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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1954

11.7.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1954 DES RATES

vom 13. Mai 2024

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses vom 24. März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses, der mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingerichtet wurde (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“), für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich müssen diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchführen.

(3)

Nach Artikel 182 des Austrittsabkommens ist der Windsor-Rahmen (3) Bestandteil dieses Abkommens.

(4)

Hinsichtlich des Warenverkehrs ist der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Windsor-Rahmens befugt, durch Beschluss die Bedingungen festzulegen, unter denen eine Veredelung nicht als gewerbliche Veredelung gilt, sowie die Bedingungen festzulegen, unter deren eine Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, als nicht hinsichtlich einer anschließenden Verbringung in die Union gefährdet gilt.

(5)

Es ist wünschenswert, im Hinblick auf die Anwendung der Zollkontingente des Vereinigten Königreichs auf die Einfuhr der in dem vorgeschlagenen Anhang V des Beschlusses Nr. 1/2023 genannten Waren nach Nordirland die Funktionsweise der Regelungen zu verbessern, die im Beschluss Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses vom 24. März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen (4) (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/2023“) festgelegt sind.

(6)

Der Gemeinsame Ausschuss sollte auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss gemäß Artikel 164 Absatz 4 Buchstabe e des Austrittsabkommens in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 des Windsor-Rahmens zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 (im Folgenden „Änderungsbeschluss“) annehmen.

(7)

Da es sich bei der Anwendung von Zollkontingenten des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Einfuhr der im Anhang des Änderungsbeschlusses aufgeführten Waren nach Nordirland um ein Novum handelt und um die Einhaltung der Bedingungen für die Einfuhr dieser Waren nach Nordirland kontinuierlich zu überwachen, auch im Hinblick auf potenzielle Risiken für die Integrität des Binnenmarkts, ist es zweckmäßig, dass die Kommission den Rat über die Durchführung des Änderungsbeschlusses informiert.

(8)

Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen ––

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) im Hinblick auf die Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses vom 24. März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/2023“) zu vertreten ist, ist in dem Entwurf des diesem Beschluss beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses (im Folgenden „Änderungsbeschluss“) wiedergegeben.

Artikel 2

(1)   Die Kommission übermittelt dem Rat soweit erforderlich, mindestens einmal jährlich, Informationen über die Durchführung des genannten Änderungsbeschlusses, einschließlich der Folgenden:

a)

Informationen in aggregierter Form über die Anzahl der Genehmigungen, die gemäß den Artikeln 9 bis 11 des Beschlusses Nr. 1/2023 in der durch den Änderungsbeschluss geänderten Fassung in Bezug auf die Einfuhr der im Anhang des Änderungsbeschlusses aufgeführten Waren erteilt wurden;

b)

Informationen über die während des jährlichen Kontingentszeitraums verbrauchten Mengen der im Anhang des Änderungsbeschlusses aufgeführten Waren.

(2)   Gleichzeitig mit der Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 legt die Kommission dem Rat eine Bewertung der generellen Einhaltung der Bedingungen für die Einfuhr der im Anhang des Änderungsbeschlusses aufgeführten Waren nach Nordirland vor, einschließlich im Hinblick auf das Management potenzieller Risiken für die Integrität des Binnenmarkts.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. DALLE


(1)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(2)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ( ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1

(3)  Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 ( ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87).

(4)   ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 61.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1954/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)