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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2108

31.7.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2108 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2024

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hinsichtlich bestimmter dringender Luftsicherheitsmaßnahmen in Bezug auf Ausrüstungen für die Sicherheitskontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1) insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Nummer 12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (2) sind Verfahren für die Genehmigung und Verwendung von Sicherheitsausrüstung für die Zivilluftfahrt festgelegt, die den in jenem Anhang festgelegten Anforderungen entspricht.

(2)

Sprengstoffdetektoren für Handgepäck (EDSCB), die dem Standard C3 gemäß Anlage 12-B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 entsprechen, sind für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt, das Flüssigkeiten, Aerosole und Gele (LAG) sowie tragbare Computer und andere größere elektrisch betriebene Gegenstände enthält. Wird diese innovative und leistungsfähige Technologie von einem Flughafen eingesetzt, kann dieser die bestehenden Beschränkungen für die Beförderung von LAG im Handgepäck abfliegender Fluggäste aufheben.

(3)

Die Kommission genehmigte Standard-C3-EDSCB-Ausrüstung und erteilte den Kennzeichnungsstatus „EU-Stempel“ (3), nachdem sie die Prüfberichte oder die Berichte der Stufe 2 des gemeinsamen Bewertungsverfahrens der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) erhalten hatte, die nachweisen, dass die Ausrüstung die erforderlichen Detektionsnormen erfüllt.

(4)

Die bei der Kommission eingegangenen und von ECAC-Staaten und -Laboratorien validierten technischen Informationen zeigen, dass die bestehenden Standard-C3-EDSCB-Ausrüstungskonfigurationen, denen die Kommission den Kennzeichnungsstatus „EU-Stempel“ oder „EU-Stempel (vorläufig)“ erteilt hat, überprüft werden müssen, um ihre Leistungsfähigkeit zu verbessern.

(5)

Um die Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren, sollte vorsorglich ein maximales Volumen für einzelne LAG-Behälter eingeführt werden, das mit einer der derzeit zugelassenen Standard-C3-EDSCB-Ausrüstungskonfigurationen überprüft werden kann.

(6)

Alle genehmigten Standard-C3-EDSCB-Ausrüstungskonfigurationen gemäß Nummer 12.4.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit dem EU-Stempel versehen wurden, sollten künftig im Einklang mit der Betriebskonzeption für die dem Standard C3 entsprechenden EDSCB betrieben werden, wobei jedoch das maximale Volumen der einzelnen LAG-Container 100 ml nicht überschreiten darf.

(7)

Der Beschluss (EU) 2024/1177 der Kommission (4) ist aufzuheben, da die Konfiguration, die Gegenstand des genannten Beschlusses war, nun der für alle genehmigten Standard-C3-EDSCB-Ausrüstungskonfigurationen geltenden Beschränkung unterliegen sollte.

(8)

Die jeweiligen Ausrüstungshersteller sollten die derzeit verwendeten Konfigurationen überprüfen und sie den erforderlichen Prüfungen durch die im Rahmen des gemeinsamen Bewertungsverfahrens der ECAC tätigen Laboratorien unterziehen.

(9)

Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Beschränkung kann aufgehoben werden, sobald die Kommission die Prüfberichte oder die Berichte der Stufe 2 des gemeinsamen Bewertungsverfahrens der ECAC erhält, mit denen nachgewiesen wird, dass die überprüften einzelnen Standard-C3-EDSCB-Ausrüstungskonfigurationen die erforderlichen Detektionsnormen erfüllen.

(10)

Zudem sollten Gerätekonfigurationen, die im Rahmen der von den Mitgliedstaaten angewandten nationalen Mechanismen genehmigt und der Kommission gemäß Nummer 12.0.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ordnungsgemäß gemeldet wurden, unter bestimmten Bedingungen den Kennzeichnungsstatus „EU-Stempel“ erhalten können, damit die Dauer der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Betriebsbeschränkung verkürzt und eine schnellere Prüfung der neuen Konfigurationen gewährleistet werden kann.

(11)

Schließlich hat die Erfahrung mit der Umsetzung von Nummer 12.0.4.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gezeigt, dass die derzeitige Formulierung überarbeitet werden muss, damit Betreiber neue Teile einer Ausrüstungskonfiguration, deren Kennzeichnungsstatus „EU-Stempel“ oder „EU-Stempel (vorläufig)“ ausgesetzt wurde, einsetzen können, sofern die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Da für Flughäfen, die Standard-C3-EDSCB-Ausrüstungskonfigurationen betreiben, ein angemessener Zeitraum erforderlich ist, um die Umsetzung der im Anhang festgelegten Risikominderungsmaßnahmen vorbereiten zu können, sollte die Anwendung dieser Verordnung auf den 1. September 2024 verschoben werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/300/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1998/oj).

(3)  Beschluss (EU) 2021/2147 der Kommission vom 3. Dezember 2021 über die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt mit „EU-Stempel“-Kennzeichnung (ABl. L 433 vom 6.12.2021, S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2147/oj).

(4)  Beschluss (EU) 2024/1177 der Kommission vom 23. April 2024 über die Aussetzung der Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt mit EU-Stempel-Kennzeichnung (ABl. L, 2024/1177, 25.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1177/oj).


ANHANG

Der Anhang wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 12.0.4.2 erhält folgende Fassung:

„12.0.4.2.

Sicherheitsausrüstungen, deren Kennzeichnungsstatus ‚EU-Stempel‘ oder ‚EU-Stempel (vorläufig)‘ ausgesetzt ist, können unter der Voraussetzung eingesetzt werden, dass gegebenenfalls zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden. Bei der Aussetzung des Kennzeichnungsstatus ‚EU-Stempel‘ oder ‚EU-Stempel (vorläufig)‘ kann die Kommission angeben, ob neue Teile der Ausrüstung, deren Kennzeichnungsstatus ausgesetzt wurde, mit denselben zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen eingesetzt und betrieben werden dürfen.“

2.

Die folgende Nummer 12.0.5.4 wird hinzugefügt:

„12.0.5.4.

Die Kommission kann Sicherheitsausrüstungen gemäß Nummer 12.0.5.3 den ‚EU-Stempel‘-Kennzeichnungsstatus verleihen, sofern der betreffende Mitgliedstaat ihr gegenüber nachgewiesen hat, dass diese Sicherheitsausrüstungen den in diesem Kapitel festgelegten Standards entsprechen.“

3.

Die Nummern 12.4.2.8 und 12.4.2.9 erhalten folgende Fassung:

„12.4.2.8.

Alle EDS-Geräte, die für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt sind, das tragbare Computer, andere größere elektrisch betriebene Gegenstände oder Flüssigkeiten, Aerosole oder Gele enthält, müssen mindestens dem Standard C3 entsprechen.

12.4.2.9.

Alle EDS-Geräte, die dem Standard C3 entsprechen, gelten als gleichwertig mit LEDS-Geräten, die dem Standard 2 für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen oder Gelen entsprechen.“(betrifft nicht die deutsche Fassung)

4.

Die folgende Nummer 12.4.2.10 wird hinzugefügt:

„12.4.2.10.

Geräte, die dem Standard C3 entsprechen, für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt sind und vor dem 1. August 2024 den Kennzeichnungsstatus ‚EU-Stempel‘ oder ‚EU-Stempel (vorläufig)‘ erhalten haben, dürfen nur zur Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen verwendet werden, deren einzelne Behälter ein Volumen von 100 ml nicht überschreiten.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2108/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)