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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2040

30.7.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2040 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2024

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1070 hinsichtlich der Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Verlängerung der Zulassung für eine Zubereitung von 25-Hydroxycholecalciferol aus Saccharomyces cerevisiae CBS 146008

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zulassung für die Zubereitung von 25-Hydroxycholecalciferol aus Saccharomyces cerevisiae CBS 146008 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1070 der Kommission (2) für die Dauer von 10 Jahren als Futtermittelzusatzstoff der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ für Masthühner, Masttruthühner, sonstiges Geflügel und Schweine verlängert.

(2)

Gemäß der Charakterisierung des Wirkstoffs 25-Hydroxycholecalciferol im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1070 wird seine Vorstufe, 5,7,24-Cholestatrienol, aus Saccharomyces cerevisiae CBS 146008 gewonnen. Diese Spezifikation war nicht Teil der früheren Zulassung für die Zubereitung von 25-Hydroxycholecalciferol, die mit der Verordnung (EG) Nr. 887/2009 der Kommission (3) erteilt wurde. Somit sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1070 strengere Zulassungsbedingungen für den Futtermittelzusatzstoff festgelegt. In der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1070 wurden dagegen keine Übergangsmaßnahmen festgelegt, die es den Beteiligten ermöglichen, sich auf die strengeren Zulassungsbedingungen einzustellen.

(3)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Bedingungen der Zulassung für den Zusatzstoff, die sich aus der Verlängerung derselben für Masthühner, Masttruthühner, sonstiges Geflügel und Schweine mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1070 ergibt, aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus dieser Verlängerung der Zulassung ergeben.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1070 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Um zu verhindern, dass am Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1070 durch das Verbot von aus anderen Stämmen als Saccharomyces cerevisiae CBS 146008 gewonnenem 25-Hydroxycholecalciferol ausgelöste Störungen des Marktes und negative Auswirkungen für die betroffenen Unternehmer auftreten, weil in der genannten Durchführungsverordnung keine Übergangsmaßnahmen festgelegt wurden, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1070 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1070

In die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1070 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

„Artikel 3a

Übergangsmaßnahmen

(1)   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 887/2009 zugelassene Futtermittelzusatzstoff 25-Hydroxycholecalciferol und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. November 2024 gemäß den vor dem 5. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern sie für Masthühner, Masttruthühner, sonstiges Geflügel und Schweine bestimmt sind.

(2)   Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 5. Mai 2025 gemäß den vor dem 5. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern sie für Masthühner, Masttruthühner, sonstiges Geflügel und Schweine bestimmt sind.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. Mai 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/1070 der Kommission vom 12. April 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung von 25-Hydroxycholecalciferol aus Saccharomyces cerevisiae CBS 146008 für Masthühner, Masttruthühner, sonstiges Geflügel und Schweine und zur Zulassung dieser Zubereitung für Wiederkäuer sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 887/2009 (ABl. L, 2024/1070, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1070/oj).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 887/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Zulassung einer stabilisierten Form von 25-Hydroxycholecalciferol als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, sonstiges Geflügel und Schweine (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 68, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/887/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2040/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)