European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1900

12.7.2024

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1900 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2024

zur Einstellung der Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1037 (im Folgenden „Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von bestimmten Alkylphosphatestern mit Ursprung in der Volksrepublik China subventioniert sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen.

(2)

Der Antrag wurde am 8. November 2023 von ICL Europe u. a., Lanxess Deutschland GmbH und PCC Rokita S.A (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für bestimmte Alkylphosphatester gestellt.

(3)

Am 21. Dezember 2023 leitete die Kommission nach Artikel 10 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

(4)

Am 11. August 2023 hatte die Kommission eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren der gleichen Ware aus der Volksrepublik China eingeleitet (2), und am 11. April 2024 wurden vorläufige Maßnahmen auf diese Einfuhren eingeführt (3).

2.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS

(5)

In einer E-Mail an die Kommission vom 15. April 2024 zogen die Antragsteller ihren Antrag zurück.

(6)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Union liegt.

(7)

Bei der Untersuchung waren keine Hinweise darauf gefunden worden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG UND UNTERRICHTUNG

(8)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das Verfahren eingestellt werden sollte, ohne formell über die Subventionierung der chinesischen ausführenden Hersteller zu befinden.

(9)

Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(10)

Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(11)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 25 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex 2919 90 00 (TARIC-Codes 2919900050 und 2919900065) und dem KN-Code ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999238) eingereiht werden, wird hiermit eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. Juli 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 282 vom 11.8.2023, S. 4).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/1064 der Kommission vom 9. April 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2024/1064, 10.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1064/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1900/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)