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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2024/2145

27.9.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2145 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2024

zur Festlegung von Vorschriften für den Informationsaustausch im Rahmen des Single-Window-Systems der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2022/2399 wird die Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden „Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll“) eingerichtet. Darüber hinaus bietet sie einen Rahmen für die Zusammenarbeit im digitalen Bereich zwischen Zoll- und Nichtzollbehörden, der drei Hauptkomponenten umfasst: Nichtzollsysteme der Union zur Verwaltung bestimmter im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführter Nichtzollformalitäten, nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll und das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX).

(2)

Das EU CSW-CERTEX ermöglicht den Informationsaustausch zwischen den nationalen Zollsystemen und den Nichtzollsystemen der Union. Dieser Austausch wird in der Regel von den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll initiiert, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter eine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung mit der Referenznummer der von der zuständigen Partnerbehörde ausgestellten erforderlichen Unterlage abgibt. Damit das EU CSW-CERTEX automatisierte Kontrollen und Prozesse durchführen kann, müssen detaillierte Vorschriften für eine bessere Integration und Angleichung der Zoll- und Nichtzollverfahren der Union festgelegt werden, damit sie nahtlos funktionieren können.

(3)

Angesichts der verschiedenen Verwaltungsentscheidungen der zuständigen Partnerbehörden, die in den erforderlichen Unterlagen angegeben sind, und der verschiedenen Zollverfahren oder der Wiederausfuhr, für die die erforderlichen Unterlagen verwendet werden können, empfiehlt es sich, eine Tabelle von Vorschriften in Anhang I dieser Verordnung aufzunehmen. Diese Tabelle sollte als Zuordnungsinstrument verwendet werden, um das betreffende Zollverfahren oder die Wiederausfuhr mit der jeweiligen Verwaltungsentscheidung der zuständigen Partnerbehörde in Einklang zu bringen, und umgekehrt — ein Prozess, der als „Business Transformation von Daten“ bezeichnet wird. Diese Tabelle sollte eine Liste aller Zollverfahren, möglichen Status und Verwaltungsentscheidungen enthalten, die in den im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführten erforderlichen Unterlagen für eine Nichtzollformalität der Union angegeben sind, mit Ausnahme des Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung (Information and Communication System for Market Surveillance, ICSMS). Das EU CSW-CERTEX sollte den erforderlichen Datenaustausch mit dem ICSMS gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 der Kommission (2) erleichtern, um die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden sicherzustellen.

(4)

Um die Datenverarbeitung im Zollabfertigungsverfahren zu straffen, ist es wesentlich, dass die Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden die Möglichkeit haben, die für die Erfüllung der Nichtzollformalitäten der Union erforderlichen Informationen automatisch auszutauschen und zu überprüfen, nachdem ein Wirtschaftsbeteiligter eine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung eingereicht hat. Zu diesem Zweck sollte das EU CSW-CERTEX sicherstellen, dass Zoll- und Nichtzolldaten kompatibel sind, indem bei Bedarf ihr Format oder ihre Struktur verändert werden, ohne inhaltliche Veränderungen vorzunehmen. Dieser Prozess wird als technische Transformation der Daten bezeichnet. Es müssen Vorschriften für die Zuordnung zwischen den Datenelementen in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) und Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) und den in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2514 der Kommission (5) genannten Datenelementen festgelegt werden.

(5)

Da das EU CSW-CERTEX die genaue Bedeutung der in einer Nichtzollformalität der Union übermittelten Daten nicht immer direkt den in der jeweiligen Zollformalität genannten Daten zuordnen kann, ist es angezeigt, spezifische Datenelemente zu schaffen, mit denen solche Zuordnungsdiskrepanzen behoben werden können. Diese spezifischen Datenelemente sollten nicht rechtlich in Zollformalitäten oder Nichtzollformalitäten der Union vorgeschrieben sein, da weder der Wirtschaftsbeteiligte noch die Zollbehörde verpflichtet ist, sie zu übermitteln. Stattdessen müssen diese Datenelemente in diese Verordnung aufgenommen werden, um die Angleichung und nahtlose Transformation von Daten zwischen Zollverfahren und Wiederausfuhr einerseits und Nichtzollformalitäten der Union andererseits sicherzustellen.

(6)

In Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2399 sind die verschiedenen Arten des Informationsaustauschs und der Funktionen festgelegt, die das EU CSW-CERTEX ermöglichen soll. Es ist angezeigt, die Funktionen, die diese Arten des Informationsaustauschs ermöglichen, genauer zu spezifizieren. Es sollte möglich sein, diese Funktionen einzeln oder erforderlichenfalls in Kombination zu nutzen, um eine vollständig automatisierte Erfüllung von Zoll- und Nichtzollformalitäten und jede sonstige, durch die Unionsvorschriften zur Festlegung der Nichtzollformalitäten der Union vorgeschriebene automatisierte Datenübertragung zwischen den Zollbehörden und den einschlägigen zuständigen Partnerbehörden zu ermöglichen.

(7)

Eine der wichtigsten „Business Functions“, die das EU CSW-CERTEX den nationalen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt, ist der automatisierte Austausch der erforderlichen Informationen mit den Nichtzollsystemen der Union. Zu diesem Zweck sollte das EU CSW-CERTEX den Abruf von erforderlichen Unterlagen aus Nichtzollsystemen der Union, die Zuordnung der in diesen Unterlagen enthaltenen Daten und die Übermittlung dieser Daten an die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll ermöglichen. Bei Bedarf sollte dieses Verfahren wiederholt werden, damit die nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll Mitteilungen erhält, wenn sich der Status einer erforderlichen Unterlage entsprechend bestimmten Parametern ändert.

(8)

Um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Zoll- und Nichtzollvorgänge in der gesamten Union zu verbessern und das Risiko von Betrug und Dokumentenfälschung zu verringern, muss im EU CSW-CERTEX eine automatisierte Funktion eingerichtet werden, mit der überprüft werden kann, ob die in den Zollanmeldungen und Wiederausfuhranmeldungen angemeldeten Mengen die in den erforderlichen Unterlagen angegebenen genehmigten Mengen nicht überschreiten. Wenn die automatisierten Überprüfungen erfolgreich sind, sollten die angemeldeten Mengen von den Nichtzollsystemen der Union reserviert werden, und das EU CSW-CERTEX sollte das Ergebnis der reservierten Warenmengen an die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll übermitteln. Werden bei automatischen Überprüfungen Abweichungen festgestellt, sollte das EU CSW-CERTEX diesen Umgebungen die Gründe für das Scheitern der Reservierungen mitteilen. Wenn die Reservierung erfolgreich ist und Waren freigegeben oder wiederausgeführt werden, sollte das EU CSW-CERTEX Informationen über die freigegebenen oder wiederausgeführten Mengen aus den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll abrufen und an die jeweiligen Nichtzollsysteme der Union übermitteln, die die reservierte Menge als verbraucht kennzeichnen. Werden die Waren hingegen nicht freigegeben, sollte das EU CSW-CERTEX die gleiche Schrittfolge einhalten, und die Nichtzollsysteme der Union sollten diese Mengen als weder reserviert noch verbraucht erfassen.

(9)

Um die Integrität und wirksame Überwachung des Warenabfertigungsverfahrens zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass nach einer Änderung oder Ungültigerklärung einer Zollanmeldung nach der Freigabe der Waren der Datenaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen und den Nichtzollsystemen der Union über aktualisierte oder zurückgenommene Warenmengen über das EU CSW-CERTEX erfolgt.

(10)

Um sicherzustellen, dass die Zollvorgänge anpassungsfähig bleiben und auf unvorhergesehene Umstände reagieren können, sollten die Zollbehörden unter außergewöhnlichen Umständen und in voller Verantwortung die Möglichkeit haben, automatisierte Überprüfungen und Funktionen des EU CSW-CERTEX außer Kraft zu setzen. Diese Intervention sollte es den Zollbehörden ermöglichen, das EU CSW-CERTEX anzuweisen, die in den erforderlichen Unterlagen angegebenen Warenmengen zu ändern, anzunehmen oder abzulehnen. Das EU CSW-CERTEX sollte dann in der Lage sein, die Ergebnisse dieser Maßnahmen an das jeweilige Nichtzollsystem der Union weiterzuleiten und sicherzustellen, dass alle Änderungen ordnungsgemäß dokumentiert und kommuniziert werden.

(11)

Gemäß nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union können die Zollbehörden verpflichtet sein, zusätzliche Informationen für die Erfüllung einer Nichtzollformalität der Union vorzulegen, wenn in einer Zollanmeldung auf eine erforderliche Unterlage verwiesen wird. Um die Einhaltung dieser Anforderung sicherzustellen, sollte das EU CSW-CERTEX das Abrufen solcher Informationen aus den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll erleichtern und sie den einschlägigen Nichtzollsystemen der Union zur Verfügung stellen. Diese Funktion sollte es den Zollbehörden auch ermöglichen, die zusätzlichen Informationen, die an die Nichtzollsysteme der Union übermittelt werden, zu ändern oder zu löschen.

(12)

Um einen nahtlosen Informationsfluss zwischen den Zoll- und Nichtzollsystemen der Union zu gewährleisten, sollte es den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll möglich sein, von den jeweiligen Nichtzollsystemen der Union eine spezifische Liste von erforderlichen Unterlagen anzufordern. Daher ist es angezeigt, eine Funktion vorzusehen, mit der die nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll über das EU CSW-CERTEX eine Liste von erforderlichen Unterlagen, ggf. innerhalb bestimmter Parameter, anfordern und empfangen und solche Anforderungen unter bestimmten Bedingungen wiederholen kann.

(13)

Es ist notwendig, bestimmte Notfallregelungen für den möglichen Fall einer Nichtverfügbarkeit des EU CSW-CERTEX festzulegen. Die Verordnung (EU) 2022/2399 berührt keine Bestimmungen, die sich auf Zollformalitäten oder auf bestimmte Rechtsvorschriften der Union beziehen, mit Ausnahme der im Anhang dieser Verordnung genannten zollrechtlichen Vorschriften. Daher sollte jeder Informationsaustausch während der Nichtverfügbarkeit des EU CSW-CERTEX im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und den einschlägigen nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union, die für die betreffende Nichtzollformalität der Union gelten, erfolgen.

(14)

Gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 muss die Kommission gegebenenfalls spezielle Vorschriften erlassen, um den Schutz personenbezogener Daten während des Informationsaustauschs über das EU CSW-CERTEX sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Kommission die jeweiligen Zuständigkeiten festlegen, die den Zollbehörden, den zuständigen Partnerbehörden und der Kommission, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung als gemeinsam Verantwortliche handeln, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im EU CSW-CERTEX im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 (7) und (EU) 2018/1725 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates zukommen. Wenn Zollbehörden, zuständige Partnerbehörden oder die Kommission bei der Verarbeitung bestimmter Aspekte personenbezogener Daten allein handeln und daher unabhängig für eine solche Verarbeitung verantwortlich sind, sollten bzw. sollte sie als „Verantwortliche“ benannt werden. Um eine wirksame operative Abstimmung und Kommunikation zwischen den gemeinsam Verantwortlichen aufrechtzuerhalten, sollten die Kommission und die in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/2399 genannten nationalen Koordinatoren die Kontaktdaten und sonstige relevante Daten dieser Verantwortlichen auf dem neuesten Stand halten.

(15)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung des EU CSW-CERTEX zu gewährleisten, sollten die Kommission, die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden zusammenarbeiten, um die technischen Anforderungen und Funktionen festzulegen, die erforderlich sind, um die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX und den spezifischen Nichtzollsystemen der Union gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2022/2399 zu verknüpfen. Bei dieser Zusammenarbeit ist es notwendig, den unterschiedlichen spezifischen Anforderungen der verschiedenen zuständigen Partnerbehörden Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sollte es der Kommission auf Ersuchen der Mitgliedstaaten möglich sein, geeignete Pilottätigkeiten durchzuführen, die zum reibungslosen Funktionieren des EU CSW-CERTEX beitragen. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um ihre nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX zu verknüpfen, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten die technischen Spezifikationen für diese Verknüpfung spätestens ein Jahr vor den im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 genannten Daten zur Verfügung stellen.

(16)

Mit dieser Verordnung sollten Vorschriften zur Unterstützung der operativen Anforderungen und des operativen Zeitplans für die Verknüpfung der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX festgelegt werden, wobei den von den Mitgliedstaaten vor der Verknüpfung ihrer nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll erforderlichen IT-Entwicklungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Da die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll ein integriertes Umfeld ist und das EU CSW-CERTEX im Mittelpunkt zwischen den Nichtzollsystemen der Union und den nationalen Zollsystemen steht, sollte die Kommission darüber hinaus sicherstellen, dass jedes System, das mit den Funktionen des EU CSW-CERTEX verknüpft ist, wie vorgesehen funktioniert und dass die Verknüpfung voll funktionsfähig ist.

(17)

Da das EU CSW-CERTEX seit 2017 in Betrieb ist und die technischen Spezifikationen bereits für die im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführten Nichtzollformalitäten und -systeme der Union verfügbar sind, sollte die Vorschrift über die Verfügbarkeit technischer Spezifikationen nur für neue Nichtzollformalitäten und -systeme der Union und erst zwei Jahre ab den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten gelten.

(18)

Die Befugnisse gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2022/2399 sind strukturell und inhaltlich miteinander verbunden, da sie die Festlegung der Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im EU CSW-CERTEX, der Vorschriften für den Informationsaustausch über das EU CSW-CERTEX, einschließlich personenbezogener Daten, und eines Arbeitsprogramms zur Gewährleistung der Interoperabilität zwischen den Nichtzollsystemen der Union und den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll bis zu den im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 genannten Zeitpunkten ermöglichen. Angesichts ihrer strukturellen und inhaltlichen Angleichung ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt, diese Befugnisübertragungen in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen und so Redundanzen zu beseitigen, den Rechtsrahmen zu straffen und einen einheitlichen Ansatz für die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des EU CSW-CERTEX zu gewährleisten.

(19)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 31. Mai 2024 eine Stellungnahme abgegeben.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

TECHNISCHE FUNKTIONEN DES EU CSW-CERTEX

Artikel 1

Ermittlung von Verfahren in Zoll- und Nichtzolldomänen

(1)   Das EU CSW-CERTEX führt eine „Business Transformation“ der Daten durch, indem es die einschlägigen Zollverfahren und die Wiederausfuhr der jeweiligen Verwaltungsentscheidung oder dem jeweiligen Status zuordnet, die in den erforderlichen Unterlagen für eine Nichtzollformalität der Union angegeben sind, oder umgekehrt, einschließlich der Feststellung der Anwendbarkeit der Mengensteuerung, im Einklang mit den Vorschriftentabellen in Anhang I dieser Verordnung.

(2)   Für das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung ermöglicht das EU CSW-CERTEX den Datenaustausch für die Zwecke der Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248.

Artikel 2

Datenzuordnung zwischen Zoll- und Nichtzollsystemen der Union

Das EU CSW-CERTEX ordnet die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2514 ermittelten Datenelemente den in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Datenelementen zu und führt eine technische Transformation dieser Datenelemente im Einklang mit den Datenzuordnungstabellen in Anhang II der vorliegenden Verordnung durch.

Artikel 3

Datenelemente mit indirekten Zuordnungsverfahren

In Nichtzollformalitäten der Union angegebene Datenelemente gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2514, die nicht direkt mit in Zollformalitäten angegebenen Datenelementen abgeglichen werden können, werden mithilfe eines spezifischen Datenelements, das als „EU SWE-C-Datenelement“ bezeichnet wird, zugeordnet.

Artikel 4

Nutzung von Funktionen des EU CSW-CERTEX

Die in diesem Kapitel angegebenen Funktionen des EU CSW-CERTEX werden für den Informationsaustausch und die Verarbeitung von Informationen gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2399 einzeln oder in Kombination miteinander genutzt.

Artikel 5

Funktion zur Überprüfung der Verfügbarkeit

(1)   Wird in einer Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung auf eine erforderliche Unterlage verwiesen, muss das EU CSW-CERTEX

a)

überprüfen, ob die erforderliche Unterlage verfügbar ist, und sie aus ihrem jeweiligen Nichtzollsystem der Union abrufen;

b)

die in dieser erforderlichen Unterlage enthaltenen Daten gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 umwandeln;

c)

die Daten — gegebenenfalls zusammen mit dem Original der erforderlichen Unterlage — an die nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll, in der die Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben wurde, übermitteln.

(2)   Ändert sich der Status einer erforderlichen Unterlage in einer Weise, die sich auf die Identifizierung von Verfahren gemäß Artikel 1 auswirken würde, führt das EU CSW-CERTEX die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen automatisch durch.

Artikel 6

Automatische Mengensteuerung

(1)   Wird in einer Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung auf eine erforderliche Unterlage verwiesen und wird diese Anmeldung von den Zollbehörden angenommen, wobei die Mengensteuerung gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung angewandt wird, so muss das EU CSW-CERTEX

a)

die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen durchführen;

b)

eine Überprüfung von den Nichtzollsystemen der Union an die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll übermitteln, um zu bestätigen, dass die spezifischen Warenmengen, die in der Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung angemeldet werden, die in der erforderlichen Unterlage angegebenen Mengen nicht überschreiten.

(2)   Sind die Überprüfungen gemäß Absatz 1 erfolgreich, übermittelt das EU CSW-CERTEX den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll das Ergebnis der Mengenreservierung und den Inhalt der erforderlichen Unterlage.

(3)   Werden Waren, für die eine Menge gemäß Absatz 2 reserviert wurde, überlassen oder wiederausgeführt, ruft das EU CSW-CERTEX aus der jeweiligen nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll Informationen über die überlassene oder wiederausgeführte Menge ab und leitet diese Informationen an die jeweiligen Nichtzollsysteme der Union weiter, in denen diese Mengen dann als aufgebraucht gelten.

(4)   Werden Waren, für die eine Menge gemäß Absatz 2 reserviert wurde, nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, ruft das EU CSW-CERTEX aus der jeweiligen nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll Informationen über die nicht überlassene Menge ab und leitet diese Informationen an die jeweiligen Nichtzollsysteme der Union weiter, wo diese Mengen als weder reserviert noch verbraucht eingestuft werden.

(5)   Sind die Überprüfungen gemäß Absatz 1 nicht erfolgreich, übermittelt das EU CSW-CERTEX der nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll den Grund für das Fehlschlagen der Reservierung.

Artikel 7

Nachträgliche Änderung oder Ungültigerklärung der Zollanmeldung

Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geändert oder gemäß Artikel 174 der genannten Verordnung für ungültig erklärt und wird in der Zollanmeldung gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Verordnung auf eine erforderliche Unterlage verwiesen, erhält das EU CSW-CERTEX die Informationen über die Änderung oder Ungültigerklärung aus den jeweiligen nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und übermittelt sie an die jeweiligen Nichtzollsysteme der Union, um die verbrauchte Warenmenge zu aktualisieren oder zurückzuziehen. Die Rückmeldungen zu aktualisierten oder zurückgezogenen Mengen werden an die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll zurückgesandt.

Artikel 8

Manuelle Mengensteuerung

(1)   Abweichend von Artikel 6 können die Zollbehörden unter ihrer vollen Verantwortung und unter außergewöhnlichen Umständen das EU CSW-CERTEX anweisen, die automatisierten Überprüfungen gemäß Absatz 1 des genannten Artikels zu umgehen und die in den erforderlichen Unterlagen angegebenen spezifischen Warenmengen zu ändern, anzunehmen oder abzulehnen.

(2)   Das EU CSW-CERTEX übermittelt das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Maßnahmen an das jeweilige Nichtzollsystem der Union.

Artikel 9

Funktion zur Bereitstellung von Informationen

(1)   Sind die Zollbehörden nach nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union verpflichtet, zusätzliche Informationen für die Erfüllung einer Nichtzollformalität der Union vorzulegen, und wird in einer Zollanmeldung auf eine erforderliche Unterlage für diese Nichtzollformalität der Union verwiesen, erleichtert das EU CSW-CERTEX den Abruf dieser zusätzlichen Informationen aus der jeweiligen nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll und stellt sie dem einschlägigen Nichtzollsystem der Union zur Verfügung.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Funktion kann von den Zollbehörden genutzt werden, um die über das EU CSW-CERTEX an das Nichtzollsystem der Union übermittelten zusätzlichen Informationen zu ändern oder zu löschen.

Artikel 10

Anforderung einer Liste von erforderlichen Unterlagen

(1)   Fordert eine nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll eine spezifische Liste von erforderlichen Unterlagen oder darin enthaltenen Daten an, ruft das EU CSW-CERTEX diese erforderlichen Unterlagen oder Daten aus dem jeweiligen Nichtzollsystem der Union ab und stellt sie erforderlichenfalls der nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll zur Verfügung.

(2)   Fordert eine nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll regelmäßig eine spezifische Liste von erforderlichen Unterlagen oder darin enthaltenen Daten an, gibt sie den Zeitraum an, für den die Anforderung gestellt wird. In diesem Fall ruft das EU CSW-CERTEX diese erforderlichen Unterlagen oder Daten aus dem Nichtzollsystem der Union ab und stellt sie bei Bedarf der nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll zur Verfügung.

Artikel 11

Nichtverfügbarkeit von EU CSW-CERTEX und Notfallregelungen

(1)   Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden sofort und unverzüglich über Folgendes:

a)

alle geplanten Nichtverfügbarkeiten des EU CSW-CERTEX oder seiner Funktionen;

b)

alle Nichtverfügbarkeiten des EU CSW-CERTEX oder einer seiner Funktionen aufgrund eines vorübergehenden Ausfalls.

(2)   In den unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen erfolgt der Austausch von Zollformalitäten und Nichtzollformalitäten der Union zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union.

KAPITEL II

DATENSCHUTZ

Artikel 12

Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit

(1)   Die folgenden von EU CSW-CERTEX durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten fallen in den Bereich der gemeinsamen Verantwortlichkeit der Kommission, der Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679:

a)

der Empfang personenbezogener Daten aus nationalen Single-Window-Umgebungen für Zoll- und Nichtzollsysteme der Union,

b)

die „Business Transformation“ und die technische Transformation personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 1, 2 und 3,

c)

die Übermittlung umgewandelter personenbezogener Daten an nationale Single-Window-Umgebungen für Zoll- oder Nichtzollsysteme der Union.

(2)   Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten befolgen die gemeinsam Verantwortlichen die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.

Artikel 13

Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb der gemeinsamen Verantwortlichkeit

(1)   Die Kommission gilt als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten:

a)

Systemwartung und dringende Servicearbeiten,

b)

die „Business Transformation“ und die technische Transformation personenbezogener Daten im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften und nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union, unbeschadet der Transformation gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b.

(2)   Die Zollbehörden gelten jeweils als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Entscheidungen über Zollformalitäten im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

(3)   Die zuständigen Partnerbehörden gelten jeweils als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Erfüllung der Nichtzollformalitäten der Union im Einklang mit nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union, die für die betreffende Nichtzollformalität der Union gelten, erforderlich sind.

Artikel 14

Besondere Zuständigkeiten der Kommission, der Zollbehörden und der zuständigen Partnerbehörden

(1)   Die Kommission ist für Folgendes verantwortlich:

a)

die Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen bei der Entwicklung des EU CSW-CERTEX gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2399,

b)

die Erstellung und Aktualisierung der Liste aller Empfänger personenbezogener Daten,

c)

die Sicherstellung, dass sich die zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen,

d)

die Benennung einer Kontaktstelle für Datenschutzangelegenheiten,

e)

die Unterstützung der Zollbehörden und der zuständigen Partnerbehörden bei der Beantwortung von Anfragen betroffener Personen, soweit erforderlich.

(2)   Die Zollbehörden sind für Folgendes verantwortlich:

a)

die Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen bei der Entwicklung der Verknüpfung zwischen ihrer nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll und dem EU CSW-CERTEX gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2022/2399,

b)

die Erstellung und Aktualisierung der Liste aller Empfänger personenbezogener Daten (in den Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Organisationen),

c)

die Sicherstellung, dass sich die zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen,

d)

die Zusammenarbeit mit der nationalen Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,

e)

die Benennung einer Kontaktstelle für Datenschutzangelegenheiten,

f)

die Beantwortung von Anfragen betroffener Personen, wenn diese an die Zollbehörden gerichtet sind, und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Partnerbehörden und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 5 dieser Verordnung.

(3)   Jede der zuständigen Partnerbehörden ist für Folgendes verantwortlich:

a)

die Erstellung und Aktualisierung der Liste aller Empfänger personenbezogener Daten (in den Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Organisationen),

b)

die Sicherstellung, dass sich die zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen,

c)

die Benennung einer Kontaktstelle für Datenschutzangelegenheiten,

d)

die Beantwortung von Anfragen betroffener Personen, wenn diese an die Zollbehörden gerichtet sind, und die Zusammenarbeit mit Zollbehörden und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 5 dieser Verordnung.

Artikel 15

Sicherheit der Verarbeitung

(1)   Die Kommission führt nach Konsultationen mit den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durch, um die Sicherheit der Verarbeitung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten.

(2)   Die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden realisieren geeignete organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Verarbeitung zu gewährleisten.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen sind so konzipiert, dass sie

a)

die Sicherheit, Integrität, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Kontinuität der verarbeiteten personenbezogenen Daten im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften gewährleisten,

b)

alle in ihrem Besitz befindlichen personenbezogenen Daten vor jeglicher unbefugten oder unrechtmäßigen Form der Verarbeitung, des Verlusts, der Verwendung, der Offenlegung oder des Zugriffs schützen,

c)

die Offenlegung personenbezogener Daten oder den Zugriff darauf auf die gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union, die für die spezifischen Nichtzollformalitäten der Union relevant sind, vorgesehenen Empfänger beschränken.

(4)   Die gemeinsam Verantwortlichen unterrichten einander über Sicherheitsvorfälle, einschließlich Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, und unterstützen einander in solchen Fällen. Eine solche Unterrichtung erfolgt spätestens 48 Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem einer der gemeinsam Verantwortlichen Kenntnis von dem Sicherheitsvorfall erhält.

(5)   Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet die Kommission diese dem Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(6)   Die gemeinsam Verantwortlichen unterrichten einander in jedem Fall über

a)

alle potenziellen oder tatsächlichen Risiken für die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität der personenbezogenen Daten, die im EU CSW-CERTEX verarbeitet werden,

b)

Sicherheitsvorfälle, die mit dem Verarbeitungsvorgang zusammenhängen.

Artikel 16

Verantwortlichkeit der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber den betroffenen Personen

(1)   Gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 und den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 stellen die Kommission, die zuständigen Partnerbehörden und die Zollbehörden sicher, dass die betroffenen Personen ordnungsgemäß über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Verarbeitungsvorgänge unterrichtet werden, und aktualisieren die Datenschutzerklärung ihrer Systeme entsprechend.

(2)   Die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden stellen sicher, dass alle Informationen und Mitteilungen an die betroffenen Personen über ihre Rechte auf transparente Weise bereitgestellt werden. Die Kommission stellt sicher, dass die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden über die erforderlichen Informationen verfügen, um diese Informationen und Mitteilungen anschließend den betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen.

(3)   Die Kommission, die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden erleichtern die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen.

(4)   Die Kommission, die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden bearbeiten Anfragen betroffener Personen, arbeiten bei der Bearbeitung dieser Anfragen unverzüglich zusammen und unterstützen einander reibungslos und effizient.

(5)   Geht bei einem gemeinsamen Verantwortlichen ein Antrag einer betroffenen Person ein, der nicht in seine Zuständigkeit gemäß Artikel 12 fällt, so leitet er diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Kalendertagen nach Eingang des Antrags, an den gemeinsam Verantwortlichen weiter. Die Kommission leistet Unterstützung bei der Ermittlung des zuständigen gemeinsam Verantwortlichen.

(6)   Beantragt eine betroffene Person einen Zugriff auf personenbezogene Daten und werden diese personenbezogenen Daten von EU CSW-CERTEX verarbeitet, konsultiert der gemeinsam Verantwortliche, an den der Antrag gerichtet ist, vor der Bearbeitung des Antrags die anderen gemeinsam Verantwortlichen.

(7)   Beschließt ein gemeinsam Verantwortlicher, die Rechte betroffener Personen betreffend Verarbeitungstätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Verantwortlichkeit fallen und personenbezogene Daten betreffen, die gemäß dieser Verordnung ausgetauscht werden dürfen, zu beschränken, unterrichtet er unverzüglich die anderen gemeinsam Verantwortlichen.

(8)   Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet der für eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Verantwortliche betroffene Personen, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Der gemeinsam Verantwortliche benachrichtigt die anderen gemeinsam Verantwortlichen über eine solche Mitteilung.

Artikel 17

Zugriff der Kommission, der Zollbehörden und der zuständigen Partnerbehörden auf personenbezogene Daten

Unbeschadet der besonderen Vorschriften für den Zugriff auf personenbezogene Daten oder für die Festlegung ihrer Empfänger im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften oder nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union ist der Zugriff auf die im EU CSW-CERTEX verarbeiteten personenbezogenen Daten nur befugten Bediensteten der Kommission, Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden für die Zwecke der Verwaltung und des Betriebs des EU CSW-CERTEX gestattet.

Artikel 18

Einbindung von Datenverarbeitern

(1)   Ein gemeinsam Verantwortlicher unterrichtet die anderen gemeinsam Verantwortlichen, bevor er einen oder mehrere Datenverarbeiter mit Verarbeitungsvorgängen in seinem Namen beauftragt.

(2)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens fünf Arbeitstage vor Abschluss der Verarbeitungsvereinbarung mit einem Verarbeiter.

Artikel 19

Rolle der nationalen Koordinatoren in Datenschutzangelegenheiten

(1)   Die nationalen Koordinatoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/2399 und die Kommission stellen sicher, dass die Kontaktinformationen der gemeinsam Verantwortlichen zusammen mit allen anderen in diesem Kapitel genannten einschlägigen Informationen auf dem neuesten Stand gehalten und zwischen den gemeinsam Verantwortlichen ausgetauscht werden.

(2)   Die Kommission macht die in Absatz 1 genannten Informationen den gemeinsam Verantwortlichen zugänglich.

KAPITEL III

ARBEITSPROGRAMM

Artikel 20

Konzeption von Funktionen, technischen Spezifikationen und Pilottätigkeiten

(1)   Die Kommission, die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden arbeiten bei der technischen Konzeption der Funktionen des EU CSW-CERTEX zusammen.

(2)   Spätestens ein Jahr vor den im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 festgelegten Zeitpunkten stellt die Kommission den Mitgliedstaaten die technischen Spezifikationen für die Verknüpfung der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX und den spezifischen Nichtzollsystemen der Union gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung zur Verfügung.

(3)   Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten kann die Kommission Pilottätigkeiten durchführen, die zum Funktionieren und zur Konzeption der Funktionen des EU CSW-CERTEX beitragen, um dessen Erweiterung und Bereitschaft zur Verknüpfung mit neuen Nichtzollsystemen der Union sowie den Austausch von Daten zu ermöglichen, die für die Erfüllung neuer Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind.

Artikel 21

Mitteilung vor Beginn der Verknüpfung

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mindestens einen Monat im Voraus ihre Absicht mit,

a)

ihre nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX zu verknüpfen,

b)

die Verknüpfung ihrer nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX zu aktualisieren.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten, indem sie unter anderem sicherstellt, dass die erforderlichen technischen und operativen Tätigkeiten im Rahmen des EU CSW-CERTEX oder der einschlägigen Nichtzollsysteme der Union durchgeführt werden.

(3)   Nach erfolgreicher Verknüpfung ermächtigt die Kommission einen Mitgliedstaat, das EU CSW-CERTEX für den Austausch von Informationen mit seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll zu nutzen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der in Absatz 1 genannten Mitteilung die Zeit berücksichtigt wird, die die nationalen Single-Window-Umgebungen benötigen, damit sich der Zoll erfolgreich mit dem EU CSW-CERTEX verknüpfen kann.

(5)   Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen einen Mitgliedstaat ermächtigen, das EU CSW-CERTEX für den Austausch von Informationen mit seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll zu nutzen, wenn die Verknüpfung zwar funktionsfähig, aber noch nicht vollständig hergestellt ist.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20 Absatz 2 gilt ab dem 3. März 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2399/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Festlegung der Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Schnittstelle zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung sowie hinsichtlich der über diese Schnittstelle zu übermittelnden Daten (ABl. L 453 vom 17.12.2021, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2248/oj).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2024/2514 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Datenelemente, die über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich auszutauschen sind, und zur Änderung dieser Verordnung in Bezug auf die Liste der Nichtzollformalitäten der Union, die unter die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll fallen (ABl. L, 2024/2514, 27.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2514/oj).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(8)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).


ANHANG I

VORSCHRIFTENTABELLEN

Allgemeine Hinweise

In den folgenden Tabellen sind die Zollverfahren, die Wiederausfuhr und die Arten der Anmeldung, bei denen eine Nichtzollformalität der Union überprüft werden sollte, sowie gegebenenfalls Angaben dazu, wann eine Mengensteuerung durchgeführt werden sollte, aufgeführt. Darüber hinaus sind in den Tabellen die zulässige Verwaltungsentscheidung oder der Status im Zusammenhang mit einer Nichtzollformalität der Union für bestimmte Zollverfahren, die Wiederausfuhr und die Arten von Anmeldungen angegeben.

In der Spalte „Zoll“ in der Tabelle sind die Zollverfahren und die Wiederausfuhr unter Verwendung der folgenden Codes in Fettdruck angegeben:

 

01: Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Handels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) oder der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (2) gelten, und Teilen des genannten Gebiets, in denen diese Bestimmungen nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des Handels zwischen Teilen des genannten Gebiets, in denen diese Bestimmungen nicht gelten

 

02: Freier Verkehr von Waren im Hinblick auf die Anwendung der aktiven Veredelung.

 

07: Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet wurden.

 

10: Endgültige Ausfuhr.

 

11: Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Überführung von Nicht-Unionswaren in die aktive Veredelung.

 

21: Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung, sofern die Waren nicht unter den Code 22 fallen.

 

22: Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter den Codes 21 und 23 genannten Zwecken.

 

23: Vorübergehende Ausfuhr zum Zweck der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand.

 

31: Wiederausfuhr.

 

40: Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

 

41: Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren).

 

42: Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

 

43: Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

 

44: Endverwendung.

 

45: Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und Überführung dieser Waren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

 

46: Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.

 

48: Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.

 

51: Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung.

 

53: Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung.

 

61: Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren.

 

63: Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

 

68: Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

 

71: Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.

 

76: Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

 

77: Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und unter Zollkontrolle (im Sinne von Artikel 5 Nummern 3 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013) vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

 

T: Gemischte Sendungen, die sowohl Waren enthalten, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden sollen, als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 294 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) übergeführt werden sollen.

 

T1: Waren, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden.

 

T2: Waren, die im Einklang mit Artikel 227 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden, sofern nicht Artikel 293 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 anwendbar ist.

 

T2F: Waren, die im Einklang mit Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (5) in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.

 

T2SM: Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino (6) in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.

 

TIR: Waren, die in das TIR-Verfahren (Transport Internationaux Routiers) übergeführt wurden.

Teil A des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2399

Nichtzollformalitäten der Union und obligatorische Nichtzollsysteme der Union

1.   Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) — Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (7)

Anwendbare Zollverfahren für die GGED-Überprüfung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR


Anwendbare Zollverfahren für die GGED-Mengensteuerung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 53, 61, 63, 68


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der Union

Zollverfahren/Art der Anmeldung

GGED-Typ

Status

Verwaltungsentscheidung

Maßnahme

GGED-A

Zugelassen zur Durchfuhr

Zulässig zur Durchfuhr

 

71, T, T1, TIR

Zugelassen zur Weiterbeförderung

Zulässig zur Weiterbeförderung nach

 

T, T1, TIR

Validiert

Zulässig für den Binnenmarkt

Kein kontrollierter Bestimmungsort

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Zur lokalen Verwendung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Schlachthof

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Geschlossener Betrieb

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Quarantäne

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Zulässig zur Überwachung

 

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Abgelehnt

Nicht zulässig

Rücksendung

71, T, T1, TIR

Schlachtung

51, 71, T, T1, TIR

Euthanasierung

51, 71, T, T1, TIR

Vernichtung

51, 71, T, T1, TIR

GGED-P

Zugelassen zur Umladung

Zulässig zur Umladung nach

 

T, T1, TIR

Zugelassen zur Durchfuhr

 

 

71, T, T1, TIR

Validiert

Zulässig für den Binnenmarkt

Lebensmittel

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Handelsmuster

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Zur lokalen Verwendung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Futtermittel

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Pharmazeutische Verwendung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Technische Verwendung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Sonstige

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Weiterverarbeitung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Zulässig zur Überwachung

Eingangsüberwachung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Überwachung der Wiedereinfuhr

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Zulässig für nicht EU-konforme Waren

Eigens dafür zugelassenes Zolllager

71, T, T1, TIR

Freizone

71, T, T1, TIR

Schiff

71, T, T1, TIR

Abgelehnt

Nicht zulässig

Rücksendung

71, T, T1, TIR

Vernichtung

51, 71, T, T1, TIR

Sonderbehandlung

51, 71, T, T1, TIR

Verwendung zu anderen Zwecken

51, 71, T, T1, TIR

GGED-PP

Zugelassen zur Umladung

Zulässig zur Umladung nach

 

71, T, T1, TIR

Zugelassen zur Beförderung nach

Zulässig zur Beförderung nach

 

71, T, T1, TIR

Zugelassen zur Weiterbeförderung

Zulässig zur Weiterbeförderung nach

 

71, T, T1, TIR

Zugelassen zur Durchfuhr

Zulässig zur Durchfuhr nach

 

71, T, T1, TIR

Validiert

Zulässig für den Binnenmarkt

 

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Zulässig für die private Einfuhr

 

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Abgelehnt

Nicht zulässig

Angemessene Behandlung

51, 71, T, T1, TIR

Industrielle Verarbeitung

51, 71, T, T1, TIR

Quarantäne verhängt

71, T, T1, TIR

Rücksendung

71, T, T1, TIR

Eingangsverwehrung

71, T, T1, TIR

Vernichtung

51, 71, T, T1, TIR

Sonstige

51, 71, T, T1, TIR

GGED-D

Zugelassen zur Beförderung nach

Zulässig zur Beförderung nach

 

71, T, T1, TIR

Zugelassen zur Weiterbeförderung

Zulässig zur Weiterbeförderung nach

 

71, T, T1, TIR

Validiert

Zulässig für den Binnenmarkt

Lebensmittel

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Futtermittel

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Sonstige

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Abgelehnt

Nicht zulässig

Vernichtung

51, 71, T, T1, TIR

Rücksendung

71, T, T1, TIR

Sonderbehandlung

51, 71, T, T1, TIR

Verwendung zu anderen Zwecken

51, 71, T, T1, TIR

2.   Kontrollbescheinigung (COI) — Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (8)

Anwendbare Zollverfahren für die COI-Überprüfung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61*, 63*, 68*


Anwendbare Zollverfahren für die COI-Mengensteuerung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61*, 63*, 68*


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der Union

Zollverfahren/Art der Anmeldung

COI-Status

Verwaltungsentscheidung

COI (Feld 23 leer — kein vorheriges Verfahren)

Als ökologisch/biologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61*, 63*, 68*

Als Sendung von Umstellungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61*, 63*, 68*

Als nichtökologisch/nichtbiologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen

 

Kann nicht in den freien Verkehr übergeführt werden

 

Auszugsbasis

 

Aufgebraucht

 

Erklärung des ersten Empfängers unterzeichnet / Empfängererklärung unterzeichnet

 

COI (Feld 23 als „aktive Veredelung“ angekreuzt — Vorverfahren 51 (aktive Veredelung) ist obligatorisch)

Als ökologisch/biologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61*, 63*, 68*

Als Sendung von Umstellungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61*, 63*, 68*

Als nichtökologisch/nichtbiologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen

 

Kann nicht in den freien Verkehr übergeführt werden

 

Auszugsbasis

 

Aufgebraucht

 

Erklärung des ersten Empfängers unterzeichnet / Empfängererklärung unterzeichnet

 

COI (Feld 23 (Zolllager) angekreuzt — vorheriges Verfahren 71 (Zolllager) ist obligatorisch)

Als ökologisch/biologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61*, 63*, 68*

Als Sendung von Umstellungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61*, 63*, 68*

Als nichtökologisch/nichtbiologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen

 

Kann nicht in den freien Verkehr übergeführt werden

 

Auszugsbasis

 

Aufgebraucht

 

Erklärung des ersten Empfängers unterzeichnet / Empfängererklärung unterzeichnet

 

*

COI wird nur für Erzeugnisse beantragt, die in Drittländern angebaut oder verarbeitet wurden; die entsprechende COI muss von einer Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem Drittland ausgestellt worden sein, in dem der letzte Vorgang (im Sinne von Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission (9)) stattgefunden hat.

3.   Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ODS) — Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates (10)

Anwendbare Zollverfahren für die ODS-Überprüfung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR


Anwendbare Zollverfahren für die ODS-Mengensteuerung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der Union

Zollverfahren/Art der Anmeldung

Gültig

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Ausgestellt (vor Inkrafttreten der Lizenz)

 

Abgelaufen (nach Außerkrafttreten der Lizenz)

Wenn die in Artikel 6 dieser Verordnung genannte Mengenbegrenzung erfolgte, als die Lizenz den Status „Gültig“ hatte, können die für den Status „Gültig“ angegebenen Zollverfahren umgesetzt werden.

Ungültig

 

Ausgesetzt

 

Geschlossen

 


Anwendbare Zollverfahren für die ODS-Überprüfung

10, 11, 21, 22, 23, 31


Anwendbare Zollverfahren für die ODS-Mengensteuerung

10, 11, 21, 22, 23, 31


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der Union

Zollverfahren/Art der Anmeldung

Gültig

10, 11, 21, 22, 23, 31

Ausgestellt (vor Inkrafttreten der Lizenz)

 

Abgelaufen (nach Außerkrafttreten der Lizenz)

Wenn die in Artikel 6 dieser Verordnung genannte Mengenbegrenzung erfolgte, als die Lizenz den Status „Gültig“ hatte, können die für den Status „Gültig“ angegebenen Zollverfahren umgesetzt werden.

Ungültig

 

Ausgesetzt

 

Geschlossen

 

4.   Fluorierte Treibhausgase (F-Gas) — Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates (11)

Anwendbare Zollverfahren für die F-Gas-Überprüfung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR


Anwendbare Zollverfahren für die F-Gas-Mengensteuerung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der Union

Zollverfahren/Art der Anmeldung

Gültig

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Innerhalb des Grenzwerts

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

EU CSW-CERTEX-Informationen erhalten

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Grenzwert überschritten

 

Ausgesetzt

 

Ungültig

 


Anwendbare Zollverfahren für die F-Gas-Überprüfung

10, 11, 21, 22, 23, 31


Anwendbare Zollverfahren für die F-Gas-Mengensteuerung

10, 21, 22, 23


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der Union

Zollverfahren/Art der Anmeldung

Gültig

10, 11, 21, 22, 23, 31

Innerhalb des Grenzwerts

10, 11, 21, 22, 23, 31

EU CSW-CERTEX-Informationen erhalten

10, 11, 21, 22, 23, 31

Grenzwert überschritten

 

Ausgesetzt

 

Ungültig

 

5.   Einfuhr von Kulturgütern (ICG) — Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates (12)

Anwendbare Zollverfahren für die Überprüfung der Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter

01, 07, 40, 42, 43, 51, 53, 71


Anwendbare Zollverfahren für die Mengensteuerung der Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter

01, 07, 40, 42, 43, 51, 53


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der Union

Zollverfahren/Art der Anmeldung

Status in der Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter (ICG-L)

Entwurf

 

Gestrichen

 

Zur Entscheidung vorgelegt

 

Bedingt abgelehnt

 

Gültig

01, 07, 40, 42, 43, 51, 53, 71

Teilweise abgelehnt

 

Abgelehnt

 

Widerrufen

 

Entzogen

 

Abgelaufen

 


Anwendbare Zollverfahren für die Überprüfung der Erklärung des Einführers für Kulturgüter

01, 07, 40, 42, 43, 51, 53, 71


Anwendbare Zollverfahren für die Mengensteuerung der Erklärung des Einführers für Kulturgüter

01, 07, 40, 42, 43, 51, 53


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der Union

Zollverfahren/Art der Anmeldung

Status in der Erklärung des Einführers für Kulturgüter (ICG-S)

Entwurf

 

Gestrichen

 

Gültig

01, 07, 40, 42, 43, 51, 53, 71

Ersetzt

 

Abgelaufen

 


Anwendbare Zollverfahren für die Überprüfung der Allgemeinen Beschreibung von Kulturgütern

01, 07, 40, 42, 43, 51, 53, 71


Anwendbare Zollverfahren für die Mengensteuerung der Allgemeinen Beschreibung von Kulturgütern

01, 07, 40, 42, 43, 51, 53


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der Union

Zollverfahren/Art der Anmeldung

Status in der Allgemeinen Beschreibung von Kulturgütern (ICG-D)

Entwurf

 

Gestrichen

 

Gültig

01, 07, 40, 42, 43, 51, 53, 71

6.   CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) — Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (13)

Anwendbare Zollverfahren für die CBAM-Überprüfung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der Union

Zollverfahren/Art der Anmeldung

Status im CBAM

Aktiv

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68

Widerrufen

 

TEIL B des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2399

Nichtzollformalitäten der Union und freiwillige Nichtzollsysteme der Union, bei denen die Nutzung des EU CSW-CERTEX nach diesen Rechtsvorschriften möglich ist

1.   Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates (14)

Anwendbare Zollverfahren für die FLEGT-Überprüfung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68


Anwendbare Zollverfahren für die FLEGT-Mengensteuerung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der Union

Zollverfahren/Art der Anmeldung

Genehmigt

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68

2.   Güter mit doppeltem Verwendungszweck (DuES) — Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (15)

Anwendbare Zollverfahren für die DuES-Überprüfung

10, 11, 21, 22, 23, 31


Anwendbare Zollverfahren für die DuES-Mengensteuerung

10, 11, 21, 22, 23, 31


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der Union

Zollverfahren/Art der Anmeldung

DuES-Status bei der Ausfuhr

Gültig

10, 11, 21, 22, 23, 31

Annulliert

 

Erschöpft

 

Abgelaufen

 

Ausgesetzt

 

Widerrufen

 


Anwendbare Zollverfahren für die DuES-Überprüfung

T1, T2, T2F, T2SM, T, TIR


Anwendbare Zollverfahren für die DuES-Mengensteuerung

T1, T2, T2F, T2SM, T, TIR


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der Union

Zollverfahren/Art der Anmeldung

Status im DuES-Versandverfahren

Gültig

T1, T2, T2F, T2SM, T, TIR

Abgebrochen

 

Erschöpft

 

Abgelaufen

 

Ausgesetzt

 

Widerrufen

 

3.   Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) — Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (16)

Anwendbare Zollverfahren für die CITES-Überprüfung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der Union

Zollverfahren/Art der Anmeldung

Genehmigt

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Abgelehnt

 

Existiert nicht

 

Im Gange

 

Entzogen

 

4.   Produktkonformität (Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung) — Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (17)

Der Austausch erfolgt gemäß den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 der Kommission (18).

5.   Ankunftsmeldung (NOA) — Delegierte Verordnung (EU) 2024/2104 der Kommission (19)

Anwendbare Zollverfahren für die NOA-Überprüfung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR


Anwendbare Zollverfahren für die NOA-Mengensteuerung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 53, 61, 63, 68


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der Union

Zollverfahren/Art der Anmeldung

Typ

Status

Verwaltungsentscheidung

Maßnahme

NOA

Zugelassen zur Beförderung nach

Zulässig zur Beförderung nach

 

71, T, T1, TIR

Zugelassen zur Weiterbeförderung

Zulässig zur Weiterbeförderung nach

 

71, T, T1, TIR

Zugelassen zur Durchfuhr

Zulässig zur Durchfuhr nach

 

71, T, T1, TIR

Validiert

Zulässig für den Binnenmarkt

 

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR

Zulässig für nicht EU-konforme Waren

 

51, 53, 71, T, T1, TIR

Abgelehnt

Nicht zulässig

 

51 (*1), 71, T, T1, TIR


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj).

(2)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).

(6)  Beschluss Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Durchführung des Abkommens und über das Verfahren des Weiterversands von Waren in die Republik San Marino (ABl. L 42 vom 19.2.1993, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/104/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj).

(8)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2306/oj).

(10)  Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/590/oj).

(11)  Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj).

(12)  Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/880/oj).

(13)  Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2173/oj).

(15)  Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/338/oj).

(17)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Festlegung der Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Schnittstelle zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung sowie hinsichtlich der über diese Schnittstelle zu übermittelnden Daten (ABl. L 453 vom 17.12.2021, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2248/oj).

(19)  Delegierte Verordnung (EU) 2024/2104 der Kommission vom 27. Juni 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug darauf, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden Unternehmern vorschreiben können, die Ankunft bestimmter Waren in der Union zu melden (ABl. L, 2024/2104, 25.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2104/oj).

(*1)  Gilt nicht für Sendungen, die gemäß Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 an einen Ort außerhalb der Union zurückgesendet werden.


ANHANG II

ZUORDNUNG VON DATEN

Allgemeine Hinweise

Dieser Anhang enthält eine umfassende Zuordnung der Datenelemente zu Zoll- und Nichtzolldomänen, um die Umsetzung der Nichtzollformalitäten der Union gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 zu erleichtern. Die Tabellen im Anhang sind so strukturiert, dass die Zuordnung von Datenelementen klar abgegrenzt wird. So enthält die linke Spalte die Datenelemente, die in nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union vorgegeben sind, und in der rechten Spalte wird eine Zuordnung zu den entsprechenden Datenelementen in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgenommen, insbesondere den im Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und im Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 aufgeführten Datenelementen.

Die Zuordnung dient dazu, die Zollbehörden bei der automatisierten Überprüfung der Nichtzollformalitäten der Union gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2022/2399 zu unterstützen. Besteht keine Korrelation zwischen den in der rechten Spalte aufgeführten Zolldatenelementen und den spezifischen Nichtzolldatenelementen der Union in der linken Spalte, sind die Felder in der rechten Spalte mit einem Querstrich gekennzeichnet. Handelt es sich um eine indirekte Datenzuordnung, beziehen sich die Tabellen auf ein spezifisches Datenelement, das als „Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll“ („EU SWE-C-Datenelement“) gekennzeichnet ist.

Dieser Anhang enthält die Zuordnung vollständiger Datensätze für Nichtzollformalitäten der Union. Die zwischen den Systemen tatsächlich ausgetauschten Informationen enthalten jedoch möglicherweise nur Teilsätze dieser Datenelemente. Darüber hinaus können alle Datenelemente, die in einer bestimmten Nichtzollformalität oder in einer Zollanmeldung enthalten sind, ausgetauscht werden, unabhängig davon, ob sie in ihrem ursprünglichen Format zugeordnet oder ausgetauscht werden. Der Umfang des Datenaustauschs zwischen den Systemen ist in den funktionalen und technischen Spezifikationen des EU CSW-CERTEX für die jeweilige Version festgelegt.

TEIL A des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2399

Nichtzollformalitäten der Union und obligatorische Nichtzollsysteme der Union

1.   Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED)

GGED-A, GGED-P, GGED-PP, GGED-D

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission  (1)

Anhang II Teil 1

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B

Bescheinigung

Teil

Feldnummer

Bezeichnung des Feldes

Nummer des Datenelements

Bezeichnung der Klasse/Datenelement

ALLE

I

 

TEIL I — BESCHREIBUNG DER SENDUNG

 

ALLE

I

1

Versender / Ausführer

ALLE

I

1

Name

ALLE

I

1

Anschrift

ALLE

I

1

ISO-Ländercode

ALLE

I

1

Land

ALLE

I

2

GGED-Nummer

12 03 001 000

Unterlage/Referenznummer (für Einfuhr und Durchfuhr)

12 04 001 000

Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für Einfuhr und Durchfuhr)

ALLE

I

3

Lokale Bezugsnummer

ALLE

I

4

Grenzkontrollstelle/Kontrollstelle/Kontrolleinheit

ALLE

I

5

Code der Grenzkontrollstelle/Kontrollstelle/Kontrolleinheit

ALLE

I

6

Empfänger/Einführer

ALLE

I

6

Name

ALLE

I

6

Anschrift

ALLE

I

6

ISO-Ländercode

ALLE

I

6

Land

ALLE

I

7

Bestimmungsort

ALLE

I

7

Registrierungs-/Zulassungsnr.

ALLE

I

7

Name

ALLE

I

7

Anschrift

ALLE

I

7

ISO-Ländercode

ALLE

I

7

Land

ALLE

I

8

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

ALLE

I

8

Name

ALLE

I

8

Anschrift

ALLE

I

8

ISO-Ländercode

ALLE

I

8

Land

ALLE

I

9

Begleitdokumente

ALLE

I

9

Typ

ALLE

I

9

Code

ALLE

I

9

Land

ALLE

I

9

Ausstellungsdatum

ALLE

I

9

Bezugsnummern des Handelspapiers

ALLE

I

10

Vorabinformation

ALLE

I

11

Herkunftsland

ALLE

I

11

ISO-Ländercode

ALLE

I

11

Land

ALLE

I

12

Ursprungsregion

ALLE

I

12

Code

ALLE

I

13

Beförderungsmittel

ALLE

I

13

Flugzeug

19 03 000 000

Verkehrszweig an der Grenze (für Einfuhr und Durchfuhr)

ALLE

I

13

Schiff

19 03 000 000

Verkehrszweig an der Grenze (für Einfuhr und Durchfuhr)

ALLE

I

13

Eisenbahn

19 03 000 000

Verkehrszweig an der Grenze (für Einfuhr und Durchfuhr)

ALLE

I

13

Straßenfahrzeug

19 03 000 000

Verkehrszweig an der Grenze (für Einfuhr und Durchfuhr)

ALLE

I

13

Identifizierung

P/D/PP

I

14

Versendungsland

P/D/PP

I

14

ISO-Ländercode

P/D/PP

I

14

Land

ALLE

I

15

Ursprungsbetriebe

ALLE

I

15

Bezeichnung

ALLE

I

15

Registrierungs-/Zulassungsnr.

ALLE

I

15

Anschrift

ALLE

I

15

Land

ALLE

I

15

ISO-Ländercode

P/D

I

16

Beförderungsbedingungen

P/D

I

16

Umgebungstemperatur

P/D

I

16

Gekühlt

P/D

I

16

Gefroren

ALLE

I

17

Container-/Plombennummer

ALLE

I

17

Containernummer

19 07 063 000

Beförderungsmittel/Containernummer (für Einfuhr und Durchfuhr)

ALLE

I

17

Plombennummer

19 10 015 000

Plombe/Kennung (für Einfuhr und Durchfuhr)

ALLE

I

17

Amtliche Plombe

A/P/D

I

18

Zertifiziert als/für

A

I

18

Zucht/Nutzung

A

I

18

Mast

A

I

18

Schlachthof

A

I

18

geschlossene Betriebe

A

I

18

Quarantäne

A

I

18

Hunde/Katzen/Frettchen

A

I

18

registrierte Equiden

A

I

18

Ausstellung

A

I

18

Wanderzirkus/Dressurnummern

A

I

18

Zierwassertiere

A

I

18

Wiederaufstockung

A

I

18

Umsetzung

A/P/D

I

18

andere

P/D

I

18

Lebensmittel

P/D

I

18

Futtermittel

P

I

18

pharmazeutische Verwendung

P

I

18

technische Verwendung

P

I

18

Handelsmuster

P

I

18

Weiterverarbeitung

D

I

18

menschlicher Verzehr nach weiterer Behandlung

D

I

18

Probe

D

I

18

Ausstellungsstück

P

I

19

Konformität der Waren

P

I

19

Konform

P

I

19

Nicht EU-konform

D

I

20

Zur Beförderung nach

P/PP

I

20

Zur Umladung/Beförderung nach

A

I

20

Zur Weiterbeförderung nach

D/PP

I

21

Zum Weitertransport nach

A/P/PP

I

22

Zur Durchfuhr nach

ALLE

I

Einzelheiten zu kontrolliertem Bestimmungsort I.20-I.22

ALLE

I

23

Für den Binnenmarkt

P

I

24

Bei nicht EU-konformen Waren

P

I

24

Eigens dafür zugelassenes Zolllager

P

I

24

Freizone

P

I

24

Schiff

A/P/PP

I

25

Zur Wiedereinfuhr

A

I

26

Zur zeitweiligen Zulassung

A

I

26

Ausgangsstelle

A

I

26

Ausgangsdatum

ALLE

I

27

Beförderungsmittel nach der Grenzkontrollstelle/Lagerung

ALLE

I

27

Flugzeug

ALLE

I

27

Schiff

ALLE

I

27

Eisenbahn

ALLE

I

27

Straßenfahrzeug

ALLE

I

27

Identifizierung

A

I

28

Transportunternehmen

A

I

28

Name

A

I

28

Registrierungs-/Zulassungsnummer

A

I

28

Anschrift

A

I

28

Land

ALLE

I

29

Datum des Abtransports

ALLE

I

29

Datum

ALLE

I

29

Uhrzeit

A

I

30

Fahrtenbuch

ALLE

I

31

Beschreibung der Sendung

ALLE

I

31

KN-Code

18 09 000 000

Warennummer (für Einfuhr und Durchfuhr)

18 09 056 000

Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für Einfuhr und Durchfuhr)

18 09 057 000

Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für Einfuhr und Durchfuhr)

18 09 058 000

Warennummer/TARIC-Code (für die Einfuhr)

D

I

31

TARIC-Code

18 09 058 000

Warennummer/TARIC-Code (für die Einfuhr)

A/PP/P

I

31

Arten

A

I

31

Individuelle Kennnummer

A

I

31

Passnummer

P

I

31

Postennummer

ALLE

I

31

EPPO-Code

ALLE

I

31

Art des Produkts

ALLE

I

31

Menge

EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)

ALLE

I

31

Stückzahl in Verpackung

ALLE

I

31

Art der Packstücke

ALLE

I

31

Anzahl der Packstücke

EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)

ALLE

I

31

Nettogewicht (kg)

EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)

A/PP

I

31

IAS-Genehmigung

P

I

31

Endverbraucher

ALLE

I

32

Gesamtzahl der Packstücke

EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)

ALLE

I

33

Gesamtmenge

EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)

ALLE

I

34

Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)

ALLE

I

35

Anmeldung

Der/die unterzeichnete Unternehmer/in, verantwortlich für die vorstehend beschriebene Sendung, bescheinigt hiermit nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in Teil I dieses Dokuments der Wahrheit entsprechen und vollständig sind, und erklärt, die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, einschließlich derjenigen über die Zahlung von Gebühren bzw. Kostenbeiträgen für amtliche Kontrollen und gegebenenfalls einschließlich der Vorschriften über Rücksendung von Sendungen, Quarantäne oder Isolierung von Tieren, Kosten für Euthanasie und Beseitigung, zu erfüllen. Unterschrift (der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, Durchfuhrsendungen zurückzunehmen, deren Eingang von einem Drittland verweigert wird).

ALLE

I

35

Datum der Erklärung

ALLE

I

35

Name des/der Unterzeichneten

ALLE

I

35

Unterschrift

ALLE

II

 

TEIL II — KONTROLLEN

 

ALLE

II

1

Vorheriges GGED

ALLE

II

2

GGED-Nummer

ALLE

II

3

Dokumentenprüfung

ALLE

II

3

Anforderungen der EU

ALLE

II

3

Zufriedenstellend

ALLE

II

3

Nicht zufriedenstellend

A/P

II

3

Einzelstaatliche Anforderungen

 

 

A/P

II

3

Zufriedenstellend

 

 

A/P

II

3

Nicht zufriedenstellend

 

 

ALLE

II

4

Identitätskontrolle

ALLE

II

4

Ja

ALLE

II

4

Nein

ALLE

II

4

Zufriedenstellend

ALLE

II

4

Nicht zufriedenstellend

ALLE

II

5

Warenuntersuchung

ALLE

II

5

Ja

ALLE

II

5

Nein

A

II

5

Gesamtanzahl der überprüften Tiere

P/PP

II

5

Verringerung der Kontrollhäufigkeit

ALLE

II

5

Zufriedenstellend

ALLE

II

5

Nicht zufriedenstellend

P/PP

II

5

Sonstige

ALLE

II

6

Laboruntersuchungen

ALLE

II

6

Ja

ALLE

II

6

Nein

ALLE

II

6

Prüfung

ALLE

II

6

Verdacht

ALLE

II

6

Zufall

ALLE

II

6

Notmaßnahmen

PP

II

6

Beprobung auf latente Infektion

P

II

6

Verstärkte Kontrollen

P

II

6

Erforderlich

D

II

6

Vorübergehende Verstärkung der Kontrollen

ALLE

II

6

Prüfungsergebnis

ALLE

II

6

Anhängig

ALLE

II

6

Zufriedenstellend

ALLE

II

6

Nicht zufriedenstellend

A

II

7

Tierschutzkontrolle

A

II

7

Ja

A

II

7

Nein

A

II

7

Zufriedenstellend

A

II

7

Nicht zufriedenstellend

A

II

8

Auswirkungen des Transports auf die Tiere

A

II

8

Anzahl der verendeten Tiere

A

II

8

Schätzung

A

II

8

Anzahl der transportunfähigen Tiere

A

II

8

Schätzung

A

II

8

Geburten oder Fehlgeburten

ALLE

II

 

Zulässig für (II.9 bis II.16)

P/PP

II

9

Zulässig zur Umladung nach

PP/D

II

9

Zulässig zur Beförderung nach

A

II

9

Zulässig zur Weiterbeförderung nach

D/PP

II

10

Zulässig zur Weiterbeförderung nach

A/P/PP

II

11

Zulässig zur Durchfuhr nach

ALLE

II

12

Zulässig für den Binnenmarkt

A

II

12

Geschlossener Betrieb

A

II

12

Quarantäne

A

II

12

Schlachthof

A/P

II

12

Zur lokalen Verwendung

P/D

II

12

Lebensmittel

P

II

12

Handelsmuster

P/D

II

12

Futtermittel

P/D

II

12

Sonstige

P

II

12

Pharmazeutische Verwendung

P

II

12

Technische Verwendung

P

II

12

Weiterverarbeitung

A/P

II

13

Zulässig zur Überwachung

P

II

13

Eingangsüberwachung

P

II

13

Überwachung der Wiedereinfuhr

P

II

14

Zulässig für nicht EU-konforme Waren

P

II

14

Eigens dafür zugelassenes Zolllager

P

II

14

Freizone

P

II

14

Schiff

A

II

15

Zulässig zur zeitweiligen Zulassung

A

II

15

Frist

ALLE

II

16

Nicht zulässig

ALLE

II

16

bis (Datum)

ALLE

II

16

Rücksendung

A

II

16

Schlachtung

A

II

16

Euthanasierung

ALLE

II

16

Vernichtung

D/P/PP

II

16

Sonderbehandlung

D/P/PP

II

16

Verwendung zu anderen Zwecken

PP

II

16

Industrielle Verarbeitung

PP

II

16

Quarantäne verhängt

PP

II

16

Eingangsverwehrung

PP

II

16

Vernichtung

ALLE

II

17

Grund für die Ablehnung

ALLE

II

17

Dokumentenkontrolle

A/P/PP

II

17

Ursprung

ALLE

II

17

Identität

ALLE

II

17

Physikalisch

A/P/D

II

17

Labor

A

II

17

Tierschutz

A/P/PP

II

17

IAS Nr.

ALLE

II

17

Sonstige

ALLE

II

18

Einzelheiten zu kontrollierten Bestimmungsorten

ALLE

II

19

Sendung neu verplombt

ALLE

II

19

Neue Plombennummer

ALLE

II

20

Bezeichnung der Grenzkontrollstelle

ALLE

II

20

GKS

ALLE

II

20

Stempel

ALLE

II

20

Code der Kontrolleinheit

ALLE

II

21

Bescheinigungsbefugte/r

Der/die unterzeichnete Bescheinigungsbefugte bescheinigt hiermit, dass die Prüfungen der Sendung im Einklang mit den Anforderungen der Union und gegebenenfalls mit den nationalen Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats durchgeführt wurden.

ALLE

II

21

Name (in Großbuchstaben)

ALLE

II

21

Datum

ALLE

II

21

Unterschrift

ALLE

II

22

Kontrollgebühren

ALLE

II

23

Nummer des Zollpapiers

ALLE

II

24

Weiteres GGED

ALLE

III

 

TEIL III — FOLGEMAẞNAHMEN

 

ALLE

III

1

Vorheriges GGED

ALLE

III

2

GGED-Nummer

ALLE

III

3

Weiteres GGED

ALLE

III

4

Einzelheiten zu Rücksendungen

ALLE

III

4

Bestimmungsland

ALLE

III

4

ISO-Ländercode

ALLE

III

4

Grenzkontrollstelle des Ausgangs

ALLE

III

4

Code der Kontrolleinheit

ALLE

III

4

Beförderungsmittel

ALLE

III

4

Flugzeug

ALLE

III

4

Schiff

ALLE

III

4

Eisenbahn

ALLE

III

4

Straßenfahrzeug

ALLE

III

4

Sonstige

ALLE

III

4

Identifizierung

ALLE

III

4

Datum der Rücksendung

ALLE

III

5

Folgemaßnahmen durch

ALLE

III

5

Grenzkontrollstelle des Ausgangs

ALLE

III

5

Grenzkontrollstelle des endgültigen Bestimmungsorts

ALLE

III

5

Zuständige örtliche Behörde

ALLE

III

5

Ankunft der Sendung

ALLE

III

5

Ja

ALLE

III

5

Nein

ALLE

III

5

Konformität der Sendung

ALLE

III

5

Ja

ALLE

III

5

Nein

ALLE

III

5

Weiterer Bestimmungsort

ALLE

III

5

Begründung

ALLE

III

6

Bescheinigungsbefugte/r

ALLE

III

6

Name (in Großbuchstaben)

ALLE

III

6

Unterschrift

ALLE

III

6

Anschrift

ALLE

III

6

Datum

ALLE

III

6

Stempel

ALLE

III

6

Bezeichnung der Einheit

ALLE

III

6

Control Unit code

2.   Kontrollbescheinigung (COI)

Kontrollbescheinigung (COI)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission  (2)

Anhang

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B

Feldnummer

Bezeichnung des Feldes

Nummer des Datenelements

Bezeichnung der Klasse/Datenelement

1

Ausstellende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle

12 03 010 000

Unterlage/Name der ausstellenden Behörde (für die Einfuhr)

2

Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (3):

Einhaltung der Vorschriften (Artikel 46)

Als gleichwertig anerkanntes Drittland (Artikel 48)

Als gleichwertig anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle (Artikel 57) oder

Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung (Artikel 47)

3

Referenznummer der Kontrollbescheinigung

12 03 001 000

Unterlage/Referenznummer (für die Einfuhr)

12 04 001 000

Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Einfuhr)

4

Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses

5

Ausführer

Name

Anschrift

6

Unternehmer, der das Erzeugnis kauft oder verkauft, ohne es zu lagern oder physisch zu handhaben

7

Kontrollbehörde oder Kontrollstelle

8

Herkunftsland

16 08 000 000

Herkunftsland (für die Einfuhr)

9

Ausfuhrland

16 06 000 000

Versandland (für die Einfuhr)

10

Grenzkontrollstelle/Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

11

Bestimmungsland

16 03 000 000

Bestimmungsland (für die Einfuhr)

12

Einführer

13 04 000 000

Einführer (für die Einfuhr)

Name

13 04 016 000

Einführer/Name (für die Einfuhr)

13 04 017 000

Einführer/Kennnummer (für die Einfuhr)

Anschrift

13 04 018 000

Einführer/Anschrift (für die Einfuhr)

13 04 018 022

Einführer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)

13 04 018 020

Einführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)

13 04 018 019

Einführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)

13 04 018 021

Einführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)

13

Beschreibung der Erzeugnisse

Ökologisch/biologisch oder in Umstellung Anzahl

KN-Code

18 09 000 000

Warennummer (für die Einfuhr)

18 09 056 000

Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für die Einfuhr)

18 09 057 000

Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für die Einfuhr)

18 09 058 000

Warennummer/TARIC-Code (für die Einfuhr)

Handelsname

18 05 000 000

Warenbezeichnung (für die Einfuhr)

Kategorie

Anzahl der Packstücke

EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)

EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)

Chargennummer

Nettogewicht

EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)

14

Containernummer

19 07 063 000

Beförderungsmittel/Containernummer (für die Einfuhr)

15

Nummer des Verschlusses (Siegels)

19 10 015 000

Siegel/Kennung (für die Einfuhr)

16

Gesamtbruttogewicht

EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)

17

Beförderungsmittel

Verkehrsträger

Kennzeichen

Internationales Beförderungspapier

18

Erklärung der in Feld 1 angegebenen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Bescheinigung ausstellt

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel

Stempel der ausstellenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle

19

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

20

Vorabinformation

Datum

Uhrzeit

21

Zur Verbringung nach

22

Angaben zum anderen Ort der Kontrolle

23

Besondere Zollverfahren

Zolllager

11 09 002 000

Verfahren/Vorverfahren (für die Einfuhr)

Aktive Veredelung

11 09 002 000

Verfahren/Vorverfahren (für die Einfuhr)

Name und Anschrift des für das/die Zollverfahren verantwortlichen Unternehmers:

Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die den für das/die Zollverfahren verantwortlichen Unternehmer zertifiziert:

Überprüfung der Sendung vor dem/den besonderen Zollverfahren

Weitere Angaben:

Behörde und Mitgliedstaat:

Datum:

Name und Unterschrift der befugten Person

Referenznummer der Zollanmeldung für das/die Zollverfahren

24

Erster Empfänger in der Europäischen Union

25

Kontrolle durch die zuständige Behörde

Dokumentenprüfungen

Für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt

Behörde und Mitgliedstaat:

Datum:

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel

26

Zur Verbringung von der Grenzkontrollstelle zu einem anderen Ort der Kontrolle:

27

Angaben zum anderen Ort der Kontrolle

28

Zur Verbringung von der Grenzkontrollstelle zu einem Kontrollort verwendetes Beförderungmittel

29

Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

Nämlichkeitskontrollen

Warenuntersuchungen

Laborprüfung

Prüfungsergebnis

30

Entscheidung der zuständigen Behörde

Als ökologisch/biologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

Als Sendung von Umstellungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

Als nichtökologisch/nichtbiologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Ein Teil der Sendung kann zum zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Weitere Angaben:

Behörde an der Grenzkontrollstelle/am anderen Ort der Kontrolle/am Ort der Überführung

in den zollrechtlich freien Verkehr und Mitgliedstaat

Datum:

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel

31

Erklärung des ersten Empfängers

entspricht Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848; oder

entspricht nicht Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848.

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person

Datum:


AUSZUG Nr. ... aus der Kontrollbescheinigung

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission  (4)

Anhang

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B

Feldnummer

Bezeichnung des Feldes

Nummer des Datenelements

Bezeichnung der Klasse/Datenelement

1

Ausstellende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle

12 03 010 000

Unterlage/Name der ausstellenden Behörde (für die Einfuhr)

2

Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates:

Einhaltung der Vorschriften (Artikel 46)

Als gleichwertig anerkanntes Drittland (Artikel 48)

Als gleichwertig anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle (Artikel 57)

Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung (Artikel 47)

3

Referenznummer der Kontrollbescheinigung

12 03 001 000

Unterlage/Referenznummer (für die Einfuhr)

12 04 001 000

Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Einfuhr)

4

Kontrollbehörde oder Kontrollstelle

5

Einführer

13 04 000 000

Einführer (für die Einfuhr)

Name

13 04 016 000

Einführer/Name (für die Einfuhr)

13 04 017 000

Einführer/Kennnummer (für die Einfuhr)

Anschrift

13 04 018 000

Einführer/Anschrift (für die Einfuhr)

13 04 018 022

Einführer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)

13 04 018 020

Einführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)

13 04 018 019

Einführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)

13 04 018 021

Einführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)

6

Herkunftsland

16 08 000 000

Herkunftsland (für die Einfuhr)

7

Ausfuhrland

16 06 000 000

Versandland (für die Einfuhr)

8

Grenzkontrollstelle/Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

-

-

9

Bestimmungsland

16 03 000 000

Bestimmungsland (für die Einfuhr)

10

Empfänger der nach der Aufteilung erhaltenen Partie

11

Beschreibung der Erzeugnisse

Ökologisch/biologisch oder in Umstellung Anzahl

KN-Code

18 09 000 000

Warennummer (für die Einfuhr)

18 09 056 000

Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für die Einfuhr)

18 09 057 000

Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für die Einfuhr)

18 09 058 000

Warennummer/TARIC-Code (für die Einfuhr)

Kategorie

Anzahl der Packstücke

EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)

EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)

Chargennummer

-

Nettogewicht der Partie

EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)

Nettogewicht der ursprünglichen Sendung

EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)

12

Entscheidung der zuständigen Behörde

 

Als ökologisch/biologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

 

Als Sendung von Umstellungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

 

Als nichtökologisch/nichtbiologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

 

Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

 

Weitere Angaben:

 

Behörde an der Grenzkontrollstelle/am anderen Ort der Kontrolle/am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und Mitgliedstaat

 

Datum:

 

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel

13

Erklärung des Empfängers der Partie

 

entspricht Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848; oder

 

entspricht nicht Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848.

 

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person

 

Datum:

3.   Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ODS)

Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ODS)

Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 16, Anhang VII

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B

Teil

Bezeichnung des Feldes

Nummer des Datenelements

Bezeichnung der Klasse/Datenelement

Kopf

Status

Kopf

Gültigkeitsdauer

Kopf

Lizenznummer

12 03 001 000

Unterlage/Referenznummer (für Einfuhr und Ausfuhr)

Kopf

ausgestellt am

I

Bezeichnung der Lizenz

 

I

Bezeichnung der Lizenz

II

Angaben zur Organisation

 

II

Einführer

13 04 000 000

Einführer (für die Einfuhr)

II

Name der Organisation

13 04 016 000

Einführer/Name (für die Einfuhr)

II

EORI-Nummer

13 04 017 000

Einführer/Kennnummer (für die Einfuhr)

II

Registernummer

II

Straße

13 04 018 019

Einführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)

II

Nummer

II

Postleitzahl

13 04 018 021

Einführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)

II

Ort

13 04 018 022

Einführer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)

II

Land

13 04 018 020

Einführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)

II

Ausführer

13 01 000 000

Ausführer (für die Ausfuhr)

II

Name der Organisation

13 01 016 000

Ausführer/Name (für die Ausfuhr)

II

EORI-Nummer

13 01 017 000

Ausführer/Kennnummer (für die Ausfuhr)

II

Registernummer

II

Straße

13 01 018 019

Ausführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Ausfuhr)

II

Nummer

II

Postleitzahl

13 01 018 021

Ausführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Ausfuhr)

II

Ort

13 01 018 022

Ausführer/Anschrift/Ort (für die Ausfuhr)

II

Land

13 01 018 020

Ausführer/Anschrift/Land (für die Ausfuhr)

III

Ausschließliche Angaben zu EU-Vertretern

 

III

Name der Organisation (und Rechtsform)

III

USt-Nummer

III

Telefonnummer

III

Internetseite

III

Straße

III

Nummer

III

Postleitzahl

III

Ort

III

Land

IV

Nämlichkeit der Waren

 

IV

Verwendung(en)

IV

[Stoff | Gemisch]

IV

Stoff(e)

IV

Deklaration der Stoffe

IV

KN-Code(s)

18 09 000 000

Warennummer (für Einfuhr und Ausfuhr)

18 09 056 000

Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für Einfuhr und Ausfuhr)

18 09 057 000

Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für Einfuhr und Ausfuhr)

18 09 058 000

Warencode/TARIC-Code (für Einfuhr und Ausfuhr)

IV

CAS-Nummer

IV

Art des Stoffes

V

Weitere Angaben:

 

V

Zerstörungsanlagen

V

Bemerkungen des Unternehmens

V

Bemerkungen der Kommission


Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ODS)

Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 16, Anhang VII

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B

Teil

Bezeichnung des Feldes

Nummer des Datenelements

Bezeichnung der Klasse/Datenelement

Kopf

Status

Kopf

Nummer

12 03 001 000

Unterlage/Referenznummer (für die Durchfuhr)

I

Bezeichnung der Lizenz

 

I

Bezeichnung der Lizenz

II

Angaben zur Organisation

 

II

Lizenzinhaber

13 07 000 000

Inhaber des Versandverfahrens (für die Durchfuhr)

II

Name der Organisation

13 07 016 000

Inhaber des Versandverfahrens/Name (für die Durchfuhr)

II

EORI-Nummer

13 07 017 000

Inhaber des Versandverfahrens/Kennnummer (für die Durchfuhr)

II

13 07 078 000

Inhaber des Versandverfahrens/Identifikationsnummer des TIR-Inhabers (für die Durchfuhr)

II

Registernummer

II

Straße

13 07 018 019

Inhaber des Versandverfahrens/Adresse/Straße und Hausnummer (für die Durchfuhr)

II

Nummer

II

Postleitzahl

13 07 018 021

Inhaber des Versandverfahrens/Adresse/Postleitzahl (für die Durchfuhr)

II

Ort

13 07 018 022

Inhaber des Versandverfahrens/Adresse/Ort (für die Durchfuhr)

II

Land

13 07 018 020

Inhaber des Versandverfahrens/Adresse/Land (für die Durchfuhr)

III

Ausschließliche Angaben zu EU-Vertretern

 

III

Name der Organisation (und Rechtsform)

III

USt-Nummer

III

Telefonnummer

III

Internetseite

III

Straße

III

Nummer

III

Postleitzahl

III

Ort

III

Land

4.   Fluorierte Treibhausgase (F-Gas)

Fluorierte Treibhausgase (F-Gas)

Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 18 und 20

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B

Teil

Bezeichnung des Feldes

Nummer des Datenelements

Bezeichnung der Klasse/Datenelement

Kopf

Status

Kopf

Registernummer

12 03 001 000

Unterlage/Referenznummer (für Einfuhr und Ausfuhr)

I

Angaben zur Organisation

13 04 000 000

Einführer (für die Einfuhr)

I

Name der Organisation (und Rechtsform)

13 04 016 000

Einführer/Name (für die Einfuhr)

I

Telefonnummer

I

Internetseite

I

Straße

13 04 018 019

Einführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)

I

Nummer

I

Postleitzahl

13 04 018 021

Einführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)

I

Ort

13 04 018 022

Einführer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)

I

Land

13 04 018 020

Einführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)

I

USt-Nummer

I

EORI-Nummer

13 04 017 000

Einführer/Kennnummer (für die Einfuhr)

I

Angaben zur Organisation

13 01 000 000

Ausführer (für die Ausfuhr)

I

Name der Organisation (und Rechtsform)

13 01 016 000

Ausführer/Name (für die Ausfuhr)

I

Telefonnummer

I

Internetseite

I

Straße

13 01 018 019

Ausführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Ausfuhr)

I

Nummer

I

Postleitzahl

13 01 018 021

Ausführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Ausfuhr)

I

Ort

13 01 018 022

Ausführer/Anschrift/Ort (für die Ausfuhr)

I

Land

13 01 018 020

Ausführer/Anschrift/Land (für die Ausfuhr)

I

USt-Nummer

I

EORI-Nummer

13 01 017 000

Ausführer/Kennnummer (für die Ausfuhr)

I

Angaben zur Organisation

13 07 000 000

Inhaber des Versandverfahrens (für die Durchfuhr)

I

Name der Organisation (und Rechtsform)

13 07 016 000

Inhaber des Versandverfahrens/Name (für die Durchfuhr)

I

Telefonnummer

I

Internetseite

I

Straße

13 07 018 019

Inhaber des Versandverfahrens/Adresse/Straße und Hausnummer (für die Durchfuhr)

I

Nummer

I

Postleitzahl

13 07 018 021

Inhaber des Versandverfahrens/Adresse/Postleitzahl (für die Durchfuhr)

I

Ort

13 07 018 022

Inhaber des Versandverfahrens/Adresse/Ort (für die Durchfuhr)

I

Land

13 07 018 020

Inhaber des Versandverfahrens/Adresse/Land (für die Durchfuhr)

I

USt-Nummer

I

EORI-Nummer

13 07 017 000

Inhaber des Versandverfahrens/Kennnummer (für die Durchfuhr)

13 07 078 000

Inhaber des Versandverfahrens/Identifikationsnummer des TIR-Inhabers (für die Durchfuhr)

II

Ausschließliche Angaben zu EU-Vertretern

II

Name der Organisation (und Rechtsform)

II

USt-Nummer

II

Telefonnummer

II

Internetseite

II

Straße

II

Nummer

II

Postleitzahl

II

Ort

II

Land

III

Betriebliche Spezifikationen

III

Sind Sie Hersteller/Einführer/Ausführer von HFKW als Massengut?

III

Einführer, der das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ in Anspruch nimmt, oder Hersteller

III

Einführer, der andere Zollverfahren in Anspruch nimmt

III

Ausführer

III

Sind Sie Hersteller/Einführer/Ausführer anderer fluorierter Treibhausgase (nicht HFKW) als Massengut, die in Anhang I, II oder III aufgeführt sind?

III

Führen Sie eines der folgenden Erzeugnisse oder Arten von Ausrüstung ein, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die in Anhang I, II oder III aufgeführt sind?

III

Kühl-, Klima-, Wärmepumpenanlagen oder Dosieraerosole, die HFKW gemäß Anhang I Abschnitt 1 enthalten

III

Alle anderen Produkte und Ausrüstungen

III

Führen Sie Erzeugnisse oder Ausrüstung aus, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die in Anhang I, II oder III aufgeführt sind?

III

Sind Sie ein Unternehmen, das ausgenommene HFKW oder HFKW für die Herstellung von MDI erhält?

III

Zur Vernichtung eingeführte HFKW

III

HFKW zur Verwendung als Ausgangsstoff

III

HFKW für die Direktausfuhr als Massengutgas

III

HFKW für militärische Ausrüstung

III

HFKW für die Verwendung zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie

III

HFKW zur Herstellung von MDI für die Abgabe pharmazeutischer Inhaltsstoffe

III

Sind Sie ein Unternehmen, das fluorierte Treibhausgase vernichtet, die in Anhang I, II oder III aufgeführt sind?

III

Sind Sie ein Unternehmen, das fluorierte Treibhausgase, die in Anhang I, II oder III aufgeführt sind, aufarbeitet?

III

Sind Sie ein Unternehmen, das fluorierte Treibhausgase verwendet, die in den Anhängen I, II oder III als Ausgangsstoff aufgeführt sind?

III

Verwalten Sie Genehmigungen für Einführer von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Dosier-Aerosolen, die HFKW enthalten?

5.   Einfuhr von Kulturgütern (ICG)

Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter (ICG-L)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 der Kommission  (5)

Anhang II

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B

Feldnummer

Bezeichnung des Feldes

Nummer des Datenelements

Bezeichnung der Klasse/Datenelement

I.1

Referenznummer

12 03 001 000

Unterlage/Referenznummer (für die Einfuhr)

12 04 001 000

Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Einfuhr)

12 03 002 000

Unterlage/Typ (für die Einfuhr)

12 04 002 000

Zusätzliche Referenz/Typ (für die Einfuhr)

I.2

Status

I.3

QR-CODE

I.4

Nationale Bezugsnummer

I.5

Lokale Bezugsnummer

I.6

Einfuhrland und zuständige Behörde

12 03 010 000

Unterlage/Name der ausstellenden Behörde (für die Einfuhr)

16 03 000 000

Bestimmungsland (für die Einfuhr)

I.10

Verknüpfungen mit anderen Dokumenten:

I.11

Betreffendes Land:

 

BESCHREIBUNG DES KULTURGUTS

 

I.12

Kategorie des Kulturguts gemäß Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 (6):

Kategorie (c)

Kategorie (d)

I.13

Eindeutige Kennung des Kulturguts:

I.14

TARIC-Code:

18 09 000 000

Warennummer (für die Einfuhr)

18 09 056 000

Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für die Einfuhr)

18 09 057 000

Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für die Einfuhr)

18 09 058 000

Warennummer/TARIC-Code (für die Einfuhr)

I.15

Beschreibung des Kulturguts bzw. der Kulturgüter

Art des Kulturguts:

Materialien:

Technik(en):

Titel des Kulturguts

Betreff:

Datierung:

Schöpfer/Urheber:

Ursprung:

Beschreibung:

18 05 000 000

Warenbezeichnung (für die Einfuhr)

Zollwert:

EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)

I.16

Fotografien und Abmessungen

Fotografie (Dreiviertelansicht)

Fotografie (Vorderansicht)

Fotografie (Ansicht von links)

Fotografie (Ansicht von rechts)

Fotografie (Rückansicht)

Fotografie (Ansicht von oben)

Fotografie (Ansicht von unten)

Abmessungen (sollten mit Fotografien übereinstimmen)

Fotografie(n) (zusätzlich)

Abmessungen (sollten mit Fotografien übereinstimmen)

Fotografie(n) (Kennzeichnung)

Art der Kennzeichnung:

Fotografie(n) (charakteristische Merkmale)

Art des charakteristischen Merkmals

Beschreibung:

Fotografie(n) (Aufschriften)

Originaltext:

Übersetzung:

I.17

Unterlagen:

I.18

Besitzer der Güter:

13 04 000 000

Einführer (für die Einfuhr)

Name

13 04 016 000

Einführer/Name (für die Einfuhr)

Straße und Hausnummer:

13 04 018 019

Einführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)

Ort

13 04 018 022

Einführer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)

Postleitzahl

13 04 018 021

Einführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)

Land

13 04 018 020

Einführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)

EORI-Nummer

13 04 017 000

Einführer/Kennnummer (für die Einfuhr)

I.19

Eigentümer der Kulturgüter

Name

Straße und Hausnummer

Ort

Postleitzahl

Land

I.20

Erklärung:

Ich erkläre hiermit unter Androhung von Strafe, dass alle gemachten Angaben richtig, vollständig und wahrheitsgemäß sind und dass das Kulturgut, das ich in die Europäische Union einzuführen beabsichtige, nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften von … ausgeführt wurde und

dafür keine Ausfuhrgenehmigung/-bescheinigung/-erlaubnis erforderlich ist

dafür eine Ausfuhrgenehmigung/-bescheinigung/-erlaubnis erforderlich ist,

die ich in das EKG-System hochgeladen habe

die ich nicht in das EKG-System hochgeladen habe

Elektronische Signatur des Besitzers der Güter

Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel des EKG-Systems

Datum (Zeitstempel)

I.21

Antwort auf ein oder mehrere Ersuchen um zusätzliche Informationen

 

TEIL II

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

 

II.1

Ersuchen um zusätzliche Informationen

II.2

Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung

II.3

Elektronische Signatur und elektronisches Siegel

Elektronische Signatur des weisungsbefugten Beamten der in Feld I.6 ausgewählten zuständigen Behörde.

Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel der in Feld I.6 ausgewählten zuständigen Behörde.

Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel des EKG-Systems.


Erklärung des Einführers für Kulturgüter (ICG-S)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 der Kommission

Anhang II

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B

Feldnummer

Bezeichnung des Feldes

Nummer des Datenelements

Bezeichnung der Klasse/Datenelement

I.1

Referenznummer

12 03 001 000

Unterlage/Referenznummer (für die Einfuhr)

12 04 001 000

Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Einfuhr)

12 03 002 000

Unterlage/Typ (für die Einfuhr)

12 04 002 000

Zusätzliche Referenz/Typ (für die Einfuhr)

I.2

Status

I.3

QR-CODE

I.4

Nationale Bezugsnummer

I.5

Lokale Bezugsnummer

I.6

Einfuhrland und zuständige Behörde

I.7

Ausnahmen:

Kommerzielle Kunstmesse

I.8

Bestimmungsort

I.9

Dauer des gewährten Verfahrens der vorübergehenden Verwendung:

I.10

Verknüpfungen mit anderen Dokumenten:

I.11

Betreffendes Land:

 

BESCHREIBUNG DES KULTURGUTS

 

I.12

Kategorie des Kulturguts gemäß Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880:

Kategorien Teil B

Kategorien Teil C

I.13

Eindeutige Kennung des Kulturguts:

I.14

TARIC-Code:

18 09 000 000

Warennummer (für die Einfuhr)

18 09 056 000

Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für die Einfuhr)

18 09 057 000

Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für die Einfuhr)

18 09 058 000

Warennummer/TARIC-Code (für die Einfuhr)

I.15

Beschreibung des Kulturguts bzw. der Kulturgüter

Art des Kulturguts:

Materialien:

Technik(en):

Titel des Kulturguts

Betreff:

Datierung:

Schöpfer/Urheber:

Ursprung:

Beschreibung:

18 05 000 000

Warenbezeichnung (für die Einfuhr)

Zollwert:

EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)

I.16

Fotografien und Abmessungen

Fotografie (Dreiviertelansicht)

Fotografie (Vorderansicht)

Fotografie (Ansicht von links)

Fotografie (Ansicht von rechts)

Fotografie (Rückansicht)

Fotografie (Ansicht von oben)

Fotografie (Ansicht von unten)

Abmessungen (sollten mit Fotografien übereinstimmen)

Fotografie(n) (zusätzlich)

Abmessungen (sollten mit Fotografien übereinstimmen)

Fotografie(n) (Kennzeichnung)

Art der Kennzeichnung:

Fotografie(n) (charakteristische Merkmale)

Art des charakteristischen Merkmals

Beschreibung:

Fotografie(n) (Aufschriften)

Originaltext:

Übersetzung:

I.17

Unterlagen:

I.18

Besitzer der Güter:

13 04 000 000

Einführer (für die Einfuhr)

Name

13 04 016 000

Einführer/Name (für die Einfuhr)

Straße und Hausnummer:

13 04 018 019

Einführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)

Ort

13 04 018 022

Einführer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)

Postleitzahl

13 04 018 021

Einführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)

Land

13 04 018 020

Einführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)

EORI-Nummer

13 04 017 000

Einführer/Kennnummer (für die Einfuhr)

I.19

Eigentümer der Kulturgüter

Name

Straße und Hausnummer

Ort

Postleitzahl

Land

I.20

Erklärung:

Ich erkläre hiermit unter Androhung von Strafe, dass alle gemachten Angaben richtig, vollständig und wahrheitsgemäß sind und dass das Kulturgut, das ich in die Europäische Union einzuführen beabsichtige, nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften von … ausgeführt wurde und

dafür keine Ausfuhrgenehmigung/-bescheinigung/-erlaubnis erforderlich ist

dafür eine Ausfuhrgenehmigung//-bescheinigung/-erlaubnis erforderlich ist, die in meinem Besitz ist.

Elektronische Signatur des Besitzers der Güter

Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel des EKG-Systems

Datum (Zeitstempel)


Allgemeine Beschreibung von Kulturgütern (ICG-D)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 der Kommission

Anhang I

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B

Feldnummer

Bezeichnung des Feldes

Nummer des Datenelements

Bezeichnung der Klasse/Datenelement

I.1

Referenznummer

12 03 001 000

Unterlage/Referenznummer (für die Einfuhr)

12 04 001 000

Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Einfuhr)

I.2

Status

 

Auswahl des Dokumententyps

12 03 002 000

Unterlage/Typ (für die Einfuhr)

12 04 002 000

Zusätzliche Referenz/Typ (für die Einfuhr)

I.7

Auswahl der Ausnahmeregelungen

Kommerzielle Kunstmesse

Verwahrungsverfahren

Ausnahme (Bildung)

Ausnahme (Wissenschaft)

Ausnahme (Forschung)

Sonstige Zwecke

 

 

 

Sicherungsort

Name

Land

ISO-Code

Kennung

Anschrift

UN/LOCODE

I.8

Bestimmungsort

Name

Land

ISO-Code

Tätigkeit

Tätigkeits-ID

Anschrift

I.4

Nationale Bezugsnummer

I.5

Lokale Bezugsnummer

I.3

QR-CODE

I.6

Einfuhrland und zuständige Behörde oder Zollstelle

16 03 000 000

Bestimmungsland (für die Einfuhr)

I.12

Kategorie des Kulturguts gemäß Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880:

Teil B. Kulturgüter gemäß Artikel 4

(c)

Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen (sowohl vorschriftsmäßiger als auch unerlaubter), oder archäologischer Entdeckungen zu Lande oder unter Wasser;

(d)

Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder archäologischer Stätten, die nicht mehr vollständig sind (liturgische Ikonen und Statuen, selbst wenn sie freistehend sind, sind als Kulturgüter zu betrachten, die unter diese Kategorie fallen);

Teil C. Kulturgüter gemäß Artikel 5

(a)

Seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände von paläontologischem Interesse;

(b)

Gut, das sich auf die Geschichte einschließlich der Geschichte von Wissenschaft und Technik sowie der Militär- und Sozialgeschichte, das Leben nationaler Anführer, Denker, Wissenschaftler und Künstler und Ereignisse von nationaler Bedeutung bezieht;

(e)

Antiquitäten, die mehr als hundert Jahre alt sind, wie Inschriften, Münzen und gravierte Siegel;

(f)

Gegenstände von ethnologischem Interesse;

(g)

Gegenstände von künstlerischem Interesse wie:

(i)

Bilder, Gemälde und Zeichnungen, die ausschließlich von Hand auf einem beliebigen Träger und aus einem beliebigen Material angefertigt sind (ausgenommen industrielle Entwürfe und handbemalte Manufakturwaren);

(ii)

Originalwerke der Bildhauerkunst und der Skulptur aus einem beliebigen Material;

(iii)

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke;

(iv)

Originale von künstlerischen Assemblagen und Montagen aus einem beliebigen Material;

(h)

seltene Manuskripte und Inkunabeln;

(i)

alte Bücher, Dokumente und Publikationen von besonderem Interesse (historisch, künstlerisch, wissenschaftlich, literarisch usw.), einzeln oder in Sammlungen.

I.14

TARIC-Code:

18 09 000 000

Warennummer (für die Einfuhr)

18 09 056 000

Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für die Einfuhr)

18 09 057 000

Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für die Einfuhr)

18 09 058 000

Warennummer/TARIC-Code (für die Einfuhr)

I.17

Unterlagen:

Typ

Nummer

Datum

Land

Emissionsort

Datei

I.11

Betreffendes Land:

(a)

dies ist das Land, in dem das Kulturgut geschaffen und/oder entdeckt wurde.

b)

dies ist das letzte Land, in dem sich das Kulturgut mehr als 5 Jahre vor seiner Versendung in die Union rechtmäßig befand, wenn das Land, in dem das Kulturgut geschaffen und/oder entdeckt wurde, nicht bekannt ist, oder es zwar bekannt ist, aber das Kulturgut vor dem 24. April 1972 aus diesem Land ausgeführt wurde.

I.13

Eindeutige Kennung des Kulturguts:

I.15

Beschreibung des Kulturguts bzw. der Kulturgüter

Art des Kulturguts:

Technik(en)

Materialien

Sonstige

Datierung

Ungefähre Datierung

Ungefähres Jahr

Geologisches Zeitalter

Ursprung

Entstehungsgeschichte

Titel des Kulturguts

Sachverhalt

Schöpfer/Urheber

Beschreibung:

18 05 000 000

Warenbezeichnung (für die Einfuhr)

Zollwert

EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)

EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)

I.16

Fotografien und Abmessungen

Form

Durchmesser

Breite

Höhe

Gewicht

18 01 000 000

Nettomasse (für die Einfuhr)

Tiefe

Menge

Fototyp

Fotografie (Dreiviertelansicht)

Datei

Fotografie (Ansicht von oben)

Datei

Fotografie (Ansicht von unten)

Datei

Fotografie(n) (Kennzeichnung)

Datei

Art der Kennzeichnung – Beschreibung:

Fotografie (Rückansicht)

Datei

Fotografie(n) (zusätzlich)

Datei

Fotografie (Ansicht von links)

Datei

Fotografie (Ansicht von rechts)

Datei

Fotografie(n) (charakteristische Merkmale)

Datei

Art des charakteristischen Merkmals

Beschreibung des charakteristischen Merkmals:

Fotografie (Vorderansicht)

Datei

Fotografie(n) (Aufschriften)

Datei

Originaltext:

Übersetzung:

Sprache

 

Informationen zum Kontrollprozess

Bestandsnummer

Bestandsliste

Registrierungsdatum

6.   CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)

CBAM-Bewilligung (Bewilligung für die Leistung einer Gesamtsicherheit)

Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 5

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B

Feldnummer

Bezeichnung des Feldes

Nummer des Datenelements

Bezeichnung der Klasse/Datenelement

1

Zugelassener CBAM-Anmelder

 

Zugelassener CBAM-Anmelder ist ein indirekter Zollvertreter

2

Name und Anschrift

 

Name

 

Straße und Hausnummer

 

Postleitzahl

 

Ort

 

Land

3

Identifikation des Akteurs

 

EORI-Nummer

4

Kontaktperson

 

Name

 

E-Mail

 

Telefonnummer

5

Allgemeines

 

CBAM-Kontonummer

12 03 001 000

Unterlage/Referenznummer (für die Einfuhr)

12 04 001 000

Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Einfuhr)

6

Entscheidungsbefugte Behörde

7

Status der Zulassung

 

Status

 

Gültigkeitsbeginn

 

Gültigkeitsende

8

Datum der Ausstellung der Genehmigung

TEIL B des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2399

Nichtzollformalitäten der Union und freiwillige Nichtzollsysteme der Union, bei denen die Nutzung des EU CSW-CERTEX nach diesen Rechtsvorschriften möglich ist

1.   Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT)

FLEGT-Genehmigung

Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission

Anhang

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B

Feldnummer

Bezeichnung des Feldes

Nummer des Datenelements

Bezeichnung der Klasse/Datenelement

1

Ausstellende Behörde

Name

12 03 010 000

Unterlage/Name der ausstellenden Behörde (für die Einfuhr)

Anschrift

2

Für die Zwecke des ausstellenden Landes

3

Nummer der FLEGT-Genehmigung

12 03 001 000

Unterlage/Referenznummer (für die Einfuhr)

12 04 001 000

Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Einfuhr)

4

Datum des Auslaufens

12 03 011 000

Unterlage/Gültigkeitsdatum (für die Einfuhr)

5

Ausfuhrland

6

ISO-Code

16 07 000 000

Ausfuhrland (für die Einfuhr)

7

Beförderungsmittel

 

Beförderungsmittel

 

Identifikation

8

Inhaber der Genehmigung (Name und Anschrift)

13 01 000 000

Ausführer (für die Einfuhr)

Name

13 01 016 000

Ausführer/Name (für die Einfuhr)

Anschrift

13 01 018 000

Ausführer/Anschrift (für die Einfuhr)

13 01 018 022

Ausführer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)

13 01 018 020

Ausführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)

13 01 018 019

Ausführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)

13 01 018 021

Ausführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)

9

Handelsbezeichnung

18 05 000 000

Warenbezeichnung (für die Einfuhr)

10

HS-Position

18 09 056 000

Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für die Einfuhr)

11

Allgemeine oder wissenschaftliche Namen

12

Ernteländer

13

ISO-Codes

14

Volumen (m3)

EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)

15

Nettogewicht (kg)

EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)

16

Stückzahl

EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)

17

Unterscheidungsmerkmale

18

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde

 

Unterschrift

 

Stempel

 

Ort und Datum

2.   Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES)

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission  (7)

Anhänge I bis V

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B

Feldnummer

Bezeichnung des Feldes

Nummer des Datenelements

Bezeichnung der Klasse/Datenelement

entfällt

Genehmigung/Bescheinigung

12 03 001 000

Unterlage/Referenznummer

12 04 001 000

Zusätzliche Referenz/Referenznummer

entfällt

GENEHMIGUNG/BESCHEINIGUNG

1

Ausführer/Wiederausführer

EU SWE-C-Datenelement

Name

EU SWE-C-Datenelement

Anschrift

EU SWE-C-Datenelement

2

Letzter Tag der Gültigkeit

12 03 011 000

Unterlage/Gültigkeitsdatum

3

Einführer

EU SWE-C-Datenelement

Name

EU SWE-C-Datenelement

Anschrift

EU SWE-C-Datenelement

4

(Wieder-)Ausfuhrland

5

Einfuhrland

6

Ort, an dem lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden

7

Ausstellende Vollzugsbehörde

12 03 010 000

Unterlage/Name der ausstellenden Behörde

 

Fortsetzung Anhang CITES-Genehmigung

8

Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum bei lebenden Tieren)

9

Eigenmasse (kg)

EU SWE-C-Datenelement

10

Menge

EU SWE-C-Datenelement

11

CITES-Anhang

12

EU-Anhang

13

Quelle

14

Zweck

15

Herkunftsland

16

Genehmigungs-Nr.

17

Ausstellungsdatum

18

Letztes Wiederausfuhrland

19

Bescheinigungs-Nr.

20

Ausstellungsdatum

21

Wissenschaftlicher Artname

22

Üblicher Artname

23

Sonderbedingungen

24

Die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes

 

wurden der ausstellenden Behörde vorgelegt

 

müssen der Grenzstelle bei der Einfuhr vorgelegt werden

 

Leeres Feld

25

Die Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr der oben beschriebenen Waren wird hiermit genehmigt.

 

Unterschrift und Dienststempel

 

Name des ausstellenden Beamten

 

Ort und Datum der Ausstellung

26

Frachtbrief/Luftfrachtbrief Nr.:

12 05 001 000

Beförderungspapier/Referenznummer

27

Nur von der Zollbehörde auszufüllen

 

Tatsächlich eingeführte od. (wieder-) ausgeführte Menge/Nettomasse (kg)

12 03 005 000

Unterlage/Maßeinheit und Qualifikator

12 03 006 000

Unterlage/Menge

 

Anzahl der bei der Ankunft toten Tiere

 

Art des Zollpapiers

 

Nummer des Zollpapiers

FD192

MRN

 

Unterschrift und Dienststempel

 

Datum des Zollpapiers

3.   Güter mit doppeltem Verwendungszweck (DuES)

Güter mit doppeltem Verwendungszweck (DuES)

Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang II

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B

Abschnitte

Bezeichnung des Feldes

Nummer des Datenelements

Bezeichnung der Klasse/Datenelement

Wirtschaftsbeteiligter

Name

13 01 016 000

Ausführer/Name (für die Ausfuhr)

Rechtsform

EORI

13 01 017 000

Ausführer/Kennnummer (für die Ausfuhr)

Mehrwertsteuer

Straße

13 01 018 019

Ausführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Ausfuhr)

Ort

13 01 018 022

Ausführer/Anschrift/Ort (für die Ausfuhr)

Postleitzahl

13 01 018 021

Ausführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Ausfuhr)

Niederlassungsland

Registrierungsland

E-Mail

Internetseite

Telefon

Telefax

Lizenzen

Art der Lizenz

Lizenznummer

12 03 001 000

Unterlage/Referenznummer (für die Ausfuhr)

12 04 001 000

Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Ausfuhr)

Status

Unterstatus

Nummer des Antrags

Datum der Ausstellung

Gültig ab

Allgemeine Angaben

Informationen zur Endverwendung

Weitere Informationen

Kontaktdaten

Hinzugefügte Dokumente

 

Weitere Informationen für die Prüfung des Antrags

 

Berichte über die Nutzung der Lizenz

 

Lizenzhistorie

 

Ausstellende Behörde

Name

12 03 010 000

Unterlage/Name der ausstellenden Behörde (für die Ausfuhr)

Straße und Hausnummer

Postleitzahl

Telefon

E-Mail


Güter mit doppeltem Verwendungszweck (DuES)

Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang III Teil A

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B

Feldnummer

Bezeichnung des Feldes

Nummer des Datenelements

Bezeichnung der Klasse/Datenelement

1

Name des Ausführers

13 01 016 000

Ausführer/Name (für die Ausfuhr)

Ausführer Nr.

13 01 017 000

Ausführer/Kennnummer (für die Ausfuhr)

2

Kennzeichen

12 03 001 000

Unterlage/Referenznummer (für die Ausfuhr)

12 04 001 000

Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Ausfuhr)

3

Ablaufdatum (soweit zutreffend)

12 03 011 000

Unterlage/Gültigkeitsdatum (für die Ausfuhr)

4

Ansprechpartner in der Behörde

5

Empfänger

13 03 000 000

Empfänger (für die Ausfuhr)

13 03 016 000

Empfänger/Name (für die Ausfuhr)

13 03 017 000

Empfänger/Kennnummer (für die Ausfuhr)

13 03 018 000

Empfänger/Anschrift (für die Ausfuhr)

13 03 018 019

Empfänger/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Ausfuhr)

13 03 018 020

Empfänger/Anschrift /(für die Ausfuhr)

13 03 018 021

Empfänger/Anschrift/Postleitzahl (für die Ausfuhr)

13 03 018 022

Empfänger/Anschrift/Ort /(für die Ausfuhr)

6

Ausstellende Behörde

12 03 010 000

Unterlage/Name der ausstellenden Behörde (für die Ausfuhr)

7

Agent/Vertreter/Nr. (falls nicht identisch mit Ausführer)

Agent/Vertreter (falls nicht identisch mit Ausführer) Nr.

8

Herkunftsland

Name

Code

16 03 000 000

Bestimmungsland (für die Ausfuhr)

9

Endverwender (falls nicht identisch mit Empfänger)

10

Mitgliedstaat, in dem sich die Güter befinden oder befinden werden

Name

Code

11

Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung abgegeben werden soll

Name

Code

12

Endbestimmungsland

Name

Code

16 03 000 000

Bestimmungsland (für die Ausfuhr)

13

Güterbeschreibung

18 05 000 000

Warenbezeichnung (für die Ausfuhr)

14

Herkunftsland

Name

Code

16 08 000 000

Ursprungsland (für die Ausfuhr)

15

Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (ggf. 8-stellig; CAS-Nummer, falls verfügbar)

18 09 000 000

Warennummer (für die Ausfuhr)

18 09 056 000

Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für die Ausfuhr)

18 09 057 000

Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für die Ausfuhr)

16

AL-Nummer (für gelistete Güter)

17

Währung und Wert

EU SWE-C-Datenelement (für die Ausfuhr)

18

Menge

EU SWE-C-Datenelement (für die Ausfuhr)

19

Endverwendung

20

Datum des Vertrags (sofern zutreffend)

21

Zollausfuhrverfahren

11 09 001 000

Verfahren/Beantragtes Verfahren (für die Ausfuhr)

11 09 002 000

Verfahren/Vorverfahren (für die Ausfuhr)

22

Zusätzliche Angaben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind (auf dem Formblatt anzugeben)

Feld für vorgedruckte Angaben

der Mitgliedstaaten

Von der ausstellenden Behörde auszufüllen

Unterschrift

Ausstellende Behörde

Stempel

Datum

23

Nettomenge/Nettowert (Nettomasse/andere Einheit mit Angabe der Einheit)

EU SWE-C-Datenelement (für die Ausfuhr)

24

In Zahlen

EU SWE-C-Datenelement (für die Ausfuhr)

25

Abgezogener(r) Menge/Wert in Worten

26

Zollpapier (Art und Nummer) oder Auszug (Nr.) und Abzugsdatum

27

Mitgliedstaat, Name und Unterschrift, Stempel der Behörde, die eine Teilmenge abzieht


Güter mit doppeltem Verwendungszweck (DuES)

Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang III Teil C

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B

Abschnitte

Bezeichnung des Feldes

Nummer des Datenelements

Bezeichnung der Klasse/Datenelement

Wirtschaftsbeteiligter

Name

13 01 016 000

Ausführer/Name (für die Ausfuhr)

Rechtsform

EORI

13 01 017 000

Ausführer/Kennnummer (für die Ausfuhr)

Mehrwertsteuer

Straße

13 01 018 019

Ausführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Ausfuhr)

Ort

13 01 018 022

Ausführer/Anschrift/Ort (für die Ausfuhr)

Postleitzahl

13 01 018 021

Ausführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Ausfuhr)

Niederlassungsland

Registrierungsland

E-Mail

Internetseite

Telefon

Telefax

Lizenzen

Art der Lizenz

Lizenznummer

12 03 001 000

Unterlage/Referenznummer (für die Ausfuhr)

12 04 001 000

Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Ausfuhr)

Status

Unterstatus

Datum der Ausstellung

Nummer des Antrags

Gültig ab

Gültig bis

12 03 011 000

Unterlage/Gültigkeitsdatum (für die Ausfuhr)

Allgemeine Angaben

Informationen zur Endverwendung

Weitere Informationen

Kontaktdaten

Hinzugefügte Dokumente

 

Weitere Informationen für die Prüfung des Antrags

 

Berichte über die Nutzung der Lizenz

 

Lizenzhistorie

 

Ausstellende Behörde

Name

12 03 010 000

Unterlage/Name der ausstellenden Behörde (für die Ausfuhr)

Straße und Hausnummer

Postleitzahl

Telefon

E-Mail


Güter mit doppeltem Verwendungszweck (DuES)

Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B

Abschnitte

Bezeichnung des Feldes

Nummer des Datenelements

Bezeichnung der Klasse/Datenelement

Wirtschaftsbeteiligter

Name

Rechtsform

EORI

Mehrwertsteuer

Straße

Ort

Postleitzahl

Niederlassungsland

Registrierungsland

E-Mail

Internetseite

Telefon

Telefax

Lizenzen

Art der Lizenz

Lizenznummer

12 03 001 000

Unterlage/Referenznummer (für die Durchfuhr)

12 04 001 000

Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Durchfuhr)

Status

Unterstatus

Datum der Ausstellung

Nummer des Antrags

Gültig ab

Gültig bis

12 03 011 000

Unterlage/Gültigkeitsdatum (für die Durchfuhr)

Allgemeine Angaben

Herkunftsland/Endbestimmung

 

Herkunftsdrittland

 

Bezeichnung

 

Code

 

Versendungsland außerhalb der Union

 

Name

 

Code

 

Endbestimmungsland außerhalb der Union

 

Name

 

Code

Land des Standortes der Güter / Zollverfahren / Transportinformationen

 

Land des aktuellen Standortes der Güter außerhalb der Union

 

Name

 

Code

 

Land des künftigen Standortes der Güter außerhalb der Union

 

Name

 

Code

 

Verkehrsträger

 

Eingangsort

 

Ausgangszollstelle

Informationen zur Endverwendung

Weitere Informationen

Kontaktdaten

Positionen

Art der Positionen

Zeilennummer

12 03 013 000

Unterlage/Zeilen-/Positionsnummer im Dokument (für die Durchfuhr)

Beschreibung

18 05 000 000

Beschreibung der Waren (für die Durchfuhr)

Technische Spezifikation

Angegebene Endverwendung

Verordnung/Rechtsgrundlage

Code des Gutes auf Kontrollliste

KN-Code

18 09 056 000

Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für die Durchfuhr)

18 09 057 000

Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für die Durchfuhr)

18 09 058 000

Warennummer/TARIC-Code (für die Durchfuhr)

CAS-Nummer

Wert

EU SWE-C-Datenelement (für die Durchfuhr)

Menge

EU SWE-C-Datenelement (für die Durchfuhr)

Verfahren für den Verbrauch der Positionen

Nur von der Zollbehörde auszufüllen

Hinzugefügte Dokumente

Handelspartner

Typ

Name

Nationale Kennung

Mehrwertsteuer

Anschrift

Telefon

Telefax

Maßnahmen

Hinzugefügte Dokumente

 

Bedingungen für die Nutzung der Lizenz

 

Weitere Informationen für die Prüfung des Antrags

 

Berichte über die Nutzung der Lizenz

 

Lizenzhistorie

 

Ausstellende Behörde

Name

12 03 010 000

Unterlage/Name der ausstellenden Behörde (für die Durchfuhr)

Straße und Hausnummer

Postleitzahl

Telefon

E-Mail

4.   Produktkonformität

Produktkonformität

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 der Kommission

Artikel 2

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B

Positionsnummer

Bezeichnung

Nummer des Datenelements

Bezeichnung der Klasse/Datenelement

Anhang I

Daten nach Artikel 2 Absatz 1

1

Daten aus den nationalen Zollsystemen, einschließlich Daten aus der Zollanmeldung, sofern diese verfügbar sind

1.1

Angaben zu den Produkten

 

1

Code der zolltariflichen Einreihung, einschließlich des Codes der Unterposition des Harmonisierten Systems, des Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) des Rates und des TARIC-Codes;

18 09 056 000

Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für die Einfuhr)

18 09 057 000

Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für die Einfuhr)

18 09 058 000

Warennummer/TARIC-Code (für die Einfuhr)

2

Bezeichnung der Waren

18 05 000 000

Warenbezeichnung (für die Einfuhr)

3

Masse der Waren

18 01 000 000

Nettomasse (für die Einfuhr)

4

Warenmenge

18 02 000 000

Ergänzende Einheiten (für die Einfuhr)

5

Einschlägige Unterlagen

12 03 001 000

Unterlage/Referenznummer (für die Einfuhr)

12 04 001 000

Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Einfuhr)

12 03 002 000

Unterlage/Typ (für die Einfuhr)

12 04 002 000

Zusätzliche Referenz/Typ (für die Einfuhr)

1.2

Angaben zu den Wirtschaftsbeteiligten

 

6

Ausführer

13 01 000 000

Ausführer (für die Einfuhr)

13 01 016 000

Ausführer/Name (für die Einfuhr)

13 01 017 000

Ausführer/Kennnummer (für die Einfuhr)

13 01 018 000

Ausführer/Anschrift (für die Einfuhr)

13 01 018 019

Ausführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)

13 01 018 020

Ausführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)

13 01 018 021

Ausführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)

13 01 018 022

Ausführer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)

7

Verkäufer

13 08 000 000

Verkäufer (für die Einfuhr)

13 08 016 000

Verkäufer/Name (für die Einfuhr)

13 08 017 000

Verkäufer/Kennnummer (für die Einfuhr)

13 08 018 000

Verkäufer/Anschrift (für die Einfuhr)

13 08 018 019

Verkäufer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)

13 08 018 020

Verkäufer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)

13 08 018 021

Verkäufer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)

13 08 018 022

Verkäufer/Anschrift/ Ort (für die Einfuhr)

8

Einführer

13 04 000 000

Einführer (für die Einfuhr)

13 04 016 000

Einführer/Name (für die Einfuhr)

13 04 017 000

Einführer/Kennnummer (für die Einfuhr)

13 04 018 000

Einführer/Anschrift (für die Einfuhr)

13 04 018 019

Einführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)

13 04 018 020

Einführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)

13 04 018 021

Einführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)

13 04 018 022

Einführer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)

9

Käufer

13 09 000 000

Käufer (für die Einfuhr)

13 09 016 000

Käufer/Name (für die Einfuhr)

13 09 017 000

Käufer-/Kennnummer (für die Einfuhr)

13 09 018 000

Käufer/Anschrift (für die Einfuhr)

13 09 018 019

Käufer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)

13 09 018 020

Käufer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)

13 09 018 021

Käufer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)

13 09 018 022

Käufer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)

10

Anmelder

13 05 000 000

Anmelder (für die Einfuhr)

13 05 016 000

Anmelder/Name (für die Einfuhr)

13 05 017 000

Anmelder/Kennnummer (für die Einfuhr)

13 05 018 000

Anmelder/Anschrift (für die Einfuhr)

13 05 018 019

Anmelder/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)

13 05 018 020

Anmelder/Anschrift/Land (für die Einfuhr)

13 05 018 021

Anmelder/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)

13 05 018 022

Anmelder/Anschrift/ Ort (für die Einfuhr)

1.3

Ursprung und Bestimmung der Produkte

 

11

Bestimmungsland

16 03 000 000

Bestimmungsland (für die Einfuhr)

12

Herkunftsland

16 08 000 000

Herkunftsland (für die Einfuhr)

13

Versendungsland

16 06 000 000

Versandland (für die Einfuhr)

14

Ausfuhrland

13 01 018 020

Ausführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)

15

Verkehrszweig an der Grenze

19 03 000 000

Verkehrszweig an der Grenze (für die Einfuhr)

1.4

Verwaltungsinformationen

 

16

Hauptbezugsnummer (MRN) der Zollanmeldung

17

Positionsnummer

11 03 000 000

Positionsnummer (für die Einfuhr)

18

Datum der Annahme der Anmeldung

15 09 000 000

Datum der Annahme (für die Einfuhr)

19

Angabe von Anmeldungen, die einen reduzierten Datensatz enthalten

20

Zuständige Zollstelle

21

Zollstelle der Gestellung

17 09 000 000

Zollstelle der Gestellung (für die Einfuhr)

22

Überwachungszollstelle

17 10 000 000

Überwachungszollstelle (für die Einfuhr)

23

Zollverfahrensdaten

1.5

Zusätzliche Daten, die in die nationalen Zollsysteme einzugeben sind

 

24

Grund der Aufhebung

25

Angaben auf dem Produkt

26

Rechtsakt(e) der Union, auf den/die sich die vermutete Nichtkonformität bezieht

27

Hauptproduktkategorie

28

Verantwortlicher Wirtschaftsbeteiligter

29

Bilder des Produkts und gegebenenfalls seiner Verpackung

30

Mitgeltende Unterlagen

31

Marktüberwachungsbehörde

ANHANG II

Daten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

 

32

Standpunkt

33

Begründung

34

Besondere Anweisungen

35

Rechtsakt(e) der Union, auf dessen/deren Grundlage die Bewertung erfolgte

36

Hauptproduktkategorie

37

Hauptbezugsnummer (MRN) der Zollanmeldung

38

Positionsnummer

11 03 000 000

Positionsnummer (für die Einfuhr)

39

ICSMS-Registrierungsnummer

40

Kontaktdaten der verantwortlichen Marktüberwachungsbehörde

ANHANG III

Daten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

 

41

Entscheidung der Zollbehörden

42

Antwort der Zollbehörden

43

Beschwerde des Wirtschaftsteilnehmers

ANHANG IV

Daten nach Artikel 2 Absatz 3

 

44

Grund für den Antrag auf Aussetzung

45

Marktüberwachungsbehörde

46

Hauptbezugsnummer (MRN) der Zollanmeldung

47

Beschreibung des Erzeugnisses

48

Antwort der Zollbehörden

5.   Ankunftsmeldung

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2104 der Kommission

Artikel 4

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B

Bezeichnung des Feldes

Nummer des Datenelements

Bezeichnung der Klasse/Datenelement

Natürliche oder juristische Person, die die Sendungen versendet

Name

Anschrift

ISO-Ländercode

Land

NOA-Referenz

12 03 001 000

Unterlage/Referenznummer (für Einfuhr und Durchfuhr)

12 04 001 000

Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für Einfuhr und Durchfuhr)

Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union

Natürliche oder juristische Person, für die die Sendungen bestimmt sind

Name

Anschrift

Ort, an dem die Sendungen zur endgültigen Entladung geliefert werden

Name

Anschrift

ISO-Ländercode

Land

Natürliche oder juristische Person in dem Mitgliedstaat, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle verantwortlich ist

Name

Anschrift

ISO-Ländercode

Land

Begleitpapiere für die Sendung

Typ

Code

Land

Bezugsnummern des Handelspapiers

Voraussichtliches Ankunftsdatum und voraussichtliche Ankunftszeit am Eingangsort, an dem sich die Grenzkontrollstelle befindet

Ursprungsland der Waren oder Land, in dem sie angebaut, geerntet oder erzeugt wurden

Letztes Beförderungsmittel

19 03 000 000

Verkehrszweig an der Grenze (für Einfuhr und Durchfuhr)

Identifizierung

Land, in dem die Waren für die Beförderung in die Union auf das endgültige Beförderungsmittel verladen wurden

Ursprungsbetriebe

Name

Registrierungs-/Zulassungsnr.

Anschrift

Land

ISO-Ländercode

Kategorie der erforderlichen Temperatur während des Transports

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

Container-/Plombennummer

Containernummer

19 07 063 000

Beförderungsmittel/Containernummer (für Einfuhr und Durchfuhr)

Plombennummer

19 10 015 000

Plombe/Kennung (für Einfuhr und Durchfuhr)

Verwendungszweck der Waren oder ihrer Kategorie

Konformität der Waren

Vorgesehener Bestimmungsort der Sendungen nach Verlassen der Grenzkontrollstelle

Für den Binnenmarkt

Zur Durchfuhr

Zur Beförderung nach

Zum Weitertransport nach

Einzelheiten zum kontrollierten Bestimmungsort

Beschreibung der Sendung

KN-Code

18 09 000 000

Warennummer (für Einfuhr und Durchfuhr)

18 09 056 000

Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für Einfuhr und Durchfuhr)

18 09 057 000

Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für Einfuhr und Durchfuhr)

TARIC-Code

18 09 058 000

Warennummer/TARIC-Code (für die Einfuhr)

Postennummer

Produktart, einschließlich der Angabe, ob die Waren als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen

Stückzahl oder Volumen

EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)

Art der Packstücke

Anzahl der Packstücke

EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)

Nettogewicht (kg)

EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)

Gesamtzahl der Packstücke

EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)

Gesamtbruttogewicht (kg)

EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)

Beschlüsse

Zulässig zur Weiterbeförderung

Zulässig zur Weiterbeförderung nach

Zulässig zur Durchfuhr

Zulässig für den Binnenmarkt

Zulässig für nicht EU-konforme Waren

Nicht zulässig


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1715/oj).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen und über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 13, ELI http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2306/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2307/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 der Kommission vom 24. Juni 2021 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1079/oj).

(6)  Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/880/oj).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (ABl. L 242 vom 7.9.2012, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/792/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2145/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)