112

148

237

Quelle:

Überwachungsdatenbank.

(144)

Die Einfuhren aus Drittländern stiegen im Bezugszeitraum um 19 % und erreichten 2022 ihren höchsten Stand, doch blieb der Marktanteil im Wesentlichen stabil. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern hat sich im Bezugszeitraum mehr als verdoppelt.

(145)

Nach der Unterrichtung ersuchte der Antragsteller die Kommission, die Mengen, Marktanteile und Durchschnittspreise der Einfuhren aus dem Iran und der Türkei getrennt auszuweisen. Die Kommission hat Tabelle 5 entsprechend aktualisiert.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Anmerkungen

(146)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren.

(147)

Wie in Erwägungsgrund 11 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(148)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren.

(149)

Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag und in den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller enthaltenen Daten sowie der von AIRAL und FIR vorgelegten makroökonomischen Daten. Die Daten umfassen alle Unionshersteller.

(150)

Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der überprüften Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(151)

Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(152)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Erholung von früherem Dumping.

(153)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(154)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung in der Union

 

2020

2021

2022

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge (in Elementen)

39 000 000 -43 000 000

47 000 000 -51 000 000

40 000 000 -44 000 000

30 000 000 -34 000 000

Index (2020 = 100)

100

120

103

79

Produktionskapazität (in Elementen)

72 000 000 -77 000 000

70 000 000 -75 000 000

70 000 000 -75 000 000

65 000 000 -70 000 000

Index (2020 = 100)

100

98

97

91

Kapazitätsauslastung (in %)

54 -56

67 -69

58 -60

47 -49

Index (2020 = 100)

100

123

106

87

Quelle:

AIRAL, ein nicht in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller und überprüfte Fragebogenantworten.

(155)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum um 21 %. Eine Analyse auf Jahresbasis zeigt von 2020 bis 2021 einen Anstieg um 20 %, gefolgt von einem allmählichen Rückgang von 2021 bis zum UZÜ. Dies steht im Einklang mit der Entwicklung der Nachfrage nach Aluminiumheizkörpern in der Union (siehe Tabelle 2).

(156)

Die Produktionskapazität nahm im Bezugszeitraum um 9 % ab. Sie blieb von 2020 bis 2022 relativ stabil und ging dann um 6 % zurück, was zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage war, seine Kapazitäten teilweise zu verringern, um dem Rückgang der Produktion im UZÜ Rechnung zu tragen.

(157)

Entsprechend der rückläufigen Entwicklung der Produktion ging die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum trotz der verringerten Produktionskapazität um 13 % zurück.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(158)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2020

2021

2022

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Elementen)

29 000 000 -31 000 000

34 000 000 -36 000 000

30 000 000 -32 000 000

22 000 000 -24 000 000

Index (2020 = 100)

100

117

101

77

Marktanteil (in %)

95 -97

94 -96

91 -93

94 -96

Index (2020 = 100)

100

99

97

99

Quelle:

AIRAL, ein nicht in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller und überprüfte Fragebogenantworten.

(159)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 23 % zurück. Die Entwicklung der Verkäufe entsprach der Entwicklung des Unionsverbrauchs und der Produktionsmenge. Wie in Erwägungsgrund 133 erläutert, stiegen die Verkäufe von 2020 bis 2021 um 17 %, um die gestiegene Nachfrage auf dem Unionsmarkt zu decken, und gingen dann 2022 und im UZÜ aufgrund der auf höhere Preise und Zinssätze zurückzuführenden rückläufigen Nachfrage schrittweise zurück, wie in Erwägungsgrund 134 erläutert.

(160)

Nach dem Rückgang des Verbrauchs und der Verkaufsmenge der Union sowie der Einfuhren blieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum stabil.

4.5.2.3.   Wachstum

(161)

Aufgrund des Rückgangs des Verbrauchs im UZÜ ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union zurück, doch der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union am Unionsmarkt blieb gleich. Die Produktion, die Beschäftigung und die Investitionen entwickelten sich ähnlich rückläufig wie die Verkaufsmengen.

4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(162)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2020

2021

2022

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten (in VZÄ)

1 700 -1 750

1 700 -1 750

1 600 -1 650

1 400 -1 450

Index (2020 = 100)

100

100

95

82

Produktivität (in Elementen/Beschäftigten)

23 950

28 733

25 987

22 881

Index (2020 = 100)

100

120

109

96

Quelle:

AIRAL, ein nicht in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller und Fragebogenantworten.

(163)

Entsprechend der Entwicklung der Produktionsmengen gingen auch die Beschäftigungszahlen im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum um 18 % zurück. Der Wirtschaftszweig der Union konnte jedoch den Rückgang der Produktivität auf 4 % begrenzen.

4.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(164)

Wie in Erwägungsgrund 99 dargelegt, konnte für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung kein Dumping festgestellt werden. Daher konnte keine Dumpingspanne ermittelt werden. Die Untersuchung konzentrierte sich daher auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen.

(165)

Die im Anschluss an die Ausgangsuntersuchung eingeführten Antidumpingmaßnahmen ermöglichten es dem Wirtschaftszweig der Union, sich von früherem Dumping zu erholen, wie die Daten für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung zeigen.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(166)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union

 

2020

2021

2022

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Element)

5,8

6,4

8,1

8,6

Index (2020 = 100)

100

111

140

148

Herstellstückkosten (in EUR/Element)

5,6

6,0

8,2

8,3

Index (2020 = 100)

100

107

145

147

Quelle:

Fragebogenantworten.

(167)

Infolge des Anstiegs der Herstellkosten stieg der Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 48 %.

(168)

Die durchschnittlichen Herstellkosten stiegen im Bezugszeitraum um 47 %. Sie stiegen bereits 2022 stark an (+ 45 % gegenüber 2020) und erreichten 2022 ihren Höchststand. Der Kostenanstieg war in erster Linie auf den starken Anstieg der Energiekosten und der Preise für Aluminium, den wichtigsten Rohstoff, zurückzuführen.

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(169)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2020

2021

2022

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)

43 793

49 541

48 400

48 417

Index (2020 = 100)

100

113

111

111

Quelle:

Fragebogenantworten.

(170)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union stiegen im Bezugszeitraum um 11 % an. 2021 stiegen sie um 13 % an und blieben danach relativ stabil.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(171)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2020

2021

2022

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestand (in Elementen)

4 490 439

6 143 741

6 205 232

5 582 276

Index (2020 = 100)

100

137

138

124

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

18

20

23

27

Index (2020 = 100)

100

109

129

147

Quelle:

Fragebogenantworten.

(172)

Die Lagerbestände stiegen im Bezugszeitraum um 24 %. Die Schlussbestände stiegen im Jahr 2021 von 4,5 Mio. auf 6,1 Mio. Elemente und dann im Jahr 2022 weiter auf 6,2 Mio. Elemente, bevor sie im UZÜ auf 5,5 Mio. Elemente zurückgingen. Als Reaktion auf den höheren Verbrauch im Jahr 2021 und zwecks Optimierung seines Produktionsprozesses erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seine Lagerbestände. Angesichts der geringeren Nachfrage im Jahr 2022 war der Wirtschaftszweig der Union jedoch nicht in der Lage, diese Lagerbestände rasch abzubauen.

(173)

Im Verhältnis zur Produktion erhöhten sich die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion um 47 %.

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(174)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (ROI) der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2020

2021

2022

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Umsatzrentabilität bei den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

4,9

9,9

3,9

6,0

Index

100

201

80

122

Cashflow (in EUR)

14 476 501

10 501 435

14 341 443

26 805 078

Index

100

73

99

185

Investitionen (in EUR)

10 118 462

14 725 090

14 135 637

8 561 399

Index

100

146

140

85

Kapitalrendite (in %)

8,1

19,2

9,2

15,2

Index

100

237

114

188

Quelle:

Fragebogenantworten.

(175)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(176)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum um einen Prozentpunkt. Eine Analyse auf Jahresbasis zeigt, dass die Rentabilität im Jahr 2021 am höchsten war, als sie mit 10 % das Ergebnis des Vorjahres verdoppelte. Anschließend fiel sie aber aufgrund der verschlechterten Marktbedingungen im Jahr 2022 deutlich auf 4 %. Im UZÜ stieg sie wieder auf 6 % an, da die Aluminiumkosten im UZÜ zurückgingen, während die Verkaufspreise für Heizkörper nur verzögert nach unten korrigiert wurden.

(177)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow entwickelte sich mit einem Anstieg um 85 % im Bezugszeitraum positiv.

(178)

Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union verringerten sich im Bezugszeitraum um 15 %. Während die Investitionen in den Jahren 2021 und 2022 um rund 40 % höher waren als 2020, gingen sie im UZÜ von rund 14 Mio. EUR auf 8,5 Mio. EUR zurück und beschränkten sich größtenteils auf die Ersatzbeschaffung.

(179)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich mit einem ähnlichen Trend wie die Rentabilität und war 2021 auf dem höchsten Stand, ging 2022 zurück und verbesserte sich dann im Jahr 2023 mit einem Gesamtanstieg um sieben Prozentpunkte im Bezugszeitraum.

4.6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(180)

Die Untersuchung ergab, dass sich die meisten mikroökonomischen Indikatoren positiv entwickelt haben und dass sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verbessert hat.

(181)

Der Wirtschaftszweig der Union konnte seinen Marktanteil durch die geltenden Maßnahmen beibehalten sowie den Cashflow und die Kapitalrendite wieder verbessern.

(182)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum an, blieb aber unter der in der Ausgangsuntersuchung festgelegten Zielgewinnspanne.

(183)

Der Wirtschaftszweig der Union hat seine Produktion und die Beschäftigung zurückgefahren und mit geringer Kapazitätsauslastung weitergearbeitet, was hauptsächlich auf den erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Aluminiumheizkörpern zurückzuführen ist.

(184)

Die Verschlechterung der makroökonomischen Indikatoren deutet in Verbindung mit einem Rückgang der Nettoinvestitionen und einem Anstieg der Lagerbestände auf tieferliegende Schwächen des Wirtschaftszweigs der Union hin. Wesentliche Bedenken bestehen im Hinblick auf die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, seine Rentabilität vor dem Hintergrund steigender Kosten und einer sinkenden Nachfrage zu wahren, sowie im Hinblick auf die langfristigen Auswirkungen der verringerten Nettoinvestitionen. Während die kurzfristige Liquidität und die Rentabilität stabil sind, könnten die künftige Stabilität und das Wachstum gefährdet sein.

(185)

Dennoch kam die Kommission nach einer Gesamtbewertung der Schadensindikatoren zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(186)

Die Kommission kam in Erwägungsgrund 185 zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung durch Einfuhren mit Ursprung in China erlitten hat. Daher untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus China wahrscheinlich ist.

(187)

Um festzustellen, ob im Falle des Auslaufens der Maßnahmen gegenüber China ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre, prüfte die Kommission i) die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China sowie die Attraktivität des Unionsmarktes und ii) das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren aus China und seine Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle des Auslaufens der Maßnahmen.

5.1.   Kapazitätsreserven in China und Attraktivität des Unionsmarkts

(188)

Wie in Abschnitt 3.3.5.2 dargelegt, überstieg die Produktionskapazität in China im UZÜ sowohl die Produktionsmengen als auch die Nachfrage auf dem chinesischen Inlandsmarkt erheblich. Zudem gab es keine Hinweise darauf, dass die Inlandsnachfrage in China oder in einem anderen Drittlandsmarkt in naher Zukunft erheblich ansteigen würde. Auf der Grundlage der in Abschnitt 3.3.5.3 dargelegten Schlussfolgerungen zur Attraktivität des Unionsmarktes gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass derartige Kapazitätsreserven im Falle des Auslaufens der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zur Belieferung des Unionsmarktes genutzt würden.

5.2.   Wahrscheinliches Preisniveau der Einfuhren aus China und seine Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

(189)

Wie in Erwägungsgrund 103 dargelegt, betrachtete die Kommission die im Überprüfungsantrag enthaltenen Rechnungen und Preisangaben, berichtigt um die Transport- und Anlandekosten sowie die EU-Zölle, als Näherungswerte für potenzielle Preise für den Verkauf in die Union. Ausgehend von diesen Ausfuhrpreisen hätten die Einfuhren aus China in die Union ohne den Antidumpingzoll den Verkaufspreis der Union im UZÜ um 45 % unterboten. Dies deutet darauf hin, dass ohne Maßnahmen chinesische Einfuhren in erhöhten Mengen einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben würden.

(190)

Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Union angesichts des wahrscheinlichen Preisniveaus nicht in der Lage, seine Verkaufsmenge und seinen Marktanteil gegenüber Einfuhren zu niedrigeren Preisen aus China beizubehalten. Es ist sehr wahrscheinlich, dass sich der chinesische Marktanteil im Falle des Auslaufens der Maßnahmen rasch erhöhen würde, auch angesichts der von anderen Drittländern eingeführten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aluminiumheizkörpern, auf die in den Erwägungsgründen 119 und 120 hingewiesen wurde.

(191)

Einbußen bei der Verkaufsmenge würden zu einer noch geringeren Kapazitätsauslastung und einem Anstieg der durchschnittlichen Herstellkosten führen, was zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union führen und das Risiko erhöhen würde, dass der Wirtschaftszweig in die Verlustzone gerät.

(192)

Würde der Wirtschaftszweig der Union beschließen, sein Preisniveau zu senken, um seine Verkaufsmenge und seinen Marktanteil beizubehalten, würde er fast augenblicklich eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage verzeichnen und wahrscheinlich in die Verlustzone geraten.

(193)

In beiden Szenarien dürfte sich das Außerkrafttreten der Maßnahmen negativ auf den Wirtschaftszweig der Union auswirken.

5.3.   Schlussfolgerung

(194)

Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China zu schädigenden Preisen führen würde und dass eine erneute bedeutende Schädigung wahrscheinlich wäre.

6.   UNIONSINTERESSE

(195)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(196)

Die derzeit geltenden Antidumpingzölle, auf die in Erwägungsgrund 3 verwiesen wird, haben es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglicht, seinen Marktanteil auf dem Unionsmarkt zu halten und seine finanzielle Lage zu verbessern, doch ist er nach wie vor nicht in der Lage, die Kapazitätsauslastung zu erhöhen und die Zielgewinnspanne zu erreichen.

(197)

Außerdem gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber China wahrscheinlich verschlechtern würde.

(198)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union zugutekäme.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(199)

Kein Einführer arbeitete an dieser Untersuchung mit. In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung wurde festgestellt, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Einführer hätte.

(200)

Da keine gegenteiligen Beweise vorlagen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Einführer hatten und dass diese durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht unangemessen beeinträchtigt würden.

6.3.   Interesse der Verwender

(201)

Keine Verwender meldeten sich und arbeiteten an der Untersuchung mit. Aluminiumheizkörper sind Konsumgüter; bei den Verwendern handelt es sich um Vertreiber und große Einzelhandelsorganisationen, die die Heizkörper weiterverkaufen.

(202)

In der Ausgangsuntersuchung und der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung (78) wurde festgestellt, dass die Verwender in der Lage waren, den sich aus dem Zoll ergebenden Preisanstieg ganz oder fast vollständig an die Endverwender weiterzugeben, wobei zu berücksichtigen war, dass die Auswirkungen solcher Maßnahmen auf Letztere nicht erheblich waren.

(203)

Diese Feststellungen wurden in der vorliegenden Auslaufüberprüfung bestätigt, da die Untersuchung keine Hinweise zutage brachte, die den ursprünglichen Feststellungen widersprechen würden.

(204)

Auf dieser Grundlage und im Einklang mit der in den vorherigen Untersuchungen gezogenen Schlussfolgerung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwender hätte.

6.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(205)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in China sprechen.

7.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(206)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Aluminiumheizkörpern aus China aufrechterhalten werden.

(207)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China“ gilt.

(208)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(209)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(210)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(211)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(212)

Ein Ausführer oder Hersteller, der die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, kann bei der Kommission beantragen, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware in dem Zeitraum, der zur Festsetzung des für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem Unternehmen verbunden ist, das die betroffene Ware in diesem Zeitraum in die Union ausgeführt hat und daher dem Antidumpingzoll unterliegt, und iii) er die betroffene Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge eingegangen ist.

(213)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (79) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(214)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern sowie Bauelementen oder Bauteilen dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt, ausgenommen elektrische Heizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile davon, die derzeit unter den KN-Codes ex 7615 10 10 , ex 7615 10 80 , ex 7616 99 10 und ex 7616 99 90 (TARIC-Codes 7615 10 10 10, 7615 10 80 10, 7616 99 10 91, 7616 99 90 01 und 7616 99 90 91) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Zhejiang Flyhigh Metal Products Co., Ltd.

12,6  %

B272

Metal Group Co. Ltd.

56,2  %

B273

Sira (Tianjin) Aluminium Products Co. Ltd.

14,9  %

B279

Sira Group (Tianjin) Heating Radiators Co. Ltd.

14,9  %

B280

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

21,2  %

 

Alle übrigen Unternehmen

61,4  %

B999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass

a)

er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 30. Juni 2011 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat,

b)

er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der an der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, mitgearbeitet hat oder hätte mitarbeiten können und

c)

er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1039/2012 des Rates vom 29. Oktober 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1039/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/59 der Kommission vom 14. Januar 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 12 vom 15.1.2019, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/59/oj).

(4)   ABl. C 138 vom 21.4.2023, S. 4.

(5)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C, C/2024/680, 12.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/680/oj).

(6)   https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2711.

(7)   https://www.spglobal.com/marketintelligence/en/mi/products/maritime-global-trade-atlas.html.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/112 der Kommission vom 18. Januar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 19.1.2023, S. 66, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/112/oj). Durchführungsverordnung (EU) 2022/402 der Kommission vom 9. März 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 83 vom 10.3.2022, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/402/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 109 vom 30.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/546/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 der Kommission vom 9. April 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 12.4.2021, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/582/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2021/983 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 142, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/983/oj).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/402, Erwägungsgründe 50-52; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 125-131 und 185-188; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 80-86 und 140-143.

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/112, Erwägungsgrund 45; Durchführungsverordnung (EU) 2022/402, Erwägungsgrund 39; Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 der Kommission vom 12. Oktober 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336 vom 13.10.2020, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1428/oj), Erwägungsgründe 98-104; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 132-137; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 87-92.

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/112, Erwägungsgrund 46; Durchführungsverordnung (EU) 2022/402, Erwägungsgründe 40-42; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 138-143; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 93-98. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht Chinas muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Sie übt Berichten zufolge außerdem Druck auf private Unternehmen dahin gehend aus, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Rädern aus Aluminium und die Lieferanten ihrer Inputs.

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/112, Erwägungsgründe 51-63; Durchführungsverordnung (EU) 2022/402, Erwägungsgründe 43-45; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 144-166; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 99-120.

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/112, Erwägungsgrund 64; Durchführungsverordnung (EU) 2022/402, Erwägungsgrund 46; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 167-171; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 121-125.

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/112, Erwägungsgrund 65; Durchführungsverordnung (EU) 2022/402, Erwägungsgrund 47; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 172-173; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 126-127.

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/112, Erwägungsgrund 66; Durchführungsverordnung (EU) 2022/402, Erwägungsgrund 48; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 174-184; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 128-139.

(16)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2, 20. Dezember 2017, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2017)483&lang=en.

(17)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations, SWD(2024) 91 final, 10. April 2024, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2024)91&lang=en.

(18)  Siehe Bericht — Abschnitt 15. So heißt es in Ziffer 15.2: „Es gibt zahlreiche auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedete Pläne, Richtlinien und andere Dokumente, die den Aluminiumsektor betreffen und aus denen eindeutig hervorgeht, dass die chinesische Regierung in hohem Maße in diesem Sektor interveniert. Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die Regierung die Entwicklung und das Funktionieren des Sektors in praktisch allen Belangen.“

(19)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgrund 188; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgrund 143.

(20)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 5, S. 120-131.

(21)  Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei, Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechts. Siehe auch den aktualisierten Bericht, Kapitel 3, S. 47-50.

(22)  Siehe auch den aktualisierten Bericht, S. 422 und 441.

(23)  Siehe unter: http://www.unbeatable.cn/ (abgerufen am 5. Juli 2024).

(24)  Siehe unter: http://www.zjsanghe.com/company (abgerufen am 5. Juli 2024).

(25)  Siehe unter: http://cn.china-botai.com/product-507627-1.html (abgerufen am 5. Juli 2024).

(26)  Siehe unter: http://cn.chinaflyhigh.com/company (abgerufen am 5. Juli 2024).

(27)  Siehe unter: https://www.chinalco.com.cn/xwzx/ (abgerufen am 5. Juli 2024).

(28)  Siehe unter: https://www.chinalco.com.cn/xwzx/ (abgerufen am 5. Juli 2024).

(29)  Siehe unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/yclgy/art/2020/art_824a381780ea4607821b89b4b848976e.html (abgerufen am 5. Juli 2024).

(30)  Ebd., Punkt 1.1.

(31)  Siehe unter: https://h5.drcnet.com.cn/docview.aspx?version=integrated&docid=6289467&leafid=3046&chnid=1024 (abgerufen am 5. Juli 2024).

(32)  Ebd., Abschnitt II.3.

(33)  Siehe unter: https://gxrd.gov.cn/html/art175354.html (abgerufen am 5. Juli 2024).

(34)  Ebd., Punkt XV.

(35)  Siehe unter: https://www.cnfa.net.cn/index.aspx (abgerufen am 5. Juli 2024).

(36)  Siehe unter: https://www.cnfa.net.cn/about/1546.aspx (abgerufen am 5. Juli 2024).

(37)  Ebd.

(38)  Ebd., Artikel 21.

(39)  Siehe unter: https://www.chinalco.com.cn/dqjs/dqjs_djdt/202404/t20240422_126423.html (abgerufen am 5. Juli 2024).

(40)  Siehe unter: https://dj.nantong.gov.cn/ntdjw/tzggt/content/67ee1ab2-abb2-4bc3-a57e-52281c699398.html (abgerufen am 5. Juli 2024).

(41)  Siehe unter: https://www.qddj.gov.cn/Dj/ShowInfo/ItemInfo/3996/gbjy (abgerufen am 12. Juli 2024).

(42)  Aktualisierter Bericht — Teil III, Kapitel 15, S. 427.

(43)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/112, Erwägungsgründe 51–63; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 147-155; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 102-109.

(44)  Aktualisierter Bericht — Teil III, Kapitel 15, Ziffer 15.3, S. 427.

(45)  Siehe unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2021/art_2960538d19e34c66a5eb8d01b74cbb20.html (abgerufen am 5. Juli 2024).

(46)  Siehe Abschnitt VIII.2 des Shandong-Plans.

(47)  Abrufbar unter: http://www.yn.gov.cn/ztgg/lqhm/lqzc/djzc/202202/t20220223_236886.html (abgerufen am 5. Juli 2024).

(48)  Siehe Abschnitt IV.3(3) des Yunnan-Plans.

(49)  Siehe Punkt VII des Guangxi-Beschlusses.

(50)  Siehe „Yongkang State-owned Capital Investment Holding Group Co., Ltd. 2022 Public Offering of Corporate Bonds (First Phase) to Professional Investors Prospectus“, S. 145, abrufbar unter: http://www.sse.com.cn/disclosure/bond/announcement/company/c/new/2022-11-08/138560_20221108_L2VN.pdf (abgerufen am 5. Juli 2024).

(51)  Siehe Punkt XVIII des Guangxi-Beschlusses.

(52)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(53)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(54)   https://login.bvdinfo.com/R0/Orbis.

(55)   https://connect.ihsmarkit.com/.

(56)   TÜİK — Veri Portalı (tuik.gov.tr).

(57)   EMRA | Energy Market Regulatory Authority (epdk.gov.tr).

(58)   TÜİK - Veri Portalı (tuik.gov.tr).

(59)   EMRA | Energy Market Regulatory Authority (epdk.gov.tr).

(60)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(61)   TÜİK - Veri Portalı (tuik.gov.tr) und TÜİK - Veri Portalı (tuik.gov.tr).

(62)  Durchschnittswert für die Herstellung von Metallerzeugnissen, ohne Maschinen und Ausrüstung.

(63)  Vollzeitäquivalent.

(64)   EMRA | Energy Market Regulatory Authority (epdk.gov.tr).

(65)  65. https://login.bvdinfo.com/R1/Orbis.

(66)  Ein Element ist die kleinste Heizeinheit, die hergestellt werden kann, und besteht aus einem Metallkörper mit einer Kammer für den Flüssigkeitsumlauf. Die Elemente können zu einem Heizkörper der erforderlichen Größe zusammengebaut werden.

(67)   Quelle: Überprüfungsantrag.

(68)   Quelle: Überprüfungsantrag Abschnitt 5.4.

(69)   Quelle: Überprüfungsantrag Abschnitt 5.4.

(70)   Quelle: Maia Research Analysis. Abschnitt 5.4 der offenen Fassung des Überprüfungsantrags des Antragstellers enthält einen Datenauszug.

(71)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/59, Abschnitte 3.2.1 und 4.6.

(72)  Argentinien und das Vereinigte Königreich haben Maßnahmen gegenüber Aluminiumheizkörpern aus China eingeführt. Die USA, Mexiko und Kanada haben Aluminiumstrangpresserzeugnisse aus China im Visier (häufig sind die zugrunde gelegten Warennummern so weit gefasst, dass sie auch im Strangpressverfahren hergestellte Heizkörper umfassen).

(73)   World Trade Organization - Integrated Trade Intelligence Portal - Home page (wto.org).

(74)  Argentinien und das Vereinigte Königreich haben Maßnahmen gegenüber Aluminiumheizkörpern aus China eingeführt. Die USA, Mexiko und Kanada haben Aluminiumstrangpresserzeugnisse aus China im Visier (häufig sind die zugrunde gelegten Warennummern so weit gefasst, dass sie auch im Strangpressverfahren hergestellte Heizkörper umfassen).

(75)  Siehe Abschnitt 5.4 des offenen Überprüfungsantrags.

(76)   https://taxation-customs.ec.europa.eu/online-services/online-services-and-databases-customs/surveillance-system_de.

(77)   Gazzetta Ufficiale, Decreto Legge 19 maggio 2020, n. 34, Artikel 119.

(78)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/59.

(79)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj).


ANHANG

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Jinyun Shengda Industry Co., Ltd

B274

Ningbo Ephraim Radiator Equipment Co., Ltd

B275

Ningbo Everfamily Radiator Co., Ltd

B276

Ningbo Ningshing Kinhil Industrial Co., Ltd

B277

Ningbo Ninhshing Kinhil International Co., Ltd

B278

Yongkang Jinbiao Machine Electric Co., Ltd

B281

Yongkang Sanghe Radiator Co., Ltd

B282

Zhejiang Aishuibao Piping Systems Co., Ltd

B283

Zhejiang Botai Tools Co., Ltd

B284

Zhejiang East Industry Co., Ltd

B285

Zhejiang Guangying Machinery Co., Ltd

B286

Zhejiang Kangfa Industry & Trading Co., Ltd

B287

Zhejiang Liwang Industrial and Trading Co., Ltd

B288

Zhejiang Ningshuai Industry Co., Ltd

B289

Zhejiang Rongrong Industrial Co., Ltd

B290

Zhejiang Yuanda Machinery & Electrical Manufacturing Co., Ltd

B291


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2661/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)