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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2024/1786

28.6.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1786 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2024

zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer, Katzen und Hunde (Zulassungsinhaber: BASF SE) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2013 der Kommission (2) wurde eine Zubereitung aus Ammoniumchlorid für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer, Katzen und Hunde zugelassen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer, Katzen und Hunde in der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Senkung des pH-Werts im Urin)“ gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gelangte in ihrem Gutachten vom 23. März 2022 (3) zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Ammoniumchlorid unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für Wiederkäuer, Katzen und Hunde, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Ammoniumchlorid als augen- und hautreizend und als potenzielles Inhalationsallergen betrachtet wird, dass es jedoch kein Hautallergen ist. Sie kam außerdem zu dem Schluss, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasst, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich.

(5)

Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methode zur Analyse von Ammoniumchlorid als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (4) ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(6)

In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Ammoniumchlorid die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.

(7)

Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Ammoniumchlorid als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2013 aufgehoben werden.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung für die Zubereitung aus Ammoniumchlorid, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2013 wird aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2013 der Kommission vom 26. Juli 2013 zur Zulassung von Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer, Katzen und Hunde (Zulassungsinhaber BASF SE) (ABl. L 202 vom 27.7.2013, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/725/oj).

(3)   EFSA Journal 2022;20(4):7255.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).


ANHANG

Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Senkung des pH-Werts im Urin)

4d8

BASF SE

Ammoniumchlorid

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Ammoniumchlorid ≥ 99,0 %

Fest.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ammoniumchlorid ≥ 99,0 %

NH4Cl

CAS-Nr.: 12125-02-9

Natriumchlorid ≤ 0,5 %

Hergestellt durch chemische Synthese.

Analysemethode  (1)

Mengenbestimmung von Ammoniumchlorid im Futtermittelzusatzstoff: Titration mit Natriumhydroxid (Europäisches Arzneibuch, Monographie 0007) oder Titration mit Silbernitrat (JECFA, Monographie „Ammoniumchlorid“)

Wiederkäuer

5 000 / 10 000

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

3.

Bei Wiederkäuern ist der Zusatzstoff unter folgenden Bedingungen zu verwenden:

Höchstgehalt von 5 000  mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel für einen Fütterungszeitraum von mehr als drei Monaten oder

Höchstgehalt von 10 000  mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel für einen Fütterungszeitraum von höchstens drei Monaten.

4.

Die Mischung verschiedener Ammoniumchloridquellen darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln für Wiederkäuer, Katzen und Hunde nicht überschreiten.

5.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.

18. Juli 2034

Katzen und Hunde

5 000


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1786/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)