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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2121 |
6.8.2024 |
Erklärung zu den rechtlichen Folgen des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Komstroy und des gemeinsamen Verständnisses in Bezug auf die Nichtanwendbarkeit des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta als Grundlage für EU-interne Schiedsverfahren
ABGEGEBEN VON DEN VERTRETERN DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DER EUROPÄISCHEN UNION AM 26. JUNI 2024
IN ANBETRACHT des Vertrags über die Energiecharta (ABl. L 380 vom 31.12.1994, S. 24), der am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichnet und mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 (ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaften genehmigt wurde, in seiner jeweils geltenden Fassung (im Folgenden „Vertrag über die Energiecharta“),
IN ANBETRACHT der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln des Völkergewohnheitsrechts,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitglieder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 des Vertrags über die Energiecharta hiermit ein gemeinsames Verständnis in Bezug auf die Auslegung und Anwendung eines Vertrags in ihren Beziehungen untereinander zum Ausdruck bringen,
UNTER HINWEIS darauf, dass der Rücktritt vom Vertrag über die Energiecharta weder den Status der zurückgetretenen Partei, die die vorliegende Erklärung unterzeichnet hat, als Mitglied der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration berührt noch ein Interesse daran ausschließt, ein gemeinsames Verständnis in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des genannten Vertrags zum Ausdruck zu bringen, solange davon ausgegangen werden kann, dass er Rechtswirkungen gegenüber dem betreffenden Mitglied erzeugt, insbesondere im Hinblick auf Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta,
IN ANBETRACHT des Vertrags über die Europäische Union (EUV), des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV) sowie der allgemeinen Grundsätze des Rechts der Europäischen Union und des Rechts der Europäischen Atomgemeinschaft,
IN DER ERWÄGUNG, dass die in der vorliegenden Erklärung enthaltenen Bezugnahmen auf die Europäische Union auch als Bezugnahmen auf ihre Vorgängerin, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, und danach die Europäische Gemeinschaft zu verstehen sind, bis Letztere durch die Europäische Union ersetzt wurde,
UNTER HINWEIS darauf, dass im Einklang mit der Rechtsprechung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs (Question of Jaworzina (Polish-Czechoslovakian Frontier), Rechtsgutachten, 1923, PCIJ Series B, No. 8, S. 37) und des Internationalen Gerichtshofs (Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, Rechtsgutachten, ICJ Reports 1951, S. 15, 20) das Recht, eine Rechtsnorm verbindlich auszulegen, in Bezug auf eine internationale Übereinkunft den Parteien der betreffenden Übereinkunft zusteht,
UNTER HINWEIS darauf, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dieses Recht, das Unions- und das EAG-Recht verbindlich auszulegen, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) übertragen haben, wie dieser in seinem Urteil vom 30. Mai 2006 in der Rechtssache Kommission/Irland (MOX-Anlage), C-459/03 (ECLI:EU:C:2006:345, Rn. 129 bis 137), erläutert hat, in dem er feststellt, dass sich die ausschließliche Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung des Unions- und des EAG-Rechts auf die Auslegung und Anwendung internationaler Übereinkünfte, deren Vertragsparteien die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind, im Verhältnis zwischen zwei Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft und einem Mitgliedstaat erstreckt,
UNTER HINWEIS darauf, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 344 AEUV und Artikel 193 EAGV nicht berechtigt sind, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des EUV, des AEUV und des EAGV anders als darin vorgesehen zu regeln,
UNTER HINWEIS darauf, dass der EuGH in seinem Urteil vom 6. März 2018 in der Rechtssache Achmea, C-284/16 (ECLI:EU:C:2018:158), entschieden hat, dass die Artikel 267 und 344 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat,
UNTER HINWEIS auf den durchgehend bekräftigten Standpunkt der Europäischen Union, dass der Vertrag über die Energiecharta nicht dafür gedacht war, auf EU-interne Beziehungen angewendet zu werden, und dass die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nicht die Absicht hatten und auch nicht haben konnten, dass der Vertrag über die Energiecharta Verpflichtungen untereinander begründet, da er als Instrument der externen Energiepolitik der Europäischen Union ausgehandelt wurde, um einen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Energiebereich zu schaffen, wohingegen die interne Energiepolitik der Union aus einem ausgefeilten System von Vorschriften zur Schaffung eines Energiebinnenmarkts besteht, die die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten ausschließlich regeln,
UNTER HINWEIS darauf, dass der EuGH in seinem Urteil vom 2. September 2021, Komstroy, C-741/19 (ECLI:EU:C:2021:655, Rn. 66; im Folgenden „Komstroy-Urteil“) entschieden und in seinem Gutachten 1/20 (ECLI:EU:C:2022:485, Rn. 47) bestätigt hat, dass Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Energiecharta dahin auszulegen ist, dass er auf Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat über eine Investition des Investors im zuerst genannten Mitgliedstaat nicht anwendbar ist,
UNTER HINWEIS darauf, dass die Auslegung des Vertrags über die Energiecharta im Komstroy-Urteil, als Auslegung durch das zuständige Gericht nach einem allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts, seit der Genehmigung des Vertrags über die Energiecharta durch die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gilt,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Artikel 267 und 344 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Auslegung des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta entgegenstehen, nach der Streitigkeiten zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats der Europäischen Union einerseits und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits vor einem Schiedsgericht beigelegt werden können („EU-internes Schiedsverfahren“), und
IN DER ERWÄGUNG, dass eine Partei, wenn Streitigkeiten nicht gütlich beigelegt werden können, in jedem Fall stets beschließen kann, Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat (oder gegebenenfalls der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft) und einem Investor eines anderen Mitgliedstaats im Einklang mit dem nationalen Recht den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten zur Beilegung vorzulegen, wie dies durch die allgemeinen Grundsätze des Rechts und die Achtung der unter anderem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte garantiert ist,
IN DEM in der vorliegenden Erklärung zum Ausdruck gebrachten GEMEINSAMEN VERSTÄNDNIS, dass eine Klausel wie Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta daher weder in der Vergangenheit als Rechtsgrundlage für Schiedsverfahren, die von einem Investor aus einem Mitgliedstaat in Bezug auf Investitionen in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet wurden, dienen konnte noch jetzt oder in Zukunft dienen kann,
IN BEKRÄFTIGUNG der Erklärung Nr. 17 zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, in der darauf hingewiesen wird, dass die Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben und dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts in den gegenseitigen Beziehungen der Mitgliedstaaten eine Regel zur Lösung von Normkonflikten darstellt,
UNTER HINWEIS darauf, dass zur Lösung von Normkonflikten eine von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Völkerrecht geschlossene internationale Übereinkunft in den EU-internen Beziehungen folglich nur Anwendung finden kann, soweit ihre Bestimmungen mit den EU-Verträgen vereinbar sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass infolge der Nichtanwendbarkeit des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta als Rechtsgrundlage für EU-interne Schiedsverfahren auch Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta nicht für solche Verfahren gelten kann und auch nicht dafür gedacht war,
IN DER ERWÄGUNG, dass infolge der Nichtanwendbarkeit des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta als Rechtsgrundlage für EU-interne Schiedsverfahren die Unterzeichner der vorliegenden Erklärung, wenn ein EU-internes Schiedsverfahren anhängig ist, von dem sie entweder als Schiedsbeklagte oder als Herkunftsstaat eines Investors betroffen sind, gemeinsam dafür sorgen sollten, dass das Bestehen der vorliegenden Erklärung dem betreffenden Schiedsgericht zur Kenntnis gebracht wird, damit die richtige Schlussfolgerung zur fehlenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts gezogen werden kann,
IN DER ERWÄGUNG, dass keine neuen EU-internen Schiedsverfahren registriert werden sollten, und
IM EINVERNEHMEN darüber, dass die Unterzeichner, wenn dennoch eine Mitteilung über die Einleitung eines Schiedsverfahrens übermittelt wird, von dem sie entweder als Schiedsbeklagte oder als Herkunftsstaat eines Investors betroffen sind, gemeinsam dafür sorgen sollten, dass das Bestehen der vorliegenden Erklärung dem betreffenden Schiedsgericht zur Kenntnis gebracht wird, damit die richtige Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta nicht als Rechtsgrundlage für ein solches Verfahren dienen kann,
IN DER ERWÄGUNG, dass dennoch Vergleiche und Schiedssprüche in EU-internen Investitionsschiedsverfahren, die nicht mehr für nichtig erklärt oder aufgehoben werden können und freiwillig befolgt oder endgültig vollstreckt wurden, nicht angefochten werden sollten,
IN DEM BEDAUERN darüber, dass Schiedsgerichte in unter Bezugnahme auf Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta eingeleiteten EU-internen Schiedsverfahren in einer Weise, die – wie auch in den Auslegungen des EuGH dargelegt – gegen die Vorschriften der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft verstößt, Schiedssprüche bereits erlassen haben, nach wie vor erlassen und noch erlassen könnten,
IN DEM BEDAUERN auch darüber, dass solche Schiedssprüche Gegenstand von Vollstreckungsverfahren sind, unter anderem in Drittländern, dass sich Schiedsgerichte in anhängigen, vermeintlich auf Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta gestützten EU-internen Schiedsverfahren nicht für unzuständig erklären und dass Schiedsinstitutionen nach wie vor neue Schiedsverfahren registrieren und deren Registrierung nicht wegen fehlender Zustimmung zur Einleitung eines Schiedsverfahrens als offensichtlich unzulässig ablehnen,
IN DER ERWÄGUNG, dass es daher notwendig ist, den durchgängigen Standpunkt der Europäischen Union und ihre Mitgliedstaaten ausdrücklich und unmissverständlich durch ein Instrument zu bekräftigen, in dem sie ihr gemeinsames Verständnis in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des Vertrags über die Energiecharta in der Auslegung durch den EuGH, soweit es EU-interne Schiedsverfahren betrifft, erneut bestätigen,
IN DER ERWÄGUNG, dass im Einklang mit dem Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 5. Februar 1970, Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited (Belgium v. Spain) (ICJ Reports 1970, S. 3, Rn. 33 und 35) und wie vom EuGH im Komstroy-Urteil erläutert einige Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta bilaterale Beziehungen regeln sollen,
IN DER ERWÄGUNG deshalb, dass ein solches Instrument nur bilaterale Beziehungen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und damit auch Investoren aus diesen Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta betrifft und dass die vorliegende Erklärung daher nur Parteien, die den Vorschriften der Europäischen Union als Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 des Vertrags über die Energiecharta unterliegen, berührt, den Genuss der Rechte nach dem Vertrag über die Energiecharta durch die anderen Parteien dieses Vertrags und die Erfüllung ihrer Pflichten aber unberührt lässt,
UNTER HINWEIS darauf, dass die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die anderen Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta von ihrer Absicht, eine Übereinkunft über die Auslegung und Anwendung des Vertrags über die Energiecharta zu schließen, unterrichtet haben,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten auf diese Weise und im Einklang mit ihren rechtlichen Verpflichtungen nach dem Unions- und dem EAG-Recht, aber unbeschadet ihres Rechts, als angemessen angesehene Ansprüche in Bezug auf Kosten, die ihnen als Schiedsbeklagten im Zusammenhang mit EU-internen Schiedsverfahren entstanden sind, geltend zu machen, gewährleisten, dass das Komstroy-Urteil vollständig und wirksam befolgt wird, dass bestehende Schiedssprüche nicht vollstreckbar sind, dass die Schiedsgerichte zur sofortigen Beendigung anhängiger EU-interner Schiedsverfahren verpflichtet sind, dass die Schiedsinstitutionen verpflichtet sind, die Registrierung künftiger EU-interner Schiedsverfahren im Einklang mit ihren jeweiligen Befugnissen nach Artikel 36 Absatz 3 des ICSID-Übereinkommens und Artikel 12 der SCC-Schiedsordnung abzulehnen, und dass die Schiedsgerichte verpflichtet sind festzustellen, dass es für EU-interne Schiedsverfahren keine Rechtsgrundlage gibt,
IN DEM VERSTÄNDNIS, dass die vorliegende Erklärung für Investor-Staat-Schiedsverfahren gilt, an denen die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten als Parteien in EU-internen Streitigkeiten beteiligt sind und die auf Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta gestützt werden und nach einem Schiedsübereinkommen oder einer Schiedsregelung wie dem Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID-Übereinkommen) und der ICSID-Schiedsordnung, der Schiedsgerichtsordnung der Schiedsgerichtsinstitution der Stockholmer Handelskammer (SCC), der Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) oder im Wege eines Ad-hoc-Schiedsverfahrens durchgeführt werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Unterzeichner über die vorliegende Erklärung hinaus beabsichtigen, ihr gemeinsames Verständnis durch einen untereinander zu schließenden plurilateralen Vertrag zu formalisieren, dessen Wortlaut von den Unterzeichnern dieser Erklärung ausgehandelt und als Hinweis darauf, dass der Wortlaut feststeht, paraphiert wurde, und sich nach besten Kräften zu bemühen, ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden zu dem genannten Vertrag zu gegebener Zeit zu hinterlegen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen der vorliegenden Erklärung die Möglichkeit unberührt lassen, dass die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat nach den Artikeln 258, 259 und 260 AEUV Klage beim EuGH erhebt,
ERKLÄREN DIE EUROPÄISCHE UNION UND IHRE MITGLIEDSTAATEN (IM FOLGENDEN „UNTERZEICHNER“) ANGESICHTS DER VORSTEHENDEN ERWÄGUNGEN,
DASS SIE DAS FOLGENDE GEMEINSAME VERSTÄNDNIS IN BEZUG AUF DIE NICHTANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 26 DES VERTRAGS ÜBER DIE ENERGIECHARTA ALS GRUNDLAGE FÜR EU-INTERNE SCHIEDSVERFAHREN TEILEN:
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1. |
Die Unterzeichner bekräftigen hiermit zur Klarstellung, dass nach ihrem gemeinsamen Verständnis in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des Vertrags über die Energiecharta Artikel 26 des genannten Vertrags nicht als Rechtsgrundlage für EU-interne Schiedsverfahren dienen kann und niemals dienen konnte.
Dieses gemeinsame Verständnis beruht auf den folgenden Elementen des Unionsrechts:
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2. |
Die Unterzeichner bekräftigen zur Klarstellung, dass nach ihrem gemeinsamen Verständnis infolge des Fehlens einer Rechtsgrundlage für EU-interne Schiedsverfahren nach Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta nicht für solche Verfahren gelten kann und auch nicht gelten konnte. Daher kann Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta in diesem Zusammenhang keine Rechtswirkungen in EU-internen Beziehungen erzeugt haben, wenn ein Unterzeichner vor der vorliegenden Erklärung vom Vertrag über die Energiecharta zurückgetreten ist, und wird auch keine Rechtswirkungen in EU-internen Beziehungen erzeugen, falls ein Unterzeichner danach vom Vertrag über die Energiecharta zurücktritt. |
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3. |
Zur Klarstellung: Die Unterzeichner erklären, dass nach dem unter den Nummern 1 und 2 zum Ausdruck gebrachten gemeinsamen Verständnis und unbeschadet dieses Verständnisses Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta nicht als Grundlage für EU-interne Schiedsverfahren Anwendung finden kann und dass Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta keine Rechtswirkungen in EU-internen Beziehungen erzeugt. |
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4. |
Die Nummern 1 bis 3 berühren nicht die Auslegung und Anwendung anderer Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta, soweit sie EU-interne Beziehungen betreffen. |
Geschehen zu Brüssel in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache
am 26. Juni 2024.
ELI: http://data.europa.eu/eli/declar/2024/2121/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)