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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1979

16.7.2024

BESCHLUSS (GASP) 2024/1979 DES RATES

vom 15. Juli 2024

über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der albanischen Streitkräfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) ist die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet worden, über die die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Die EFF ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 insbesondere für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich, zu verwenden.

(2)

Am 21. März 2022 hat die Union den Strategischen Kompass mit dem Ziel gebilligt, zu einem stärkeren und fähigeren Bereitsteller von Sicherheit zu werden, und zwar unter anderem durch den verstärkten Einsatz der EFF zur Erhöhung der militärischen Fähigkeiten und der Verteidigungsfähigkeiten der Partner.

(3)

In der Erklärung von Brüssel vom 13. Dezember 2023 haben die Führungsspitzen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Abstimmung mit den Führungsspitzen des Westbalkans dazu aufgerufen, die Zusammenarbeit mit der Region fortsetzen, um ihre Verteidigungsfähigkeiten und -kapazitäten weiterzuentwickeln, auch im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität.

(4)

Die Union setzt sich auf der Grundlage des 2006 unterzeichneten und 2009 in Kraft getretenen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und der 2022 eingeleiteten Beitrittsverhandlungen für enge Beziehungen zur Unterstützung eines starken, unabhängigen und wohlhabenden Albaniens ein.

(5)

Die Union würdigt den Beitrag Albaniens zu der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der Union, einschließlich der Beteiligung des Landes an GSVP-Missionen und -Operationen und Gefechtsverbänden der Union.

(6)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erhielt am 24. April 2024 einen Antrag Albaniens an die Union, die albanischen Streitkräfte im Hinblick auf die Erhöhung ihrer operativen Wirksamkeit in Bezug auf Mobilität, Manövrierfähigkeit und Schutz zu unterstützen.

(7)

Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (2), und unter Einhaltung der Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen.

(8)

Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten von Albanien (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.

(2)   Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:

a)

Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten der albanischen Streitkräfte, um im Einklang mit der allgemeinen Politik der Union gegenüber Albanien die nationale Sicherheit, Stabilität und Resilienz im Verteidigungssektor zu stärken,

b)

Erhöhung der operativen Wirksamkeit der Landstreitkräfte Albaniens als Endnutzer der Unterstützungsmaßnahme in Bezug auf Mobilität, Manövrierfähigkeit und Schutz, Verbesserung der Einhaltung der Standards der Union, Verbesserung der Interoperabilität und dadurch Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung in Krisen- und Notsituationen,

c)

Stärkung der Kapazitäten Albaniens in Bezug auf die Beteiligung des Landes and militärischen Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union und an Gefechtsverbänden der Union.

(3)   Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme leichte gepanzerte Mehrzweckfahrzeuge, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert. Mit der Unterstützungsmaßnahme werden auch damit zusammenhängende Lieferungen und Dienstleistungen einschließlich der technischen Ausbildung finanziert, falls dies erforderlich ist.

(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.

Artikel 2

Finanzielle Vereinbarungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 13 000 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Artikel 3

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

a)

die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der albanischen Streitkräfte;

b)

die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

c)

die hinreichende Instandhaltung jeglicher Vermögenswerte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

d)

dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellte Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Artikel 4

Durchführung

(1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 werden vom Verteidigungsministerium Italiens über dessen Agentur Agenzia Industrie Difesa durchgeführt.

Artikel 5

Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

(1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zu sensibilisieren und zur Prävention solcher Verstöße, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der albanischen Streitkräfte beizutragen.

(2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:

a)

Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen bei der Eigentumsübertragung von den Streitkräften, die Endnutzer sind, unterzeichnet werden;

b)

Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich Bericht über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht zu erstatten hat, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet;

c)

Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat.

(3)   Der Hohe Vertreter nimmt nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 2 beigetragen hat.

Artikel 6

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Artikel 7

Aussetzung und Beendigung

(1)   Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen.

(2)   Das PSK kann dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

NAGY I.


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1979/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)