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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1915 |
12.7.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1915 DER KOMMISSION
vom 11. Juli 2024
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
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(1) |
Am 13. November 2023 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren mobiler Zugangstechnik (mobile access equipment — im Folgenden „MAE“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“ oder „VR China“) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
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(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 29. September 2023 vom „Bündnis zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Branche der mobilen Zugangstechnik in der EU“ (CMAE — im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für MAE gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung. |
1.2. Zollamtliche Erfassung der Einfuhren
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(3) |
Am 15. Januar 2024 und am 12. März 2024 beantragte der Antragsteller nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von MAE mit Ursprung in der VR China. |
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(4) |
In ihren Stellungnahmen vom 22. Januar 2024 und 21. Mai 2024 äußerte sich die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products — im Folgenden „CCCME“), die befugt war, in dieser Untersuchung acht ausführende Hersteller zu vertreten (3), zu den Anträgen des Antragstellers auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren. Sie vertrat die Auffassung, dass die Anträge keine ausreichenden Beweise enthielten, die die zollamtliche Erfassung der Einfuhren rechtfertigten. Sie vertrat hauptsächlich die Auffassung, dass die Einfuhrstatistiken nicht zuverlässig seien, da die KN-Codes andere Waren enthielten, dass der Anstieg in jedem Fall nicht erheblich und durch die Saisonabhängigkeit der Nachfrage beeinflusst worden sei. Sie war außerdem der Ansicht, dass der nachfragegesteuerte Markt für MAE weder unerwartete zusätzliche Einfuhren noch eine unerwartete Erhöhung der Lagerbestände zulasse. |
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(5) |
Die Kommission wies diese Stellungnahme der CCCME zurück, da der zweite, vom Antragsteller am 12. März 2024 eingereichte Antrag auf zollamtliche Erfassung hinreichende Beweise für den Anstieg der Einfuhren nach der Einleitung enthielt, auch unter Berücksichtigung der Saisonabhängigkeit der Nachfrage. |
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(6) |
Die Kommission hielt die Stellungnahmen der CCCME für unbegründet. Bei der Analyse der Einfuhrmengen nach der Einleitung der Untersuchung wurde nur die betroffene Ware berücksichtigt, und die Auswirkungen der Saisonabhängigkeit wurden durch einen Vergleich der gleichen Zeiträume des Jahres vor und nach der Einleitung der Untersuchung untersucht. Auf der Grundlage der in den Anträgen enthaltenen Informationen und der Analyse der Einfuhrstatistiken vor und nach der Einleitung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren zu rechtfertigen. |
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(7) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung beschloss die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1450 der Kommission (4), dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden sollen, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können. |
1.3. Interessierte Parteien
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(8) |
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission eigens den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die chinesischen Behörden sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
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(9) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen ein, die in den jeweiligen Abschnitten behandelt wurden. |
1.4. Stellungnahmen der Parteien nach der Einleitung des Verfahrens
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(10) |
Stellungnahmen gingen von der CCCME und dem Antragsteller ein. |
1.4.1. Stellungnahme der CCCME
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(11) |
Am 22. Januar 2024 übermittelte die CCCME eine Stellungnahme zu verschiedenen Aspekten der Untersuchung. Die Stellungnahmen zu spezifischen Aspekten der Untersuchung wurden gegebenenfalls in den spezifischen Abschnitten dieser Verordnung behandelt. |
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(12) |
Die CCCME übermittelte ebenfalls Stellungnahmen zum Antrag (einschließlich Fragen im Zusammenhang mit der Schädigung und der Schadensursache). Diese Stellungnahmen zu den vorläufigen Beweisen im Antrag gingen mehr als einen Monat nach Ablauf der in Abschnitt 5.2 der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist von 37 Tagen ein und konnten daher nicht berücksichtigt werden. Die Kommission erinnert jedoch daran, dass die Voraussetzungen für die Einleitung der Untersuchung erfüllt waren, d. h., dass die Richtigkeit und Stichhaltigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Beweise als ausreichend angesehen wurden. Sie erinnert zudem daran, dass der für einen Antrag erforderliche rechtliche Maßstab (im Folgenden „ausreichende Beweise“) deutlich macht, dass Quantität und Qualität der im Antrag enthaltenen Informationen nicht derselben Quantität und Qualität der Informationen entsprechen, die am Ende einer Untersuchung zur Verfügung stehen. Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen haben die Parteien in jedem Fall Gelegenheit, zu den vorläufigen Feststellungen einschließlich Fragen der Schädigung und der Schadensursache Stellung zu nehmen. |
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(13) |
Die CCCME brachte ferner vor, dass sie ihr Recht auf Verteidigung nicht in vollem Umfang wahrnehmen könne, da die im Antrag vorgelegten Beweise stark geschwärzt seien und nur grobe Schätzungen enthielten, ohne dass die Gründe dafür ausreichend dargelegt würden. Sie forderte die Kommission daher auf, den Antragsteller aufzufordern, eine ausreichend detaillierte offene Fassung vorzulegen. |
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(14) |
Die Kommission stellt zunächst fest, dass die CCCME in eigenem Namen keine Verteidigungsrechte hat, da sie kein repräsentativer Verband im Sinne der Grundverordnung ist und daher nicht als interessierte Partei im Sinne der genannten Verordnung angesehen werden kann. Was die Verteidigungsrechte der von ihr vertretenen ausführenden Hersteller betrifft, so vertritt die Kommission die Auffassung, dass die zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Fassung des Antrags alle wesentlichen Beweise und nicht vertrauliche Zusammenfassungen der vertraulichen Angaben enthielt, sodass die interessierten Parteien ihr Verteidigungsrecht während des gesamten Verfahrens wahrnehmen konnten. Sie stellt ferner fest, dass der Antrag der CCCME mehr als zwei Monate nach der Einleitung des Verfahrens einging und nur bloße Behauptungen enthielt, aber keine begründeten Vorbringen zu einem konkreten fehlenden Beweisstück. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
1.4.2. Stellungnahme des Antragstellers
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(15) |
Der Antragsteller nahm zum Vorbringen der CCCME Stellung. Er vertrat die Auffassung, dass die verschiedenen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden sollten, da sie nach Ablauf der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Verfahrensfristen eingingen. Er übermittelte zusätzliche Stellungnahmen zur Warendefinition, zu nennenswerten Verzerrungen und zu den Schadensaspekten der Untersuchung, die je nach Sachlage in den nachstehenden Abschnitten behandelt werden. |
1.5. Stichprobenverfahren
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(16) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
1.5.1. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
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(17) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufs- und Produktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum aus, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. |
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(18) |
Diese Stichprobe umfasste drei Unionshersteller, auf die 55 % der geschätzten Gesamtproduktion in der Union und 52 % der Verkäufe der gleichartigen Ware aller Unionshersteller auf dem Unionsmarkt entfielen. Mit der Auswahl der drei größten Unionshersteller und -verkäufer im Untersuchungszeitraum mit jeweiligem Geschäftssitz in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten deckte die Kommission im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung die größte repräsentative Produktions- und Verkaufsmenge ab, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Stichprobe der Unionshersteller repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union war. |
1.5.2. Bildung einer Stichprobe der Einführer
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(19) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die unabhängigen Einführer auf, ihr innerhalb von sieben Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung die in Anhang der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln. Kein Einführer übermittelte die Informationen und arbeitete an der Untersuchung mit. |
1.5.3. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
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(20) |
Die Kommission bat alle ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten. |
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(21) |
Achtzehn ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union eine Stichprobe mit vier Unternehmen, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. |
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(22) |
Das Bündnis zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Branche der mobilen Zugangstechnik in der EU (CMAE) brachte vor, dass die Kommission die Repräsentativität der Stichprobe sicherstellen sollte, indem sie Faktoren berücksichtigt, die über die Ausfuhrmenge hinausgehen, wie die Eigentumsverhältnisse der Ausführer, die Inlandsverkäufe und die Produktionskapazität. Die Kommission folgte bei ihrer Analyse den Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 1 und konzentrierte sich auf die wichtigsten Kriterien für die Auswahl der Stichprobe; sie weist diese Argumente daher zurück. |
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(23) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hält die Kommission an der ursprünglichen Stichprobe fest, auf die 68,91 % der geschätzten Gesamtmenge der MAE-Ausfuhren aus der Volksrepublik China in die Union im Untersuchungszeitraum entfielen. |
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(24) |
Am 15. Mai 2024 wurde JLG davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission beabsichtigte, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden, da sich bei der Überprüfung der Fragebogenantwort herausstellte, dass ein Teil der Antwort auf einem System beruhte, auf dessen Daten nicht in Echtzeit zugegriffen werden konnte. Die Kommission konnte nicht feststellen, ob die zur Erstellung des Fragebogens herangezogenen Informationen vor der Einleitung der Untersuchung heruntergeladen wurden oder nicht. Daher konnte die Kommission nicht feststellen, ob die in der Antwort auf den Fragebogen übermittelten Informationen aus dem Rechnungsführungssystem des Unternehmens stammten und ob die Informationen insbesondere die Verbrauchsraten der Inputs korrekt widerspiegelten. |
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(25) |
Am 23. Mai 2024 wurde Sinoboom davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission beabsichtigte, Artikel 18 der Grundverordnung auf die Daten anzuwenden, die in seiner Fragebogenantwort nicht überprüft werden konnten. Während des Kontrollbesuchs wurde ein Problem bei der Angabe der Produktionsfaktoren in Bezug auf selbst hergestellte und zugekaufte Strukturteile festgestellt. Die Kommission kam vorläufig zu dem Schluss, dass die von Sinoboom vorgelegten Kostendaten die tatsächlich entstandenen Kosten nicht genau widerspiegeln, insbesondere bei den selbst hergestellten Teilen. |
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(26) |
Sowohl JLG als auch Sinoboom übermittelten Stellungnahmen zur beabsichtigten Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung. JLG widersprach der Anwendung der besten verfügbaren Informationen auf der Grundlage von Artikel 18 und beantragte eine Anhörung mit der Anhörungsbeauftragten. Am 6. Juni 2024 übermittelte JLG in einer Sitzung mit dem Sachbearbeiterteam einige Klarstellungen, und es wurde vorläufig beschlossen, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts von JLG teilweise die besten verfügbaren Informationen heranzuziehen. Die Ausfuhrpreise von JLG konnten weiterhin für die Berechnung der Dumpingspanne herangezogen werden, da sie von dem oben beschriebenen Problem nicht betroffen waren. Eine endgültige Entscheidung wird nach weiteren Untersuchungen im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung getroffen, wobei auch die Stellungnahme der Anhörungsbeauftragten berücksichtigt wird. |
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(27) |
Am 31. Mai 2024 übermittelte Sinoboom eine Stellungnahme zur Anwendung des Artikels 18, die jedoch nichts an der vorläufigen Schlussfolgerung änderte, dass in Bezug auf bestimmte Produktionsfaktoren die besten verfügbaren Informationen anzuwenden sind. Seine Ausfuhrpreise konnten weiterhin für die Berechnung der Dumpingspanne herangezogen werden. Eine endgültige Entscheidung über den Anwendungsbereich der verfügbaren Informationen wird im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung getroffen. |
1.5.4. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
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(28) |
Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. |
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(29) |
Darüber hinaus legte der Antragsteller in seinem Antrag ausreichende Beweise für Verzerrungen bei den Rohstoffpreisen in der VR China in Bezug auf die betroffene Ware vor. Daher deckte die Untersuchung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, diese Verzerrungen des Rohstoffangebots ab, um festzustellen, ob Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China anzuwenden sind. Aus diesem Grund sandte die Kommission der Regierung der Volksrepublik China zusätzliche Fragebogen zu. |
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(30) |
Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den Antragsteller, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die ihr bekannten Einführer und die Verwender. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online bereitgestellt. |
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(31) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Parteien wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
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1.6. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
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(32) |
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
2. UNTERSUCHTE WARE
2.1. Untersuchte Ware
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(33) |
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um mobile Zugangstechnik (MAE), konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und vormontierte oder montagefertige Bauteile davon, ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind (im Folgenden „untersuchte Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 10 10, ex 8427 20 19, ex 8428 90 90, ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (TARIC-Codes: 8427101010, 8427201910, 8428909020, 8431200060 und 8431390010) eigenreiht werden. |
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(34) |
Die Warendefinition umfasst Maschinen, die zum Heben von Personen in einer Vielzahl unterschiedlicher Anwendungen eingesetzt werden, sowie Hebebühnen mit Gelenk-Teleskop-Ausleger, Teleskop-Hebebühnen, Scherenhebebühnen und vertikale Rollstuhllifte. |
2.2. Betroffene Ware
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(35) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um mobile Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“). |
2.3. Gleichartige Ware
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(36) |
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:
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(37) |
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt. |
2.4. Vorbringen zur Warendefinition
2.4.1. Elektrische und hybride MAE
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(38) |
Nach der Einleitung der Untersuchung brachte die CCCME vor, dass die Warendefinition eine zu breite Palette von Waren wie Hebebühnen mit Ausleger oder Scherenhebebühnen, elektrische und hybride MAE oder MAE mit anderen Antriebsarten (Verbrennungsmotor, z. B. Diesel, LPG, Propan usw.) umfasse und dass diese Waren nicht alle gleichartig seien. |
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(39) |
Die CCCME brachte in erster Linie vor, dass es Unterschiede bei den materiellen und technischen Eigenschaften zwischen konventionellen MAE mit Verbrennungsmotor und elektrischen oder hybriden MAE gebe — aufgrund des unterschiedlichen Antriebs verfügten die beiden Kategorien über unterschiedliche mechanische Komponenten, und elektrische oder hybride MAE verfügten über keine der technischen Funktionen konventioneller MAE mit Verbrennungsmotor, die sich in Bezug auf Leistung und Kapazität sehr unterschiedlich auswirkten. Nach Ansicht der CCCME gebe es Unterschiede in Bezug auf die Gewichtsverteilung und die Gestaltung, und darüber hinaus wiesen konventionelle und elektrische MAE unterschiedliche technische Spezifitäten auf wie unterschiedliche Autonomie, Hubkapazität und Mobilität. Darüber hinaus seien sowohl das Herstellungsverfahren als auch die wichtigsten Verwendungszwecke unterschiedlich: konventionelle MAE würden in Außenbereichen eingesetzt, während elektrische oder hybride MAE in Innenräumen verwendet würden. |
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(40) |
Aus diesen Gründen brachte die CCCME vor, dass elektrische und hybride MAE und konventionelle MAE nicht dieselben technischen und materiellen Eigenschaften aufwiesen und nicht als gleichartige Waren behandelt werden sollten. Sie vertrat die Auffassung, dass elektrische und hybride MAE daher aus der Warendefinition ausgeklammert werden sollten. |
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(41) |
Der Antragsteller war hingegen der Ansicht, dass die Kommission bei der Festlegung der Warendefinition einer Untersuchung über einen weiten Ermessensspielraum verfüge. Er merkte ferner an, dass alle MAE eine sicherere und bequemere Alternative zu Leitern, Gerüsten oder Türmen darstellen würden und im Wesentlichen ein Werkzeug seien, das die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleiste, und dass es keine Unterschiede gebe, die eine Änderung der Warendefinition rechtfertigten. Die Tatsache, dass konventionelle MAE mit Verbrennungsmotor und elektrische oder hybride MAE eine andere Energiequelle hätten, ändere nichts an seinen grundlegenden Eigenschaften, und die Unterschiede zwischen Elektro- und Dieselaufzügen seien von außen nicht sichtbar. |
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(42) |
Die CCCME vertrat die Auffassung, dass für den Fall, dass die Kommission nicht beschließt, die elektrische und hybride MAE aus der Warendefinition auszuklammern, sie alternativ die Ausklammerung der Waren in Erwägung ziehen sollte, bei denen der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, die Marktnachfrage zu decken, wie z. B.:
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(43) |
Da die Union nach Angaben der CCCME nicht in der Lage war, diese MAE-Typen herzustellen, vertrat die CCCME die Auffassung, dass die Einfuhren dieser MAE-Modelle aus China dieses Marktsegment nicht hätten beeinträchtigen und den Unionsherstellern keine Schädigung hätten verursachen können. Darüber hinaus läge die Einführung von Zöllen auf diese Kategorien von MAE ihrer Ansicht nach nicht im Interesse der Union, da es keine in der Union hergestellten Modelle gebe, die die Einfuhren dieser Typen ersetzen könnten. Die Einführung handelspolitischer Schutzmaßnahmen gegen diese Arten von MAE würde daher nur zu einem Anstieg der Kosten für die nachgelagerten Verwender führen, ohne dem heimischen Wirtschaftszweig irgendeinen Vorteil zu bringen, da dieser sie nicht liefern und die Marktnachfrage nicht decken könne. |
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(44) |
Der Antragsteller brachte vor, dass eines der Modelle (elektrische/hybride Hebebühnen mit Ausleger mit einer Arbeitshöhe von über 24 m), das angeblich nicht von den Unionsherstellern hergestellt werde, von dem Hersteller Dynolift Oy hergestellt werde, und vertrat die Auffassung, dass die MAE-Modelle in jedem Fall austauschbar seien. |
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(45) |
Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass die unterschiedliche Energiequelle und die Tatsache, dass elektrische oder hybride MAE im Allgemeinen in Innenräumen und konventionelle MAE mit Verbrennungsmotor im Außenbereich verwendet wurden, die verschiedenen Bauteile und die unterschiedlichen Produktions-/Montageleitungen eine Ausklammerung elektrischer oder hybrider MAE aus der Warendefinition rechtfertigten. Im Gegenteil: Diese MAE waren weitgehend austauschbar, beide Kategorien fielen unter die Warendefinition, und es war gerechtfertigt, dass beide Kategorien Teil der Warendefinition waren. |
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(46) |
Die Kommission erinnert ferner daran, dass die Beschreibung der Warendefinition die wichtigsten materiellen und technischen Eigenschaften der Ware umfasste, einschließlich selbstfahrender MAE, die zum Heben von Personen bestimmt sind, und die Mindesthöhe der Bühne definierte. Sowohl konventionelle MAE mit Verbrennungsmotor als auch elektrische oder hybride MAE entsprachen der Beschreibung und wiesen somit nach Angaben der Kommission dieselben grundlegenden Verwendungen und wesentlichen materiellen Eigenschaften auf. |
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(47) |
Die Kommission prüfte den Antrag der CCCME auf Ausklammerung bestimmter Warentypen. Sie kam zu dem Schluss, dass es keine ausreichenden Beweise dafür gab, dass diese Warentypen nicht in der Union hergestellt würden oder dass die Unionshersteller in naher Zukunft nicht mit der Produktion beginnen würden. Es gab auch keine Belege dafür, dass sie nicht durch Maschinen mit einem anderen Antriebssystem ausgetauscht werden können. Da das Vorbringen nicht durch Beweise untermauert wurde, wies die Kommission es vorläufig zurück. |
2.4.2. Bauteile
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(48) |
Die CCCME brachte ferner vor, dass die Bauteile von der Untersuchung ausgeklammert werden sollten. Sie argumentierte, dass Bauteile der MAE eine große Vielfalt von Produkten wie Fahrgestell, Drehscheibe, Hubeinrichtung (bestehend aus Scheren oder Hebebühnen mit Ausleger), Bühne usw. umfassten. Dabei handele es sich um unfertige Waren, die nicht dieselben wesentlichen Merkmale wie fertige MAE aufwiesen. Eine Bühne mit einer Hubeinrichtung sei nicht mit montierter MAE vergleichbar, da es an einem Antriebsstrang und an Rädern fehlte, die der Bühne Mobilität verleihen. Außerdem könnte eine Hebebühne auch an einem Lkw montiert werden, der ausdrücklich von dieser Untersuchung ausgeklammert wurde. Auch bei Bauteilen, die kein Lastaufnahmeelement aufweisen, das eines der unverzichtbaren Merkmale von MAE ist, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie dieses wesentliche Merkmal erwerben. |
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(49) |
Darüber hinaus brachte die CCCME vor, dass die zusätzlichen Verarbeitungskosten (d. h. die Umwandlung von Bauteilen in fertige MAE) erheblich seien und der Mehrwert des Herstellers in der Schweißung und/oder Montage von Teilen, Testen, Lackierung und der individuellen Anpassung der Endproduktmaschinen (und natürlich in der FuE und den Investitionen vor der Herstellung) liege. Dabei handele es sich um komplexe Vorgänge, die den Einsatz spezieller Werkzeuge erforderten. Auch die nicht zusammengesetzten Bauteile konkurrierten in keiner Weise mit der fertigen Ware, sodass der Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt würde, da kein nachgeschalteter Anwender jemals in Erwägung ziehen würde, solche Bauteile zu erwerben und als solche zu verwenden. Aus diesen Gründen vertrat die CCCME die Auffassung, dass Bauteile und fertige MAE nicht Teil derselben betroffenen Ware sein sollten. |
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(50) |
Die CCCME machte ferner geltend, dass aus der Warendefinition nicht klar hervorgehe, ob isolierte Bauteile oder Baugruppen ausgeschlossen würden oder nicht. Würden Bauteile oder Baugruppen einbezogen, so sei der Wirtschaftszweig der Union nicht angemessen definiert, und die in Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegte 25%-Schwelle sei nicht erfüllt. Insbesondere seien Hersteller von Bauteilen und Baugruppen vollständig ausgelassen worden und hätten nicht an der Untersuchung teilgenommen. |
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(51) |
Der Antragsteller widersprach diesen Behauptungen der CCCME. Er vertrat die Auffassung, dass die Aufnahme von Bauteilen im Ermessen der Kommission liege und mit der Praxis der Kommission im Einklang stehe. Die Weiterverarbeitung eines fertigen Bauteils in einer spezialisierten Fabrik sei begrenzt, und die Montage von drei oder vier fertigen Bauteilen zu Endprodukten sei der allerletzte Schritt des Montageprozesses. Er vertrat ferner die Auffassung, dass alle MAE-Bauteile ausschließlich für ein bestimmtes Maschinenmodell und immer für einen bestimmten Hersteller hergestellt worden seien. Er brachte vor, dass die Warendefinition nicht einzelne Komponenten, sondern fertige Bauteile umfasse, die nur vom Wirtschaftszweig für MAE hergestellt würden. |
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(52) |
Die Kommission prüfte die vorgebrachten Argumente, hielt jedoch an der Warendefinition fest, wie sie in der Einleitungsbekanntmachung und in Erwägungsgrund 27 definiert wurde. Die Bauteile, die nach Bedarf vormontiert oder montiert werden, können nur für die Montage einer MAE-Einheit verwendet werden und sind daher untrennbar mit der fertigen MAE-Einheit verbunden. Daher hielt es die Kommission für angemessen, die Bauteile, bei denen es sich um das Fahrgestell, die Drehscheibe, die Hubeinrichtung und die Bühne handelt, in der Warendefinition beizubehalten. Die Kommission bestätigte ferner, dass einzelne Komponenten, wenn sie getrennt vorgelegt werden, nicht in die Warendefinition fielen. Da diese Bauteile nur vom Wirtschaftszweig für MAE hergestellt wurden, vertrat sie die Auffassung, dass der Wirtschaftszweig der Union genau definiert war. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass die 25%-Schwelle nach Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung nicht eingehalten worden sei. |
3. DUMPING
3.1. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
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(53) |
Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten. |
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(54) |
Zur Erhebung der im Falle einer möglichen Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von MAE verwendeten Inputs vorzulegen. Achtzehn ausführende Hersteller übermittelten die sachdienlichen Angaben. |
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(55) |
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. In Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Beweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und es wurden keine Stellungnahmen zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. |
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(56) |
In Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung angesichts der verfügbaren Informationen Brasilien ein geeignetes repräsentatives Land sein könnte, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde. |
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(57) |
Am 21. Dezember 2023 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von MAE eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder und benannte schließlich Brasilien, Mexiko und die Türkei als potenzielle geeignete repräsentative Länder. |
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(58) |
Am 17. Mai 2024 veröffentlichte die Kommission einen zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren (im Folgenden „zweiter Vermerk“). Alle Stellungnahmen zum ersten Vermerk wurden in diesem zweiten Vermerk berücksichtigt, und die einschlägigen Quellen, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, wurden bestätigt. Im zweiten Vermerk wurden die interessierten Parteien über die Wahl Brasiliens als repräsentatives Land unterrichtet. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Beträge für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und für Gewinne auf der Grundlage der ohne Weiteres verfügbaren Informationen für das Unternehmen Madal Palfinger S.A., einem Hersteller, der die Ware in derselben allgemeinen Warenkategorie wie MAE im repräsentativen Land herstellt, ermitteln werde. |
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(59) |
Dingli schlug die Verwendung von Malaysia als repräsentatives Land vor und legte die Finanzdaten von Favelle Favco Cranes Sdn. Bhd (im Folgenden „Favelle Favco“), einem Hersteller schwerer Hebezeuge einschließlich Offshore-, Turm-, Anlande- und Raupenkrane, vor. |
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(60) |
Die Kommission wies diesen Vorschlag zurück, da Favelle Favco weder Hersteller der untersuchten Ware noch der mobilen auf Lkw montierten Bühnen ist, die als Ersatz für MAE ausgewählt wurden und die besser geeignet sind als die von Favelle Favco hergestellten Maschinen (siehe Erwägungsgrund 189). Mobile auf Lkw montierte Bühnen teilen ihre Hauptkomponenten mit mehreren MAE-Kategorien, sind jedoch auf der Heckklappe eines Lkw aufgebaut. Die auf Lkw montierte mobile Zugangstechnik ist hinsichtlich des Herstellungsverfahrens und des Inputs nahe dran, als Ware derselben allgemeinen Kategorie wie die untersuchte Ware angesehen zu werden. Außerdem ist diese auf Lkw montierte mobile Zugangstechnik für das Heben von Personen und nicht von Material bestimmt, im Gegensatz zu Kränen, bei denen die Hauptkomponenten auch nicht denen von MAE entsprechen. |
3.2. Normalwert
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(61) |
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“. |
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(62) |
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser „rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. |
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(63) |
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war. |
3.3. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
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(64) |
Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:
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(65) |
Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte vorliegen, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. |
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(66) |
Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben. |
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(67) |
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“ |
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(68) |
Aufgrund dieser Bestimmung erstellte die Kommission einen Länderbericht zu China (im Folgenden „Bericht“) (5), der Beweise für das Vorhandensein erheblicher staatlicher Eingriffe auf vielen Ebenen der Wirtschaft sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) enthält. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht zu China wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. |
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(69) |
Der Antragsteller verwies auf die im Bericht enthaltenen Beweise, um auf zahlreiche Verzerrungen in der chinesischen Wirtschaft hinzuweisen. Der Antrag ergänzte den Bericht auch um weitere einschlägige Beweise, wie Berichte internationaler Organisationen, wissenschaftliche Unterlagen oder Erkenntnisse von Handelsschutzbehörden in anderen Ländern. Darüber hinaus verwies der Antragsteller auch auf die Feststellungen der Kommission in jüngsten Untersuchungen, denen zufolge die chinesische Wirtschaft von Interventionen der chinesischen Regierung grundlegend betroffen ist. |
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(70) |
Konkret brachte der Antragsteller vor, dass der Markt für MAE in China aufgrund einer Vielzahl von Gründen von den normalen Marktkräften abgekoppelt sei, wie etwa der Tatsache, dass China ein kommunistischer Staat sei, der auf der Doktrin der „sozialistischen Marktwirtschaft“ beruhe, die Kommunistische Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“) einen starken Einfluss auf die Wirtschaft des Landes, einschließlich des Privatsektors, ausübe, und der Wirtschaftszweig für MAE staatlichen Planungsmaßnahmen unterliege. |
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(71) |
Darüber hinaus wurden im Antrag weitere Einzelheiten zu den folgenden Elementen genannt, die zu nennenswerten Verzerrungen führten. |
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(72) |
Erstens werde der Wirtschaftszweig für MAE in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht staatlicher Behörden stünden oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt werde. Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Behörden stünden oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt werde, machten einen wesentlichen Teil der chinesischen Wirtschaft und des Wirtschaftszweigs für MAE aus. |
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(73) |
Der Antragsteller nannte als Beispiele eine regionale SASAC, die das Leitungsgremium des ausführenden Herstellers Guangxi LiuGong Machinery Co., Ltd (Liugong) ernannt habe, sowie die Nationale Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC), die die „leistungsfähige Transformation“ der „großen vier“ in der chinesischen Baumaschinenbranche angekündigt habe: Sany Heavy Industry Co., Ltd. (Sany), Zoomlion Intelligent Access Machinery Co., Ltd. (Zoomlion), Liugong und XCMG Fire Fighting Safety Equipment Co., Ltd. (XCMG), die alle wichtige Akteure auf dem Markt für MAE seien. |
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(74) |
Darüber hinaus brachte der Antragsteller vor, dass China den Wirtschaftszweig für MAE als „einen der tragenden Wirtschaftszweige“ ansehe. Dementsprechend spielten staatseigene Unternehmen und der Staat in diesem Sektor eine wichtige Rolle, und China habe seit Langem eine Konsolidierung seiner Bauindustrie durch riesige Fusionen und Übernahmen geplant, um seine enormen Kapazitäten auf einige wenige Akteure zu konzentrieren. Der Antragsteller erläuterte den Konsolidierungsprozess und die staatliche Präsenz, indem er auf die Unternehmensgeschichte von XCMG sowie auf die Rolle des Branchenverbands CCMA (China Construction Machinery Association) hinwies. |
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(75) |
Zweitens ermögliche die staatliche Präsenz in Unternehmen es dem Staat, Preise oder Kosten zu beeinflussen. Der Staat übe durch seine Stimmrechte als Eigentümer der staatseigenen Unternehmen die Kontrolle über die staatseigenen Unternehmen aus, und die Kommunistische Partei überwache die Einhaltung der Regierungspolitik durch die staatseigenen Unternehmen, die Ernennung der Geschäftsleitung oder der Mitglieder des Leitungsorgans und sei an wichtigen Entscheidungen beteiligt. Im Antrag wurde darauf hingewiesen, dass XCMG ein staatseigenes Unternehmen sei und sich zu 100 % im Eigentum der Stadt Xuzhou befunden habe, bis es 2020 teilweise privatisiert worden sei, woraufhin die staatliche Kontrolle aber dennoch bei 80 % verbleibe. Darüber hinaus sei Liugong auch ein staatseigenes Unternehmen und sei 2021 von der SASAC als „zentrales staatseigenes Unternehmen“ im Land ausgewählt worden. Der Antrag enthielt ferner Verweise auf formelle (Anteile) und informelle (personelle Überschneidungen) Verbindungen zwischen dem Staat und dem ausführenden Hersteller Zoomlion. |
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(76) |
Darüber hinaus wurde im Antrag darauf hingewiesen, dass sich der direkte Einfluss des Staates auf Unternehmen angesichts der obligatorischen Präsenz des Parteikomitees in Privatunternehmen und des zunehmenden Einflusses der Kommunistischen Partei auf die Geschäftsentscheidungen der Unternehmen nicht auf die staatseigenen Unternehmen beschränke. Der Antrag enthielt ein konkretes Beispiel für die Sany Group, deren Vorsitzender nicht nur Mitglied der Kommunistischen Partei, sondern 2022 auch Vertreter des Nationalen Volkskongresses gewesen sei. Die Sany Group sowie andere Unternehmen wie Sinoboom, Dingli oder Sunward Intelligent Equipment Co. Ltd. (Sunward) richteten sich ebenfalls genau nach der Politik der Regierung aus. |
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(77) |
Im Antrag wurde ferner auf den Einfluss des Staates auch in den vorgelagerten Sektoren hingewiesen, insbesondere in Bezug auf Stahlproduktion und -versorgung, Lithium-Ionen-Batterien, Geländereifen, Dieselmotoren und Strom. |
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(78) |
Drittens wurde auf staatliche Strategien oder Maßnahmen verwiesen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt würden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst werde. Dem Antrag zufolge bestimme das System verbindlicher Pläne, in denen Prioritäten und Ziele für die Zentralregierung und die Kommunalverwaltung festgelegt seien, die Ausrichtung der chinesischen Wirtschaft. Chinesische Industrieunternehmen, ob in staatlichem oder privatem Besitz, hätten einen starken Anreiz, ihre Tätigkeiten an den Prioritäten der einschlägigen Pläne auszurichten. |
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(79) |
Im 14. Fünfjahresplan (im Folgenden „Fünfjahresplan“) (6) würden leistungsfähige Ausrüstungen sowie Fahrzeuge mit neuartiger Antriebstechnik als strategisch wichtige, neu entstehende Wirtschaftszweige bezeichnet, und es sei vorgesehen, dass China „die innovative Entwicklung des … Maschinenbaus fördern“ werde. Der Antragsteller brachte vor, dass der Wirtschaftszweig für MAE infolge der staatlichen Maßnahmen von strukturellen Überkapazitäten betroffen sei. Darüber hinaus betonte er, dass in den Fünfjahresplänen auch die Politik und die Beteiligung der Regierung im vorgelagerten Sektor abgesteckt würden, was für die Verzerrung der Preise auf den nachgelagerten Märkten von entscheidender Bedeutung sei. Der Antrag verwies dabei auf die einschlägigen Bestimmungen des 14. Fünfjahresplans — insbesondere in Bezug auf die Stahl- und die Baumaschinenindustrie — sowie auf die Strategie „Made in China 2025“. |
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(80) |
Darüber hinaus wurde im Antrag darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung die Preise für Inputs und Zwischenprodukte für den Wirtschaftszweig für MAE manipuliere, indem sie den Umfang der Rohstoffversorgung künstlich verändere oder die Preise zentral festsetze. In dem Antrag werden diesbezüglich Faktoren genannt wie Ausfuhrkontingente für Koks, Kokskohle und Metallabfälle, Ausfuhrzölle für Eisenerz, Koks, Kokskohle und Stahlschrott, Ausfuhrlizenzpflichten für Koks und Kokskohle und eine Festsetzung der Strompreise. |
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(81) |
Darüber hinaus führten öffentliche Maßnahmen wie die Initiative „Neue Seidenstraße“ laut dem Antrag zur künstlichen Schaffung externer Absatzmöglichkeiten für den chinesischen MAE-Wirtschaftszweig. Gleichzeitig habe sich die Nachfrage nach Baumaschinen auf dem chinesischen Inlandsmarkt durch unterschiedliche politische Maßnahmen, insbesondere massive staatlich finanzierte Bauprojekte, erheblich erhöht, wodurch künstliche interne Absatzmöglichkeiten für die Hersteller von MAE geschaffen worden seien. |
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(82) |
Viertens wurde in dem Antrag auf das Fehlen, die diskriminierende Anwendung oder die unzureichende Durchsetzung des chinesischen Insolvenz-, Gesellschafts- und Eigentumsrechts hingewiesen. In dem Antrag wurde insbesondere auf die künstliche Förderung unrentabler Unternehmen im Bausektor mit Auswirkungen auf die nachgelagerte Baumaschinenindustrie sowie auf den Mangel an privatem Grundbesitz und die damit verbundene intransparente und politisch motivierte Bereitstellung von Grund und Boden hingewiesen. |
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(83) |
Unter Hinweis darauf, dass nur eine rechtlich anerkannte Gewerkschaft, die ACFTU, in China tätig sei, wurde fünftens im Antrag angeführt, dass die Lohnkosten verzerrt seien. Diese Gewerkschaft unterliege ebenfalls der Führung der Kommunistischen Partei. Darüber hinaus habe China mehrere der wichtigsten internationalen Arbeitsübereinkommen noch immer nicht ratifiziert. Außerdem wirke sich das Haushaltsregistrierungssystem auf die chinesischen Arbeitskräfte aus, das eingeführt worden sei, um dafür zu sorgen, dass in den sich entwickelnden Schwerindustrien in städtischen Gebieten Arbeitskräfte bereitstünden, und das angesichts der diskriminierenden Behandlung von Wanderarbeitnehmern de facto zu einer Verzerrung der Lohnkosten in China führe. |
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(84) |
Sechstens hätten Unternehmen, die MAE herstellten, Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzten oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agierten. Nicht nur die großen Banken in China seien staatseigene Banken, auch private Banken müssten bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit die nationale Politik berücksichtigen, was unter anderem dazu führe, dass Investitionen bevorzugt in „geförderte“ Wirtschaftszweige flössen. Der Antrag veranschaulichte diese Vorteile für die chinesischen Hersteller von MAE durch die Auflistung von Darlehen, die in der Vergangenheit Liugong, der Sany Group sowie XCMG, Zoomlion, Sonoboom und Dingli gewährt worden seien, und ergänzte diese Verweise durch Berichte, die die politische Motivation der Finanzinstitute, die diese Darlehen vergeben, zeigen. |
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(85) |
Der Antragsteller wies ferner darauf hin, dass Anleiheratings und Bonitätsbewertungen in China häufig verzerrt seien und durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprächen, was eine Grundlage für die derzeitige hohe Verschuldung im staatseigenen Sektor bilde. Dies sei auf die „implizierten staatlichen Garantien“ zurückzuführen, die „geförderten“ oder anderen benannten Wirtschaftszweigen gewährt würden und die dafür sorgten, dass es keine Anleiheausfälle gebe. |
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(86) |
Insgesamt brachte der Antragsteller vor, dass der gesamte chinesische Markt durch systemische Verzerrungen gekennzeichnet sei, die für den Wirtschaftszweig für MAE und die gesamte Wirtschaft gelten würden. Die chinesische Regierung interveniere auf allen Ebenen der MAE-Lieferkette und schaffe eine Situation, in der die Inputs, die Inputs der Inputs usw. alle auf die eine oder andere Weise von staatlichen Verzerrungen betroffen seien. |
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(87) |
Abschließend brachte der Antragsteller vor, dass der Normalwert aufgrund der Tatsache, dass nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung im Wirtschaftszweig für MAE bestünden, ausschließlich anhand der Herstell- und Umsatzkosten berechnet werden müsse, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte in einem repräsentativen Land mit einem ähnlichen Entwicklungsstand und einem angemessenen Sozial- und Umweltschutz widerspiegelten. |
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(88) |
Die Kommission prüfte, ob es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Sie stützte sich dabei auf die im Dossier verfügbaren Beweise. Zu den im Dossier enthaltenen Beweisen gehörten die im Bericht sowie die in dessen aktualisierter Fassung (im Folgenden „aktualisierter Bericht“) (7) enthaltenen Beweise, die sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützten. |
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(89) |
Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die betroffene Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China relevant sind. |
3.3.1. Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in China beeinflussen
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(90) |
Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“ (8). |
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(91) |
Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten (9). Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. |
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(92) |
Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln (10). |
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(93) |
Darüber hinaus erfolgt gemäß chinesischem Recht die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei. Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. |
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(94) |
Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. |
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(95) |
Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas“ (11). Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem Chinas. |
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(96) |
Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet. |
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(97) |
Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen (12). Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie die Ebene des Regelungsumfelds. |
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(98) |
Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. |
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(99) |
Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten weiterhin konkrete Produktionsziele. |
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(100) |
Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). |
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(101) |
Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (13). |
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(102) |
Zweitens wird das Finanzsystem Chinas in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken und Policy Banks dominiert. Diese Banken müssten sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (14). |
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(103) |
Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet (15). |
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(104) |
Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt (16). |
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(105) |
Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie (17). |
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(106) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (18). |
3.3.2. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird
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(107) |
Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates stehen und/oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar. |
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(108) |
Zu den wichtigsten Wirtschaftsteilnehmern im Sektor der betroffenen Ware zählt eine Reihe von Unternehmen, die erhebliche Beteiligungen von mit dem Staat verbundenen Unternehmen halten. So befindet sich XCMG zu 28,24 % in Staatsbesitz (19), wobei die staatliche Beteiligung an Liugong 31,24 % (20) und an Zoomlion 17,17 % (21) beträgt. |
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(109) |
In China geht die staatliche Kontrolle jedoch weit über das direkte Eigentum hinaus. Der Sektor der betroffenen Ware unterliegt nicht nur verschiedenen staatlichen Maßnahmen (näher beschrieben in Abschnitt 3.3.4), und der Einfluss des Staates durch Strukturen der Kommunistischen Partei innerhalb von Unternehmen (siehe Abschnitt 3.3.3) führt effektiv dazu, dass die Wirtschaftsakteure unter staatlicher Kontrolle und politischer Aufsicht stehen. Darüber hinaus sind staatliche Kontrolle und politische Aufsicht auch auf der Ebene der einschlägigen Industrieverbände (22) zu beobachten, insbesondere auf der Ebene Verbands der Baumaschinenhersteller Chinas (Construction Machinery Association, im Folgenden „CCMA“) (23), die ebenfalls über eine Abteilung für Dekorations- und Luftarbeitsmaschinen (24) verfügt. |
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(110) |
So heißt es in Artikel 3 der Satzung des CCMA, dass die Organisation „der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei Chinas folgt und im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas Organisationen der Kommunistischen Partei Chinas einrichtet, die Parteitätigkeiten ausüben und die notwendigen Voraussetzungen für die Tätigkeit von Parteiorganisationen schaffen. Die für die Registrierung und Verwaltung dieser Vereinigung zuständige Stelle ist das Ministerium für Zivilangelegenheiten der Volksrepublik China, und die für den Parteiaufbau zuständige Stelle ist das Parteikomitee der SASAC, der die Geschäftsberatung und -aufsicht von den für die Registrierung und Verwaltung zuständigen Stellen, den für den Parteiaufbau zuständigen Stellen und den Abteilungen für das Industriemanagement annimmt“ (25). Darüber hinaus müssen die für die Vereinigung Verantwortlichen gemäß Artikel 36 der Satzung „im Rahmen der Führung der Kommunistischen Partei Chinas den Sozialismus chinesischer Merkmale unterstützen, die Linie, die Grundsätze und die Politik der Partei entschlossen umsetzen und über gute politische Qualitäten verfügen“ (26). |
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(111) |
XCMG, Sinoboom, Liugong sowie Zoomlion gehören zu den Mitgliedern des CCMA, XCMG und Zoomlion sind auch stellvertretende Vorsitzende des Verbands (27). |
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(112) |
In Anbetracht dessen können sowohl staatliche als auch private Hersteller im Sektor der betroffenen Ware nicht unter Marktbedingungen agieren. In diesem Sektor unterliegen tatsächlich sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. |
3.3.3. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen
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(113) |
Die chinesische Regierung kann durch die staatliche Präsenz in den Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen. Tatsächlich kann er über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen. Eingriffe der Kommunistischen Partei in die operative Entscheidungsfindung sind nicht nur in staatseigenen Unternehmen, sondern auch in privaten Unternehmen (28) zur Regel geworden, wobei die Kommunistische Partei bei praktisch allen Aspekten der Wirtschaft des Landes eine Führungsrolle geltend macht, da Staat und Parteistrukturen in China zusammengewachsen sind. |
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(114) |
Nach dem Unternehmensrecht Chinas muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor (29)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. |
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(115) |
In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen von Unternehmen als politisches Prinzip geltend (30), wozu auch gehört, dass sie Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren (31). |
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(116) |
Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten (32). Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der betroffenen Ware und die Lieferanten ihrer Inputs. |
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(117) |
Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistische Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära“ (im Folgenden „Leitlinien“) (33) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde. |
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(118) |
In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken“; und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten“. Somit wird in den Leitlinien die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen privatwirtschaftlichen Einrichtungen hervorgehoben und gestärkt (34). |
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(119) |
Die Untersuchung bestätigte, dass im Wirtschaftszweig für MAE Überschneidungen zwischen Führungspositionen und der Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei/Parteifunktionen auch vorkommen. |
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(120) |
Um einige Beispiele zu nennen, fungiert im Fall von XCMG der Vorsitzende der XCMG Group und der XCMG Machinery auch als Parteisekretär. Darüber hinaus ist der Geschäftsführer der XCMG Group und Direktor der XCMG Machinery nicht nur der stellvertretende Sekretär des Parteikomitees der XCMG Group, sondern war auch zuvor Mitglied der Parteileitungsgruppe des Büros der Stadtverwaltung von Xuzhou sowie stellvertretender Generalsekretär des Parteikomitees der kommunalen Kommunistischen Partei von Xuzhou (35). |
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(121) |
Die XCMG äußert sich auch sehr deutlich zu ihrer bedingungslosen Loyalität gegenüber der Kommunistischen Partei und zu ihrer Bereitschaft, die führende Rolle der Partei zu übernehmen. Nach eigenen Angaben von XCMG heißt es: „Das ‚Rote XCMG‘-Parteiaufbau-Ökosystem nutzt die ruhmreiche historische Tradition der XCMG Group als ‚rotes Gen‘, die organisatorische Stärke von Basisorganisationen der Partei als ‚rote Zelle‘ und die Rolle eines hochwertigen Parteiaufbauwerks als ‚roter Motor‘“. Darüber hinaus „hat XCMG in den 80er-Jahren seit seiner Gründung stets die Führung der Partei in alle Ebenen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens integriert und die Partei zur zuverlässigsten Kernkraft bei Stürmen gemacht und die korrekte Ausrichtung der Geschäftsentwicklung des Unternehmens sichergestellt“. Die XCMG beabsichtigt offenbar, auch in Zukunft ihre Treue gegenüber der Kommunistischen Partei fortzusetzen, denn das Unternehmen „wird sich von Xi Jinpings Gedanken zum Sozialismus mit chinesischen Merkmalen für eine neue Ära leiten lassen, den Geist des 20. Nationalkongresses Kommunistischen Partei Chinas und die beiden wichtigen Reden von Generalsekretär Xi Jinping vollständig umsetzen, die wichtige Aufgabe der staatlichen Unternehmen als ‚Säulen‘ der sozialistischen Wirtschaft mit chinesischen Merkmalen entschlossen übernehmen, […] mit der starken Führung der Partei die hochwertige Entwicklung des Unternehmens anführen und neue und größere Beiträge zur Verwirklichung des chinesischen Traums von der großen Verjüngung der chinesischen Nation leisten!“ (36). Im Übrigen deutet diese Aussage auch darauf hin, dass die XCMG, unabhängig von der formalen Beteiligungsverteilung, sich selbst als staatseigenes Unternehmen betrachtet. |
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(122) |
Was Liugong betrifft, so ist der Vorsitzende und Geschäftsführer des Unternehmens Mitglied der Kommunistischen Partei und war Stellvertreter des 13. Nationalen Volkskongresses und Stellvertreter des 13. Volkskongresses der Autonomen Region Guangxi Zhuang. Darüber hinaus fungiert der stellvertretende Vorsitzende des Unternehmens als Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens und — neben zahlreichen anderen politischen Funktionen — Vertreter des 14. Volkskongresses der Autonomen Region Guangxi Zhuang (37). |
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(123) |
Außerdem sieht Artikel 31 der Satzung von Liugong (38) vor, dass der Ausschuss der Kommunistischen Partei innerhalb des Unternehmens „im Einklang mit der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas und den Vorschriften anderer Parteien folgende Aufgaben wahrnimmt:
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(124) |
Darüber hinaus heißt es in Artikel 32 der Satzung: „Das Parteikomitee des Unternehmens bildet ein System und einen Mechanismus, die es der Parteiorganisation ermöglichen, sich an der Entscheidungsfindung in wichtigen Fragen zu beteiligen und den Verwaltungsrat, den Aufsichtsrat und die Führungsebene bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Einklang mit dem Gesetz zu unterstützen.“ In Artikel 33 heißt es: „Die wichtigsten Verfahren, nach denen sich das Parteikomitee an der Entscheidungsfindung in wichtigen Fragen des Unternehmens beteiligen kann, sind: Das Parteikomitee hält Sitzungen ab, um wichtige Fragen zu erörtern und zu untersuchen, über die das Leitungsgremium und die Führungsebene entscheiden wollen, und legt Stellungnahmen und Vorschläge vor“ (39). |
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(125) |
Ähnliches gilt für Zoomlion, deren Vorsitzender zahlreiche öffentliche Ämter innehat, darunter Vertreter des 16., 17. und 19. Nationalkongresses der Kommunistischen Partei Chinas, Vertreter des 10. und 12. Nationalen Volkskongresses, Vertreter des 8., 9. und 10. Kongresses der Kommunistischen Partei Chinas in der Provinz Hunan und Mitglied des 10. Komitees der Kommunistischen Partei Chinas in der Provinz Hunan. Darüber hinaus fungiert der Vorsitzende der Zoomlion auch als Vizepräsident des CCMA (40). |
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(126) |
Darüber hinaus ist Zoomlion seit Jahren bestrebt, Geschäftsentscheidungen der Führung der Kommunistischen Partei zu unterwerfen, wie aus seinen bereits 2021 stammenden Erklärungen hervorgeht: „Im gesamten Reform- und Innovationsprozess von Zoomlion war der Parteiaufbau immer der Grundstein aller Arbeiten. Er spielte eine wichtige Rolle bei der politischen Führung und Begleitung einer qualitativ hochwertigen Entwicklung und sorgte dafür, dass das Unternehmen auf dem Weg einer nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Entwicklung stetig und weitreichend voranschreitet. … Das Festhalten an der Führung der Partei und die Stärkung des Parteiaufbaus sind die Wurzeln und die Seele der Unternehmensreform. Zoomlion hat immer darauf bestanden, die Reform und Entwicklung von Unternehmen durch Parteiaufbau zu leiten, die Rolle der Parteiorganisationen bei der Übernahme der Gesamtverantwortung und der Koordinierung aller Parteien voll auszuschöpfen und die Vorteile des Parteiaufbaus zu nutzen, um die Standardisierung und Stabilität der Unternehmensreform sicherzustellen. Die „Führung der Partei“ ist dabei als Grundpfeiler der Unternehmensreform und -entwicklung zu verstehen. In den letzten 20 Jahren hat Zoomlion zwei große Kämpfe erlebt, nämlich die Reform des Wissenschafts- und Technologiesystems und die Reform staatseigener Unternehmen … Die Reform und Umstrukturierung dauerte mehr als zehn Jahre, und das Parteikomitee auf oberster Ebene hat stets darauf bestanden, die Richtung zu leiten und die Gesamtsituation zu steuern und wichtige Fragen vorab zu genehmigen; … die Parteiführerschaft ist in alle Aspekte der Reform integriert und auf allen Ebenen der Corporate Governance verankert, um die richtige Ausrichtung der Reform und wirksame Maßnahmen zu gewährleisten. … Zoomlion erlebte in den ersten 20 Jahren eine rasche Entwicklung, verzeichnete einen fünfjährigen Abschwung in der Industrie und kehrte seit 2017 zu einem kontinuierlichen Aufwärtstrend zurück. Zoomlion hat stets auf dem Parteiaufbau bestanden, um die Entwicklung voranzutreiben und die einzigartigen Vorteile des Parteiaufbaus in Unternehmen in Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit und Zusammenhalt umzuwandeln“ (41). |
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(127) |
Außerdem gibt es im Fall von Sinoboom Überschneidungen zwischen den Funktionen der Geschäftsführung der Kommunistischen Partei, da der Vorsitzende des Unternehmens nicht nur Mitglied der Kommunistischen Partei ist, sondern auch ein Vertreter des 14. Volkskongresses der Provinz Hunan (42). |
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(128) |
Ferner zeigen öffentlich zugängliche Informationen die enge Zusammenarbeit zwischen Sinoboom und den staatlichen Behörden sowie Finanzinstituten, die eine vom Staat vorgegebene Industriepolitik verfolgen: „In der Projektbasis von SINOBOOM Intelligent International Intelligent Manufacturing City wurde der Aufstieg von [Sinoboom] in die Top 50 der weltweit tätigen Maschinenbauunternehmen sowie die Fertigstellung und Inbetriebnahme der ersten Phase von SINOBOOM International Intelligent Manufacturing City feierlich begangen. …, Chefingenieur und Erstinspektor der Provinz Hunan für Industrie und Informationstechnologie, …, stellvertretender Bürgermeister der Volksregierung von Changsha, Sekretär des Parteikomitees der Stadt Ningxiang, …, stellvertretender Sekretär des Gemeindeparteikomitees von Ningxiang und Bürgermeister sowie andere führende Vertreter der Provinzen und Gemeinden, … stellvertretender Sekretär des Parteikomitees, stellvertretender Vorsitzender und Geschäftsführer der Caixin Financial Holdings, …, Generalsekretär der China Construction Machinery Industry Association, Xu Hongxia, Geschäftsführer von [Sinoboom], sowie Vertreter von Partnern wie Finanzinstituten nahmen an einem weiteren historischen Moment auf dem Weg zu einer qualitativ hochwertigen Entwicklung von SINOBOOM Intelligent teil. … Als wichtiger Partner von [Sinoboom] hat HUNAN CHASING Financial Holdings seine Tochtergesellschaften so organisiert, dass sie [Sinoboom] mit innovativen, umfassenden Finanzdienstleistungen versorgen, die die gesamte industrielle Wertschöpfungskette abdecken und [Sinoboom] auf dem Weg zum Kapitalmarkt unterstützen. … In Zukunft wird HUNAN CHASING Financial Holdings unbeirrt die strategische Positionierung und die Mission der „drei Hochländer und vier neuen Missionen“ unserer Provinz umsetzen, … innovative umfassende Finanzdienstleistungen anbieten, die den gesamten Lebenszyklus und die gesamte industrielle Wertschöpfungskette für Unternehmen in unserer Provinz abdecken, und mit seiner Weisheit und Stärke kontinuierlich zur hochwertigen wirtschaftlichen Entwicklung unserer Provinz beitragen“ (43). |
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(129) |
Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes (44). Die staatliche Präsenz in Betrieben, im Wirtschaftszweig für MAE sowie in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen. |
3.3.4. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird
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(130) |
Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die Regierungen auf Provinz- und Lokalebene schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. |
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(131) |
Insgesamt führt das Planungssystem in China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (45). |
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(132) |
Die chinesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um die Funktionsweise des Sektors der betroffenen Ware zu steuern. |
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(133) |
Der 14. Fünfjahresplan zielt darauf ab, „die Optimierung und Modernisierung der verarbeitenden Industrie … zu fördern, fortgeschrittene Fertigungscluster zu erschließen und die innovative Entwicklung von Industriezweigen wie Baumaschinen zu fördern“ sowie „die eingehende Durchführung von Sonderprojekten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des technologischen Wandels der verarbeitenden Industrie zu gewährleisten, Unternehmen zur Anwendung fortgeschrittener und anwendbarer Technologien zu ermutigen, die Aktualisierung der Ausstattung und großmaßstäbliche Anwendung neuer Produkte zu fördern“ (46). |
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(134) |
Diese Ziele wurden in der vom MIIT im Jahr 2023 veröffentlichten Bekanntmachung über ein Umsetzungsgutachten zur Stärkung der Zuverlässigkeit des verarbeitenden Gewerbes präzisiert; darin werden die „strategischen Ziele, eine Produktions- und Qualitätsmacht zu werden und sich auf Schlüsselindustrien wie den Maschinenbau zu konzentrieren, [um] eine Gruppe von verarbeitenden Unternehmen mit hoher Produktzuverlässigkeit, starker Marktwettbewerbsfähigkeit und starkem Markeneinfluss zu bilden“ festgelegt und konkrete Angaben zu den vorgelagerten Wirtschaftszweigen gemacht, die vorrangig unterstützt werden sollen: „Motorkraftstoffeinspritzsystem, Traktor-Lastschaltgetriebe, Abgasnachbehandlungssystem, digitale Hydraulikkomponenten und integriertes elektrisches Antriebssystem für Baumaschinen … sowie allgemeine Grundkomponenten wie Spitzenlager, Präzisionsgetriebe, hochfeste Verbindungselemente, Hochleistungsdichtungen“ (47). |
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(135) |
Darüber hinaus wurden die Maßnahmen der chinesischen Regierung im MIIT in einer Bekanntmachung über einen Arbeitsplan für das nachhaltige Wachstum der Maschinenbauindustrie 2023-2024 näher erläutert (48). Diesem Arbeitsplan zufolge beabsichtigt die chinesische Regierung, „den Aufbau von Qualitätsmarken zu verstärken, Maßnahmen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit mechanischer Produkte zu ergreifen, Projekte zur Schaffung von Grundlagen für die Zuverlässigkeit von Produkten durchzuführen [und] spezielle Aktivitäten für die Aufwärtsentwicklung chinesischer Marken zu organisieren, die Markenwerbung und -pflege in Schlüsselindustrien wie Industriemaschinen zu stärken […] und die Wettbewerbsfähigkeit chinesischer Marken zu verbessern“. In Bezug auf Baumaschinen weist die chinesische Regierung darauf hin, dass „Anstrengungen unternommen werden, um die grundlegenden Fähigkeiten des Wirtschaftszweigs zu verbessern, Durchbrüche zu gewährleisten“ (49), und dass sie beabsichtige, „Unternehmen zur Stärkung der Forschung und der großmaßstäblichen Anwendung von Schlüsselkomponenten wie Batterien, Motoren und elektronischen Steuerungen für alternativ angetriebene Baumaschinen zu fördern“. Schließlich beabsichtigt die chinesische Regierung, die Nachfrage nach Baumaschinen zu unterstützen, indem sie „Förderstrategien unterstützt [und] den Ausstiegsmechanismus für alte Baumaschinen auslotet und qualifizierte Regionen dabei unterstützt, bei der Umsetzung des Managements für die Registrierung von und den Ausstiegsmechanismus für Baumaschinen die Führungsrolle zu übernehmen“ (50). |
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(136) |
Um weitere Beispiele auf Provinzebene zu nennen: im 14. Fünfjahresplan von Zhejiang zur Entwicklung der Hochleistungsfertigung (51) haben die Regierungsbehörden eine Reihe von „Schlüsselaufgaben“ definiert, von denen eine darin besteht, den Sektor der „intelligenten Spezialausrüstung“ und insbesondere „intelligente Bühnen für die Arbeit in der Luft“ (52) zu unterstützen. |
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(137) |
Auf Provinzebene stellte die Kommission außerdem fest, dass Hunan spezifische Maßnahmen zur Unterstützung des MAE-Wirtschaftszweigs und seiner relevanten Lieferanten eingeführt hat (53). |
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(138) |
Auf kommunaler Ebene haben das Parteikomitee der Stadt Xuzhou (Jiangsu) und die Gemeinderegierung neben der Ausarbeitung des Entwicklungsplans für Baumaschinen von Xuzhou (2021-2030) (54) ein spezifisches Förderprojekt „333 — Innovations-Ökosystem, um Baumaschinen zum Top-Wirtschaftszweig zu machen“ (55). ins Leben gerufen. Dieses kommunale Projekt wurde auch von den Provinzbehörden als typisches Reform- und Innovationsbeispiel für den Aufbau einer starken Industrieprovinz ausgewählt (56). Ziel des Projekts ist es, Xuzhou zur „Hauptstadt der Baumaschinen“ zu machen, und zwar dadurch, dass Industriecluster organisiert werden, indem Unternehmen, darunter auch XCMG (57), zusammengeführt und unterstützt werden, wie auch der Sekretär des Parteikomitees der Stadt Xuzhou bestätigt hat: „Xuzhou wird den Wirtschaftszweig für Baumaschinen mit größerer Entschlossenheit, einem größeren Muster und praktischeren Maßnahmen entwickeln und ausbauen und sich um den Aufbau eines fortschrittlichen Industrieclusters mit internationaler Wettbewerbsfähigkeit bemühen und Jiangsu dabei unterstützen, neue Erfolge bei der Stärkung, Ergänzung und Erweiterung der industriellen Wertschöpfungskette aufzuzeigen“ (58). |
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(139) |
Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die chinesische Regierung daher Entwicklung und Funktionieren des Sektors, einschließlich der vorgelagerten Inputs, in praktisch allen Belangen. |
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(140) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich des Wirtschaftszweigs zu erfüllen. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte. |
3.3.5. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts
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(141) |
Den im Dossier enthaltenen Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. |
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(142) |
Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren (59). |
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(143) |
Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht (60). Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum), und die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus (61). Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie die Umsetzung der Wirtschaftspläne (62). |
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(144) |
Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller der betroffenen Ware den üblichen chinesischen insolvenz-, gesellschafts- und eigentumsrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Wirtschaftszweig für Baumaschinen und daher auch MAE zutreffen. Dies wird durch das Beispiel von XCMG in Xuzhou veranschaulicht: „Um XCMG bei der Erweiterung seiner industriellen ‚Tonnage‘ zu helfen, hat die Stadt Xuzhou seit 2018 mehr als 2 000 mu Land für die Baumaschinenindustrie … durch Genehmigungen und Beschlagnahmen gesichert“ (63). Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden. |
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(145) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Sektor der betroffenen Ware in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wird. |
3.3.6. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten
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(146) |
Ein System marktbasierter Löhne kann sich in China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur über eine eingeschränkte Koalitionsfreiheit verfügen. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert (64). |
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(147) |
Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär (65). Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. |
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(148) |
In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung (66). Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in China hin. |
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(149) |
Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass die MAE-Branche nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware bzw. des Hauptausgangsmaterials für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten). |
3.3.7. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren
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(150) |
Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in China unterschiedlichen Verzerrungen. |
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(151) |
Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet (67), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (68), und sie setzen ebenfalls grundsätzlich die von der chinesischen Regierung festgelegten Strategien um. |
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(152) |
Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten (69). Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen. |
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(153) |
Die chinesische Regierung hat beispielsweise klargestellt, dass auch Entscheidungen im privaten Firmenkundengeschäft von der Kommunistischen Partei beaufsichtigt werden und stets im Einklang mit der nationalen politischen Strategie stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates bezüglich der Governance im Bankwesen lautet nun, die Führungsrolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor zu stärken, auch in Hinblick auf operative Fragen oder Fragen des Managements (70). Auch in den Kriterien zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen“ und wie sie insbesondere „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen“ (71). |
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(154) |
Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken . (72) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (73). Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind. |
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(155) |
Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen. |
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(156) |
Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe belief sich Ende 2018 noch immer auf mindestens ein Drittel (74). Die offiziellen chinesischen Medien berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert hatte, „den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken“ (75). Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz. |
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(157) |
Das Gesamtkreditwachstum in China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen lässt sich ein starker Anstieg notleidender Kredite beobachten, angesichts derer sich die Regierung mehrfach dafür entschied, entweder Ausfälle zu vermeiden, was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte, oder das Eigentum an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps) zu übertragen, ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen. |
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(158) |
Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen. |
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(159) |
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den Sektor der betroffenen Ware auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen. |
3.3.8. Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen
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(160) |
Die Kommission stellte fest, dass die im aktualisierten Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die vorstehend erläuterten sowie in Teil I des aktualisierten Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren, wie sie vorstehend sowie in Teil II des aktualisierten Berichts dargelegt werden. |
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(161) |
Die Kommission merkt an, dass es zur Herstellung der betroffenen Ware bestimmter Inputs bedarf. Wenn Hersteller der betroffenen Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt. Diese Verzerrungen wurden vorstehend, insbesondere in den Abschnitten 3.3.1-3.3.7 ausführlich beschrieben. Die Kommission wies darauf hin, dass das diesen Verzerrungen zugrunde liegende Regelwerk allgemein anwendbar ist und die MAE-Hersteller diesen Regeln wie jeder andere Wirtschaftsbeteiligte in China unterliegen. Die Verzerrungen wirken sich daher unmittelbar auf die Kostenstruktur der betroffenen Ware aus. |
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(162) |
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die betroffene Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des aktualisierten Berichts beschrieben werden. |
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(163) |
De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, mit nennenswerten Verzerrungen behaftet ist. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter. |
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(164) |
Sinoboom brachte in seiner am 3. Januar 2024 übermittelten Stellungnahme seinen allgemeinen Standpunkt zum Ausdruck, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht angewandt werden sollte, da keine Beweise für nennenswerte Verzerrungen im chinesischen MAE-Wirtschaftszweig vorliegen, und forderte die Kommission auf, die von Sinoboom ordnungsgemäß gemeldeten Inlandspreise und -kosten zu akzeptieren. Darüber hinaus verwies Sinoboom auf die Stellungnahmen der CCCME zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen. Dementsprechend werden die Argumente der Kommission zu (dem angeblichen Fehlen von) Beweisen für nennenswerte Verzerrungen im Folgenden als Reaktion auf die Argumente der CCCME aufgeführt. |
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(165) |
Am 3. und am 22. Januar 2024 übermittelte die CCCME eine Reihe von Stellungnahmen, in denen sie zu dem Schluss kam, dass keine ausreichenden Beweise dafür vorliegen, dass nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf den chinesischen Wirtschaftszweig für MAE sowie alle Inputs vorliegen. Daher forderte die CCCME die Kommission auf, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen, da sie nach Ansicht der CCCME unverzerrte Preise widerspiegeln. Zur Untermauerung ihres Standpunkts brachte die CCCME folgende Argumente vor: |
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(166) |
Erstens behauptete die CCCME, dass es keine Beweise dafür gebe, dass der Markt für MAE in China nennenswerten Verzerrungen unterliege. Insbesondere sei der Bericht aktualisiert worden und MAE werde weder im 14. Fünfjahresplan noch in der Mitteilung zum 14. Fünfjahresplan erwähnt; China habe sein Finanzsystem in den letzten sieben Jahren geöffnet und ausländische Investitionen in seinem Hoheitsgebiet begrüßt; China habe erhebliche Fortschritte bei der Stärkung seines Schutzes des geistigen Eigentums erzielt; China habe auch wichtige Reformen in den Rahmen für staatseigene Unternehmen aufgenommen, um Überkapazitäten abzubauen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, wodurch sich die Zahl der angeblichen „Zombie-Unternehmen“ erheblich verringerte. |
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(167) |
Diesem Einwand konnte nicht gefolgt werden. Die Kommission hat den aktualisierten Bericht veröffentlicht und in das Dossier aufgenommen, der die Art und das Ausmaß der im Bericht beschriebenen Verzerrungen weitgehend bestätigt und zusätzliche Einzelheiten zur Entwicklung und zum Fortbestehen der Verzerrungen enthält. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das chinesische Finanzsystem dieselben verzerrenden Merkmale aufweist, die bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des ursprünglichen Berichts beobachtet wurden (siehe Abschnitt 3.3.7). Gleiches gilt für den Sektor staatseigener Unternehmen (siehe Abschnitt 3.3.2), wo die Kommission beispielsweise feststellte, dass eine angeblich gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit häufig auf politisch motivierte Unternehmensumstrukturierungen zurückzuführen ist. |
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(168) |
Zweitens bedeutet die Tatsache, dass der Baumaschinensektor Teil der chinesischen Politik der „grünen Entwicklung“ und der „Qualität von Industrieprodukten“ ist, nicht, dass der Wirtschaftszweig für MAE unter diese Politik fällt. Der Wirtschaftszweig für MAE gehört in Wirklichkeit zum Industrieausrüstungssektor. |
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(169) |
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Erstens wird MAE häufig im Zusammenhang mit Bauarbeiten verwendet, was im Widerspruch zur Unterscheidung der CCCME zwischen Baumaschinen und Industrieausrüstung steht. Ferner wies die Kommission darauf hin, dass die Ziele der Ökologisierung und der industriellen Anpassung im 14. Fünfjahresplan für die gesamte chinesische Wirtschaft gelten, wie sich beispielsweise aus den Artikeln VIII oder XXXIX des 14. Fünfjahresplans ergibt. |
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(170) |
Drittens stellt die CCCME die Präsenz staatseigener Unternehmen in diesem Sektor in Frage. Insbesondere lehnt die CCCME die Einstufung von XCMG als staatseigenes Unternehmen ab, da seine Anteile öffentlich gehandelt werden und einige ausländische Aktionäre zu ihren Anteilseignern gehören. In Bezug auf Liugong brachte die CCCME vor, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um ein staatseigenes Unternehmen handele, sondern um ein an der Shenzhen Börse gehandeltes öffentliches Unternehmen. In diesem Zusammenhang forderte die CCCME die Kommission nachdrücklich auf, äußerste Sorgfalt in Bezug auf die Auswahl der Quellen walten zu lassen, und warnte vor der Verwendung unzuverlässiger Informationsquellen wie der Website seetao.com. |
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(171) |
Diesem Einwand konnte nicht gefolgt werden. Erstens hat die Kommission auf die Bemerkungen in den Erwägungsgründen 107 bis 110 zur staatlichen Beteiligung an XCMG sowie an Liugong und anderen Herstellern von MAE sowie zu anderen Arten der staatlichen Kontrolle Bezug genommen. Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass sowohl XCMG als auch Liugong Mitglieder (XCMG sogar Vizepräsident) des CCMA sind, das sich ausdrücklich der Führung der Kommunistischen Partei unterordnet und unternehmerische Leitlinien und die Aufsicht durch die staatlichen Behörden akzeptiert (siehe Erwägungsgründe 110 bis 111). Unabhängig von der nominalen Beteiligung des Staates an diesen Unternehmen oder der Tatsache, dass ein Teil ihrer Aktien von ausländischen Anteilseignern gehalten wird, sind sie folglich unter der Kontrolle oder politischen Aufsicht oder Anleitung der Behörden der VR China, und der Staat ist in der Lage, auf ihre Preise oder Kosten Einfluss zu nehmen. In Bezug auf die Quellen, die zur Untermauerung von Argumenten in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen nennenswerter Verzerrungen herangezogen wurden, stellt die Kommission fest, dass die CCCME zwar die Verwendung zuverlässiger Quellen forderte, selbst jedoch wiederholt auf Quellen verwies, die nicht als zuverlässig angesehen werden können, wie etwa eine Zeitung, die sich im Besitz der zentralen Propagandaabteilung der Kommunistischen Partei befindet. |
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(172) |
Viertens argumentierte die CCCME, dass unabhängig von der Eigentumsform von XCMG und Liugong ihre begrenzten Ausfuhren in die EU keine Verzerrungen in die Gesamtausfuhren chinesischer MAE in die EU zulassen würden, da keines der beiden Unternehmen die Preise auf EU-Ebene festlege. Die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller, die zufällig vollständig US-amerikanische Unternehmen seien, übten einen stärkeren Einfluss auf die Preisgestaltung in der EU aus. |
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(173) |
Dieses Argument ist unangebracht. Nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bewertet die Kommission nicht, ob nennenswerte Verzerrungen die Preisbildung in den USA beeinflussen, sondern ob es aufgrund nennenswerter Verzerrungen in diesem Land angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland heranzuziehen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. |
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(174) |
Fünftens brachte die CCCME vor, dass es in Unternehmen keine staatliche Präsenz gebe, die es dem Staat ermögliche, Preise oder Kosten zu beeinflussen. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Führungspersonal von XCMG und/oder Liugong unter staatlicher Einflussnahme handelte. Auch Zoomlion sei ein börsennotiertes öffentliches Unternehmen, das sich in privatem Besitz befindet, einschließlich ausländischer Investoren, und an dem Hunan SASAC nur 14,4 % der Anteile halte, was nicht ausreiche, um eine nennenswerte Kontrolle auszuüben, die zu Verzerrungen führen könnte. |
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(175) |
Dieses Argument beruht auf einer falschen Darstellung, nämlich dass das Eigentum unterhalb der nominalen Mehrheit der Anteile den Staat daran hindere, in den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens einzugreifen. Die Kommission weist dies aus den in den Abschnitten 3.3.2 und 3.3.3, insbesondere in den Erwägungsgründen 109 bis 111 und 120 bis 129, ausführlich dargelegten Gründen zurück. |
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(176) |
Sechstens wies die CCCME darauf hin, dass die Teilnahme von Regierungsbeamten an den konstituierenden Zeremonien oder Treffen zwischen dem Verwaltungsrat eines Unternehmens und Regierungsbeamten nicht den Beweiswert einer staatlichen Einflussnahme habe. Solche Praktiken seien nicht nur in China, sondern beispielsweise auch in Frankreich üblich. |
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(177) |
Die Kommission konnte diesem Argument nicht stattgeben. Während Verweise auf Drittländer wie Frankreich im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant sind, stellte die Kommission fest, dass die Verbindungen zwischen der Verwaltung der Unternehmen im Wirtschaftszweig für MAE und zwischen der chinesischen Regierung und/oder Mitgliedern der Kommunistischen Partei weit über die Teilnahme an Feierlichkeiten hinausgehen, wie in Abschnitt 3.3.3 dargelegt. |
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(178) |
Siebtens wies die CCCME in Bezug auf nennenswerte Verzerrungen auf den vorgelagerten Märkten auf die Besonderheiten der US-Untersuchungen hin, bei denen „widrige verfügbare Informationen“ verwendet würden, und wies darauf hin, dass die US-Bewertung vor mehr als drei Jahren stattgefunden habe. Darüber hinaus bestritt die CCCME das verzerrende Potenzial des 14. Fünfjahresplans, indem sie Artikel XXXIX zitierte und darauf hinwies, dass sich die Bestimmung auf Umweltziele im Bergbau und nicht auf wirtschaftliche Verzerrungen beziehe. In diesem Zusammenhang betonte die CCCME, dass Europa auch mit seinem Grünen Deal und seinem Paket „Fit für 55“ grüne Ambitionen verfolge. Die Bestrafung von Umweltinitiativen in einer Klimakrise würde solchen Ambitionen entgegenwirken und schwerwiegende Folgen für die Welt haben. |
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(179) |
Diesem Einwand konnte nicht gefolgt werden. Die Kommission ergänzte die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente durch eigene Untersuchungen (siehe Abschnitte 3.3.1 bis 3.3.7) und wies damit das Vorliegen erheblicher Verzerrungen nach, unabhängig von der Beweiskraft der amerikanischen Bewertung. Ebenso wurde das wettbewerbsverzerrende Potenzial des 14. Fünfjahresplans als Dokument im Zentrum des komplexen Systems der staatlichen Industrieplanung im aktualisierten Bericht ausführlich erläutert (siehe insbesondere die Erwägungsgründe 97 bis 100). Ein einziges Zitat aus dem 14. Fünfjahresplan aus diesem industriepolitischen Planungssystem zu nehmen, kann diese wettbewerbsverzerrende Wirkung des Planungssystems nicht ändern. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Umweltziele Europas im Rahmen einer Bewertung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht relevant sind. |
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(180) |
Achtens bestreitet die CCCME jegliche Verbindung zwischen bestimmten Herstellern von Batterien für Elektrofahrzeuge und/oder Projekten mit dem Wirtschaftszweig für MAE und weist auch darauf hin, dass die MAE-Modelle von XCMG, die vom chinesischen staatseigenen Hersteller Yuchai mit Motoren ausgestattet würden, für den internen Verbrauch bestimmt seien, da der Motor die hohen Standardanforderungen von Drittländern nicht erfülle. Ebenso brachte die CCCME vor, dass die Vereinbarung zwischen Zoomlion und der staatseigenen Dongfeng Motor Corporation bereits ausgelaufen sei und die Transaktionen im Rahmen dieser Vereinbarung jedenfalls zu marktüblichen Bedingungen erfolgt seien. Die CCCME erinnerte ferner daran, dass chinesische Hersteller verschiedene MAE-Teile verwendeten, die von westlichen Herstellern hergestellt würden, während die EU-Hersteller von MAE eine Reihe von Teilen aus China bezogen. |
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(181) |
Die Kommission konnte diesem Argument nicht stattgeben. Im Zusammenhang mit der Feststellung der Präsenz staatseigener Unternehmen in den vorgelagerten Sektoren sind die spezifischen Vertragsbedingungen zwischen Zoomlion und Dongfeng Motor Corporation von untergeordneter Bedeutung. Ebenso stellt die behauptete Tatsache, dass bestimmte von Yuchai gelieferte Motoren in MAE-Modelle für den Inlandsmarkt eingebaut würden, die erhebliche Präsenz staatseigener Unternehmen unter den Herstellern von MAE-Motoren nicht in Frage. Die Kommission stellt ferner fest, dass die CCCME den Verweis des Antragstellers auf eine starke staatliche Präsenz auf weiteren Vorleistungsmärkten wie dem Bergbau und der Verarbeitung von Eisen-Metallerzen (60 %), Unterstützungstätigkeiten für den Bergbau (97 %) oder das Schmelzen und Verarbeiten von Eisenmetallen (72 %) nicht bestreitet. Die Kommission konnte nicht erkennen, wie relevant die Tatsache ist, dass chinesische Hersteller angeblich verschiedene MAE-Teile verwenden, die von westlichen Herstellern hergestellt wurden, oder dass die EU-Hersteller von MAE eine Reihe von Teilen aus China beziehen. |
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(182) |
Neuntens argumentierte die CCCME, es gebe keine Beweise dafür, dass der Wirtschaftszweig für MAE von staatlichen Maßnahmen oder Maßnahmen profitiere, die inländische Lieferanten diskriminierten. Die CCCME brachte in diesem Zusammenhang vor, dass die Bezugnahme im 14. Fünfjahresplan auf „entstehende Wirtschaftszweige“ in keiner Weise zu Diskriminierung oder Verzerrungen führen könne, nicht zuletzt deshalb, weil MAE keine hochwertige Ausrüstung darstelle. Außerdem profitiere der Wirtschaftszweig für MAE nicht von der Initiative „Neue Seidenstraße“, die nicht auf industrielle Ausrüstung — zu der MAE gehört — abziele, sondern auf den Bausektor, in dem es nach Ansicht der CCCME keine Verzerrungen gebe und dessen Entwicklung jedenfalls unabhängig vom Wirtschaftszweig für MAE sei. Die CCCME erklärte, dass die chinesischen Behörden den Bausektor eher deregulieren und dass staatliche Eingriffe in diesem Sektor zwar notwendig seien, dass aber den Entwicklern Darlehen zum Marktwert gewährt würden. |
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(183) |
Die Kommission war von diesem Vorbringen nicht überzeugt. Wie in Abschnitt 3.3.4 ausführlich erläutert, profitiert der Wirtschaftszweig für MAE von zahlreichen öffentlichen Maßnahmen, sei es direkt oder als Teil eines größeren Sektors, in dem die MAE-Hersteller tätig sind (siehe insbesondere Erwägungsgründe 133 bis 137). Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Verweis der CCCME auf den Bausektor als einen Bereich, in dem die Marktgrundsätze überwiegen, nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass der chinesische Wohnungsbausektor, d. h. ein direkt mit dem Baugewerbe verbundener Sektor, nach wie vor im Mittelpunkt der Regulierungsmaßnahmen der chinesischen Behörden steht (76). Daher wies die Kommission die Vorbringen der CCCME zurück. |
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(184) |
Schließlich brachte die CCCME vor, dass China erhebliche Fortschritte im Insolvenzsektor erzielt habe und wichtige Reformen des Rahmens für staatseigene Unternehmen durchgeführt habe, um Überkapazitäten zu verringern und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, wodurch die Zahl der „Zombie-Unternehmen“ erheblich zurückgegangen sei und Verzerrungen auf dem Markt verringert worden seien. |
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(185) |
Bei diesem Argument handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung des bereits in Erwägungsgrund 167 genannten Arguments. Die Kommission stellt zudem fest, dass die CCCME sich nicht auf Sachinformationen zu den angeblichen marktorientierten Reformen, sondern auf eine Erklärung der chinesischen Regierung aus dem Jahr 2017 sowie auf Artikel Dritter bezog, die tatsächlich das Vorliegen von Verzerrungen bestätigen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. |
3.4. Repräsentatives Land
3.4.1. Allgemeine Bemerkungen
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(186) |
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
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(187) |
Wie vorstehend in den Erwägungsgründen 57 bis 58 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen: den ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 21. Dezember 2023 und den zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 17. Mai 2024. In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auch auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, im vorliegenden Fall Brasilien als geeignetes repräsentatives Land zu wählen, falls das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde. |
3.4.2. Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land
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(188) |
Die Kommission konnte kein Land ermitteln, das den gleichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand aufweist wie China, in dem die untersuchte Ware hergestellt wird und einschlägige Finanzinformationen ohne Weiteres verfügbar sind. Folglich suchte die Kommission nach möglichen repräsentativen Ländern, in denen eine Ware in derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Wirtschaftszweig wie die untersuchte Ware hergestellt wird. |
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(189) |
Um ein repräsentatives Land auszuwählen, ermittelte die Kommission eine Ware in derselben allgemeinen Kategorie wie MAE. Bei der Ware handelt es sich um auf Lkw montierte Arbeitsbühnen. Mobile auf Lkw montierte Bühnen teilen ihre Hauptkomponenten mit mehreren MAE-Kategorien, sind jedoch auf der Heckklappe eines Lkw aufgebaut. Die Fahrzeuge werden von den Herstellern gekauft und haben minimale Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Hebeteils der Bühne. Die auf Lkw montierte mobile Zugangstechnik war hinsichtlich der Endverwendung, des Herstellungsverfahrens und der Inputs, und in der Folge der VVG-Kosten und Gewinne, ausreichend ähnlich, um als Ware derselben allgemeinen Kategorie wie die untersuchte Ware angesehen zu werden. |
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(190) |
Sinoboom schlug vor, von der Liebherr-International AG in Brasilien hergestellte mobile und Raupenkrane als Ware in der gleichen allgemeinen Kategorie wie MAE zu verwenden. |
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(191) |
Die Kommission lehnt diesen Vorschlag ab, da Krane als Warenumschlagmaschinen für das Heben von Gütern anstelle von Personen verwendet werden. Erstere sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich der untersuchten Ware ausgenommen. |
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(192) |
Die Kommission ermittelte die Produktion von mobilen auf Lkw montierten Bühnen in zwei Ländern mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China: Brasilien und Serbien. |
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(193) |
Die Produktionsstätte in Serbien war im UZ nicht in Betrieb. Die Kommission wählte daher Brasilien als geeignetes repräsentatives Land aus, da das Land auf Lkw montierte Arbeitsbühnen herstellte. Anschließend prüfte die Kommission die Verfügbarkeit von Finanzdaten. |
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(194) |
Im Falle Brasiliens produzierte Madal Palfinger Brazil, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Palfinger GmbH, eines Herstellers von MAE mit Sitz in Österreich, auf Lkw montierte Arbeitsbühnen. Für die Jahre 2022 und 2023 lagen Finanzdaten für den gesamten UZ vor. |
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(195) |
Dingli und die CCCME brachten vor, dass das brasilianische Unternehmen, Madal Palfinger, keine geeignete Quelle für Gewinne und VVG-Kosten sei, da es die untersuchte Ware nicht herstelle. |
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(196) |
Dingli argumentierte ferner, Madal Palfinger sei eine 100%ige Tochtergesellschaft einer EU-Gesellschaft. |
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(197) |
Die Kommission weist diese Argumente mit der Begründung zurück, dass die untersuchte Ware außer in Mexiko und der Türkei in keinem geeigneten Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand hergestellt wird. Das Eigentum des EU-Unternehmens am brasilianischen Hersteller wurde als irrelevant angesehen, da Madal Palfinger integraler Bestandteil des heimischen Industriekomplexes in Brasilien und Lateinamerika ist. |
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(198) |
In ihrer Stellungnahme zum zweiten Vermerk wies die CCCME darauf hin, dass die Kosten und Gewinne des Unternehmens für die Zwecke der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nicht als zuverlässig angesehen werden könnten, wenn ein erheblicher Teil der Geschäftstätigkeit von Madal Palfinger auf konzerninterne Transaktionen und Operationen entfalle, da diese Transaktionen nicht im normalen Geschäftsverkehr getätigt würden. |
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(199) |
Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück, da sie bei der Prüfung der detaillierten Buchführung von Madal Palfinger für den UZ kein Anzeichen für „unzuverlässige konzerninterne Geschäftsvorgänge“ gefunden hat. Außerdem legte die CCCME keine Beweise dafür vor, dass ein erheblicher Teil der Geschäftstätigkeit von Madal Palfinger aus dieser Art von Geschäftsvorgängen bestand. |
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(200) |
Die CCCME machte geltend, dass Brasilien derzeit Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen für warmgewalzten Stahl, Grobbleche, Stahldraht, Flachstahl, Kohlenstoffstahlrohre, Rohre aus rostfreiem Stahl, Kupferrohre und kaltgewalzte Bleche aus nicht rostendem Stahl anwende. Da aus Stahl bestehende Werkstoffe die grundlegendsten MAE-Inputs sind, darunter warmgewalzte Stahlbleche, Stabstahl und Hohlstrukturformen, verzerrten die Einfuhrbeschränkungen den brasilianischen Inlandsmarktpreis für diese Stahlinputs. |
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(201) |
Die Kommission weist dieses Argument zurück, da davon ausgegangen wird, dass handelspolitische Schutzmaßnahmen die Märkte, auf denen sie angewandt werden, nicht verzerren. Vielmehr sollen diese Maßnahmen wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen. Die bloße Existenz dieser Maßnahmen kann kein Grund für den Ausschluss des Landes als repräsentatives Land sein. |
3.4.3. Niveau des Sozial- und Umweltschutzes
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(202) |
Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass Brasilien als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden kann, weil es einen ähnlichen Entwicklungsstand wie China aufweist und einschlägige Finanzdaten zur Verfügung stehen, hielt sie es nicht für notwendig, das Niveau des Sozial- und Umweltschutzes der anderen potenziell repräsentativen Länder zu bewerten. |
3.4.4. Schlussfolgerungen
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(203) |
Die vorstehende Analyse ergab, dass Brasilien alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte. |
3.5. Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
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(204) |
In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und ohne Weiteres verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen. |
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(205) |
Anschließend erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie die vom brasilianischen Institut für Geografie und Statistik (IBGE) veröffentlichten Statistiken zur Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten (78) und die Strompreisstatistiken heranziehen werde, die von der brasilianischen Regierung im monatlichen Bulletin für Strom (79) veröffentlicht werden, sowie den Gaspreis für gewerbliche Verwender in Brasilien, die vom Ministerium für Bergbau und Energie (80) veröffentlicht werden. |
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(206) |
Die CCCME und Sinoboom brachten vor, dass die Kommission lediglich die endgültigen verzollten Preise angegeben und die „Ursprungsdaten“, auf deren Grundlage sie den endgültigen unverzerrten Wert ermittelt habe, nicht offengelegt habe. |
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(207) |
Die Kommission weist dieses Argument zurück, weil sie den Parteien mitgeteilt hat, dass sie sich auf den GTA, eine ohne Weiteres verfügbare Informationsquelle mit verzollten Preisen, stützte. Auch war nicht klar, was unter „Ursprungsdaten“ zu verstehen ist, wie von der CCCME und Sinoboom behauptet. |
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(208) |
In ihrem zweiten Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien außerdem mit, dass aufgrund der ungewöhnlichen Vielzahl der Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die vollständige Angaben gemacht hatten, und des geringen Anteils einiger Rohstoffe an den Gesamtherstellkosten einige wertmäßig vernachlässigbare Posten als „Verbrauchsmaterialien“ zusammengefasst wurden. Weiter teilte die Kommission mit, dass sie den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten berechnen und diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten anwenden werde. |
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(209) |
Die CCCME argumentierte, dass die Zusammenfassung von Kosten unter 1 % des Gesamtbetrags in der Kategorie der Verbrauchsgüter nicht akzeptabel sei, da es sich dabei um einzelnen Ausgabenposten handele. |
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(210) |
Die Kommission weist dieses Argument zurück, da angesichts der ungewöhnlich großen Zahl von Produktionsfaktoren in diesem Fall die Zusammenfassung unbedeutender Inputs als angemessen erachtet wurde. Da es sich um unbedeutende Kosten handelte, wurden die Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne als geringfügig angesehen. |
3.6. Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
3.6.1. Produktionsfaktoren
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(211) |
Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt: Tabelle 1 Produktionsfaktoren für mobile Zugangstechnik
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(212) |
Bei einigen Produktionsfaktoren in Brasilien, die im GTA in CNY/Stück angegeben wurden, zog die Kommission zur Berechnung des Normalwerts den verzollten Preis in Kilogramm heran, der als Sekundärpreis im GTA angegeben wurde, da dies als genauer angesehen wurde, weil diese Produktionsfaktoren in ihrer Größe variieren, d. h., ihr Gewicht kann erheblich abweichen. Diese Unterschiede wurden bei den in Stücken angegebenen Preisen nicht genau erfasst. |
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(213) |
Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellungsgemeinkosten an. Zur Ermittlung dieses Betrags stützte sich die Kommission auf Daten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. |
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(214) |
Nach Stellungnahmen von Dingli, der CCCME und von Sinoboom, dass der im zweiten Vermerk veröffentlichte Vergleichswert für Motoren falsch sei, akzeptierte die Kommission das Argument und verwendete entweder den verzollten Preis in Kilogramm oder den verzollten Preis in Stücken, der als Sekundärpreis im GTA angegeben wurde. |
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(215) |
Aufgrund der teilweisen Anwendung von Artikel 18 auf Sinoboom (siehe Erwägungsgrund 25) teilte die Kommission die Kosten einer gemeldeten COM-Art unter Verwendung eines berechneten Zuteilungskoeffizienten anderen COM-Arten zu. Einige Kosten wurden als Verbrauchsmaterialien betrachtet. |
3.6.1.1.
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(216) |
Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land (ab Werk) legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde, wobei diesem die Einfuhrzölle hinzugerechnet wurden. Die Transportkosten wurden nach der in Erwägungsgrund 218 beschriebenen Methode zu diesem Preis hinzuaddiert. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (84) aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da sie zu dem Schluss kam, dass es aufgrund der bestehenden nennenswerten Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Die übrigen Mengen wurden als repräsentativ berücksichtigt. |
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(217) |
Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus — die Kommission beschloss, diese Kosten in die Verbrauchsmaterialien einzubeziehen, wie in Tabelle 1 dargestellt. |
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(218) |
Die Kommission gab die Transportkosten der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten für jeden Rohstoff an und wandte dann denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten desselben Rohstoffs in Brasilien an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Diese Kosten wurden zum Einfuhrpreis einschließlich Einfuhrzöllen hinzugerechnet, um den unverzerrten Preis der Rohstoffe zu ermitteln, wie sie am Tor eines Herstellers im repräsentativen Land geliefert wurden. |
3.6.1.2.
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(219) |
Das brasilianische Institut für Geografie und Statistik (IBGE) veröffentlicht detaillierte Informationen über Löhne in verschiedenen Wirtschaftszweigen in Brasilien. Die Kommission verwendete die neuesten verfügbaren Statistiken für das Jahr 2021 zu den durchschnittlichen Arbeitskosten im Sektor der Herstellung von Maschinen, Geräten und Ausrüstungen zum Befördern und Heben von Lasten und Personen. |
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(220) |
Die CCCME und Dingli beantragten die Verwendung von IAO-Statistiken und machten geltend, dass die IBGE-Daten auf den Ergebnissen einer freiwilligen Erhebung beruhten. |
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(221) |
Die Kommission lehnt den Antrag ab, da die IAO das Gehalt nicht nach bestimmten Unternehmenskategorien differenziert; die spezifische Kategorie, die verwendet werden kann, ist Herstellung. Darüber hinaus gibt es in den IAO-Daten keine Unterscheidung nach der Unternehmensgröße. Die IBGE-Erhebung dient auch als Quelle für die IAO-Datenbank. |
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(222) |
Die CCCME und Dingli beantragten die Verwendung der PIA-Tabelle 1.1 (85) für die Berechnung der Arbeitskosten und machten geltend, dass Tabelle 1.1 Daten über die Anzahl der Beschäftigten in der Produktion und ihr Gehalt enthält, während Tabelle 2.2 allgemeine Daten für lokale Einheiten von Industrieunternehmen enthält, die alle Beschäftigten über das produktionsbezogene Personal hinaus umfassen. |
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(223) |
Die Kommission lehnt den Antrag ab, da PIA-Tabelle 2.2 (86), die für die Berechnung verwendet wurde, Daten zu wesentlich stärker unternehmensspezifischen Kategorien, insbesondere im Wirtschaftszweig für die Herstellung von Hebezeugen, enthält. |
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(224) |
Die CCCME argumentierte in ihrer Stellungnahme zu den Arbeitskosten, dass die Kommission bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nur Beiträge zum Instituto Nacional do Seguro Social (INSS) und zum Fundo de Garantia do Tempo de Serviço (FGTS) berücksichtigen sollte. |
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(225) |
Dieses Vorbringen wurde nicht begründet. Die Kommission weist das Argument vorläufig zurück, da von der CCCME keine ausreichenden Beweise für die Begrenzung des relevanten Teils der Arbeitskosten auf die oben genannten Beiträge vorgelegt wurden; nach den Recherchen der Kommission gibt es in Brasilien zusätzliche Beiträge (87). |
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(226) |
Die CCCME und Dingli beantragten die Verwendung der Wechselkurse für 2021 und nicht der Wechselkurse im UZ für die Berechnung der Arbeitskosten. Die Kommission stützte sich bei der Umrechnung der im Jahr 2021 angefallenen Arbeitskosten aus Brasilien in chinesische Yuan auf den Wechselkurs im UZ. |
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(227) |
Die Kommission hat die Berechnungen entsprechend angepasst. |
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(228) |
Die Kommission stützte sich bei ihrer Berechnung auf die Arbeitskosten aus dem Jahr 2021, die einzigen verfügbaren Daten, und um diese Kosten auf die tatsächlichen Werte im UZ zu bringen, wandte sie den Arbeitskostenindex für den Zeitraum 2016-2021 an (106,24 %). Die CCCME und Dingli schlugen die Verwendung einer aktuelleren Indexierung für den Zeitraum von 2021 bis zum Untersuchungszeitraum vor. Dieser durchschnittliche Einkommensindex liegt nach IBGE-Daten bei 103,1 %. Die Kommission hat den Vorschlag akzeptiert und die Werte angepasst. |
3.6.1.3.
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(229) |
Der Strompreis für gewerbliche Verwender in Brasilien wird von der brasilianischen Regierung im monatlichen Bulletin für Strom veröffentlicht. Die Kommission verwendete die für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 veröffentlichten Daten zu den Strompreisen in CNY/kWh für industrielle Abnehmer in der entsprechenden Verbrauchsspanne. |
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(230) |
In ihren Stellungnahmen zum zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren wiesen die CCCME und Dingli auf einen Schreibfehler bei der Verwendung des Wechselkurses für die Berechnung des Strom- und Gaspreises hin. Der Fehler wurde von der Kommission berichtigt. |
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(231) |
Dingli und die CCCME sprachen sich dafür aus, dass vom Strom- und Gaspreis ein Vorsteuerabzug von 17,5 % abgezogen werden sollte. |
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(232) |
Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück, da es sich bei der Mehrwertsteuer um echte Kosten handelt, die von Madal Palfinger im repräsentativen Land getragen werden. |
3.6.1.4.
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(233) |
Der Preis für Erdgas für den Industriesektor in Brasilien wird vom Ministerium für Bergbau und Energie veröffentlicht. Die Kommission verwendete die für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 veröffentlichten Strompreisen für industrielle Abnehmer in CNY/kWh. |
3.6.1.5.
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(234) |
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. |
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(235) |
Die Herstellungsgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Herstellungseinzelkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten Herstellungseinzelkosten angewandt. |
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(236) |
Die CCCME vertrat die Auffassung, dass die Kommission die Daten in der Buchführung von Madal Palfinger heranziehen sollte, um den Anteil der Herstellungsgemeinkosten auf der Grundlage der verfügbaren Daten zu ermitteln. |
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(237) |
Die Kommission wies das Argument zurück und zog für die Berechnung der individuellen Spannen den Prozentsatz der Gemeinkosten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller heran, der bei den Kontrollbesuchen überprüft wurde, da dies trotz der Verzerrungen zu sehr viel präziseren Ergebnissen je Unternehmen führte als die Zugrundelegung der allgemeinen Gemeinkosten aus den Büchern von Madal Palfinger. |
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(238) |
Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen zog die Kommission im zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren die im regelmäßig erscheinenden „Pioneiro“ (88) veröffentlichten Finanzdaten für Madal Palfinger S.A. von 2023 heran. |
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(239) |
Dingli merkte an, dass die Kommission den gewogenen Durchschnitt der VVG-Kosten und des Gewinns für den UZ nicht nur anhand der Daten für 2023, sondern auch anhand der Daten für 2022 berechnen sollte. Die Kommission akzeptierte das Vorbringen und berechnete die VVG-Kosten und den Gewinn entsprechend neu, indem sie einen gewogenen Durchschnitt der Finanzdaten für 2022 und 2023 heranzog, um den UZ angemessen widerzuspiegeln. Finanzdaten, die sich ausschließlich auf das letzte Quartal 2022 und das erste bis dritte Quartal 2023 beziehen, lagen nicht vor. |
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(240) |
Sinoboom und Dingli schlugen vor, bei der Berechnung der VVG-Kosten die Verkaufserlöse im Zusammenhang mit Ausfuhren auszuklammern. |
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(241) |
Die Kommission weist das Argument zurück, da sie die Gewinn- und Verlustrechnung für Ausfuhr- und Inlandsverkäufe nicht ermitteln konnte. Folglich konnten die Kosten der Inlands- und Ausfuhrverkäufe nicht getrennt werden. |
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(242) |
Die CCCME und Dingli brachten vor, dass die Kommission die Finanzaufwendungen von Madal Palfinger berichtigt habe, indem sie den Wert der „Zeitwertanpassung“ gestrichen habe, während die Finanzerträge nicht um den Wert des identischen Postens berichtigt worden seien, und forderten die Kommission auf, die Finanzerträge des brasilianischen Unternehmens um den Wert der „Zeitwertanpassung“ in Höhe von 11 526 000 BRL anzupassen, wie in der Anmerkung 19 zu den Jahresabschlüssen angegeben. |
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(243) |
Dieses Vorbringen wurde nicht begründet. Die Kommission lehnt dies vorläufig ab, weil sie der Auffassung ist, dass „Zeitwertanpassungen“ für finanzielle Erträge im normalen Handelsverkehr erfolgten, sodass es an einer hinreichend klaren Grundlage für ihre Beseitigung fehlte. |
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(244) |
Dingli und die CCCME beantragten, Frachtkosten, Transportversicherung und Provisionen aus der Berechnung der VVG-Kosten zu streichen. |
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(245) |
Die Kommission lehnt den Vorschlag ab, da ihr keine ausreichenden Informationen über die Ermittlung der Einnahmen und Kosten im Zusammenhang mit Versand, Versandversicherung und Provisionen vorlagen, die eine Trennung von Ausfuhr- und Inlandsverkaufskosten ermöglichten. |
3.7. Berechnung
3.7.1. Normalwert
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(246) |
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk. |
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(247) |
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller an. Die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern angegebenen Verbrauchsmengen wurden bei dem Kontrollbesuch überprüft. Die Kommission multiplizierte den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Stückkosten im repräsentativen Land. |
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(248) |
Im Anschluss an die Ermittlung der unverzerrten direkten Herstellkosten wandte die Kommission die Herstellungsgemeinkosten, die VVG-Kosten, die Gewinne und die Abschreibungen darauf an (vgl. Erwägungsgründe 234 bis 238). Sie wurden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse von Madal Palfinger S.A. ermittelt, wie in Erwägungsgrund 238 erläutert. |
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(249) |
Auf die Herstellkosten, ermittelt wie in den vorstehenden Erwägungsgründen beschrieben, wandte die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn von Madal Palfinger S.A. an. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 21,61 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 10,86 %. Die Kommission hielt diese Beträge für die Handelsstufe ab Werk für angemessen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung. |
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(250) |
Terex brachte vor, acht verwendete COM-Arten seien unverzerrt. Die Kommission lehnt diese ab, weil sie über inländische Kanäle oder über einen konzerninternen Verkauf erworben wurden. Darüber hinaus brachte Terex vor, dass dreizehn andere Rohstoffe ebenfalls unverzerrt seien. Die Kommission stellte fest, dass diese weniger als 1 % der Herstellkosten ausmachten, und fasste sie folglich als Verbrauchsmaterialien zusammen. |
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(251) |
Aufgrund der teilweisen Anwendung von Artikel 18 auf JLG (siehe Erwägungsgründe 24 bis 28) wurde der Normalwert für JLG in Bezug auf eine Reihe repräsentativer Warentypen, die sowohl von anderen ausführenden Herstellern als auch von JLG verkauft wurden, auf der Grundlage von Informationen anderer mitarbeitender ausführender Hersteller aus der Stichprobe rechnerisch ermittelt. Die Kommission stützte sich auf die Verwendungsraten dieser Ausführer sowie auf Vergleichswerte für Brasilien. |
3.7.2. Ausfuhrpreis
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(252) |
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller führten ihre Waren über verbundene Unternehmen in die Union aus. Der Ausfuhrpreis wurde nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden Berichtigungen des Preises für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten, einschließlich der VVG-Kosten, und für Gewinne in Höhe von 5 % vorgenommen, wobei die vorläufige Zurückweisung der Behauptung von Terex, es sei als wirtschaftliche Einheit tätig, wie vorstehend dargelegt, berücksichtigt wurde. |
3.7.3. Vergleich
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(253) |
Nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe und Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vornehmen, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis gegebenenfalls berichtigt, um i) sie auf die Stufe ab Werk zurückzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. |
3.7.3.1.
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(254) |
Wie in Erwägungsgrund 246 erläutert, wurde der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk anhand der Herstellkosten und der Beträge für VVG-Kosten und Gewinne ermittelt, die für diese Handelsstufe als angemessen angesehen wurden. Daher waren keine Berichtigungen erforderlich, um den Normalwert auf die Stufe ab Werk zurückzurechnen. |
3.7.3.2.
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(255) |
Um den Ausfuhrpreis auf die Handelsstufe ab Werk zurückzurechnen, wurden Berichtigungen für Zölle, sonstige Einfuhrabgaben, Frachtkosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Verpackungskosten vorgenommen. |
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(256) |
Für die folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, wurden Berichtigungen vorgenommen: Kreditkosten, Gewährleistungs- und Garantiekosten, Ausgaben für technische Hilfe und Dienstleistungen, Bankgebühren und Provisionen. |
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(257) |
Die Kommission zog gegebenenfalls nach Artikel 2 Absatz 9 auch VVG-Kosten und einen Gewinn von 5 % ab, der für unabhängige Einführer als angemessen angesehen wurde (siehe Erwägungsgrund 252). |
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(258) |
Terex China brachte vor, es sollte, soweit es um die Berechnung des Normalwerts gehe, als wirtschaftliche Einheit zusammen mit anderen zu derselben Unternehmensgruppe (im Folgenden „Terex Corporation“) gehörenden Einheiten betrachtet werden. Nach Angaben des Unternehmens sei Terex China als Vertragshersteller der in der Schweiz registrierten Terex Global GmbH (TGG) tätig. Terex China beschaffe die Rohstoffe und stelle die Waren im Auftrag von TGG her. Die Gruppe wende anstelle des Gewinns einen angemessenen Aufschlag bei Vertragsherstellern an, der Aufschlagsatz beträgt 6 %. Nach Angaben der TGG bildeten die an der Herstellung und dem Verkauf von MAE beteiligten Unternehmen der verschiedenen Terex-Einheiten eine wirtschaftliche Einheit, obwohl sie rechtlich getrennte seien. |
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(259) |
Der Konzern steuert seine weltweite Produktion zentral auf der Grundlage der voraussichtlichen Verkaufsprognosen der verschiedenen für regionale Verkäufe zuständigen Tochtergesellschaften. Außerdem hat Terex China keine Verkaufskosten im Zusammenhang mit EU-Verkäufen, da die Konzernunternehmen in der Union als Vertriebsabteilung für EU-Verkäufe tätig sind. Schließlich unterhält Terex China keine direkten Kontakte zu EU-Kunden, da die Verkäufe in der Union von seinen Konzernunternehmen organisiert und ausgeführt werden. |
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(260) |
Die Kommission hat das Vorbringen und die Nachweise im Dossier geprüft. Gemäß der Vereinbarung zwischen Terex China und der TGG über Fertigungsdienstleistungen und Lieferungen erstattet Terex China der TGG die Kosten für Waren, die nicht den erforderlichen Spezifikationen entsprechen. Darüber hinaus sind alle Streitigkeiten, die sich aus der Vereinbarung ergeben oder mit ihr in Zusammenhang stehen, nach dem Recht des Bundesstaates Delaware, USA, zu regeln und im Einklang mit diesen auszulegen. Zudem basiert der Einkaufspreis für die von Terex an die TGG oder ihre verbundenen Unternehmen gelieferten Waren auf dem zwischen den Vertragsparteien gelegentlich vereinbarten fremdvergleichskonformen Betrag. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Elemente konkurrierende Interessen erkennen lassen. |
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(261) |
Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass auch andere Hersteller als Terex China über die TGG verkaufen. |
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(262) |
In Bezug auf die Beziehungen zwischen Terex China und der TGG einerseits und Genie France, einem verbundenen Unternehmen, und Terex Italia andererseits enthalten ihre Verträge die Zahlung eines fremdvergleichskonformen Aufschlags von 5 % bis 10 %, eine Klausel, die vorsieht, dass die Parteien als unabhängige Auftragnehmer handeln, eine Klausel über die Rechtswahl und die gerichtliche Zuständigkeit im Streitfall sowie eine Klausel, in der die Beziehung zwischen den Parteien als „Verkäufer und Käufer“ definiert wird. |
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(263) |
Aus diesen Gründen wird das Vorbringen der verschiedenen Terex-Einheiten, die an der Herstellung und dem Verkauf von MAE beteiligt waren und als wirtschaftliche Einheit tätig waren, vorläufig zurückgewiesen. |
3.7.4. Dumpingspannen
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(264) |
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert eines jeden Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware. |
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(265) |
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
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(266) |
Wie in den Erwägungsgründen 24 bis 27 erläutert, stützte sich die Kommission im Falle von Sinoboom und JLG nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Im Falle von Sinoboom wurden im Hinblick auf ihre bezogenen Inputs die entsprechenden Vergleichspreise für diese Inputs zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen. |
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(267) |
In Bezug auf JLG wurde der Normalwert aufgrund der teilweisen Anwendung von Artikel 18, wie in Erwägungsgrund 24 dargelegt, anhand von Informationen rechnerisch ermittelt, die für andere mitarbeitende in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller berechnet wurden. Die Kommission stützte sich auf die Verwendungsraten dieser Ausführer sowie auf Vergleichswerte für Brasilien. Anschließend wurde der rechnerisch ermittelte Normalwert mit den Ausfuhrpreisen von JLG verglichen. Im Falle von Sinoboom wurden die Kosten einer von dem Unternehmen gemeldeten COM-Art aufgrund der teilweisen Anwendung von Artikel 18 (Erwägungsgründe 25 und 26) anhand eines berechneten Zuteilungskoeffizienten anderen COM-Arten zugewiesen (siehe Erwägungsgrund 215). Somit betrugen die berechneten Dumpingspannen für JLG und Sinoboom 54,5 % bzw. 55,3 %. Die Kommission berechnete die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung auf der Grundlage der Spannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, wobei sie jedoch die unter den in Artikel 18 der Grundverordnung genannten Umständen ermittelten Spannen unberücksichtigt ließ. |
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(268) |
Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, 42 %. |
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(269) |
Für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China wurde die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Die Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im UZ, die auf der Grundlage von Eurostat ermittelt wurden. |
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(270) |
Der Grad der Mitarbeit ist im vorliegenden Fall hoch, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller mehr als 90 % der Gesamteinfuhren im UZ ausmachten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne des in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens festzusetzen. |
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(271) |
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
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4. SCHÄDIGUNG
4.1. Einheiten und Bauteile der Einheiten
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(272) |
Die in Abschnitt 2 definierte untersuchte Ware umfasst sowohl Einheiten (ganze Maschinen) als auch Bauteile der Einheiten. Die nachstehende Analyse der verschiedenen Schadensindikatoren konzentriert sich jedoch nur auf Einheiten und nicht auf einzelne Bauteile. Obwohl der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum sowohl Einheiten als auch Bauteile herstellte, verkaufte oder kaufte er keine Bauteile nicht separat. Die hergestellten Bauteile werden immer für einen bestimmten Maschinentyp verwendet und normalerweise auf Bestellung hergestellt. Daher stützte sich die Schadensanalyse vorläufig nur auf Einheiten. |
4.2. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
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(273) |
Dem Antragsteller zufolge wurde die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum von 22 Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
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(274) |
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 35 000 Stück (vollständige Maschinen). Die Kommission ermittelte den Wert auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zum Wirtschaftszweig der Union, insbesondere der überprüften Fragebogenantworten, die vom Antragsteller übermittelt wurden, die, soweit möglich, abgeglichen wurden mit den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. |
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(275) |
Wie in Abschnitt 1.5.1 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die rund 56 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, ausgewählt und in die Stichprobe einbezogen. |
4.3. Unionsverbrauch
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(276) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der
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(277) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 2 Unionsverbrauch (in Stück)
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(278) |
Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 122 %. |
4.4. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.4.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
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(279) |
Die Einfuhren aus der VR China stützten sich auf die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgelegten Daten, auf die 100 % der Einfuhren in die Union entfielen. |
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(280) |
Der Marktanteil der chinesischen Einfuhren wurde — wie aus Tabelle 2 hervorgeht — durch einen Vergleich der Einfuhrmengen mit dem Verbrauch auf dem Markt der Union ermittelt. |
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(281) |
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 3 Menge der Einfuhren und Marktanteil
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(282) |
Im Bezugszeitraum stieg die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China um 226 % und ihr Marktanteil stieg von 37 % im Jahr 2020 auf 54 % im UZ, was einem Anstieg um 47 % entspricht. |
4.4.2. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land: Preisunterbietung und Verhinderung von Preiserhöhungen
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(283) |
Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren auf der Grundlage der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgelegten Daten, bei denen davon ausgegangen wurde, dass sie fast 100 % der Einfuhren in die Union ausmachten. |
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(284) |
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt: Tabelle 4 Einfuhrpreis (in EUR/Stück)
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(285) |
Im Bezugszeitraum stieg der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China um 60 % und erreichte im UZ 17 879 EUR/Stück. |
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(286) |
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
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(287) |
Der Preisvergleich wurde für den gleichen Warentyp für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe durchgeführt, wobei erforderlichenfalls Berichtigungen vorgenommen wurden. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Auf dieser Grundlage wurde für die gedumpten Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 13,4 % ermittelt. |
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(288) |
Unabhängig davon, ob eine Preisunterbietung vorlag, stellte die Kommission vorläufig fest, dass Preiserhöhungen des Wirtschaftszweigs der Union, der im UZ zu Preisen unter den Kosten verkaufen musste, durch die Einfuhren aus der VR China erheblich verhindert wurden. Die Zielpreisunterbietungsspannen je in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller sind erheblich. |
4.5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1. Allgemeine Bemerkungen
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(289) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
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(290) |
Wie in Abschnitt 1.5.1 erörtert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. |
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(291) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten, die im Antrag und in der Antwort des Antragstellers auf einen spezifischen Fragebogen enthalten waren. Die Daten waren auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
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(292) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne. |
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(293) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
4.5.2. Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
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(294) |
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(295) |
Im Bezugszeitraum stieg die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union um 100 % und erreichte im UZ mehr als 35 000 Stück. Der Produktionsanstieg wirkte sich positiv auf die Kapazitätsauslastung aus, die im Bezugszeitraum um 88 % zunahm. |
4.5.2.2.
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(296) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Verkaufsmenge und Marktanteil
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(297) |
Im Bezugszeitraum stiegen die Verkaufsmengen der Unionshersteller der betroffenen Ware um 62 %. Da sie jedoch nicht in vollem Umfang vom Anstieg des Unionsverbrauchs von 122 % profitieren konnten (siehe Tabelle 2), ging der Marktanteil der Unionshersteller um 27 % zurück. |
4.5.2.3.
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(298) |
Der Verbrauch der betroffenen Ware erhöhte sich im Bezugszeitraum um 122 %. Im selben Zeitraum ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um rund 27 % zurück, und der Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China stieg um 47 %. Obwohl die Produktion und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in absoluten Zahlen zunahmen, konnten sie nicht vom gestiegenen Unionsverbrauch in Bezug auf ihren Marktanteil profitieren. Im Gegenteil, der Wirtschaftszweig der Union verlor Marktanteile und war daher nicht einmal in der Lage, seine Position aufrechtzuerhalten. |
4.5.2.4.
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(299) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Beschäftigung und Produktivität
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(300) |
Im Bezugszeitraum stieg die Beschäftigung in der Union um 40 %. In Verbindung mit der Produktivitätssteigerung (43 %) stieg die Produktion im selben Zeitraum um 100 % (siehe Tabelle 5). |
4.5.2.5.
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(301) |
Alle vorläufig ermittelten Dumpingspannen (siehe Abschnitt 3.6.4) lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich. |
4.5.3. Mikroökonomische Indikatoren
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(302) |
Zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gehörten derselben Gruppe an. Daher bestand die Stichprobe aus nur zwei verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern. Die Kommission akzeptierte daher aus Gründen der Vertraulichkeit die Aufforderung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die Informationen in Spannen anzugeben. |
4.5.3.1.
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(303) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Verkaufspreise in der Union
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(304) |
Die vorstehende Tabelle zeigt die Entwicklung des Verkaufsstückpreises auf dem Unionsmarkt im Vergleich zu den entsprechenden Herstellkosten im Bezugszeitraum. |
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(305) |
Im Bezugszeitraum stiegen die Preise der Produktionsfaktoren erheblich an. Der Kostenanstieg um mehr als 30 % betraf hauptsächlich die Preise für Stahl, Halbleiter und Energie. Da die Kapazitätsauslastung von einem sehr niedrigen Niveau im Jahr 2020 (25 %) auf 47 % im UZ stieg und die Fixkosten unverändert blieben, stiegen die Gesamtkosten in geringerem Maße an. |
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(306) |
Parallel dazu stieg die Menge der MAE-Einfuhren aus China zwischen 2020 und 2022 um 200 % (siehe Tabelle 3) zu Preisen, die deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen (siehe Tabelle 4). Dieser Preisdruck hinderte den Wirtschaftszweig der Union daran, die Preise zu erhöhen, um die steigenden Kosten widerzuspiegeln. Infolgedessen war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Preise auf ein unhaltbar niedriges Niveau festzusetzen, um nicht zu viel Marktanteil zu verlieren. Daher waren die Herstellkosten, auch wenn dies aufgrund der Spannen in Tabelle 8 nicht direkt ersichtlich ist, während des gesamten Zeitraums durchschnittlich höher als die Verkaufspreise. Dementsprechend setzte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum seine Tätigkeit mit Verlusten fort (siehe Tabelle 11), wenngleich ein boomender Markt und steigende Verkäufe zu verzeichnen waren. Unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne stark steigende Einfuhren zu unfair niedrigen Preisen, hätte der Wirtschaftszweig der Union davon profitieren und wieder Gewinne erzielen können. |
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(307) |
Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, stiegen im Bezugszeitraum um 16 % und die durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union um 14 %. Der Hauptfaktor, der sich auf den Anstieg der Herstellkosten auswirkte, war der Anstieg des Rohstoffpreises im Bezugszeitraum. Im Durchschnitt lagen die Herstellkosten im Bezugszeitraum über den Verkaufspreisen. |
4.5.3.2.
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(308) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
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(309) |
Im Bezugszeitraum stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Beschäftigtem um 7 %. |
4.5.3.3.
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(310) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Lagerbestände
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(311) |
Im Bezugszeitraum schwankten die Schlussbestände. Im UZ waren sie 30 % höher als 2020. Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion gingen im Bezugszeitraum um 35 % zurück. |
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(312) |
Die meisten Warentypen der gleichartigen Ware werden vom Wirtschaftszweig der Union auf konkrete Aufträge der Verwender hin hergestellt. Deshalb werden die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig angesehen. |
4.5.3.4.
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(313) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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(314) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. |
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(315) |
Im Jahr 2020 wurde die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union bereits durch den Anstieg der Einfuhren aus der VR China beeinträchtigt, der 2018 begann. Wie in Abschnitt 4.5.3.1 erläutert, hinderte der Preisdruck durch unfaire Einfuhren auf den Unionsmarkt den Wirtschaftszweig der Union daran, die Preise zu erhöhen, um die steigenden Kosten widerzuspiegeln. Infolgedessen war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Preise auf ein unhaltbar niedriges Niveau festzusetzen, um eine ausreichende Verkaufsmenge aufrechtzuerhalten. Da der Wirtschaftszweig der Union unter dem Druck der Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China seine Produktion nicht steigern konnte, schlug sich dies in einer niedrigen Kapazitätsauslastung nieder, die von 25 % im Jahr 2020 auf 47 % im UZ stieg, aber unter 50 % blieb, im Vergleich zur Kapazitätsauslastung der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller, die je nach Unternehmen und Jahr zwischen 53 % und 99 % lag. |
|
(316) |
Obwohl sich die Rentabilität im Jahr 2021 um 27 % verbesserte, verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union weiterhin Verluste. Im Jahr 2022 verschlechterte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union, da die Rentabilität um 185 % zurückging. Der Rückgang der Rentabilität im Jahr 2022 war auf den außergewöhnlichen Anstieg der Herstellkosten zurückzuführen, der auf die gestiegenen Rohstoffpreise in Verbindung mit der Tatsache zurückzuführen war, dass die Verkaufspreise für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt wurden. Daher konnten die Verkaufspreise nicht entsprechend erhöht werden, was sich in hohen Verlusten niederschlug. Somit war der Wirtschaftszweig der Union trotz des expandierenden Marktes und des massiven Anstiegs des Verbrauchs nicht in der Lage, mit dem kontinuierlichen Kostenanstieg Schritt zu halten. Diese Situation verschlechterte sich im Jahr 2022. Infolgedessen stieg die Gesamtrentabilität im Bezugszeitraum, blieb aber im Untersuchungszeitraum negativ — zwischen [(– 5 %)-0 %]. Der Cashflow ging erheblich zurück (um 146 %), und parallel dazu gingen die jährlichen Investitionen im Bezugszeitraum um 64 % zurück. Die Kapitalrendite folgte derselben Abwärtsentwicklung und ging im Bezugszeitraum um 440 % zurück. |
4.5.3.5.
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(317) |
Das Jahr 2020, das als Bezugspunkt für die Analyse der Entwicklungen herangezogen wurde, war laut dem Antragsteller stark von der Pandemie betroffen, und die Tätigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union waren die niedrigsten in den letzten zehn Jahren. Daher war der Anstieg der Indikatoren ab 2020 kein Hinweis auf einen wachsenden Wirtschaftszweig, sondern bedeutete eher eine Erholung auf das frühere Tätigkeitsniveau. |
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(318) |
Tatsächlich bestätigten die vom Antragsteller für 2019 vorgelegten Daten, dass die Produktion und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2020 außergewöhnlich niedrig waren — 2019 war die Produktionsmenge der Unionshersteller ähnlich hoch wie im UZ, und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt gingen zwischen 2019 und dem UZ um 14 % zurück. Da das Bezugsjahr 2020 jedoch von der Pandemie betroffen war, zeigten mehrere Indikatoren einen Anstieg im Bezugszeitraum. Insbesondere die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union stieg um 100 % und seine Verkäufe auf dem Unionsmarkt um 62 %. |
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(319) |
Trotz des erheblichen Anstiegs des Unionsverbrauchs der betroffenen Ware im Bezugszeitraum (um 122 %) war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Verkäufe entsprechend zu steigern, um zumindest seinen Marktanteil zu halten. Vielmehr ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund der Einfuhren aus der VR China zu erheblichen gedumpten Preisen im Bezugszeitraum von 52 % auf 38 % zurück. Parallel dazu stieg die Menge der Einfuhren aus der VR China im selben Zeitraum erheblich, nämlich um 226 %, und ihr Marktanteil stieg von 37 % auf 54 %. Neben den Verlusten, die der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum erlitten hat, entwickelten sich auch andere Schadensindikatoren wie Cashflow, Höhe der Investitionen und Kapitalrendite negativ. |
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(320) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. |
5. SCHADENSURSACHE
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(321) |
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Die Kommission untersuchte Einfuhren aus Drittländern und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union. Andere Faktoren, die die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben könnten, waren nicht bekannt. |
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
|
(322) |
Wie in Abschnitt 4.3.1 dargelegt, nahmen die Einfuhrmengen der betroffenen Ware aus der VR China im Bezugszeitraum erheblich zu. Auch die Preise der Einfuhren unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um durchschnittlich 13,4 %. Der Wirtschaftszweig der Union war daher nicht in der Lage, seinen Marktanteil zu halten oder zu erhöhen und vom gestiegenen Verbrauch der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum zu profitieren. Diese Situation hatte schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, die während des gesamten Bezugszeitraums negativ ausfiel. |
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(323) |
Daher kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass sich diese gedumpten Einfuhren negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. |
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
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(324) |
Die Kommission prüfte ferner, ob andere bekannte Faktoren, einzeln oder gemeinsam, geeignet waren, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren so abzuschwächen, dass ein solcher Zusammenhang nicht mehr tatsächlich und erheblich wäre. |
5.2.1. Einfuhren aus anderen Ländern
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(325) |
Die Kommission ermittelte die Einfuhren aus anderen Drittländern anhand von Eurostat-Daten. Da die Daten für diese Einfuhren unter einigen KN-Codes nur in Tonnen (und nicht in Stück) gemeldet wurden, konnte die Kommission auf der Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern vorgelegten Daten keine Mengen und Preise pro Stück ermitteln, wie dies für den Wirtschaftszweig der Union und die Einfuhren aus China der Fall war. Daher konnten die Mengen und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern nicht direkt mit denen des Wirtschaftszweigs der Union und den Einfuhren aus China verglichen werden und dienten folglich nur als Richtwerte, obwohl die auf diesen Mengen und Preisen basierenden Entwicklungen im Bezugszeitraum korrekt waren. Zur Ermittlung der Marktanteile verwendete die Kommission jedoch auf der Grundlage der Daten der mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller einen Umrechnungsfaktor von Tonnen in Stück (91). Was die Preise anbelangt, so hielt die Kommission dies nicht für zutreffend, da die Verwendung eines Umrechnungsfaktors angesichts der Unterschiede im Produktmix nicht zu genauen Preisen pro Stück führen würde. |
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(326) |
Abgesehen von der VR China wurde die betroffene Ware aus mehreren anderen Ländern in die Union eingeführt, auf die im UZ zusammen 8 % des Marktanteils entfielen: Tabelle 12 Einfuhren aus anderen Ländern
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(327) |
Neben China waren die beiden nächstgrößten Einfuhrländer in die Union die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich mit jeweils einem Marktanteil von 3 % im UZ. Die übrigen Länder (mit Ausnahme Chinas) hatten im UZ zusammen einen Marktanteil von rund 3 %. Die Preise der Einfuhren aus diesen Ländern stiegen im Bezugszeitraum um 22 %. |
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(328) |
In absoluten Zahlen stieg die Menge der Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China um 57 %, doch aufgrund des gestiegenen Verbrauchs auf dem Unionsmarkt sank der Marktanteil all dieser Länder im Bezugszeitraum um vier Prozentpunkte und lag weit unter dem Marktanteil der chinesischen Einfuhren. |
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(329) |
Daher zog die Kommission vorläufig den Schluss, dass die Einfuhren aus anderen Ländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen. |
5.2.2. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
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(330) |
Die Kommission bewertete die Ausfuhrmenge auf der Grundlage der vom CMAE vorgelegten Informationen. Die Ausfuhrpreise wurden anhand der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt. |
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(331) |
Die Ausfuhrmengen und -preise des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 13 Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
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(332) |
Im Bezugszeitraum erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seine Ausfuhrmenge um 188 %. Wie in Abschnitt 4.4.3.5 dargelegt, war der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2020 jedoch stark von der Pandemie betroffen, was sich auf sein Ausfuhrniveau auswirkte. Vor der Pandemie waren die Ausfuhren ähnlich hoch wie im Jahr 2021. |
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(333) |
Die durchschnittlichen Ausfuhrpreise gingen im Bezugszeitraum um 7 % zurück und lagen im UZ unter den durchschnittlichen Herstellkosten. Diese Ausfuhrpreise je Stück schwankten jedoch zwischen 13 000 EUR/Stück und 49 000 EUR/Stück. |
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(334) |
Insgesamt ergab die Untersuchung, dass die meisten Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gewinnbringend waren. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union positiv war und nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitragen konnte. |
5.2.3. Elektrische und hybride Maschinen
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(335) |
Wie in Abschnitt 2.4.1 dargelegt, brachte die CCCME vor, dass elektrische und hybride MAE aus der Warendefinition ausgeklammert werden sollten. Sie argumentierte, dass sich die Unionshersteller traditionell auf konventionelle MAE konzentrierten, während sich die chinesischen Hersteller auf die Ausfuhr elektrischer MAE konzentrierten. Darüber hinaus brachte die CCCME vor, dass einige der Modelle nicht von den Unionsherstellern hergestellt würden (siehe Erwägungsgrund 39), weshalb die Einfuhren dieser MAE-Modelle aus China und elektrischer MAE im Allgemeinen dieses Marktsegment nicht hätten beeinträchtigen können und den Unionsherstellern keine Schädigung verursacht haben könnten. |
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(336) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Der Vergleich zwischen den von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern eingeführten Warentypen und den vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentypen ergab, dass im Allgemeinen mehr als 90 % der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauften Warentypen mit den aus China eingeführten Warentypen vergleichbar waren. Darüber hinaus betrafen im UZ mehr als 60 % der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf dem Unionsmarkt elektrische MAE. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Verkäufe hybrider MAE sowohl durch den Wirtschaftszweig der Union als auch durch die chinesischen ausführenden Hersteller vernachlässigbar waren. Daher konkurrierten die von den Unionsherstellern verkauften elektrischen MAE mit den von den chinesischen ausführenden Herstellern verkauften Warentypen. |
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(337) |
Zudem vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Einfuhren vergleichsweise billigerer elektrischer Maschinen, wie z. B. elektrischer Scheren, dazu führten, dass es für die Unionshersteller wirtschaftlich weniger rentabel wurde, bei bestimmten Warentypen zu konkurrieren. Deshalb konnte die Tatsache, dass bestimmte Warentypen weniger hergestellt wurden, nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass diese Warentypen nicht mit den Einfuhren aus China im Wettbewerb standen, sondern vielmehr dass dies die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren waren. |
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(338) |
Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren von MAE aus China zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen. |
5.3. Schlussfolgerungen zur Schadensursache
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(339) |
Die Auswirkung aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Auswirkung dieser anderen Faktoren auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union waren jedoch begrenzt. |
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(340) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen stellte die Kommission vorläufig einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus der VR China fest, der durch die oben genannten Faktoren nicht abgeschwächt wurde. |
6. HÖHE DER MAẞNAHMEN
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(341) |
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen. |
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(342) |
Im vorliegenden Fall machte der Antragsteller geltend, es lägen Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vor. |
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(343) |
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stellt die Kommission vorläufig fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a nicht gegeben sind. Die Kommission wird diese Angelegenheit im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung weiter untersuchen. |
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(344) |
Daher wurden im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung die vorläufigen Antidumpingzölle nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung festgesetzt. Zur Bewertung der angemessenen Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission daher zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Anschließend prüfte sie, ob die Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller die Schadensspanne überschreiten würden. |
6.1. Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
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(345) |
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne des Artikels 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erreichen könnte. |
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(346) |
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus der VR China, die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation erforderlichen Rentabilität sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein. |
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(347) |
Der Antragsteller brachte vor, dass auf der Grundlage der früheren Leistung des Wirtschaftszweigs der Union unter normalen Marktbedingungen ein angemessener Gewinn von 10,2 % in Betracht gezogen werden sollte. Diese Höhe der angestrebten Gewinnspanne wurde jedoch weder belegt noch durch die Untersuchungsergebnisse untermauert. |
|
(348) |
Die Fragebogen, die den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern zugesandt wurden, enthielten zusätzliche Informationen über die Ermittlung des normalen Gewinns. Dazu gehörte die Rentabilität der gleichartigen Ware in den zehn Jahren vor dem Untersuchungszeitraum. |
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(349) |
Einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller legte eine Zielgewinnspanne von 17,7 % vor, die jedoch auf variablen Standardkosten und nicht auf den realisierten Gewinnen beruhte. Die Kommission konnte diesen Gewinn deshalb nicht berücksichtigen. Die Kommission beschloss dementsprechend, für die MAE-Verkäufe den Gewinn heranzuziehen, den die beiden in die Stichprobe einbezogenen miteinander verbundenen Hersteller im Jahr 2018 in Europa erzielten, da das Jahr 2018 nach Angaben der MAE-Hersteller das letzte Jahr vor dem Anstieg der chinesischen Einfuhren war und sich daraus eine Zielgewinnspanne von 7 % ergab. Die Kommission beschloss daher vorläufig, die Zielgewinnspanne von 7 % zugrunde zu legen. |
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(350) |
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung übermittelten zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller Informationen zu künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, sowie aus den in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. |
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(351) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Unternehmen bei einigen der Kosten keine ausreichenden Beweise dafür vorlegten, dass diese Kosten auf verbindlichen Anforderungen im Rahmen eines multilateralen Umweltübereinkommens oder IAO-Übereinkommens beruhten, sondern dass es sich vielmehr um Projekte zur Deckung der Marktnachfrage nach der Herstellung elektrischer MAE handelte. Die Kommission akzeptierte es jedoch, die indirekten CO2-Kosten in den Energieverbrauch einzubeziehen, und diese Kosten wurden zum nicht schädigenden Preis hinzuaddiert. |
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(352) |
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie auf die den in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum entstandenen Herstellkosten die vorgenannte Zielgewinnspanne anwandte und dann für jeden Warentyp getrennt die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d aufschlug. |
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(353) |
Danach ermittelte die Kommission die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises des in die Stichprobe einbezogenen, mitarbeitenden ausführenden Herstellers in der VR China, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. |
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(354) |
Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Unternehmen“ wurde genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (siehe Abschnitt 3.7.4).
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7. UNIONSINTERESSE
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(355) |
Die Kommission hat nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Zulieferer, der Verwender, der Händler und der unabhängigen Einführer. |
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
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(356) |
Der Wirtschaftszweig der Union, der mobile Hubarbeitsbühnen herstellt, setzt sich laut dem Antragsteller aus 22 Unternehmen zusammen und beschäftigt nach seinen Angaben mehr als 3 000 Mitarbeiter. Keiner der Hersteller lehnte die Einleitung des Verfahrens ab. |
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(357) |
Wie in Abschnitt 4.4.3.5 festgestellt, wirkten sich die gedumpten Einfuhren aus der VR China negativ auf die Lage der Unionshersteller der betroffenen Ware aus: Trotz des Anstiegs des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt nahm der Marktanteil der Unionshersteller nicht zu, und seine Rentabilität ging zurück. |
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(358) |
Angesichts der Schlussfolgerung in Abschnitt 4.5.3.5, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt, würde die Einführung von Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, von fairen Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt zu profitieren, dem Preisdruck ein Ende zu setzen und den Wirtschaftszweig der Union in die Lage zu versetzen, seine Rentabilität auf ein nachhaltiges Niveau zu steigern und sich zu erholen. Der Wirtschaftszweig der Union wäre auch in der Lage, seine Produktion und die Kapazitätsauslastung zu steigern, was sich weiter positiv auf seine Leistung auswirken würde. |
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(359) |
Sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, dürfte dies weitere erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union haben, und zwar in Form geringerer Verkäufe, geringerer Produktionsmengen und einer geringeren Kapazitätsauslastung sowie der weiteren Verhinderung einer Preiserhöhung, was zu einer weiteren finanziellen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage in Bezug auf Rentabilität und Investitionen führen und seine Zukunft und Beschäftigung gefährden würde. Die Gesamtheit dieser Umstände würde die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union gefährden. |
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(360) |
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. |
7.2. Interesse der Zulieferer
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(361) |
Neben der direkten Beschäftigung stützte sich der MAE-Wirtschaftszweig auch auf ein umfassendes Netz von Zulieferern der verschiedenen MAE-Komponenten, die anschließend auf den Produktionslinien des Wirtschaftszweigs der Union montiert werden. Allein die Antragsteller stützten sich laut ihren Angaben auf mindestens 280 Lieferanten, von denen schätzungsweise 260 in der Union tätig sind. Dies geht nach Schätzungen des Wirtschaftszweigs der Union mit rund 32 000 Arbeitsplätzen in der EU in mindestens 14 verschiedenen Mitgliedstaaten einher: Italien, Polen, Frankreich, Deutschland, Belgien, Ungarn, Slowenien, Schweden, Dänemark, Finnland, Spanien, Niederlande, Irland und Rumänien. |
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(362) |
In Ermangelung zusätzlicher Informationen und auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass sich die Einführung von Antidumpingzöllen nicht nur positiv auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkt, sondern sich auch positiv auf die MAE-Lieferanten auswirken könnte, die in einem breiten Spektrum von Mitgliedstaaten ansässig sind. |
7.3. Interesse der Verwender, Händler und unabhängigen Einführer
7.3.1. Vermietungsunternehmen
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(363) |
Nach Angaben des Antragstellers handele es sich bei der überwiegenden Mehrheit der Verwender (zwischen 75 % und 90 %) um Vermietungsunternehmen. |
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(364) |
Nur einer der Verwender in der Union, das Vermietungsunternehmen Kiloutou, übermittelte einen vollständig beantworteten Fragebogen. Kiloutou gehört zu einer Gruppe, die im Bereich der Vermietung von Geräten und Maschinen an Baufachleute und Bauunternehmen tätig ist. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass den Verwendern auf dem Unionsmarkt im Falle der Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren aus der VR China höhere Kosten für mobile Zugangstechnik entstehen könnten, da diese Branche auf kosteneffiziente Zugangstechnik angewiesen sei. |
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(365) |
Der Antragsteller vertrat hingegen die Auffassung, dass die Preisschwankungen aufgrund der langen Lebensdauer der Maschinen und der Tatsache, dass jede Maschine mehrfach gemietet und verwendet wurde, abgeschwächt wurden. Außerdem würden mit dem durchschnittlichen Maschinenpreis von rund [35 000-40 000] EUR etwaige Preisschwankungen über mehrere Jahre, mehrere Nutzungszeiträume und auf verschiedene Kunden aufgeteilt. Auch die Flotte der großen Vermietungsunternehmen sei im Vergleich zum jährlichen Unionsverbrauch relativ groß. Insgesamt seien die Verwender aufgrund der Größe dieser Flotten und der relativ langsamen Ersatzrate die Verwender deutlich weniger anfällig für Preisschwankungen. Die Vermietungsunternehmen seien auch vor potenziellen Preiserhöhungen infolge der Maßnahme geschützt, da sie in der Lage seien, diese Auswirkungen an ihre Kunden weiterzugeben, sodass sie ihre Gewinnspannen beibehalten könnten. |
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(366) |
Der Antragsteller argumentierte zudem, dass Maschinen in der Regel auch von Vermietungsunternehmen oder anderen Käufern weiterverkauft würden. Diese Weiterverkäufe könnten auch nach mehreren Nutzungsjahren zu einem erheblichen Teil des Kaufpreises erfolgen. Daher würde jede sich aus der Maßnahme ergebende Preiserhöhung auch zu einem Anstieg des Weiterverkaufspreises der gebrauchten Maschinen führen. |
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(367) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Auswirkungen auf die Vermietungsunternehmen in der Tat weniger erheblich sind, als wenn sie die betreffende Ware weiter „verarbeiten“ würden. Da Maschinen im Allgemeinen Eigentum der Vermietungsunternehmen blieben, würde sich jede Preiserhöhung unmittelbar in einer Erhöhung ihres Vermögens niederschlagen. Die Tatsache, dass die Maschinen über einen längeren Zeitraum eingesetzt würden, verringerten nach Ansicht der Kommission auch die negativen Auswirkungen einer potenziellen Preiserhöhung. |
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(368) |
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf Vermietungsunternehmen haben würden. |
7.3.2. Sonstige Verwender
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(369) |
Die sonstigen Verwender von MAE sind überwiegend Bauunternehmen, Industrie- und Landwirtschaftsunternehmen oder Unternehmen, die diese Maschinen regelmäßig nutzen müssen, wie Logistikzentren und Flughäfen. In den meisten Fällen handelt es sich um große Unternehmen. |
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(370) |
Nach Ansicht des Antragstellers sind die Auswirkungen der Preiserhöhungen auf diese Unternehmen begrenzt, da die mobilen Hubarbeitsbühnen nur einen geringen Teil ihrer Ausrüstung und ihrer Kosten ausmachten. Bei diesen Endverwendern handele es sich um Unternehmen mit einem ausreichenden Geschäftsvolumen, sodass die Investitionen in die Bühnen nur einen begrenzten Teil ihrer Kosten ausmachten. |
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(371) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Unternehmen, die MAE kaufen, unterschiedliche Kerntätigkeiten ausüben und dass die Kosten von MAE im Allgemeinen im Vergleich zu den Gesamtkosten dieser Unternehmen marginal wären. Eine mögliche Preiserhöhung von MAE würde die Kosten des Unternehmens erhöhen, jedoch nicht in einem Ausmaß, das ernsthafte finanzielle Auswirkungen auf seine Tätigkeit hätte. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf andere Verwender begrenzt sind. |
7.3.3. Unabhängige Einführer und Händler
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(372) |
Da keine Einführer und Händler mitarbeiteten, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die unabhängigen Einführer und Händler die mobile Zugangstechnik weiterhin aus mehreren Quellen beziehen und sie zu Preisen weiterverkaufen könnten, die es ihnen ermöglichten, ihre Gewinnspannen beizubehalten. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass im Falle der Einführung der Antidumpingmaßnahmen die Auswirkungen auf unabhängige Einführer und Händler begrenzt sind. |
7.4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
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(373) |
Obwohl das allgemeine Preisniveau von MAE voraussichtlich steigen wird, stellt die Kommission in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen fest, dass der Gesamtnutzen der Maßnahmen die potenziellen negativen Auswirkungen auf Einführer und Verwender überwiegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass es auch für die Hauptverwender — die Vermietungsunternehmen — wichtig ist, dass MAE weiterhin auf dem Unionsmarkt hergestellt werden, um ihre Flotten zu diversifizieren. Wären die Vermietungsunternehmen vollständig von Einfuhren abhängig, müssten sie möglicherweise mit längeren Lieferzeiten, Versorgungsunterbrechungen und längerfristigen Preissteigerungen rechnen. |
8. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
|
(374) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. |
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(375) |
Auf die MAE-Einfuhren mit Ursprung in China sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt. |
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(376) |
Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
|
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(377) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung für die Unternehmen festgestellte Situation wider. Nach den nach der Vorunterrichtung eingegangenen Stellungnahmen wurde ein sachlicher Fehler in Bezug auf die zur Berechnung der Schadens- und Dumpingspanne für Terex herangezogenen Mengen berichtigt, was zu einer Berichtigung der Spannen nach unten führte. Im Falle von Sinoboom wurde außerdem ein sachlicher Fehler berichtigt, der zu einer geringfügig niedrigeren Dumpingspanne führte. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten. |
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(378) |
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden. |
|
(379) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
|
(380) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz bzw. die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
|
(381) |
MAE-Statistiken werden häufig in Stück ausgedrückt. In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (92) ist jedoch keine solche zusätzliche Einheit für MAE vorgesehen. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Ware in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen angegeben wird, sondern auch die Stückzahl. Für die folgenden TARIC-Codes ist die Ware in Stück anzugeben: 8427101010, 8427201910, 8428909020, 8431200060 und 8431390010. |
9. INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
|
(382) |
Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen. |
|
(383) |
Gegebenenfalls wurden Stellungnahmen zur Genauigkeit der Berechnungen berücksichtigt. |
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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(384) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission zu beantragen. |
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(385) |
Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind naturgemäß vorläufig und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und auf die Einfuhren vormontierter oder montagefertiger Bauteile davon — ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind —, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 10 10, ex 8427 20 19, ex 8428 90 90, ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (TARIC-Codes: 8427101010, 8427201910, 8428909020, 8431200060 und 8431390010) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
|
Unternehmen |
Vorläufiger Antidumpingzoll |
TARIC-Zusatzcode |
|
Hunan Sinoboom Intelligent Equipment Co., Ltd. |
55,3 % |
89DL |
|
Oshkosh JLG (Tianjin) Equipment Technology Co., Ltd. |
23,6 % |
89DM |
|
Terex (Changzhou) Machinery Co., Ltd. |
14,3 % |
89DN |
|
Zhejiang Dingli Machinery Co., Ltd. |
31,3 % |
89DO |
|
Andere mitarbeitende Unternehmen |
28 % |
Siehe Anhang |
|
Alle übrigen Unternehmen |
55,3 % |
8999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung, unabhängig vom Ursprung der Ware, die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vereinbar ist.
(6) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (93) der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes anteilsmäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(7) Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1450 einzustellen.
Die Daten zu den nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1450 zollamtlich erfassten Einfuhren werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
(8) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
(1) Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.
(2) Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
(3) Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, werden von der Anhörungsbeauftragten geprüft; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juli 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(2) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C, C/2023/783, 13.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/783/oj).
(3) Zhejiang Dingli Machinery Co., Ltd., Hunan Sinoboom Intelligent Equipment Co., Ltd, Fronteq (Changzhou) Machinery Co., Ltd., XCMG Fire-fighting Safety Equipment Co., Ltd, Zoomlion Intelligent Access Machinery Co., Ltd., Jiangsu Liugong Machinery, Co., Ltd, Lingong Heavy Machinery Co., Ltd und Sany Aerial Work Equipment Co., Ltd.
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1450 der Kommission vom 23. Mai 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2024/1450, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1450/oj).
(5) Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 20. Dezember 2017 (SWD(2017) 483 final/2).
(6) Eine englische Fassung des vollständigen Wortlauts des 14. Fünfjahresplans kann beispielsweise hier abgerufen werden: https://cset.georgetown.edu/publication/china-14th-five-year-plan/ (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(7) Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 10. April 2024 (SWD(2024) 91 final).
(8) Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 7.
(9) Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 7-8.
(10) Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 10, 18.
(11) Abrufbar unter: http://www.npc.gov.cn/zgrdw/englishnpc/Constitution/node_2825.htm (zuletzt abgerufen am 8. April 2024).
(12) Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 29-30.
(13) Aktualisierter Bericht, Kapitel 4, S. 57, 92.
(14) Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 149-150.
(15) Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 153-171.
(16) Aktualisierter Bericht, Kapitel 7, S. 204-205.
(17) Aktualisierter Bericht, Kapitel 8, S. 207-208 und 242-243.
(18) Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 19-24, Kapitel 4, S. 69 und S. 99-100, Kapitel 5, S. 130-131.
(19) Siehe Jahresbericht des Unternehmens von 2022, S. 89, abrufbar unter: http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESZ_STOCK/2023/2023-4/2023-04-29/9182574.PDF (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(20) Siehe Jahresbericht des Unternehmens von 2023, S. 114, abrufbar unter: http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESZ_STOCK/2024/2024-3/2024-03-30/9930890.PDF (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(21) Siehe Jahresbericht des Unternehmens von 2023, S. 135, abrufbar unter: https://q.stock.sohu.com/newpdf/202457231354.pdf (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(22) Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 24-27.
(23) Siehe: http://www.cncma.org/ (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(24) Siehe: http://www.cncma.org//article/480?pageTitle=%E5%88%86%E4%BC%9A%E5%90%8D%E5%BD%95 (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(25) Siehe: http://www.cncma.org/article/472 (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(26) Ebenda.
(27) Siehe Liste der CCMA-Mitglieder, abrufbar unter: http://www.cncma.org//article/478?pageTitle=%E4%BC%9A%E5%91%98%E5%90%8D%E5%BD%95 (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(28) Artikel 33 der Verfassung der Kommunistischen Partei, Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechts. Siehe aktualisierten Bericht — Kapitel 3, S. 47-50.
(29) Aktualisierter Bericht, Kapitel 3, S. 40.
(30) Siehe zum Beispiel: Blanchette, J., „Xi’s Gamble: Race to Consolidate Power and Stave off Disaster“, in Foreign Affairs, Bd. 100, Nr. 4, Juli/August 2021, S. 10-19.
(31) Aktualisierter Bericht, Kapitel 3, S. 41.
(32) Abrufbar unter: https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (zuletzt abgerufen am 8. April 2024).
(33) Leitlinien des Generalbüros der Kommunistische Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära: www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (zuletzt abgerufen am 8. April 2024).
(34) Financial Times (2020): „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise“, abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4j (zuletzt abgerufen am 8. April 2024).
(35) Siehe Jahresbericht des Unternehmens von 2022, S. 45, abrufbar unter: http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESZ_STOCK/2023/2023-4/2023-04-29/9182574.PDF (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(36) Siehe: https://www.xcmg.com/aboutus/news-detail-1127478.htm (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(37) Siehe Jahresbericht des Unternehmens von 2023, S. 55, abrufbar unter: http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESZ_STOCK/2024/2024-3/2024-03-30/9930890.PDF (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(38) Siehe: http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESZ_STOCK/2023/2023-12/2023-12-29/9750475.PDF (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(39) Ebenda.
(40) Siehe Jahresbericht des Unternehmens von 2023, S. 47, abrufbar unter: https://q.stock.sohu.com/newpdf/202457231354.pdf (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(41) Siehe: https://www.sohu.com/a/474336777_120808812 (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(42) Siehe: https://www.csust.edu.cn/qjxy/info/1483/13510.htm#:~:text=%E5%88%98%E5%9B%BD%E8%89%AF%EF%BC%8C%E5%85%A8%E7%90%83%E5%B7%A5%E7%A8%8B%E6%9C%BA%E6%A2%B0TOP50,%E5%8D%81%E5%9B%9B%E5%B1%8A%E4%BA%BA%E5%A4%A7%E4%BB%A3%E8%A1%A8%E3%80%82 (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(43) Siehe: https://stock.hnchasing.com/main/aboutUs/jtyw/detail/1600404406236819458.html (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(44) Aktualisierter Bericht, Kapitel 14, Abschnitte 14.1 bis 14.3.
(45) Aktualisierter Bericht, Kapitel 4, S. 56-57 und 99-100.
(46) Siehe Abschnitt III.6.3 des 14. Fünfjahresplans.
(47) Siehe Abschnitt III und Kasten I, abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/202307/content_6889718.htm (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(48) Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/202309/content_6901732.htm (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(49) Ebenda.
(50) Ebd., Abschnitt III.4.2.
(51) Siehe: 157823f5651e42ea85038c86b74becca.pdf (zj.gov.cn) (zuletzt abgerufen am 30. Mai 2024).
(52) Ebd., Abschnitt III.6.
(53) Siehe: http://cpc.people.com.cn/n1/2024/0529/c64387-40245669.html (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(54) Siehe: http://js.news.cn/20230801/a47ffa9814f94a6c8345969906ea2aec/c.html, (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(55) Siehe: https://www.xhby.net/content/s6639f820e4b0706ddc4cddda.html (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(56) Siehe: https://gxt.jiangsu.gov.cn/art/2024/4/2/art_6281_11208011.html (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(57) Siehe https://www.xhby.net/content/s6639f820e4b0706ddc4cddda.html (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(58) Siehe http://js.news.cn/20230801/a47ffa9814f94a6c8345969906ea2aec/c.html (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024).
(59) Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 171-179.
(60) Aktualisierter Bericht, Kapitel 9, S. 260-261.
(61) Aktualisierter Bericht, Kapitel 9, S. 257-260.
(62) Aktualisierter Bericht, Kapitel 9, S. 252-254.
(63) Siehe https://www.js.gov.cn/art/2022/11/14/art_63909_10663820.html (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024)
(64) Aktualisierter Bericht, Kapitel 13, S. 360-361 und 364-370.
(65) Aktualisierter Bericht, Kapitel 13, S. 366.
(66) Aktualisierter Bericht, Kapitel 13, S. 370-373.
(67) Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 137-140.
(68) Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 146-149.
(69) Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 149.
(70) Siehe das offizielle Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen („China Banking and Insurance Regulatory Commission“) vom 28. August 2020: Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022), http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (zuletzt abgerufen am 8. April 2024). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen“. In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.“
(71) Siehe „Notice on the Commercial banks performance evaluation method“ der CBIRC, herausgegeben am 15. Dezember 2020: http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (zuletzt abgerufen am 8. April 2024).
(72) Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 157-158.
(73) Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 150-152, 156-160, 165-171.
(74) OECD (2019), OECD-Wirtschaftsberichte: China 2019, OECD Publishing, Paris, S. 29, abrufbar unter:
https://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-en (zuletzt abgerufen am 8. April 2024).
(75) http://www.gov.cn/xinwen/2020-04/20/content_5504241.htm (zuletzt abgerufen am 8. April 2024).
(76) Siehe zum Beispiel: https://www.imf.org/en/News/Articles/2024/02/02/cf-chinas-real-estate-sector-managing-the-medium-term-slowdown (abgerufen am 31. Mai 2024).Siehe z. B. die jüngsten Beobachtungen des IWF unter: https://www.imf.org/en/News/Articles/2024/02/02/cf-chinas-real-estate-sector-managing-the-medium-term-slowdown und https://www.imf.org/en/News/Articles/2024/05/28/pr24184-china-imf-staff-completes-2024-art-iv-mission (abgerufen am 31. Mai 2024).
(77) https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.
(78) https://www.ibge.gov.br/estatisticas/economicas/industria/9042-pesquisa-industrial-anual.html?=&t=destaques.
(79) https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/2022-2/ingles/brazilian-monthly-energy-bulletin-december-2022.pdf/view.
(80) https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/2022-2/ingles.
(81) Siehe zum Beispiel: https://www.imf.org/en/News/Articles/2024/02/02/cf-chinas-real-estate-sector-managing-the-medium-term-slowdown (abgerufen am 31. Mai 2024). Siehe z. B. die jüngsten Beobachtungen des IWF unter: https://www.imf.org/en/News/Articles/2024/02/02/cf-chinas-real-estate-sector-managing-the-medium-term-slowdown und https://www.imf.org/en/News/Articles/2024/05/28/pr24184-china-imf-staff-completes-2024-art-iv-mission (abgerufen am 31. Mai 2024).
(82) https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.
(83) https://www.ibge.gov.br/estatisticas/economicas/industria/9042-pesquisa-industrial-anual.html?=&t=destaques.
(84) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.
(85) https://www.ibge.gov.br/estatisticas/economicas/industria/9042-pesquisa-industrial-anual.html?=&t=downloads.
(86) Ebenda.
(87) INSS: Die brasilianischen Gehälter und Sozialleistungen — BPC-Partner (bpc-Partners.com) und https://bpc-partners.com/fact-sheets/inss-brazilian-salaries-benefits/.
(88) https://ads.clicrbs.com.br/PUBLICIDADE-LEGAL/PIO/Publicidade_Legal_PIO_290324_madalpalfinger.pdf.
(89) Es wird davon ausgegangen, dass auf die mitarbeitenden ausführenden Hersteller fast 100 % der Einfuhren aus der VR China in die Union entfallen.
(90) Die Einfuhrstatistiken in Comext wurden in Tonnen gemeldet. Die Kommission rechnete die Tonnen auf der Grundlage eines Umrechnungskoeffizienten, der auf der Grundlage der Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde, um.
(91) Die Kommission verwendete einen Umrechnungsfaktor von 4 888 kg pro Stück.
(92) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
(93) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).
ANHANG
Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller aus der Volkrepublik China (VR China):
|
Land |
Name |
TARIC-Zusatzcode |
|
VR China |
Lingong Heavy Machinery Co., Ltd. |
89DP |
|
VR China |
Zoomlion Intelligent Access Machinery Co., Ltd. |
89DQ |
|
VR China |
XCMG Fire Fighting Safety Equipment Co., Ltd. |
89DR |
|
VR China |
Sunward Intelligent Equipment Co., Ltd. |
89DS |
|
VR China |
Haulotte Access Equipment Manufacturing (Changzhou) Co., Ltd. |
89DT |
|
VR China |
Fronteq (Changzhou) Machinery Co., Ltd. |
89DU |
|
VR China |
Jiangsu Liugong Machinery Co., Ltd. |
89DV |
|
VR China |
Hangcha Group Co., Ltd. |
89DW |
|
VR China |
Shandong Chufeng Heavy Industry Machinery Co., Ltd. |
89DX |
|
VR China |
Reeslift Ltd. |
89DY |
|
VR China |
Mantall Heavy Industry Co., Ltd |
89DZ |
|
VR China |
Shandong Qiyun Group Co., Ltd |
89EA |
|
VR China |
Jinan Juxin Machinery Co., Ltd |
89EB |
|
VR China |
Shandong Yuntian Intelligent Machinery Equipment Co., Ltd. |
89EC |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1915/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)