Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/2195 |
5.9.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2195 DER KOMMISSION
vom 4. September 2024
zur Festlegung der Form der Übermittlung der Berichte über Angaben gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 9 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission (2) wurde die Form der Berichte festgelegt, die Hersteller, Einführer, Ausführer und bestimmte Verwender fluorierter Treibhausgase gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) übermitteln müssen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 wurde mittlerweile durch die Verordnung (EU) 2024/573 aufgehoben. Mit Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 werden neue Berichterstattungspflichten für Hersteller, Einführer, Ausführer und bestimmte Verwender fluorierter Treibhausgase festgelegt. Insbesondere wurde die Liste der Gase, Einrichtungen, die diese Gase enthalten, un.d Tätigkeiten in Verbindung mit diesen Gasen erweitert. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 sollte daher aufgehoben werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für fluorierte Treibhausgase — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Berichte gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 beruhen auf dem im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
Artikel 2
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. September 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (ABl. L 318 vom 5.11.2014, S. 5. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1191/oj).
(3) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/517/oj).
ANHANG
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
Soweit in den Berichterstattungsabschnitten dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist, betreffen die übermittelten Daten die Tätigkeiten des Unternehmens in dem Kalenderjahr, für das der Bericht vorgelegt wird.
In jedem Berichterstattungsabschnitt sind die Maßeinheiten, die erfassten Gase, die Detailtiefe und die Angabe des Jahres, in dem Tätigkeiten zu melden sind, gesondert angegeben.
Das allgemeine Format des Datenübermittlungstools ist in den folgenden Berichterstattungsabschnitten enthalten.
BERICHTERSTATTUNGSABSCHNITTE
Abschnitt 1: Von den Gasherstellern auszufüllen — Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 1 Buchstabe a der genannten Verordnung
Für jedes in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gas sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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1A |
In Anlagen in der Union hergestellte Gesamtmenge |
Einschließlich als Nebenprodukte hergestellte Mengen und nicht abgeschiedene Mengen. |
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1Aa |
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1A_a |
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Falls die Inline-Zerstörung von einem anderen Unternehmen durchgeführt wird, ist dieses Unternehmen anzugeben. Hersteller, die diese Produkte bzw. Erzeugnisse zerstören, melden die zerstörten Gesamtmengen im Berichterstattungsabschnitt 8. |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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1Ab |
— davon insgesamt erzeugte und abgeschiedene Mengen |
1Ab = 1A – 1Aa |
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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1B |
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Hersteller, die diese Produkte bzw. Erzeugnisse zerstören, melden die zerstörten Gesamtmengen im Berichterstattungsabschnitt 8. |
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1C |
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Das Unternehmen, das die Zerstörung übernimmt, ist anzugeben. |
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1C_a |
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Der Mitgliedstaat, in dem die Ausgangsstoffe verwendet werden, ist anzugeben. Die Art der Ausgangsstoffe ist zu melden. |
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1C_a1 |
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Nur für HFKW-23 zu melden. |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
BEMERKUNGEN |
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1C_a2 |
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1C_a2 = 1_a – 1C_a1 nur für HFKW-23 zu berechnen. |
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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1C_b |
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Die Art der Ausnahme ist anzugeben. |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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1D |
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1D = 1B + 1C |
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1E |
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Für das Inverkehrbringen in der Union verfügbare Herstellungsmenge |
1E = 1A – 1D – 1A a |
Abschnitt 2: Von den Gaseinführern auszufüllen — Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 2 Buchstabe a der genannten Verordnung
Für jedes in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in eingeführten Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden. Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe sind für jedes Herkunftsland gesondert zu melden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht anders angegeben.
In diesem Abschnitt sind lediglich Massenguteinfuhren zu melden, einschließlich der Mengen, die zusammen mit Einrichtungen zum Zweck der Befüllung dieser Einrichtungen nach der Einfuhr versandt wurden, nicht jedoch in Einrichtungen enthaltene Mengen. Die Einfuhren von in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Gasen sind im Abschnitt 11 zu melden. Alle Einfuhren sind zu melden, ausgenommen Waren in vorübergehender Verwahrung.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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2A |
In die Union eingeführte Gesamtmenge |
Alle zu meldenden Einfuhren, ausgenommen Waren in vorübergehender Verwahrung. |
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2B |
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Meldung nach Herkunftsland ist nicht erforderlich. Als Massengut zur aktiven Veredelung eingeführte Gase, in Erzeugnisse oder Einrichtungen gefüllt und anschließend wiederausgeführt. Findet die Wiederausfuhr in Erzeugnissen oder Einrichtungen (Abschnitt 2B) nicht in demselben Kalenderjahr wie die Einfuhr oder der Kauf statt, können die in Abschnitt 2B gemeldeten Mengen auch Wiederausfuhren von in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Lagerbeständen am 1. Januar umfassen, die zuvor nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht worden waren (gemäß Meldung in Abschnitt 4C). Die Art der wiederausgeführten Erzeugnisse oder Einrichtungen ist anzugeben. Ausfuhren von Gas als Massengut sind ausschließlich in Abschnitt 3 zu melden. |
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2C |
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2D |
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Die Art der Ausgangsstoffe ist zu melden. |
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2E |
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Die Art der Ausnahme ist anzugeben. |
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2F |
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2G |
im Rahmen besonderer Zollverfahren von anderen Unternehmen bezogene/erhaltene Mengen |
einschließlich von anderen Unternehmen eingeführter, aber nicht in Verkehr gebrachter Mengen Meldung nach Herkunftsland ist nicht erforderlich. |
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2H |
im Rahmen besonderer Zollverfahren an andere Unternehmen verkaufte oder gelieferte Mengen |
Verkäufe unter 2A und/oder 2G gemeldeter Mengen, wenn diese nicht vom meldenden Unternehmen in Verkehr gebracht wurden. Meldung nach Herkunftsland ist nicht erforderlich. Die Unternehmen, die die gemeldeten Mengen erhalten haben, sind anzugeben. |
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2I |
im Rahmen besonderer Zollverfahren emittierte Menge |
Emissionen unter 2A und/oder 2G gemeldeter Mengen, wenn diese nicht vom meldenden Unternehmen in Verkehr gebracht wurden. Meldung nach Herkunftsland ist nicht erforderlich. Die Emissionen sind zu erläutern. |
Abschnitt 3: Von den Gasausführern auszufüllen — Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 3 der genannten Verordnung
Für jedes in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in ausgeführten Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden. Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe sind für jedes Bestimmungsland gesondert zu melden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht anders angegeben.
In diesem Abschnitt sind nur Massengutausfuhren von Gasen zu melden, einschließlich der Mengen, die zusammen mit Einrichtungen zum Zweck der Befüllung dieser Einrichtungen nach der Ausfuhr versandt werden.
Die Mengen aus eigener Herstellung, die an andere Unternehmen in der Union zur direkten Ausfuhr geliefert wurden, oder aus eigener Einfuhr, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und entweder vom Einführer selbst ausgeführt oder an andere Unternehmen in der Union zur direkten Ausfuhr geliefert wurden, sind im Berichterstattungsabschnitt 5 zu melden.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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3A |
Aus der Union ausgeführte Gesamtmenge |
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3B |
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Dies umfasst ausgeführte Mengen aus eigener Herstellung, die nicht in Verkehr gebracht wurden, und aus eigener Einfuhr, die nicht in Verkehr gebracht wurden, sowie im Rahmen besonderer Zollverfahren bezogene Mengen, die vor ihrer Ausfuhr nicht in Verkehr gebracht wurden. Meldung nach Bestimmungsland ist nicht erforderlich. |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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3C |
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3C = 3A – 3B |
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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3G |
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3H |
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Die Art der Ausgangsstoffe ist zu melden. |
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3I |
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Die Art der Ausnahme ist anzugeben. |
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3J |
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Abschnitt 4: Von den Gasherstellern und -einführern sowie von Gase aufarbeitenden Unternehmen auszufüllen — Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstaben a und b der genannten Verordnung
Für jedes in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
||||
4A |
Gesamtlagerbestände am 1. Januar |
Alle Bestände in der Union sind zu melden. Waren in vorübergehender Verwahrung zählen nicht dazu. |
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4Aa |
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Nur von Gase aufarbeitenden Unternehmen zu melden. |
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4B |
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4C |
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Insbesondere nicht verkaufte eigene Herstellung und Einfuhr, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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4D |
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Insbesondere in den zollrechtlich freien Verkehr überführte eigene Einfuhren. 4D = 4B – 4C |
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4E |
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Insbesondere aus Käufen innerhalb der Union. 4E = 4A – 4B |
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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4F |
Gesamtlagerbestände am 31. Dezember |
Alle Bestände in der Union sind zu melden. Waren in vorübergehender Verwahrung zählen nicht dazu. |
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4Fa |
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Nur von Gase aufarbeitenden Unternehmen zu melden. |
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4G |
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4H |
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Insbesondere nicht verkaufte eigene Herstellung oder Einfuhr, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden. |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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||||
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4I |
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Insbesondere in den zollrechtlich freien Verkehr überführte eigene Einfuhren 4I = 4G – 4H |
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4J |
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Insbesondere aus Käufen innerhalb der Union. 4J = 4F – 4G |
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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4K |
Vom Unternehmen selbst aufgearbeitete Mengen |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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4M |
Physisch in Verkehr gebrachte Gesamtmenge |
4M = 1E + 2A – 2B + 2G – 2H – 2I – 3B + 4C – 4H |
Abschnitt 5: Mengen für gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 ausgenommene Verwendungen und für die Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe, von den Herstellern und Einführern von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auszufüllen — Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe a der genannten Verordnung
Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (für in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase, für mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemische oder Polyol-Vorgemische) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
5A |
Zur Zerstörung in die Union eingeführte Menge |
Die Unternehmen, die die Zerstörung übernehmen, sind anzugeben. Meldungen von Einführern, die einen Teil der zerstörten Mengen selbst zerstören, sind in den Berichterstattungsabschnitt 8 aufzunehmen. |
5B |
Mengen, die von einem Hersteller oder Einführer als Ausgangsstoffe verwendet werden oder die von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert werden |
Die Unternehmen, die die Ausgangsstoffe verwenden, sind anzugeben. Die Art der Ausgangsstoffe ist zu melden. Meldungen über ihre Verwendung von Ausgangsstoffen von Herstellern oder Einführern, die selbst auch Ausgangsstoffverwender sind, sind in den Berichterstattungsabschnitt 7 aufzunehmen. |
5C |
Menge, die direkt an Unternehmen zur Ausfuhr aus der Union geliefert wird, wenn diese Menge nicht anschließend vor der Ausfuhr einem Dritten in der Union zur Verfügung gestellt wurde |
Mengen, die Unternehmen selbst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und direkt ausgeführt haben, sind ebenfalls hier zu melden. Alle hier zu meldenden Gase müssen zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit Artikel 12 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573 als „Nur für die direkte Ausfuhr aus der EU“ gekennzeichnet sein. Mengen, die im Rahmen besonderer Zollverfahren eingeführt und während dieser Verfahren zur Wiederausfuhr an andere Unternehmen verkauft oder geliefert werden, sind nur in Abschnitt 2H zu melden. Die ausführenden Unternehmen sind anzugeben. Es sollten Belege vorgelegt werden. Es sind lediglich teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut zu melden, nicht jedoch die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Mengen. |
5D |
Menge, die direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert wurde |
Das Unternehmen, das die Menge zur Verwendung in Militärausrüstungen erhält, ist anzugeben. |
5E |
Menge, die direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet |
Der Halbleiterhersteller, der die Menge erhält, ist anzugeben. |
5F |
Menge, die direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe herstellt |
Der Hersteller der Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe, der die Menge erhalten hat, ist anzugeben. |
Abschnitt 5a: Mengen für gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 ausgenommene Verwendungen und für die Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe, von den Empfängern von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auszufüllen — Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 7 der genannten Verordnung
Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (für in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase, für mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemische oder Polyol-Vorgemische) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
5aD |
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 ausgenommene Menge, direkt vom Einführer oder Hersteller zur Verwendung in Militärausrüstungen erhalten |
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5aE |
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 ausgenommene Menge, direkt vom Einführer oder Hersteller zur Verwendung zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie erhalten |
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5aF |
Menge zur Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe, direkt vom Einführer oder Hersteller erhalten |
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Abschnitt 6: Kategorien der Verwendung von Gasen für den Unionsmarkt, von den Gasherstellern und -einführern auszufüllen — Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a der genannten Verordnung
Für jedes in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gas oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
6A |
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Ausfuhr |
Die hier (6A) gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an Unternehmen zur Ausfuhr aus der Union geliefert wurde, wenn diese Mengen nicht anschließend vor der Ausfuhr einem Dritten in der Union zur Verfügung gestellt wurden (5C). |
6B |
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Zerstörung |
Die hier (6B) gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge zur Zerstörung in die Union eingeführt wurde (5A). |
6C |
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Militärausrüstungen |
Die hier (6C) gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert wurde (5D). |
6D |
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Kühlanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen |
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6E |
|
Andere Wärmeübertragungsflüssigkeiten |
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6F |
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Herstellung von Schäumen |
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6G |
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Herstellung von Polyol-Vorgemischen |
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6H |
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Brandschutz |
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6I |
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Aerosole — Dosier-Aerosole |
Die hier (6I) gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe herstellt (5F). |
6J |
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Aerosole für andere Verwendungen |
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6K |
|
Lösungsmittel |
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6L |
|
Ausgangsstoffe |
Die hier (6L) gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge von einem Hersteller oder Einführer als Ausgangsstoffe verwendet wurde oder die von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert wurde (5B). Die Art der Ausgangsstoffe ist zu melden. |
6M |
|
Halbleiterherstellung |
Die hier (6M) gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet (5E). |
6N |
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Herstellung von Fotovoltaikanlagen |
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6O |
|
Herstellung sonstiger Elektronikgeräte |
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6P |
|
Elektrische Schaltanlagen |
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6Q |
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Teilchenbeschleuniger |
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6R |
|
Magnesiumdruckguss-Verfahren |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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6S |
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Anästhetika |
6S = 6S1 + 6S2 |
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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6S1 |
Anästhetika zur Verwendung beim Menschen |
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6S2 |
Anästhetika zur Verwendung bei Tieren |
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6T |
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Andere oder nicht bekannte Verwendung |
Andere Verwendungen sind anzugeben; der Berichterstatter erklärt nicht bekannte Verwendungen. |
6U |
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Leckagen bei der Lagerung, dem Transport oder dem Transfer und Emissionen bei der Herstellung |
Bei der Meldung solcher Mengen ist eine Erklärung zu geben. |
6V |
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Berichtigung von Aufzeichnungen |
Bei der Meldung solcher Mengen ist eine Erklärung zu geben. |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
|
6W |
|
Gesamtmengen für die Verwendungskategorien |
6W = 6A + 6B + 6C + 6D + 6E + 6F + 6G + 6H + 6I + 6J + 6K + 6L + 6M + 6N + 6O + 6P + 6Q + 6R + 6S + 6T + 6U + 6V Sind die gemeldeten Daten korrekt, so entspricht die Gesamtmenge für alle Verwendungskategorien (6W) der berechneten Gesamtmenge, die an den Unionsmarkt geliefert wurde (6X). |
6X |
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An den EU-Markt gelieferte Gesamtmenge |
6X = 1E + 2A + 2G – 2H – 3B + 4B – 4G + 4K |
Abschnitt 7: Von den Verwendern von Gasen als Ausgangsstoffe auszufüllen — Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 5 der genannten Verordnung
Für jedes in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gas oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.
In diesem Abschnitt sind nur die Mengen anzugeben, die tatsächlich als Ausgangsstoff verwendet wurden.
Wurden teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) von dem Unternehmen hergestellt oder eingeführt, das sie als Ausgangsstoff verwendet, so sind diese Mengen auch im Berichtsabschnitt 5 zu melden. Wurden teilfluorierte Kohlenwasserstoffe von dem Unternehmen hergestellt, das sie als Ausgangsstoff verwendet, so sind diese Mengen ebenfalls in Abschnitt 1 zu melden. Hat das Unternehmen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe hergestellt oder eingeführt und sie anschließend zur Verwendung als Ausgangsstoffe an andere Unternehmen verkauft, so sind die gelieferten Mengen nicht in diesem Abschnitt, sondern lediglich in Berichterstattungsabschnitt 5 unter Angabe des Unternehmens zu melden, das sie als Ausgangsstoffe verwendet; im Falle von Herstellern sind diese Mengen ebenfalls in Berichterstattungsabschnitt 1 unter Angabe des Mitgliedstaats zu melden, in dem die Ausgangsstoffe verwendet werden.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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7A |
Vom Unternehmen selbst als Ausgangsstoff verwendete Menge |
Die Art der Ausgangsstoffe ist zu melden. |
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7A_a |
davon Menge ungebrauchter Gase |
Nur für HFKW-23 zu melden. |
Abschnitt 8: Von Unternehmen auszufüllen, die Gase zerstört haben — Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 4 der genannten Verordnung
Für jedes in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte fluorierte Treibhausgas oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.
Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ist die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen (z. B. rückgewonnene Kältemittel) und verdünnten Quellen (wie z. B. Schäume enthaltende Abfallströme) unterschieden wird.
Zu melden sind die Mengen, die die meldenden Unternehmen selbst insgesamt zerstört haben. Unternehmen, die Hersteller sind, berichten im Berichterstattungsabschnitt 1 auch über die zerstörten Mengen eigener Herstellung.
Unternehmen, die Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen sind (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch), melden im Berichterstattungsabschnitt 5 auch die Mengen eigener Einfuhren, die zerstört wurden.
Mengen, die zur Zerstörung an andere Unternehmen in der Union versandt wurden, sind nicht in diesem Abschnitt zu melden. Mengen, die zur Zerstörung aus der Union ausgeführt wurden, sind unter Abschnitt 3G zu melden.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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8_A |
Von dem meldenden Unternehmen durch thermische Oxidation zerstörte Mengen |
Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ist die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird. |
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8_A_a |
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Nur für HFKW-23 zu melden. Die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie ist anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird. |
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8_Ba |
Von dem meldenden Unternehmen mithilfe von Plasmatechnik zerstörte Mengen |
Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ist die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird. |
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8_Ba_a |
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Nur für HFKW-23 zu melden. Die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie ist anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird. |
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8_Bb |
Von dem meldenden Unternehmen mithilfe von Umwandlungstechnologien (oder Nichtverbrennungstechnologien) zerstörte Mengen |
Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ist die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird. |
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8_Bb_a |
|
Nur für HFKW-23 zu melden. Die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie ist anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird. |
||
8_C |
Von dem meldenden Unternehmen mithilfe anderer Technologien zerstörte Mengen |
Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ist die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird. Für andere zerstörte Gase als teilfluorierte Kohlenwasserstoffe sind die verwendeten Zerstörungstechnologien anzugeben. |
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8_C_a |
|
Nur für HFKW-23 zu melden. Die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie ist anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird. |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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8_D |
Von dem meldenden Unternehmen selbst zerstörte Mengen |
8_D = 8_A + 8_Ba + 8_Bb + 8_C |
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8_D_a |
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Nur für HFKW-23. 8_D_a = 8_A_a + 8_Ba_a + 8_Bb_a + 8_C_a |
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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8_E |
Zur Zerstörung bestimmte Lagerbestände am 1. Januar |
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8_F |
Zur Zerstörung bestimmte Lagerbestände am 31. Dezember |
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Abschnitt 11: Von Unternehmen auszufüllen, die gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 in Erzeugnissen oder Einrichtungen oder Teilen davon enthaltene Gase in Verkehr gebracht haben — Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 6 der genannten Verordnung
Die Mengen der in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführten teilfluorierten Treibhausgase oder der mindestens eines dieser Gase enthaltenden Gemische in den Erzeugnissen und Einrichtungen oder Teilen davon sind nach Kategorien aufgeschlüsselt in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden. Zusätzlich zur Gesamtmenge von Gasen ist die Stückzahl je Kategorie anzugeben, es sei denn, es wird etwas anderes verlangt. Für Abschnitt 11_M bezieht sich die Stückzahl auf die Anzahl der Funktionseinheiten und ist mit den entsprechenden Stoffmengen zu melden.
Die Hersteller von in der Union hergestellten Erzeugnissen oder Einrichtungen oder Teilen davon melden keine Erzeugnisse und Einrichtungen oder Teile davon, die mit zuvor in die Union eingeführten oder dort hergestellten Gasen befüllt sind. Stellt ein Hersteller in der Union Gas als Massengut für die Verwendung in der Union zur Herstellung seiner Erzeugnisse und Einrichtungen oder Teilen davon her, so decken seine Meldungen zur hergestellten Menge (Berichterstattungsabschnitt 1) auch die betreffenden Gasmengen ab, sodass diese Mengen nicht im vorliegenden Abschnitt, sondern nur in Berichterstattungsabschnitt 1 zu melden sind.
Die Einführer von Erzeugnissen oder Einrichtungen oder Teilen davon, die ein in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführtes fluoriertes Treibhausgas enthalten, geben sämtliche Gas enthaltenden Einfuhren an, die vom Zoll in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wurden. Einfuhren von Polyol-Vorgemischen sind nicht im vorliegenden Abschnitt, sondern nur in Abschnitt 2 zu melden.
Wurden teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase oder mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemische), die in eingeführten Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen oder in eingeführten Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe enthalten sind, zuvor aus der Union ausgeführt und waren sie Gegenstand der Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf dem Unionsmarkt, so ist dies im Berichterstattungsabschnitt 12 anzugeben, um die Beachtung von Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 nachzuweisen. Wurden eingeführte Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen oder Teile davon oder eingeführte Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe (einschließlich teilfluorierter Kohlenwasserstoffe zur Auffüllung) zuvor auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht und wurden sie daraufhin vor der Wiedereinfuhr aus der Union ausgeführt, so ist dies im Berichterstattungsabschnitt 12a anzugeben, um die Beachtung von Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 nachzuweisen. Die nachstehend aufgeführten Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen oder Teilen davon schließen für die genannten Erzeugnis- oder Einrichtungskategorien bestimmte Komponenten ein.
Wenn auf die Nennleistung Bezug genommen wird und die Einrichtung unterschiedliche Funktionen haben kann, bezieht sich die Nennleistung auf die Hauptfunktion der Einrichtung.
Wird in den gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erlassenen Ökodesign-Rechtsvorschriften eine Methode zur Berechnung der Nennleistung einer Einrichtung festgelegt, so ist diese Methode anzuwenden.
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
BEMERKUNGEN |
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11_A |
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Ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen, mit Ausnahme von Kühlern |
Kühler, die unter die Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen, sind in Abschnitt 11_C zu melden. Reversible Kälteanlagen werden als Teil dieser Kategorie betrachtet und sind hier zu melden (11_A). 11_A = 11_A1 + 11_A2 |
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11_A1 |
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Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom Treibhausgaspotential (GWP) der enthaltenen Gase Dies umfasst Monoblock-Einheiten und -Einrichtungen, die vom Endnutzer zwischen Räumen bewegt werden können, einschließlich tragbarer Splitsysteme. 11_A1 = 11_A1a + 11_A1b + 11_A1c |
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11_A1a |
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|
Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 8 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase 11_A1a = 11_A1a1+ 11_A1a2 + 11_A1a3 + 11_A1a4 |
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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11_A1a1 |
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11_A1a2 |
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11_A1a3 |
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11_A1a4 |
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Der Systemtyp ist anzugeben. |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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11_A1b |
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Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 8 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase 11_A1b = 11_A1b1+ 11_A1b2 + 11_A1b3 + 11_A1b4 |
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|
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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11_A1b1 |
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11_A1b2 |
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11_A1b3 |
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11_A1b4 |
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|
Der Systemtyp ist anzugeben. |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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11_A1c |
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Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 8 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase 11_A1c = 11_A1c1+ 11_A1c2 + 11_A1c3 + 11_A1c4 |
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|
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|
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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|
11_A1c1 |
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11_A1c2 |
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11_A1c3 |
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11_A1c4 |
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Der Systemtyp ist anzugeben. |
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|
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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11_A2 |
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Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase Dies umfasst ortsfeste Zweikanal-Wärmepumpen und -Klimaanlagen gemäß Anhang IV Nummer 9 Fußnote 1 der Verordnung (EU) 2024/573. Tragbare Splitsysteme sind nicht in 11_A2, sondern in der entsprechenden Kategorie unter 11_A1 zu melden. 11A2 = 11_A2a + 11_A2b |
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|
11_A2a |
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|
11_A2a = 11_A2a1+ 11_A2a2 + 11_A2a3 |
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11_A2a1 |
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|
VRF-Systeme mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW sind in Abschnitt 11_A2a3 zu melden. 11_A2a1 = 11_A2a1i + 11_A2a1ii + 11_A2a1iii |
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|
|
|
|
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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|
A2a1i |
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A2a1ii |
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A2a1iii |
|
Der Systemtyp ist anzugeben. |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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11_A2a2 |
|
|
VRF-Systeme mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW sind in Abschnitt 11_A2a3 zu melden. 11_A2a2 = 11_A2a2i + 11_A2a2ii + 11_A2a2iii |
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|
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|
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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|
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|
A2a2i |
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|
A2a2ii |
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|
A2a2iii |
|
Der Systemtyp ist anzugeben. |
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|
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
|
|||
|
|
|
11_A2a3 |
|
|
11_A2a3 = 11_A2a3i + 11_A2a3ii + 11_A2a3iii |
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|
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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|
A2a3i |
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A2a3ii |
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A2a3iii |
|
Der Systemtyp ist anzugeben. |
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|
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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|
11_A2b |
|
|
|
Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 9 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase. 11_A2b = 11_A2b1 + 11_A2b2 + 11_A2b3 |
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|
|
11_A2b1 |
|
|
VRF-Systeme mit einer Höchstnennleistung von über 12 kW sind in Abschnitt 11_A2b3 zu melden. 11_A2b1 = 11_A2b1i + 11_A2b1ii + 11_A2b1iii |
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|
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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A2b1i |
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A2b1ii |
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A2b1iii |
|
Der Systemtyp ist anzugeben. |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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|
11_A2b2 |
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|
VRF-Systeme mit einer Höchstnennleistung von über 12 kW sind in Abschnitt 11_A2b3 zu melden. 11_A2b2 = 11_A2b2i + 11_A2b2ii + 11_A2b2iii |
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|
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|
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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A2b2i |
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A2b2ii |
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A2b2iii |
|
Der Systemtyp ist anzugeben. |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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|
11_A2b3 |
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|
11_A2b3 = 11_A2b3i + 11_A2b3ii + 11_A2b3iii |
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|
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
|||
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|
|
|
A2b3i |
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|
A2b3ii |
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|
A2b3iii |
|
Der Systemtyp ist anzugeben. |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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11_B |
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|
Ortsfeste Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern |
Kühler, die unter die Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen, sind in Abschnitt 11_C zu melden. Reversible Kälteanlagen sind unter 11_A zu melden. 11_B = 11_B1 + 11_B2 + 11_B3 + 11_B4 + 11_B5 |
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|
|
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|
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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|
11_B1 |
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|
|
Haushaltskühl- und -gefriergeräte |
Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase. |
||
|
11_B2 |
|
|
|
Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (in sich geschlossene Einrichtungen) |
Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase. |
||
|
11_B3 |
|
|
|
Andere in sich geschlossene Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern |
Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase, mit Ausnahme von in Abschnitt 11_B1 oder 11_B2 zu meldenden Einrichtungen. Die Art der Anlage ist anzugeben. |
||
|
11_B4 |
|
|
|
Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern, für Anwendungen zur Kühlung auf unter -50 °C |
In der Ausnahme von Anhang IV Nummer 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/573 genannte Einrichtungen, unabhängig vom Treibhausgaspotential (GWP) der enthaltenen Gase |
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11_B5 |
|
|
|
Andere Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern |
Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase, mit Ausnahme von in Abschnitt 11_B4 zu meldenden Einrichtungen. Die Art der Anlage ist anzugeben. |
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|
|
|
|
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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|||
11_C |
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|
|
Ortsfeste Kühler |
Kühler, die unter die Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen, sind in Abschnitt 11_C zu melden. 11_C = 11_C1 + 11_C2 |
||
|
11_C1 |
|
|
|
|
11_C1 = 11_C1a + 11_C1b |
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|
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
|||
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|
11_C1a |
|
|
|
In der Ausnahme von Anhang IV Nummer 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 genannte Einrichtungen mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase |
||
|
|
11_C1b |
|
|
|
Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 7 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP, mit Ausnahme von in Abschnitt 11_C1a zu meldenden Einrichtungen. |
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|
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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|||
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11_C2 |
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|
|
11_C2 = 11_C2a + 11_C2b |
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|
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
|||
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|
11_C2a |
|
|
|
In der Ausnahme von Anhang IV Nummer 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 genannte Einrichtungen mit einer Höchstnennleistung über 12 kW, unabhängig vom GWP des enthaltenen Kältemittels |
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|
11_C2b |
|
|
|
Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP des enthaltenen Kältemittels, mit Ausnahme von in Abschnitt 11_C2a zu meldenden Einrichtungen. |
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|
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
|||
11_D |
|
|
|
|
Sonstige ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen |
Die Art der Anlage ist anzugeben. |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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11_E |
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|
Mobile Kälteanlagen |
11_E = 11_E1 + 11_E2 + 11_E3 + 11_E4 |
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
|||
|
11_E1 |
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|
|
Mobile Kälteanlagen für Kühlkleintransporter (z. B. Vans) |
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11_E2 |
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|
Mobile Kälteanlagen für Kühllastkraftwagen (umfasst Lastkraftwagen und Anhänger) |
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11_E3 |
|
|
|
Mobile Kälteanlagen für Kühlschiffe |
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|
11_E4 |
|
|
|
Andere mobile Kälteanlagen |
Die Art der Anlage ist anzugeben (z. B. einschließlich bei Einbau in Fahrzeugen, Schiffen, Zügen, Luftfahrzeugen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten usw.). |
||
|
|
|
|
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
|
|||
11_F |
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|
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|
Mobile Klimaanlagen |
11_F = 11_F1 + 11_F2 + 11_F3 + 11_F4 + 11_F5 + 11_F6 + 11_F7 + 11_F8 + 11_F9 |
||
|
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|
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
|||
|
11_F1 |
|
|
|
Mobile Klimaanlagen für Personenkraftwagen |
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|
11_F2 |
|
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|
Mobile Klimaanlagen für Busse |
|
||
|
11_F3 |
|
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|
Mobile Klimaanlagen für Vans (leichte Nutzfahrzeuge) |
|
||
|
11_F4 |
|
|
|
Mobile Klimaanlagen für Lastkraftwagen und Anhänger (schwere Nutzfahrzeuge) |
|
||
|
11_F5 |
|
|
|
Mobile Klimaanlagen für Agrar-, Forst- und Baufahrzeuge und -maschinen |
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|
11_F6 |
|
|
|
Mobile Klimaanlagen für Schienenfahrzeuge |
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|
11_F7 |
|
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|
Mobile Klimaanlagen für Schiffe |
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11_F8 |
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|
Mobile Klimaanlagen für Luftfahrzeuge und Hubschrauber |
|
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|
11_F9 |
|
|
|
Andere mobile Klimaanlagen |
Die Art der Anlage ist anzugeben (z. B. einschließlich bei Einbau in Fahrzeugen, Schiffen, Zügen, Luftfahrzeugen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten usw.). |
||
|
|
|
|
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
|
|||
11_G |
|
|
|
|
Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen insgesamt |
11_G = 11_A + 11_B + 11_C + 11_D + 11_E + 11_F |
||
11_H |
|
|
|
|
Schaumprodukte |
11_H = 11_H1 + 11_H2 + 11_H3 + 11_H4 |
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|
|
|
|
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
|||
|
11_H1 |
|
|
|
Dämmplatten und -elemente aus extrudiertem Polystyrol (XPS) |
Die Mengen von XPS-Platten sind in Kubikmetern anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen). |
||
|
11_H2 |
|
|
|
Dämmplatten und -elemente aus Polyurethan (PU) |
Die Mengen von PU-Platten sind in Kubikmetern anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen). |
||
|
11_H3 |
|
|
|
Einkomponentenschaum (1K-Schaum) |
Die Messeinheit für 1K-Schaum-Mengen sind Stücke 1K-Schaum-Dosen (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen). |
||
|
11_H4 |
|
|
|
Sonstige Schaumprodukte |
Die Produktkategorien sind anzugeben. Schäume in Einrichtungen sind hier zu melden. Einfuhren von Polyol-Vorgemischen (z. B. in Polyurethansystemen) sind nicht hier in 11_H4, sondern in Abschnitt 2 zu melden. Die Mengen von Schaumprodukten sind in Kubikmetern, Tonnen oder Stück der Produkte oder Einrichtungen anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen). |
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11_I |
|
|
|
|
Brandschutzeinrichtungen (einschließlich in Fahrzeuge eingebauter Systeme und Feuerlöscher) |
|
||
|
|
|
|
|
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
|
||
11_J |
|
|
|
|
Medizinische oder pharmazeutische Aerosole |
11_J = 11_J1 + 11_J2 |
||
|
|
|
|
|
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
||
|
11_J1 |
|
|
|
Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe |
Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 |
||
|
11_J2 |
|
|
|
Andere medizinische oder pharmazeutische Aerosole |
Die Art der Aerosole ist anzugeben. Aerosole, die unter Anhang IV Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen, sind in Abschnitt 11_L1 zu melden. |
||
11_K |
|
|
|
|
Nichtmedizinische Aerosole |
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||
|
|
|
|
|
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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||
11_L |
|
|
|
|
Andere medizinische Produkte und Einrichtungen sowie Pflegeprodukte und -einrichtungen |
11_L = 11_L1 + 11_L2 + 11_L3 |
||
|
|
|
|
|
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
||
|
11_L1 |
|
|
|
Körperpflegeprodukte |
Körperpflegeprodukte gemäß Anhang IV Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/573 Die Mengen von Produkten sind in Nettoproduktvolumen, Nettoproduktgewicht oder Produkteinheiten zu melden (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen). |
||
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11_L2 |
|
|
|
Einrichtungen zur Hautkühlung |
Körperpflegeeinrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 21 der Verordnung (EU) 2024/573 |
||
|
11_L3 |
|
|
|
Andere medizinische Produkte oder Einrichtungen |
Die Art der Erzeugnisse oder Einrichtungen ist anzugeben. Die Messeinheit für Mengen von Erzeugnissen und Einrichtungen ist in Nettoerzeugnisvolumen, Nettoerzeugnisgewicht oder Erzeugnis- oder Einrichtungseinheiten zu melden (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen). |
||
|
|
|
|
|
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
|
||
11_M |
|
|
|
|
Anlagen für die Übertragung und Verteilung von Strom |
11_M = 11_M1 + 11_M2 + 11_M3 + 11_M4 + 11_M5 |
||
|
|
|
|
|
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
||
|
11_M1 |
|
|
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Elektrische Mittelspannungsschaltanlagen für die Primär- und Sekundärverteilung bis einschließlich 24 kV |
Anstelle von Stückzahlen ist die Anzahl der Funktionseinheiten mit den entsprechenden Stoffmengen zu melden. |
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11_M2 |
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Elektrische Mittelspannungsschaltanlagen für die Primär- und Sekundärverteilung von über 24 kV und bis einschließlich 52 kV |
Anstelle von Stückzahlen ist die Anzahl der Funktionseinheiten mit den entsprechenden Stoffmengen zu melden. |
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11_M3 |
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Elektrische Hochspannungsschaltanlagen mit einer Spannung ab 52 kV und bis einschließlich 145 kV und einem Kurzschlussstrom bis einschließlich 50 kA |
Anstelle von Stückzahlen ist die Anzahl der Funktionseinheiten mit den entsprechenden Stoffmengen zu melden. |
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11_M4 |
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Elektrische Hochspannungsschaltanlagen mit einer Spannung von mehr als 145 kV oder einem Kurzschlussstrom von mehr als 50 kA |
Anstelle von Stückzahlen ist die Anzahl der Funktionseinheiten mit den entsprechenden Stoffmengen zu melden. |
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11_M5 |
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Andere Anlagen für die Übertragung und Verteilung von Strom |
Art und Zweck sowie die Spannung jeder Anlage sind anzugeben. |
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11_N |
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Andere elektrische Anlagen |
Art und Zweck sowie die Spannung jeder Anlage sind anzugeben. |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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11_O |
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Teilchenbeschleuniger |
11_O = 11_O1 + 11_O2 + 11O_3 + 11_O4 |
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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11_O1 |
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Medizinische Teilchenbeschleuniger |
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11_O2 |
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Elektronenmikroskope |
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11_O3 |
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Teilchenbeschleuniger für die Forschung |
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11_O4 |
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Andere Teilchenbeschleuniger |
Die Art des Teilchenbeschleunigers ist anzugeben. |
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11_P |
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Andere Erzeugnisse und Einrichtungen, die in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase enthalten |
Die Kategorien der Erzeugnisse oder Einrichtungen sind anzugeben. Die Messeinheit für Mengen von Erzeugnissen und Einrichtungen ist in Nettoerzeugnisvolumen, Nettoerzeugnisgewicht oder Erzeugnis- oder Einrichtungseinheiten zu melden (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen). |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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11_Q |
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Gesamtmenge der Erzeugnisse und Einrichtungen, die in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte fluorierte Gase enthalten |
11_Q = 11_G + 11_H + 11_I + 11_J + 11_K + 11_L + 11_M + 11_N + 11_O + 11_P |
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11_R |
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Gesamtmenge der Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen |
Nur teilfluorierte Kohlenwasserstoffe. 11_R = 11_G + 11_J1 (2) |
Abschnitt 12: Von Einführern von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen oder Dosier-Aerosolen auszufüllen, wenn die in den eingeführten Einrichtungen oder Erzeugnissen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe zuvor aus der Union ausgeführt und von den Herstellern der Einrichtungen oder Erzeugnisse direkt von dem ausführenden Unternehmen erworben wurden und unter die Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der Union fielen — Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 6 der genannten Verordnung
Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
12A |
Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, mit denen die eingeführten, vom Zoll in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführten Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen befüllt sind und die zuvor aus der Union ausgeführt wurden und unter die Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der Union fielen |
Gilt für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die in eingeführten Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen in den in Abschnitt 11_G gemeldeten Mengen enthalten sind. Die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ausführenden Unternehmen und die Jahre der Ausfuhr sind anzugeben. Die Unternehmen, die die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht haben, und die Jahre des Inverkehrbringens sind anzugeben. |
12B |
Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, mit denen die eingeführten, vom Zoll in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführten Dosier-Aerosole befüllt sind und die zuvor aus der Union ausgeführt wurden und unter die Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der Union fielen |
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2026 vorzunehmende) Meldung von 2025 durchgeführten Tätigkeiten. Gilt für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die in eingeführten Dosier-Aerosolen in den in Abschnitt 11_J1 gemeldeten Mengen enthalten sind. Die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ausführenden Unternehmen und die Jahre der Ausfuhr sind anzugeben. Die Unternehmen, die die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht haben, und die Jahre des Inverkehrbringens sind anzugeben. |
Abschnitt 12a: Von Einführern von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen oder Dosier-Aerosolen auszufüllen, wenn die in den eingeführten Einrichtungen oder Erzeugnissen (einschließlich teilfluorierte Kohlenwasserstoffe zur Auffüllung) enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe zuvor auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht und daraufhin vor der Wiedereinfuhr aus der Union ausgeführt wurden — Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 6 der genannten Verordnung
Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
12aA |
Menge der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, mit denen eingeführte Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen befüllt sind, sofern die Einrichtungen (einschließlich teilfluorierter Kohlenwasserstoffe zur Auffüllung) zuvor auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht und daraufhin vor der Wiedereinfuhr aus der Union ausgeführt wurden |
Gilt für eingeführte Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen, die in den in Abschnitt 11_G gemeldeten Mengen enthalten sind. Die Einrichtungen ausführenden Unternehmen und die Jahre der Ausfuhr sind anzugeben. Die Unternehmen, die die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe oder die vorbefüllten Einrichtungen erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht haben, und die Jahre des Inverkehrbringens sind anzugeben. |
12aB |
Menge der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, mit denen eingeführte Dosier-Aerosole befüllt sind, sofern die Aerosole (einschließlich teilfluorierter Kohlenwasserstoffe zur Auffüllung) zuvor auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht und daraufhin vor der Wiedereinfuhr aus der Union ausgeführt wurden |
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2026 vorzunehmende) Meldung von 2025 durchgeführten Tätigkeiten. Gilt für eingeführte Dosier-Aerosole, die in den in Abschnitt 11_J1 gemeldeten Mengen enthalten sind. Die Einrichtungen ausführenden Unternehmen und die Jahre der Ausfuhr sind anzugeben. Die Unternehmen, die die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe oder die Dosier-Aerosole erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht haben, und die Jahre des Inverkehrbringens sind anzugeben. |
Leermeldung: Von Unternehmen auszufüllen, denen gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 Quoten zugewiesen wurden oder die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Verordnung Quoten erhalten haben, die jedoch in dem Kalenderjahr, für das der Bericht vorgelegt wird, keine Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht haben — Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573
Unternehmen, die keine teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch), die in der Union in Verkehr gebracht wurden, in Abschnitt 4M melden, bestätigen, dass keine entsprechenden Tätigkeiten stattfinden.
(1) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/125/oj).
(2) Der Wert für Feld 11_J1 wird für das Jahr 2024 bei der Berechnung von 11_R nicht berücksichtigt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2195/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)