|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2024/2016 |
26.7.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2016 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 16. Juli 2024
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (EZB/2024/19)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 17 und 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der EZB-Rat hat die Verzinsung von Einlagen bei nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und der Europäischen Zentralbank (EZB) überprüft, die nicht im Zusammenhang mit der Durchführung der Geldpolitik stehen („nicht geldpolitische Einlagen“). Ziel der Überprüfung war es zu vermeiden, dass diese Einlagen die einheitliche Geldpolitik beeinflussen und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese mit dem Grundsatz der offenen Marktwirtschaft in Einklang stehen und vergleichbare Einlagen innerhalb des Eurosystems einheitlich behandelt werden. |
|
(2) |
Im Anschluss an die Überprüfung entschied der EZB-Rat, dass die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen transparenter werden muss. Die für diese Einlagen geltenden Zinssätze sind in mehreren Rechtsakten festgelegt. Zur Verbesserung der Transparenz und Kohärenz von miteinander zusammenhängenden Rechtsakten sollten die Zinssätze umfassend in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden, um die Bekanntgabe der Zinssätze zu erleichtern und künftige Anpassungen dieser Zinssätze zu ermöglichen. Dementsprechend wurde am 16. April 2024 der Beschluss (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) (1) erlassen. |
|
(3) |
Folglich sollten die im Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) (2) festgelegten Verzinsungsregelungen durch Verweise auf die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) — ersetzt werden. |
|
(4) |
Darüber hinaus ist es erforderlich, die Verzinsung von Überschussreserven während einer mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET im Sinne von Artikel 187a der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (3) klarzustellen. Zur Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems zugelassene Geschäftspartner mit Zugang zur Einlagefazilität im Sinne des Artikels 22 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) hätten während dieses Zeitraums keine Möglichkeit, Mittel in die Einlagefazilität einzubringen und daher sollten ihre Überschussreserven während dieses Zeitraums nicht zu einem niedrigeren Zinsatz als dem Einlagesatz verzinst werden. |
|
(5) |
Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit ist es erforderlich, den Geltungsbeginn der Änderung von Artikel 2 über die Verzinsung bestimmter bei der EZB gehaltener Einlagen an den Geltungsbeginn des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) anzugleichen. Diese Änderung sollte daher ab dem 1. Dezember 2024 gelten, während die Änderung von Artikel 1 ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses gelten sollte. |
|
(6) |
Der Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) wird wie folgt geändert:
|
1. |
In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt: „(5) Im Fall einer mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET im Sinne von Artikel 187a der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (*1) kommen die Absätze 1 bis 4 zur Anwendung. Sind jedoch Institute, die zur Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems zugelassene Geschäftspartner mit Zugang zur Einlagefazilität des Eurosystems im Sinne der genannten Leitlinie sind, einer solchen Störung von TARGET ausgesetzt, werden Überschussreserven, die einen gemäß Absatz 2 anwendbaren Freibetrag übersteigen, während der Dauer der Störung von TARGET automatisch zum Einlagesatz verzinst, sofern der Einlagesatz größer Null ist. Unterliegt der Zugang eines zugelassenen Geschäftspartners zur Einlagefazilität einem Limit, so gilt die im vorstehenden Satz genannte Verzinsung lediglich für einen Betrag der Überschussreserven dieses Geschäftspartners, der dieses Limit nicht übersteigt. (*1) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).“ " |
|
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Verzinsung bestimmter bei der EZB gehaltener Einlagen (1) Die EZB wendet die Zinssätze gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) (*2) auf bestimmte bei der EZB gehaltene Einlagen wie folgt an:
Sofern auf den jeweiligen Konten während eines Zeitraums, der vor dem Tag liegt, an dem gemäß den für die betreffende Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung zu leisten ist, Einlagen im Sinne von Buchstabe a zu halten sind, so wendet die EZB den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) genannten Zinssatz an. (2) Die EZB wendet den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) genannten Zinssatz auf das gesonderte Konto an, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der erforderlichen Vorkehrungen für die Verwaltung der Anleihetransaktionen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährten Darlehen (*8) bei der EZB unterhalten und für Barmittel-Rücklagen im Zusammenhang mit Folgendem genutzt wird:
Auf einen Gesamtbetrag der Einlagen, die auf diesem gesonderten Konto gehalten werden, der 20 Mrd. EUR nicht übersteigt, wendet die EZB jedoch den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) genannten Zinssatz an. (*2) Beschluss (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2024 über die Verzinsung nichtmonetärer Einlagen bei den nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) (ABl. L, 2024/1209, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1209/oj)." (*3) Beschluss EZB/2003/14 der Europäischen Zentralbank vom 7. November 2003 zur Verwaltung der im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 35)." (*4) Beschluss EZB/2010/4 der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2010 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7, (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 24)." (*5) Beschluss EZB/2010/17 der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2010 über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 10)." (*6) Beschluss EZB/2010/31 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 10 vom 14.1.2011, S. 7)." (*7) Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1)." (*8) C(2021)2502 final." (*9) Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe+) (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 1).“ " |
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 2 gilt ab dem 1. Dezember 2024.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Juli 2024.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Beschluss (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2024 zur Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) (ABl. L, 2024/1209, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1209/oj).
(2) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).
(3) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2016/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)