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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2195

5.9.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2195 DER KOMMISSION

vom 4. September 2024

zur Festlegung der Form der Übermittlung der Berichte über Angaben gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 9 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission (2) wurde die Form der Berichte festgelegt, die Hersteller, Einführer, Ausführer und bestimmte Verwender fluorierter Treibhausgase gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) übermitteln müssen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 wurde mittlerweile durch die Verordnung (EU) 2024/573 aufgehoben. Mit Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 werden neue Berichterstattungspflichten für Hersteller, Einführer, Ausführer und bestimmte Verwender fluorierter Treibhausgase festgelegt. Insbesondere wurde die Liste der Gase, Einrichtungen, die diese Gase enthalten, un.d Tätigkeiten in Verbindung mit diesen Gasen erweitert.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 sollte daher aufgehoben werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für fluorierte Treibhausgase —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Berichte gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 beruhen auf dem im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. September 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (ABl. L 318 vom 5.11.2014, S. 5. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1191/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/517/oj).


ANHANG

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

Soweit in den Berichterstattungsabschnitten dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist, betreffen die übermittelten Daten die Tätigkeiten des Unternehmens in dem Kalenderjahr, für das der Bericht vorgelegt wird.

In jedem Berichterstattungsabschnitt sind die Maßeinheiten, die erfassten Gase, die Detailtiefe und die Angabe des Jahres, in dem Tätigkeiten zu melden sind, gesondert angegeben.

Das allgemeine Format des Datenübermittlungstools ist in den folgenden Berichterstattungsabschnitten enthalten.

BERICHTERSTATTUNGSABSCHNITTE

Abschnitt 1:   Von den Gasherstellern auszufüllen — Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 1 Buchstabe a der genannten Verordnung

Für jedes in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gas sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

1A

In Anlagen in der Union hergestellte Gesamtmenge

Einschließlich als Nebenprodukte hergestellte Mengen und nicht abgeschiedene Mengen.

 

1Aa

davon nicht abgeschiedene Mengen

 

 

 

1A_a

davon zerstörte Mengen

Falls die Inline-Zerstörung von einem anderen Unternehmen durchgeführt wird, ist dieses Unternehmen anzugeben.

Hersteller, die diese Produkte bzw. Erzeugnisse zerstören, melden die zerstörten Gesamtmengen im Berichterstattungsabschnitt 8.

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

 

1Ab

— davon insgesamt erzeugte und abgeschiedene Mengen

1Ab = 1A – 1Aa

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

 

1B

davon in Anlagen in der Union hergestellte Menge rückgewonnener Nebenprodukte oder ungewünschter Erzeugnisse, wenn diese Nebenprodukte oder ungewünschten Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in den Anlagen zerstört wurden

Hersteller, die diese Produkte bzw. Erzeugnisse zerstören, melden die zerstörten Gesamtmengen im Berichterstattungsabschnitt 8.

 

 

1C

davon in Anlagen in der Union hergestellte Menge rückgewonnener Nebenprodukte oder ungewünschter Erzeugnisse, wenn diese Nebenprodukte oder ungewünschten Erzeugnisse zur Zerstörung an andere Unternehmen übergeben wurden und zuvor nicht in den Verkehr gebracht worden waren

Das Unternehmen, das die Zerstörung übernimmt, ist anzugeben.

 

1C_a

davon zur Verwendung als Ausgangsstoffe in der Union hergestellte Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

Der Mitgliedstaat, in dem die Ausgangsstoffe verwendet werden, ist anzugeben.

Die Art der Ausgangsstoffe ist zu melden.

 

 

1C_a1

davon ohne vorherige Abscheidung

Nur für HFKW-23 zu melden.

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

BEMERKUNGEN

 

 

1C_a2

davon nach vorheriger Abscheidung

1C_a2 = 1_a – 1C_a1

nur für HFKW-23 zu berechnen.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

1C_b

davon für vom Montrealer Protokoll ausgenommene Verwendungen in der Union hergestellte Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

Die Art der Ausnahme ist anzugeben.

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

 

 

1D

davon Gesamtmenge der eigenen abgeschiedenen und zerstörten Herstellungsmenge, die zuvor nicht in den Verkehr gebracht wurde

1D = 1B + 1C

1E

 

Für das Inverkehrbringen in der Union verfügbare Herstellungsmenge

1E = 1A – 1D – 1A a

Abschnitt 2:   Von den Gaseinführern auszufüllen — Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 2 Buchstabe a der genannten Verordnung

Für jedes in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in eingeführten Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden. Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe sind für jedes Herkunftsland gesondert zu melden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht anders angegeben.

In diesem Abschnitt sind lediglich Massenguteinfuhren zu melden, einschließlich der Mengen, die zusammen mit Einrichtungen zum Zweck der Befüllung dieser Einrichtungen nach der Einfuhr versandt wurden, nicht jedoch in Einrichtungen enthaltene Mengen. Die Einfuhren von in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Gasen sind im Abschnitt 11 zu melden. Alle Einfuhren sind zu melden, ausgenommen Waren in vorübergehender Verwahrung.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

2A

In die Union eingeführte Gesamtmenge

Alle zu meldenden Einfuhren, ausgenommen Waren in vorübergehender Verwahrung.

 

2B

davon Menge, die vom meldenden Unternehmen in die Union eingeführt wurde (einschließlich im Rahmen eines besonderen Zollverfahrens von anderen Unternehmen bezogene oder erhaltene Mengen), nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde und vom meldenden Unternehmen in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten wiederausgeführt wurde

Meldung nach Herkunftsland ist nicht erforderlich.

Als Massengut zur aktiven Veredelung eingeführte Gase, in Erzeugnisse oder Einrichtungen gefüllt und anschließend wiederausgeführt.

Findet die Wiederausfuhr in Erzeugnissen oder Einrichtungen (Abschnitt 2B) nicht in demselben Kalenderjahr wie die Einfuhr oder der Kauf statt, können die in Abschnitt 2B gemeldeten Mengen auch Wiederausfuhren von in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Lagerbeständen am 1. Januar umfassen, die zuvor nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht worden waren (gemäß Meldung in Abschnitt 4C).

Die Art der wiederausgeführten Erzeugnisse oder Einrichtungen ist anzugeben.

Ausfuhren von Gas als Massengut sind ausschließlich in Abschnitt 3 zu melden.

 

2C

davon Menge gebrauchter, recycelter oder aufgearbeiteter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

 

 

2D

davon zur Verwendung als Ausgangsstoffe eingeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

Die Art der Ausgangsstoffe ist zu melden.

 

2E

davon für vom Montrealer Protokoll ausgenommene Verwendungen eingeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

Die Art der Ausnahme ist anzugeben.

 

2F

davon in Polyol-Vorgemischen enthaltene Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

 

2G

im Rahmen besonderer Zollverfahren von anderen Unternehmen bezogene/erhaltene Mengen

einschließlich von anderen Unternehmen eingeführter, aber nicht in Verkehr gebrachter Mengen

Meldung nach Herkunftsland ist nicht erforderlich.

 

2H

im Rahmen besonderer Zollverfahren an andere Unternehmen verkaufte oder gelieferte Mengen

Verkäufe unter 2A und/oder 2G gemeldeter Mengen, wenn diese nicht vom meldenden Unternehmen in Verkehr gebracht wurden.

Meldung nach Herkunftsland ist nicht erforderlich.

Die Unternehmen, die die gemeldeten Mengen erhalten haben, sind anzugeben.

 

2I

im Rahmen besonderer Zollverfahren emittierte Menge

Emissionen unter 2A und/oder 2G gemeldeter Mengen, wenn diese nicht vom meldenden Unternehmen in Verkehr gebracht wurden.

Meldung nach Herkunftsland ist nicht erforderlich.

Die Emissionen sind zu erläutern.

Abschnitt 3:   Von den Gasausführern auszufüllen — Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 3 der genannten Verordnung

Für jedes in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in ausgeführten Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden. Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe sind für jedes Bestimmungsland gesondert zu melden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht anders angegeben.

In diesem Abschnitt sind nur Massengutausfuhren von Gasen zu melden, einschließlich der Mengen, die zusammen mit Einrichtungen zum Zweck der Befüllung dieser Einrichtungen nach der Ausfuhr versandt werden.

Die Mengen aus eigener Herstellung, die an andere Unternehmen in der Union zur direkten Ausfuhr geliefert wurden, oder aus eigener Einfuhr, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und entweder vom Einführer selbst ausgeführt oder an andere Unternehmen in der Union zur direkten Ausfuhr geliefert wurden, sind im Berichterstattungsabschnitt 5 zu melden.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

3A

Aus der Union ausgeführte Gesamtmenge

 

3B

davon Ausfuhr von nicht in Verkehr gebrachten Mengen

Dies umfasst ausgeführte Mengen aus eigener Herstellung, die nicht in Verkehr gebracht wurden, und aus eigener Einfuhr, die nicht in Verkehr gebracht wurden, sowie im Rahmen besonderer Zollverfahren bezogene Mengen, die vor ihrer Ausfuhr nicht in Verkehr gebracht wurden.

Meldung nach Bestimmungsland ist nicht erforderlich.

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

 

3C

davon ausgeführte Mengen, die von anderen Unternehmen in der Union bezogen wurden

3C = 3A – 3B

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

3G

davon ausgeführte Menge gebrauchter, recycelter oder aufgearbeiteter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

 

 

3H

davon zur Verwendung als Ausgangsstoffe ausgeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

Die Art der Ausgangsstoffe ist zu melden.

 

3I

davon für vom Montrealer Protokoll ausgenommene Verwendungen ausgeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

Die Art der Ausnahme ist anzugeben.

 

3J

davon in Polyol-Vorgemischen enthaltene Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

 

Abschnitt 4:   Von den Gasherstellern und -einführern sowie von Gase aufarbeitenden Unternehmen auszufüllen — Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstaben a und b der genannten Verordnung

Für jedes in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

4A

Gesamtlagerbestände am 1. Januar

Alle Bestände in der Union sind zu melden. Waren in vorübergehender Verwahrung zählen nicht dazu.

 

4Aa

davon zur Aufarbeitung bestimmte Mengen am 1. Januar

Nur von Gase aufarbeitenden Unternehmen zu melden.

 

4B

davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung oder aus eigenen Käufen im Rahmen besonderer Zollverfahren am 1. Januar

 

 

 

4C

davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung oder aus eigenen Käufen im Rahmen besonderer Zollverfahren am 1. Januar, die zuvor nicht in den Verkehr gebracht worden waren

Insbesondere nicht verkaufte eigene Herstellung und Einfuhr, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

 

 

4D

davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung oder aus eigenen Käufen im Rahmen besonderer Zollverfahren am 1. Januar, die zuvor in den Verkehr gebracht worden waren

Insbesondere in den zollrechtlich freien Verkehr überführte eigene Einfuhren.

4D = 4B – 4C

 

4E

davon sonstige Lagerbestände am 1. Januar

Insbesondere aus Käufen innerhalb der Union.

4E = 4A – 4B

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

4F

Gesamtlagerbestände am 31. Dezember

Alle Bestände in der Union sind zu melden. Waren in vorübergehender Verwahrung zählen nicht dazu.

 

4Fa

davon zur Aufarbeitung bestimmte Mengen am 31. Dezember

Nur von Gase aufarbeitenden Unternehmen zu melden.

 

4G

davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung oder aus eigenen Käufen im Rahmen besonderer Zollverfahren am 31. Dezember

 

 

 

4H

davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung oder aus eigenen Käufen im Rahmen besonderer Zollverfahren am 31. Dezember, die zuvor nicht in den Verkehr gebracht worden waren

Insbesondere nicht verkaufte eigene Herstellung oder Einfuhr, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

 

 

4I

davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung oder aus eigenen Käufen im Rahmen besonderer Zollverfahren am 31. Dezember, die zuvor in den Verkehr gebracht worden waren

Insbesondere in den zollrechtlich freien Verkehr überführte eigene Einfuhren

4I = 4G – 4H

 

4J

davon sonstige Lagerbestände am 31. Dezember

Insbesondere aus Käufen innerhalb der Union.

4J = 4F – 4G

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

4K

Vom Unternehmen selbst aufgearbeitete Mengen

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

4M

Physisch in Verkehr gebrachte Gesamtmenge

4M = 1E + 2A – 2B + 2G – 2H – 2I – 3B + 4C – 4H

Abschnitt 5:   Mengen für gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 ausgenommene Verwendungen und für die Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe, von den Herstellern und Einführern von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auszufüllen — Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe a der genannten Verordnung

Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (für in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase, für mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemische oder Polyol-Vorgemische) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

5A

Zur Zerstörung in die Union eingeführte Menge

Die Unternehmen, die die Zerstörung übernehmen, sind anzugeben.

Meldungen von Einführern, die einen Teil der zerstörten Mengen selbst zerstören, sind in den Berichterstattungsabschnitt 8 aufzunehmen.

5B

Mengen, die von einem Hersteller oder Einführer als Ausgangsstoffe verwendet werden oder die von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert werden

Die Unternehmen, die die Ausgangsstoffe verwenden, sind anzugeben.

Die Art der Ausgangsstoffe ist zu melden.

Meldungen über ihre Verwendung von Ausgangsstoffen von Herstellern oder Einführern, die selbst auch Ausgangsstoffverwender sind, sind in den Berichterstattungsabschnitt 7 aufzunehmen.

5C

Menge, die direkt an Unternehmen zur Ausfuhr aus der Union geliefert wird, wenn diese Menge nicht anschließend vor der Ausfuhr einem Dritten in der Union zur Verfügung gestellt wurde

Mengen, die Unternehmen selbst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und direkt ausgeführt haben, sind ebenfalls hier zu melden.

Alle hier zu meldenden Gase müssen zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit Artikel 12 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573 als „Nur für die direkte Ausfuhr aus der EU“ gekennzeichnet sein.

Mengen, die im Rahmen besonderer Zollverfahren eingeführt und während dieser Verfahren zur Wiederausfuhr an andere Unternehmen verkauft oder geliefert werden, sind nur in Abschnitt 2H zu melden.

Die ausführenden Unternehmen sind anzugeben.

Es sollten Belege vorgelegt werden.

Es sind lediglich teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut zu melden, nicht jedoch die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Mengen.

5D

Menge, die direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert wurde

Das Unternehmen, das die Menge zur Verwendung in Militärausrüstungen erhält, ist anzugeben.

5E

Menge, die direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet

Der Halbleiterhersteller, der die Menge erhält, ist anzugeben.

5F

Menge, die direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe herstellt

Der Hersteller der Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe, der die Menge erhalten hat, ist anzugeben.

Abschnitt 5a:   Mengen für gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 ausgenommene Verwendungen und für die Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe, von den Empfängern von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auszufüllen — Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 7 der genannten Verordnung

Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (für in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase, für mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemische oder Polyol-Vorgemische) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

5aD

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 ausgenommene Menge, direkt vom Einführer oder Hersteller zur Verwendung in Militärausrüstungen erhalten

 

5aE

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 ausgenommene Menge, direkt vom Einführer oder Hersteller zur Verwendung zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie erhalten

 

5aF

Menge zur Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe, direkt vom Einführer oder Hersteller erhalten

 

Abschnitt 6:   Kategorien der Verwendung von Gasen für den Unionsmarkt, von den Gasherstellern und -einführern auszufüllen — Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a der genannten Verordnung

Für jedes in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gas oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

6A

 

Ausfuhr

Die hier (6A) gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an Unternehmen zur Ausfuhr aus der Union geliefert wurde, wenn diese Mengen nicht anschließend vor der Ausfuhr einem Dritten in der Union zur Verfügung gestellt wurden (5C).

6B

 

Zerstörung

Die hier (6B) gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge zur Zerstörung in die Union eingeführt wurde (5A).

6C

 

Militärausrüstungen

Die hier (6C) gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert wurde (5D).

6D

 

Kühlanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen

 

6E

 

Andere Wärmeübertragungsflüssigkeiten

 

6F

 

Herstellung von Schäumen

 

6G

 

Herstellung von Polyol-Vorgemischen

 

6H

 

Brandschutz

 

6I

 

Aerosole — Dosier-Aerosole

Die hier (6I) gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe herstellt (5F).

6J

 

Aerosole für andere Verwendungen

 

6K

 

Lösungsmittel

 

6L

 

Ausgangsstoffe

Die hier (6L) gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge von einem Hersteller oder Einführer als Ausgangsstoffe verwendet wurde oder die von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert wurde (5B).

Die Art der Ausgangsstoffe ist zu melden.

6M

 

Halbleiterherstellung

Die hier (6M) gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet (5E).

6N

 

Herstellung von Fotovoltaikanlagen

 

6O

 

Herstellung sonstiger Elektronikgeräte

 

6P

 

Elektrische Schaltanlagen

 

6Q

 

Teilchenbeschleuniger

 

6R

 

Magnesiumdruckguss-Verfahren

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

6S

 

Anästhetika

6S = 6S1 + 6S2

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

6S1

Anästhetika zur Verwendung beim Menschen

 

 

6S2

Anästhetika zur Verwendung bei Tieren

 

6T

 

Andere oder nicht bekannte Verwendung

Andere Verwendungen sind anzugeben; der Berichterstatter erklärt nicht bekannte Verwendungen.

6U

 

Leckagen bei der Lagerung, dem Transport oder dem Transfer und Emissionen bei der Herstellung

Bei der Meldung solcher Mengen ist eine Erklärung zu geben.

6V

 

Berichtigung von Aufzeichnungen

Bei der Meldung solcher Mengen ist eine Erklärung zu geben.

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

6W

 

Gesamtmengen für die Verwendungskategorien

6W = 6A + 6B + 6C + 6D + 6E + 6F + 6G + 6H + 6I + 6J + 6K + 6L + 6M + 6N + 6O + 6P + 6Q + 6R + 6S + 6T + 6U + 6V

Sind die gemeldeten Daten korrekt, so entspricht die Gesamtmenge für alle Verwendungskategorien (6W) der berechneten Gesamtmenge, die an den Unionsmarkt geliefert wurde (6X).

6X

 

An den EU-Markt gelieferte Gesamtmenge

6X = 1E + 2A + 2G – 2H – 3B + 4B – 4G + 4K

Abschnitt 7:   Von den Verwendern von Gasen als Ausgangsstoffe auszufüllen — Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 5 der genannten Verordnung

Für jedes in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gas oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.

In diesem Abschnitt sind nur die Mengen anzugeben, die tatsächlich als Ausgangsstoff verwendet wurden.

Wurden teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) von dem Unternehmen hergestellt oder eingeführt, das sie als Ausgangsstoff verwendet, so sind diese Mengen auch im Berichtsabschnitt 5 zu melden. Wurden teilfluorierte Kohlenwasserstoffe von dem Unternehmen hergestellt, das sie als Ausgangsstoff verwendet, so sind diese Mengen ebenfalls in Abschnitt 1 zu melden. Hat das Unternehmen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe hergestellt oder eingeführt und sie anschließend zur Verwendung als Ausgangsstoffe an andere Unternehmen verkauft, so sind die gelieferten Mengen nicht in diesem Abschnitt, sondern lediglich in Berichterstattungsabschnitt 5 unter Angabe des Unternehmens zu melden, das sie als Ausgangsstoffe verwendet; im Falle von Herstellern sind diese Mengen ebenfalls in Berichterstattungsabschnitt 1 unter Angabe des Mitgliedstaats zu melden, in dem die Ausgangsstoffe verwendet werden.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

7A

Vom Unternehmen selbst als Ausgangsstoff verwendete Menge

Die Art der Ausgangsstoffe ist zu melden.

 

7A_a

davon Menge ungebrauchter Gase

Nur für HFKW-23 zu melden.

Abschnitt 8:   Von Unternehmen auszufüllen, die Gase zerstört haben — Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 4 der genannten Verordnung

Für jedes in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte fluorierte Treibhausgas oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.

Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ist die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen (z. B. rückgewonnene Kältemittel) und verdünnten Quellen (wie z. B. Schäume enthaltende Abfallströme) unterschieden wird.

Zu melden sind die Mengen, die die meldenden Unternehmen selbst insgesamt zerstört haben. Unternehmen, die Hersteller sind, berichten im Berichterstattungsabschnitt 1 auch über die zerstörten Mengen eigener Herstellung.

Unternehmen, die Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen sind (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch), melden im Berichterstattungsabschnitt 5 auch die Mengen eigener Einfuhren, die zerstört wurden.

Mengen, die zur Zerstörung an andere Unternehmen in der Union versandt wurden, sind nicht in diesem Abschnitt zu melden. Mengen, die zur Zerstörung aus der Union ausgeführt wurden, sind unter Abschnitt 3G zu melden.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

8_A

Von dem meldenden Unternehmen durch thermische Oxidation zerstörte Mengen

Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ist die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird.

 

8_A_a

davon Menge zerstörter ungebrauchter Gase (einschließlich als Nebenprodukte hergestellte und zerstörte Mengen)

Nur für HFKW-23 zu melden. Die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie ist anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird.

8_Ba

Von dem meldenden Unternehmen mithilfe von Plasmatechnik zerstörte Mengen

Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ist die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird.

 

8_Ba_a

davon Menge zerstörter ungebrauchter Gase (einschließlich als Nebenprodukte hergestellte und zerstörte Mengen)

Nur für HFKW-23 zu melden. Die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie ist anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird.

8_Bb

Von dem meldenden Unternehmen mithilfe von Umwandlungstechnologien (oder Nichtverbrennungstechnologien) zerstörte Mengen

Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ist die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird.

 

8_Bb_a

davon Menge zerstörter ungebrauchter Gase (einschließlich als Nebenprodukte hergestellte und zerstörte Mengen)

Nur für HFKW-23 zu melden. Die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie ist anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird.

8_C

Von dem meldenden Unternehmen mithilfe anderer Technologien zerstörte Mengen

Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ist die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird.

Für andere zerstörte Gase als teilfluorierte Kohlenwasserstoffe sind die verwendeten Zerstörungstechnologien anzugeben.

 

8_C_a

davon Menge zerstörter ungebrauchter Gase (einschließlich als Nebenprodukte hergestellte und zerstörte Mengen)

Nur für HFKW-23 zu melden. Die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie ist anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird.

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

8_D

Von dem meldenden Unternehmen selbst zerstörte Mengen

8_D = 8_A + 8_Ba + 8_Bb + 8_C

 

8_D_a

davon Menge zerstörter ungebrauchter Gase (einschließlich als Nebenprodukte hergestellte und zerstörte Mengen)

Nur für HFKW-23.

8_D_a = 8_A_a + 8_Ba_a + 8_Bb_a + 8_C_a

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

8_E

Zur Zerstörung bestimmte Lagerbestände am 1. Januar

 

8_F

Zur Zerstörung bestimmte Lagerbestände am 31. Dezember

 

Abschnitt 11:   Von Unternehmen auszufüllen, die gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 in Erzeugnissen oder Einrichtungen oder Teilen davon enthaltene Gase in Verkehr gebracht haben — Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 6 der genannten Verordnung

Die Mengen der in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführten teilfluorierten Treibhausgase oder der mindestens eines dieser Gase enthaltenden Gemische in den Erzeugnissen und Einrichtungen oder Teilen davon sind nach Kategorien aufgeschlüsselt in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden. Zusätzlich zur Gesamtmenge von Gasen ist die Stückzahl je Kategorie anzugeben, es sei denn, es wird etwas anderes verlangt. Für Abschnitt 11_M bezieht sich die Stückzahl auf die Anzahl der Funktionseinheiten und ist mit den entsprechenden Stoffmengen zu melden.

Die Hersteller von in der Union hergestellten Erzeugnissen oder Einrichtungen oder Teilen davon melden keine Erzeugnisse und Einrichtungen oder Teile davon, die mit zuvor in die Union eingeführten oder dort hergestellten Gasen befüllt sind. Stellt ein Hersteller in der Union Gas als Massengut für die Verwendung in der Union zur Herstellung seiner Erzeugnisse und Einrichtungen oder Teilen davon her, so decken seine Meldungen zur hergestellten Menge (Berichterstattungsabschnitt 1) auch die betreffenden Gasmengen ab, sodass diese Mengen nicht im vorliegenden Abschnitt, sondern nur in Berichterstattungsabschnitt 1 zu melden sind.

Die Einführer von Erzeugnissen oder Einrichtungen oder Teilen davon, die ein in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführtes fluoriertes Treibhausgas enthalten, geben sämtliche Gas enthaltenden Einfuhren an, die vom Zoll in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wurden. Einfuhren von Polyol-Vorgemischen sind nicht im vorliegenden Abschnitt, sondern nur in Abschnitt 2 zu melden.

Wurden teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase oder mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemische), die in eingeführten Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen oder in eingeführten Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe enthalten sind, zuvor aus der Union ausgeführt und waren sie Gegenstand der Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf dem Unionsmarkt, so ist dies im Berichterstattungsabschnitt 12 anzugeben, um die Beachtung von Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 nachzuweisen. Wurden eingeführte Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen oder Teile davon oder eingeführte Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe (einschließlich teilfluorierter Kohlenwasserstoffe zur Auffüllung) zuvor auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht und wurden sie daraufhin vor der Wiedereinfuhr aus der Union ausgeführt, so ist dies im Berichterstattungsabschnitt 12a anzugeben, um die Beachtung von Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 nachzuweisen. Die nachstehend aufgeführten Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen oder Teilen davon schließen für die genannten Erzeugnis- oder Einrichtungskategorien bestimmte Komponenten ein.

Wenn auf die Nennleistung Bezug genommen wird und die Einrichtung unterschiedliche Funktionen haben kann, bezieht sich die Nennleistung auf die Hauptfunktion der Einrichtung.

Wird in den gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erlassenen Ökodesign-Rechtsvorschriften eine Methode zur Berechnung der Nennleistung einer Einrichtung festgelegt, so ist diese Methode anzuwenden.

 

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

BEMERKUNGEN

11_A

 

 

 

 

Ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen, mit Ausnahme von Kühlern

Kühler, die unter die Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen, sind in Abschnitt 11_C zu melden.

Reversible Kälteanlagen werden als Teil dieser Kategorie betrachtet und sind hier zu melden (11_A).

11_A = 11_A1 + 11_A2

 

11_A1

 

 

 

davon in sich geschlossene Einrichtungen

Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom Treibhausgaspotential (GWP) der enthaltenen Gase

Dies umfasst Monoblock-Einheiten und -Einrichtungen, die vom Endnutzer zwischen Räumen bewegt werden können, einschließlich tragbarer Splitsysteme.

11_A1 = 11_A1a + 11_A1b + 11_A1c

 

 

11_A1a

 

 

davon mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW

Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 8 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase

11_A1a = 11_A1a1+ 11_A1a2 + 11_A1a3 + 11_A1a4

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

 

 

11_A1a1

 

davon Luft-Luft-Systeme

 

 

 

 

11_A1a2

 

davon Luft-Wasser-Systeme

 

 

 

 

11_A1a3

 

davon Sole-Wasser-Systeme

 

 

 

 

11_A1a4

 

davon andere Systeme

Der Systemtyp ist anzugeben.

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

 

 

11_A1b

 

 

davon mit einer Höchstnennleistung über 12 kW, die 50 kW jedoch nicht überschreitet

Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 8 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase

11_A1b = 11_A1b1+ 11_A1b2 + 11_A1b3 + 11_A1b4

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

 

 

11_A1b1

 

davon Luft-Luft-Systeme

 

 

 

 

11_A1b2

 

davon Luft-Wasser-Systeme

 

 

 

 

11_A1b3

 

davon Sole-Wasser-Systeme

 

 

 

 

11_A1b4

 

davon andere Systeme

Der Systemtyp ist anzugeben.

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

 

 

11_A1c

 

 

davon mit einer Höchstnennleistung über 50 kW

Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 8 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase

11_A1c = 11_A1c1+ 11_A1c2 + 11_A1c3 + 11_A1c4

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

 

 

11_A1c1

 

davon Luft-Luft-Systeme

 

 

 

 

11_A1c2

 

davon Luft-Wasser-Systeme

 

 

 

 

11_A1c3

 

davon Sole-Wasser-Systeme

 

 

 

 

11_A1c4

 

davon andere Systeme

Der Systemtyp ist anzugeben.

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

 

11_A2

 

 

 

davon Spliteinrichtungen

Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase

Dies umfasst ortsfeste Zweikanal-Wärmepumpen und -Klimaanlagen gemäß Anhang IV Nummer 9 Fußnote 1 der Verordnung (EU) 2024/573.

Tragbare Splitsysteme sind nicht in 11_A2, sondern in der entsprechenden Kategorie unter 11_A1 zu melden.

11A2 = 11_A2a + 11_A2b

 

 

11_A2a

 

 

davon mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW

11_A2a = 11_A2a1+ 11_A2a2 + 11_A2a3

 

 

 

11_A2a1

 

davon Single-Splitsysteme, mit Ausnahme von Systemen mit variablem Kältemittelfluss (VRF)

VRF-Systeme mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW sind in Abschnitt 11_A2a3 zu melden.

11_A2a1 = 11_A2a1i + 11_A2a1ii + 11_A2a1iii

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

 

 

 

A2a1i

davon Luft-Luft-Splitsysteme

 

 

 

 

 

A2a1ii

davon Luft-Wasser-Splitsysteme

 

 

 

 

 

A2a1iii

davon andere Single-Splitsysteme

Der Systemtyp ist anzugeben.

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

 

 

 

11_A2a2

 

davon Multi-Splitsysteme (ausgenommen VRF)

VRF-Systeme mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW sind in Abschnitt 11_A2a3 zu melden.

11_A2a2 = 11_A2a2i + 11_A2a2ii + 11_A2a2iii

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

 

 

 

A2a2i

davon Luft-Luft-Systeme

 

 

 

 

 

A2a2ii

davon Luft-Wasser-Systeme

 

 

 

 

 

A2a2iii

davon andere Multi-Splitsysteme

Der Systemtyp ist anzugeben.

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

 

 

 

11_A2a3

 

davon Systeme mit variablem Kältemittelfluss (VRF)

11_A2a3 = 11_A2a3i + 11_A2a3ii + 11_A2a3iii

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

 

 

 

A2a3i

davon Luft-Luft-Systeme

 

 

 

 

 

A2a3ii

davon Luft-Wasser-Systeme

 

 

 

 

 

A2a3iii

davon andere VRF-Systeme

Der Systemtyp ist anzugeben.

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

 

 

11_A2b

 

 

davon mit einer Höchstnennleistung über 12 kW

Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 9 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase.

11_A2b = 11_A2b1 + 11_A2b2 + 11_A2b3

 

 

 

11_A2b1

 

davon Single-Splitsysteme (ausgenommen VRF)

VRF-Systeme mit einer Höchstnennleistung von über 12 kW sind in Abschnitt 11_A2b3 zu melden.

11_A2b1 = 11_A2b1i + 11_A2b1ii + 11_A2b1iii

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

 

 

 

A2b1i

davon Luft-Luft-Single-Splitsysteme

 

 

 

 

 

A2b1ii

davon Luft-Wasser-Single-Splitsysteme

 

 

 

 

 

A2b1iii

davon andere Single-Splitsysteme

Der Systemtyp ist anzugeben.

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

 

 

 

11_A2b2

 

davon Multi-Splitsysteme (ausgenommen VRF)

VRF-Systeme mit einer Höchstnennleistung von über 12 kW sind in Abschnitt 11_A2b3 zu melden.

11_A2b2 = 11_A2b2i + 11_A2b2ii + 11_A2b2iii

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

 

 

 

A2b2i

davon Luft-Luft-Systeme

 

 

 

 

 

A2b2ii

davon Luft-Wasser-Systeme

 

 

 

 

 

A2b2iii

davon andere Multi-Splitsysteme

Der Systemtyp ist anzugeben.

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

 

 

 

11_A2b3

 

davon VRF-Systeme

11_A2b3 = 11_A2b3i + 11_A2b3ii + 11_A2b3iii

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

 

 

 

A2b3i

davon Luft-Luft-Systeme

 

 

 

 

 

A2b3ii

davon Luft-Wasser-Systeme

 

 

 

 

 

A2b3iii

davon andere VRF-Systeme

Der Systemtyp ist anzugeben.

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

11_B

 

 

 

 

Ortsfeste Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern

Kühler, die unter die Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen, sind in Abschnitt 11_C zu melden.

Reversible Kälteanlagen sind unter 11_A zu melden.

11_B = 11_B1 + 11_B2 + 11_B3 + 11_B4 + 11_B5

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

11_B1

 

 

 

Haushaltskühl- und -gefriergeräte

Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase.

 

11_B2

 

 

 

Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (in sich geschlossene Einrichtungen)

Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase.

 

11_B3

 

 

 

Andere in sich geschlossene Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern

Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase, mit Ausnahme von in Abschnitt 11_B1 oder 11_B2 zu meldenden Einrichtungen.

Die Art der Anlage ist anzugeben.

 

11_B4

 

 

 

Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern, für Anwendungen zur Kühlung auf unter -50 °C

In der Ausnahme von Anhang IV Nummer 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/573 genannte Einrichtungen, unabhängig vom Treibhausgaspotential (GWP) der enthaltenen Gase

 

11_B5

 

 

 

Andere Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern

Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase, mit Ausnahme von in Abschnitt 11_B4 zu meldenden Einrichtungen.

Die Art der Anlage ist anzugeben.

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

11_C

 

 

 

 

Ortsfeste Kühler

Kühler, die unter die Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen, sind in Abschnitt 11_C zu melden.

11_C = 11_C1 + 11_C2

 

11_C1

 

 

 

davon mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW

11_C1 = 11_C1a + 11_C1b

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

 

11_C1a

 

 

davon für Anwendungen zur Kühlung auf unter -50 °C

In der Ausnahme von Anhang IV Nummer 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 genannte Einrichtungen mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase

 

 

11_C1b

 

 

davon andere Kühler mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW

Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 7 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP, mit Ausnahme von in Abschnitt 11_C1a zu meldenden Einrichtungen.

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

 

11_C2

 

 

 

davon mit einer Höchstnennleistung über 12 kW

11_C2 = 11_C2a + 11_C2b

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

 

11_C2a

 

 

davon für Anwendungen zur Kühlung auf unter -50 °C

In der Ausnahme von Anhang IV Nummer 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 genannte Einrichtungen mit einer Höchstnennleistung über 12 kW, unabhängig vom GWP des enthaltenen Kältemittels

 

 

11_C2b

 

 

davon andere Kühler mit einer Höchstnennleistung über 12 kW

Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP des enthaltenen Kältemittels, mit Ausnahme von in Abschnitt 11_C2a zu meldenden Einrichtungen.

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

11_D

 

 

 

 

Sonstige ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen

Die Art der Anlage ist anzugeben.

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

11_E

 

 

 

 

Mobile Kälteanlagen

11_E = 11_E1 + 11_E2 + 11_E3 + 11_E4

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

11_E1

 

 

 

Mobile Kälteanlagen für Kühlkleintransporter (z. B. Vans)

 

 

11_E2

 

 

 

Mobile Kälteanlagen für Kühllastkraftwagen (umfasst Lastkraftwagen und Anhänger)

 

 

11_E3

 

 

 

Mobile Kälteanlagen für Kühlschiffe

 

 

11_E4

 

 

 

Andere mobile Kälteanlagen

Die Art der Anlage ist anzugeben (z. B. einschließlich bei Einbau in Fahrzeugen, Schiffen, Zügen, Luftfahrzeugen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten usw.).

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

11_F

 

 

 

 

Mobile Klimaanlagen

11_F = 11_F1 + 11_F2 + 11_F3 + 11_F4 + 11_F5 + 11_F6 + 11_F7 + 11_F8 + 11_F9

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

11_F1

 

 

 

Mobile Klimaanlagen für Personenkraftwagen

 

 

11_F2

 

 

 

Mobile Klimaanlagen für Busse

 

 

11_F3

 

 

 

Mobile Klimaanlagen für Vans (leichte Nutzfahrzeuge)

 

 

11_F4

 

 

 

Mobile Klimaanlagen für Lastkraftwagen und Anhänger (schwere Nutzfahrzeuge)

 

 

11_F5

 

 

 

Mobile Klimaanlagen für Agrar-, Forst- und Baufahrzeuge und -maschinen

 

 

11_F6

 

 

 

Mobile Klimaanlagen für Schienenfahrzeuge

 

 

11_F7

 

 

 

Mobile Klimaanlagen für Schiffe

 

 

11_F8

 

 

 

Mobile Klimaanlagen für Luftfahrzeuge und Hubschrauber

 

 

11_F9

 

 

 

Andere mobile Klimaanlagen

Die Art der Anlage ist anzugeben (z. B. einschließlich bei Einbau in Fahrzeugen, Schiffen, Zügen, Luftfahrzeugen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten usw.).

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

11_G

 

 

 

 

Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen insgesamt

11_G = 11_A + 11_B + 11_C + 11_D + 11_E + 11_F

11_H

 

 

 

 

Schaumprodukte

11_H = 11_H1 + 11_H2 + 11_H3 + 11_H4

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

11_H1

 

 

 

Dämmplatten und -elemente aus extrudiertem Polystyrol (XPS)

Die Mengen von XPS-Platten sind in Kubikmetern anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).

 

11_H2

 

 

 

Dämmplatten und -elemente aus Polyurethan (PU)

Die Mengen von PU-Platten sind in Kubikmetern anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).

 

11_H3

 

 

 

Einkomponentenschaum (1K-Schaum)

Die Messeinheit für 1K-Schaum-Mengen sind Stücke 1K-Schaum-Dosen (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).

 

11_H4

 

 

 

Sonstige Schaumprodukte

Die Produktkategorien sind anzugeben.

Schäume in Einrichtungen sind hier zu melden.

Einfuhren von Polyol-Vorgemischen (z. B. in Polyurethansystemen) sind nicht hier in 11_H4, sondern in Abschnitt 2 zu melden.

Die Mengen von Schaumprodukten sind in Kubikmetern, Tonnen oder Stück der Produkte oder Einrichtungen anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).

11_I

 

 

 

 

Brandschutzeinrichtungen (einschließlich in Fahrzeuge eingebauter Systeme und Feuerlöscher)

 

 

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

11_J

 

 

 

 

Medizinische oder pharmazeutische Aerosole

11_J = 11_J1 + 11_J2

 

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

11_J1

 

 

 

Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe

Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573

 

11_J2

 

 

 

Andere medizinische oder pharmazeutische Aerosole

Die Art der Aerosole ist anzugeben. Aerosole, die unter Anhang IV Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen, sind in Abschnitt 11_L1 zu melden.

11_K

 

 

 

 

Nichtmedizinische Aerosole

 

 

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

11_L

 

 

 

 

Andere medizinische Produkte und Einrichtungen sowie Pflegeprodukte und -einrichtungen

11_L = 11_L1 + 11_L2 + 11_L3

 

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

11_L1

 

 

 

Körperpflegeprodukte

Körperpflegeprodukte gemäß Anhang IV Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/573

Die Mengen von Produkten sind in Nettoproduktvolumen, Nettoproduktgewicht oder Produkteinheiten zu melden (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).

 

11_L2

 

 

 

Einrichtungen zur Hautkühlung

Körperpflegeeinrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 21 der Verordnung (EU) 2024/573

 

11_L3

 

 

 

Andere medizinische Produkte oder Einrichtungen

Die Art der Erzeugnisse oder Einrichtungen ist anzugeben.

Die Messeinheit für Mengen von Erzeugnissen und Einrichtungen ist in Nettoerzeugnisvolumen, Nettoerzeugnisgewicht oder Erzeugnis- oder Einrichtungseinheiten zu melden (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).

 

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

11_M

 

 

 

 

Anlagen für die Übertragung und Verteilung von Strom

11_M = 11_M1 + 11_M2 + 11_M3 + 11_M4 + 11_M5

 

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

11_M1

 

 

 

Elektrische Mittelspannungsschaltanlagen für die Primär- und Sekundärverteilung bis einschließlich 24 kV

Anstelle von Stückzahlen ist die Anzahl der Funktionseinheiten mit den entsprechenden Stoffmengen zu melden.

 

11_M2

 

 

 

Elektrische Mittelspannungsschaltanlagen für die Primär- und Sekundärverteilung von über 24 kV und bis einschließlich 52 kV

Anstelle von Stückzahlen ist die Anzahl der Funktionseinheiten mit den entsprechenden Stoffmengen zu melden.

 

11_M3

 

 

 

Elektrische Hochspannungsschaltanlagen mit einer Spannung ab 52 kV und bis einschließlich 145 kV und einem Kurzschlussstrom bis einschließlich 50 kA

Anstelle von Stückzahlen ist die Anzahl der Funktionseinheiten mit den entsprechenden Stoffmengen zu melden.

 

11_M4

 

 

 

Elektrische Hochspannungsschaltanlagen mit einer Spannung von mehr als 145 kV oder einem Kurzschlussstrom von mehr als 50 kA

Anstelle von Stückzahlen ist die Anzahl der Funktionseinheiten mit den entsprechenden Stoffmengen zu melden.

 

11_M5

 

 

 

Andere Anlagen für die Übertragung und Verteilung von Strom

Art und Zweck sowie die Spannung jeder Anlage sind anzugeben.

11_N

 

 

 

 

Andere elektrische Anlagen

Art und Zweck sowie die Spannung jeder Anlage sind anzugeben.

 

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

11_O

 

 

 

 

Teilchenbeschleuniger

11_O = 11_O1 + 11_O2 + 11O_3 + 11_O4

 

 

 

 

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

 

11_O1

 

 

 

Medizinische Teilchenbeschleuniger

 

 

11_O2

 

 

 

Elektronenmikroskope

 

 

11_O3

 

 

 

Teilchenbeschleuniger für die Forschung

 

 

11_O4

 

 

 

Andere Teilchenbeschleuniger

Die Art des Teilchenbeschleunigers ist anzugeben.

11_P

 

 

 

 

Andere Erzeugnisse und Einrichtungen, die in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase enthalten

Die Kategorien der Erzeugnisse oder Einrichtungen sind anzugeben.

Die Messeinheit für Mengen von Erzeugnissen und Einrichtungen ist in Nettoerzeugnisvolumen, Nettoerzeugnisgewicht oder Erzeugnis- oder Einrichtungseinheiten zu melden (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).

 

 

 

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

11_Q

 

 

 

Gesamtmenge der Erzeugnisse und Einrichtungen, die in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte fluorierte Gase enthalten

11_Q = 11_G + 11_H + 11_I + 11_J + 11_K + 11_L + 11_M + 11_N + 11_O + 11_P

11_R

 

 

 

Gesamtmenge der Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen

Nur teilfluorierte Kohlenwasserstoffe.

11_R = 11_G + 11_J1 (2)

Abschnitt 12:   Von Einführern von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen oder Dosier-Aerosolen auszufüllen, wenn die in den eingeführten Einrichtungen oder Erzeugnissen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe zuvor aus der Union ausgeführt und von den Herstellern der Einrichtungen oder Erzeugnisse direkt von dem ausführenden Unternehmen erworben wurden und unter die Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der Union fielen — Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 6 der genannten Verordnung

Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

12A

Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, mit denen die eingeführten, vom Zoll in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführten Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen befüllt sind und die zuvor aus der Union ausgeführt wurden und unter die Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der Union fielen

Gilt für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die in eingeführten Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen in den in Abschnitt 11_G gemeldeten Mengen enthalten sind.

Die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ausführenden Unternehmen und die Jahre der Ausfuhr sind anzugeben.

Die Unternehmen, die die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht haben, und die Jahre des Inverkehrbringens sind anzugeben.

12B

Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, mit denen die eingeführten, vom Zoll in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführten Dosier-Aerosole befüllt sind und die zuvor aus der Union ausgeführt wurden und unter die Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der Union fielen

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2026 vorzunehmende) Meldung von 2025 durchgeführten Tätigkeiten.

Gilt für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die in eingeführten Dosier-Aerosolen in den in Abschnitt 11_J1 gemeldeten Mengen enthalten sind.

Die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ausführenden Unternehmen und die Jahre der Ausfuhr sind anzugeben.

Die Unternehmen, die die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht haben, und die Jahre des Inverkehrbringens sind anzugeben.

Abschnitt 12a:   Von Einführern von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen oder Dosier-Aerosolen auszufüllen, wenn die in den eingeführten Einrichtungen oder Erzeugnissen (einschließlich teilfluorierte Kohlenwasserstoffe zur Auffüllung) enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe zuvor auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht und daraufhin vor der Wiedereinfuhr aus der Union ausgeführt wurden — Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 6 der genannten Verordnung

Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

12aA

Menge der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, mit denen eingeführte Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen befüllt sind, sofern die Einrichtungen (einschließlich teilfluorierter Kohlenwasserstoffe zur Auffüllung) zuvor auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht und daraufhin vor der Wiedereinfuhr aus der Union ausgeführt wurden

Gilt für eingeführte Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen, die in den in Abschnitt 11_G gemeldeten Mengen enthalten sind.

Die Einrichtungen ausführenden Unternehmen und die Jahre der Ausfuhr sind anzugeben.

Die Unternehmen, die die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe oder die vorbefüllten Einrichtungen erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht haben, und die Jahre des Inverkehrbringens sind anzugeben.

12aB

Menge der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, mit denen eingeführte Dosier-Aerosole befüllt sind, sofern die Aerosole (einschließlich teilfluorierter Kohlenwasserstoffe zur Auffüllung) zuvor auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht und daraufhin vor der Wiedereinfuhr aus der Union ausgeführt wurden

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2026 vorzunehmende) Meldung von 2025 durchgeführten Tätigkeiten.

Gilt für eingeführte Dosier-Aerosole, die in den in Abschnitt 11_J1 gemeldeten Mengen enthalten sind.

Die Einrichtungen ausführenden Unternehmen und die Jahre der Ausfuhr sind anzugeben.

Die Unternehmen, die die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe oder die Dosier-Aerosole erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht haben, und die Jahre des Inverkehrbringens sind anzugeben.

Leermeldung:   Von Unternehmen auszufüllen, denen gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 Quoten zugewiesen wurden oder die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Verordnung Quoten erhalten haben, die jedoch in dem Kalenderjahr, für das der Bericht vorgelegt wird, keine Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht haben — Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573

Unternehmen, die keine teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch), die in der Union in Verkehr gebracht wurden, in Abschnitt 4M melden, bestätigen, dass keine entsprechenden Tätigkeiten stattfinden.


(1)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/125/oj).

(2)  Der Wert für Feld 11_J1 wird für das Jahr 2024 bei der Berechnung von 11_R nicht berücksichtigt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2195/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)