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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1934

8.8.2024

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 109/2024

vom 26. April 2024

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2024/1934]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1979 der Kommission vom 31. August 2022 zur Erstellung des Formulars und der Datenbanken für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/895/EU der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission (2), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1979 mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aufgehoben und ist daher mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(3)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 23d (Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„23e.

32022 D 1979: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1979 der Kommission vom 31. August 2022 zur Erstellung des Formulars und der Datenbanken für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/895/EU der Kommission (ABl. L 272 vom 20.10.2022, S. 14)“

2.

Der Text von Nummer 23d (Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission) wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1979 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Nicolas VON LINGEN


(1)   ABl. L 272 vom 20.10.2022, S. 14.

(2)   ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 51.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1934/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)