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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2507 |
27.9.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2507 DER KOMMISSION
vom 26. September 2024
zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 hinsichtlich der Liste der Pflanzenarten, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen ausgenommen sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a, d, e, f und h, Artikel 28 Absatz 2 sowie Artikel 83 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission (2) sieht Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und weitere Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden „spezifizierter Schädling“) vor. |
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(2) |
Gestützt auf die Erfahrungen mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 seit August 2020 ist es angezeigt, einige ihrer Bestimmungen zu überarbeiten. |
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(3) |
Es mangelt an Klarheit darüber, welche Vektoren für den spezifizierten Schädling von Bedeutung sind. Deshalb sollten im Einklang mit den Erkenntnissen aus dem Auftreten des spezifizierten Schädlings die relevanten Vektoren als Insekten der Unterordnung Cicadomorpha definiert werden, von denen bekannt ist, dass sie den spezifizierten Schädling auf Pflanzen übertragen, oder als jedes andere Insekt, bei dem der Verdacht besteht, dass es den spezifizierten Schädling auf Pflanzen überträgt. |
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(4) |
Der spezifizierte Schädling wurde in Pflanzen mit Befallssymptomen nachgewiesen, die nicht als Wirtspflanzen aufgeführt sind. Daher sollten die jährlichen Erhebungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 bei Verdacht auf einen Befall neben den Wirtspflanzen auch andere Pflanzenarten umfassen. Um einen frühzeitigen Nachweis des spezifizierten Schädlings zu gewährleisten, sollte bei den Erhebungen außerdem die Möglichkeit vorgesehen werden, das Auftreten des spezifizierten Schädlings in Vektoren zu erfassen. |
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(5) |
Darüber hinaus ist es in Gebieten, in denen das Auftreten des Schädlings nicht bekannt ist, für die Mitgliedstaaten oder Drittländer mitunter aufwendig, Erhebungen durchzuführen, um ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % nachzuweisen. Daher ist es nicht erforderlich, in Artikel 2 Absatz 4, Artikel 28 Buchstabe a und Artikel 29 Buchstabe a das Konfidenzniveau und die angenommene Prävalenz festzulegen. Stattdessen sollten die Mitgliedstaaten und Drittländer die Möglichkeit haben, das Konfidenzniveau und die angenommene Prävalenz der in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Erhebungen gemäß den Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa (3) zu bestimmen. |
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(6) |
Um ein angemessenes Pflanzenschutzniveau zu gewährleisten, muss in Artikel 2 auch klargestellt werden, dass bei Nachweis des spezifizierten Schädlings in einem Vektor die Erhebungen rund um den Fund des infizierten Vektors intensiviert werden sollten, um die von dem spezifizierten Schädling befallenen Pflanzen zu identifizieren. |
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(7) |
Es sollte präzisiert werden, dass für den Fall, dass sich der spezifizierte Schädling aufgrund der ökologisch-klimatischen Bedingungen nicht im Freien ansiedeln kann, die Erhebungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 statt im Freien nur an den relevanten Orten durchzuführen sind, an denen das Vorhandensein von Wirtspflanzen ein Risiko für die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das Gebiet der Union darstellen kann. |
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(8) |
Darüber hinaus muss angesichts des jeweiligen Pflanzengesundheitsrisikos in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 klargestellt werden, dass ein abgegrenztes Gebiet nur dann festgelegt werden sollte, wenn das Auftreten des spezifizierten Schädlings in Pflanzen amtlich bestätigt wurde. |
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(9) |
Ungeachtet der Notwendigkeit, bei der Anwendung der Ausnahmeregelung, nach der gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 kein abgegrenztes Gebiet festgelegt wird, Erhebungen durchzuführen, ist es sinnvoll, die verpflichtende Durchführung jährlicher Erhebungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der genannten Verordnung auf die Dauer von einem Jahr zu reduzieren. Um die Glaubwürdigkeit dieser Erhebungen zu gewährleisten, muss jedoch angegeben werden, dass sie die Entnahme von Proben zur Testung anhand der in der genannten Verordnung aufgeführten molekularen Tests umfassen müssen, wobei das Mindest-Konfidenzniveau und die angenommene Prävalenz der Erhebungen anzugeben sind. |
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(10) |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 hat bei seiner Anwendung für Verwirrung gesorgt. Aus Gründen der Klarheit sollte festgelegt werden, dass Pflanzen, die negativ auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings getestet wurden, nicht entfernt werden müssen. |
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(11) |
Der Anwendungsbereich der in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahme von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sollte auf alte Bäume oder andere Bäume mit einem besonderen sozialen, kulturellen oder ökologischen Wert ausgeweitet werden, um den gesellschaftlichen Forderungen nach einem Schutz dieser Bäume nachzukommen. |
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(12) |
Um eine optimale Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, bei der Anwendung der Tilgungsmaßnahmen diejenigen spezifizierten Pflanzen, bei denen in den letzten zwei Jahren in diesem abgegrenzten Gebiet kein Befall festgestellt wurde, nicht unverzüglich zu beproben und zu testen. Um jedoch ein angemessenes Pflanzenschutzniveau zu gewährleisten, müssen diese Pflanzen in die jährlich in den abgegrenzten Gebieten durchzuführenden Erhebungen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 einbezogen werden. |
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(13) |
In den Artikeln 8 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 muss präzisiert werden, dass die geeigneten Pflanzenschutzbehandlungen vor und während der Entfernung der Pflanzen insbesondere während der Flugzeit der Vektoren durchgeführt werden sollten. Darüber hinaus sollte in Artikel 8 klar zwischen landwirtschaftlichen Flächen und anderen Flächen unterschieden werden, da seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 Ausbrüche des spezifizierten Schädlings auch auf anderen Flächen als landwirtschaftlichen Flächen festgestellt wurden. |
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(14) |
Die Artikel 9 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 sehen die Möglichkeit vor, von der Vernichtung des Holzes der entfernten Pflanzen abzusehen, wenn dieses Holz einer geeigneten Pflanzenschutzbehandlung unterzogen wurde. Wie die Erfahrung gezeigt hat, muss hier jedoch klarer formuliert werden, dass die zuständigen Behörden sicherstellen sollten, dass das Holz frei von Blättern und Ästen ist, um jegliches Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings zu verhüten. |
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(15) |
Im Anschluss an die gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 durchgeführten Erhebungen hat Portugal bestätigt, dass in mehreren Gemeinden in den Kreisen Espinho, Gondomar, Maia, Matosinhos, Porto, Santa Maria da Feira und Vila Nova de Gaia in der Metropolregion Porto keine Tilgung des spezifizierten Schädlings mehr möglich ist. |
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(16) |
Daher sollten diese Gemeinden in die entsprechende Liste der Befallszonen, in denen Eindämmungsmaßnahmen angewandt werden, in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufgenommen werden. |
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(17) |
Der Bereich, in dem jährliche Erhebungen in der Befallszone durchgeführt werden müssen, wo diese an die Pufferzone grenzt, sollte bei Befallszonen, die Eindämmungsmaßnahmen unterliegen, von 5 auf 2 km verkleinert werden. Dank dieser Verkleinerung der Fläche können die verfügbaren Ressourcen besser auf den Schutz gegen die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings konzentriert werden. |
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(18) |
Innerhalb der Befallszonen, die Eindämmungsmaßnahmen unterliegen, aber außerhalb des in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 angegebenen Bereichs ist es angezeigt, das Anpflanzen und die Veredelung von Pflanzen zuzulassen, die derselben Art angehören wie Pflanzen, die im Rahmen der mindestens in den letzten zwei Jahren in der Befallszone durchgeführten Erhebungen getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling sind. |
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(19) |
Gemäß Artikel 19 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 ist die Verbringung spezifizierter Pflanzen zulässig, wenn diese während ihres gesamten Produktionszyklus auf einer anerkannten Fläche angebaut wurden oder sich zumindest während der letzten drei Jahre auf einer solchen Fläche befanden. Unter Berücksichtigung der bestehenden einschlägigen Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Pflanzen frei von dem spezifizierten Schädling sind, sollte dieser Zeitraum von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. |
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(20) |
Artikel 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 enthält die Vorschriften für die Verbringung von Pflanzen, die eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden. In Bezug auf Befallszonen muss klargestellt werden, dass die Pflanzen auch die Anforderungen des Artikels 18 erfüllen müssen, um Kohärenz mit den spezifischen Vorschriften des genannten Artikels für das Anpflanzen spezifizierter Pflanzen in diesen Zonen herzustellen. |
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(21) |
Es ist angezeigt, aus Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 die Bedingung der Anerkennung als physisch geschützte Fläche zu streichen, da sie bereits durch den einleitenden Teil des genannten Artikels abgedeckt ist. Um das größtmögliche Maß an Pflanzenschutz zu gewährleisten, sollte darüber hinaus in Buchstabe c des genannten Artikels festgelegt werden, dass von den beiden Inspektionen mindestens die letzte eine Beprobung und Testung umfassen muss. |
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(22) |
Lavandula angustifolia Mill., Lavandula x intermedia Emeric ex Loisel., Lavandula latifolia Medik., Lavandula stoechas L. und Salvia rosmarinus Spenn. wurden nachweislich mehrfach von dem spezifizierten Schädling befallen und bieten einen leichten Einschleppungspfad für die Ausbreitung des Schädlings innerhalb des Gebiets der Union. Daher sollten sie in die Liste in Artikel 25 Absatz 2, Artikel 28 Buchstabe d und Artikel 29 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufgenommen werden, da für die Pflanzen, die das höchste Risiko für die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings darstellen, besondere Anforderungen gelten. |
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(23) |
Damit Unternehmer, zuständige Behörden und Verwender mehr Klarheit über die jeweiligen Pflanzenpässe in Bezug auf den spezifizierten Schädling erhalten, sollten die Pflanzenpässe für Pflanzen, die innerhalb der Pufferzonen oder aus einer Pufferzone in eine Befallszone verbracht werden, den Vermerk „Pufferzone — XYLEFA“ tragen. |
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(24) |
Drittländer haben Schwierigkeiten, unter der Rubrik „Ursprungsort“ umfangreichen Textpassagen oder Codes in das Pflanzengesundheitszeugnis einzugeben, wie dies in Artikel 29 Buchstabe c, Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii festgelegt ist. Um die Anweisungen für das Ausfüllen der Pflanzengesundheitszeugnisse zu vereinfachen, sollte die Angabe der Stelle, wo diese Angaben im Pflanzengesundheitszeugnis gemacht werden müssen, gestrichen werden. |
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(25) |
In Artikel 32 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 steht die Bezugnahme auf Wirtspflanzen nicht mit dem Gegenstand des genannten Artikels in Einklang, in dem es um amtliche Kontrollen bei der Verbringung spezifizierter Pflanzen geht. Dieser Artikel sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
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(26) |
Angesichts des Ziels, die Berichtspflichten und den Verwaltungsaufwand zu straffen und zu verringern, sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201, der Kommission einen Plan für bestimmte Maßnahmen zu übermitteln, gestrichen werden, da sich diese bei der Anwendung der genannten Verordnung nicht als nützlich erwiesen hat. |
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(27) |
Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 hat die Behörde ihre Datenbank mit den zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, die bekanntermaßen für den spezifizierten Schädling anfällig sind, aktualisiert (4). Deshalb müssen Acer granatense Boiss., Castanea sativa Mill., Chenopodium album L., Clinopodium nepeta (L.) Kuntze, Cornus sanguinea L., Fraxinus angustifolia Vahl, Grevillea rosmarinifolia A. Cunn., Liquidambar styraciflua L., Lonicera periclymenum L., Mentha suaveolens Ehrh., Pyracantha coccinea M. Roem. und Senecio inaequidens Dc. als Wirtspflanzen für bestimmte Unterarten des spezifizierten Schädlings in die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufgenommen werden. |
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(28) |
In Bezug auf die Gattung Rhamnus L. ist es angezeigt, die Art Rhamnus alaternus L. in die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufzunehmen, da gemäß der Aktualisierung der Wirtspflanzen von Xylella spp. in der Datenbank der Behörde ausschließlich diese Art als für einen Befall mit der Xylella fastidiosa-Unterart multiplex anfällig befunden wurde. |
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(29) |
Salvia apiana Jeps. sollte aus der Liste der spezifizierten Pflanzen, die für die Xylella fastidiosa-Unterart multiplex anfällig sind, in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 gestrichen werden, da die Pflanze fälschlicherweise als spezifizierte Pflanze aufgenommen worden war. |
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(30) |
Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 wurden neue Molekulartests zur Bestimmung der Unterarten des spezifizierten Schädlings entwickelt. Diese Tests wurden in den Diagnosestandard der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) (5) aufgenommen und auch vom Europäischen Referenzlabor validiert. Sie sollten daher in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufgenommen werden. |
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(31) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 der Kommission (6) sind die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aufgelistet, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen gemäß Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgenommen sind. In diese Liste sollten die von dem spezifizierten Schädling befallenen Pflanzen aufgenommen werden, die in Artikel 25 Absatz 2, Artikel 28 Buchstabe d und Artikel 29 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 ergänzt wurden. |
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(32) |
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1201 und (EU) 2020/1770 sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(33) |
Die Aufnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, von Lavandula angustifolia Mill., Lavandula x intermedia Emeric ex Loisel., Lavandula latifolia Medik., Lavandula stoechas L. und Salvia rosmarinus Spenn. in Artikel 25 Absatz 2, Artikel 28 Buchstabe d und Artikel 29 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 sowie in die Liste der Pflanzen, für die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 ein Rückverfolgbarkeitscode erforderlich ist, sollte ab dem 1. Juli 2025 wirksam werden. Dies ist erforderlich, damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer genügend Zeit haben, sich auf die neuen Vorschriften einzustellen. |
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(34) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings in Pflanzen amtlich bestätigt, legt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet fest.“ |
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4. |
Artikel 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Maßnahmen gegen die Vektoren des spezifizierten Schädlings (1) Der betroffene Mitgliedstaat führt in der Befallszone geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen alle Stadien der Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings durch. Er führt diese Behandlungen insbesondere vor und während der Entfernung der Pflanzen gemäß Artikel 7 Absatz 1 während der Flugzeit der Vektoren durch. Diese Praktiken umfassen je nach den lokalen Bedingungen effiziente chemische, biologische oder mechanische Behandlungen gegen die Vektoren. (2) Der betroffene Mitgliedstaat wendet folgende Praktiken an:
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7. |
In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Beschließt die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats, das in Absatz 2 genannte Holz nicht zu vernichten, so muss sie sicherstellen, dass es frei von Blättern und Ästen ist.“ |
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8. |
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der betroffene Mitgliedstaat wendet geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen alle Stadien der Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings an den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Pflanzen vor ihrer Entfernung und insbesondere während der Flugzeit der Vektoren sowie im Umkreis der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Pflanzen an. Diese Behandlungen umfassen je nach den lokalen Bedingungen effiziente chemische, biologische oder mechanische Behandlungen gegen die Vektoren.“ |
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9. |
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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10. |
In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Beschließt die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats, das in Absatz 2 genannte Holz nicht zu vernichten, so muss sie sicherstellen, dass es frei von Blättern und Ästen ist.“ |
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11. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 19 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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13. |
Artikel 23 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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14. |
Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
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15. |
In Artikel 25 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Abweichend von Absatz 1 dürfen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, von Coffea L., Lavandula angustifolia Mill., Lavandula dentata L., Lavandula x intermedia Emeric ex Loisel., Lavandula latifolia Medik., Lavandula stoechas L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L., Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb und Salvia rosmarinus Spenn. nur dann erstmals innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“. |
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16. |
Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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17. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
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19. |
Artikel 30 wird wie folgt geändert:
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20. |
In Artikel 35 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen; |
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21. |
Die Anhänge werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 wird wie folgt berichtigt:
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1. |
Artikel 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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2. |
In Anhang II wird in der Liste „Spezifizierte Pflanzen, die für die Xylella fastidiosa-Unterart multiplex anfällig sind“ der Eintrag „Salvia apiana Jeps.“ gestrichen. |
Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 15, Nummer 17 Buchstabe b und Nummer 18 Buchstabe c sowie Artikel 3 gelten ab dem 1. Juli 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. September 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. L 269 vom 17.8.2020, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1201/oj).
(3) EFSA Supporting publication 2020:EN-1873. 76 S (https://doi.org/10.2903/sp.efsa.2020.EN-1873).
(4) Update of the Xylella spp. host plant database-systematic literature search up to 30 June 2023. EFSA Journal 2023; 21:e8477, DOI: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8477.
(5) PM7/24(5) Xylella fastidiosa. https://doi.org/10.1111/epp.12923.
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 der Kommission vom 26. November 2020 über Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (ABl. L 398 vom 27.11.2020, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1770/oj).
ANHANG I
ÄNDERUNG DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1201
Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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3. |
In Anhang III wird folgender Teil D angefügt: „TEIL D Befallszone in Portugal Die Befallszone in Portugal umfasst folgende Gebiete:
Teile der folgenden Gemeinden im Kreis Espinho:
Gemeinden im Kreis Gondomar:
Teile der folgenden Gemeinden im Kreis Gondomar:
Teile der folgenden Gemeinden im Kreis Maia:
Teile der folgenden Gemeinden im Kreis Matosinhos:
Gemeinden im Kreis Porto:
Teile der folgenden Gemeinden im Kreis Porto:
Gemeinden im Kreis Santa Maria da Feira:
Teile der folgenden Gemeinden im Kreis Santa Maria da Feira:
Kreis Vila Nova de Gaia:
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4. |
In Anhang IV Buchstabe B „Molekulartests zur Identifizierung der Unterarten von Xylella fastidiosa“ werden folgende Nummern angefügt:
(*1) DOI: 10.3389/fpls.2019.01732." (*2) DOI: 10.1111/jam.14903.“ " |
(*1) DOI: 10.3389/fpls.2019.01732.
(*2) DOI: 10.1111/jam.14903.“ “
ANHANG II
ÄNDERUNG DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1770
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 wird wie folgt geändert:
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1. |
Zwischen „Coffea“ und „Lavandula dentata L.“ wird folgender Eintrag eingefügt: „ Lavandula angustifolia Mill.“ |
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2. |
Zwischen „Lavandula dentata L.“ und „Nerium oleander L.“ werden folgende Einträge eingefügt: „ Lavandula x intermedia Emeric ex Loisel. Lavandula latifolia Medik. Lavandula stoechas L.“ |
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3. |
Zwischen „Prunus dulcis (Mill.) D.A.Webb“ und „Solanum tuberosum L.“ wird folgender Eintrag eingefügt: „ Salvia rosmarinus Spenn.“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2507/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)