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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2383 |
9.9.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2383 DER KOMMISSION
vom 6. September 2024
zur Benennung der Europäischen Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore, das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) und den Europäischen Seeverkehrsraum (EMS) und zur Festlegung der Modalitäten für die Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Kapitel V der Verordnung (EU) 2024/1679 sieht die Europäischen Verkehrskorridore als Instrument zur Vereinfachung der koordinierten Umsetzung des Kernnetzes und des erweiterten Kernnetzes vor; in Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung werden sie im Einzelnen aufgeführt. |
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(2) |
Nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2024/1679 werden Europäische Koordinatoren benannt, um die koordinierte Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore, des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Rail Traffic Management System, ERTMS) und des Europäischen Seeverkehrsraums (European Maritime Space, EMS) zu erleichtern. |
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(3) |
Den Europäischen Koordinatoren kommt beim Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore und bei der Zusammenarbeit entlang dieser Korridore größte Bedeutung zu. |
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(4) |
Um die Umsetzung der europäischen Verkehrskorridore zu gewährleisten, sollten die Europäischen Koordinatoren im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Beratungen, die auf die Fertigstellung der Korridore abzielen, fördern und — sowohl private als auch öffentliche — Finanzierungsquellen für komplexe grenzüberschreitende Projekte, fehlende Verbindungen und Engpassabschnitte sowie für Fragen der Interoperabilität und Intermodalität ermitteln. |
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(5) |
Um die Umsetzung der horizontalen Prioritäten zu gewährleisten, sollten die Europäischen Koordinatoren für das ERTMS und den EMS im Dialog mit den betreffenden Mitgliedstaaten ein koordiniertes Konzept für die Entwicklung horizontaler Prioritäten entwickeln und dabei ihr besonderes Augenmerk auf eine enge Wechselwirkung mit den Europäischen Verkehrskorridoren sowie mit dem Kernnetz und dem erweiterten Kernnetz richten. |
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(6) |
Um die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Europäischen Koordinators zu gewährleisten, sollte dieser kein Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten sein, die an dem von ihm betreuten Europäischen Verkehrskorridor beteiligt sind. |
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(7) |
Für die Ausübung ihrer Aufgaben sollten die Europäischen Koordinatoren einen monatlichen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden können, sowie zur Erstattung von Dienstreisekosten im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erhalten. |
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(8) |
Es ist angezeigt, neun Europäische Koordinatoren zu benennen, einen für jeden Europäischen Verkehrskorridor, einen für das ERTMS und einen für den EMS — außer für den Korridor Ostsee — Schwarzes Meer — Ägäis, da die Mitgliedstaaten bei den Beratungen über den geeigneten Kandidaten keine Einigung erzielt haben, und für den Korridor Rhein — Donau, da die vorgeschlagene Koordinatorin am 25. Juli 2024 verstorben ist. Die Koordinatoren für diese beiden Europäischen Verkehrskorridore sollten zu einem späteren Zeitpunkt benannt werden. |
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(9) |
Gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1679 wurden die Mitgliedstaaten und Drittländer, die Teil der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten sind, das Europäische Parlament und der Rat konsultiert. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben der Benennung der Europäischen Koordinatoren zugestimmt, während das Europäische Parlament im April 2024 und der Rat im Juli 2024 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben haben. |
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(10) |
Die Stellen der Koordinatoren sind derzeit unbesetzt, weshalb diese dringend benannt werden sollten. Daher sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I aufgeführten Personen werden als Europäische Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore, das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem und den Europäischen Seeverkehrsraum benannt.
Artikel 2
(1) Das Mandat der Europäischen Koordinatoren beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und endet vier Jahre danach.
(2) Das Mandat der Koordinatoren kann erneuert werden. Jeder Europäische Koordinator kann die Kommission jederzeit bitten, sein Mandat zu beenden.
Artikel 3
(1) In Anhang II werden die Modalitäten für die Erfüllung des Auftrags und der Aufgaben der Europäischen Koordinatoren festgelegt.
(2) Das für Verkehr zuständige Kommissionsmitglied wird ermächtigt, jedem Europäischen Koordinator ein Mandatsschreiben gemäß Anhang II zu übermitteln.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 6. September 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj.
ANHANG I
Benennung der Europäischen Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore, das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem und den Europäischen Seeverkehrsraum
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Nordsee–Ostsee |
Catherine TRAUTMANN (FR) |
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Skandinavien–Mittelmeer |
Pat COX (IE) |
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Atlantik |
Carlo SECCHI (IT) |
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Nordsee–Rhein–Mittelmeer |
Paweł WOJCIECHOWSKI (PL) |
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Mittelmeer |
Mathieu GROSCH (BE) |
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Ostsee–Adria |
Anne Elisabet JENSEN (DK) |
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Westlicher Balkan–Östliches Mittelmeer |
Marian-Jean MARINESCU (RO) |
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ERTMS |
Matthias RUETE (DE) |
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Europäischer Seeverkehrsraum |
Gesine MEIẞNER (DE) |
ANHANG II
Mandatsschreiben an die Europäische Koordinatorin für den Europäischen Verkehrskorridor Nordsee–Ostsee
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind.
Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizient zu machen. Daher trägt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore erheblich dazu bei, die politischen Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Verkehrswende zu verwirklichen und die europäische Wirtschaft zu stärken.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe der Koordinatorin für den Europäischen Verkehrskorridor Nordsee–Ostsee zu übernehmen. Dieser Korridor verläuft von den Nordseehäfen in Belgien und den Niederlanden über Deutschland nach Polen und von dort aus nordwärts über Litauen, Lettland und Estland bis nach Helsinki und Oulu in Finnland und Luleå in Schweden. In Richtung Süden erstreckt sich der Korridor von Warschau über Lublin nach Kyjiw sowie von Katowice über Lwiw nach Kyjiw und Mariupol in der Ukraine. Er umfasst Eisenbahntrassen, Straßen, Flughäfen, Häfen, multimodale Güterterminals, Binnenwasserstraßen und Verbindungen im Europäischen Seeverkehrsraum. Eines der größten Projekte ist Rail Baltica, eine europäische Normalspurstrecke, die zwischen Warschau und Tallinn gebaut werden und Riga nach Vilnius anschließen soll.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es,
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die Konformität des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Ostsee mit den Standards des Transeuropäischen Verkehrsnetzes zu analysieren und die koordinierte Umsetzung des Korridors im Einklang mit den genannten Standards zu unterstützen; |
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bis spätestens 19. Juli 2026 und danach alle vier Jahre gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in Abstimmung mit den Nachbarländern, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Ostsee sind, einen Arbeitsplan gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 zu erstellen; |
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dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten einen jährlichen Sachstandsbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Ostsee vorzulegen; dieser jährliche Sachstandsbericht muss hauptsächlich die Fortschritte bei den Kernprioritäten und Investitionen behandeln, die Art der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme beschreiben und Lösungsvorschläge enthalten; |
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die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Nachbarländer bei der Umsetzung des Arbeitsplans zu unterstützen; |
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das aus interessierten Infrastrukturbetreibern zusammengesetzte Korridorforum gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 förmlich einzurichten und zu leiten. Das Forum muss während Ihres Mandats regelmäßig zusammentreten; |
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das Korridorforum in Bezug auf den Arbeitsplan zu konsultieren und regelmäßig über dessen Umsetzung zu unterrichten; |
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erforderlichenfalls eine Reihe von Arbeitsgruppen, die dem Korridorforum Bericht erstatten, gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung über das Transeuropäische Verkehrsnetz einzusetzen und darin den Vorsitz zu führen; |
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alle erforderlichen Dienstreisen in die relevanten Hauptstädte, Regionen und städtischen Knoten im Verkehrskorridor durchzuführen; |
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die Umsetzung und Koordinierung des Arbeitsplans und des darauf beruhenden Durchführungsrechtsakts der Kommission sowie gegebenenfalls anderer spezifischer Durchführungsrechtsakte für grenzüberschreitende Abschnitte zu verfolgen; |
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gegebenenfalls die regionalen und kommunalen Behörden, die Infrastrukturbetreiber, die Verkehrsbetreiber, insbesondere diejenigen, die der Leitung des Schienengüterverkehrs angehören, die Zulieferindustrie, Verkehrsnutzer und relevante Interessenträger in Bezug auf den Arbeitsplan und dessen Durchführung zu konsultieren; |
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den Mitgliedstaaten, dem Rat, den Nachbarländern, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Ostsee sind, dem Europäischen Parlament und der Kommission sowie alle anderen Stellen, die in die Entwicklung des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Ostsee einbezogen sind, über aufgetretene Probleme und die entsprechenden Lösungsvorschläge Bericht zu erstatten; |
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unbeschadet der Zuständigkeiten bei der Leitung des Schienengüterverkehrs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Finanzierung der Infrastruktur eng mit den Mitgliedstaaten und der Leitung des Schienengüterverkehrs zusammenzuarbeiten, um die Prioritäten und den Investitionsbedarf für den Schienengüterverkehr auf den Schienengüterverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Ostsee unter Berücksichtigung des Nutzens für das Transeuropäische Verkehrsnetz und der Gesamtfertigstellungstermine gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 zu ermitteln; |
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die Leistung der Schienengüterverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; |
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eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Ermittlung der Prioritäten und des Investitionsbedarfs für die Schienenpersonenverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Ostsee zu erleichtern; |
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die Leistung der Schienenpersonenverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; |
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eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls die Kontakte und die Koordinierung zwischen Vertretern des See- und Binnenschifffahrtsverkehrs im Hinblick auf umfangreichere Synergien zu erleichtern; |
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zu überprüfen, ob die von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von Nachbarländern für eine Kofinanzierung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) vorgeschlagenen Vorhaben mit den Prioritäten des Arbeitsplans im Einklang stehen; |
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mit Nachbarländern zusammenzuarbeiten und diese in Korridortätigkeiten wie das Korridorforum oder die Arbeitsgruppen einzubeziehen; |
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mit internationalen Organisationen in Bezug auf Korridortätigkeiten, die Nachbarländer betreffen, die Mitglieder dieser internationalen Organisationen sind, zusammenzuarbeiten. |
Sie haben damit als Koordinatorin eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden.
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäische Koordinatorin gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
Mandatsschreiben an den Europäischen Koordinator für den Europäischen Verkehrskorridor Skandinavien–Mittelmeer
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind.
Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizient zu machen. Daher trägt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore erheblich dazu bei, die politischen Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Verkehrswende zu verwirklichen und die europäische Wirtschaft zu stärken.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe des Koordinators für den Europäischen Verkehrskorridor Skandinavien–Mittelmeer zu übernehmen. Dieser Korridor erstreckt sich vom Norden Finnlands, Schwedens und Norwegens über Dänemark, Deutschland und Österreich bis an die Mittelmeerküste Süditaliens und weiter über See bis Malta. Wichtige Häfen und Netzknoten sind Stockholm, Helsinki, Oslo, Göteborg und Kopenhagen im Norden, Hamburg, Hannover, Berlin, Leipzig, Frankfurt am Main, München und Innsbruck in der Mitte sowie Verona, Bologna, Rom, Neapel, La Spezia, Ancona, Livorno, Florenz, Cagliari (Sardinien), Bari, Palermo (Sizilien) sowie Valetta und Marsaxlokk (beide Malta) im Süden des Korridors. Er umfasst Eisenbahntrassen, Straßen, Flughäfen, Häfen, multimodale Güterterminals und Verbindungen im Europäischen Seeverkehrsraum (z. B. zwischen Lübeck/Rostock und Skandinavien oder zwischen Süditalien/Sizilien und Malta). Die wichtigsten Infrastrukturprojekte in diesem Korridor sind die feste Fehmarnbeltquerung und der Brenner-Basistunnel.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es,
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die Konformität des Europäischen Verkehrskorridors Skandinavien–Mittelmeer mit den Standards des Transeuropäischen Verkehrsnetzes zu analysieren und die koordinierte Umsetzung des Korridors im Einklang mit den genannten Standards zu unterstützen; |
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bis spätestens 19. Juli 2026 und danach alle vier Jahre gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in Abstimmung mit den Nachbarländern, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Skandinavien–Mittelmeer sind, einen Arbeitsplan gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 zu erstellen; |
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dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten einen jährlichen Sachstandsbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Europäischen Verkehrskorridors Skandinavien–Mittelmeer vorzulegen; dieser jährliche Sachstandsbericht muss hauptsächlich die Fortschritte bei den Kernprioritäten und Investitionen behandeln, die Art der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme beschreiben und Lösungsvorschläge enthalten; |
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die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Nachbarländer bei der Umsetzung des Arbeitsplans zu unterstützen; |
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das aus interessierten Infrastrukturbetreibern zusammengesetzte Korridorforum gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 förmlich einzurichten und zu leiten. Das Forum muss während Ihres Mandats regelmäßig zusammentreten; |
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das Korridorforum in Bezug auf den Arbeitsplan zu konsultieren und regelmäßig über dessen Umsetzung zu unterrichten; |
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erforderlichenfalls eine Reihe von Arbeitsgruppen, die dem Korridorforum Bericht erstatten, gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung über das Transeuropäische Verkehrsnetz einzusetzen und darin den Vorsitz zu führen; |
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alle erforderlichen Dienstreisen in die relevanten Hauptstädte, Regionen und städtischen Knoten im Verkehrskorridor durchzuführen; |
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die Umsetzung und Koordinierung des Arbeitsplans und des darauf beruhenden Durchführungsrechtsakts der Kommission sowie gegebenenfalls anderer spezifischer Durchführungsrechtsakte für grenzüberschreitende Abschnitte zu verfolgen; |
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gegebenenfalls die regionalen und kommunalen Behörden, die Infrastrukturbetreiber, die Verkehrsbetreiber, insbesondere diejenigen, die der Leitung des Schienengüterverkehrs angehören, die Zulieferindustrie, Verkehrsnutzer und relevante Interessenträger in Bezug auf den Arbeitsplan und dessen Durchführung zu konsultieren; |
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den Mitgliedstaaten, dem Rat, den Nachbarländern, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Skandinavien–Mittelmeer sind, dem Europäischen Parlament und der Kommission sowie alle anderen Stellen, die in die Entwicklung des Europäischen Verkehrskorridors Skandinavien–Mittelmeer einbezogen sind, über aufgetretene Probleme und die entsprechenden Lösungsvorschläge Bericht zu erstatten; |
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unbeschadet der Zuständigkeiten bei der Leitung des Schienengüterverkehrs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Finanzierung der Infrastruktur eng mit den Mitgliedstaaten und der Leitung des Schienengüterverkehrs zusammenzuarbeiten, um die Prioritäten und den Investitionsbedarf für den Schienengüterverkehr auf den Schienengüterverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Skandinavien–Mittelmeer unter Berücksichtigung des Nutzens für das Transeuropäische Verkehrsnetz und der Gesamtfertigstellungstermine gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 zu ermitteln; |
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die Leistung der Schienengüterverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; |
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eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Ermittlung der Prioritäten und des Investitionsbedarfs für die Schienenpersonenverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Skandinavien–Mittelmeer zu erleichtern; |
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die Leistung der Schienenpersonenverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; |
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eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls die Kontakte und die Koordinierung zwischen Vertretern des See- und Binnenschifffahrtsverkehrs im Hinblick auf umfangreichere Synergien zu erleichtern; |
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zu überprüfen, ob die von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von Nachbarländern für eine Kofinanzierung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) vorgeschlagenen Vorhaben mit den Prioritäten des Arbeitsplans im Einklang stehen; |
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mit Nachbarländern zusammenzuarbeiten und diese in Korridortätigkeiten wie das Korridorforum oder die Arbeitsgruppen einzubeziehen; |
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mit internationalen Organisationen in Bezug auf Korridortätigkeiten, die Nachbarländer betreffen, die Mitglieder dieser internationalen Organisationen sind, zusammenzuarbeiten. |
Sie haben damit als Koordinator eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden.
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäischer Koordinator gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
Mandatsschreiben an den Europäischen Koordinator für den Europäischen Verkehrskorridor Atlantik
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind.
Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizient zu machen. Daher trägt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore erheblich dazu bei, die politischen Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Verkehrswende zu verwirklichen und die europäische Wirtschaft zu stärken.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe des Koordinators für den Europäischen Verkehrskorridor Atlantik zu übernehmen. Dieser Korridor erstreckt sich von den spanischen bzw. portugiesischen Häfen Algeciras, Sines, Lissabon, Porto, A Coruña und Bilbao über den Westen Frankreichs sowie über Le Havre und Rouen bis nach Paris und weiter in östlicher Richtung bis nach Straßburg und Deutschland (Mannheim). Er umfasst Eisenbahntrassen, Straßen, Flughäfen, Häfen, multimodale Güterterminals, städtische Knoten sowie die Seine, den Duero/Douro, den Tajo/Tejo und den Guadalquivir als Binnenwasserstraßen. Ein Hauptziel ist es, das Seeverkehrspotenzial der an den Atlantik grenzenden Gebiete der Union zu nutzen, indem die modale Integration verbessert und die Interoperabilität des Eisenbahnverkehrs gestärkt wird — durch die Einführung des ERTMS und der anderen Standards des Transeuropäischen Verkehrsnetzes im gesamten Korridor sowie durch die Umstellung auf die Normalspurweite des Internationalen Eisenbahnverbands (Union internationale des Chemins de Fer, UIC) auf der Iberischen Halbinsel. Zu den wichtigsten Infrastrukturprojekten gehören die grenzüberschreitenden Abschnitte zwischen Portugal und Spanien und zwischen Spanien und Frankreich.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es,
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die Konformität des Europäischen Verkehrskorridors Atlantik mit den Standards des Transeuropäischen Verkehrsnetzes zu analysieren und die koordinierte Umsetzung des Korridors im Einklang mit den genannten Standards zu unterstützen; |
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bis spätestens 19. Juli 2026 und danach alle vier Jahre gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Atlantik sind, einen Arbeitsplan gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 zu erstellen; |
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dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten einen jährlichen Sachstandsbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Europäischen Verkehrskorridors Atlantik vorzulegen; dieser jährliche Sachstandsbericht muss hauptsächlich die Fortschritte bei den Kernprioritäten und Investitionen behandeln, die Art der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme beschreiben und Lösungsvorschläge enthalten; |
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die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Arbeitsplans zu unterstützen; |
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das aus interessierten Infrastrukturbetreibern zusammengesetzte Korridorforum gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 förmlich einzurichten und zu leiten. Das Forum muss während Ihres Mandats regelmäßig zusammentreten; |
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das Korridorforum in Bezug auf den Arbeitsplan zu konsultieren und regelmäßig über dessen Umsetzung zu unterrichten; |
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erforderlichenfalls eine Reihe von Arbeitsgruppen, die dem Korridorforum Bericht erstatten, gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung über das Transeuropäische Verkehrsnetz einzusetzen und darin den Vorsitz zu führen; |
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alle erforderlichen Dienstreisen in die relevanten Hauptstädte, Regionen und städtischen Knoten im Verkehrskorridor durchzuführen; |
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die Umsetzung und Koordinierung des Arbeitsplans und des darauf beruhenden Durchführungsrechtsakts der Kommission sowie gegebenenfalls anderer spezifischer Durchführungsrechtsakte für grenzüberschreitende Abschnitte zu verfolgen; |
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gegebenenfalls die regionalen und kommunalen Behörden, die Infrastrukturbetreiber, die Verkehrsbetreiber, insbesondere diejenigen, die der Leitung des Schienengüterverkehrs angehören, die Zulieferindustrie, Verkehrsnutzer und relevante Interessenträger in Bezug auf den Arbeitsplan und dessen Durchführung zu konsultieren; |
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den Mitgliedstaaten, dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Kommission sowie alle anderen Stellen, die in die Entwicklung des Europäischen Verkehrskorridors Atlantik einbezogen sind, über aufgetretene Probleme und die entsprechenden Lösungsvorschläge Bericht zu erstatten; |
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unbeschadet der Zuständigkeiten bei der Leitung des Schienengüterverkehrs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Finanzierung der Infrastruktur eng mit den Mitgliedstaaten und der Leitung des Schienengüterverkehrs zusammenzuarbeiten, um die Prioritäten und den Investitionsbedarf für den Schienengüterverkehr auf den Schienengüterverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Atlantik unter Berücksichtigung des Nutzens für das Transeuropäische Verkehrsnetz und der Gesamtfertigstellungstermine gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 zu ermitteln; |
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die Leistung der Schienengüterverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; |
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eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Ermittlung der Prioritäten und des Investitionsbedarfs für die Schienenpersonenverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Atlantik zu erleichtern; |
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die Leistung der Schienenpersonenverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; |
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eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls die Kontakte und die Koordinierung zwischen Vertretern des See- und Binnenschifffahrtsverkehrs im Hinblick auf umfangreichere Synergien zu erleichtern; |
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zu überprüfen, ob die von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von Nachbarländern für eine Kofinanzierung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) vorgeschlagenen Vorhaben mit den Prioritäten des Arbeitsplans im Einklang stehen; |
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mit Nachbarländern zusammenzuarbeiten und diese in Korridortätigkeiten wie das Korridorforum oder die Arbeitsgruppen einzubeziehen; |
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mit internationalen Organisationen in Bezug auf Korridortätigkeiten, die Nachbarländer betreffen, die Mitglieder dieser internationalen Organisationen sind, zusammenzuarbeiten. |
Sie haben damit als Koordinator eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden.
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäischer Koordinator gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
Mandatsschreiben an den Europäischen Koordinator für den Europäischen Verkehrskorridor Nordsee–Rhein–Mittelmeer
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind.
Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizient zu machen. Daher trägt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore erheblich dazu bei, die politischen Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Verkehrswende zu verwirklichen und die europäische Wirtschaft zu stärken.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe des Koordinators für den Europäischen Verkehrskorridor Nordsee–Rhein–Mittelmeer zu übernehmen. Im Norden schließt der Korridor die irischen Häfen Dublin, Cork und Foynes an und ist über Schiene und Straße mit dem Vereinigten Königreich verbunden. Die genannten Häfen sind über den Europäischen Seeverkehrsraum, d. h. die Verbindungen mit den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Vlissingen, Antwerpen, Gent und Zeebrugge in den Niederlanden und Belgien, an das kontinentale Festland der Union angeschlossen. Südwärts erstreckt sich der Korridor über Brüssel, Lüttich und Luxemburg bis nach Frankreich (Calais und Le Havre), wo über Metz, Paris, Dijon und Lyon die Häfen Marseille und Fos-sur-Mer erreicht werden. Darüber hinaus bindet der Korridor in Deutschland das Ruhrgebiet sowie Köln, Frankfurt und Karlsruhe an; von dort erstreckt er sich weiter nach Straßburg in Frankreich und Basel in der Schweiz, wo er sich gabelt und über zwei Strecken (Bern und Chiasso) nach Italien und dort über Novara, Alessandria und Mailand bis zum Mittelmeerhafen Genua führt. Er umfasst Eisenbahntrassen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Flughäfen, Häfen und multimodale Güterterminals Die wichtigsten Projekte sind das Frankreich und Belgien verbindende Binnenschifffahrtsprojekt Seine-Schelde sowie das EuroCap-Eisenbahnprojekt, an dem Frankreich, Belgien und Luxemburg beteiligt sind.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es,
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die Konformität des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Rhein–Mittelmeer mit den Standards des Transeuropäischen Verkehrsnetzes zu analysieren und die koordinierte Umsetzung des Korridors im Einklang mit den genannten Standards zu unterstützen; |
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bis spätestens 19. Juli 2026 und danach alle vier Jahre gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in Abstimmung mit den Nachbarländern, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Rhein–Mittelmeer sind, einen Arbeitsplan gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 zu erstellen; |
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dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten einen jährlichen Sachstandsbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Rhein–Mittelmeer vorzulegen; dieser jährliche Sachstandsbericht muss hauptsächlich die Fortschritte bei den Kernprioritäten und Investitionen behandeln, die Art der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme beschreiben und Lösungsvorschläge enthalten; |
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die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Nachbarländer bei der Umsetzung des Arbeitsplans zu unterstützen; |
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das aus interessierten Infrastrukturbetreibern zusammengesetzte Korridorforum gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 förmlich einzurichten und zu leiten. Das Forum muss während Ihres Mandats regelmäßig zusammentreten; |
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das Korridorforum in Bezug auf den Arbeitsplan zu konsultieren und regelmäßig über dessen Umsetzung zu unterrichten; |
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erforderlichenfalls eine Reihe von Arbeitsgruppen, die dem Korridorforum Bericht erstatten, gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung über das Transeuropäische Verkehrsnetz einzusetzen und darin den Vorsitz zu führen; |
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alle erforderlichen Dienstreisen in die relevanten Hauptstädte, Regionen und städtischen Knoten im Verkehrskorridor durchzuführen; |
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die Umsetzung und Koordinierung des Arbeitsplans und des darauf beruhenden Durchführungsrechtsakts der Kommission sowie gegebenenfalls anderer spezifischer Durchführungsrechtsakte für grenzüberschreitende Abschnitte zu verfolgen; |
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gegebenenfalls die regionalen und kommunalen Behörden, die Infrastrukturbetreiber, die Verkehrsbetreiber, insbesondere diejenigen, die der Leitung des Schienengüterverkehrs angehören, die Zulieferindustrie, Verkehrsnutzer und relevante Interessenträger in Bezug auf den Arbeitsplan und dessen Durchführung zu konsultieren; |
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den Mitgliedstaaten, dem Rat, den Nachbarländern, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Rhein–Mittelmeer sind, dem Europäischen Parlament und der Kommission sowie alle anderen Stellen, die in die Entwicklung des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Rhein–Mittelmeer einbezogen sind, über aufgetretene Probleme und die entsprechenden Lösungsvorschläge Bericht zu erstatten; |
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unbeschadet der Zuständigkeiten bei der Leitung des Schienengüterverkehrs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Finanzierung der Infrastruktur eng mit den Mitgliedstaaten und der Leitung des Schienengüterverkehrs zusammenzuarbeiten, um die Prioritäten und den Investitionsbedarf für den Schienengüterverkehr auf den Schienengüterverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Rhein–Mittelmeer unter Berücksichtigung des Nutzens für das Transeuropäische Verkehrsnetz und der Gesamtfertigstellungstermine gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 zu ermitteln; |
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die Leistung der Schienengüterverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; |
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eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Ermittlung der Prioritäten und des Investitionsbedarfs für die Schienenpersonenverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Rhein–Mittelmeer zu erleichtern; |
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die Leistung der Schienenpersonenverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; |
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eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls die Kontakte und die Koordinierung zwischen Vertretern des See- und Binnenschifffahrtsverkehrs im Hinblick auf umfangreichere Synergien zu erleichtern; |
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zu überprüfen, ob die von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von Nachbarländern für eine Kofinanzierung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) vorgeschlagenen Vorhaben mit den Prioritäten des Arbeitsplans im Einklang stehen; |
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mit Nachbarländern zusammenzuarbeiten und diese in Korridortätigkeiten wie das Korridorforum oder die Arbeitsgruppen einzubeziehen; |
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mit internationalen Organisationen in Bezug auf Korridortätigkeiten, die Nachbarländer betreffen, die Mitglieder dieser internationalen Organisationen sind, zusammenzuarbeiten. |
Sie haben damit als Koordinator eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden.
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäischer Koordinator gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
Mandatsschreiben an den Europäischen Koordinator für den Europäischen Verkehrskorridor Mittelmeer
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind.
Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizient zu machen. Daher trägt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore erheblich dazu bei, die politischen Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Verkehrswende zu verwirklichen und die europäische Wirtschaft zu stärken.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe des Koordinators für den Europäischen Verkehrskorridor Mittelmeer zu übernehmen. Dieser Korridor verbindet die spanischen Häfen Algeciras, Cartagena, Valencia, Castellón, Tarragona und Barcelona mit Madrid sowie entlang der Mittelmeerküste mit Marseille und Nizza in Südfrankreich und Genua und La Spezia in Italien. Von Marseille und Lyon verläuft er über die Alpen nach Turin, Mailand, Verona, Bologna, Padua, Venedig und Triest in Norditalien. Des Weiteren bindet der Korridor Ljubljana und einen kroatischen Abzweig (Rijeka, Zagreb) an und führt bis Budapest und Lwiw (Ukraine). Er umfasst Eisenbahntrassen, Straßen, Flughäfen, Häfen, multimodale Güterterminals und den Po als Binnenwasserstraße in Norditalien. Die wichtigsten Projekte sind die Umstellung auf die Normalspurweite des Internationalen Eisenbahnverbands (Union internationale des Chemins de Fer, UIC) in Spanien, der Eisenbahn-Basistunnel zwischen Lyon und Turin und die allgemeine Modernisierung der Eisenbahninfrastruktur im östlichen Teil des Korridors.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es,
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die Konformität des Europäischen Verkehrskorridors Mittelmeer mit den Standards des Transeuropäischen Verkehrsnetzes zu analysieren und die koordinierte Umsetzung des Korridors im Einklang mit den genannten Standards zu unterstützen; |
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bis spätestens 19. Juli 2026 und danach alle vier Jahre gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in Abstimmung mit den Nachbarländern, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Mittelmeer sind, einen Arbeitsplan gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 zu erstellen; |
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— |
dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten einen jährlichen Sachstandsbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Europäischen Verkehrskorridors Mittelmeer vorzulegen; dieser jährliche Sachstandsbericht muss hauptsächlich die Fortschritte bei den Kernprioritäten und Investitionen behandeln, die Art der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme beschreiben und Lösungsvorschläge enthalten; |
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die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Nachbarländer bei der Umsetzung des Arbeitsplans zu unterstützen; |
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das aus interessierten Infrastrukturbetreibern zusammengesetzte Korridorforum gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 förmlich einzurichten und zu leiten. Das Forum muss während Ihres Mandats regelmäßig zusammentreten; |
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das Korridorforum in Bezug auf den Arbeitsplan zu konsultieren und regelmäßig über dessen Umsetzung zu unterrichten; |
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erforderlichenfalls eine Reihe von Arbeitsgruppen, die dem Korridorforum Bericht erstatten, gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung über das Transeuropäische Verkehrsnetz einzusetzen und darin den Vorsitz zu führen; |
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alle erforderlichen Dienstreisen in die relevanten Hauptstädte, Regionen und städtischen Knoten im Verkehrskorridor durchzuführen; |
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die Umsetzung und Koordinierung des Arbeitsplans und des darauf beruhenden Durchführungsrechtsakts der Kommission sowie gegebenenfalls anderer spezifischer Durchführungsrechtsakte für grenzüberschreitende Abschnitte zu verfolgen; |
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gegebenenfalls die regionalen und kommunalen Behörden, die Infrastrukturbetreiber, die Verkehrsbetreiber, insbesondere diejenigen, die der Leitung des Schienengüterverkehrs angehören, die Zulieferindustrie, Verkehrsnutzer und relevante Interessenträger in Bezug auf den Arbeitsplan und dessen Durchführung zu konsultieren; |
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— |
den Mitgliedstaaten, dem Rat, den Nachbarländern, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Mittelmeer sind, dem Europäischen Parlament und der Kommission sowie alle anderen Stellen, die in die Entwicklung des Europäischen Verkehrskorridors Mittelmeer einbezogen sind, über aufgetretene Probleme und die entsprechenden Lösungsvorschläge Bericht zu erstatten; |
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unbeschadet der Zuständigkeiten bei der Leitung des Schienengüterverkehrs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Finanzierung der Infrastruktur eng mit den Mitgliedstaaten und der Leitung des Schienengüterverkehrs zusammenzuarbeiten, um die Prioritäten und den Investitionsbedarf für den Schienengüterverkehr auf den Schienengüterverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Mittelmeer unter Berücksichtigung des Nutzens für das Transeuropäische Verkehrsnetz und der Gesamtfertigstellungstermine gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 zu ermitteln; |
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— |
die Leistung der Schienengüterverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; |
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— |
eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Ermittlung der Prioritäten und des Investitionsbedarfs für die Schienenpersonenverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Mittelmeer zu erleichtern; |
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— |
die Leistung der Schienenpersonenverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; |
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— |
eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls die Kontakte und die Koordinierung zwischen Vertretern des See- und Binnenschifffahrtsverkehrs im Hinblick auf umfangreichere Synergien zu erleichtern; |
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zu überprüfen, ob die von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von Nachbarländern für eine Kofinanzierung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) vorgeschlagenen Vorhaben mit den Prioritäten des Arbeitsplans im Einklang stehen; |
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mit Nachbarländern zusammenzuarbeiten und diese in Korridortätigkeiten wie das Korridorforum oder die Arbeitsgruppen einzubeziehen; |
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mit internationalen Organisationen in Bezug auf Korridortätigkeiten, die Nachbarländer betreffen, die Mitglieder dieser internationalen Organisationen sind, zusammenzuarbeiten. |
Sie haben damit als Koordinator eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden.
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäischer Koordinator gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
Mandatsschreiben an die Europäische Koordinatorin für den Europäischen Verkehrskorridor Ostsee–Adria
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind.
Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizient zu machen. Daher trägt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore erheblich dazu bei, die politischen Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Verkehrswende zu verwirklichen und die europäische Wirtschaft zu stärken.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe der Koordinatorin für den Europäischen Verkehrskorridor Ostsee–Adria zu übernehmen. Dieser Korridor erstreckt sich im Norden von den polnischen Häfen Danzig und Gdingen, Stettin und Swinemünde sowie der Stadt Biała Podlaska über Kłodzko, Krakau und das Gebiet von Kattowitz bis nach Brünn in der Tschechischen Republik und Bratislava in der Slowakei. Von dort aus verläuft er weiter nach Wien (Österreich) und Budapest (Ungarn). Sein östlicher Abzweig erreicht den Hafen Koper in Slowenien und die Häfen Rijeka und Split in Kroatien, während seine Westachse in Italien nach Bologna führt und die Häfen Triest, Venedig, Ravenna und Bari anbindet. Der Europäische Verkehrskorridor Ostsee–Adria umfasst Eisenbahntrassen, Straßen, Flughäfen, Häfen und multimodale Güterterminals. Die wichtigsten Projekte sind der Semmering-Basistunnel in Österreich und die Hochgeschwindigkeitsstrecken in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Ungarn.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es,
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die Konformität des Europäischen Verkehrskorridors Ostsee–Adria mit den Standards des Transeuropäischen Verkehrsnetzes zu analysieren und die koordinierte Umsetzung des Korridors im Einklang mit den genannten Standards zu unterstützen; |
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bis spätestens 19. Juli 2026 und danach alle vier Jahre gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Ostsee–Adria sind, einen Arbeitsplan gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 zu erstellen; |
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dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten einen jährlichen Sachstandsbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Europäischen Verkehrskorridors Ostsee–Adria vorzulegen; dieser jährliche Sachstandsbericht muss hauptsächlich die Fortschritte bei den Kernprioritäten und Investitionen behandeln, die Art der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme beschreiben und Lösungsvorschläge enthalten; |
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die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Arbeitsplans zu unterstützen; |
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das aus interessierten Infrastrukturbetreibern zusammengesetzte Korridorforum gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 förmlich einzurichten und zu leiten. Das Forum muss während Ihres Mandats regelmäßig zusammentreten; |
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das Korridorforum in Bezug auf den Arbeitsplan zu konsultieren und regelmäßig über dessen Umsetzung zu unterrichten; |
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erforderlichenfalls eine Reihe von Arbeitsgruppen, die dem Korridorforum Bericht erstatten, gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung über das Transeuropäische Verkehrsnetz einzusetzen und darin den Vorsitz zu führen; |
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alle erforderlichen Dienstreisen in die relevanten Hauptstädte, Regionen und städtischen Knoten im Verkehrskorridor durchzuführen; |
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die Umsetzung und Koordinierung des Arbeitsplans und des darauf beruhenden Durchführungsrechtsakts der Kommission sowie gegebenenfalls anderer spezifischer Durchführungsrechtsakte für grenzüberschreitende Abschnitte zu verfolgen; |
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gegebenenfalls die regionalen und kommunalen Behörden, die Infrastrukturbetreiber, die Verkehrsbetreiber, insbesondere diejenigen, die der Leitung des Schienengüterverkehrs angehören, die Zulieferindustrie, Verkehrsnutzer und relevante Interessenträger in Bezug auf den Arbeitsplan und dessen Durchführung zu konsultieren; |
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den Mitgliedstaaten, dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Kommission sowie alle anderen Stellen, die in die Entwicklung des Europäischen Verkehrskorridors Ostsee–Adria einbezogen sind, über aufgetretene Probleme und die entsprechenden Lösungsvorschläge Bericht zu erstatten; |
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unbeschadet der Zuständigkeiten bei der Leitung des Schienengüterverkehrs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Finanzierung der Infrastruktur eng mit den Mitgliedstaaten und der Leitung des Schienengüterverkehrs zusammenzuarbeiten, um die Prioritäten und den Investitionsbedarf für den Schienengüterverkehr auf den Schienengüterverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Ostsee–Adria unter Berücksichtigung des Nutzens für das Transeuropäische Verkehrsnetz und der Gesamtfertigstellungstermine gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 zu ermitteln; |
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die Leistung der Schienengüterverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; |
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eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Ermittlung der Prioritäten und des Investitionsbedarfs für die Schienenpersonenverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Ostsee–Adria zu erleichtern; |
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die Leistung der Schienenpersonenverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; |
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eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls die Kontakte und die Koordinierung zwischen Vertretern des See- und Binnenschifffahrtsverkehrs im Hinblick auf umfangreichere Synergien zu erleichtern; |
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zu überprüfen, ob die von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von Nachbarländern für eine Kofinanzierung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) vorgeschlagenen Vorhaben mit den Prioritäten des Arbeitsplans im Einklang stehen; |
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mit Nachbarländern zusammenzuarbeiten und diese in Korridortätigkeiten wie das Korridorforum oder die Arbeitsgruppen einzubeziehen; |
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mit internationalen Organisationen in Bezug auf Korridortätigkeiten, die Nachbarländer betreffen, die Mitglieder dieser internationalen Organisationen sind, zusammenzuarbeiten. |
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Sie haben damit als Koordinatorin eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden. |
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäische Koordinatorin gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
Mandatsschreiben an den Europäischen Koordinator für den Europäischen Verkehrskorridor Westlicher Balkan–Östliches Mittelmeer
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind.
Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizient zu machen. Daher trägt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore erheblich dazu bei, die politischen Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Verkehrswende zu verwirklichen und die europäische Wirtschaft zu stärken.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe des Koordinators für den Europäischen Verkehrskorridor Westlicher Balkan–Östliches Mittelmeer zu übernehmen. Dieser Korridor beginnt mit zwei Parallelstrecken in Österreich (von Salzburg und Linz aus), die südöstlich in Richtung Slowenien verlaufen und sich in Ljubljana (Slowenien) vereinen; von dort aus erstreckt sich der Korridor weiter bis zur kroatischen Grenze und Zagreb, bevor er die angrenzenden Westbalkanstaaten Bosnien und Herzegowina und Serbien anbindet. Die Hauptachse des Korridors verläuft weiter in südöstlicher Richtung nach Belgrad; dort gabelt sie sich in Strecken nach Pristina und Niš, die sich anschließend in Skopje (Nordmazedonien) wieder vereinen. Ein nördlicher Abzweig führt von Serbien nach Budapest (Ungarn). Im Westen binden eine Reihe von Abzweigen die Seehäfen an der Adria an, nämlich Triest, Koper, Rijeka, Ploče (über Bosnien und Herzegowina), Bar und Durrës (über Serbien und Montenegro). Die Hauptachse verläuft anschließend weiter über Nordmazedonien nach Süden, um die griechischen Häfen Igoumenitsa, Patras und Piräus anzubinden. Der Korridor endet in Zypern (Seeverkehrsverbindung). Nicht zuletzt umfasst er eine Ost-West-Verbindung von Durrës in Albanien über Sofia bis nach Swilengrad (Dreiländereck).
Der Verkehrskorridor Westlicher Balkan–Östliches Mittelmeer umfasst hauptsächlich Eisenbahntrassen, Straßen, Flughäfen, See- und Binnenhäfen, multimodale Güterterminals sowie eine Reihe städtischer Knoten. Binnenwasserstraßen sind nicht Teil des Korridors. Die Ausnahme ist Zypern, wo es keine Schieneninfrastruktur gibt.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es,
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die Konformität des Europäischen Verkehrskorridors Westlicher Balkan–Östliches Mittelmeer mit den Standards des Transeuropäischen Verkehrsnetzes zu analysieren und die koordinierte Umsetzung des Korridors im Einklang mit den genannten Standards zu unterstützen; |
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bis spätestens 19. Juli 2026 und danach alle vier Jahre gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in Abstimmung mit den Nachbarländern, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Westlicher Balkan–Östliches Mittelmeer sind, einen Arbeitsplan gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 zu erstellen; |
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dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten einen jährlichen Sachstandsbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Europäischen Verkehrskorridors Westlicher Balkan–Östliches Mittelmeer vorzulegen; dieser jährliche Sachstandsbericht muss hauptsächlich die Fortschritte bei den Kernprioritäten und Investitionen behandeln, die Art der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme beschreiben und Lösungsvorschläge enthalten; |
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die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Nachbarländer bei der Umsetzung des Arbeitsplans zu unterstützen; |
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das aus interessierten Infrastrukturbetreibern zusammengesetzte Korridorforum gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 förmlich einzurichten und zu leiten. Das Forum muss während Ihres Mandats regelmäßig zusammentreten; |
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das Korridorforum in Bezug auf den Arbeitsplan zu konsultieren und regelmäßig über dessen Umsetzung zu unterrichten; |
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erforderlichenfalls eine Reihe von Arbeitsgruppen, die dem Korridorforum Bericht erstatten, gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung über das Transeuropäische Verkehrsnetz einzusetzen und darin den Vorsitz zu führen; |
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alle erforderlichen Dienstreisen in die relevanten Hauptstädte, Regionen und städtischen Knoten im Verkehrskorridor durchzuführen; |
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die Umsetzung und Koordinierung des Arbeitsplans und des darauf beruhenden Durchführungsrechtsakts der Kommission sowie gegebenenfalls anderer spezifischer Durchführungsrechtsakte für grenzüberschreitende Abschnitte zu verfolgen; |
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gegebenenfalls die regionalen und kommunalen Behörden, die Infrastrukturbetreiber, die Verkehrsbetreiber, insbesondere diejenigen, die der Leitung des Schienengüterverkehrs angehören, die Zulieferindustrie, Verkehrsnutzer und relevante Interessenträger in Bezug auf den Arbeitsplan und dessen Durchführung zu konsultieren; |
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den Mitgliedstaaten, dem Rat, den Nachbarländern, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Westlicher Balkan–Östliches Mittelmeer sind, dem Europäischen Parlament und der Kommission sowie alle anderen Stellen, die in die Entwicklung des Europäischen Verkehrskorridors Westlicher Balkan–Östliches Mittelmeer einbezogen sind, über aufgetretene Probleme und die entsprechenden Lösungsvorschläge Bericht zu erstatten; |
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unbeschadet der Zuständigkeiten bei der Leitung des Schienengüterverkehrs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Finanzierung der Infrastruktur eng mit den Mitgliedstaaten und der Leitung des Schienengüterverkehrs zusammenzuarbeiten, um die Prioritäten und den Investitionsbedarf für den Schienengüterverkehr auf den Schienengüterverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Westlicher Balkan–Östliches Mittelmeer unter Berücksichtigung des Nutzens für das Transeuropäische Verkehrsnetz und der Gesamtfertigstellungstermine gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 zu ermitteln; |
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die Leistung der Schienengüterverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; |
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eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Ermittlung der Prioritäten und des Investitionsbedarfs für die Schienenpersonenverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Westlicher Balkan–Östliches Mittelmeer zu erleichtern; |
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die Leistung der Schienenpersonenverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; |
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eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls die Kontakte und die Koordinierung zwischen Vertretern des See- und Binnenschifffahrtsverkehrs im Hinblick auf umfangreichere Synergien zu erleichtern; |
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zu überprüfen, ob die von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von Nachbarländern für eine Kofinanzierung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) vorgeschlagenen Vorhaben mit den Prioritäten des Arbeitsplans im Einklang stehen; |
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mit Nachbarländern zusammenzuarbeiten und diese in Korridortätigkeiten wie das Korridorforum oder die Arbeitsgruppen einzubeziehen; |
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mit internationalen Organisationen in Bezug auf Korridortätigkeiten, die Nachbarländer betreffen, die Mitglieder dieser internationalen Organisationen sind, zusammenzuarbeiten. |
Sie haben damit als Koordinator eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden.
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäischer Koordinator gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
Mandatsschreiben an den Europäischen Koordinator für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe des Koordinators für die Interoperabilität des Schienenverkehrs im Transeuropäischen Verkehrsnetz, insbesondere das ERTMS, zu übernehmen. Diese horizontale Priorität ist auf die rechtzeitige Einführung des ERTMS ausgerichtet, womit die grenzüberschreitende Interoperabilität von Schienenpersonen- und -güterverkehrsdiensten gewährleistet werden soll.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators für das ERTMS ist es, Fortschritte bei der Entwicklung und Einführung des ERTMS auf europäischer Ebene zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage des Arbeitsplans gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger und unterstützt die Erstellung und Umsetzung des in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es,
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die Konformität des ERTMS mit den Standards des Transeuropäischen Verkehrsnetzes zu analysieren und die koordinierte Umsetzung des ERTMS im Einklang mit den genannten Standards zu unterstützen; |
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bis spätestens 19. Juli 2026 und danach alle vier Jahre gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten einen Arbeitsplan gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 zu erstellen; |
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dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten einen jährlichen Sachstandsbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des ERTMS vorzulegen; dieser jährliche Sachstandsbericht muss hauptsächlich die Fortschritte bei den Kernprioritäten und Investitionen behandeln, die Art der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme beschreiben und Lösungsvorschläge enthalten; |
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die neun Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore in Fragen im Zusammenhang mit einer kohärenten Umsetzung des ERTMS im Gesamtnetz zu beraten; |
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zur Entwicklung und Umsetzung eines im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2024/1679 anzunehmenden europäischen Einführungsplans einschließlich möglicher Finanzierungen sowie etwaiger Risiken für die Umsetzung beizutragen; |
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zur Entwicklung geeigneter methodischer Ansätze zur Festlegung der Anforderungen an die Umsetzung des ERTMS im Einklang mit der technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) für das Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (control-command and signalling, CCS) des transeuropäischen Eisenbahnsystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission (16) beizutragen; |
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regelmäßig alle betroffenen Mitgliedstaaten und Interessenträger zu konsultieren, um sämtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Entwicklung des ERTMS zu erfassen und die entsprechenden Finanzierungsmöglichkeiten zu ermitteln. Dazu gehört es, gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 ein spezielles Beratungsforum für das ERTMS einzurichten und zu leiten, mit den auf nationaler Ebene ernannten Vertretern für das ERTMS, die an der Koordinierung der Einführung des ERTMS beteiligt sind, zusammenzuarbeiten sowie erforderlichenfalls Ad-hoc-Arbeitsgruppen innerhalb des genannten Forums einzusetzen; |
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mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen zusammenzuarbeiten; |
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alle erforderlichen Dienstreisen in die relevanten Mitgliedstaaten und Regionen sowie die wichtigsten Engpassabschnitte und Netzknoten durchzuführen; |
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zu überprüfen, ob die von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von Nachbarländern für eine Kofinanzierung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) vorgeschlagenen Vorhaben mit den Prioritäten des Arbeitsplans im Einklang stehen; |
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gegebenenfalls die regionalen und kommunalen Behörden, die Infrastrukturbetreiber, die Verkehrsbetreiber, insbesondere diejenigen, die der Leitung des Schienengüterverkehrs angehören, die Zulieferindustrie, Verkehrsnutzer und relevante Interessenträger in Bezug auf den Arbeitsplan und dessen Durchführung zu konsultieren; |
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mit Nachbarländern zusammenzuarbeiten und diese in die Tätigkeiten des Beratungsforums für das ERTMS oder der Arbeitsgruppen einzubeziehen; |
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mit internationalen Organisationen in Bezug auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ERTMS, die Nachbarländer betreffen, die Mitglieder dieser internationalen Organisationen sind, zusammenzuarbeiten. |
Sie haben damit als Koordinator eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden.
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäischer Koordinator gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
Mandatsschreiben an die Europäische Koordinatorin für den Europäischen Seeverkehrsraum
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe der Koordinatorin für den Europäischen Seeverkehrsraum zu übernehmen. Diese horizontale Priorität ist auf die Schaffung eines Europäischen Seeverkehrsraums ausgerichtet, der wahrhaft nachhaltig, intelligent, nahtlos und widerstandsfähig ist sowie vollständig in eine Tür-zu-Tür-Beförderungskette im Transeuropäischen Verkehrsnetz integriert werden kann.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators für den Europäischen Seeverkehrsraum ist es, Fortschritte bei der allgemeinen Entwicklung und Umsetzung dieser horizontalen Priorität auf europäischer Ebene zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Einrichtung oder Modernisierung von Routen im Kurzstreckenseeverkehr und die Entwicklung von Seehäfen und deren Hinterlandanbindungen ausgerichtet sind, wobei eine effiziente und nachhaltige Integration mit anderen Verkehrsträgern gewährleistet werden soll. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage des Arbeitsplans gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger und unterstützt die Erstellung und Umsetzung des in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es,
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die Konformität des Europäischen Seeverkehrsraums mit den Standards des Transeuropäischen Verkehrsnetzes zu analysieren und die koordinierte Umsetzung des Europäischen Seeverkehrsraums im Einklang mit den genannten Standards zu unterstützen; |
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bis spätestens 19. Juli 2026 und danach alle vier Jahre gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten einen Arbeitsplan gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 zu erstellen; |
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dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten einen jährlichen Sachstandsbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Europäischen Seeverkehrsraums vorzulegen; dieser jährliche Sachstandsbericht muss hauptsächlich die Fortschritte bei den Kernprioritäten und Investitionen behandeln, die Art der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme beschreiben und Lösungsvorschläge enthalten; |
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gemäß Artikel 55 zur Ausarbeitung eines Durchführungsrechtsakts für den Europäischen Seeverkehrsraum beizutragen; |
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die erforderlichen Analysen und Studien, die für jeden Europäischen Verkehrskorridor durchgeführt werden, zu verfolgen und in einen kohärenten Arbeitsplan für den Europäischen Seeverkehrsraum einzubeziehen; |
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die neun Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore in Fragen des Europäischen Seeverkehrsraums zu beraten und eine kohärente Umsetzung im Gesamtnetz zu gewährleisten; |
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regelmäßig alle betroffenen Mitgliedstaaten und Interessenträger zu konsultieren, um sämtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Entwicklung des Europäischen Seeverkehrsraums zu erfassen und zu ermitteln, welche Möglichkeiten zur Finanzierung der als erforderlich angesehenen Investitionen bestehen und wie Zugang zu den betreffenden Finanzmitteln erlangt werden kann. Dazu gehört es, gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 ein spezielles Beratungsforum für den Europäischen Seeverkehrsraum einzurichten und zu leiten sowie erforderlichenfalls Ad-hoc-Arbeitsgruppen innerhalb dieses Forums einzusetzen; |
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mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zusammenzuarbeiten; |
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alle erforderlichen Dienstreisen in die relevanten Hauptstädte, Regionen und wichtigsten Häfen im Zusammenhang mit dem Europäischen Seeverkehrsraum durchzuführen; |
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die Auswahl und Umsetzung der Projekte im Europäischen Seeverkehrsraum zu überwachen und dabei eng mit den ausgewählten Auftragnehmern zusammenzuarbeiten; |
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zu überprüfen, ob die von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von Nachbarländern für eine Kofinanzierung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) vorgeschlagenen Vorhaben mit den Prioritäten des Arbeitsplans im Einklang stehen; |
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gegebenenfalls die regionalen und kommunalen Behörden, die Infrastrukturbetreiber, die Verkehrsbetreiber, die Zulieferindustrie, Verkehrsnutzer und relevante Interessenträger in Bezug auf den Arbeitsplan und dessen Durchführung zu konsultieren; |
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mit Nachbarländern zusammenzuarbeiten und diese in die Tätigkeiten des Beratungsforums für den Europäischen Seeverkehrsraum oder der Arbeitsgruppen einzubeziehen; |
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mit internationalen Organisationen in Bezug auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Europäischen Seeverkehrsraum, die Nachbarländer betreffen, die Mitglieder dieser internationalen Organisationen sind, zusammenzuarbeiten. |
Sie haben damit als Koordinatorin eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden.
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäische Koordinatorin gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
(1) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
(2) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj).
(3) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj).
(5) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
(6) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj).
(7) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
(8) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj).
(9) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
(10) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj).
(11) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
(12) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj).
(13) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
(14) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj).
(15) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
(16) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 380. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1695/oj).
(17) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2383/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)