Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1934 |
8.8.2024 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 109/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2024/1934]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1979 der Kommission vom 31. August 2022 zur Erstellung des Formulars und der Datenbanken für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/895/EU der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission (2), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1979 mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aufgehoben und ist daher mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aus dem EWR-Abkommen zu streichen. |
(3) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 23d (Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
|
2. |
Der Text von Nummer 23d (Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission) wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1979 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Nicolas VON LINGEN
(1) ABl. L 272 vom 20.10.2022, S. 14.
(2) ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 51.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1934/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)