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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2150

9.8.2024

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/2150 DER KOMMISSION

vom 5. August 2024

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die angemessene Kapazität der Mitgliedstaaten und die Höchstzahl der von einem Mitgliedstaat im Rahmen des Grenzverfahrens pro Jahr zu prüfende Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist notwendig, die angemessene Kapazität der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Höchstzahl der Anträge auf internationalen Schutz, die ein Mitgliedstaat im Rahmen des Verfahrens an der Grenze pro Jahr prüfen muss, festzulegen. Im Einklang mit Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 sollte der erste Durchführungsrechtsakt zur Festlegung beider Zahlen von der Kommission am 12. August 2024 erlassen werden; der zweite Durchführungsrechtsakt sollte von der Kommission am 15. Oktober 2027 und die nachfolgenden Rechtsakte sollten alle drei Jahre am 15. Oktober erlassen werden.

(2)

Die Daten zur Berechnung der angemessenen Kapazität sowie der Höchstzahl der von einem Mitgliedstaat im Rahmen des Grenzverfahrens pro Jahr zu prüfenden Anträge umfassen die von den Mitgliedstaaten der durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichteten Europäische Grenz- und Küstenwache (Frontex) gemeldeten irregulären Grenzübertritte – einschließlich Ankünfte nach Such- und Rettungseinsätzen –, sowie die Einreiseverweigerungen an den Außengrenzen gemäß Eurostat-Daten; die Daten wurden über einen Zeitraum von drei Jahren (1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023) berechnet.

(3)

Nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland seinen Wunsch mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2024/1348 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein. Mit dem Beschluss (EU) 2024/2089 der Kommission (3) wurde eine solche Beteiligung bestätigt. Irland ist daher durch diesen Beschluss gebunden.

(4)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher weder für Dänemark bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zahl, die der angemessenen Kapazität jedes Mitgliedstaats entspricht, ist in Anhang I festgelegt.

Artikel 2

Die Höchstzahl der Anträge, die ein Mitgliedstaat im Rahmen des Grenzverfahrens pro Jahr prüfen muss, ist in Anhang II festgelegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. August 2024 in Kraft.

Er gilt vom 12. Juni 2026 bis zum 14. Oktober 2027.

Brüssel, den 5. August 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj).

(3)  Beschluss (EU) 2024/2089 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union (ABl. L, 2024/2089, 2.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2089/oj).


ANHANG I

Angemessene Kapazität je Mitgliedstaat

Mitgliedstaat

Irreguläre Grenzübertritte (1) + Einreiseverweigerungen

Anteil basierend auf irregulären Grenzübertritten + Einreiseverweigerungen

Angemessene Kapazität für das Grenzverfahren

Belgien

4 668

0,4  %

106

Bulgarien

25 709

2,0  %

585

Tschechien

1 035

0,1  %

24

Deutschland

16 425

1,2  %

374

Estland

12 165

0,9  %

277

Irland

20 370

1,5  %

464

Griechenland

96 130

7,3  %

2 188

Spanien

145 009

11,0  %

3 301

Frankreich

27 040

2,1  %

615

Kroatien

64 106

4,9  %

1 459

Italien

352 191

26,7  %

8 016

Zypern

41 808

3,2  %

952

Lettland

7 928

0,6  %

180

Litauen

17 737

1,3  %

404

Luxemburg

25

0,002  %

1

Ungarn

338 978

25,7  %

7 716

Malta

2 638

0,2  %

60

Niederlande

9 290

0,7  %

211

Österreich

1 810

0,1  %

41

Polen

68 705

5,2  %

1 564

Portugal

4 460

0,3  %

102

Rumänien

37 404

2,8  %

851

Slowenien

8 665

0,7  %

197

Slowakei

3 936

0,3  %

90

Finnland

7 448

0,6  %

170

Schweden

2 360

0,2  %

54

Insgesamt

1 318 040

100,0  %  (2)

30 000  (3)


(1)  Die von Frontex bereitgestellten Daten zu irregulären Grenzübertritten an den Außengrenzen umfassen auch Ankünfte nach Such- und Rettungseinsätzen.

(2)  Die Gesamtsumme weicht rundungsbedingt geringfügig von der Summe der einzelnen Zahlen ab.

(3)  Die Gesamtsumme weicht rundungsbedingt geringfügig von der Summe der einzelnen Zahlen ab.


ANHANG II

Höchstzahl der von einem Mitgliedstaat im Rahmen des Grenzverfahrens pro Jahr zu prüfenden Anträge  (1)

Mitgliedstaat

12. Juni 2026-12. Juni 2027

13. Juni 2027-14. Oktober 2027

Belgien

212

318

Bulgarien

1 170

1 755

Tschechien

48

72

Deutschland

748

1 122

Estland

554

831

Irland

928

1 392

Griechenland

4 376

6 564

Spanien

6 602

9 903

Frankreich

1 230

1 845

Kroatien

2 918

4 377

Italien

16 032

24 048

Zypern

1 904

2 856

Lettland

360

540

Litauen

808

1 212

Luxemburg

2

3

Ungarn

15 432

23 148

Malta

120

180

Niederlande

422

633

Österreich

82

123

Polen

3 128

4 692

Portugal

204

306

Rumänien

1 702

2 553

Slowenien

394

591

Slowakei

180

270

Finnland

340

510

Schweden

108

162


(1)  Die Multiplikatoren (mal zwei und mal drei) werden auf die gerundeten Zahlen zur Berechnung der in Anhang I aufgeführten angemessenen Kapazität für das Grenzverfahren angewandt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2150/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)