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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1771

25.6.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1771 DER KOMMISSION

vom 13. März 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Umfangs und der Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung einer Wertpapierfirmengruppe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur detaillierten Festlegung des Umfangs der aufsichtlichen Konsolidierung einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 muss auf Grundlage der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bestimmt werden, aufgrund welcher Verbindungen Anbieter von Nebendienstleistungen, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen und vertraglich gebundene Vermittler, die mit einer bestimmten Wertpapierfirma, Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verbunden sind, in den Konsolidierungskreis einbezogen werden sollten.

(2)

Um die Wirksamkeit und Neutralität der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu gewährleisten, müssen Kriterien festgelegt werden, anhand derer die zuständigen Behörden für alle Wertpapierfirmengruppen in der gesamten Union bestimmen können, in welchen Fällen Mutter-Tochter-Verbindungen bestehen.

(3)

Um diese Verbindungen im Rahmen der konsolidierten Beaufsichtigung berücksichtigen zu können, sollten Anbieter von Nebendienstleistungen, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen und vertraglich gebundene Vermittler in die aufsichtliche Konsolidierung des Unionsmutterunternehmens einbezogen werden, wenn eine Kontrolle begründet ist, beherrschender Einfluss besteht oder eine einheitliche Leitung bzw. horizontale Verbindungen festgestellt werden.

(4)

Um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere den unterschiedlichen Größen von Unternehmen und dem Umfang ihrer Geschäftstätigkeit Rechnung zu tragen, sollte es einem Unions-Mutterunternehmen gestattet sein, kleine Unternehmen von der aufsichtlichen Konsolidierung auszunehmen.

(5)

Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU erstreckt sich die aufsichtliche Konsolidierung einer Wertpapierfirmengruppe auch auf Fälle, in denen die Unternehmen dieser Wertpapierfirmengruppe unter einheitlicher Leitung stehen. Für die Feststellung, dass diese Unternehmen unter einheitlicher Leitung stehen, sollten die zuständigen Behörden über konkrete Nachweise verfügen, dass die Finanz- und Geschäftspolitik dieser Unternehmen effektiv koordiniert wird.

(6)

Nach Artikel 22 Absatz 7 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/34/EU erstreckt sich die aufsichtliche Konsolidierung einer Wertpapierfirmengruppe auch auf Fälle, in denen horizontale Verbindungen zwischen zwei Unternehmen bestehen, wobei das eine Unternehmen kein Tochterunternehmen des anderen ist und somit kein Unions-Mutterunternehmen bestimmt werden kann. In solchen Fällen muss die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bestimmen, welches Unternehmen die Konsolidierung vorzunehmen und die Rolle des Unions-Mutterunternehmens zu übernehmen hat.

(7)

Für eine wirksame Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Ebene ist grundsätzlich eine Vollkonsolidierung aller in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vorzunehmen. Stehen zwei Unternehmen zueinander in der in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Beziehung, ist die Konsolidierung gemäß Artikel 22 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU vorzunehmen („Aggregationsmethode“).

(8)

Eine Mehrfachnutzung der für die Berechnung der Eigenmittel anrechnungsfähigen Bestandteile muss verhindert werden. Bei der Berechnung der permanenten konsolidierten Mindestkapitalanforderung für eine Wertpapierfirmengruppe sollten Unions-Mutterunternehmen daher die permanenten individuellen Mindestkapitalanforderungen für einzelne Wertpapierfirmen zum Anfangskapital derjenigen Finanzinstitute, für die eine solche Kapitalanforderung besteht, hinzurechnen, was insbesondere für Vermögensverwaltungsgesellschaften, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute gilt.

(9)

Die konsolidierten Ausgaben lassen sich bei Anwendung des einschlägigen Rechnungslegungsrahmens nicht in jedem Fall ermitteln. Um für die Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung die Anforderung für konsolidierte fixe Gemeinkosten zu bestimmen, sollte ein Unions-Mutterunternehmen daher die von der Wertpapierfirmengruppe benötigte Ausgabenhöhe berechnen, indem es seine eigenen Ausgaben, die Ausgaben der in der Wertpapierfirmengruppe zu Aufsichtszwecken konsolidierten Unternehmen und, sofern nicht bereits in den Kosten der Wertpapierfirmen enthalten, die Kosten vertraglich gebundener Vermittler zusammenrechnet.

(10)

Änderungen, u. a. bei Geschäftsmodellen, oder Fusionen und Übernahmen können zu erheblichen Abweichungen der prognostizierten fixen Gemeinkosten führen. Um die Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten zu bestimmen, müssen daher objektive Schwellenwerte für die prognostizierten fixen Gemeinkosten festgelegt werden.

(11)

Bei der Berechnung der konsolidierten K-Faktoren sollten auch die in Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgeführten oder damit verbundenen Tätigkeiten und Dienstleistungen berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten und Dienstleistungen von den Wertpapierfirmen oder von anderen Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe ausgeführt bzw. erbracht werden. Daher müssen die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und ii der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Tätigkeiten und Dienstleistungen, die von den in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe ausgeführt bzw. erbracht werden, in die Berechnung der konsolidierten K-Faktoren einbezogen werden.

(12)

Nach der Definition des Begriffs „konsolidierte Lage“ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen Finanzinstitute unter die aufsichtliche Konsolidierung einer Wertpapierfirmengruppe. Allerdings sind nicht alle der von den verschiedenen Finanzinstituten ausgeübten Tätigkeiten für die Berechnung der konsolidierten K-Faktor-Anforderungen maßgeblich. Daher ist festzulegen, welche von diesen Finanzinstituten ausgeführten Tätigkeiten für bestimmte K-Faktoren von Bedeutung sind.

(13)

Eine doppelte Erfassung der für die Berechnung der Eigenmittel anrechnungsfähigen Bestandteile muss verhindert werden. Gruppeninterne Dienstleistungen und Transaktionen sollten daher von der Berechnung bestimmter konsolidierter K-Faktor-Anforderungen und insbesondere von der Berechnung der K-Faktoren „Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte“ (K-ASA), „Bearbeitete Kundenaufträge“ (K-COH) und „täglicher Handelsstrom“ (K-DTF) ausgenommen sein.

(14)

Eine Wertpapierfirma kann die Verwaltung von Vermögenswerten auf ein anderes Unternehmen innerhalb derselben Wertpapierfirmengruppe übertragen. Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, muss bei der Berechnung des konsolidierten K-Faktors „verwalteter Vermögenswert“ (K-AUM) bestimmt werden, wie diese Vermögenswerte im Gesamtbetrag der verwalteten Vermögenswerte erfasst werden sollten.

(15)

Kundengelder, die von den in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gehalten werden, können aus den in Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU genannten oder sonstigen Dienstleistungen und Tätigkeiten stammen, die die Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe rechtmäßig erbringen bzw. ausüben. Daher muss sichergestellt werden, dass bei der Berechnung des K-Faktors „Gehaltenes Kundengeld“ (CMH) keine Kundengelder berücksichtigt werden, die aus anderen als den in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Dienstleistungen und Tätigkeiten stammen. Dementsprechend sollte das von der Wertpapierfirmengruppe „gehaltene Kundengeld“ (CMH) der Summe der Kundengelder entsprechen, die von allen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gehalten werden, bei denen es sich nicht um Zahlungsinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften handelt.

(16)

Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren und eine doppelte Erfassung zu vermeiden, sollten gruppeninterne Tätigkeiten und Dienstleistungen, die bei der Berechnung des K-AUM einer Wertpapierfirmengruppe berücksichtigt werden, von der Berechnung der K-COH ausgenommen sein.

(17)

Der Handel für eigene Rechnung und das Erbringen von Emissionsübernahme- oder Platzierungsdienstleistungen bergen dasselbe Risiko, wenn sie von Unternehmen einer in die Konsolidierung einbezogenen Wertpapierfirmengruppe ausgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich bei diesen Unternehmen um Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute handelt. Dementsprechend muss das Unions-Mutterunternehmen bei der Berechnung des konsolidierten K-Faktors „Nettopositionsrisiko“ (K-NPR) all diese Tätigkeiten und Dienstleistungen berücksichtigen und dabei auch Artikel 325b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) Rechnung tragen, wonach Positionen in einem Unternehmen der Gruppe nur dann zum Aufrechnen von Positionen in einem anderen Unternehmen derselben Gruppe verwendet werden dürfen, wenn das Unions-Mutterunternehmen die Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde erhalten hat.

(18)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(19)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Unions-Mutterunternehmen“ eine Unions-Mutterwertpapierfirma, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die aufsichtliche Konsolidierung der Wertpapierfirmengruppe verantwortlich ist;

2.

„relevantes Unternehmen“ einen Anbieter von Nebendienstleistungen, ein Finanzinstitut, eine Wertpapierfirma oder einen vertraglich gebundenen Vermittler;

3.

„Kapitalbeziehungen“ das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder das direkte oder indirekte Eigentum am Kapital eines Unternehmens, einschließlich einer Beteiligung im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2013/34/EU.

Artikel 2

Umfang der aufsichtlichen Konsolidierung

(1)   Die zuständigen Behörden beziehen in die aufsichtliche Konsolidierung eines Unions-Mutterunternehmens die folgenden relevanten Unternehmen ein:

a)

relevante Unternehmen, bei denen das Unions-Mutterunternehmen oder ein anderes relevantes Unternehmen derselben Wertpapierfirmengruppe die Mehrheit der Aktionärs- oder Gesellschafterstimmrechte hält,

b)

relevante Unternehmen, bei denen das Unions-Mutterunternehmen oder ein anderes relevantes Unternehmen derselben Wertpapierfirmengruppe

i)

berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und zugleich

ii)

Aktionär oder Gesellschafter ist;

c)

relevante Unternehmen, bei denen das das Unions-Mutterunternehmen oder ein anderes relevantes Unternehmen derselben Wertpapierfirmengruppe zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses berechtigt ist, weil

i)

es mit diesem relevanten Unternehmen einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat,

ii)

eine Klausel in der Satzung des betreffenden Unternehmens dies so vorsieht, und zwar unabhängig davon, ob das Unions-Mutterunternehmen oder ein anderes relevantes Unternehmen derselben Wertpapierfirmengruppe Aktionär oder Gesellschafter dieses relevanten Unternehmens ist;

d)

relevante Unternehmen, bei denen das Unions-Mutterunternehmen oder ein anderes relevantes Unternehmen derselben Wertpapierfirmengruppe Aktionär oder Gesellschafter ist, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)

Die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dieses relevanten Unternehmens, die während des laufenden oder vorangegangenen Geschäftsjahres und bis zur Aufstellung des konsolidierten Abschlusses im Amt sind, wurde nur bestellt, weil die Aktionäre oder Gesellschafter von ihren Stimmrechten Gebrauch gemacht haben,

ii)

das Unions-Mutterunternehmen oder ein anderes relevantes Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe kontrolliert aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses relevanten Unternehmens allein die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieses relevanten Unternehmens.

Die unter Buchstabe d Ziffer i genannte Bedingung muss nicht erfüllt sein, wenn ein nicht der Wertpapierfirmengruppe angehörendes Unternehmen bei dem relevanten Unternehmen über die unter den Buchstaben a, b oder c genannten Rechte verfügt.

(2)   Die zuständigen Behörden bestimmen, ob zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten relevanten Unternehmen die folgenden relevanten Unternehmen in die aufsichtliche Konsolidierung eines Unions-Mutterunternehmens einbezogen werden können:

a)

relevante Unternehmen, auf bzw. über die das Unions-Mutterunternehmen oder ein anderes relevantes Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe einen beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt, unabhängig davon, ob zwischen diesen relevanten Unternehmen Kapitalbeziehungen bestehen,

b)

relevante Unternehmen, die mit dem Unions-Mutterunternehmen oder einem anderen relevanten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe einer einheitlichen Leitung im Sinne von Artikel 4 unterstehen, unabhängig davon, ob zwischen diesen relevanten Unternehmen Kapitalbeziehungen bestehen.

(3)   Eine zuständige Behörde bestimmt, ob zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten relevanten Unternehmen die folgenden relevanten Unternehmen in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogen werden können:

a)

relevante Unternehmen, bei denen es sich nicht um relevante Unternehmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 handelt, die mit einem anderen relevanten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe einer einheitlichen Leitung unterstehen, die sich gründet auf:

i)

einen Vertrag zwischen diesen relevanten Unternehmen oder

ii)

die Satzung der betreffenden relevanten Unternehmen;

b)

relevante Unternehmen, bei denen es sich nicht um relevante Unternehmen im Sinne von Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Buchstabe a handelt und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dem letzten Abschluss zufolge aus Personen besteht, die auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unions-Mutterunternehmens oder eines anderen relevanten Unternehmens der Wertpapierfirmengruppe sind.

Artikel 3

Ausnahmen von der aufsichtlichen Konsolidierung

(1)   Die zuständigen Behörden können ein Unions-Mutterunternehmen davon befreien, ein in Artikel 2 genanntes relevantes Unternehmen für Aufsichtszwecke zu konsolidieren, wenn die Summe aus dessen Gesamtaktiva und außerbilanziellen Posten (ohne verwaltete oder verwahrte Vermögenswerte) den niedrigeren der beiden folgenden Schwellenwerte unterschreitet:

a)

10 Mio. EUR,

b)

1 % des Gesamtbetrags der konsolidierten Aktiva und konsolidierten außerbilanziellen Posten des Unions-Mutterunternehmens (ohne die verwalteten Vermögenswerte, Aktiva und außerbilanziellen Posten dieses relevanten Unternehmens).

(2)   Die zuständigen Behörden können ein Unions-Mutterunternehmen nicht davon befreien, in Absatz 1 genannte Unternehmen für Aufsichtszwecke zu konsolidieren, wenn die Summe der Gesamtaktiva und außerbilanziellen Posten dieser Unternehmen (ohne verwaltete Vermögenswerte) einen der in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Schwellenwerte überschreitet.

(3)   Die zuständigen Behörden können ein Unions-Mutterunternehmen davon befreien, ein in Artikel 2 genanntes relevantes Unternehmen zu Aufsichtszwecken zu konsolidieren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

das relevante Unternehmen hat seinen Sitz in einem Drittland, in dem der Übermittlung der für die aufsichtliche Konsolidierung notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen,

b)

das relevante Unternehmen ist im Hinblick auf die mit der Beaufsichtigung der Wertpapierfirmengruppe verfolgten Ziele nur von untergeordneter Bedeutung,

c)

die Konsolidierung der Finanzlage des relevanten Unternehmens wäre im Hinblick auf die mit der Beaufsichtigung der Wertpapierfirmengruppe verfolgten Ziele ungeeignet oder irreführend.

Artikel 4

Einheitliche Leitung

(1)   Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b stellt eine zuständige Behörde fest, dass zwei oder mehr relevante Unternehmen einer einheitlichen Leitung unterstehen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Finanz- und Geschäftspolitik der betreffenden relevanten Unternehmen wird effektiv koordiniert,

b)

die relevanten Unternehmen stehen zueinander nicht in einer der in Artikel 22 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU genannten Beziehung.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dürfen die zuständigen Behörden insbesondere Folgendes berücksichtigen:

a)

ob die betreffenden relevanten Unternehmen direkt oder indirekt von derselben natürlichen Person/denselben natürlichen Personen oder demselben Unternehmen/denselben Unternehmen kontrolliert werden,

b)

ob die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dieser relevanten Unternehmen einerseits und des Unions-Mutterunternehmens oder eines anderen Mutterunternehmens andererseits von derselben natürlichen Person/denselben natürlichen Personen oder demselben Unternehmen/denselben Unternehmen bestellt wird, selbst wenn es sich bei diesen Mitgliedern nicht um dieselben Personen handelt.

Artikel 5

Anwendungsmodalitäten für Artikel 2 Absatz 3

(1)   Muss die Konsolidierung nach Artikel 2 Absatz 3 erfolgen, ist für die Konsolidierung aller relevanten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe und für die Anwendung der Artikel 8 bis 11 das folgende Unternehmen verantwortlich:

a)

befindet sich unter den in Artikel 2 Absatz 3 genannten relevanten Unternehmen nur eine Wertpapierfirma, diese Wertpapierfirma,

b)

befindet sich unter den in Artikel 2 Absatz 3 genannten relevanten Unternehmen mehr als eine Wertpapierfirma, die Wertpapierfirma mit den höchsten Gesamtaktiva.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b berechnet die Wertpapierfirma die Höhe der Gesamtaktiva anhand des letzten geprüften Abschlusses oder, wenn nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen kein konsolidierter Abschluss aufgestellt werden muss, anhand des letzten geprüften Einzelabschlusses der Wertpapierfirma.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut der Gruppe als das für die aufsichtliche Konsolidierung aller relevanten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe und für die Anwendung der Artikel 8 bis 11 verantwortliche Unternehmen benennen, wenn dieses relevante Unternehmen bereits zur Aufstellung des konsolidierten Abschlusses für die Wertpapierfirmengruppe verpflichtet ist.

Artikel 6

Methode für die aufsichtliche Konsolidierung

(1)   Das Unions-Mutterunternehmen oder das gemäß Artikel 5 benannte relevante Unternehmen konsolidiert die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Unternehmen gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU (Vollkonsolidierung) und die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Unternehmen gemäß Artikel 22 Absätze 8 und 9 der genannten Richtlinie (Aggregationsmethode).

(2)   Abweichend von Absatz 1 darf die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, was die Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kriterien durch die relevanten Unternehmen angeht, gestatten, dass auf eines oder mehrere dieser relevanten Unternehmen die in Artikel 22 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU dargelegte Konsolidierungsmethode angewandt wird.

Artikel 7

Methoden und erforderliche Einzelheiten für die Anrechnung von Minderheitsbeteiligungen und Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals auf die konsolidierten Eigenmittel

(1)   Minderheitsbeteiligungen und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sind von den Instituten gemäß Teil 2 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 34a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission (9) zu behandeln.

(2)   Ist die Konsolidierungsmethode die Methode, auf die in Artikel 6 Absatz 2 Bezug genommen wird, so dürfen die Minderheitsbeteiligungen und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die von gemäß Artikel 2 zum aufsichtlichen Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen begeben werden, in diese Konsolidierung einbezogen werden, sofern diese Minderheitsbeteiligungen und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals die Verluste aller in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen relevanten Unternehmen decken.

(3)   Ist die Konsolidierungsmethode die Methode, auf die in Artikel 6 Absatz 2 Bezug genommen wird, so gelten die Minderheitsbeteiligungen und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die von Unternehmen begeben werden, die gemäß Artikel 2 in die Konsolidierung einbezogen werden und nicht Eigentum der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen sind, die die Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 3 verwalten, als verfügbar, um die Verluste aller in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen Unternehmen zu decken.

Artikel 8

Konsolidierung der Eigenmittelanforderungen

(1)   Die Eigenmittel eines Unions-Mutterunternehmens oder eines relevanten Unternehmens, das gemäß Artikel 5 als das für die aufsichtliche Konsolidierung verantwortliche Unternehmen bestimmt wurde, müssen auf konsolidierter Basis mindestens dem höchsten der folgenden Beträge entsprechen:

a)

dem Betrag der gemäß Artikel 9 berechneten konsolidierten permanenten Mindestkapitalanforderung,

b)

dem Betrag der gemäß Artikel 10 berechneten Anforderung für fixe Gemeinkosten,

c)

dem Betrag der gemäß Artikel 11 berechneten Anforderung für K-Faktoren.

(2)   Abweichend von Absatz 1 entsprechen die Eigenmittel eines Unions-Mutterunternehmens oder eines gemäß Artikel 5 für die aufsichtliche Konsolidierung als verantwortlich bestimmten relevanten Unternehmens, das auf konsolidierter Basis die Voraussetzungen für eine Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt, auf konsolidierter Basis mindestens dem höchsten der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge.

(3)   Das Unions-Mutterunternehmen oder das relevante Unternehmen, das gemäß Artikel 5 als das für die aufsichtliche Konsolidierung verantwortliche Unternehmen bestimmt wurde, teilt der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde — sobald es sich dessen bewusst wird — mit, dass es die Anforderungen von Absatz 1 oder gegebenenfalls Absatz 2 nicht mehr erfüllt bzw. künftig nicht mehr erfüllen wird.

Artikel 9

Konsolidierte permanente Mindestkapitalanforderung

(1)   Die konsolidierte permanente Mindestkapitalanforderung ist die Summe aus

a)

der permanenten Mindestkapitalanforderung für die Unions-Mutterwertpapierfirma auf Einzelbasis,

b)

der permanenten Mindestkapitalanforderung für die in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen Wertpapierfirmen auf Einzelbasis,

c)

dem Anfangskapital der der in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen Vermögensverwaltungsgesellschaften,

d)

dem Anfangskapital der in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen Zahlungsinstitute,

e)

dem Anfangskapital der in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen E-Geld-Institute.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 ist die individuelle permanente Mindestkapitalanforderung bei einem in einem Drittland niedergelassenen relevanten Unternehmen die permanente Mindestkapitalanforderung, die gelten würde, wenn diese relevanten Unternehmen in der Union zugelassen worden wären.

Artikel 10

Anforderung für konsolidierte fixe Gemeinkosten

(1)   Ein Unions-Mutterunternehmen oder ein relevantes Unternehmen, das gemäß Artikel 5 als das für die aufsichtliche Konsolidierung verantwortliche Unternehmen bestimmt wurde, berechnet seine konsolidierten fixen Gemeinkosten anhand seiner konsolidierten Ausgaben, wie sie sich aus dem geltenden Rechnungslegungsrahmen auf konsolidierter Basis ergeben.

(2)   Lassen sich die konsolidierten Ausgaben nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht ermitteln, sind die konsolidierten fixen Gemeinkosten die Summe aus

a)

den Ausgaben der Unions-Mutterwertpapierfirma oder des Unternehmens, das gemäß Artikel 5 als das für die aufsichtliche Konsolidierung verantwortliche Unternehmen bestimmt wurde, auf Einzelbasis,

b)

den gemäß Artikel 6 konsolidierten Ausgaben der relevanten Unternehmen auf Einzelbasis.

(3)   Das Unions-Mutterunternehmen oder das relevante Unternehmen, das gemäß Artikel 5 als das für die aufsichtliche Konsolidierung verantwortliche Unternehmen bestimmt wurde, nimmt in die konsolidierten Ausgaben der Wertpapierfirmengruppe die Ausgaben konsolidierter vertraglich gebundener Vermittler auf, die noch nicht in diese konsolidierten Ausgaben aufgenommen wurden.

(4)   Eine zuständige Behörde betrachtet eine Zu- oder Abnahme der Geschäftstätigkeit bei einem oder mehreren in die Konsolidierung einbezogenen relevanten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe als wesentliche Änderung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033, wenn diese Zu- oder Abnahme eine Änderung der prognostizierten konsolidierten fixen Gemeinkosten im laufenden Jahr um 30 % oder mehr nach sich zieht.

Artikel 11

Konsolidierte K-Faktor-Anforderung

(1)   Ein Unionsmutterunternehmen oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 5 als das für die aufsichtliche Konsolidierung verantwortliche Unternehmen bestimmt wurde, berechnet die konsolidierte K-Faktor-Anforderung anhand seiner konsolidierten Finanzlage und unternimmt zu diesem Zweck die folgenden Schritte in folgender Reihenfolge:

a)

es berechnet die verschiedenen in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge nach der dort festgelegten Methodik,

b)

es multipliziert die unter Buchstabe a genannten Beträge mit den in Artikel 15 Absatz 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten entsprechenden Koeffizienten für jeden K-Faktor,

c)

es rechnet die Ergebnisse der unter Buchstabe b genannten Berechnung zusammen.

(2)   Ein Unions-Mutterunternehmen oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 5 als das für die aufsichtliche Konsolidierung verantwortliche Unternehmen bestimmt wurde, berechnet für die Wertpapierfirmengruppe die nachstehend genannten Werte wie folgt:

a)

die von der Wertpapierfirmengruppe verwalteten Vermögenswerte (AUM) sind gleich der Summe aus

i)

den Vermögenswerten, die von den zu konsolidierenden Wertpapierfirmen (einschließlich Drittlandsunternehmen, die — wären sie in der Union zugelassen worden — als Wertpapierfirmen gelten würden) verwaltet werden,

ii)

den Vermögenswerten, die von den zu konsolidierenden Vermögensverwaltungsgesellschaften (einschließlich Drittlandsunternehmen, die — wären sie in der Union zugelassen worden — als Vermögensverwaltungsgesellschaften gelten würden) verwaltet werden im Rahmen der

1.

in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/65/EG genannten Dienstleistungen,

2.

der in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU genannten Dienstleistungen;

b)

die von der Wertpapierfirmengruppe gehaltenen Kundengelder (CMH) sind gleich der Summe der Kundengelder, die von den einzelnen zu konsolidierenden relevanten Unternehmen gehalten werden, einschließlich von Finanzinstituten, bei denen es sich nicht um Zahlungsinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften handelt;

c)

die von der Wertpapierfirmengruppe verwahrten und verwalteten Vermögenswerte (ASA) sind die Summe aus

i)

dem Betrag der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte, der den von den zu konsolidierenden Wertpapierfirmen verwahrten und verwalteten Vermögenswerten entspricht,

ii)

den Beträgen der Vermögenswerte, die von den zu konsolidierenden Vermögensverwaltungsgesellschaften verwahrt und verwaltet werden im Rahmen der

1.

Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/65/EG,

2.

Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2011/61/EU;

d)

die von der Wertpapierfirmengruppe bearbeiteten Kundenaufträge (COH) sind die Summe der von jedem zu konsolidierenden relevanten Unternehmen bearbeiteten Kundenaufträge, einschließlich der Erbringung der in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2011/61/EU genannten Dienstleistung, aber ohne gruppeninterne Geschäfte;

e)

das gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnete Nettopositionsrisiko (NPR) der Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Nettopositionsrisikos von Wertpapierfirmen und Finanzinstituten, die für eigene Rechnung handeln oder die Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung durchführen, wird auf konsolidierter Basis ermittelt;

f)

der geleistete Einschuss (CMG) der Wertpapierfirmengruppe ist die Summe der Einschüsse, die von jedem einzelnen zu konsolidierenden Unternehmen, das K-CMG verwenden darf, geleistet werden;

g)

das gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnete Handelsgegenparteiausfallrisiko (TCD) der Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Handelsgegenparteiausfallrisikos von Wertpapierfirmen und Finanzinstituten, die für eigene Rechnung handeln oder die Emission oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung übernehmen, wird auf konsolidierter Basis ermittelt;

h)

der tägliche Handelsstrom (DTF) der Wertpapierfirmengruppe ist die Summe der täglichen Handelsströme jeder Wertpapierfirma und jedes Finanzinstituts, die/das Geschäfte im eigenen Namen entweder für sich selbst oder im Auftrag eines Kunden abschließt oder die/das die Emission oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung übernimmt, nach Ausschluss gruppeninterner Geschäfte;

i)

das Konzentrationsrisiko (CON) der Wertpapierfirmengruppe ist der gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnete Risikopositionswert der Wertpapierfirmengruppe, wobei die Obergrenzen für das Konzentrationsrisiko der Wertpapierfirmengruppe und für die Überschreitung des Risikopositionswerts der Wertpapierfirmengruppe nach den in Artikel 37 Absätze 1 bzw. 2 jener Verordnung genannten Methoden ermittelt werden.

Für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer ii Nummern 1 und 2 fallen unter AUM nur Vermögenswerte, für die diese Vermögensverwaltungsgesellschaften für relevante, in derselben Wertpapierfirmengruppe konsolidierte Unternehmen die in Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU genannte Anlageberatung zu Finanzinstrumenten erbringen.

Findet zwischen zwei relevanten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe eine Übertragung statt, so gelten die in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die AUM-Berechnung festgelegten Regeln.

Nicht in ASA enthalten sind für die Zwecke des Buchstaben c die ASA-Einzelbeträge der relevanten Unternehmen, die für die konsolidierten Finanzinstitute gruppeninterne Dienstleistungen erbringen, sowie der ASA-Betrag von Vermögensverwaltungsgesellschaften, der sich auf die Verwahrung und Verwaltung von Private-Equity-Anteilen alternativer Investmentfonds (AIF) bezieht.

Gibt es in einer Gruppe eine Wertpapierfirma, die K-AUM berechnet, und gibt es in der Gruppe eine andere Wertpapierfirma, die für Erstere Aufträge abwickelt, indem sie diese entgegennimmt, übermittelt und ausführt, so darf für die Zwecke des Buchstaben d das Unions-Mutterunternehmen oder das gemäß Artikel 5 benannte Unternehmen die von der erstgenannten Wertpapierfirma erteilten und von der letztgenannten Wertpapierfirma abgewickelten Aufträge bei der Berechnung von K-COH nicht berücksichtigen.

(3)   Ein Unions-Mutterunternehmen oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 5 als das für die aufsichtliche Konsolidierung verantwortliche Unternehmen bestimmt wurde, berechnet die konsolidierten K-Faktor-Anforderungen für die Wertpapierfirmengruppe, einschließlich der Beträge, die den Tätigkeiten vertraglich gebundener Vermittler entsprechen, nur sofern und soweit diese Tätigkeiten nicht bereits in den konsolidierten K-Faktor-Anforderungen für die Wertpapierfirmengruppe enthalten sind.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2033/oj.

(2)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).

(3)  Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2034/oj).

(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).

(5)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj).

(6)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die für Institute geltenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/241/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1771/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)