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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2024/1850

5.7.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1850 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2024

zur Gewährung von Schutz in der Union für die im internationalen Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Genfer Akte eingetragene Ursprungsbezeichnung „زيت زيتون تبرسق / Huile d’Olive Téboursouk“

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte können die zuständigen Behörden der einzelnen Vertragsparteien der Genfer Akte Anmeldungen zur internationalen Eintragung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum einreichen, das gemäß Artikel 6 der Genfer Akte die Eintragung in das internationale Register vornimmt. Gemäß Artikel 9 der Genfer Akte schützen die anderen Vertragsparteien eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß ihrer eigenen Rechtsordnung, vorbehaltlich einer Schutzverweigerung, eines Verzichts, einer Ungültigerklärung oder einer Löschung.

(2)

Am 27. September 2023 teilte das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte mit, dass der von Tunesien beantragte Name „زيت زيتون تبرسق / Huile d’Olive Téboursouk“ im internationalen Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben nach der Genfer Akte als Ursprungsbezeichnung eingetragen worden ist.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1753 wurde die internationale Eintragung der Ursprungsbezeichnung „زيت زيتون تبرسق / Huile d’Olive Téboursouk“ im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht, damit Einspruch erhoben werden konnte.

(4)

Die Kommission hat die internationale Eintragung der Ursprungsbezeichnung „زيت زيتون تبرسق / Huile d’Olive Téboursouk“ gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1753 anhand der in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen geprüft, einschließlich der zusätzlichen Angaben, die von Tunesien hinsichtlich der Einzelheiten zur Qualität, zum Ansehen oder zu den Merkmalen gemäß Regel 5 Absatz 3 der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens angefordert wurden, und ist zu dem Schluss gekommen, dass diese erfüllt sind.

(5)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1753 eingegangen ist, sollte der Name „زيت زيتون تبرسق / Huile d’Olive Téboursouk“ in der Union im Einklang mit der Genfer Akte geschützt werden.

(6)

Da die Ursprungsbezeichnung „زيت زيتون تبرسق / Huile d’Olive Téboursouk“ gemäß dem Lissabonner Abkommen eingetragen wurde, ist es erforderlich, den Umfang des Schutzes, der mit der vorliegenden Verordnung gewährt wird, sowie die damit einhergehenden Folgen und Bedingungen in denjenigen sieben Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, klarzustellen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses für Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der als Ursprungsbezeichnung in das internationale Register eingetragene Name „زيت زيتون تبرسق / Huile d’Olive Téboursouk“ wird in der Union geschützt.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein der Kategorie „Olivenöl“ zuzuordnendes Erzeugnis bezeichnet.

Artikel 2

Der Schutz gemäß Artikel 1 gilt für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und ersetzt die in denjenigen Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, geltenden nationalen Schutzregelungen. Die Kontinuität mit dem nationalen Schutz, der in jenen Mitgliedstaaten für die Ursprungsbezeichnung „زيت زيتون تبرسق / Huile d’Olive Téboursouk“ gewährt wird, wird gewährleistet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1753/oj.

(2)   ABl. C, C/2023/430, 20.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/430/oj.

(3)  Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1850/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)