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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2172 |
26.8.2024 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/2172 DER KOMMISSION
vom 20. August 2024
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5951)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI. |
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(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission (3) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI. |
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(4) |
Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen definierten Gebiete umfassen. |
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(5) |
Nach einem Ausbruch der HPAI bei Geflügel in Deutschland wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1948 der Kommission (4) geändert, da sich dieser Ausbruch in dem genannten Anhang widerspiegeln muss. |
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(6) |
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1948 hat Frankreich der Kommission einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N1 in einem Geflügelhaltungsbetrieb im französischen Département Ille-et-Vilaine gemeldet. |
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(7) |
Außerdem hat Deutschland der Kommission zwei Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern gemeldet. |
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(8) |
Darüber hinaus hat Portugal der Kommission einen Ausbruch der HPAI in einem Betrieb, in dem in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im Distrikt Viana do Castelo gemeldet. |
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(9) |
Die zuständigen Behörden Deutschlands, Frankreichs und Portugals haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum. |
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(10) |
Die Kommission hat die von Deutschland, Frankreich und Portugal ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den genannten Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden Deutschlands, Frankreichs und Portugals eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden. |
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(11) |
Für Frankreich und Portugal sind derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 keine Gebiete als Schutz- oder Überwachungszonen ausgewiesen. |
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(12) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die von Deutschland, Frankreich und Portugal gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. |
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(13) |
Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 für Deutschland als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete geändert werden. |
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(14) |
Ferner sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 Schutz- und Überwachungszonen für Frankreich und Portugal aufgeführt werden. |
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(15) |
Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Deutschland, Frankreich und Portugal ordnungsgemäß eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aufgenommen werden. |
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(16) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(17) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
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(18) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. August 2024
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2447, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/oj).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1948 der Kommission vom 9. Juli 2024 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/1948, 11.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1948/oj).
ANHANG
Teil A
Schutzzonen gemäß Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 2 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:
Mitgliedstaat: Frankreich
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ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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Département: Ille-et-Vilaine |
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3.9.2024 |
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Mitgliedstaat: Deutschland
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ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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Mecklenburg-Vorpommern |
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DE-HPAI(P)-2024-00012 |
Landkreis Rostock Amt Tessin:
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5.9.2024 |
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Mitgliedstaat: Portugal
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ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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Viana do Castelo |
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PT-HPAI(NON-P)-2024-00008 |
The parts from the county of Viana do Castelo, from the district of Viana do Castelo, that are contained within circle of 3 kilometers radius, centered on GPS coordinates 41.637500N, –8.819083W |
6.9.2024 |
Teil B
Überwachungszonen gemäß Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 3 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:
Mitgliedstaat: Frankreich
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ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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Département: Ille-et-Vilaine |
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4.9.2024-12.9.2024 |
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12.9.2024 |
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Mitgliedstaat: Deutschland
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ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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Mecklenburg-Vorpommern |
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DE-HPAI(P)-2024-00012 |
Landkreis Rostock Amt Tessin:
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6.9.2024-14.9.2024 |
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DE-HPAI(P)-2024-00012 |
Landkreis Rostock Amt Tessin:
Amt Gnoien:
Landkreis Vorpommern-Rügen
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14.9.2024 |
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Mitgliedstaat: Portugal
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ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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Viana do Castelo |
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PT-HPAI(NON-P)-2024-00008 |
The parts from the county of Viana do Castelo, from the district of Viana do Castelo, that are contained within circle of 3 kilometers radius, centered on GPS coordinates 41.637500N, –8.,819083W |
7.9.2024-15.9.2024 |
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The parts of from the county of Viana do Castelo, from the district of Viana do Castelo, and the parts of the counties of Barcelos and Esposende from the district of Braga, that are beyond the areas described in the protection zone, and are contained within circle of 10 kilometers radius, centered on GPS coordinates 41.637500N, –8.819083W |
15.9.2024 |
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Teil C
Weitere Sperrzonen gemäß Artikel 1 Buchstabe b und Artikel 4 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:
Mitgliedstaat: Keiner
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Das Gebiet umfasst: |
Maßnahmen gemäß Artikel 3a gültig bis |
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ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2172/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)