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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2463

13.9.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2463 DER KOMMISSION

vom 12. September 2024

zur Festlegung von Untersuchungsmethoden für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 durch die Lebensmittelunternehmer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Gemäß Artikel 37 der genannten Verordnung benennen die zuständigen Behörden amtliche Laboratorien für die Durchführung der Laboranalysen, -tests und -diagnosen von Proben, die bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten entnommen wurden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (2) sind mikrobiologische Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt worden, die von den Lebensmittelunternehmern in Bezug auf allgemeine und spezifische Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) einzuhalten sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer die Vorschriften und Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 einhalten, indem sie unter anderem im Rahmen amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten Proben („amtliche Proben“) in den Betrieben der Lebensmittelunternehmer entnehmen und diese zur Analyse an benannte amtliche Laboratorien weiterleiten.

(3)

Es gibt keine Unionsvorschriften über die spezifischen Methoden für Laboranalysen, die bei amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften und Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 anzuwenden sind. Dies könnte sich nachteilig auf die Qualität der amtlichen Kontrollen der in Verkehr gebrachten Lebensmittel auswirken und zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Um eine größere Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit und Kohärenz der amtlichen Kontrollen zu gewährleisten, sollten daher Unionsanforderungen an die Untersuchungsmethoden festgelegt werden, die von amtlichen Laboratorien anzuwenden sind, wenn sie amtliche Proben anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten Kriterien analysieren.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Bei der Analyse von Proben, die bei amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften und Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 entnommen wurden, verwenden die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten amtlichen Laboratorien die analytischen Referenzmethoden gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden benannten amtlichen Laboratorien die Verwendung alternativer Untersuchungsmethoden, einschließlich eigener Verfahren, gestatten, sofern diese alternativen Untersuchungsmethoden anhand der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 genannten analytischen Referenzmethoden gemäß dem Protokoll in der Norm EN ISO 16140-2 validiert sind, und zwar entweder für die Lebensmittelkategorie gemäß dem einschlägigen mikrobiologischen Kriterium in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 oder für ein breites Spektrum von Lebensmitteln gemäß der Norm EN ISO 16140-2. Ferner können die zuständigen Behörden benannten amtlichen Laboratorien die Verwendung alternativer Untersuchungsmethoden gestatten, wenn diese alternativen Untersuchungsmethoden im Einklang mit anderen international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert sind.

(3)   Handelt es sich bei den in Absatz 2 genannten alternativen Methoden um eigene Verfahren, so sind diese von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle zu zertifizieren. Die Zertifizierung umfasst eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Validierung der urheberrechtlich geschützten Methode bzw. einen Verweis darauf und eine Erklärung zum Qualitätsmanagement in Bezug auf den Herstellungsprozess bei der Methode. Aus der Zertifizierung geht hervor, dass die Produktionssicherung durch den Hersteller bewertet wurde, und sie wird mindestens alle 5 Jahre einer Neubewertung im Wege von Erneuerungsverfahren unterzogen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2073/oj).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/852/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2463/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)