Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/2642 |
9.10.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/2642 DES RATES
vom 8. Oktober 2024
über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/2643 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 8. Oktober 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/2643 angenommen, mit dem ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands geschaffen wird. Der politische Kontext und die politischen Gründe für die Einführung dieser restriktiven Maßnahmen wurden in den Erwägungsgründen dieses Beschlusses dargelegt. |
(2) |
Der genannte Beschluss (GASP) 2024/2643 sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter im Anhang des Beschlusses genannter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie das Verbot vor, diesen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(3) |
Die Instrumentalisierung von Migranten durch Drittstaaten oder feindselige nichtstaatliche Akteure kann beabsichtigte destabilisierende Auswirkungen auf die Union haben. Auf eine solche Situation wird in der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingegangen, auf die wiederum in den einschlägigen Kriterien für die Aufnahme von Personen und Organisationen in die Liste, die die Instrumentalisierung von Migranten planen, steuern, unterstützen, anderweitig erleichtern oder sich unmittelbar oder mittelbar daran beteiligen, Bezug genommen wird. Angesichts der raschen Entwicklungen und Auswirkungen dieses Problems, sowie des Vorgehens durch die betreffenden Drittstaatsakteure oder feindseligen nichtstaatlichen Akteuren, soll mit diesem Querverweis Kohärenz gewährleistet werden. |
(4) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, den Verteidigungsrechten und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden. |
(5) |
Es sollte klargestellt werden, dass der Schutz vor Haftung, der Wirtschaftsteilnehmern aus der Union gewährt wird, wenn sie nicht wissen und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme haben, dass sie mit ihrem Handeln gegen restriktive Maßnahmen der Union verstoßen würden, nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Wirtschaftsteilnehmer aus der Union die Sorgfaltspflichten nicht angemessen erfüllt haben. Es ist angezeigt, öffentlich zugängliche oder ohne Weiteres zugängliche Informationen bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten gebührend zu berücksichtigen. Daher kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer aus der Union beispielsweise nicht auf einen solchen Schutz berufen, wenn ihm vorgeworfen wird, gegen die einschlägigen restriktiven Maßnahmen verstoßen zu haben, weil er es versäumt hat, einfache Kontrollen oder Überprüfungen durchzuführen. |
(6) |
Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste erfahren, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten. |
(7) |
Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung der größtmöglichen Rechtssicherheit in der Union sollten die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 (3) und (EU) 2018/1725 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. |
(8) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und über alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen unterrichten. |
(9) |
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen
a) |
„Anspruch“ bezeichnet jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, insbesondere
|
b) |
„Vertrag oder Transaktion“ bezeichnet jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch Obligationen, Garantien und Gegengarantien, insbesondere finanzielle Garantien und finanzielle Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen; |
c) |
„zuständige Behörden“ bezeichnet die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; |
d) |
„wirtschaftliche Ressourcen“ bezeichnet Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; |
e) |
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ bezeichnet die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; |
f) |
„Einfrieren von Geldern“ bezeichnet die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder eine sonstige Veränderung bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich des Vermögensverwaltung ermöglichen; |
g) |
„Gelder“ bezeichnet finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
|
h) |
„Gebiet der Union“ bezeichnet die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union Anwendung findet, nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums. |
Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz, der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die
a) |
für Handlungen oder politische Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit in der Union, in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen oder die Souveränität oder Unabhängigkeit in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen, durch eine der folgenden Handlungen verantwortlich sind, diese durch eine der folgenden Handlungen umsetzen oder unterstützen oder davon profitieren:
|
b) |
mit den unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind; |
c) |
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unterstützen, die unter Buchstabe a genannte Aktivitäten ausüben. |
Artikel 3
(1) Abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) |
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind, |
b) |
ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind, |
c) |
ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind, |
d) |
zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, vorausgesetzt, dass die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, |
e) |
auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, soweit diese Zahlungen amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind |
f) |
für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, notwendig sind, oder |
g) |
für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union und für die Bereitstellung der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit dieser elektronischen Kommunikationsdienste erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste notwendig sind. |
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach Absatz 1 erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 4
(1) Artikel 2 Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
a) |
den VN, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, |
b) |
internationalen Organisationen, |
c) |
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser humanitären Organisationen, |
d) |
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen, |
e) |
Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, |
f) |
spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder |
g) |
Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind. |
(2) Die Freistellung nach Absatz 1 gilt nicht für die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang I mit einem Sternchen gekennzeichnet sind.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 und abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.
(4) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 5
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 2 in die Liste in Anhang I aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, |
b) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist, |
c) |
die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zugute und |
d) |
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. |
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach Absatz 1 erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 6
(1) Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine Zahlung aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absatz 1 unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
a) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden sollen und |
b) |
die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt. |
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 7
(1) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, sofern die diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.
(2) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eingefrorenen Konten gutgeschriebene
a) |
Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten, |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, oder |
c) |
Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden. |
Artikel 8
(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet,
a) |
Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, etwa Informationen über gemäß Artikel 2 Absatz 1 eingefrorene Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, sowie — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und |
b) |
mit der unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten. |
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich nationaler oder anderer geltender Vorschriften über die Vertraulichkeit von Informationen, die sich im Besitz von Justizbehörden befinden, und im Einklang mit der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, die durch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird. Zu diesem Zweck umfasst dies auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, soweit diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird.
(3) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(4) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, und tauschen sie unverzüglich mit anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn eine derartige Verarbeitung und ein derartiger Austausch für die verarbeitende oder die empfangende Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen oder Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote feststellen.
Artikel 9
(1) Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.
(2) Die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind verpflichtet,
a) |
innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag ihrer Aufnahme in die Liste in Anhang I Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden und |
b) |
mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten. |
(3) Die Nichteinhaltung von Absatz 2 dieses Artikels gilt als Beteiligung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen über die nach Absatz 2 Buchstabe a entgegengenommenen Informationen.
(5) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung sowie den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als dies für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
Artikel 10
(1) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
Artikel 11
(1) Ansprüche in Verbindung mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen oder ähnliche Ansprüchen, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder finanziellen Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
a) |
den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, |
b) |
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln. |
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach dieser Verordnung.
Artikel 12
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen aus, insbesondere über:
a) |
nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erteilte Genehmigungen, |
b) |
Verstöße und Vollzugsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte. |
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
Artikel 13
(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist und eine solche Mitteilung erfolgen kann, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den betreffenden Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
Artikel 14
(1) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste.
(2) Anhang I enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummer, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.
Artikel 15
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen alle für die Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Vorschriften gemäß Absatz 1 und melden ihr alle späteren Änderungen.
Artikel 16
(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören
a) |
im Fall des Rates die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen von Anhang I; |
b) |
im Fall des Hohen Vertreters die Ausarbeitung von Änderungen von Anhang I; |
c) |
im Fall der Kommission
|
(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter verarbeiten relevante Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang, in dem dies für die Ausarbeitung von Anhang I erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter zum „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.
Artikel 17
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites an. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden, und melden ihr alle späteren Änderungen.
(3) Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die sonstigen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II aufgeführt sind.
Artikel 18
Die nach dieser Verordnung übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen von der Kommission nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Artikel 19
Diese Verordnung gilt
a) |
im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums, |
b) |
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen, |
c) |
für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, |
d) |
für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, |
e) |
für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden. |
Artikel 20
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
VARGA M.
(1) ABl. L, 2024/2643, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2643/oj.
(2) Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1359, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1359/oj).
(3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(5) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(7) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(8) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
ANHANG I
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2
(…)
ANHANG II
Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Mitteilungen an die Kommission
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/sanktsioonid-ekspordi-ja-relvastuskontroll/rahvusvahelised-sanktsioonid
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955
ITALIEN
ZYPERN
LETTLAND
LITAUEN
LUXEMBURG
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
ΜΑLTA
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
SCHWEDEN
https://www.regeringen.se/sanktioner
Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) SPA2 The Pavillion Rue de Spa 2/Spastraat 2 B-1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE//BELGIË
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ISSN 1977-0642 (electronic edition)