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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1998

23.7.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1998 DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2024

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2024

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Gründe

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (ein sogenannter passiver optischer Splitter) in Form eines Kunststoffkastens mit Abmessungen von etwa 377×176×40 mm, mit einem Eingang und 32 Ausgängen. Sie enthält Kabel aus optischen Fasern, Anschlüsse des Typs SC/APC und in einem Gehäuse einen optischen Wellenleiter mit einem „Splitterchip“ und einem Mantel aus einem Material mit niedrigem Brechungsindex.

Die Ware ist dazu bestimmt, in einem passiven optischen Netz (PON) verwendet zu werden, um die über optische Kabel übertragenen optischen Signale aufzuteilen. Es handelt sich um ein passives optisches Element, das ohne ein elektrisches oder elektronisches System arbeitet und das optische Eingangssignal in 32 identische Ausgangssignale aufteilt.

Das Funktionsprinzip der Ware beruht auf dem Unterschied im Brechungsindex zwischen Kern- und Mantelschicht, was der PLC-Technologie (Planar Lightwave Circuit) entspricht.

(Siehe Abbildungen) (*1)

9013 80 40

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 Buchstabe m zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9013 , 9013 80 und 9013 80 40 .

Eine Einreihung in die Position 8517 als „anderes Sende- oder Empfangsgerät für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk“ ist ausgeschlossen, da die Ware lediglich dazu bestimmt ist, die über optische Kabel übertragenen optischen Signale aufzuteilen. Es erfolgt weder eine Modulation oder Übermittlung noch ein Empfang oder eine Umwandlung im Sinne der Position 8517 .

Da die Ware einen Wellenleiter enthält, dessen Vorhandensein im Rahmen der Position 8544 nicht zulässig ist, ist eine Einreihung als „Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen“ ebenfalls ausgeschlossen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8544 , Absatz 8).

Folglich gilt die Ware als optische Vorrichtung im Sinne des Kapitels 90.

Daher ist die Ware in den KN-Code 9013 80 40 als „passive optische Splitter, ohne elektrische oder elektronische Elemente, für die Telekommunikation“ einzureihen.

Image 1

Image 2


(*1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1998/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)