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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1888 |
12.7.2024 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1888 DER KOMMISSION
vom 10. Juli 2024
über das grenzüberschreitende Projekt „Seine–Schelde“ in den Kernnetzkorridoren „Nordsee–Mittelmeer“ und „Atlantik“ und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1118
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4754)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Dekarbonisierung des Verkehrs ist ein zentrales politisches Ziel der Union. In der Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“ (2) vom 11. Dezember 2019 wurden die Ambitionen der Union bei der Bekämpfung des Klimawandels bekräftigt und nochmals verschärft. In diesem Zusammenhang ist die Förderung des Transports von Gütern und Personen auf Binnenwasserstraßen, wie in der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität (3) dargelegt, ein zentrales Anliegen der Verkehrspolitik der Union und eine seit Langem bestehende Priorität für die Verwirklichung des TEN-V-Netzes. |
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(2) |
Mit der Fertigstellung des Seine-Schelde-Netzes wird das Seine-Becken über eine durchgehende Binnenwasserstraße mit hohem Pegel direkt an das Schelde-Becken in Nordfrankreich, Belgien und den Niederlanden und weiter an andere wichtige europäische Wasserstraßen wie den Rhein und die Maas angebunden. Dadurch entsteht ein ununterbrochenes Binnenwasserstraßennetz mit einheitlich hoher Kapazität, das die zahlreichen See- und Binnenhäfen dieser größeren europäischen Grenzregion effektiv miteinander verbindet. |
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(3) |
Das Seine-Schelde-Netz hat eine klare grenzüberschreitende Dimension, denn es verbindet Frankreich, Belgien, die Niederlande und ferner Deutschland. |
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(4) |
Nach der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind das Seine-Schelde-Netz und die damit verbundenen Flusseinzugsgebiete Seine, Schelde und Maas als grenzüberschreitende Verbindungen für den Kernnetzkorridor „Nordsee–Mittelmeer“, und der Abschnitt Le Havre–Paris für den Kernnetzkorridor „Atlantik“ vorermittelt. In der am 17. Oktober 2013 von den Verkehrsministern Belgiens, der Niederlande und Frankreichs sowie vom Verkehrskommissar unterzeichneten Erklärung zur Verwirklichung des TEN-V-Kernnetzkorridors „Nordsee–Mittelmeer“ (Erklärung von Tallinn) wurde das Engagement der betroffenen Parteien für dessen Umsetzung weiter unterstrichen. Darüber hinaus wird in den Arbeitsplänen für den Kernnetzkorridor „Nordsee–Mittelmeer“ die Notwendigkeit betont, das Projekt „Seine–Schelde“ als Grundlage für die Schaffung eines voll funktionsfähigen multimodalen Verkehrskorridors fertigzustellen. |
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(5) |
Eines der Hauptziele des Projekts besteht darin, dafür zu sorgen, dass die wichtigsten Seine-Schelde-Strecken zumindest der ECMT-Klasse Va entsprechen, und gute Schifffahrtsbedingungen zu gewährleisten. |
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(6) |
Alle Bestandteile des Projekts „Seine–Schelde“ sind für seine Fertigstellung unverzichtbar. Dazu gehört u. a. die Wasserstraße „Canal Seine-Nord Europe“, die die wichtigste fehlende Verbindung darstellt, ohne die das Seine-Schelde-Netz nicht verwirklicht werden kann. |
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(7) |
Das Projekt „Seine–Schelde“ ist ein komplexes grenzüberschreitendes Projekt, an dem Belgien (die Regionen Flandern und Wallonien) und Frankreich beteiligt sind, und das sowohl den Bau neuer als auch die Verbesserung bestehender Infrastrukturen mit geringstmöglicher Beeinträchtigung der Schifffahrt umfasst. Entscheidend ist daher eine hinreichende Koordinierung. Zur Unterstützung einer koordinierten und zügigen Projektdurchführung müssen Bestimmungen erlassen werden, die eine Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Umsetzung enthalten. Dies würde dazu beitragen, die grenzübergreifenden Ziele und die Ziele zur Verkehrsverlagerung der Arbeitspläne für den Kernnetzkorridor „Nordsee–Mittelmeer“ zu erreichen und das Projekt „Seine–Schelde“ frühestmöglich, auf jeden Fall aber spätestens bis 2030 abzuschließen. |
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(8) |
Ebenso wichtig ist es, die zur weiteren Durchführung und Fertigstellung des Projekts „Seine–Schelde“ erforderlichen Maßnahmen und den Zeitplan für ihre Umsetzung eindeutig festzulegen, damit eine optimale Verfügbarkeit von Finanzmitteln der Union, von nationalen und regionalen Finanzmitteln sowie von privaten Finanzmitteln sichergestellt werden kann. Die Kofinanzierung durch die Union hat eine Hebelwirkung auf die nationale und regionale Entscheidungsfindung zur Durchführung der Maßnahmen. |
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(9) |
Belgien (die Regionen Flandern und Wallonien) und Frankreich haben bereits umfangreiche Arbeiten (Untersuchungen und Infrastrukturarbeiten) durchgeführt, die zur Verwirklichung des Projekts „Seine–Schelde“ beitragen. Die meisten davon wurden von der Union im Rahmen verschiedener Finanzierungsprogramme kofinanziert. Die Tätigkeiten werden derzeit im Rahmen aller damit verbundenen Finanzhilfevereinbarungen der Fazilität „Connecting Europe“ durchgeführt, die seit 2014 unterzeichnet wurden. |
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(10) |
Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1118 der Kommission (5) hat das Projekt „Seine–Schelde“ mit dem Abschluss von Hauptuntersuchungen eindeutig eine wichtige neue und sehr sichtbare Phase erreicht. An zahlreichen Standorten, wie dem Abschnitt 1 der Wasserstraße „Canal Seine-Nord Europe“, wird an der Wiederherstellung von Wehren und der Aufrüstung von Schleusen auf der oberen und unteren Seine sowie auf der grenzüberschreitenden Lys gearbeitet. |
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(11) |
Zu den wichtigsten Errungenschaften zählen unter anderem i) die Aufrüstung der oberen Schelde in Wallonien auf ECMT-Klasse Va seit Januar 2020, einschließlich der Anpassung der Durchfahrt von Tournai auf ECMT-Klasse Va (eine Richtung) ii) die Inbetriebnahme neuer Schleusen der ECMT-Klasse Vb in St-Baafs-Vijve und Harelbeke seit August 2020, wodurch eine Verbesserung auf der Lys, der grundlegenden Verbindung des Seine-Schelde-Netzes in Flandern, erreicht wurde; iii) die Wiedereröffnung des grenzüberschreitenden Kanals „Condé–Pommeroeul“ mit ECMT-Klasse Va im November 2023. |
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(12) |
Nach Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1118 der Kommission wurde eine Überprüfung durchgeführt, um die Fristen für die verbleibenden Maßnahmen zu aktualisieren. |
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(13) |
Die grenzüberschreitende Dimension des Projekts erfordert die Schaffung spezieller Strukturen für die Leitung und Beaufsichtigung. Belgien (die Regionen Flandern und Wallonien) und Frankreich arbeiten seit Jahren eng zusammen, insbesondere im Rahmen der zwischenstaatlichen Kommission für die Vorbereitung der Fertigstellung des Projekts „Seine–Schelde“, die im September 2009 eingesetzt worden war. Diese zwischenstaatliche Kommission wird von der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung Seine–Schelde („Seine-Schelde-EWIV“) operativ unterstützt, der die Rechtsträger Voies Navigables de France (VNF), Société du Canal Seine-Nord Europe (SCSNE), Service Public de Wallonie (SPW) und De Vlaamse Waterweg NV angehören. Die Société du Canal Seine-Nord Europe, die für den Bau des Kanals „Seine–Nord“ zuständig ist, wurde im Mai 2017 gegründet. Diese speziellen Rechtsträger bilden eine integrierte Verwaltungsstruktur für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Fertigstellung des Projekts „Seine–Schelde“. Der Europäische Koordinator für den Kernnetzkorridor „Nordsee–Mittelmeer“ und ein Vertreter der Kommission sollten als Beobachter regelmäßig an den Sitzungen der zwischenstaatlichen Kommission und der Seine-Schelde-EWIV teilnehmen. Darüber hinaus sollten der Europäische Koordinator und ein Vertreter der Kommission als Beobachter an den Sitzungen des SCSNE-Aufsichtsrats teilnehmen. |
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(14) |
Zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig über die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegenden Abschnitte Bericht erstatten und etwaige Verzögerungen melden. Die zwischenstaatliche Kommission hat am 27. Januar 2022 einen Bericht über den Stand der Durchführung vorgelegt. In dieser Überprüfung werden auch die Fortschritte dargelegt und die Vorschläge für notwendige Anpassungen und die weitere Ausgestaltung des allgemeinen Zeitplans vorgelegt. Vor allem die erheblichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie von 2020-2022 auf die Bedingungen für die Durchführung des Projekts haben zu dem angepassten Zeitplan in Artikel 2 geführt. |
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(15) |
Der in diesem Beschluss festgelegte Durchführungszeitplan sollte die Erfüllung der Anforderungen des Völkerrechts und des Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, unberührt lassen. Dieser Zeitplan sollte es ermöglichen, für eine optimale Verfügbarkeit von Finanzmitteln zu sorgen, ohne den finanziellen Zusagen eines Mitgliedstaats oder der Union vorzugreifen. |
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(16) |
Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten die Umweltvorschriften der Union einhalten, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (9) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. |
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(17) |
Unbeschadet des Artikels 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sollte im vorliegenden Beschluss eine Überprüfungsklausel vorgesehen werden. |
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(18) |
Da die für den Abschluss des grenzüberschreitenden Projekts „Seine–Schelde“ erforderlichen Maßnahmen nun in diesem Beschluss festgelegt sind, sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1118 aufgehoben werden. |
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(19) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sind von Belgien und Frankreich genehmigt worden. |
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(20) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 genannten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Dieser Beschluss enthält eine Beschreibung der Maßnahmen und den Durchführungszeitplan für das grenzüberschreitende Projekt „Seine–Schelde“ sowie damit verbundene Bestimmungen für die Leitung und Beaufsichtigung.
Artikel 2
Maßnahmen und Zeitplan
Belgien und Frankreich stellen die fristgerechte Durchführung folgender Maßnahmen sicher:
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a) |
Seine-Amont, von Nogent-sur-Seine bis Paris: Verbesserung der Schifffahrtsbedingungen bis Dezember 2030
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b) |
Seine-Aval, von Suresnes bis Le Havre: Aufrüstungen und Verbesserung der Schifffahrtsbedingungen bis Dezember 2027
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c) |
Oise, von Conflans-Sainte-Honorine bis Compiègne: Aufrüstung auf ECMT-Klasse Vb und Verbesserung der Schifffahrtsbedingungen bis Dezember 2028
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d) |
Kanal Seine-Nord Europe, von Compiègne bis Aubencheul-au-Bac: Aufbau und Inbetriebnahme mit ECMT-Klasse Vb und Ermöglichung von drei Containerlagen bis Dezember 2030
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e) |
Achse Dünkirchen-Schelde, einschließlich Dünkirchen-Kanal, von Valenciennes bis zur Schelde und zur wallonischen Hauptstrecke sowie zur Deûle in Richtung in Gent: mit dem Ziel, den Kanal schrittweise auf ECMT-Klasse Va (beide Richtungen) und ECMT-Klasse Vb (eine Richtung) aufzurüsten und die Schifffahrtsbedingungen bis Dezember 2027 zu verbessern
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f) |
Wallonische Hauptstrecke von Pommerœul bis Namur: Aufrüstung auf ECMT-Klasse Va bis Dezember 2030
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g) |
Obere Schelde:
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h) |
Lys: Aufrüstung auf ECMT-Klasse Vb (eine Richtung) und Va (beide Richtungen) mit Ermöglichung von drei Containerlagen bis Dezember 2030, darunter
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i) |
Verbindungsnetz in Flandern:
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j) |
Verbindungsnetz in Wallonien: von Péronnes nach Pommeroeul auf dem Kanal Nimy-Blaton-Péronnes: Durchführung von Untersuchungen, insbesondere bezüglich der vollständigen Aufrüstung auf ECMT-Klasse IV bis Dezember 2030, und Aufstellung eines technischen und finanziellen Durchführungsplans für die erforderlichen Aufrüstungen bis Dezember 2030 |
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k) |
Seneffe–Antwerpen,
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l) |
Allgemeine Maßnahmen:
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Artikel 3
Leitung und Beaufsichtigung
(1) Der Europäische Koordinator für den Kernnetzkorridor „Nordsee–Mittelmeer“ und ein Vertreter der Europäischen Kommission werden als Beobachter zu den Sitzungen des Aufsichtsrats der Société du Canal Seine-Nord Europe eingeladen.
(2) Der Fortgang der in Artikel 2 genannten Maßnahmen wird regelmäßig im Rahmen der zwischenstaatlichen Kommission für die Vorbereitung der Fertigstellung des Seine-Schelde-Projekts sowie im Rahmen der Seine-Schelde-EWIV erörtert. Der Europäische Koordinator für den Kernnetzkorridor „Nordsee–Mittelmeer“ und ein Vertreter der Europäischen Kommission werden zumindest zweimal jährlich zu den Sitzungen der zwischenstaatlichen Kommission und zumindest dreimal jährlich zu den Sitzungen der Seine-Schelde-EWIV als Beobachter eingeladen.
Artikel 4
Berichterstattung
Belgien und Frankreich erstatten der Kommission und dem Europäischen Koordinator für den Kernnetzkorridor „Nordsee–Mittelmeer“ mindestens einmal jährlich Bericht über den Stand der Durchführung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen, wobei sie etwaige Verzögerungen melden und die Gründe für die Verzögerung sowie die ergriffenen Korrekturmaßnahmen angeben. Zu diesem Zweck können diese Mitgliedstaaten gegebenenfalls den Inhalt der jährlichen Berichte über den Stand der Maßnahmen heranziehen, die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen der Fazilität „Connecting Europe“ vorzulegen sind.
Artikel 5
Überprüfung
Die Kommission führt bis spätestens 31. Dezember 2027 auf Antrag von Belgien und Frankreich oder von Amts wegen eine Überprüfung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen und Fristen unter Mitwirkung des Europäischen Koordinators für den Kernnetzkorridor „Nordsee–Mittelmeer“ durch.
Artikel 6
Aufhebung
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1118 wird aufgehoben.
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien und an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 10. Juli 2024
Für die Kommission
Adina-Ioana VĂLEAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1315/oj.
(2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
(3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen (COM(2020) 789 final).
(4) Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1153/oj).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1118 der Kommission vom 27. Juni 2019 über das grenzüberschreitende Projekt „Seine–Schelde“ in den Kernnetzkorridoren „Nordsee–Mittelmeer“ und „Atlantik“ (ABl. L 176, 1.7.2019, S. 61, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1118/oj).
(6) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj).
(7) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/42/oj).
(8) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj).
(9) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).
(10) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).
(11) Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/94/oj).
(12) Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/44/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1888/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)