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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2024/2059

2.8.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/2059 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2024

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Republik Vanuatu ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 unter den Drittländern aufgeführt, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind. Die Befreiung der Staatsangehörigen Vanuatus von der Visumpflicht gilt seit dem 28. Mai 2015, als das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (2) (im Folgenden „Abkommen“) unterzeichnet wurde und seine vorläufige Anwendung nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens begann. Das Abkommen trat am 1. April 2017 in Kraft.

(2)

Seit dem 25. Mai 2015 wendet Vanuatu Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren an, nach denen Drittstaatsangehörige, die eigentlich visumpflichtig sind, die Möglichkeit haben, im Gegenzug für Investitionen die Staatsbürgerschaft Vanuatus zu erwerben und dadurch visumfrei in die Union einzureisen.

(3)

Die Kommission gelangte im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, Absatz 3 und Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1806 zu dem Ergebnis, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft durch Vanuatu nach den Staatsbürgerschaftsregelungen des Landes für Investoren ein erhöhtes Risiko für die innere Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt und nahm die Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 (3) über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus an. Die Aussetzung galt vom 4. Mai 2022 bis zum 3. Februar 2023.

(4)

Nach Beginn der Anwendung dieser Durchführungsverordnung nahm die Kommission im Einklang mit Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1806 einen verstärkten Dialog mit Vanuatu auf, um in Bezug auf die Gegebenheiten, die zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht geführt haben, Abhilfe zu schaffen. Vanuatu hat sich jedoch an dieser Phase des Dialogs nicht sinnvoll beteiligt. Da die Gegebenheiten, die zur Aussetzung führten, fortbestanden, erließ die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1806 am 1. Dezember 2022 die Delegierte Verordnung (EU) 2023/222 (4) zur vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Anhangs II für einen Zeitraum von 18 Monaten für alle Staatsangehörigen Vanuatus. Die Aussetzung gilt vom 4. Februar 2023 bis zum 3. August 2024.

(5)

Nach dem Inkrafttreten der genannten Delegierten Verordnung setzte die Kommission den Dialog mit Vanuatu fort, wobei zwischen Februar 2023 und April 2024 vier Sitzungen stattfanden und zahlreiche schriftliche Informationen ausgetauscht wurden.

(6)

Die meisten Bedenken im Zusammenhang mit den von Vanuatu angewandten Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren, die von der Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 dargelegt wurden, bestehen nach wie vor. Vanuatu hat im Jahr 2023 zwar eine Reihe von Gesetzesänderungen angenommen, um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, doch hat das Land keinen zufriedenstellenden Nachweis dafür erbracht, dass diese Änderungen umgesetzt werden und ausreichen, um die mit seinen Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren verbundenen Sicherheitsrisiken zu mindern.

(7)

Die von Vanuatu angewandten Staatbürgerschaftsregelungen für Investoren enthalten weiterhin nicht das Erfordernis, dass der Antragsteller tatsächlich in Vanuatu wohnt oder sich dort physisch aufhält. Die Antragstellung erfolgt weiter über spezialisierte Agenturen außerhalb Vanuatus, sodass der Antragsteller keinen direkten Kontakt zu den vanuatuischen Behörden haben muss. Während des Antragsverfahrens finden keine Befragungen des Antragstellers statt. Da keine persönliche Befragung vorschrieben ist, haben die vanuatuischen Behörden weniger Möglichkeiten, den Antragsteller ordnungsgemäß zu beurteilen oder die im Antrag enthaltenen Informationen, einschließlich ihrer Richtigkeit und Glaubwürdigkeit, nachzuprüfen.

(8)

Die Anträge werden weiterhin innerhalb sehr kurzer Fristen bearbeitet. Insbesondere dauern die Überprüfung und das Due-Diligence-Verfahren eines Antrags höchstens 14 Tage, was auf 30 Tage verlängert werden kann. Die Ablehnungsquote ist nach wie vor äußerst niedrig, was die Einschätzung der Kommission hinsichtlich der geringen Zuverlässigkeit des Überprüfungsverfahrens bestätigt. Nach Angaben Vanuatus hat das Land in den Jahren 2022 und 2023 im Gegenzug für Investitionen 1988 Anträge auf Staatsbürgerschaft erhalten, von denen nur 27 abgelehnt wurden.

(9)

Im März 2023 änderte Vanuatu sein Staatsbürgerschaftsgesetz, indem es die Einrichtungen und Verfahren für die Überprüfung und Due-Diligence-Prüfungen der Anträge änderte. Insbesondere wurde der zuvor bestehende, vom Premierminister ernannte interne Überprüfungsausschuss durch drei Einrichtungen ersetzt: die Polizei von Vanuatu, die zentrale Meldestelle und die Einwanderungsbehörde des Landes. Diese Einrichtungen führen die Überprüfungen — auch in Interpol-Datenbanken — durch und erstatten dem Generalsekretär der Staatsbürgerschaftskommission Bericht. Zwar scheint dieses neue Verfahren einerseits das Risiko zu mindern, dass in Interpol-Datenbanken geführten Personen die Staatsbürgerschaft verliehen wird, andererseits enthält es jedoch keine weiteren Elemente, die erforderlich wären, um das Nichtvorliegen von Sicherheitsrisiken seitens der Antragsteller ordnungsgemäß zu bewerten. Insbesondere gibt es für die Behörden Vanuatus keine angemessenen Mittel, um die Echtheit der von den Herkunfts- oder Wohnsitzländern der Antragsteller ausgestellten Dokumente, einschließlich Identitätsdokumenten und Strafregistern, zu verifizieren, da die Behörden des Landes keine Informationen mit den Herkunfts- oder Wohnsitzländern der Antragsteller austauschen.

(10)

Zu den Herkunftsländern erfolgreicher Antragsteller in den Jahren 2022 und 2023 gehören hauptsächlich Länder, deren Staatsangehörige ein Visum für Kurzaufenthalte in der Union benötigen. Im Jahr 2023 stammten die meisten Anträge von Staatsangehörigen Chinas (519) und Russlands (237). Im Gegensatz zu anderen Drittländern, die Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren anwenden, hat Vanuatu nach Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine weiterhin Anträge russischer Staatsangehöriger angenommen und bearbeitet.

(11)

Vor 2021 konnten Personen, die die Staatsbürgerschaft Vanuatus im Rahmen eines Staatsbürgerschaftsprogramms für Investoren erworben hatten, anschließend in Vanuatu auch eine Namensänderung beantragen. Während des Dialogs teilte Vanuatu der Kommission mit, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften im Jahr 2021 dahin gehend geändert wurden, dass Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft in Vanuatu keine Namensänderung registrieren lassen können. Vanuatu teilte der Kommission jedoch auch mit, dass seit 2019 keine Aufzeichnungen über Namensänderungen vorlägen, sodass das Land weder Informationen über die Zahl der Personen, die die Staatsbürgerschaft durch Investitionen erworben und anschließend ihren Namen geändert hatten, noch über etwaige spätere Überprüfungen dieser Personen bereitstellen könne.

(12)

Vanuatu unterrichtete die Kommission zwar darüber, dass es nach seiner Rechtsprechung möglich ist, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn diese durch Betrug oder auf andere Weise rechtswidrig erlangt wurde, legte jedoch keine Informationen über im Rahmen der Investorenregelungen erworbene Staatsbürgerschaften vor, die dann später tatsächlich entzogen wurden. Darüber hinaus hat Vanuatu keinen strukturellen Ex-post-Überwachungsmechanismus eingeführt, um die potenziellen Sicherheitslücken durch mehr als 10 000 Reisepässe, die vor der Änderung der Rechtsvorschriften und der Einführung eines angeblich robusteren Überprüfungsverfahrens ausgestellt wurden, zu schließen. Im Februar 2023 richtete Vanuatu eine Ermittlungskommission ein, die beauftragt wurde, sämtliche seit Einführung der Regelungen erfolgten mutmaßlichen Verstöße während der Anwendung zu untersuchen. Im April 2024 teilte Vanuatu mit, dass die Untersuchungen der Ermittlungskommission noch nicht abgeschlossen seien und das Land keinen konkreten Termin zur Vorlage der Ergebnisse nennen könne.

(13)

Gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1806 hat die Kommission vor Ablauf der Gültigkeit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/222 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht (5) vorgelegt, in dem sie ausführlich den Dialog mit Vanuatu beschreibt und zu dem Schluss gelangt, dass Vanuatu hinsichtlich der Gegebenheiten, die zu der Aussetzung geführt haben, keine Abhilfe geschaffen hat. Diesem Bericht liegt ein Gesetzgebungsvorschlag (6) zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 bei, um die Bezugnahme auf Vanuatu aus Anhang II in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 zu überführen und damit die Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus dauerhaft wieder einzuführen.

(14)

Hat die Kommission einen solchen Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt, so ist gemäß Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1806 der Zeitraum der Aussetzung der Befreiung Vanuatus von der Visumpflicht um sechs Monate zu verlängern und die Fußnote entsprechend zu ändern.

(15)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(16)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(17)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (12) genannten Bereich gehören.

(18)

Diese Verordnung stellt keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (13) beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(19)

Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht

In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 erhält der Eintrag zu Vanuatu folgende Fassung:

„Vanuatu (*1)

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 4. August 2024 bis zum 3. Februar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 31. Mai 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1806/oj.

(2)   ABl. L 173 vom 3.7.2015, S. 48. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2015/1035/oj.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 der Kommission vom 27. April 2022 über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 18. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/693/oj).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/222 der Kommission vom 1. Dezember 2022 über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus (ABl. L 32 vom 3.2.2023, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/222/oj).

(5)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus (COM(2024) 366 final vom 31. Mai 2024) (nur auf Englisch).

(6)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 im Hinblick auf Vanuatu (COM(2024) 365 final vom 31. Mai 2024) (nur auf Englisch).

(7)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj.

(8)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj).

(9)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2008/178(1)/oj.

(10)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).

(11)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21. ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2011/350/oj.

(12)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj).

(13)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2059/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)