European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1832

19.7.2024

Zuständigkeitserklärung der Europäischen Union gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse [2024/1832]

1.   

Die Europäische Union (im Folgenden „Union“) legt gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (im Folgenden „Übereinkommen“) die folgende Erklärung über die Zuständigkeit für die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten vor.

2.   

Die Mitgliedstaaten der Union sind das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden.

3.   

Gemäß den Artikeln 3 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union in einigen Bereichen ausschließliche Zuständigkeit und in anderen Bereichen geteilte Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) bleiben die Mitgliedstaaten für alle Angelegenheiten, für die der Union in den Verträgen keine Zuständigkeit übertragen wurde, allein zuständig.

4.   

Insoweit erklärt die Union erstens, dass sie die Zuständigkeit hat, internationale Übereinkünfte zu schließen und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen umzusetzen, die mit dem Bereich der Umwelt zusammenhängen, der nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e AEUV in geteilter Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten liegt. Dies betrifft die folgenden Ziele gemäß Artikel 191 AEUV:

—

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;

—

Schutz der menschlichen Gesundheit,

—

umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;

—

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

In Angelegenheiten, für die Unionsvorschriften erlassen wurden, hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten nur insoweit, als Bestimmungen des Übereinkommens oder Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens gemeinsame Regeln im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 AEUV beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern können. In diesem Zusammenhang berührt der Abschluss des Übereinkommens im Namen der Union nicht die Zuweisung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen. Diese Erklärung sollte insbesondere nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die Union von ihrer Möglichkeit Gebrauch macht, in Bezug auf diejenigen von diesem Übereinkommen erfassten Bereiche, die in die geteilte Zuständigkeit fallen, ihre externe Zuständigkeit auszuüben, soweit sie diese Zuständigkeit noch nicht intern ausgeübt hat. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen keine gemeinsamen Regeln berührt oder deren Anwendungsbereich, einschließlich ihrer voraussichtlichen künftigen Entwicklung, verändert.

Dementsprechend muss der Umfang der Zuständigkeit der Union auf der Grundlage einer umfassenden und detaillierten Analyse des Verhältnisses zwischen dem Übereinkommen und den genauen Bestimmungen der einzelnen Maßnahme des Unionsrechts von Fall zu Fall beurteilt werden. Der Umfang und die Ausübung derartiger Zuständigkeiten der Union entwickeln sich naturgemäß ständig weiter.

5.   

Zweitens erklärt die Union, dass sie eine parallele Zuständigkeit für Tätigkeiten in den folgenden Bereichen hat:

—

Forschung und technologische Entwicklung;

—

Entwicklungszusammenarbeit.

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 AEUV darf die Ausübung der Parallelzuständigkeit der Union nicht dazu führen, dass die Mitgliedstaaten an der Ausübung ihrer Zuständigkeit gehindert werden.

6.   

Drittens erklärt die Union, dass sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV über die ausschließliche Zuständigkeit für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik verfügt.

7.   

Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind daher für den Abschluss des Übereinkommens zuständig. Der Abschluss des Übereinkommens durch die Union berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme des Übereinkommens.

8.   

Bei Maßnahmen, die im Rahmen des Übereinkommens zu erlassen sind, hängt der Zuständigkeitsbereich der Union, in den die Maßnahme fällt, von einer internen Bewertung des Hauptzwecks oder der Hauptkomponente der im Rahmen des Übereinkommens zu verabschiedenden Maßnahme sowie der spezifischen Ziele und Komponenten des von der Union festzulegenden Standpunkts ab. Dementsprechend haben die Union und ihre Mitgliedstaaten gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Übereinkommens über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen entschieden.

9.   

Was schließlich die der Union übertragenen Zuständigkeiten betrifft, so berührt diese Erklärung nicht den räumlichen Anwendungsbereich der Verträge und wird unter den in den Verträgen, insbesondere in Artikel 355 AEUV, festgelegten Bedingungen angewandt. Nach Artikel 355 AEUV gilt diese Erklärung nicht für die überseeischen Länder und Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen die Verträge keine Anwendung finden, und berührt nicht Rechtsakte oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens im Namen und im Interesse dieser überseeischen Länder und Gebiete annehmen.

10.   

Die Union wird dem Verwahrer jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Übereinkommens ordnungsgemäß mitteilen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/declar/2024/1832/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)