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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2586

1.10.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2586 DES RATES

vom 23. September 2024

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 16. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden „COTIF“) gemäß dem Beschluss 2013/103/EU des Rates (1) und der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen (im Folgenden „Vereinbarung über den Beitritt zum Übereinkommen“) beigetreten.

(2)

Die Generalversammlung der OTIF wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des COTIF eingerichtet (im Folgenden „Generalversammlung“). Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des COTIF gibt sich die Generalversammlung unter anderem eine Geschäftsordnung, wählt den Generalsekretär, beschließt gegebenenfalls die zeitlich befristete Einrichtung von Ausschüssen für besondere Aufgaben und entscheidet über Anträge auf Änderung des COTIF.

(3)

Die Union beteiligt sich an der Generalversammlung gemäß dem COTIF, der Geschäftsordnung der Generalversammlung und der Vereinbarung über den Beitritt zum Übereinkommen.

(4)

Auf ihrer 16. Tagung vom 25. bis zum 26. September 2024 wird die Generalversammlung voraussichtlich eine Reihe von Beschlüssen fassen. Es ist angezeigt, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da sich diese Beschlüsse entweder auf die Funktionsweise der OTIF und die Entwicklung der Strategie der Organisation auswirken oder zum Erlass völkerrechtlich verbindlicher Rechtsakte führen werden, die geeignet sind, den Inhalt des Rechtsvorschriften der Union maßgeblich zu beeinflussen, und somit einen „rechtswirksamen Akt“ im Sinne von Artikel 218 Absatz 9 AEUV darstellen.

(5)

Insbesondere unter Tagesordnungspunkt 5 wird auf der 16. Tagung von der Generalversammlung erwartet, dass sie über den Antrag der Volksrepublik China (im Folgenden „China“), der OTIF als assoziiertes Mitglied beizutreten, entscheiden wird. Die Kommission erhob gemäß Artikel 37 Absätze 2 bis 5 des COTIF im Namen der Union mit so vielen Stimmen, wie die Zahl ihrer Mitgliedstaaten beträgt, die auch Mitgliedstaaten der OTIF sind, Einspruch gegen diesen Antrag. Folglich wird der Antrag Chinas, wie vom Generalsekretär der OTIF in seinem Vorschlag vom 28. August 2024 angekündigt, gemäß Artikel 37 Absatz 4 des COTIF der 16. Generalversammlung zur Entscheidung unterbreitet. Am 19. August 2024 legte die Abteilung für Außenbeziehungen der staatlichen Eisenbahnverwaltung Chinas als Reaktion auf die von der Kommission erhobenen Einwände der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die Mitgliedstaaten der OTIF sind, zusätzliche Erläuterungen und Begründungen für ihren Antrag auf assoziierte Mitgliedschaft in der OTIF vor. Für die Festlegung des Standpunkts der Union wären jedoch noch zusätzliche Informationen erforderlich. Daher sollte der Standpunkt der Union auf der 16. Generalversammlung darin bestehen, den Beschluss über den Antrag Chinas, der OTIF als assoziiertes Mitglied beizutreten, auf eine spätere Tagung der Generalversammlung der OTIF zu verschieben und den Generalsekretär der OTIF zu beauftragen, Konsultationen mit interessierten Parteien über den Antrag Chinas zu organisieren.

(6)

Unter Tagesordnungspunkt 7 ist die Annahme der Langfriststrategie der OTIF geeignet, die Politik und die inhaltliche Arbeit der OTIF sowie die Entscheidungsfindung innerhalb der Organisation zu beeinflussen. Die der Generalversammlung vorgelegte vorgeschlagene überarbeitete Langfriststrategie wurde in den einschlägigen Tagungen des Ad-hoc-Ausschusses für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit (im Folgenden „Ad-hoc-Ausschuss“) im Einklang mit den diesbezüglich festgelegten Standpunkten der Union erörtert und vereinbart. Der Standpunkt der Union sollte daher darin bestehen, die Annahme dieser überarbeiteten Langfriststrategie zu unterstützen.

(7)

Unter Tagesordnungspunkt 13 wird die Generalversammlung ersucht, den „Leitfaden für die Anwendung der Verfahren zur Änderung des COTIF“ zu billigen, zu empfehlen, ihn bei der Vorbereitung von Änderungen des COTIF im Rahmen der Zuständigkeit der Generalversammlung zu befolgen, und den Ad-hoc-Ausschuss anzuweisen, die Anwendung des Leitfadens zu überwachen, zu bewerten und ihn erforderlichenfalls zu überarbeiten. Auch wenn dieser Leitfaden als solcher nicht rechtlich bindend ist, ist er geeignet, die Verfahren zur Änderung des COTIF maßgeblich zu beeinflussen. Der der Generalversammlung vorgelegte Leitfaden wurde in den einschlägigen Tagungen des Ad-hoc-Ausschusses im Einklang mit den diesbezüglich festgelegten Standpunkten der Union erörtert und vereinbart. Der Standpunkt der Union sollte daher darin bestehen, diesen Leitfaden zu unterstützen.

(8)

Unter Tagesordnungspunkt 13 wird die Generalversammlung ersucht, die im Beschlussvorschlag im Bericht des Ad-hoc-Ausschusses enthaltenen und dem Standpunkt der Union gemäß Beschluss (EU) 2023/2582 des Rates (2) entsprechenden grundlegenden Regulierungsgrundsätze zu billigen und den Ad-hoc-Ausschuss und den Revisionsausschuss bei der Vorbereitung von Änderungen zur Änderung des COTIF und der entsprechenden Anmerkungen im erläuternden Bericht zum COTIF zu unterstützen, mit dem Ziel, eine Verpflichtung der COTIF-Mitgliedstaaten einzuführen, die physische und funktionale Integrität der Eisenbahninfrastruktur anderer COTIF-Mitgliedstaaten zu achten (nicht zu beeinträchtigen), sowie materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen über Sanktionen zu achten, um die Einhaltung der COTIF-Verpflichtungen sicherzustellen, die für die Erreichung des Ziels der OTIF wesentlich sind. Diese grundlegenden Regulierungsgrundsätze betreffen den Aufbau und die Arbeitsweise der Organisation, der die Union als Vertragspartei angehört, und können zur Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung des COTIF führen; dieser Tagesordnungspunkt betrifft den gesamten Tätigkeitsbereich der OTIF, einschließlich der Bereiche, die im Hinblick auf die Mitgliedstaaten der Union in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Die entsprechenden Vorschläge zur Änderung des COTIF werden völkerrechtlich bindend und geeignet sein, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union sowie die Auslegung und Anwendung des COTIF maßgeblich zu beeinflussen. Die der Generalversammlung vorgelegten grundlegenden Regulierungsgrundsätze wurden in den einschlägigen Tagungen des Ad-hoc-Ausschusses im Einklang mit den diesbezüglich festgelegten Standpunkten der Union erörtert und vereinbart. Der Standpunkt der Union sollte daher darin bestehen, diese grundlegenden Regulierungsgrundsätze zu billigen.

(9)

Unter Tagesordnungspunkt 13 wird die Generalversammlung ersucht, die „Empfehlung zur Verwendung elektronischer Signaturen im offiziellen Schriftverkehr zwischen der OTIF und ihren Mitgliedern“ zu billigen. Wie im Standpunkt der Union gemäß dem Beschluss (EU) 2023/2582 festgelegt, erfordert die Entwicklung der elektronischen Kommunikation bestimmte administrative Aktualisierungen, um die sichere und zuverlässige Verwendung elektronischer Signaturen in der offiziellen Kommunikation zwischen der OTIF und ihren Mitgliedern zu gewährleisten. Es ist wichtig, die Vorbereitung einer diesbezüglichen Empfehlung zu unterstützen, die den unterschiedlichen Erfahrungsgraden der OTIF-Mitglieder Rechnung trägt und im Einklang mit den auf Unionsebene festgelegten Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), steht. Diese Empfehlung an sich ist zwar nicht rechtlich bindend, wird sich aber auf den „Leitfaden zu Vertragshandlungen aufgrund des COTIF“ sowie auf die erläuternden Anmerkungen zur „Geschäftsordnung der Generalversammlung“, zur „Ordnung über die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs“ und zum „Beschluss über die Ständigen Vertreter“ auswirken, die alle entsprechend geändert werden müssen. Die Empfehlung ist somit geeignet, die Verfahren zur Änderung des COTIF maßgeblich zu beeinflussen. Die der Generalversammlung vorgelegten Beschlussvorschläge wurden in den einschlägigen Tagungen des Ad-hoc-Ausschusses im Einklang mit den diesbezüglich festgelegten Standpunkten der Union erörtert und vereinbart. Der Standpunkt der Union sollte daher darin bestehen, die Empfehlung zu unterstützen.

(10)

Unter Tagesordnungspunkt 13 wird die Generalversammlung ersucht, den Beschluss über Symbole, Namen und Abkürzung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr („Decision on the symbols, name and abbreviation“) und den Beschluss über Urheberrechte und offenen Zugang („Decision on copyright and open access“) anzunehmen und die jeweiligen begleitenden „erläuternden Anmerkungen“ zu genehmigen. Entsprechend dem Standpunkt der Union gemäß dem Beschluss (EU) 2023/2582 sollte eine Politik, die die Weiterverwendung von Informationen und Dokumenten, die Eigentum der OTIF sind, erleichtern soll, im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und des Beschlusses 2011/833/EU der Kommission (5) gestaltet werden. Die vorgesehenen Akte in diesem Bereich sind daher geeignet, den Inhalt der Rechtsvorschriften der Union maßgeblich zu beeinflussen. Die der Generalversammlung vorgelegten Beschlussvorschläge wurden in den einschlägigen Tagungen des Ad-hoc-Ausschusses im Einklang mit den diesbezüglich festgelegten Standpunkten der Union erörtert und vereinbart. Daher sollte der Standpunkt der Union darin bestehen, diese Beschlüsse anzunehmen und die begleitenden erläuternden Anmerkungen zu genehmigen.

(11)

Unter den Tagesordnungspunkten 14 und 15 betreffen die geplanten Beschlüsse der Generalversammlung die Annahme überarbeiteter Fassungen ihrer Geschäftsordnung und der „Ordnung über die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs“ sowie die Genehmigung der erläuternden Anmerkungen zu diesen Akten, die alle im Einklang mit dem neuen „Leitfaden für einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch“ angepasst wurden. In den jeweiligen erläuternden Anmerkungen werden auch die Vorschläge des Ad-hoc-Ausschusses in der „Empfehlung zur Verwendung elektronischer Signaturen im offiziellen Schriftverkehr zwischen der OTIF und ihren Mitgliedern“ berücksichtigt werden. Die „Geschäftsordnung der Generalversammlung“ und die „Ordnung über die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs“ sind verbindliche Rechtsakte im Rahmen des COTIF, deren jeweilige erläuternde Anmerkungen geeignet sind, die Auslegung und Anwendung des COTIF maßgeblich zu beeinflussen. Die überarbeiteten Fassungen der „Geschäftsordnung der Generalversammlung“ und der „Ordnung über die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs“ sowie der begleitenden erläuternden Anmerkungen wurden in den einschlägigen Tagungen des Ad-hoc-Ausschusses im Einklang mit den diesbezüglich festgelegten Standpunkten der Union erörtert und vereinbart. Die Union sollte daher die Annahme dieser Änderungen unterstützen.

(12)

Die vorgeschlagenen Beschlüsse stehen mit dem Recht und den strategischen Zielen der Union im Einklang und sollten daher von der Union unterstützt werden.

(13)

Im Einklang mit Anhang III des Beschlusses 2013/103/EU erstreckt sich die Vorbereitung der OTIF-Tagungen auf die Koordinierung vor Ort. Geringfügige Änderungen dieses Standpunkts der Union können daher während der Koordinierung vor Ort vereinbart werden, ohne dass ein weiterer Beschluss des Rates erforderlich ist, insbesondere um auf Vorschläge und Entwicklungen reagieren zu können, denen zum Zeitpunkt dieses Beschlusses nicht Rechnung getragen wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der im Namen der Union auf der 16. Tagung der Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu vertretende Standpunkt ist im Anhang festgelegt.

(2)   Geringfügige Änderungen des im Anhang festgelegten Standpunkts können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union auf der Generalversammlung vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FELDMAN Z.


(1)  Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2023/2582 des Rates vom 8. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union auf der 5. Tagung des OTIF-Ad-hoc-Ausschusses für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit zu vertretenden Standpunkt (ABl. L, 2023/2582, 16.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2582/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(4)  Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

(5)  Beschluss 2011/833/EU der Kommission vom 12. Dezember 2011 über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten (ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 39).


ANHANG

1.   EINLEITUNG

Am 25. und 26. September 2024 findet die 16. Tagung der Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) statt. Die Sitzungsunterlagen sind auf der Website der OTIF unter folgendem Link abrufbar (mit Berechtigungsnachweis): https://extranet.otif.org/de/?page_id=256

2.   STANDPUNKT DER UNION ZU BESTIMMTEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN

Top 5: Status des Übereinkommens und OTIF-Mitgliedschaft

Dokument(e):

SG-24055-AG16/5

Ausübung der Stimmrechte:

Union

Standpunkt:

Hinsichtlich des Antrags Chinas, der OTIF als assoziiertes Mitglied beizutreten:

Die Europäische Kommission erhob im Namen der Union mit so vielen Stimmen, wie die Zahl ihrer Mitgliedstaaten beträgt, die auch Mitgliedstaaten der OTIF sind, Einspruch gegen den Antrag Chinas.

Am 19. August 2024 legte die Abteilung für Außenbeziehungen der staatlichen Eisenbahnverwaltung Chinas als Reaktion auf den von der Europäischen Kommission im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die Mitgliedstaaten der OTIF sind, erhobenen Einspruch zusätzliche Erläuterungen und Begründungen für ihren Antrag auf assoziierte Mitgliedschaft in der OTIF vor. Die Union benötigt jedoch weitere Informationen, um ihren Standpunkt festzulegen. Der Standpunkt der Union auf der 16. Generalversammlung besteht daher darin, eine Abstimmung über den Antrag Chinas, der OTIF als assoziiertes Mitglied beizutreten, auf eine spätere Tagung der Generalversammlung der OTIF zu verschieben und den Generalsekretär der OTIF zu beauftragen, Konsultationen mit interessierten Parteien über den Antrag Chinas zu organisieren.

Anmerkungen:

Die Europäische Kommission erhob im Namen der Union innerhalb der Frist bis zum 26. Juli 2024 und im Einklang mit Artikel 37 Absätze 2 bis 5 des COTIF mit so vielen Stimmen, wie die Zahl ihrer Mitgliedstaaten beträgt, die auch Mitgliedstaaten der OTIF sind, Einspruch gegen den Antrag Chinas, der OTIF als assoziiertes Mitglied beizutreten. Am 28. August 2024 legte der Generalsekretär der OTIF der Generalversammlung gemäß Artikel 37 Absatz 4 des COTIF einen Vorschlag zum Antrag Chinas, der OTIF als assoziiertes Mitglied beizutreten, vor.

Top 7: Langfristige Strategie der OTIF

Dokument(e):

SG-24024-AG 16/7

Ausübung der Stimmrechte:

Union

Standpunkt:

Bekräftigung der Unterstützung der Initiative des Generalsekretärs zur Entwicklung einer langfristigen Strategie der OTIF und Unterstützung der Annahme der vom Generalsekretär in Dokument SG-24024-AG 16/7 vorgelegten langfristigen Strategie.

Anmerkungen:

Die auf der 16. Tagung der Generalversammlung vorgelegte überarbeitete langfristige Strategie der OTIF trägt den Anmerkungen, die im Rahmen der 6. Tagung des OTIF-Ad-hoc-Ausschusses für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit (Wien, 16.-18. April 2024) von der Europäischen Union eingebracht wurden, angemessen Rechnung.

Top 13: Bericht des Ad-hoc-Ausschusses für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit

Dokument(e):

SG-24028-AG 16/13 — eingeschränkte Verteilung

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

Unterstützung der Annahme der folgenden Beschlussvorschläge, die dem Dokument SG-24029-AG 16/13 beigefügt sind:

Billigung des „Leitfadens für die Anwendung der Verfahren zur Änderung des COTIF“, Empfehlung, ihn bei der Vorbereitung von Änderungen des COTIF im Rahmen der Zuständigkeit der Generalversammlung zu befolgen, und Anweisung des Ad-hoc-Ausschusses, die Anwendung des Leitfadens zu überwachen und zu bewerten und ihn erforderlichenfalls zu überarbeiten;

Billigung der im Bericht des Ad-hoc-Ausschusses enthaltenen und dem im Beschluss (EU) 2023/2582 des Rates enthaltenen Standpunkt der Union entsprechenden grundlegenden Regulierungsgrundsätze für den Ad-hoc-Ausschuss und den Revisionsausschuss bei der Vorbereitung von Änderungen zur Änderung des COTIF und der entsprechenden Anmerkungen im erläuternden Bericht zum COTIF mit dem Ziel, eine Verpflichtung der OTIF-Mitgliedstaaten einzuführen, die physische und funktionale Integrität der Eisenbahninfrastruktur anderer OTIF-Mitgliedstaaten zu achten [nicht zu beeinträchtigen], sowie materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen über Sanktionen zu achten, um die Einhaltung der COTIF-Verpflichtungen sicherzustellen, die für die Erreichung des Ziels der OTIF wesentlich sind;

Billigung der „Empfehlung zur Verwendung elektronischer Signaturen im offiziellen Schriftverkehr zwischen der OTIF und ihren Mitgliedern“;

Annahme des Beschlusses über Symbole, Namen und Abkürzung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr („Decision on the symbols, name and abbreviation“) sowie Genehmigung der begleitenden „erläuternden Anmerkungen“;

Annahme des Beschlusses über Urheberrechte und offenen Zugang („Decision on copyright and open access“) sowie Genehmigung der begleitenden „erläuternden Anmerkungen“.

Anmerkungen:

Die auf der 16. Tagung der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgelegten, im Bericht des Ad-hoc-Ausschusses enthaltenen und dem Dokument SG-24029-AG 16/13 beigefügten Vorschläge wurden auf den einschlägigen Tagungen des Ad-hoc-Ausschusses im Einklang mit den jeweils festgelegten Standpunkten der Union erörtert, geändert und vereinbart.

Top 14: Änderung der Geschäftsordnung der Generalversammlung und begleitende Anmerkungen

Dokument(e):

SG-24029-AG 16/14

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

Unterstützung der Annahme der folgenden Beschlussvorschläge, die dem Dokument SG-24029-AG 16/14 beigefügt sind:

Änderung der „Geschäftsordnung der Generalversammlung“ und entsprechende Annahme der überarbeiteten Fassung;

Änderung der „Erläuternden Anmerkungen zur Geschäftsordnung der Generalversammlung (Artikel 4 bis 7, 10 und 22)“ und entsprechende Billigung der überarbeiteten Fassung.

Anmerkungen:

Die überarbeiteten Fassungen der „Geschäftsordnung der Generalversammlung“ und der „Erläuternden Anmerkungen zur Geschäftsordnung der Generalversammlung (Artikel 4 bis 7, 10 und 22)“ wurden im Einklang mit dem „Leitfaden für einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch“ angepasst. In den erläuternden Anmerkungen werden auch die Vorschläge des Ad-hoc-Ausschusses in der „Empfehlung zur Verwendung elektronischer Signaturen im offiziellen Schriftverkehr zwischen der OTIF und ihren Mitgliedern“ berücksichtigt. Die Vorschläge enthalten auch einige rein redaktionelle Korrekturen. Die auf der 16. Tagung der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgelegten Vorschläge wurden auf den einschlägigen Tagungen des Ad-hoc-Ausschusses im Einklang mit den jeweils festgelegten Standpunkten der Union erörtert, geändert und vereinbart.

Top 15: Überarbeitung der Vorschriften für die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs

Dokument(e):

SG-24032-AG 16/15

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

Unterstützung der Annahme der folgenden Beschlussvorschläge, die dem Dokument SG-24029-AG 16/15 beigefügt sind:

Änderung der „Vorschriften für die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs“ und entsprechende Annahme der überarbeiteten Fassung;

Änderung der „Erläuternden Anmerkungen zu den Vorschriften für die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs“ und entsprechende Billigung der überarbeiteten Fassung.

Anmerkungen:

Die überarbeiteten Fassungen der „Vorschriften für die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs“ und der „Erläuternden Anmerkungen zu den Vorschriften für die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs“ wurden im Einklang mit dem „Leitfaden für einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch“ angepasst. In den erläuternden Anmerkungen werden auch die Vorschläge des Ad-hoc-Ausschusses in der „Empfehlung zur Verwendung elektronischer Signaturen im offiziellen Schriftverkehr zwischen der OTIF und ihren Mitgliedern“ berücksichtigt. Die Vorschläge enthalten auch einige rein redaktionelle Korrekturen. Die auf der 16. Tagung der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgelegten Vorschläge wurden auf den einschlägigen Tagungen des Ad-hoc-Ausschusses im Einklang mit den jeweils festgelegten Standpunkten der Union erörtert, geändert und vereinbart.

Top 20: Annahme der Beschlüsse, Mandate, Empfehlungen und sonstigen Akte der Generalversammlung (Schlussdokument)

Dokument(e):

Keine

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

Siehe die jeweiligen Tagesordnungspunkte.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2586/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)