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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1977

16.7.2024

BESCHLUSS (GASP) 2024/1977 DES RATES

vom 15. Juli 2024

zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2023/1136 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der nigrischen Streitkräfte durch die Bereitstellung militärischer Ausrüstung, die dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Juni 2023 den Beschluss (GASP) 2023/1136 (1) angenommen, mit dem eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der nigrischen Streitkräfte durch die Bereitstellung militärischer Ausrüstung, die dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, eingerichtet wurde.

(2)

Am 26. Juli 2023 setzte der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates (2) die Unterstützungsmaßnahme zur Unterstützung der nigrischen Streitkräfte vorläufig aus, da es aufgrund der Lage nach dem Putsch in Niger nicht mehr möglich war, die Unterstützungsmaßnahme durchzuführen und gleichzeitig ausreichende Garantien zu bieten.

(3)

Am 23. April 2024 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee gemäß Artikel 64 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 dem Rat empfohlen, die mit dem Beschluss (GASP) 2023/1136 eingeführte Unterstützungsmaßnahme zu beenden.

(4)

Die Unterstützungsmaßnahme zur Unterstützung der nigrischen Streitkräfte sollte beendet und der Beschluss (GASP) 2023/1136 sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die mit dem Beschluss (GASP) 2023/1136 eingerichtete Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der nigrischen Streitkräfte durch die Bereitstellung militärischer Ausrüstung, die dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, wird beendet.

(2)   Der Beschluss (GASP) 2023/1136 wird aufgehoben.

(3)   Die Bestimmungen des Beschlusses (GASP) 2023/1136 gelten weiterhin für die Ausführung der bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses gebundenen Ausgaben und für die damit verbundene Rechnungsführung und das entsprechende Bestandsverzeichnis, die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung sowie Haftung, bis dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen die Entlastung für diese Ausgaben erteilt worden ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

NAGY I.


(1)  Beschluss (GASP) 2023/1136 des Rates vom 8. Juni 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der nigrischen Streitkräfte durch die Bereitstellung militärischer Ausrüstung, die dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden (ABl. L 149 vom 9.6.2023, S. 81).

(2)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1977/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)