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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2619 |
9.10.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/2619 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2024
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fosetyl, Kaliumphosphonaten und Dinatriumphosphonat in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für Fosetyl, Kaliumphosphonate und Dinatriumphosphonat wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. |
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(2) |
Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“), gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine Überprüfung aller bestehenden RHG für Fosetyl, Kaliumphosphonate und Dinatriumphosphonat durchzuführen. Da alle drei Wirkstoffe zu Phosphonsäure abgebaut werden, war es angebracht, ihre Rückstände gemeinsam zu bewerten. |
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(3) |
Kaliumphosphonate sind neben ihrer Verwendung als Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln auch Bestandteil anderer für die Landwirtschaft relevanter Produkte (z. B. Düngemittel, Pflanzenstärkungsmittel, Dung, Bodenverbesserungsmittel). Daher kann die zugelassene Behandlung von Pflanzen mit diesen Produkten zum Nachweis von Phosphonsäurerückständen in den betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen führen, sodass es angezeigt ist, den Beitrag solcher anderen Verwendungen als zum Pflanzenschutz bei der Festlegung der entsprechenden RHG zu berücksichtigen. Die Kommission ersuchte die Behörde daher, gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur gemeinsamen Überprüfung der RHG für Fosetyl, Kaliumphosphonate und Dinatriumphosphonat abzugeben, und zwar unter Berücksichtigung von Rückständen auch aus anderen Quellen als der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. |
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(4) |
Die Behörde legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur gemeinsamen Überprüfung der RHG für Fosetyl, Dinatriumphosphonat und Kaliumphosphonate (2) vor. Darin schlug die Behörde vor, die Rückstandsdefinition für die Durchsetzung für die drei Wirkstoffe von „Fosetyl-Al (Summe aus Fosetyl, Phosphonsäure und ihren Salzen, ausgedrückt als Fosetyl)“ in „Phosphonsäure und ihre Salze, ausgedrückt als Phosphonsäure“ zu ändern, und sie schlug auf Grundlage dieser Rückstandsdefinition neue RHG vor. Die Kommission hält es für angemessen, diese neue Rückstandsdefinition zu übernehmen und die RHG auf die von der Behörde ermittelten Werte festzulegen. |
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(5) |
Die Kommission wurde von Vertretern amtlicher Laboratorien und Lebensmittelunternehmern darüber informiert, dass in einigen Kulturen unter bestimmten Umständen Rückstände des Ausgangsstoffs „Fosetyl“ festzustellen sein könnten und dass eine Streichung von „Fosetyl“ aus der Rückstandsdefinition für die Durchsetzung für die drei Wirkstoffe unbeabsichtigterweise zur Folge hätte, dass für solche Rückstände der RHG-Standardwert von 0,01 mg/kg gelten würde. |
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(6) |
Daher sollten festgestellte Fosetylrückstände nicht berücksichtigt werden, und der Standardwert von 0,01 mg/kg gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 findet keine Anwendung. Stattdessen gilt der RHG für den Metaboliten Phosphonsäure. |
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(7) |
Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union stellten fest, dass die folgenden Bestimmungsgrenzen technisch erreichbar sind: 0,1 mg/kg in wässrigen und sauren Matrices mit pflanzlichem Ursprung, 0,2 mg/kg in Matrices mit hohem Fettgehalt bzw. trockenen Matrices/Matrices mit hohem Stärkegehalt mit pflanzlichem Ursprung, 0,05 mg/kg in Milch, 0,2 mg/kg in Fett und 0,5 mg/kg in Leber, Nieren und Muskeln. Angesichts der Persistenz der Rückstände dieser Stoffe und der potenziellen Vielzahl von Rückstandsquellen wurde es jedoch als angemessen erachtet, den geltenden niedrigsten RHG von 2 mg/kg beizubehalten, und zwar berichtigt auf 1,5 mg/kg, um der überarbeiteten Rückstandsdefinition Rechnung zu tragen. Für Tee, Kaffee, Kräutertees, Kakao und Johannisbrot/Karuben ist ein niedrigster RHG von 20 mg/kg angemessen, um dem Vorkommen von Phosphorsäure aus diesen anderen Quellen Rechnung zu tragen. |
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(8) |
Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Orangen, Grapefruits, Äpfel, Birnen, Ananas, Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale und getrocknete Erbsen einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen; deshalb sei zur Klärung der Frage, ob diese RHG festgelegt werden können oder nicht, eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten diese RHG festgelegt werden. Die RHG für diese Erzeugnisse werden somit überprüft; bei der Überprüfung werden die Informationen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. |
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(9) |
Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Datteln, Feigen, Kumquats, Karambolen, Jambolans, Lychees (Litschis), Passionsfrüchte/Maracujas, Stachelfeigen/Kaktusfrüchte, Sternäpfel, Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis, Papayas, Cherimoyas, Guaven, Brotfrüchte, Durianfrüchte, Saure Annonen/Guanabanas, Kassawas/Kassaven/Manioks, Yamswurzeln, Pfeilwurz, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Haferwurz/Purpur-Bocksbart, Kohlrüben, Weiße Rüben, Okras/Griechische Hörnchen, Traubenblätter und ähnliche Arten, Brunnenkresse, frische Bohnen (ohne Hülsen), frische Linsen, Kardonen, Stangensellerie, Fenchel, Bambussprossen, Palmherzen, Moose und Flechten, Algen und Prokaryonten, getrocknete Linsen, getrocknete Erbsen, getrocknete Lupinen, Ölsaaten, Ölpalmenkerne, Ölpalmenfrüchte, Kapok, Gerste, Mais, Hirse, Hafer, Sorghum, Kaffeebohnen, Kräutertees (aus Blüten, Wurzeln), Kakaobohnen, Johannisbrote/Karuben, Gewürze (Rinden-, Wurzel- und Rhizom-, Knospen-, Blütenstempel- und Samenmantelgewürze), Zuckerrübenwurzeln und Zuckerrohre einige Angaben zu Überwachungsdaten nicht vorliegen; deshalb sei zur Klärung der Frage, ob diese RHG festgelegt werden können oder nicht, eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten diese RHG festgelegt werden. Die RHG für diese Erzeugnisse werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Informationen berücksichtigt, die innerhalb von fünf Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. |
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(10) |
Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich des RHG für Kartoffeln einige Angaben zu Verarbeitungsstudien in Bezug auf Abfälle und getrocknete Pülpe nicht vorliegen; deshalb sei zur Klärung der Frage, ob dieser RHG festgelegt werden kann oder nicht, eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollte dieser RHG festgelegt werden. Der RHG für Kartoffeln wird überprüft; bei der Überprüfung werden die Informationen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. |
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(11) |
In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme empfahl die Behörde keine spezifischen RHG für die Kategorien „Sonstige“ der verschiedenen Gruppen pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse. Angesichts der Persistenz der Rückstände dieser Stoffe und der potenziellen Vielzahl von Rückstandsquellen ist es daher angezeigt, diese RHG auf den niedrigsten RHG festzusetzen, der für ein Erzeugnis innerhalb der betreffenden Erzeugnisgruppe gilt. |
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(12) |
Hinsichtlich des RHG für „Solanaceae und Malvaceae“, Kategorie „Sonstige“, teilte ein Mitgliedstaat der Kommission mit, dass Fosetyl in seinem Hoheitsgebiet für die Gruppe der Fruchtgemüse von Solanaceae zugelassen ist. Daher ist es angezeigt, diesen RHG auf 70 mg/kg festzusetzen. |
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(13) |
Hinsichtlich des RHG für „Kopfsalate und andere Salatarten“, Kategorie „Sonstige“, teilte ein Mitgliedstaat der Kommission mit, dass die betreffenden Stoffe in seinem Hoheitsgebiet für die Gruppe der Kopfsalate und anderen Salatarten zugelassen sind. Daher ist es angezeigt, diesen RHG auf 150 mg/kg festzusetzen. |
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(14) |
In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme empfahl die Behörde keine spezifischen RHG für die Kategorien „Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)“ innerhalb der verschiedenen Gruppen tierischer Erzeugnisse. Um einen realistischen Wert für diese RHG zu erhalten, sollten sie auf den höchsten RHG festgesetzt werden, der für eines der Erzeugnisse innerhalb derselben Erzeugnisgruppe gilt. |
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(15) |
In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme empfahl die Behörde keine spezifischen RHG für die Gruppe „sonstige als Nutztiere gehaltene Landtiere“. Da diese RHG in der Regel auf dieselben Werte festgesetzt werden wie für die Gruppe „Rinder“, ist es daher angezeigt, diese RHG entsprechend festzusetzen. |
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(16) |
Da kein Risiko für die Verbraucher festgestellt wurde, sollten die RHG für Fosetyl, Kaliumphosphonate und Dinatriumphosphonat in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden. |
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(17) |
Während der laufenden Bewertung von Fosetyl, Dinatriumphosphonat und Kaliumphosphonaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und noch vor der rechtlichen Verankerung der Rückstandsdefinition für die Durchsetzung wurden mehrere Anträge gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf Änderung der geltenden RHG für Fosetyl, Kaliumphosphonate und Dinatriumphosphonat für Zitrusfrüchte, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pflaumen, Mangold, Kräutertees aus Blättern und Kräutern sowie Honig gestellt. |
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(18) |
Gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 haben die betreffenden Mitgliedstaaten alle diese Anträge bewertet und die Bewertungsberichte an die Kommission weitergeleitet. |
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(19) |
Die Behörde bewertete die Anträge und die Bewertungsberichte. Sie prüfte insbesondere die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG (3) ab. Diese mit Gründen versehenen Stellungnahmen wurde den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
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(20) |
In ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen kam die Behörde zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Daten zu den betreffenden Wirkstoffen in Aprikosen/Marillen nicht ausreichen, um einen neuen RHG festzusetzen. In Bezug auf die anderen Erzeugnisse zog die Behörde den Schluss, dass Risikomanagementerwägungen erforderlich sind, um angesichts der festgelegten Rückstandsdefinition für die Durchsetzung die geeigneten RHG festzulegen. Da die Behörde vorgeschlagen hatte, die Rückstandsdefinition für die Durchsetzung für die drei Wirkstoffe von „Fosetyl-Al (Summe aus Fosetyl, Phosphonsäure und ihren Salzen, ausgedrückt als Fosetyl)“ in „Phosphonsäure und ihre Salze, ausgedrückt als Phosphonsäure“ zu ändern, sollten die neuen RHG auf Grundlage dieser Rückstandsdefinition festgelegt werden. |
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(21) |
Zudem hatte die Behörde in einigen ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahmen unterschiedliche RHG für dasselbe Erzeugnis vorgeschlagen, da die Bewertungen parallel durchgeführt worden waren und sich auf unterschiedliche gute landwirtschaftliche Praktiken und Datensätze gestützt hatten. Daher ersuchte die Kommission die Behörde um zusätzliche Leitlinien zu geeigneten RHG für Fosetyl, Kaliumphosphonate und Dinatriumphosphonat für die Fälle, in denen in separaten mit Gründen versehenen Stellungnahmen unterschiedliche Werte abgeleitet worden waren, auch unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgeschlagenen neuen Rückstandsdefinition für die Durchsetzung („Phosphonsäure und ihre Salze, ausgedrückt als Phosphonsäure“). Ferner wurde die Behörde ersucht, den kürzlich mit der Verordnung (EU) 2022/1324 der Kommission (4) festgelegten RHG für Fosetyl in Kiwis (grün, rot, gelb) im Hinblick auf die vorgeschlagene neue Rückstandsdefinition neu zu bewerten. |
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(22) |
Die Behörde legte gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eine wissenschaftliche Erklärung (6) zu den RHG für Fosetyl, Dinatriumphosphonat und Kaliumphosphonate für alle Erzeugnisse vor, die Gegenstand der betreffenden mit Gründen versehenen Stellungnahmen waren, mit Ausnahme von Aprikosen/Marillen, für die die Behörde zuvor zu dem Schluss gekommen war, dass die vorgelegten Daten für die Festlegung eines neuen RHG nicht ausreichten. |
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(23) |
In ihrer Erklärung kam die Behörde zu dem Schluss, dass bei allen von den Antragstellern beantragten Änderungen der RHG für die betreffenden Stoffe für Zitrusfrüchte, Kirschen, Pflaumen, Mangold, Kräutertees aus Blättern und Kräutern sowie Honig alle Datenanforderungen erfüllt waren und dass diese Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht. |
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(24) |
Anschließend wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein weiterer Antrag auf Änderung der geltenden RHG für die betreffenden Wirkstoffe in Porree und Frühlingszwiebeln/grünen Zwiebeln/Winterzwiebeln gestellt. |
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(25) |
Gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hat der betreffende Mitgliedstaat diesen Antrag bewertet und den Bewertungsbericht an die Kommission weitergeleitet. |
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(26) |
Die Behörde bewertete den Antrag und den Bewertungsbericht. Sie prüfte insbesondere die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG (7) ab. Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wurde dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
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(27) |
In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme kam die Behörde zu dem Schluss, dass bei allen vom Antragsteller beantragten Änderungen der RHG für die betreffenden Stoffe alle Datenanforderungen erfüllt waren und dass diese Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht. |
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(28) |
Gestützt auf die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und die Erklärung der Behörde sowie auf die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Änderungen der RHG akzeptiert werden können. |
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(29) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
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(30) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(31) |
Für alle unter die vorliegende Verordnung fallenden Wirkstoffe sollte die Verordnung eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG in der Union in Verkehr gebracht wurden und für die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
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(32) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
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(33) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 29. April 2025 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 29. April 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj.
(2) Reasoned opinion on the joint review of maximum residue levels (MRLs) for fosetyl, disodium phosphonate and potassium phosphonates according to Articles 12 and 43 of Regulation (EC) No 396/2005 (EFSA Journal 2021;19(8):6782).
(3) Reasoned Opinion on the modification of the existing MRLs for potassium phosphonates in lemons, limes and mandarins and in herbal infusions from leaves and herbs (EFSA Journal 2021;19(6):6673).
Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fosetyl/phosphonic acid in citrus fruits resulting from the use of potassium phosphonates (EFSA Journal 2021;19(11):6926).
Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fosetyl/phosphonic acid in chards/beet leaves and honey resulting from the use of potassium phosphonates (EFSA Journal 2022;20(1):6992).
Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fosetyl/phosphonic acid in apricots, cherries and plums resulting from the use of potassium phosphonates (EFSA Journal 2022;20(1):7106).
(4) Verordnung (EU) 2022/1324 der Kommission vom 28. Juli 2022 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzovindiflupyr, Boscalid, Fenazaquin, Fluazifop-P, Flupyradifuron, Fluxapyroxad, Fosetyl-Al, Isofetamid, Metaflumizon, Pyraclostrobin, Spirotetramat, Thiabendazol und Tolclofos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 200 vom 29.7.2022, S. 68, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1324/oj).
(5) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).
(6) Scientific statement on the maximum residue levels for potassium phosphonates (EFSA Journal 2022;20(7):7400).
(7) Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue levels in leeks and spring onions/green onions/Welsh onions resulting from the use of potassium phosphonates (EFSA Journal 2023;21(5):8033).
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang II werden folgende Spalten für Fosetyl und Phosphonsäure angefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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2. |
In Anhang III Teil A wird die Spalte für Fosetyl-Al gestrichen. |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2619/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)