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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1973

19.7.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1973 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2024

zur Erstellung eines Verzeichnisses antimikrobieller Arzneimittel, die nicht gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates oder nur unter bestimmten Bedingungen gemäß diesen Artikeln angewendet werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (1), insbesondere auf Artikel 107 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2019/6 sind Vorschriften für die Anwendung von Tierarzneimitteln, einschließlich der Anforderung, sie in Übereinstimmung mit ihren Zulassungsbedingungen anzuwenden, festgelegt. Ist in einem Mitgliedstaat für eine Tierart oder ein Anwendungsgebiet kein Tierarzneimittel zugelassen oder verfügbar, so können Tierärzte, insbesondere zur Vermeidung unzumutbarer Leiden, in direkter Eigenverantwortung Arzneimittel außerhalb ihrer Zulassungsbedingungen gemäß den für die betreffende Tierart geltenden Bestimmungen der Artikel 112, 113 oder 114 der genannten Verordnung anwenden.

(2)

In Artikel 107 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 ist die Möglichkeit vorgesehen, mittels Durchführungsrechtsakten und unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Empfehlungen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) Verzeichnisse antimikrobieller Arzneimittel zu erstellen, die nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 112, 113 und 114 der genannten Verordnung angewendet oder nur unter bestimmten Bedingungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 112, 113 und 114 der genannten Verordnung angewendet werden dürfen.

(3)

In Artikel 114 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 ist vorgesehen, dass im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Verzeichnis von Wirkstoffen erstellt wird, die in Tierarzneimitteln, welche in der Union für die Anwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden an Land lebenden Tierarten zugelassen sind, angewendet werden, und von Wirkstoffen, die in Humanarzneimitteln, die in der Union gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2)oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen wurden, angewendet werden und bei der Lebensmittelgewinnung dienenden im Wasser lebenden Tierarten gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 angewendet werden können.

(4)

In Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 ist vorgesehen, dass im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Stoffen erstellt wird, die wesentlich für die Behandlung von Equiden sind oder verglichen mit anderen verfügbaren Behandlungsoptionen für Equiden einen zusätzlichen klinischen Nutzen haben und die für Equiden eine Wartezeit von sechs Monate haben.

(5)

Um für Rechtssicherheit für die zuständigen Behörden und die betreffenden Tierärzte, Tierhalter und Wirtschaftsakteure sowie für Kohärenz zwischen den Bestimmungen dieser Verordnung und den gemäß Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten zu sorgen, sollten der Lebensmittelgewinnung dienende im Wasser lebende Tierarten und Equiden vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

(6)

Auf der Grundlage der in Artikel 107 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 festgelegten Kriterien bewertete die Agentur antimikrobielle Wirkstoffe und Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe, die in der Union potenziell in der Veterinärmedizin angewendet werden können (4), und berücksichtigte dabei die jüngsten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (6). Des Weiteren berücksichtigte die Agentur Informationen, die im Rahmen einer „Aufforderung zur Vorlage von Daten“ (7) erhoben wurden, bei der interessierte Parteien aufgefordert wurden, Informationen zur Anwendung und Verfügbarkeit antimikrobieller Wirkstoffe in der Union zur Behandlung schwerer Infektionen bei Tieren, einschließlich Anwendungen außerhalb der Zulassungsbedingungen, einzureichen, und nutzte verschiedene von internationalen Organisationen oder von der Agentur entwickelte Kategorisierungen antimikrobieller Wirkstoffe als Referenz.

(7)

Jegliche Anwendung der antimikrobiellen Wirkstoffe und Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission (8) aufgeführt sind, bei Tieren, auch die Anwendung gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EU) 2019/6, ist verboten. Daher hat die Agentur diese antimikrobiellen Wirkstoffe nicht bewertet.

(8)

Die Agentur hat die verschiedenen Fälle einer Anwendung gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EU) 2019/6 geprüft. Dies umfasste die Anwendung in Anwendungsgebieten, für Tierarten oder über Verabreichungswege, die nicht in den Zulassungsbedingungen von Tierarzneimitteln enthalten sind, die Anwendung von Humanarzneimitteln, die gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen wurden, die Anwendung von Tierarzneimitteln, die fallweise nach tierärztlicher Verschreibung zubereitet werden, und die Anwendung von Tierarzneimitteln, die in einem Drittstaat für diese Tierart und das fragliche Anwendungsgebiet zugelassen sind.

(9)

Die Agentur war der Auffassung, dass die Anwendung einiger antimikrobieller Wirkstoffe gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EU) 2019/6 in den Fällen, in denen ein therapeutischer Bedarf erfordert, dass ein Arzneimittel über Verabreichungswege angewendet wird, die nicht in den Zulassungsbedingungen aufgeführt werden, die Risiken einer antimikrobiellen Resistenz erheblich erhöhen könnte. Um diese Risiken zu mindern, wurde die Bedingung vorgeschlagen, die Anwendung dieser antimikrobiellen Wirkstoffe auf einzelne Tiere zu beschränken.

(10)

Gemäß Artikel 113 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 dürfen für die Zwecke des genannten Artikels nur Wirkstoffe verwendet werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten zulässig sind. Diese Bestimmung sollte daher von den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen unberührt bleiben.

(11)

Unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Agentur sollte die Anwendung bestimmter antimikrobieller Wirkstoffe gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EU) 2019/6 bestimmten Bedingungen unterliegen, in bestimmten Fällen auch einem Verbot ihrer Anwendung bei bestimmten Tierarten.

(12)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) kann die Verwendung von Tierarzneimitteln zur Prävention und Bekämpfung bestimmter Seuchen Verboten und Beschränkungen unterworfen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) kann die Verwendung von Tierarzneimitteln im Rahmen von nationalen Bekämpfungsprogrammen verboten werden. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 107 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 Maßnahmen erlassen, mit denen die Anwendung antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet weiter eingeschränkt oder verboten wird, wenn die Verabreichung derartiger antimikrobieller Wirkstoffe einer einzelstaatlichen Strategie zur umsichtigen Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen zuwiderläuft. Die vorliegende Verordnung sollte daher unbeschadet derartiger einzelstaatlicher Maßnahmen und der Bestimmungen der genannten Verordnungen oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte gelten.

(13)

In ihren wissenschaftlichen Empfehlungen empfahl die Agentur, dass die Anwendung bestimmter antimikrobieller Wirkstoffe gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EU) 2019/6 auf der Grundlage der Ergebnisse einer Vorabbestimmung des Zielpathogens und eines Antibiogramms erfolgen sollte, die nachweisen, dass der betreffende antimikrobielle Wirkstoff wahrscheinlich wirksam ist und dass die gemäß der Kategorisierung von Antibiotika in der Europäischen Union durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (11)vorzuziehenden antimikrobiellen Wirkstoffe nicht wirksam wären. In der Praxis ist es Tierärzten jedoch nicht immer möglich, die Wahl eines antimikrobiellen Wirkstoffs zwecks Anwendung gemäß diesen Artikeln auf der Grundlage einer solchen Vorabbestimmung und eines solchen Antibiogramms zu treffen. In diesen Fällen sollte der verantwortliche Tierarzt nachweisen können, warum die Anwendung eines bestimmten antimikrobiellen Wirkstoffs nicht auf der Grundlage einer solchen Vorabbestimmung und eines solchen Antibiogramms erfolgen konnte. In Fällen, in denen es der Zustand der Tiere erfordert, dass der Tierarzt unverzüglich mit der Anwendung des betreffenden antimikrobiellen Wirkstoffs beginnt, sollte es den verantwortlichen Tierärzten gestattet sein, mit der Anwendung des betreffenden antimikrobiellen Wirkstoffs zu beginnen, bevor die Ergebnisse der Vorabbestimmung des Zielpathogens oder des Antibiogramms bekannt sind. Um die umsichtige Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe zu gewährleisten, sollte die Wahl des antimikrobiellen Wirkstoffs erforderlichenfalls angepasst werden, sobald die Ergebnisse einer solchen Vorabbestimmung und eines solchen Antibiogramms vorliegen.

(14)

Ist ein antimikrobieller Wirkstoff bereits für die Anwendung bei Rindern, Schafen für die Fleischerzeugung, Schweinen, Hühnern, Hunden oder Katzen zugelassen, ist das Ausmaß der zusätzlichen Exposition gegenüber diesem antimikrobiellen Wirkstoff aufgrund der Anwendung bei anderen Tieren wahrscheinlich relativ gering. Darüber hinaus gibt es weniger antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel, die für Schafe, einschließlich Schafen für die Fleischerzeugung, zugelassen sind. Um die Sektoren dieser Tiere, für die weniger antimikrobielle Wirkstoffe verfügbar sind, nicht zu benachteiligen und die Verfügbarkeit antimikrobieller Wirkstoffe für andere Tiere als Rinder, Schweine, Hühner, Hunde oder Katzen zu gewährleisten und das Wohlergehen dieser Tiere zu erhalten, sollte die Bedingung einer Vorabbestimmung des Zielpathogens und eines Antibiogramms nicht für die Anwendung gemäß den Artikeln 112 oder 113 der Verordnung (EU) 2019/6 bei diesen Tieren gelten, wenn der betreffende antimikrobielle Wirkstoff in einem Tierarzneimittel enthalten ist, das in der Union zur Anwendung bei Rindern, Schafen für die Fleischerzeugung, Schweinen, Hühnern, Hunden oder Katzen zugelassen ist.

(15)

Damit die zuständigen Behörden, Tierärzte, Tierhalter und Wirtschaftsakteure ausreichend Zeit haben, um sich an die Anforderungen dieser Verordnung anzupassen, sollte ihre Anwendung aufgeschoben werden.

(16)

Das mit dieser Verordnung eingerichtete Verzeichnis antimikrobieller Arzneimittel und die damit zusammenhängenden Beschränkungen sollte angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder neuer Informationen, einschließlich des Auftretens neuer Krankheiten, Änderungen der Epidemiologie bestehender Krankheiten, Änderungen der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe oder Änderungen der Verfügbarkeit oder der Verwendungsmuster für antimikrobielle Wirkstoffe sowie der Zulassung neuer Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel, fortlaufend überprüft werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Anwendung antimikrobieller Arzneimittel gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EU) 2019/6 bei anderen Tieren als Equiden.

Artikel 2

Bedingungen für die Anwendung antimikrobieller Arzneimittel gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EU) 2019/6

(1)   Die im Anhang aufgeführten antimikrobiellen Wirkstoffe oder Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe werden unter den dort festgelegten Bedingungen angewendet.

(2)   Die Bedingungen, die jeweils für die im Anhang aufgeführten antimikrobiellen Wirkstoffe oder Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe gelten, sind kumulativ.

(3)   Die im Anhang aufgeführten Bedingungen gelten unbeschadet der Anwendung von

a)

Artikel 113 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6,

b)

Maßnahmen, die gemäß Artikel 107 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 erlassen wurden,

c)

allen Beschränkungen für die Anwendung antimikrobieller Wirkstoffe oder Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 oder der Verordnung (EU) Nr. 2160/2003 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten.

Artikel 3

Bedingung einer Vorabbestimmung des Zielpathogens und eines Antibiogramms

(1)   Es wird davon ausgegangen, dass die Durchführung einer Vorabbestimmung des Zielpathogens und eines Antibiogramms nicht möglich ist, wenn der verantwortliche Tierarzt nachweisen kann, dass eine solche Vorabbestimmung und ein solches Antibiogramm nicht möglich sind.

(2)   Erfordert der klinische Zustand des Tieres, dass der Tierarzt mit der Anwendung des betreffenden antimikrobiellen Wirkstoffs beginnt, bevor die Ergebnisse der Vorabbestimmung des Zielpathogens und des Antibiogramms vorliegen, kann der verantwortliche Tierarzt den betreffenden antimikrobiellen Wirkstoff anwenden, bevor diese Ergebnisse vorliegen.

In diesem Fall weist der Tierarzt nach, dass die Wahl des betreffenden antimikrobiellen Wirkstoffs auf einschlägigen Informationen beruhte, die darauf hindeuten, dass der betreffende antimikrobielle Wirkstoff wahrscheinlich klinisch wirksam ist und dass die vorzuziehenden antimikrobiellen Wirkstoffe nicht klinisch wirksam wären, einschließlich des klinischen Zustands oder der Anamnese des Tieres, epidemiologischer Informationen und Kenntnissen über die Empfindlichkeit des Zielpathogens auf betrieblicher, lokaler oder regionaler Ebene. Der Tierarzt passt die Wahl des antimikrobiellen Wirkstoffs erforderlichenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der Bestimmung des Zielpathogens oder des Antibiogramms an, sobald diese verfügbar sind.

(3)   Eine Vorabbestimmung des Zielpathogens und ein Antibiogramm sind nicht vorgeschrieben, wenn der betreffende antimikrobielle Wirkstoff in einem Tierarzneimittel enthalten ist, das in der Union zur Anwendung bei Rindern, Schafen für die Fleischerzeugung, Schweinen, Hühnern, Hunden oder Katzen zugelassen ist und das gemäß den Artikeln 112 oder 113 der Verordnung (EU) 2019/6 bei anderen Tieren als Rindern, Schweinen, Hühnern, Hunden oder Katzen angewandt werden soll.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. August 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj.

(2)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj).

(4)  Scientific advice under Article 107(6) of Regulation (EU) 2019/6 for the establishment of a list of antimicrobials which shall not be used in accordance with Articles 112, 113 and 114 of the same Regulation or which shall only be used in accordance with these articles subject to certain conditions (Wissenschaftliche Empfehlungen gemäß Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 zur Erstellung eines Verzeichnisses antimikrobieller Arzneimittel, die nicht gemäß den Artikeln 112, 113 und 114 derselben Verordnung oder nur unter bestimmten Bedingungen gemäß diesen Artikeln angewendet werden dürfen) (EMA/CVMP/151584/2021, 15. Juni 2023).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/470/oj).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/37(1)/oj).

(7)  Sowohl Hintergrundinformationen als auch eine Teilzusammenfassung der Ergebnisse der öffentlichen Aufforderung sind Abschnitt 4 des Anhangs der EMA-Empfehlungen (EMA Advice on the designation of antimicrobials or groups of antimicrobials reserved for treatment of certain infections in humans — in relation to implementing measures under Article 37(5) of Regulation (EU) 2019/6 on veterinary medicinal products (EMA/CVMP/678496/2021-rev, 25 May 2022) zu entnehmen.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Bestimmung von antimikrobiellen Wirkstoffen oder von Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen (ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1255/oj).

(9)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2160/oj).

(11)  European Medicines Agency Categorisation of antibiotics in the European Union; Answer to the request from the European Commission for updating the scientific advice on the impact on public health and animal health of the use of antibiotics in animals (Europäische Arzneimittel-Agentur, Kategorisierung von Antibiotika in der Europäischen Union, Antwort auf das Ersuchen der Europäischen Kommission um Aktualisierung der wissenschaftlichen Empfehlungen zu den Auswirkungen der Anwendung von Antibiotika bei Tieren auf die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit), 12. Dezember 2019 (EMA/CVMP/CHMP/682198/2017).


ANHANG

Antimikrobielle Wirkstoffe oder Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe

Bedingungen für die Anwendung gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EU) 2019/6

Aminopenicilline in Kombination mit Beta-Laktamase-Inhibitoren

(1)

Werden Aminopenicilline in Kombination mit Beta-Laktamase-Inhibitoren in Anwendungsgebieten angewendet, die nicht in den Zulassungsbedingungen eines in der Union zugelassenen Arzneimittels aufgeführt sind, das diese antimikrobiellen Wirkstoffe enthält, muss der verantwortliche Tierarzt diese antimikrobiellen Wirkstoffe, soweit möglich, auf der Grundlage einer Vorabbestimmung des Zielpathogens und eines Antibiogramms verschreiben.

Anhand des Antibiogramms ist nachzuweisen, dass

a)

Aminopenicilline in Kombination mit Beta-Laktamase-Inhibitoren wahrscheinlich klinisch wirksam sind;

b)

gemäß der Kategorisierung von Antibiotika in der Europäischen Union durch die Europäische Arzneimittel-Agentur oder gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden strengeren Vorschriften vorzuziehende Antibiotika nicht klinisch wirksam wären.

(2)

Bei Geflügel dürfen Aminopenicilline in Kombination mit Beta-Laktamase-Inhibitoren nicht gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) 2019/6 angewendet werden.

Cephalosporine der dritten und vierten Generation

(1)

Werden Cephalosporine der dritten oder vierten Generation in Anwendungsgebieten angewendet, die nicht in den Zulassungsbedingungen eines in der Union zugelassenen Arzneimittels aufgeführt sind, das diese antimikrobiellen Wirkstoffe enthält, muss der verantwortliche Tierarzt diese antimikrobiellen Wirkstoffe, soweit möglich, auf der Grundlage einer Vorabbestimmung des Zielpathogens und eines Antibiogramms verschreiben.

Anhand des Antibiogramms ist nachzuweisen, dass

a)

Cephalosporine der dritten oder vierten Generation wahrscheinlich klinisch wirksam sind;

b)

gemäß der Kategorisierung von Antibiotika in der Europäischen Union durch die Europäische Arzneimittel-Agentur oder gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden strengeren Vorschriften vorzuziehende Antibiotika nicht klinisch wirksam wären.

(2)

Die Anwendung ist auf die Verabreichung an einzelne Tiere zu beschränken. Diese Bedingung gilt nicht für die Anwendung gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) 2019/6 bei Wassertieren, die in geschlossenen Wasserbehältern gehalten werden.

(3)

Bei Geflügel dürfen Cephalosporine der dritten und vierten Generation nicht gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) 2019/6 angewendet werden.

(4)

Werden andere Tiere als Geflügel gegen Salmonellose behandelt, ist die Anwendung gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) 2019/6 auf injizierbare Arzneimittel zu beschränken, die einzelnen Tieren mit potenziell lebensbedrohlichen Infektionen verabreicht werden.

Polymyxine

(1)

Werden Polymyxine in Anwendungsgebieten angewendet, die nicht in den Zulassungsbedingungen eines in der Union zugelassenen Arzneimittels aufgeführt sind, das diese antimikrobiellen Wirkstoffe enthält, muss der verantwortliche Tierarzt diese antimikrobiellen Wirkstoffe, soweit möglich, auf der Grundlage einer Vorabbestimmung des Zielpathogens und eines Antibiogramms verschreiben.

Anhand des Antibiogramms ist nachzuweisen, dass

a)

Polymyxine wahrscheinlich klinisch wirksam sind;

b)

gemäß der Kategorisierung von Antibiotika in der Europäischen Union durch die Europäische Arzneimittel-Agentur oder gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden strengeren Vorschriften vorzuziehende Antibiotika nicht klinisch wirksam wären.

(2)

Zur Behandlung von Salmonellose bei Geflügel dürfen Polymyxine nicht gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden.

(3)

Werden andere Tiere als Geflügel gegen Salmonellose behandelt, dürfen Tierarzneimittel, die zur oralen Verabreichung an Tiergruppen zugelassen sind, nur zur Behandlung einzelner Tiere gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) 2019/6 angewendet werden.

(4)

In den folgenden Fällen ist die Verabreichung des Arzneimittels auf einzelne Tiere zu beschränken:

a)

Anwendung eines Tierarzneimittels gemäß Artikel 112 oder 113 der Verordnung (EU) 2019/6 über einen Verabreichungsweg, der nicht in den Zulassungsbedingungen aufgeführt ist;

b)

Anwendung eines Humanarzneimittels, das gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen wurde;

c)

Anwendung eines Tierarzneimittels, das fallweise nach tierärztlicher Verschreibung zubereitet wird.

Amphenicole

Werden Amphenicole in Anwendungsgebieten angewendet, die nicht in den Zulassungsbedingungen eines in der Union zugelassenen Arzneimittels aufgeführt sind, das diese antimikrobiellen Wirkstoffe enthält, muss der verantwortliche Tierarzt diese antimikrobiellen Wirkstoffe, soweit möglich, auf der Grundlage einer Vorabbestimmung des Zielpathogens und eines Antibiogramms verschreiben.

Anhand des Antibiogramms ist nachzuweisen, dass

a)

Amphenicole wahrscheinlich klinisch wirksam sind;

b)

gemäß der Kategorisierung von Antibiotika in der Europäischen Union durch die Europäische Arzneimittel-Agentur oder gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden strengeren Vorschriften vorzuziehende Antibiotika nicht klinisch wirksam wären.

Chinolone (einschließlich Fluorchinolone)

(1)

Werden Chinolone (einschließlich Fluorchinolone) in Anwendungsgebieten angewendet, die nicht in den Zulassungsbedingungen eines in der Union zugelassenen Arzneimittels aufgeführt sind, das diese antimikrobiellen Wirkstoffe enthält, muss der verantwortliche Tierarzt diese antimikrobiellen Wirkstoffe, soweit möglich, auf der Grundlage einer Vorabbestimmung des Zielpathogens und eines Antibiogramms verschreiben.

Anhand des Antibiogramms ist nachzuweisen, dass

a)

Chinolone (einschließlich Fluorchinolone) wahrscheinlich klinisch wirksam sind;

b)

gemäß der Kategorisierung von Antibiotika in der Europäischen Union durch die Europäische Arzneimittel-Agentur oder gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden strengeren Vorschriften vorzuziehende Antibiotika nicht klinisch wirksam wären.

(2)

Zur Behandlung von Salmonellose bei Geflügel dürfen Chinolone (einschließlich Fluorchinolone) nicht gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) 2019/6 angewendet werden.

(3)

Zur Metaphylaxe von Salmonellose bei anderen Tieren als Geflügel dürfen Chinolone (einschließlich Fluorchinolone) nicht gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) 2019/6 angewendet werden.

(4)

Werden andere Tiere als Geflügel gegen Salmonellose behandelt, ist die Anwendung von Chinolonen (einschließlich Fluorchinolone) gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) 2019/6 auf injizierbare Arzneimittel zu beschränken, die einzelnen Tieren mit potenziell lebensbedrohlichen Infektionen verabreicht werden.

(5)

In den folgenden Fällen ist die Verabreichung des Arzneimittels auf einzelne Tiere zu beschränken:

a)

Anwendung eines Tierarzneimittels gemäß Artikel 112 oder 113 der Verordnung (EU) 2019/6 über einen Verabreichungsweg, der nicht in den Zulassungsbedingungen aufgeführt ist;

b)

Anwendung eines Humanarzneimittels, das gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen wurde;

c)

Anwendung eines Tierarzneimittels, das fallweise nach tierärztlicher Verschreibung zubereitet wird.

Rifamycine, ausgenommen Rifaximin

(1)

Der verantwortliche Tierarzt muss Rifamycine, mit Ausnahme von Rifaximin, soweit möglich, auf der Grundlage einer Vorabbestimmung des Zielpathogens und eines Antibiogramms verschreiben.

Anhand des Antibiogramms ist nachzuweisen, dass

a)

Rifamycine wahrscheinlich klinisch wirksam sind;

b)

gemäß der Kategorisierung von Antibiotika in der Europäischen Union durch die Europäische Arzneimittel-Agentur oder gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden strengeren Vorschriften vorzuziehende Antibiotika nicht klinisch wirksam wären.

(2)

Die Anwendung ist auf die Verabreichung an einzelne Tiere zur Behandlung von Mykobakterien oder multiresistenten Staphylokokken nur in Kombination mit anderen antimikrobiellen Wirkstoffen, die wahrscheinlich klinisch wirksam sind, zu beschränken.

Rifaximin

Werden Arzneimittel angewendet, bei denen es sich nicht um Tierarzneimittel handelt, die in der Union zugelassen sind, muss der verantwortliche Tierarzt Rifaximin, soweit möglich, auf der Grundlage einer Vorabbestimmung des Zielpathogens und eines Antibiogramms verschreiben.

Anhand des Antibiogramms ist nachzuweisen, dass

a)

Rifaximin wahrscheinlich klinisch wirksam ist;

b)

gemäß der Kategorisierung von Antibiotika in der Europäischen Union durch die Europäische Arzneimittel-Agentur oder gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden strengeren Vorschriften vorzuziehende Antibiotika nicht klinisch wirksam wären.

Stoffe, die ausschließlich zur Behandlung von Tuberkulose oder anderen durch Mykobakterien verursachte Erkrankungen eingesetzt werden

(1)

Der verantwortliche Tierarzt muss Stoffe, die ausschließlich zur Behandlung von Tuberkulose oder anderen durch Mykobakterien verursachte Erkrankungen eingesetzt werden, soweit möglich, auf der Grundlage einer Vorabbestimmung des Zielpathogens und eines Antibiogramms verschreiben.

Anhand des Antibiogramms ist nachzuweisen, dass

a)

diese Stoffe wahrscheinlich klinisch wirksam sind;

b)

gemäß der Kategorisierung von Antibiotika in der Europäischen Union durch die Europäische Arzneimittel-Agentur oder gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden strengeren Vorschriften vorzuziehende Antibiotika nicht klinisch wirksam wären.

(2)

Die Anwendung ist auf die Verabreichung an einzelne Tiere zu beschränken.

Riminophenazine

(1)

Der verantwortliche Tierarzt muss Riminophenazine, soweit möglich, auf der Grundlage einer Vorabbestimmung des Zielpathogens und eines Antibiogramms verschreiben.

Anhand des Antibiogramms ist nachzuweisen, dass

a)

Riminophenazine wahrscheinlich klinisch wirksam sind;

b)

gemäß der Kategorisierung von Antibiotika in der Europäischen Union durch die Europäische Arzneimittel-Agentur oder gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden strengeren Vorschriften vorzuziehende Antibiotika nicht klinisch wirksam wären.

(2)

Die Anwendung ist ausschließlich zur Behandlung von Mykobakterien auf die Verabreichung an einzelne Tiere zu beschränken.

Pseudomonsäuren

(1)

Der verantwortliche Tierarzt muss Pseudomonsäuren, soweit möglich, auf der Grundlage einer Vorabbestimmung des Zielpathogens und eines Antibiogramms verschreiben.

Anhand des Antibiogramms ist nachzuweisen, dass

a)

Pseudomonsäuren wahrscheinlich klinisch wirksam sind;

b)

gemäß der Kategorisierung von Antibiotika in der Europäischen Union durch die Europäische Arzneimittel-Agentur oder gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden strengeren Vorschriften vorzuziehende Antibiotika nicht klinisch wirksam wären.

(2)

Pseudomonsäuren dürfen nur angewendet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Arzneimittel wird zur Behandlung von Infektionen mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus oder dem Methicillin-resistenten Staphylococcus pseudintermedius angewendet;

b)

die Anwendung von Tierarzneimitteln, die für die Behandlung von Staphylokokkeninfektionen über den topischen Verabreichungsweg zugelassen sind, war nicht klinisch wirksam;

c)

das Arzneimittel wird an einzelne Tiere verabreicht;

d)

das Arzneimittel wird über den topischen Verabreichungsweg verabreicht.

(3)

Pseudomonsäuren dürfen nicht zur routinemäßigen Dekolonisierung des Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus oder des Methicillin-resistenten Staphylococcus pseudintermedius angewendet werden.

Remdesivir

Remdesivir darf nur zur Behandlung der felinen infektiösen Peritonitis gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) 2019/6 angewendet werden.

Echinocandine

(1)

Der verantwortliche Tierarzt muss Echinocandine, soweit möglich, auf der Grundlage einer Vorabbestimmung des Zielpathogens und eines Antibiogramms verschreiben.

Anhand des Antibiogramms ist nachzuweisen, dass diese antimikrobiellen Wirkstoffe wahrscheinlich klinisch wirksam sind.

(2)

Echinocandine dürfen nur angewendet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Arzneimittel wird an einzelne Tiere verabreicht;

b)

das Arzneimittel wird zur Behandlung der invasiven Aspergillose oder Candidiasis angewendet;

c)

das Arzneimittel wird als Reserveantimykotikum verabreicht.

Amphotericin B

Bei der Behandlung von Leishmaniose oder anderen Erkrankungen bei Tieren in Gebieten, in denen Leishmaniose endemisch ist, darf Amphotericin B nur als Reserveantimykotikum angewendet werden.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1973/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)