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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2054

25.7.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/2054 DES RATES

vom 22. Juli 2024

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2061 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (2021-2026)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2021/2123 des Rates (1) wurden das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (2) (im Folgenden „Abkommen“) und das zugehörige Durchführungsprotokoll (im Folgenden „Protokoll“) am 15. November 2021 unterzeichnet und seitdem vorläufig angewendet.

(2)

Am 18. Juli 2022 hat der Rat den Beschluss (EU) 2022/1448 über den Abschluss des Abkommens und des Protokolls (3) angenommen. Mit Artikel 3 des Beschlusses wurde die Kommission ermächtigt, Änderungen des Protokolls im Namen der Union zu genehmigen.

(3)

Für die Fischereikategorie 1 (Fischereifahrzeuge für den Fang von Krebstieren außer Langusten) ist in Anlage 2 des Protokolls unter Nummer 5 des Datenblattes für die Fischereikategorie 1 (im Folgenden „Datenblatt“) festgelegt, dass die Zahl der gleichzeitig zugelassenen Schiffe auf 15 begrenzt ist.

(4)

Am 11. November 2021 hat der Rat die Verordnung (EU) 2021/2061 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll (4) angenommen.

(5)

Im Einklang mit Nummer 5 des Datenblattes ist in Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2061 festgelegt, dass in der Fischereikategorie 1 nicht mehr als 15 Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden dürfen.

(6)

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 hat der im Rahmen des Abkommens und des Protokolls eingesetzte Gemischte Ausschuss Nummer 5 des Datenblattes geändert und die Zahl der in der Fischereikategorie 1 gleichzeitig zugelassenen Schiffe auf 18 angehoben, ohne die geltende zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für diese Fischereikategorie zu ändern. Dieser Beschluss basierte auf einer vom unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss vorgenommenen Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer Anhebung der Anzahl der Schiffe auf den Bestand von Krebstieren. Als Ergebnis dieser Bewertung ist der unabhängige gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss zu dem Schluss gekommen, dass eine Erhöhung des Fischereiaufwands im Rahmen der geltenden TAC möglich sei.

(7)

Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2061 sollte daher geändert werden, um der Anhebung der Zahl der Schiffe, die gemäß dem Protokoll in der Fischereikategorie 1 gleichzeitig eingesetzt werden dürfen, Rechnung zu tragen.

(8)

Die Erhöhung der Zahl der Genehmigungen für Schiffe, die in der Fischereikategorie 1 gleichzeitig eingesetzt werden können, sollte ab dem Tag gelten, an dem das Protokoll geändert wurde, nämlich ab dem 8. Dezember 2023. Ihre rückwirkende Anwendung wird dazu beitragen, dass die Fangmöglichkeiten in der Fischereikategorie 1 möglichst gut ausgeschöpft werden können. Diese Verordnung sollte deshalb ebenfalls mit Wirkung vom 8. Dezember 2023 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die Zahl der Schiffe, die in der Fischereikategorie 1 zugelassen sind, angehoben wird. Daher sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2061 erhält folgende Fassung:

„1.

Kategorie 1 — Fischereifahrzeuge für den Fang von Krebstieren, außer Langusten:

Spanien

4 150 Tonnen

Italien

600 Tonnen

Portugal

250 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 18 Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden;“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (EU) 2021/2123 des Rates vom 11. November 2021 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 439 vom 8.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2123/oj).

(2)   ABl. L 439 vom 8.12.2021, S. 3.

(3)  Beschluss (EU) 2022/1448 des Rates vom 18. Juli 2022 über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 228 vom 2.9.2022, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1448/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2021/2061 des Rates vom 11. November 2021 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (2021-2026) (ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2061/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2054/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)