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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2153

13.9.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2153 DES RATES

vom 4. März 2024

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. September 2017 hat der Rat die Aufnahme von Verhandlungen mit der Kirgisischen Republik über ein Erweitertes Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit genehmigt.

(2)

Gestützt auf den Wunsch der Vertragsparteien, die Beziehungen auf ehrgeizige und innovative Weise weiter zu vertiefen und auszubauen, wurden die Verhandlungen über das Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits (im Folgenden „Abkommen“) mit der Paraphierung des Abkommens am 6. Juli 2019 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden.

(4)

Das Abkommen sollte bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden.

(5)

Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union und die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens zwischen der Union und der Kirgisischen Republik lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unberührt.

(6)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Grundsätze der Souveränität und territorialen Unversehrtheit aller Staaten, einschließlich der Achtung der Resolutionen 541 (1983) und 550 (1984) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, internationale Verpflichtungen darstellen, die sich insbesondere aus der Mitgliedschaft der Vereinten Nationen (VN) ergeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union- des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits (1) wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren werden im Einklang mit Artikel 318 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und der Kirgisischen Republik vorläufig angewandt, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:

a)

Titel I;

b)

Titel II: Artikel 3, 4, 6 und 9;

c)

Titel III: Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2;

d)

Titel IV mit Ausnahme der Artikel 26, 81, 82, 84 und 89 — soweit diese Artikel die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums betreffen;

e)

Titel V: Artikel 254 bis 257, Artikel 258 (ausgenommen Buchstabe d), Artikel 259, Artikel 260 (ausgenommen Absatz 1 Buchstaben a, c und f), und Artikel 261, 277 und 278;

f)

Titel VI: Artikel 304 bis 309;

g)

Titel VII (ausgenommen Artikel 319 Absätze 1 und 2), soweit die Bestimmungen des Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen;

h)

Die Anhänge;

i)

Das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Artikel 4

Ist ein Mitgliedstaat oder der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) der Auffassung, dass eine internationale Verpflichtung, die sich insbesondere aus der VN-Mitgliedschaft ergibt, einschließlich der Achtung der Resolutionen 541 (1983) und 550 (1984) des VN-Sicherheitsrats, nicht erfüllt wird, so bringt dieser Mitgliedstaat oder der Hohe Vertreter diese Frage im Rat zur Sprache, um zu entscheiden, ob Konsultationen im Rahmen des Kooperationsrates nach Artikel 316 Absatz 4 des Abkommens abgehalten werden sollen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VERLINDEN


(1)  Der Wortlaut des Abkommens ist im ABl. L, 2024/2141, 13.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/2141/oj, veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2153/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)