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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2024/1847

1.7.2024

BESCHLUSS (EURATOM) 2024/1847 DES RATES

vom 25. Juni 2024

betreffend die Verweigerung von Vorteilen nach Teil III des Vertrags über die Energiecharta durch die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) gegenüber jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie gegenüber jeder Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag über die Energiecharta (im Folgenden „Übereinkunft“) wurde von Euratom mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom (1) geschlossen und trat am 16. April 1998 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Übereinkunft behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft gegenüber einer juristischen Person zu verweigern, wenn Staatsbürger oder Staatsangehörige eines dritten Staates Eigentümer dieser juristischen Person sind oder diese kontrollieren und wenn diese juristische Person keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Gebiet der Vertragspartei ausübt, in der sie gegründet wurde.

(3)

Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Übereinkunft behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft gegenüber einer Investition zu verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei feststellt, dass es sich um die Investition eines Investors eines dritten Staates handelt, mit dem oder hinsichtlich dessen die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen beschließt oder unterhält, die Transaktionen mit Investoren jenes Staates verbieten oder die verletzt oder umgangen würden, falls die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft den Investoren jenes Staates oder ihren Investitionen gewährt würden.

(4)

Die Union hat nach und nach restriktive Maßnahmen gegen die Russische Föderation verhängt, zunächst als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols und die vorsätzliche Destabilisierung der Ukraine. Die Union weitete die restriktiven Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete aus. Als Reaktion auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Union die restriktiven Maßnahmen erheblich ausgeweitet.

(5)

Gleichzeitig wurden die von der Union eingeführten restriktiven Maßnahmen gegen die Republik Belarus als Reaktion auf die Beteiligung des Landes an Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgeweitet.

(6)

Weder die Russische Föderation noch die Republik Belarus sind Vertragspartei der Übereinkunft. Investoren aus diesen Ländern könnten jedoch versuchen, mithilfe von juristischen Personen, die im Gebiet einer Vertragspartei der Übereinkunft gegründet wurden, geltend zu machen, dass Euratom oder ihre Mitgliedstaaten im Widerspruch zu Investitionsschutzverpflichtungen nach der Übereinkunft gehandelt hätten, und somit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen Euratom oder ihre Mitgliedstaaten anstrengen.

(7)

Die Maßnahmen der Euratom und ihrer Mitgliedstaaten stehen im Einklang mit der Übereinkunft und anderen einschlägigen Übereinkünften, und Ansprüche in Bezug auf solche Maßnahmen sind im Rahmen der anwendbaren Rechtsinstrumente und des allgemeinen Völkerrechts jedenfalls ausgeschlossen. Ungeachtet dessen sollten ergänzende Verfahrensmaßnahmen getroffen werden, um die Einleitung von Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten durch juristische Personen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befinden, gegen Euratom oder ihre Mitgliedstaaten im Rahmen der Übereinkunft zu vermeiden.

(8)

Nach Artikel 17 der Übereinkunft können die Vertragsparteien die Vorteile der Investitionsschutzbestimmungen der Übereinkunft den Investoren aus Nichtvertragsparteien verweigern, die die Übereinkunft missbrauchen, indem sie unter den vorstehend aufgeführten Umständen Investitionsklagen einbringen (in der Folge „Verweigerung von Vorteilen“).

(9)

Es ist angezeigt, in Bezug auf jede juristische Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet und im Gebiet der Vertragspartei, in der sie gegründet wurde, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, Artikel 17 Absatz 1 der Übereinkunft heranzuziehen. Ebenso ist es angezeigt, in Bezug auf jede Investition im Sinne der Übereinkunft, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt und die vorstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Übereinkunft heranzuziehen.

(10)

Die Verweigerung von Vorteilen nach Artikel 17 der Übereinkunft sollte von der Kommission durch Verteilung der im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Erklärung im Namen von Euratom und aller einschlägigen Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Übereinkunft sind, oder die ehemalige Vertragsparteien sind, in deren die Übereinkunft gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Übereinkunft weiterhin gilt, innerhalb der Energiechartakonferenz umgesetzt werden.

(11)

Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Union, von Euratom und aller Mitgliedstaaten, gegenüber einem Investor oder einer Investition gesondert und zu jedem geeigneten Zeitpunkt Artikel 17 der Übereinkunft heranzuziehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird genehmigt, dass Euratom gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Energiecharta jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet und im Gebiet der Vertragspartei oder der ehemaligen Vertragspartei, in der sie gegründet wurde, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, die Vorteile aus Teil III dieser Übereinkunft verweigert.

(2)   Es wird genehmigt, dass Euratom gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Energiecharta jeder Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus unter den in der genannten Bestimmung aufgeführten Bedingungen die Vorteile aus Teil III dieser Übereinkunft verweigert.

Artikel 2

Die Verteilung der im Anhang beigefügten Erklärung innerhalb der Energiechartakonferenz durch die Kommission wird genehmigt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)  Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1).


ANHANG

ERKLÄRUNG

im Namen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden

Die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und die oben genannten Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta (im Folgenden „Übereinkunft“) sind oder waren, verweigern hiermit die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft:

(1)

gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Übereinkunft jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet und im Gebiet der Vertragspartei oder der ehemaligen Vertragspartei, in der sie gegründet wurde, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt und

(2)

gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Übereinkunft jeder Investition im Sinne des der Übereinkunft, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt.

Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben gegen die Russische Föderation wegen ihres Angriffskriegs gegen die Ukraine sowie gegen die Republik Belarus als Mittäterin in diesem Angriffskrieg restriktive Maßnahmen angenommen und erhalten diese aufrecht. Die restriktiven Maßnahmen umfassen Maßnahmen, die i) Transaktionen mit Investoren der Russischen Föderation und der Republik Belarus verbieten und ii) die verletzt oder umgangen würden, falls die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft den Investoren dieser Staaten oder ihren Investitionen gewährt würden.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1847/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)