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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1827 |
2.7.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/1827 DER KOMMISSION
vom 1. Juli 2024
über die Einführung und Verwaltung eines Zollkontingents für Eier infolge der Verordnung (EU) 2024/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Union und der Ukraine
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,
nach Unterrichtung des Schutzmaßnahmenausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/1392 haben das Europäische Parlament und der Rat vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren angenommen. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung wurde festgelegt, dass alle in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits festgelegten Zollkontingente ausgesetzt und die unter diese Kontingente fallenden Waren zollfrei zur Einfuhr aus der Ukraine in die Union zugelassen werden. |
(2) |
In Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1392 ist eine automatische Schutzmaßnahme für Eier, Geflügel, Zucker, Hafer, Mais, Grobgrieß und Honig vorgesehen, die aktiviert wird, wenn die Gesamtmenge der seit dem 1. Januar 2024 in einem bestimmten Zeitraum getätigten Einfuhren dieser Erzeugnisse das entsprechende arithmetische Mittel der zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2021, im Jahr 2022 und im Jahr 2023 verzeichneten Einfuhrmengen erreicht. |
(3) |
Die Gesamtmenge der seit dem 1. Januar 2024 getätigten Einfuhren von Eiern hat das entsprechende arithmetische Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1392 erreicht, das höher ist als die Menge im Rahmen der entsprechenden Zollkontingente, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung ausgesetzt wurden. Daher sollten diese ausgesetzten Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4275 und 09.4276 ab jetzt und bis zum 31. Dezember 2024 wiedereingeführt werden und ein Zollkontingent, das fünf Zwölftel dieses arithmetischen Mittels der Einfuhrmenge entspricht, sollte ab dem 1. Januar 2025 eingeführt werden. |
(4) |
Das in dem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführte Zollkontingent sollte in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung von Eiern zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) festgelegten Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet werden. |
(5) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1392 sollte die im Kalenderjahr 2024 erreichte Einfuhrmenge bei der Verwaltung dieser Zollkontingente bis zum 31. Dezember 2024 berücksichtigt werden. |
(6) |
Damit die Frist gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1392 eingehalten werden kann, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(7) |
Die Verordnung (EU) 2024/1392 gilt bis zum 5. Juni 2025; daher sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4275 und 09.4276, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1392 ausgesetzt wurden, werden bis zum 31. Dezember 2024 wiedereingeführt.
Artikel 2
Das im Anhang festgelegte und gemäß Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1392 ab dem 1. Januar 2025 eingeführte Zollkontingent gilt im Rahmen der in dem genannten Anhang festgesetzten Höchstmenge für die dort aufgeführten Waren.
Artikel 3
Das im Anhang aufgeführte Zollkontingent wird von der Union in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung von Eiern zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Artikel 4
Um von einem im Anhang aufgeführten Zollkontingent zu profitieren, müssen die Erzeugnisse die Ursprungsregeln für die betreffenden Waren des Protokolls I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits erfüllen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 5. Juni 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juli 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L, 2024/1392, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1392/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).
ANHANG
Laufende Nummer |
09.6727 |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Eier |
KN-Codes |
0407 21 00 0407 29 10 0407 90 10 0408 11 80 0408 19 81 0408 19 89 0408 91 80 0408 99 80 3502 11 90 3502 19 90 3502 20 91 3502 20 99 |
Ursprung |
Ukraine |
Menge |
9 662 070 kg |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar 2025 bis 5. Juni 2025 |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Entfällt |
Ursprungsnachweis |
Ja. Antrag auf Präferenzbehandlung nach Protokoll I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits. |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1827/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)