European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1735

28.6.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/1735 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juni 2024

zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Übergang zu Klimaneutralität führt bereits zu enormen industriellen, wirtschaftlichen und geopolitischen Verschiebungen auf der ganzen Welt, die mit dem Fortschreiten der weltweiten Dekarbonisierungsbemühungen noch stärker zunehmen werden. Die Union muss auf diese Entwicklungen reagieren und gleichzeitig den Wandel in den Bereichen Energie, Klima und Umwelt umsetzen. Eine starke Fertigungsbasis ist ein Schlüsselelement, wenn es darum geht, den Zugang zu Netto-Null-Technologien zu sichern und hochwertige Arbeitsplätze in der Union zu halten. Dies setzt voraus, dass die Union ihre Wettbewerbsfähigkeit bewahrt, auch durch Innovation und insbesondere im Hinblick auf saubere Technologien.

(2)

Angesichts der Komplexität und des transnationalen Charakters von Netto-Null-Technologien bergen unkoordinierte nationale Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu diesen Technologien das Risiko, den Wettbewerb zu verzerren und den Binnenmarkt zu fragmentieren. Diese Maßnahmen der Mitgliedstaaten können dazu führen, dass unterschiedliche Vorschriften für die Marktteilnehmer gelten, ein unterschiedlicher Zugang zur Versorgung mit Netto-Null-Technologien zwischen den Mitgliedstaaten bereitgestellt wird, indem u. a. Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in unterschiedlichem Umfang unterstützt werden, und unterschiedliche Vorschriften, unkoordinierte Formen der Auftragsvergabe und eine voneinander abweichende Vorgehensweise und Dauer bei Genehmigungsverfahren vorgesehen werden, wodurch Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Mitgliedstaaten entstehen würden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindert würde. Zur Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts ist es daher erforderlich, einen gemeinsamen Rechtsrahmen der Union zu schaffen, um diese zentrale Herausforderung gemeinsam durch eine Verstärkung der Resilienz und Versorgungssicherheit der Union im Bereich Netto-Null-Technologien anzugehen.

(3)

Die Union hat sich zu einer beschleunigten Dekarbonisierung ihrer Wirtschaft und zu einem ehrgeizigen Einsatz erneuerbarer Energiequellen verpflichtet, um bis 2050 Klimaneutralität, nämlich Netto-Null-Emissionen oder Emissionen nach Abzug des Abbaus zu erreichen. Dieses Ziel bildet den Kern des europäischen Grünen Deals, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt ist, und der Mitteilung der Kommission vom 5. Mai 2021 mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“ und steht im Einklang mit der Verpflichtung der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris (4), zu den weltweiten Klimaschutzmaßnahmen beizutragen. Um das Ziel der Klimaneutralität der Union zu erreichen, ist in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) das verbindliche Klimaziel der Union festgelegt, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken. Mit dem vorgeschlagenen Paket „Fit für 55“, das in der Mitteilung der Kommission vom 14. Juli 2021 mit dem Titel „‚Fit für 55‘: auf dem Weg zur Klimaneutralität — Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030“ dargelegt ist, soll das Klimaziel der Union für 2030 erreicht und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in diesem Sinne überarbeitet und aktualisiert werden.

(4)

Darüber hinaus wird der Industrieplan zum Grünen Deal, der in der Mitteilung der Kommission vom 1. Februar 2023 dargelegt ist, ein umfassendes Konzept zur Unterstützung des Ausbaus von Technologien für saubere Energie auf der Grundlage von vier Säulen festgelegt. Säule 1 zielt darauf ab, ein Regelungsumfeld zu schaffen, das die Genehmigungsverfahren neuer Fertigungs- und Montagestandorte für Netto-Null-Technologien vereinfacht und strafft und den Ausbau der Netto-Null-Industrie der Union erleichtert. Säule 2 des Plans besteht in der Ankurbelung von Investitionen in die Herstellung von Netto-Null-Technologien und deren Finanzierung durch den überarbeiteten Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine — Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels, der durch die Mitteilung der Kommission vom 17. März 2023 geschaffen wurde, und die Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP), die mit der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geschaffen wurde, um den Vorsprung der Union bei kritischen und neu entstehenden Technologien, die für den grünen und den digitalen Wandel von Bedeutung sind, zu erhalten. Säule 3 betrifft die Entwicklung der für den Übergang erforderlichen Kompetenzen und die Erhöhung der Zahl der Fachkräfte im Technologiesektor für saubere Energien. Der Schwerpunkt von Säule 4 liegt auf dem Handel und der Diversifizierung der Lieferkette für kritische Rohstoffe. Dazu gehört die Einrichtung eines Klubs für kritische Rohstoffe, die Zusammenarbeit mit gleich gesinnten Partnern zur gemeinsamen Stärkung der Lieferketten und die Diversifizierung weg von einem einzigen Lieferanten für kritische Inputs. Die vorliegende Verordnung ist Teil dieser Maßnahmen und trägt dazu bei, dass die Dekarbonisierung der Industrie in der Union attraktiver wird.

(5)

Der Binnenmarkt bietet ein geeignetes Umfeld, um die Technologien, die für die Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union und die Erfüllung des Ziels des europäischen Grünen Deals, die Dekarbonisierung in nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit umzuwandeln, notwendig sind, in dem erforderlichen Umfang und Tempo zu erschließen. Auf dem Weg zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten Netto-Null-Wirtschaft entstehen große Chancen für den Ausbau der Netto-Null-Industrie in der Union unter Nutzung der Stärke des Binnenmarkts, indem Investitionen in Netto-Null-Technologien und ihre Lieferketten gefördert werden. Diese Technologien sind erforderlich, um die Ziele der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zu erreichen, zur Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Union beizutragen und die Dekarbonisierung der Wirtschaftssektoren — von der Energieversorgung über den Verkehr und die Gebäude bis hin zur Industrie in der Union — zu ermöglichen. Eine starke Netto-Null-Industrie in der Union kann erheblich dazu beitragen, die Klima- und Energieziele der Union wirksam zu erreichen, wie auch andere Ziele des europäischen Grünen Deals zu unterstützen, während gleichzeitig die industrielle Basis gefördert wird und so hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden und ein nachhaltiges Wachstum gefördert wird.

(6)

Um diese Verpflichtungen zu erfüllen, muss die Union das Tempo beim Übergang zu einer Netto-Null-Wirtschaft beschleunigen, unter anderem indem sie den Anteil sauberer Energie in ihrem Energiemix sowie die Energieeffizienz und den Anteil erneuerbarer Energiequellen erhöht. Dies wird zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen, die im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte für 2030 festgelegt sind, mit dem die Kommission ihren Beitrag zur Umsetzung der 2017 in Göteborg proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte geleistet hat.

(7)

Die höheren Energiepreise infolge der ungerechtfertigten und unrechtmäßigen militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine haben einen starken Impuls gegeben, um die Umsetzung des europäischen Grünen Deals zu beschleunigen und die Resilienz der in der Verordnung (EU) 2018/1999 geregelten Energieunion zu stärken, indem die Energiewende vorangetrieben und jegliche Abhängigkeit von russischen Ausfuhren fossiler Brennstoffe beendet wird. Dem REPowerEU-Plan, der in der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „REPowerEU-Plan“ dargelegt ist, kommt bei der Reaktion auf die Härten und Störungen des globalen Energiemarkts infolge der Invasion Russlands in die Ukraine eine Schlüsselrolle zu. Dieser Plan zielt darauf ab, die Energiewende in der Union voranzutreiben, um den Gas- und Stromverbrauch der Union zu senken und Investitionen in den Einsatz energieeffizienter und CO2-armer Lösungen zu fördern.

(8)

Um die Klima- und Energieziele der Union zu erreichen, muss der Energieeffizienz Priorität eingeräumt werden. Energie zu sparen ist der kostengünstigste, sicherste und sauberste Weg, um diese Ziele zu erreichen. „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist ein genereller Grundsatz der Energiepolitik der Union und spielt sowohl in Bezug auf ihre praktische Anwendung bei politischen Entscheidungen als auch auf Investitionsentscheidungen eine wichtige Rolle. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, die Fertigungskapazitäten der Union für energieeffiziente Technologien wie Wärmepumpen, Fernwärme- und Fernkältesysteme und Technologien für intelligente Netze auszubauen, die dabei helfen, den Energieverbrauch in der Union zu senken und zu kontrollieren.

(9)

Die Dekarbonisierungsziele der Union, die Sicherheit der Energieversorgung, die Digitalisierung des Energiesystems und die Elektrifizierung der Nachfrage, beispielsweise in Bezug auf die Mobilität und die Erforderlichkeit von zusätzlichen und schnelleren Ladepunkten, erfordern einen enormen Ausbau der Stromnetze in der Union sowohl auf Ebene der Übertragung als auch der Verteilung. Auf der Übertragungsebene werden unter anderem für die Anbindung von erneuerbaren Offshore-Energien Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme benötigt, während auf der Verteilungsebene zur Anbindung von Stromanbietern und zur Steuerung der nachfrageseitigen Flexibilität Investitionen in innovative Netztechnologien erforderlich sind, darunter das intelligente Aufladen von Elektrofahrzeugen, die Energieeffizienz von Gebäuden, die Automatisierung in der Industrie und die intelligente Steuerung, eine fortgeschrittene Zählerinfrastruktur und Energiemanagementsysteme für Wohngebäude. Das Stromnetz muss mit vielen Akteuren oder Geräten interagieren, wobei ein genauer Grad an Beobachtbarkeit und damit auch Datenverfügbarkeit zugrunde gelegt wird, um Flexibilität, intelligentes Laden, intelligente Gebäude mit intelligenten Stromnetzen und kleinmaßstäblichen Flexibilitätsdiensten zu ermöglichen, die eine nachfrageseitige Laststeuerung durch die Verbraucher und die Nutzung erneuerbarer Energie möglich machen. Die Anbindung der Netto-Null-Technologien an das Netz in der Union erfordert einen erheblichen Ausbau der Fertigungskapazitäten für Stromnetze in Bereichen wie Offshore- und Onshore-Kabel, Umspannwerke und Transformatoren.

(10)

Daher sind zusätzliche politische Anstrengungen erforderlich, damit die Union über ein großes Potenzial für einen raschen Ausbau der Fertigungskapazitäten verfügt, um die Klimaziele der Union für 2030 zu unterstützen, indem die Marktbedingungen für die Technologien, die kommerziell verfügbar sind, und die Versorgungssicherheit in Bezug auf Netto-Null-Technologien und deren Lieferketten verbessert werden, die Marktfragmentierung verringert wird und die allgemeine Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit des Energiesystems der Union geschützt bzw. gestärkt werden. Dazu gehört der Zugang zu einer sicheren und nachhaltigen Quelle von Best-in-class-Brennstoffen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission (8).

(11)

Diese Verordnung sollte die Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ergänzen, indem der Schwerpunkt auf der Fertigung von Netto-Null-Technologien in Form von Endprodukten sowie spezifischen Bauteilen und speziellen Maschinen, die in erster Linie zur Herstellung dieser Produkte verwendet werden, gelegt wird. Im Mittelpunkt der Verordnung (EU) 2024/1252 steht hingegen der vorgelagerte Teil der Lieferkette, insbesondere die kritischen Rohstoffe sowie ihre Gewinnung und Verarbeitung und ihr Recycling. Diese Technologien sind für eine Vielzahl strategischer Sektoren unverzichtbar, darunter die Industrien für Netto-Null-Technologien, die digitale Industrie, die Luft- und Raumfahrt und der Verteidigungssektor. Die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EU) 2024/1252 folgen der gleichen Logik der Förderung eines Geschäftsmodells, des Ausbaus, der Bereitstellung angemessener Kompetenzen und der Unterstützung von Investitionen und ergänzen sich einander, um Synergien bei der regulatorischen Unterstützung in der gesamten Lieferkette der Fertigung von Netto-Null-Technologien in der Union zu schaffen. Die vorliegende Verordnung gilt auch für verarbeitete Materialien, die ein wesentlicher Bestandteil von Netto-Null-Technologien sind, mit Ausnahme kritischer Rohstoffe, die unter die Verordnung (EU) 2024/1252 fallen.

(12)

Die Endprodukte und die spezifischen Bauteile, die für die Herstellung von Netto-Null-Technologien wesentlich sind, sollten in einem Anhang nicht erschöpfend aufgeführt werden. Dazu gehören Endprodukte und ihre Bauteile, die von einem Unternehmen hergestellt und gehandelt werden, einschließlich verarbeiteter Materialien, mit Ausnahme der unter die Verordnung (EU) 2024/1252 fallenden Rohstoffe. Ziel dieses Anhangs ist es, so weit wie möglich die Endprodukte und spezifischen Bauteile zu ermitteln, die für die Herstellung von Netto-Null-Technologien wesentlich sind und bei denen daher nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie stets in erster Linie für alle in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Netto-Null-Technologien verwendet werden. Spezifische Bauteile und spezielle Maschinen, die nicht von diesem Anhang X abgedeckt sind, können dennoch in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, wenn der Projektträger auf der Grundlage von Nachweisen, die einer zuständigen nationalen Behörde vorgelegt wurden, z. B. anhand von Marktstudien oder Abnahmeverträgen belegen kann, dass die spezifischen Bauteile oder speziellen Maschinen in erster Linie für die Herstellung von Netto-Null-Technologien verwendet werden, mit Ausnahme der unter die Verordnung (EU) 2024/1252 fallenden kritischen Rohstoffe.

(13)

Bestimmte spezifische Bauteile in der Lieferkette für Netto-Null-Technologien werden im Rahmen energieintensiver Herstellungsprozesse produziert, etwa in den Sektoren Stahl, Aluminium, Nichteisenmetalle, Grundchemikalien, Zement, Kalk, Glas, Keramik, Düngemittel sowie Halbstoffe und Papier. Viele dieser Prozesse sind durch eine hohe Energie- und CO2-Intensität gekennzeichnet, was die Verringerung ihrer CO2-Emissionen in der Regel erschwert. Gleichzeitig wird in der Verordnung (EU) 2021/1119 eine rasche Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union gefordert. Angesichts der Tatsache, dass im Jahr 2019 17 % der gesamten Treibhausgasemissionen in der Union auf energieintensive Industrien entfielen, ist ihre Dekarbonisierung unerlässlich, um die Klimaneutralität der Union zu verwirklichen. Dies bedeutet, dass die Versorgungssicherheit in der Union bei bestimmten Bauteilen, die für Netto-Null-Technologien verwendet werden, auch von einer Intensivierung der Dekarbonisierungsbemühungen in energieintensiven Industriezweigen abhängt. Energieintensive Industrieanlagen fallen in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung, wenn in den betreffenden Anlagen spezifische Bauteile hergestellt werden, die in erster Linie für Netto-Null-Technologien verwendet werden. Da diese Sektoren insgesamt dekarbonisiert werden müssen und um die Verfügbarkeit bestimmter von ihnen hergestellter Bauteile, die in den Lieferketten für Netto-Null-Technologien verwendet werden, sicherzustellen, sollte diese Verordnung — im Gegensatz zu anderen Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, für die diese Verordnung gilt — auch für Projekte in energieintensiven Industrien gelten, die spezifische Bauteile herstellen, die unter anderem in den Lieferketten für Netto-Null-Technologien verwendet werden. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf schwer dekarbonisierbare Anlagen sollte von einem Projekt abhängig gemacht werden, das den Bau oder die Umwandlung dieser Anlage umfasst, womit eine erhebliche Verringerung der CO2-Emissionen aus den Produktionstätigkeiten erreicht werden soll. Die gezielte Unterstützung dieser Sektoren im Rahmen der vorliegenden Verordnung trägt dazu bei, den Zugang zu einer nachhaltigen Versorgung mit Netto-Null-Technologien im Binnenmarkt sicherzustellen, erhöht die Investitionssicherheit und schafft eine Nachfrage nach transformativen Netto-Null-Technologien und Dekarbonisierungstechnologien.

(14)

In der Liste der Netto-Null-Technologien sind die Technologien aufgeführt, die für die Dekarbonisierungsziele der Union und die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts von wesentlicher Bedeutung sind. Die Liste umfasst zudem Technologien, die nicht von allen Mitgliedstaaten als Quelle für saubere und sichere Energie akzeptiert werden. Dies steht im Einklang mit ihrem Recht, ihre Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen, die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung und ihre Industriepolitik zu bestimmen. Zum Schutz dieser Rechte berührt die Liste der Netto-Null-Technologien nicht die Mittelzuweisung im Rahmen des laufenden Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027, insbesondere nicht in Bezug auf die Förderfähigkeitskriterien und Gewährungskriterien im Zusammenhang mit Technologien für Energie im Rahmen von Unionsfonds, einschließlich solcher, die durch Zertifikate des Emissionshandelssystems (EHS) finanziert oder über die Europäische Investitionsbank (EIB) unterstützt werden. Ein Mitgliedstaat sollte auch nicht verpflichtet sein, Projekte zur Unterstützung einer Lieferkette für eine Technologie, die er nicht als Teil seines Energiemixes akzeptiert, als strategische Projekte anzuerkennen.

(15)

Um die Resilienz des zukünftigen Energiesystems der Union sicherzustellen, sollte diese Ausweitung in der gesamten Lieferkette der betreffenden Technologien in uneingeschränkter Kohärenz und Komplementarität mit den Verordnungen (EU) 2024/1252 und (EU) 2023/1781 (10) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(16)

Um Fragen der Versorgungssicherheit anzugehen und gleichzeitig die Resilienz des Energiesystems der Union sowie die Bemühungen um eine Dekarbonisierung und Modernisierung zu unterstützen, müssen die Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der Union ausgebaut werden. Die Union muss sicherstellen, dass das Regelungsumfeld für die Hersteller von Photovoltaik-Technologien es ihnen ermöglicht, ihren Wettbewerbsvorteil zu verstärken und die Perspektiven im Hinblick auf die Versorgungssicherheit zu verbessern, indem sie sich bemühen, bis 2030 in der gesamten Photovoltaik-Wertschöpfungskette mindestens 30 GW operative Photovoltaik-Fertigungskapazitäten zu erreichen; dies steht im Einklang mit den Zielen der Europäischen Allianz der Photovoltaik-Industrie, die im Rahmen der durch die Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 festgelegten Strategie für Solarenergie der Union unterstützt wird. Die Union muss sicherstellen, dass das Regelungsumfeld für die Hersteller von Wind- und Wärmepumpentechnologien es ihnen ermöglicht, ihren Wettbewerbsvorteil zu festigen und ihre aktuellen Marktanteile im Laufe der 2020er Jahre im Einklang mit den Prognosen der Union für den Einsatz von Technologien zur Erreichung ihrer Energie- und Klimaziele bis 2030 zu bewahren oder zu vergrößern. Das bedeutet eine Fertigungskapazität der Union für Windkraft von mindestens 36 GW und für Wärmepumpen von mindestens 31 GW bis 2030. Die Hersteller von Batterien und Elektrolyseuren in der Union müssen ein Regelungsumfeld vorfinden, das es ihnen ermöglicht, ihre technologische Führungsrolle zu festigen und aktiv zur Gestaltung dieser Märkte zu beitragen. Im Hinblick auf Batterietechnologien würde dies bedeuten, dass zu den Zielen der Europäischen Batterie-Allianz beigetragen und darauf hingearbeitet werden muss, fast 90 % des jährlichen Batteriebedarfs der Union von den Batterieherstellern in der Union zu decken, was einer Fertigungskapazität der Union von mindestens 550 GWh bis 2030 entsprechen würde. Für die Hersteller von Elektrolyseuren in der Union sieht der REPowerEU-Plan bis 2030 eine Herstellung von zehn Millionen Tonnen erneuerbarem Wasserstoff innerhalb der Union sowie Einfuhren von bis zu zehn Millionen Tonnen erneuerbarem Wasserstoff vor. Um sicherzustellen, dass sich die technische Führungsrolle der Union auch in einer wirtschaftlichen Führungsrolle niederschlägt, wie dies im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung der Kommission und der Europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff befürwortet wird, sollte es den Herstellern von Elektrolyseuren in der Union ermöglicht werden, ihre Kapazitäten weiter auszubauen, sodass die aufgebotene Gesamtkapazität der installierten Elektrolyseure bis 2030 mindestens 100 GW Wasserstoff erreicht. Der REPowerEU-Plan enthält darüber hinaus das Ziel, die nachhaltige Erzeugung von Biomethan bis 2030 auf 35 Milliarden Kubikmeter zu steigern. Da die Lieferkette von Biomethan heute weitgehend in Europa angesiedelt ist, leistet es bereits einen Beitrag zur Resilienz der Union und sollte weiter gefördert werden. Die Hersteller von Flug- und Schiffskraftstoffen in der Union müssen nachhaltige alternative Kraftstoffe weiterentwickeln, produzieren und ausbauen, um maßgeblich zur Verringerung der Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors bis 2050 um 90 % beizutragen sowie den Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) nachzukommen. Diese Verringerung wird auch von der Industrieallianz für die Wertschöpfungskette erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe nachdrücklich unterstützt. Die Union muss sicherstellen, dass das Regelungsumfeld und der Unterstützungsrahmen für Hersteller von Technologien für nachhaltige alternative Flug- und Schiffskraftstoffe es ihnen ermöglichen, ihre Herstellungskapazitäten entlang der gesamten Wertschöpfungskette für Kraftstoffe, von der Beschaffung und Lieferung von Rohstoffen bis hin zur Beimischung, einschließlich Umwandlungs- und Raffinationskapazitäten, zu erhöhen.

(17)

All diese Ziele sollten zusammen betrachtet werden, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass für bestimmte Elemente der Lieferkette (z. B. Wechselrichter sowie Solarzellen, Wafer und Rohblöcke für Photovoltaik oder Kathoden und Anoden für Batterien) in der Union nur eine geringe Fertigungskapazität vorhanden ist. Um dazu beizutragen, Bedenken in Bezug auf Abhängigkeiten und Schwachstellen bei der Einfuhr anzugehen und sicherzustellen, dass die Klima- und Energieziele der Union erreicht werden, sollte ein Gesamtrichtwert für die Fertigungskapazität für Netto-Null-Technologieprodukte in der Union festgelegt und gleichzeitig ein ähnlicher Richtwert für Netto-Null-Technologien angestrebt werden. Es sollte darauf abgezielt werden, dass die jährliche Fertigungskapazität für Netto-Null-Technologien in der Union bis 2030 einen allgemeinen jährlichen Richtwert von mindestens annähernd 40 % des jährlichen Bedarfs in Bezug auf die Netto-Null-Technologien als Ganzes erreicht.

(18)

Gleichzeitig werden Netto-Null-Technologieprodukte zur Resilienz der Union und zur Sicherheit ihrer Versorgung mit sauberer Energie beitragen. Letzteres ist eine Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung sowie für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Netto-Null-Technologieprodukte werden auch anderen strategisch wichtigen Wirtschaftszweigen wie der Landwirtschaft und der Lebensmittelherstellung Vorteile bringen, indem sie den Zugang zu sauberer Energie und sauberen Maschinen zu wettbewerbsfähigen Preisen sichern und somit einen nachhaltigen Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union leisten und durch die Kreislaufwirtschaft einen wachsenden Absatzmarkt für biobasierte Alternativen bieten. Ebenso wird die Verwirklichung der Klimaziele der Union sowohl zu Wirtschaftswachstum als auch zu sozialem Wohlergehen führen.

(19)

Der Weltmarkt für wichtige Serientechnologien für saubere Energie wird bis 2030 ein Volumen von rund 650 Mrd. USD pro Jahr erreichen — mehr als das Dreifache von heute. Das Wachstum der Netto-Null-Industrie nimmt weltweit immer schneller zu. Die Industrie in der Union kann nur dann für die Bürgerinnen und Bürger der Union Wohlstand schaffen, wenn sie auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig und offen ist. Mit einem weltweit wettbewerbsfähigen Netto-Null-Technologiesektor in der Union wird die Entwicklung einer großen Fertigungskapazität für Netto-Null-Technologien in der Union unterstützt. Darüber hinaus werden die Industrien in der Union, die in Segmenten der Lieferketten für Netto-Null-Technologien weltweit wettbewerbsfähig sind, zur allgemeinen Resilienz der Lieferketten für Netto-Null-Technologien in der Union beitragen und den Zugang der Union zu Netto-Null-Technologien verbessern.

(20)

Die Fertigung von Netto-Null-Technologien hängt von komplexen und global vernetzten Wertschöpfungsketten ab. Damit die Wettbewerbsfähigkeit bewahrt wird und die derzeitigen strategischen Einfuhrabhängigkeiten bei Netto-Null-Technologieprodukten und ihren Lieferketten verringert und gleichzeitig neue Abhängigkeiten vermieden werden, ist es erforderlich, dass die Union die industrielle Basis für ihre Netto-Null-Technologien weiter stärkt und wettbewerbsfähiger und innovationsoffener wird. Zusammen mit anderen Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union sollte durch Maßnahmen zum Ausbau der Fertigungskapazitäten in der Union auch sichergestellt werden, dass die Union eine vorherrschende Rolle in strategischen Teilen der globalen Wertschöpfungskette, einschließlich der Endprodukte, einnimmt, um das Maß an Versorgungssicherheit zu gewährleisten, das die Union zur Verwirklichung ihrer Klima- und Energieziele benötigt. Daher sollte ein zweiter Gesamtrichtwert festgelegt werden. Bei den Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der Union sollte darauf abgezielt werden, auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachung einen höheren Anteil an der Weltproduktion zu erreichen, und zwar wertmäßig 15 % der Weltproduktion bis 2040. Dieser zweite Richtwert sollte nicht gelten, wenn die erhöhten Fertigungskapazitäten in der Union deutlich höher wären als der Bedarf der Union in Bezug auf die entsprechenden Technologien, die zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union erforderlich sind.

(21)

Damit Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, so schnell wie möglich begonnen oder erweitert werden können, um die Versorgungssicherheit der Union in Bezug auf Netto-Null-Technologien zu gewährleisten, ist es wichtig, für Planungseffizienz und Investitionssicherheit zu sorgen, indem der Verwaltungsaufwand für die Projektträger auf ein Minimum beschränkt wird. Daher sollten die Genehmigungsverfahren der Mitgliedstaaten für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, gestrafft werden, und gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass diese Projekte sicher und ökologisch nachhaltig sind und den Umwelt-, Sozial- und Sicherheitsanforderungen entsprechen. Im Umweltrecht der Union sind gemeinsame Bedingungen für das Verfahren und die Inhalte nationaler Genehmigungsverfahren festgelegt, sodass ein hohes Umweltschutzniveau gewährleistet wird. Die Zuerkennung des Status eines strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien sollte unbeschadet der für die betreffenden Projekte geltenden Genehmigungsbedingungen erfolgen, einschließlich der in den Richtlinien 2000/60/EG (13), 2004/35/EG (14), 2010/75/EU (15), 2011/92/EU (16) und 2012/18/EU (17) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie in der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (18) festgelegten Bedingungen.

(22)

Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung ihrer internen Organisation entscheiden können, ob sie ihre zentralen Kontaktstellen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene oder auf einer anderen relevanten Verwaltungsebene einrichten oder benennen. Darüber hinaus sollten die zuständigen nationalen Behörden die Anforderungen an die Informationen, die von einem Projektträger vor Beginn des Genehmigungsverfahrens verlangt werden, und deren Umfang festlegen und die zentralen Kontaktstellen entsprechend darüber unterrichten. Die zentralen Kontaktstellen sollten für die Übermittlung dieser Informationen an den Projektträger zuständig sein. In ihrer Funktion als Koordinatoren sollten die zentralen Kontaktstellen die Bereitstellung von Informationen an die zuständigen Behörden erleichtern, um insbesondere eine Doppelarbeit bei etwaigen Ersuchen im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren zu vermeiden. Solche Ersuchen könnten Studien, Genehmigungen oder Zulassungen umfassen.

(23)

Um die Komplexität zu verringern und die Effizienz und Transparenz des Genehmigungsverfahrens zu erhöhen, sollten Projektträger von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich Projektträgern von strategischen Projekten, mit einer zentralen Kontaktstelle interagieren können, die für die Vereinfachung und Koordinierung des gesamten Genehmigungsverfahrens zuständig ist. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zentrale Kontaktstellen einrichten oder benennen, wobei sicherzustellen ist, dass die Projektträger nur mit einer einzigen Kontaktstelle interagieren müssen. Die Entscheidung, ob eine zentrale Kontaktstelle auch eine Behörde ist, die Genehmigungsentscheidungen trifft, sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten ihren zentralen Kontaktstellen und allen Behörden, die am Genehmigungsverfahren beteiligt sind, ausreichend Personal und Ressourcen zur Verfügung stellen, damit diese ihre Zuständigkeiten wirksam wahrnehmen können.

(24)

Damit Unternehmen und Projektträger, auch bei grenzüberschreitenden Projekten, ohne unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand die Vorteile des Binnenmarkts unmittelbar nutzen können, enthält die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), mit der das einheitliche digitale Zugangstor eingerichtet wurde, allgemeine Vorschriften für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten, die für das Funktionieren des Binnenmarkts relevant sind. Die Informationen, die jeglichen einschlägigen Behörden über die betreffende zentrale Kontaktstelle im Rahmen der unter diese Verordnung fallenden Genehmigungsverfahren übermittelt werden müssen, sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1724 erfasst, und die entsprechenden Verfahren sind in Anhang II der genannten Verordnung enthalten, um sicherzustellen, dass Projektträger von vollständig online bereitgestellten Verfahren und dem technischen System, das auf dem Grundsatz der einmaligen Erfassung beruht, profitieren können. Die gemäß dieser Verordnung eingerichteten oder benannten zentralen Kontaktstellen sind in der Liste der Hilfs- und Problemlösungsdienste in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1724 aufgeführt.

(25)

Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien unterliegen — je nach Mitgliedstaat, Technologie und Segment der Wertschöpfungskette — langwierigen und komplexen Genehmigungsverfahren, die zwischen zwei und sieben Jahren dauern können. Angesichts des Umfangs der erforderlichen Investitionen — insbesondere für Projekte im Ausmaß von Gigafabriken, die für die Erzielung der erwarteten Größenvorteile nötig sind — stellen nicht angemessene Genehmigungsverfahren ein zusätzliches und oft schädliches Hindernis für den Ausbau der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der Union dar. Um Projektträgern und anderen Investoren die nötige Sicherheit und Klarheit zu bieten, damit die Entwicklung von solchen Projekten vorangetrieben werden kann, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das mit solchen Projekten verbundene Genehmigungsverfahren die im Voraus festgelegten Fristen nicht überschreitet. Bei strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien sollte die Dauer des Genehmigungsverfahrens bei Anlagen mit einer Jahresproduktion von 1 GW oder mehr zwölf Monate nicht überschreiten, bei Anlagen mit einer Jahresproduktion von weniger als 1 GW sollte sie neun Monate nicht überschreiten, oder für alle notwendigen Genehmigungen für strategische CO2-Speicherstätten und die Umsetzung von damit verbundenen Projekte zur CO2-Abscheidung und CO2-Infrastruktur-Projekte sollte sie 18 Monate nicht überschreiten. Bei Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien sollte die Dauer des Genehmigungsverfahrens bei Anlagen mit einer Jahresproduktion von 1 GW oder mehr 18 Monate nicht überschreiten, und bei Anlagen mit einer Jahresproduktion von weniger als 1 GW sollte sie zwölf Monate nicht überschreiten. Für Netto-Null-Technologien, für die die GW-Messgröße nicht relevant ist, wie z. B. Netze und Technologien zur CO2-Abscheidung und -Speicherung und Technologien zum Transport und zur Nutzung von CO2, sollten die längeren dieser Fristen gelten.Der erste Schritt der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Richtlinie 2011/92/EU, der in der Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird jedoch häufig überwiegend vom Projektträger durchgeführt. Dieser Schritt sollte daher nicht in die Fristen einbezogen werden, an die die Mitgliedstaaten gemäß dem Genehmigungsverfahren gebunden sind. Zu diesem Zweck sollte die zentrale Kontaktstelle das Datum mitteilen, bis zu dem der Projektträger den Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorlegen muss, und der Zeitraum zwischen diesem mitgeteilten Termin und der tatsächlichen Vorlage des Berichts sollte nicht auf die Frist angerechnet werden. Derselbe Grundsatz sollte gelten, wenn die zentrale Kontaktstelle nach den erforderlichen Konsultationen dem Projektträger mitteilt, dass er zusätzliche Informationen zur Vervollständigung des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorlegen kann. In Ausnahmefällen sollten die Mitgliedstaaten aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des vorgeschlagenen Projekts die Möglichkeit haben, die Fristen zu verlängern. Solche Ausnahmefälle können unvorhergesehene Umstände, die dazu führen, dass Umweltprüfungen im Zusammenhang mit dem Projekt ergänzt oder abgeschlossen werden müssen, oder gegebenenfalls Verzögerungen aufgrund von Enteignungsverfahren umfassen.

(26)

Einige spezifische Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien können als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien anerkannt werden. Sie bringen zusätzliche Vorteile, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung der Abhängigkeiten der Union oder die Verwirklichung der Energieunion und der Klimaziele. Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien können zur Stärkung der technologischen und industriellen Resilienz der Union beitragen, indem die Fertigungskapazitäten für ein wichtiges Segment der Lieferkette erhöht werden. Insbesondere zusätzliche Fertigungskapazitäten für Sektoren, von denen die Fertigungskapazitäten der Union einen erheblichen Anteil an der Weltproduktion ausmachen und die eine entscheidende Rolle für die Resilienz der Union spielen, ermöglichen es, die Position der Union in der globalen Lieferkette für die Fertigung von Netto-Null-Technologien zu stärken und Bedenken in Bezug auf Schwachstellen bei der Einfuhr anzugehen. Ferner können diese Projekte zusätzliche Vorteile bei der Entwicklung von Kompetenzen und der Wettbewerbsfähigkeit mit sich bringen und die Dekarbonisierungsziele der Union unterstützen, indem kreislauforientierte und nachhaltige Fertigungsverfahren umgesetzt werden. Angesichts dieser zusätzlichen Vorteile sollten diese Projekte von den Mitgliedstaaten als strategische Projekte ausgewählt werden und von einem Rahmen profitieren, der eine Beschleunigung ihrer Durchführung ermöglicht, insbesondere durch Gewährung eines vorrangigen Status und kürzerer Fristen im Genehmigungsverfahren. Projektträger, die den Status eines strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien erhalten möchten, müssen im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für die Beantragung und Anerkennung bei dem betreffenden Mitgliedstaat einen förmlichen Antrag auf diesen Status stellen.

(27)

Die nach Unionsrecht erforderlichen Umweltprüfungen und -genehmigungen, auch in Bezug auf Wasser, Boden, Luft, Ökosysteme, Lebensräume, biologische Vielfalt und Vögel, sind integraler Bestandteil des Genehmigungsverfahrens für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien und eine wesentliche Garantie, um sicherzustellen, dass negative Umweltauswirkungen vermieden oder minimiert werden. Um jedoch dafür zu sorgen, dass die Genehmigungsverfahren für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien vorhersehbar und zeitnah sind, sollte jegliches Potenzial zur Straffung der erforderlichen Bewertungen und Genehmigungen ausgeschöpft werden, ohne das Umweltschutzniveau zu senken. In diesem Zusammenhang sollten die erforderlichen Bewertungen gebündelt werden, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden, und die Projektträger und zuständigen Behörden sollten sich ausdrücklich auf den Umfang der gebündelten Bewertung einigen, bevor die Bewertung durchgeführt wird, damit unnötige Folgemaßnahmen vermieden werden.

(28)

Durch Landnutzungskonflikte können Hindernisse bei der Umsetzung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien entstehen. In gut konzipierten Plänen, einschließlich Raumordnungsplänen und Zonenabgrenzungen, sollte geprüft werden, ob mögliche Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien eingeführt werden sollten, wobei den Ergebnissen öffentlicher Konsultationen und den potenziellen Umweltauswirkungen Rechnung zu tragen ist. Diese Pläne haben das Potenzial, zum Gleichgewicht zwischen öffentlichen Interessen und dem Gemeinwohl beizutragen, das Konfliktpotenzial zu verringern und die nachhaltige Umsetzung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in der Union zu beschleunigen. Die zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden sollten daher ermutigt werden, bei der Ausarbeitung von Plänen gegebenenfalls Bestimmungen für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, vorzusehen.

(29)

Durch die Clusterbildung bei industriellen Tätigkeiten, die auf Industriesymbiosen ausgerichtet sind, können die Umweltauswirkungen der Tätigkeiten auf ein Mindestmaß reduziert werden und Effizienzsteigerungen für die beteiligten Industrieakteure erzielt werden. Die Clusterbildung kann wesentlich zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. In diesem Zusammenhang wird mit dieser Verordnung die Entwicklung von Beschleunigungstälern für Netto-Null-Technologien (im Folgenden „Täler“) gefördert. Mit den Tälern sollen Cluster von industriellen Tätigkeiten mit Bezug zu Netto-Null-Technologien geschaffen werden, um die Union als Standort für Fertigungstätigkeiten attraktiver zu machen und die Verwaltungsverfahren für den Aufbau entsprechender Fertigungskapazitäten weiter zu straffen. Der geografische und technologische Bereich dieser Täler sollte begrenzt sein, um Industriesymbiosen zu fördern. Bei der Festlegung des Bereichs sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass Mehrfachnutzungen der ermittelten Gebiete begünstigt werden müssen, um die Expansion, Reindustrialisierung oder Schaffung der Industriecluster der Union für Netto-Null-Technologien und die Verfügbarkeit von einschlägiger Transport- und Netzinfrastruktur, Speicheranlagen und anderen Flexibilitätsinstrumenten sicherzustellen. Die Einrichtung von Tälern sollte etwaigen vorgesehenen oder bereits bestehenden Projektpipelines sowie dem Potenzial entsprechen, Zugang zu Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten zu erhalten oder diese zu organisieren, um die Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte sicherzustellen. Die Täler sollten von den Mitgliedstaaten ausgewiesen werden, und jede Ausweisung sollte von einem Plan mit konkreten nationalen Maßnahmen flankiert werden, um die Attraktivität des jeweiligen Tals als Standort für Fertigungstätigkeiten zu erhöhen. Insbesondere sollten die Täler als Instrument zur Stärkung von Netto-Null-Industrietätigkeiten in Regionen, vor allem in Kohleregionen im Wandel, eingesetzt werden, wobei dem gerechten Übergang und seinen Zielen Rechnung zu tragen ist.

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Täler auszuweisen und zu unterstützen. Bei der Ausweisung eines Tals sollten die Mitgliedstaaten einen Plan ausarbeiten, in dem angegeben wird, welche Tätigkeiten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien das Tal abdecken soll (im Folgenden „Plan“). Die Mitgliedstaaten sollten auch die Umweltverträglichkeitsprüfungen durchführen, die für die Fertigungstätigkeiten im Bereich der Netto-Null-Technologien, die in dem Tal stattfinden sollen, erforderlich sind. Diese Umweltverträglichkeitsprüfungen führen zu einer erheblichen Verringerung der Notwendigkeit für Unternehmen, diese Prüfungen durchzuführen, um Genehmigungen für die Fertigungstätigkeiten im Bereich der Netto-Null-Technologien im festgelegten Bereich des Tals zu erhalten. Der Plan sollte die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie die nationalen Maßnahmen enthalten, die zur Minimierung oder Minderung negativer Umweltauswirkungen zu ergreifen sind. Ferner sollte der Plan konkrete nationale Maßnahmen zur Unterstützung der industriellen Tätigkeiten im festgelegten Bereich des Tals enthalten. Diese Maßnahmen sollten Maßnahmen umfassen, die Investitionen in die Energie- und Verkehrsinfrastruktur sowie in die digitale Infrastruktur vorsehen oder zu privaten Investitionen in diese Bereiche führen sollen, sowie Maßnahmen zur Senkung der Betriebsausgaben für die Industrie in dem Tal, etwa Differenzverträge für Energiepreise. Weitere in Betracht zu ziehende Maßnahmen sind Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums, zur Einrichtung eines Innovationszentrums in dem Tal und zur Anziehung von Start-up-Unternehmen in das Tal. Um der Industrie in der Union Investitionssicherheit zu bieten, sollte in dem Plan auch festgelegt werden, für welchen Zeitraum die Unterstützungsmaßnahmen gelten.

(31)

Die Mitgliedstaaten werden dazu angeregt, Täler in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie in Fördergebieten auszuweisen. Investitionen mit dem Ziel, Täler einzurichten, sie mit einer angemessenen Infrastruktur auszustatten, Brachflächen umzuwandeln und Kompetenzen vor Ort zu entwickeln, kann öffentliche finanzielle Unterstützung zugutekommen, auch im Rahmen von gemeinsam verwalteten Fonds, nämlich dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (20), dem Fonds für einen gerechten Übergang, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), und dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (22). Im Einklang mit den für die einzelnen Fonds geltenden Vorschriften und nach dem Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörden können für diese Investitionen die höchstmöglichen Kofinanzierungssätze gewährt werden, die für die einzelnen Fonds zulässig sind.

(32)

Angesichts der Rolle der Täler bei der Aggregierung und Bündelung von Ressourcen, die für die offene strategische Autonomie der Union relevant sind, und ihres Beitrags zur Versorgungssicherheit der Union in Bezug auf Netto-Null-Technologien sowie zum grünen und zum digitalen Wandel sollten die zuständigen Genehmigungsbehörden davon ausgehen, dass die Täler im öffentlichen Interesse liegen. Diese Maßnahme besteht in der Einführung einer Bestimmung, nach der Projekte in Tälern für die Zwecke des einschlägigen Umweltrechts der Union von öffentlichem Interesse sind. Diese Projekte sollten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können. Auf der Grundlage einer Ex-ante-Bewertung können die zuständigen Genehmigungsbehörden feststellen, dass das öffentliche Interesse an den Projekten in einem Tal die öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Natur- und dem Umweltschutz überwiegt und dass die Projekte daher genehmigt werden können, sofern alle Bedingungen der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23), der Richtlinie 92/43/EWG und der Rechtsakte der Union über die Wiederherstellung der Natur erfüllt sind.

(33)

Die Investitionssicherheit, die für die wirksame Entwicklung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, erforderlich ist, wird durch die Unberechenbarkeit, Komplexität und die zuweilen übermäßig lange Dauer der nationalen Genehmigungsverfahren untergraben. Damit eine wirksame Umsetzung sichergestellt und beschleunigt wird, sollten die Mitgliedstaaten daher gestraffte und effiziente Genehmigungsverfahren anwenden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten politische Maßnahmen in Bezug auf Innovationen in diesem Bereich in Erwägung ziehen. Ferner sollten strategische Projekte für Netto-Null-Technologien auf nationaler Ebene als dringend erachtet werden und daher einen vorrangingen Status erhalten, sofern und soweit das nationale Recht solche Dringlichkeitsverfahren in allen sie betreffenden Gerichts- und Streitbeilegungsverfahren vorsieht, während gleichzeitig die Verteidigungsrechte gewahrt werden, sofern und soweit das nationale Recht solche Dringlichkeitsverfahren vorsieht. Dies sollte erfolgen, ohne dass die zuständigen Behörden daran gehindert werden, die Genehmigungsverfahren unter anderem für andere Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, bei denen es sich nicht um strategische Projekte für Netto-Null-Technologien handelt, zu straffen.

(34)

Damit die Ziele für 2030 erreicht werden können, muss ein besonderer Schwerpunkt auf die strategischen Projekte für Netto-Null-Technologien gelegt werden, auch aufgrund ihres erheblichen Beitrags auf dem Weg zu Netto-Null-CO2-Emissionen bis 2050. Diese Projekte spielen eine Schlüsselrolle für die offene strategische Autonomie der Union, da sie den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu sauberer, erschwinglicher und sicherer Energie ermöglichen. Angesichts ihrer Rolle sollte bei diesen Projekten der Vorteil von noch gestraffteren und effizienteren Genehmigungsverfahren zum Tragen kommen, sie sollten den Status der nach nationalem Recht höchstmöglichen nationalen Bedeutung erhalten und von zusätzlicher Unterstützung durch den Einsatz von Mischfinanzierungen profitieren, wobei sie die Verpflichtungen der Union und die internationalen Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG, Rechtsakten der Union über die Wiederherstellung der Natur sowie dem am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sowie die geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die durch Unionsrecht oder nationales Recht festgelegt sind, weiterhin erfüllen.

(35)

Angesichts ihrer Rolle bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Union in Bezug auf Netto-Null-Technologien und ihres Beitrags zur offenen strategischen Autonomie der Union und zum grünen und zum digitalen Wandel sollten die zuständigen Genehmigungsbehörden davon ausgehen, dass strategische Projekte für Netto-Null-Technologien im öffentlichen Interesse liegen. Auf der Grundlage ihrer Einzelfallprüfung kann eine Genehmigungsbehörde zu dem Schluss gelangen, dass das öffentliche Interesse an dem Projekt die öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Natur- und Umweltschutz überwiegt und dass das Projekt daher genehmigt werden kann, sofern alle in den Richtlinien 2000/60/EG, 2009/147/EG oder 92/43/EWG oder in Rechtsakten der Union über die Wiederherstellung der Natur festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt sind.

(36)

Ferner müssen Maßnahmen vorgesehen werden, um das Unionsziel von 50 Millionen Tonnen jährlicher operativer CO2-Injektionskapazität bis 2030 zu erreichen und so die Dekarbonisierung der Industrie in der Union und die Bekämpfung des Klimawandels zu unterstützen.

(37)

Im Jahr 2020 verabschiedete die Kommission eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems. Darin wurde eine Vision entwickelt, wie der Übergang zu einem stärker integrierten Energiesystem, das eine klimaneutrale Wirtschaft zu den geringstmöglichen Kosten in allen Sektoren unterstützt, beschleunigt werden kann. Sie umfasst drei einander ergänzende und sich gegenseitig verstärkende Konzepte: Erstens ein stärker „kreislauforientiertes“ Energiesystem, dessen zentrales Element die Energieeffizienz ist, zweitens eine stärkere direkte Elektrifizierung der Endverbrauchssektoren, drittens die Verwendung erneuerbarer und CO2-armer Brennstoffe (auch Wasserstoff). Bei den Überlegungen zur Integration des Energiesystems geht es um Lösungen für die vollständige Integration des gesamten Stroms, der in Anlagen für erneuerbare Energien erzeugt wird, in das Energiesystem im weiteren Sinne. Dazu zählt auch die Umsetzung technischer Lösungen, die die Integration von überschüssigem Strom aus Anlagen für erneuerbare Energien ermöglichen, unter anderem durch Speicherung und durch den Ausbau von planbaren nichtfossilen Stromquellen im Netz, in seinen verschiedenen Formen, sowie durch Laststeuerung.

(38)

Bei der CO2-Abscheidung und -Speicherung handelt es sich um eine Technologie, die zur Eindämmung des Klimawandels beitragen wird. Dabei wird CO2 aus Industrieanlagen abgeschieden, zu einer Speicherstätte transportiert und dort zur dauerhaften Speicherung in eine geeignete unterirdische geologische Formation injiziert.

(39)

Die Entwicklung von Lösungen für die CO2-Abscheidung und -Speicherung für die Industrie wird durch eine mangelnde Koordinierung behindert. Einerseits besteht ein erhebliches Risiko für die in die Abschneidung von CO2 investierende Industrie, keinen Zugang zu einer genehmigten geologischen Speicherstätte zu haben, obwohl diese Investitionen durch das im EHS enthaltene CO2-Preissignal wirtschaftlich rentabel gemacht werden. Andererseits müssen Investoren in erstmalige CO2-Speicherstätten Vorlaufkosten für die Ermittlung, Entwicklung und Begutachtung dieser Stätten tragen, noch bevor sie eine behördliche Genehmigung für die Speicherung beantragen können. Transparenz über mögliche CO2-Speicherkapazitäten in Bezug auf die geologische Eignung entsprechender Gebiete und alle vorhandenen geologischen Daten, einschließlich roher Daten und Modelldaten, insbesondere aus der Erkundung von Kohlenwasserstoff-Förderstätten, kann Marktteilnehmern dabei helfen, ihre Investitionen zu planen. Die Mitgliedstaaten sollten diese vorhandenen Daten unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit, der nationalen Sicherheit und sensibler Geschäftsinformationen sowie eines angemessenen Ausgleichs für privat generierte und in Privatbesitz befindliche Daten öffentlich zugänglich machen und regelmäßig aus einer zukunftsorientierten Perspektive über sämtliche Fortschritte bei der Entwicklung von CO2-Speicherstätten und den entsprechenden Bedarf an Injektionskapazität und Speicherkapazität berichten, damit das unionsweite Ziel für die CO2-Injektionskapazität gemeinsam erreicht wird. Diese Transparenzpflichten lassen das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, die Bereitstellung von CO2-Speicherkapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet nicht zu genehmigen oder einzuschränken.

(40)

Um verlorene Vermögenswerte zu vermeiden und sicherzustellen, dass die wirtschaftlich tragfähige Injektionskapazität zu einer Verringerung der CO2-Emissionen führt, sollte ein Geschäftsmodell entlang der gesamten Wertschöpfungskette entwickelt werden. Daher müssen bis 2030 mit geeigneten Vorschriften, die den Wettbewerb und den offenen Zugang gewährleisten, vollständige und individuelle CCS-Wertschöpfungsketten, die die Abscheidung, den Transport und die Speicherung umfassen, durch wirksame politische Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten geschaffen werden.

(41)

Ein wesentlicher Engpass für Investitionen in die heute zunehmend wirtschaftlich tragfähige CO2-Abscheidung besteht bei der Verfügbarkeit von aktiven CO2-Speicherstätten in der Union, die die durch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) geschaffenen Anreize untermauern. Die Union muss ein vorausschauendes Konzept für die Bereitstellung von dauerhaften geologischen CO2-Speicherstätten, die gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) genehmigt werden, und eine CO2-Transportinfrastruktur entwickeln, damit die Technologie und ihre führenden Fertigungskapazitäten ausgebaut werden können. Durch die Festlegung des Unionsziels einer jährlichen operativen CO2-Injektionskapazität von 50 Millionen Tonnen bis 2030 im Einklang mit den für 2030 erwarteten Kapazitäten können die betreffenden Sektoren — unter Berücksichtigung der Unternehmen, die hauptsächlich in Mitgliedstaaten tätig sind, deren Speicherkapazitäten aufgrund rechtlicher, geologischer, geografischer, technischer oder marktbedingter Einschränkungen sehr begrenzt sind — ihre Investitionen hin zu einer europäischen klimaneutralen Wertschöpfungskette für den Transport und die Speicherung von CO2 koordinieren, die von der Industrie zur Dekarbonisierung ihrer Abläufe genutzt werden kann. Mit dieser ersten Bereitstellung wird auch die weitere CO2-Speicherung bis 2050 unterstützt. Schätzungen der Kommission zufolge könnte die Union bis 2050 jährlich bis zu 550 Millionen Tonnen CO2 abscheiden müssen, um das Ziel von null Nettoemissionen, auch für die CO2-Entnahme, zu erreichen. Ein solches erstes Speicherkapazitätsziel im industriellen Maßstab wird das Risiko von Investitionen in die Abscheidung von CO2-Emissionen als wichtiges Instrument zur Erreichung der Klimaneutralität verringern. Bei der Aufnahme dieser Verordnung in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum wird das Unionsziel von 50 Millionen Tonnen jährlicher CO2-Injektionskapazität bis 2030 entsprechend angepasst. Um die Verwirklichung des Unionsziels sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung von Projekten zur CO2-Abscheidung und -Speicherung zu erleichtern und Anreize dafür zu schaffen. Solche Maßnahmen sollten auch Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für Emittenten zur Abscheidung von Emissionen und Investitionsunterstützung für Investoren im Hinblick auf die CO2-Transportinfrastruktur für den Transport von CO2 zu den Speicherstätten umfassen.

(42)

Alle internationalen Übereinkünfte über die dauerhafte Speicherung von CO2 aus der Union in Drittländern sollten gleichwertige Bedingungen vorsehen, um eine dauerhaft gesicherte und umweltverträgliche geologische Speicherung von abgeschiedenem CO2 zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Speicherung von CO2 aus der Union nicht zur Steigerung der Kohlenwasserstoffförderung genutzt wird und einer tatsächlichen Verringerung der Emissionen entspricht.

(43)

Indem CO2-Speicherstätten und alle damit verbundenen Projekte zur CO2-Abscheidung und CO2-Infrastruktur-Projekte, die zur Erreichung des Unionsziels für 2030 beitragen, als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien anerkannt werden, kann die Entwicklung von CO2-Speicherstätten beschleunigt und erleichtert werden, und die zunehmende industrielle Nachfrage nach Speicherstätten kann in Richtung der kostengünstigsten Speicherstätten gelenkt werden. Immer mehr erschöpfte Gas- und Ölfelder, die in sichere CO2-Speicherstätten umgewandelt werden könnten, befinden sich am Ende ihrer nützlichen Produktionszeit. Darüber hinaus hat die Öl- und Gasindustrie ihre Entschlossenheit bekräftigt, sich auf eine Energiewende einzulassen, und verfügt über die Vermögenswerte, Fähigkeiten und Kenntnisse, die erforderlich sind, um zusätzliche Speicherstätten zu erkunden und zu entwickeln. Damit das Unionsziel von 50 Millionen Tonnen jährlicher operativer CO2-Injektionskapazität bis 2030 erreicht wird, muss der Sektor seine Beiträge bündeln, um sicherzustellen, dass die CO2-Abscheidung und -Speicherung als Klimalösung vor dem Aufkommen der entsprechenden Nachfrage verfügbar ist. Für eine rechtzeitige, unionsweite und kosteneffiziente Entwicklung von CO2-Speicherstätten im Einklang mit dem Unionsziel der Injektionskapazität sollten die Lizenzinhaber für die Öl- und Gasförderung in der Union anteilsmäßig zu ihrer Öl- und Gasförderungskapazität zu diesem Ziel beitragen und gleichzeitig flexible Kooperationsmöglichkeiten bieten und andere Beiträge Dritter berücksichtigen. Ein auf die Wertschöpfungskette ausgerichteter Ansatz sollte durch Maßnahmen sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene gefördert werden. Dementsprechend sollten Lizenzinhaber für die Öl- und Gasförderung in der Union die notwendigen Investitionen tätigen und die Entwicklung tragfähiger Geschäftsmodelle für die gesamte CO2-Wertschöpfungskette unterstützen.

(44)

Um zum Unionsziel der CO2-Injektionskapazität beizutragen, können verpflichtete Einrichtungen Vereinbarungen mit nicht-verpflichteten Einrichtungen schließen, um ihre Verpflichtung ganz oder teilweise zu erfüllen. Diese Vereinbarungen können Teil einer Joint-Venture-Vereinbarung sein, mit der eine Speicherstätte eingerichtet wird, oder sie können von den Parteien getrennt durchgeführt werden, um den Beitrag der verpflichteten Einrichtung zu leisten. Wurden solche Joint Ventures vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingerichtet, so kann die volle Injektionskapazität des betreffenden gemeinsamen Projekts zur CO2-Speicherung genutzt werden, um die Verpflichtungen der verpflichteten Partnerparteien zu erfüllen.

(45)

Um sicherzustellen, dass Speicherstätten unter soliden Marktbedingungen entwickelt werden, sollte die Kommission eine Bewertung durchführen, bei der das Verhältnis zwischen der konkreten Nachfrage nach Injektionskapazität aus Projekten zur CO2-Abscheidung und der wichtigsten für den Transport von CO2 erforderlichen Infrastruktur, die sich in der Entwicklung befindet oder planmäßig bis 2030 betriebsbereit sein soll, und den Verpflichtungen in Bezug auf die Speicherkapazitäten für 2030 untersucht wird.

(46)

Ausnahmen von der Verpflichtung sind ein wesentliches Instrument, um unter diesen Umständen gestrandete Vermögenswerte zu verhindern. Um diese Ausnahmen wirksam anwenden zu können, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission uneingeschränkt mit den betreffenden befugten Einrichtungen zusammenarbeiten, um die Notwendigkeit einer Ausnahmeregelung zu bewerten, insbesondere wenn eine befugte Einrichtung die Notwendigkeit einer Ausnahmeregelung feststellt. Wird auf der Grundlage der Bewertung der Kommission keine Ausnahme gewährt oder hat der betreffende Mitgliedstaat keine Ausnahme beantragt, so arbeiten die Kommission und der Mitgliedstaat zur Erreichung des Unionsziels der CO2-Injektionskapazität mit den einschlägigen befugten Einrichtungen zusammen, um zur Beseitigung von Hindernissen und Hürden beizutragen und die Erfüllung der Verpflichtung zu erleichtern.

(47)

Zusätzliche politische Anstrengungen sind unerlässlich, um den Einsatz der grenzüberschreitenden Infrastrukturplanung sicherzustellen. Die Zugänglichkeit und Konnektivität des gesamten Spektrums an Transportmitteln für CO2 spielt eine entscheidende Rolle für die Durchführung von Projekten zur CO2-Abscheidung und -Speicherung und Projekten zur CO2-Abscheidung und -Nutzung. Dazu gehören Schiffe, Lastkähne, Züge und Lastwagen sowie feste Anlagen zum Anschließen, Andocken und für die Verflüssigung, Pufferspeicher und Konverter von CO2 mit Blick auf dessen weiteren Transport durch Pipelines und in speziellen Verkehrsträgern.

(48)

Die Mitgliedstaaten sollten Einrichtungen gründen können, die das Ziel verfolgen, CO2-Transportnetze zu schaffen, einschließlich des Baus von Infrastruktur oder der Bereitstellung von Schiffen oder anderen Transportmitteln, oder deren Gründung unterstützen können.

(49)

Die Abscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2, einschließlich Entnahmen, werden unweigerlich Teil der dekarbonisierten Zukunft der Union sein. Es bedarf eines gut funktionierenden unionsweiten Markts für abgeschiedenes CO2, CO2-Injektionsdienste, CO2-Transportdienste und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der CO2-Nutzung. Dieser Markt sollte bestimmte politische Ziele auf die wirtschaftlich günstigste Weise erreichen. Ein übergeordnetes Ziel ist es, die Industrie der Union nachhaltig und kosteneffizient zu dekarbonisieren, indem sichergestellt wird, dass CO2-Emissionen, die nicht durch technische Mittel verringert werden können oder deren Verringerung wirtschaftlich nicht tragfähig ist, abgeschieden und entweder gespeichert oder genutzt werden können, um eine Verzögerung der Emissionen zu vermeiden. Dieser Markt sollte ferner die Sicherheit, Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der geologischen Speicherung von abgeschiedenem CO2 sicherstellen und dafür sorgen, dass abgeschiedenes CO2 im Einklang mit den Klimazielen der Union für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der CO2-Nutzung zur Verfügung steht. Ein funktionierender CO2-Markt sollte auch durch ein CO2-Transportinfrastrukturnetz mit minimalem ökologischem Fußabdruck untermauert werden, das den Marktteilnehmern zu fairen, offenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zugänglich ist. Der Markt sollte den Umweltstandards der Union entsprechen.

(50)

Durch die Verwendung von abgeschiedenem CO2 in bestimmten Produktionsprozessen kann CO2 dauerhaft gespeichert werden oder ein Beitrag zur Verringerung der Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen geleistet werden. Daher sollten alle Einrichtungen, die an der Wertschöpfungskette der in der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der CO2-Injektion beteiligt sind, dazu angehalten werden, zu prüfen, ob das zu speichernde CO2 dauerhaft in neuen Produkten gespeichert werden könnte oder zu den Zielen der Union, ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, beitragen könnte.

(51)

Die Union hat zum Aufbau eines globalen Wirtschaftssystems, das auf einem offenen, transparenten und regelbasierten Handel beruht, beigetragen und auf die Einhaltung und Förderung sozialer und ökologischer Nachhaltigkeitsstandards und Klimawendestandards gedrängt, und sie steht uneingeschränkt hinter diesen Werten. Ziel der Union ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, indem die Welthandelsorganisation (WTO) reformiert wird sowie neue Partnerschaften aufgebaut und unlautere Handelspraktiken und Überkapazitäten in der Produktion bekämpft werden, um faire Wettbewerbsbedingungen für die Industrie der Union sicherzustellen, unter anderem durch Netto-Null-Industriepartnerschaften, und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen.

(52)

Um den Zugang der Union zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit Netto-Null-Technologien sicherzustellen, die erforderlich sind, um die Resilienz der Union zu schützen und ihre Klimaneutralitätsziele zu erreichen, muss der Binnenmarkt ein günstiges Umfeld für Innovationen in Netto-Null-Technologien bieten. Innovation wird ein entscheidender Faktor sein, wenn es darum geht, die Wettbewerbsfähigkeit der Union sicherzustellen und die Netto-Null-Ziele so bald wie möglich zu erreichen. Angesichts der raschen Entwicklungen bei Netto-Null-Technologien sowie der bedeutenden regulatorischen Leitlinien für den grünen Wandel ist es für die Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Verordnung von größter Bedeutung, dass die potenziellen Auswirkungen des Unionsrechts und von politischen Initiativen auf die Innovation bei ihrer Ausarbeitung, Überprüfung und Überarbeitung unter Anwendung des Innovationsgrundsatzes berücksichtigt werden.

(53)

Um den Zielen der vorliegenden Verordnung Rechnung zu tragen, könnte die Kommission erwägen, die Wege für den Übergang, die derzeit auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom Mai 2021 entwickelt werden und im Rahmen derer die Voraussetzungen sowie die Engpässe für den Übergang und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union ermittelt werden könnten, zu aktualisieren oder die vorliegende Verordnung bei etwaigen zukünftigen Initiativen dieser Art zu berücksichtigen.

(54)

Im Rahmen von Säule 1 des Industrieplans zum Grünen Deal sollte die Union eine industrielle Basis für die Bereitstellung von Lösungen für Netto-Null-Technologien entwickeln und aufrechterhalten, um ihre Energieversorgung zu sichern und gleichzeitig ihren Zielsetzungen im Hinblick auf die Klimaneutralität gerecht zu werden. Zur Unterstützung dieses Ziels und zur Vermeidung von Abhängigkeiten bei der Versorgung mit Netto-Null-Technologien, die die Bemühungen der Union um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen verzögern oder die Energieversorgungssicherheit gefährden würden, sollten in dieser Verordnung Bestimmungen zur Förderung der Nachfrage nach nachhaltigen und resilienten Netto-Null-Technologien festgelegt werden.

(55)

Durch die Anwendung verbindlicher Mindestanforderungen wird sichergestellt, dass die Mobilisierung öffentlicher Ausgaben zur Ankurbelung der Nachfrage nach einer besser funktionierenden Auftragsvergabe für Netto-Null-Produkte im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit in strukturierter und für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber umsetzbarer Weise erhöht wird. Einige Ausnahmen sollten sicherstellen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber spezifische unerwünschte Folgen vermeiden. Diese Ausnahmen beziehen sich auf Monopolsituationen, bestimmte Marktversagen oder Situationen, in denen öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder technischer Inkompatibilität konfrontiert sein könnten. Öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern sollte es weiterhin freistehen, zusätzliche Mindestanforderungen in ihre Vergabedokumente aufzunehmen, sofern sie den Richtlinien 2014/23/EU (26), 2014/24/EU (27) oder 2014/25/EU (28) des Europäischen Parlaments und des Rates und dem geltenden sektoralen Recht entsprechen. Ferner sollte es ihnen freistehen, unter denselben Bedingungen zusätzlich Zuschlagskriterien zu verwenden, um das wirtschaftlich günstigste Angebot, etwa im Hinblick auf den Preis, die Kosten oder andere Kriterien, zu ermitteln.

(56)

Bei Bauaufträgen und Baukonzessionen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, sollten die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber eine oder mehrere bestimmte Bedingungen, Anforderungen oder vertragliche Verpflichtungen wählen, um dazu beizutragen, mehrere Ziele zu erreichen, darunter etwa die Berücksichtigung sozialer oder beschäftigungsbezogener Erwägungen, um ein positives soziales Ergebnis zu erzielen, gegebenenfalls unter wirksamer Berücksichtigung von Bedenken im Bereich der Cybersicherheit, oder der Erhalt einer ausreichenden Gewähr dafür, dass die betreffenden Produkte rechtzeitig geliefert werden. Diese Aspekte sind auch für die Stärkung der Resilienz von Bedeutung. Ferner sollten Ausnahmen für Monopolsituationen, bestimmte Marktversagen oder Situationen, in denen öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder technischer Inkompatibilität konfrontiert sein könnten, vorgesehen werden.

(57)

In einigen Fällen sollte auf den Beitrag des Angebots zur Resilienz gegenüber bestimmten Drittländern geachtet werden. Hat die Kommission festgestellt, dass der Anteil einer Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile mit Herkunft aus einem Drittland mehr als 50 % der Lieferungen dieser spezifischen Technologie oder dieser Bauteile innerhalb der Union ausgemacht hat, so sollten die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber verpflichtet sein, in ihre Vergabedokumente mehrere Bedingungen aufzunehmen, um ein resilientes Ergebnis zu erzielen. Auf diese Weise sollte der Wert der spezifischen Netto-Null-Technologie, die aus dem betreffenden Drittland stammt, oder der wichtigsten spezifischen Bauteile der spezifischen Netto-Null-Technologie, die aus dem betreffenden Drittland stammen, unter bestimmten Bedingungen eine Obergrenze von 50 % nicht überschreiten. Hat die Kommission darüber hinaus festgestellt, dass der Anteil der Lieferungen dieser Produkte oder Bauteile mit Herkunft aus einem Drittland innerhalb der Union in zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich um mindestens 10 Prozentpunkte gestiegen ist und mindestens 40 % der Lieferungen innerhalb der Union erreicht hat, sollte derselbe Mechanismus gelten. Dies wird es der Union ermöglichen, sich entwickelnde Abhängigkeiten auf effiziente Weise zu berücksichtigen. Bei Aufträgen, die unter Anlage I des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, im Folgenden „GPA“) betreffend die Union oder andere für die Union bindende einschlägige internationale Übereinkünfte fallen, sollten die. öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber diese Anforderungen nicht auf Netto-Null-Technologien oder auf ihre wichtigsten spezifischen Bauteile, die aus Bezugsquellen stammen, die Unterzeichner dieser Übereinkünfte sind, anwenden.

(58)

Bei Nichteinhaltung dieser Resilienzanforderungen sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber in ihren Vergabedokumenten auch verlangen, dass der Hauptauftragnehmer verpflichtet ist, an den betreffenden öffentlichen Auftraggeber oder den betreffenden Auftraggeber eine anteilige Strafgebühr in Höhe von mindestens 10 % des Werts der spezifischen Netto-Null-Technologien des Auftrags zu zahlen, um sicherzustellen, dass der Mechanismus eingehalten wird.

(59)

Mitgliedstaaten sollten Anbieter von Netto-Null-Technologien aus einem anderen Mitgliedstaat nicht diskriminieren oder ungerechtfertigt unterschiedlich behandeln. Diese Verpflichtung spiegelt die bereits bestehende Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU wider, Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und diskriminierungsfreier Weise zu behandeln und die in diesen Richtlinien festgelegten Verfahrensregeln einzuhalten, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in der Praxis umgesetzt werden und die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für den Wettbewerb geöffnet werden.

(60)

Unbeschadet des für eine bestimmte Technologie geltenden Unionsrechts, einschließlich der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) und der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates (30), und sofern darin nichts anderes vorgesehen ist, sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit der auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung beschafften klimaneutralen Lösungen verschiedene Elemente, die sich auf das Klima und die Umwelt auswirken, berücksichtigen können.

(61)

Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Leitprinzipien für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber übertragen werden, um technische Spezifikationen, Anforderungen und Bedingungen für die Auftragsausführung im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit für öffentliche Aufträge festzulegen. Dies sollte das für spezifische Technologien geltende Unionsrecht, einschließlich der Verordnung (EU) 2024/1781 und der Verordnung (EU) 2023/1542, unberührt lassen.

(62)

Um im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge oder einer Auktion dem Rechnung zu tragen, dass die Erzeugung oder der Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen gefördert und die Bezugsquellen für Netto-Null-Technologien diversifiziert werden müssen und von einzigen Bezugsquellen abzusehen ist, und unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union sollte die Versorgung als unzureichend diversifiziert betrachtet werden, zumindest wenn die spezifische Netto-Null-Technologie oder ihre wichtigsten spezifischen Bauteile aus einem einzigen Drittland stammen und auf diese mehr als 50 % dieser Lieferungen einer innerhalb der Union entfallen.

(63)

Um das verantwortungsvolle unternehmerische Handeln der Bieter, die Cybersicherheit und die Datensicherheit der verwendeten Technologien sowie Projekte und zugehörige Infrastrukturen zu fördern und die vollständige und fristgerechte Durchführung der Projekte zu unterstützen, sollten die Behörden, die Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gestalten, Vorqualifikationskriterien in Bezug auf verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, Cybersicherheit und Datensicherheit sowie die Fähigkeit zur vollständigen und fristgerechten Durchführung des Projekts aufnehmen.

(64)

Um das Ziel zu unterstützen, eine industrielle Basis für die Bereitstellung strategischer Technologien für erneuerbare Energien zur Sicherung der Energieversorgung der Union zu entwickeln und aufrechtzuerhalten und Abhängigkeiten bei der Versorgung mit diesen Technologien, die die Bemühungen der Union um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen verzögern oder die Energieversorgungssicherheit gefährden würden, zu vermeiden, sollten die Behörden, die Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gestalten, die Nachhaltigkeit und Resilienz der Versorgung mit diesen Technologien in der Union verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten den Beitrag der Auktionen zu Nachhaltigkeit bewerten, indem sie die ökologische Nachhaltigkeit von Geboten, ihren Beitrag zur Innovation und ihren Beitrag zur Integration des Energiesystems prüfen. Dazu sollten die Mitgliedstaaten die Wahl haben, bei der Gestaltung von Auktionen Vorqualifikationskriterien oder Zuschlagskriterien einzuführen. Während die Vorqualifikationskriterien von allen Projekten der Bieter erfüllt werden sollten, um an der Auktion teilnehmen zu können, zielen die Zuschlagskriterien darauf ab, die verschiedenen an einer Auktion teilnehmenden Projekte zu bewerten und in eine Rangfolge zu setzen.

(65)

Bei der Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit von Geboten, entweder in Form von Vorqualifikationskriterien oder in Form von Zuschlagskriterien, können die Behörden, die Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gestalten, verschiedene Elemente, die sich auf das Klima und die Umwelt auswirken, berücksichtigen. Das könnten die folgenden Elemente sein: Dauerhaftigkeit und Zuverlässigkeit der Lösung, Reparierbarkeit und Wartungsfreundlichkeit und Zugang zu den entsprechenden Diensten, einfache Aktualisierbarkeit und Erneuerbarkeit, einfache und hochwertige Recyclingmöglichkeit, Verwendung von Stoffen, Verbrauch an Energie, Wasser und anderen Ressourcen über einen oder mehrere Abschnitte des Lebenszyklus des Produkts, Gewicht und Volumen des Produkts und seiner Verpackung, Verwendung erneuerbarer Materialien oder Einbau recycelter oder gebrauchter Bauteile, Menge, Merkmale und Verfügbarkeit der für die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Wartung erforderlichen Verbrauchsmaterialien, ökologischer Fußabdruck des Produkts und Umweltauswirkungen während seines Lebenszyklus, CO2-Fußabdruck des Produkts, Freisetzung von Mikroplastik, über einen oder mehrere Abschnitte des Lebenszyklus eines Produkts in Luft, Wasser oder Boden freigesetzte Emissionen, Menge des erzeugten Abfalls sowie Nutzungsbedingungen.

(66)

Um die Konzipierung und Herstellung innovativerer und fortschrittlicherer Technologien für erneuerbare Energien zu unterstützen, kann beim Beitrag von Geboten zu Nachhaltigkeit der Beitrag zur Innovation entweder in Form von Vorqualifikationskriterien oder in Form von Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, indem Vorqualifikationskriterien oder Zuschlagskriterien vorgesehen werden, die den Einsatz völlig neuer Lösungen oder die Verbesserung vergleichbarer hochmoderner Lösungen fördern.

(67)

Um die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Energiesystem der Union und ihre Vorteile für eine kosteneffiziente Dekarbonisierung zu unterstützen, kann beim Beitrag von Geboten zu Nachhaltigkeit der Beitrag zur Integration des Energiesystems beispielsweise durch Energiespeicherung, Abwärme- und Kälterückgewinnung und die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff berücksichtigt werden.

(68)

Um die Resilienz der Versorgung mit Netto-Null-Technologien für erneuerbare Energien zu verbessern und eine übermäßige Abhängigkeit von Ländern mit hoher Konzentration der Versorgung innerhalb der Union zu vermeiden, sollten die Behörden den Beitrag der verschiedenen an den Auktionen teilnehmenden Projekte für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zur Resilienz anhand von Vorqualifikationskriterien oder Zuschlagskriterien bewerten, wobei unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union die Notwendigkeit einer Diversifizierung der Bereitstellung von Technologien für erneuerbare Energien zu berücksichtigen ist. Bei der Anwendung des Resilienzkriteriums sollten die Behörden berücksichtigen, dass die Versorgung zumindest als unzureichend diversifiziert betrachtet werden sollte, wenn mehr als 50 % der Nachfrage innerhalb der Union nach einer spezifischen Netto-Null-Technologie oder nach ihren wichtigsten spezifischen Bauteilen aus einem einzigen Drittland stammen.

(69)

Wenn sie als Zuschlagskriterien angewandt werden, berührt die Gewichtung der Kriterien für den Beitrag des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz im Zusammenhang mit Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nicht die Möglichkeit für die Behörden, die diese Auktionen gestalten, einen höheren Schwellenwert für die Kriterien in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit, Innovation und Integration des Energiesystems festzulegen, wenn dies mit etwaigen Beschränkungen für nicht preisbezogene Kriterien, die in den Vorschriften über staatliche Beihilfen festgelegt sind, vereinbar ist. In jedem Fall sollte die Anwendung dieser Kriterien und ihrer Mindestgewichtung und kombinierten Gewichtung bei Auktionen sicherstellen, dass die Auktionen wettbewerbsfähig bleiben und mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Einklang stehen.

(70)

Um die Versorgung der Union mit Technologien für erneuerbare Energien zu erhöhen, damit der allgemeine jährliche Richtwert für die Fertigungskapazität in der Union bis 2030 erreicht wird, sollte in der vorliegenden Verordnung ein bestimmter Anteil des Auktionsvolumens vorgesehen werden, für den nicht preisbezogene Kriterien angewandt werden. Dieser Anteil sollte alle zwei Jahre von der Kommission bewertet werden, um die Auswirkungen der nicht preisbezogenen Kriterien auf die Entwicklung der jährlichen Herstellung von Technologien für erneuerbare Energien in der Union und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu ermitteln, einschließlich ihrer finanziellen Auswirkungen und ihrer Auswirkungen auf die Geschwindigkeit des Einsatzes, wobei auch die Praktikabilität und Klarheit des Systems für Projektentwickler zu berücksichtigen sind. Wenn die Bewertungen zeigen, dass die Anwendung der Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien einen positiven Beitrag zur Versorgungssicherheit der Union in Bezug auf Netto-Null-Technologien leistet, insbesondere indem die Fertigungskapazitäten für Technologien für erneuerbare Energien in der Union erhöht werden, und die Erreichung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) festgelegten Ziele für erneuerbare Energien, einschließlich des Einsatzes in jedem Mitgliedstaat, nicht erheblich behindert, sollte die Anwendung dieser Bestimmungen schrittweise verstärkt werden. Jeder Schritt sollte einer Folgenabschätzung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass ein höherer Anteil weiterhin positiv zur Versorgungssicherheit in Bezug auf Technologien für erneuerbare Energien beiträgt und dass diese Vorteile die Auswirkungen auf die Kosten und die Geschwindigkeit des Einsatzes von Energie aus erneuerbaren Quellen überwiegen. Bei der Festlegung des Anteils des Auktionsvolumens sollte, sofern dies angemessen und machbar ist, eine schrittweise Gesamterhöhung angestrebt werden, um zur Erreichung der allgemeinen Ziele der vorliegenden Verordnung beizutragen und 50 % bis Ende 2029 zu erreichen.

(71)

Je nach ihren Zielen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und ihren nationalen Dekarbonisierungsstrategien könnten die Mitgliedstaaten von der Anwendung der Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien sehr unterschiedlich betroffen sein. Bei der Bewertung der Auswirkungen dieser Kriterien auf die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sollte die Kommission daher die finanziellen Gesamtauswirkungen und die Auswirkungen auf die Nutzung in der Union sowie die Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten und andere einschlägige Interessenträger, einschließlich Haushalte und Unternehmen, prüfen. Um die Auswirkungen auf die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu ermitteln und den praktischen Erfahrungen mit der Anwendung nicht preisbezogener Kriterien Rechnung zu tragen, sollte die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung die nationalen Behörden, die Auktionen durchführen, in strukturierter und transparenter Weise konsultieren.

(72)

Die Kriterien für Auktionen könnten zu einer übermäßigen Belastung für Projektträger von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien mit geringer Kapazität führen. Um die Auswirkungen dieser Verordnung auf Auktionen zur Unterstützung von Projekten mit einer maximalen Kapazität von 10 Megawatt zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten diese Auktionen von der Berechnung des jährlichen Gesamtauktionsvolumens ausnehmen können.

(73)

Bleiben Auktionen, für die Vorqualifikations-, Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien angewandt werden, unterzeichnet, so sollte die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nicht dadurch verlangsamt werden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, diese Kriterien auf den unterzeichneten Anteil des Auktionsvolumens anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, den unterzeichneten Anteil des Auktionsvolumens von den Anforderungen an Auktionen auszunehmen. Eine Auktion gilt als unterzeichnet, wenn die Gebote für diese Auktion ein Volumen abdecken, das unter dem Gesamtvolumen der in der Auktion zu versteigernden Kapazität liegt.

(74)

Für die Zwecke der Schaffung von Programmen zugunsten von Haushalten, Unternehmen oder Verbrauchern, die Anreize für den Kauf von Endprodukten mit Netto-Null-Technologien bieten, und unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union sollte die Versorgung als unzureichend diversifiziert gelten, wenn eine einzige Quelle mehr als 50 % der Gesamtnachfrage nach einer bestimmten Netto-Null-Technologie in der Union deckt. Um für eine einheitliche Anwendung zu sorgen, sollte die Kommission ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung jedes Jahr eine Liste zur Verteilung der Herkunft der unter diese Kategorie fallenden Netto-Null-Technologie-Endprodukte veröffentlichen, aufgeschlüsselt — anhand des letzten Jahres mit verfügbaren Daten — nach dem Anteil des in der Union verfügbaren und aus verschiedenen Quellen stammenden Angebots.

(75)

Mit dem Beschluss 2014/115/EU des Rates (32) wurde unter anderem die Änderung des GPA genehmigt. Ziel des GPA ist es, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge zu schaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Bei Aufträgen, die unter Anlage I des GPA betreffend die Union sowie andere für die Union bindende einschlägige internationale Übereinkünfte fallen, darunter Freihandelsabkommen und Artikel III Absatz 8 Buchstabe a des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 für die Auftragsvergabe durch staatliche Stellen in Bezug auf Waren, die zum Zwecke des gewerblichen Wiederverkaufs oder zur Verwendung bei der Herstellung von Waren zum gewerblichen Verkauf erworben wurden, sollten die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber keine Resilienzanforderungen auf Netto-Null-Technologien oder auf ihre wichtigsten spezifischen Bauteile, die aus Bezugsquellen stammen, die Unterzeichner dieser Übereinkünfte sind, anwenden.

(76)

Die Anwendung der auf die Resilienz bezogenen Bestimmungen bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der vorliegenden Verordnung sollte die Anwendung des Artikels 25 der Richtlinie 2014/24/EU und der Artikel 43 und 85 der Richtlinie 2014/25/EU unberührt lassen und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2019 mit dem Titel „Leitlinien zur Teilnahme von Bietern und Waren aus Drittländern am EU-Beschaffungsmarkt“ stehen. Ebenso sollten die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge weiterhin für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen gelten, die der vorliegenden Verordnung, Artikel 67 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU und allen Durchführungsmaßnahmen unterliegen, die sich aus der Verordnung (EU) 2024/1781 ergeben.

(77)

Um den Verwaltungsaufwand, der aufgrund der notwendigen Berücksichtigung von Anforderungen in Bezug auf den Beitrag des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz entsteht, zu begrenzen — insbesondere für kleinere öffentliche Käufer und Aufträge von geringerem Wert, die keine erheblichen Auswirkungen auf den Markt haben —, sollte die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung für öffentliche Käufer, die keine zentralen Beschaffungsstellen sind, und für Aufträge mit einem Wert von unter 25 Mio. EUR um zwei Jahre verschoben werden.

(78)

Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen über Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der vorliegenden Verordnung sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber, wenn ein Produkt unter einen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, nur die Produkte erwerben, bei denen die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung genannte Verpflichtung erfüllt ist.

(79)

Haushalte, Unternehmen und Endverbraucher bilden einen wesentlichen Teil der Nachfrage der Union nach Endprodukten mit Netto-Null-Technologien, und öffentliche Förderprogramme, mit denen Anreize für den Kauf solcher Produkte durch Haushalte geschaffen werden sollen, insbesondere für benachteiligter Haushalte und Verbraucher mit Einkommen im unteren oder unteren mittleren Bereich, sind wichtige Instrumente, um den grünen Wandel zu beschleunigen. Im Rahmen der in der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 angekündigten Solardach-Initiative sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise nationale Programme zur Förderung des massiven Einsatzes von Solarenergie auf Dächern aufstellen. Im REPowerEU-Plan forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, Begleitmaßnahmen, die die Umstellung auf Wärmepumpen fördern, in vollem Umfang zu nutzen. Solche Förderprogramme, die auf nationaler Ebene von den Mitgliedstaaten oder auf lokaler Ebene von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften eingerichtet werden, sollten auch zur Verbesserung der Nachhaltigkeit und Resilienz der Netto-Null-Technologien in der Union beitragen. Die Behörden sollten beispielsweise den Begünstigten einen höheren finanziellen Ausgleich für den Erwerb von Endprodukten mit Netto-Null-Technologien, die einen größeren Beitrag zur Resilienz in der Union leisten werden, gewähren. Behörden können die Förderfähigkeit von Programmen von dem Beitrag zu Nachhaltigkeit und Resilienz abhängig machen. Dabei werden die Mitgliedstaaten ermutigt, die Zugänglichkeit des Programms für in Energiearmut lebende Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen. Die Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Programme offen, transparent und diskriminierungsfrei sind, damit sie dazu beitragen, die Nachfrage nach Produkten mit Netto-Null-Technologien in der Union zu steigern. Die Behörden sollten den zusätzlichen finanziellen Ausgleich für solche Produkte außerdem eingrenzen, damit sich die Einführung der Netto-Null-Technologien in der Union nicht verlangsamt. Um die Effizienz solcher Programme zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Informationen sowohl für Verbraucher als auch für Hersteller von Netto-Null-Technologien auf einer kostenlosen Website leicht zugänglich sind. Der Rückgriff auf den Beitrag zu Nachhaltigkeit und Resilienz durch Behörden in Programmen, die auf Verbraucher oder Haushalte ausgerichtet sind, sollte die Vorschriften über staatliche Beihilfen und die WTO-Regeln über Subventionen unberührt lassen.

(80)

Bei der Konzeption von Programmen zugunsten von Haushalten, Unternehmen oder Verbrauchern, die Anreize für den Kauf von Endprodukten mit Netto-Null-Technologien bieten, sollten die Mitgliedstaaten, regionalen oder lokalen Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Behörden oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union sicherstellen, indem sie unter anderem dafür sorgen, dass diese Programme nicht ein Ausmaß erreichen, das den Interessen der WTO-Mitglieder erheblichen Schaden zufügt.

(81)

Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten auch bei der Gestaltung von auf Haushalte, Unternehmen und Verbraucher ausgerichteten Programmen unterstützen, um Synergien zu schaffen und bewährte Verfahren auszutauschen. Die Plattform für ein Netto-Null-Europa (im Folgenden „Plattform“) sollte auch eine wichtige Rolle dabei spielen, dass der Beitrag zu Nachhaltigkeit und Resilienz als Kriterium durch die Mitgliedstaaten und die Behörden rascher in ihre Praktiken im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Auktionen aufgenommen wird. Die Kommission sollte nach Konsultation der Plattform einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die Kriterien für die Bewertung des Beitrags zu Nachhaltigkeit und Resilienz festgelegt werden. In diesem Rechtsakt sollte besonderes Augenmerk auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelegt werden, die eine faire Chance erhalten sollten, sich am umfangreichen Markt für öffentliche Aufträge zu beteiligen. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass die Anforderungen an Nachhaltigkeit und Resilienz so angewandt werden, dass ein fairer und gleichberechtigter Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern unabhängig von ihrer Eigentümerstruktur gewährleistet ist.

(82)

Damit die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die Auktionen für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen wirklich zur Resilienz der Union beitragen, müssen diese Tätigkeiten für die Industrie vorhersehbar sein. Damit die Industrie ihre Herstellung rechtzeitig anpassen kann, sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber den Markt im Voraus über ihren geschätzten Beschaffungsbedarf für Produkte mit Netto-Null-Technologien informieren.

(83)

Zusätzlich zu Maßnahmen, die auf die Nachfrage der öffentlichen Hand und von privaten Haushalten ausgerichtet sind, könnte die Union Maßnahmen in Erwägung ziehen, mit denen — unter besonderer Berücksichtigung von KMU — der Einsatz von Netto-Null-Technologien in den industriellen Wertschöpfungsketten der Union erleichtert wird, indem insbesondere Angebot und Nachfrage in der Industrie besser aufeinander abgestimmt werden.

(84)

Wie in der Mitteilung über den Industrieplan zum Grünen Deal dargelegt, stehen die Marktanteile der EU-Unternehmen stark unter Druck, da durch Subventionen in Drittländern Wettbewerbsnachteile entstehen. Diese Situation stellt für die Union eine wettbewerbliche Herausforderung im Hinblick auf die Erhaltung und Entwicklung der eigenen Industrie und macht eine rasche und ehrgeizige Reaktion der Union bei der Modernisierung ihres Rechtsrahmens erforderlich.

(85)

Angesichts des Ziels der Union, die strategische Abhängigkeiten von Drittländern bei Netto-Null-Technologien zu verringern, ist es äußerst wichtig, dass öffentliche Unterstützungsmechanismen wie Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Auktionen diese Abhängigkeiten nicht verschärfen. Daher sollten, soweit erforderlich und angemessen, gerechtfertigte Beschränkungen für den Anteil der aus Drittländern bezogenen Produkte in Lieferverträgen festgelegt werden, wenn die Kommission festgestellt hat, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen im Hinblick auf die Resilienz erfüllt sind. Darüber hinaus sollten Anstrengungen unternommen werden, um unfaire Subventionen von Drittländern, die die gleichen Wettbewerbsbedingungen untergraben, wirksam zu bekämpfen, indem beispielsweise alle in den Verordnungen (EU) 2022/1031 (34) und (EU) 2022/2560 (35) des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Maßnahmen genutzt werden.

(86)

Für die Gewährleistung der offenen strategischen Autonomie der Union und für die Schaffung einer soliden und wettbewerbsfähigen Fertigungsbasis für Netto-Null-Technologien und deren Lieferketten in der gesamten Union ist ein Zugang zu öffentlichen und privaten Finanzmitteln essenziell. Der Großteil der Investitionen, die zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals erforderlich sind, wird aus privatem Kapital stammen, das sowohl durch das Wachstumspotenzial des Netto-Null-Ökosystems als auch durch einen stabilen und ambitionierten politischen Rahmen angelockt wird. Gut funktionierende, tief integrierte Kapitalmärkte werden daher von wesentlicher Bedeutung sein, um die für den grünen Wandel und die Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien erforderlichen Mittel zu beschaffen und zu lenken. Daher sind rasche Fortschritte auf dem Weg zur Kapitalmarktunion erforderlich, damit die Union ihre Netto-Null-Ziele erreichen kann. Die Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen (und Mischfinanzierung) spielt ebenfalls eine entscheidende Rolle bei der Erhöhung der Investitionen in die Netto-Null-Technologien entlang der Wertschöpfungsketten und gewährleistet gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors. Wie aus der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu dieser Verordnung hervorgeht, beläuft sich der Investitionsbedarf im Zeitraum 2023-2030 auf rund 92 Mrd. EUR, wobei die Spanne je nach Szenario zwischen etwa 52 Mrd. EUR und rund 119 Mrd. EUR liegt, was zu einem öffentlichen Finanzierungsbedarf von 16 bis 18 Mrd. EUR führen würde. Da bei dieser Bewertung nur sechs spezifische Technologien berücksichtigt werden, dürfte der tatsächliche Investitionsbedarf deutlich höher ausfallen.

(87)

Private Investitionen von Unternehmen und Finanzinvestoren sind von entscheidender Bedeutung. Sind private Investitionen allein nicht ausreichend, so könnte für die wirksame Realisierung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien eine öffentliche Unterstützung erforderlich sein, etwa in Form von Garantien, Darlehen oder Eigenkapital- und Quasi-Eigenkapitalinvestitionen, wobei Verzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden sind. Wird diese öffentliche Unterstützung in Form staatlicher Beihilfen gewährt, so sollte diese Beihilfe einen Anreizeffekt haben und erforderlich, gezielt, vorübergehend, angemessen und verhältnismäßig sein, wobei gleichzeitig der Wettbewerb und die Kohäsion im Binnenmarkt gewahrt werden. Die bestehenden Leitlinien für staatliche Beihilfen, die kürzlich im Einklang mit den Zielen des grünen und des digitalen Wandels einer eingehenden Überarbeitung unterzogen wurden, bieten unter bestimmten Voraussetzungen zahlreiche Möglichkeiten zur Förderung von Investitionen in Projekte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Die Mitgliedstaaten können eine wichtige Rolle dabei spielen, den Zugang zu Finanzmitteln für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien zu erleichtern, indem sie Marktversagen durch gezielte und vorübergehende staatliche Beihilfen ausgleichen. Der am 9. März 2023 angenommene Befristete Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels soll gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts gewährleisten, insbesondere in Sektoren, in denen ein Risiko der Standortverlagerung in Drittländer ermittelt wurde, und in Bezug auf die Angemessenheit der Beihilfebeträge. Er ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Unterstützung neuer Investitionen in Herstellungsanlagen in bestimmten Netto-Null-Sektoren einzuführen, auch durch Steuervergünstigungen. Im Interesse der Konvergenz zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen kann der zulässige Beihilfebetrag durch höhere Beihilfeintensitäten und Beihilfehöchstbeträge angepasst werden, wenn die Investition in einem Fördergebiet erfolgt. Zur Vermeidung der Fragmentierung des Binnenmarktes sind geeignete Bedingungen erforderlich, um die konkreten Risiken einer Umlenkung von Investitionen in Gebiete außerhalb des EWR zu überprüfen und festzustellen, ob das Risiko einer Verlagerung innerhalb des EWR besteht. Zur Mobilisierung nationaler Ressourcen zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten ermutigt, im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG 25 % der EHS-Einnahmen auszugeben, die sie jährlich bei EHS-Versteigerungen erzielen.

(88)

Jede zusätzliche Mobilisierung staatlicher Beihilfen sollte zielgerichtet und befristet sein und mit den politischen Zielen der Union wie dem europäischen Grünen Deal und der Säule im Einklang stehen. Im Einklang mit der Wettbewerbs- und Kohäsionspolitik der Union sollten diese Finanzierungen nicht zu weiteren Disparitäten zwischen den Mitgliedstaaten führen.

(89)

Die öffentliche Unterstützung sollte genutzt werden, um bestimmte ermittelte Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren Mehrwert für die Union aufweisen. Bei den öffentlichen Investitionen kann der Schwerpunkt insbesondere auf den erforderlichen Infrastrukturinvestitionen, die Förderung von Innovation und den Ausbau bahnbrechender Technologien gelegt werden.

(90)

Mehrere Finanzierungsprogramme der Union wie die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität, das mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) eingerichtete Programm „InvestEU“, kohäsionspolitische Programme oder der mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (38) eingerichtete Innovationsfonds stehen ebenfalls zur Verfügung, um Investitionen in Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien zu finanzieren. Ferner wird STEP dazu beitragen, bestehende Unionsmittel besser in kritische Investitionen zu lenken, wodurch die Entwicklung oder Fertigung kritischer Technologien, einschließlich sauberer Technologien, unterstützt werden soll.

(91)

Mit der Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) wird den Mitgliedstaaten eine zusätzliche, nicht rückzahlbare Unterstützung in Höhe von 20 Mrd. EUR bereitgestellt, um die Energieeffizienz zu fördern und fossile Brennstoffe zu ersetzen, unter anderem durch EU-Projekte für eine Netto-Null-Industrie. Wie in den Leitlinien der Kommission zu den REPowerEU-Kapiteln dargelegt, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) in das REPowerEU-Kapitel ihrer Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in die Fertigung von Netto-Null-Technologien und in industrielle Innovationen aufzunehmen.

(92)

InvestEU ist das Leitprogramm der Union zur Förderung von Investitionen, insbesondere im Hinblick auf den grünen und den digitalen Wandel, durch die Bereitstellung von Finanzmitteln und technischer Hilfe, beispielsweise durch Mischfinanzierungsmechanismen. Ein solcher Ansatz trägt dazu bei, zusätzliches öffentliches und privates Kapital zu mobilisieren. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten dazu angeregt, zur Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ beizutragen, um Finanzprodukte zu unterstützen, die für die Fertigung von Netto-Null-Technologien verfügbar sind, unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen.

(93)

Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) Unterstützung aus kohäsionspolitischen Programmen bereitstellen, um strategische Projekte für Netto-Null-Technologien und Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in allen Regionen und besonders in weniger entwickelten Regionen, Übergangsregionen und Gebieten des Fonds für einen gerechten Übergang anzuregen, etwa durch Infrastrukturinvestitionspakete, produktive Investitionen in Innovation, Fertigungskapazitäten in KMU, Dienstleistungen sowie Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich der Unterstützung des Kapazitätsaufbaus bei Behörden und Projektträgern. Das mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) eingerichtete Instrument für technische Unterstützung kann den Mitgliedstaaten und Regionen dabei helfen, Strategien für ein klimaneutrales Wachstum auszuarbeiten, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern, die Bürokratie zu verringern und die Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, die Nachhaltigkeit von Projekten für Netto-Null-Technologien zu fördern, indem sie diese Investitionen in Wertschöpfungsketten der Union einbetten und dabei insbesondere auf interregionalen und grenzüberschreitenden Kooperationsnetzen aufbauen. Die Annahme solcher Maßnahmen sollte insbesondere in Bezug auf Täler in Erwägung gezogen werden.

(94)

Der Innovationsfonds stellt auch einen sehr vielversprechenden und kosteneffizienten Weg dar, um den Ausbau der Herstellung und des Einsatzes von sauberem Wasserstoff und anderen Netto-Null-Technologien in der Union zu unterstützen und so die Souveränität der Union bei Schlüsseltechnologien für den Klimaschutz und die Energieversorgungssicherheit zu stärken.

(95)

Um die Beschränkungen der derzeitigen fragmentierten öffentlichen und privaten Investitionsanstrengungen zu überwinden und die Integration und die Kapitalrentabilität zu erleichtern, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die bestehenden Finanzierungsprogramme auf Unionsebene und auf nationaler Ebene besser koordinieren und Synergien schaffen sowie eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit mit der Industrie und wichtigen Akteuren des Privatsektors sicherstellen. Die Plattform spielt eine wichtige Rolle bei der Erstellung eines umfassenden Überblicks über die verfügbaren und relevanten Finanzierungsmöglichkeiten und bei der Erörterung des individuellen Finanzierungsbedarfs für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien. Um Anreize für die Produktion von Netto-Null-Technologien in der Union zu schaffen, könnte auf der Plattform erörtert werden, wie die Finanzierung, der Rechtsrahmen sowie Investitions- und Standortgarantien angegangen werden können.

(96)

Da Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien und strategische Projekte für Netto-Null-Technologien für die Energieversorgung der Union von Bedeutung sind, sollten darüber hinaus bestimmte behördliche Einschränkungen teilweise aufgehoben oder erleichtert werden, um die Umsetzung solcher Projekte zu beschleunigen.

(97)

Weltraumdaten und -dienste, die aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (43) eingerichteten Weltraumprogramm der Union, vor allem Copernicus, stammen, sollten so weit wie möglich genutzt werden, um Informationen über Geologie, Biologie, Ökologie, sozioökonomische Entwicklungen und die Ressourcenverfügbarkeit für Umweltprüfungen und -genehmigungen bereitzustellen. Diese Daten und Dienste, insbesondere die Kapazitäten im Rahmen von Copernicus zur Überwachung und Überprüfung von CO2-Emissionen, sind von Relevanz, um die Auswirkungen von Industrieprojekten und die Auswirkungen anthropogener CO2-Senken auf die weltweiten Treibhausgaskonzentrationen und -flüsse zu bewerten.

(98)

Die Kommission sollte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (44) eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragen, europäische Standards zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung auszuarbeiten.

(99)

Wasserstofftäler mit industriellen Endanwendungen spielen eine wichtige Rolle bei der Dekarbonisierung der energieintensiven Industrien. Im Rahmen von REPowerEU wurde das Ziel festgelegt, die Zahl der Wasserstofftäler in der Union zu verdoppeln. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten die Genehmigung beschleunigen und die Einrichtung von Reallaboren für Netto-Null-Technologien in Erwägung ziehen sowie dem Zugang zu Finanzmitteln Vorrang einräumen. Um die Resilienz im Bereich der Klimaneutralität zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten einen Verbund von Wasserstofftälern über die Grenzen der Union hinweg sicherstellen. Industrieanlagen, die ihre eigene Energie erzeugen und einen positiven Beitrag zur Stromerzeugung leisten können, sollten durch eine Vereinfachung der rechtlichen Anforderungen dazu angeregt werden, als Energieerzeuger zum intelligenten Stromnetz beizutragen.

(100)

Reallabore für Netto-Null-Technologien können ein wichtiges Instrument zur Förderung von Innovationen im Bereich Netto-Null-Technologien und des regulatorischen Lernens sein. Innovationen müssen durch Experimentierräume ermöglicht werden, da wissenschaftliche Ergebnisse in einem kontrollierten realen Umfeld getestet werden müssen. Es sollten Reallabore für Netto-Null-Technologien eingeführt werden, um innovative Netto-Null-Technologien oder andere innovative Technologien, die das Potenzial haben, den Übergang zu einer klimaneutralen und sauberen Wirtschaft zu ermöglichen und strategische Abhängigkeiten zu verringern, in einer kontrollierten realen Umgebung für einen begrenzten Zeitraum zu testen und so das regulatorische Lernen und die potenzielle Ausweitung und breitere Einführung zu fördern. Dabei sollte ein Gleichgewicht zwischen Rechtssicherheit für die Teilnehmenden an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien und der Verwirklichung der Ziele des Unionsrechts gefunden werden. Die Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf Reallabore für Netto-Null-Technologien Abweichungen nach nationalem Recht vorsehen können, wobei die Einhaltung des Unionsrechts und der grundlegenden Anforderungen an die Netto-Null-Technologie, die im nationalen Recht festgelegt sind, sicherzustellen ist. Wie in der neuen europäischen Innovationsagenda angekündigt, hat die Kommission 2023 einen Leitfaden für Reallabore veröffentlicht, um die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung der Reallabore für Netto-Null-Technologien zu unterstützen. Diese innovativen Technologien könnten schließlich entscheidend sein, um das Ziel der Klimaneutralität der Union zu erreichen und die Versorgungssicherheit und die Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der Union zu gewährleisten.

(101)

Der mit der Mitteilung der Kommission vom 20. Oktober 2023 überarbeitete Strategieplan der Union für Energietechnologie (SET-Plan) fördert die Entwicklung sauberer, effizienter und kostengünstiger Energietechnologien, indem die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Vertretern der europäischen Industrie, von Wissenschaftseinrichtungen und der Regierungen der am SET-Plan beteiligten Länder (45) bei Forschung und Innovation im Bereich saubere Energie unterstützt wird. Mit der Überarbeitung des SET-Plans sollen die ursprünglichen strategischen Ziele des SET-Plans mit dem europäischen Grünen Deal, REPowerEU und dem Industrieplan für den Grünen Deal, insbesondere mit dieser Verordnung, in Einklang gebracht werden. Ziel ist es, einen einheitlichen Ansatz zur Verwirklichung der Dekarbonisierungsziele Europas zu fördern, europäische Netto-Null-Technologien zu unterstützen und eine nachhaltige und resiliente Zukunft im Energiebereich zu schaffen. Der SET-Plan hatte eine strukturierende Wirkung auf die gemeinsamen Maßnahmen im Bereich Forschung und Innovation (FuI) und sie dabei unterstützt, die gemeinsamen Ziele im Bereich Energieforschung und -technologie schneller und wirksamer zu verwirklichen. Der SET-Plan hat dazu beigetragen, die FuI-Anstrengungen aufeinander abzustimmen und nationale öffentliche Mittel der beteiligten Länder zu mobilisieren, um die gemeinsam vereinbarten FuI-Prioritäten durch die Partnerschaft für die Energiewende und die Partnerschaft zur Förderung des Wandels in städtischen Gebieten im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) eingerichteten Programms „Horizont Europa“ als Beispiel für eine erfolgreiche sektorübergreifende Zusammenarbeit in der Union zu unterstützen. Der SET-Plan spielt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der Dimension Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der Energieunion in den nationalen Energie- und Klimaplänen. Allerdings war der SET-Plan ab seinem Beginn im Jahr 2007 ein inoffizielles Forum. Diese Verordnung bietet Impulse, um die europäische Innovation und die Fertigung neuer innovativer Technologien stärker miteinander zu verbinden.

(102)

Zusätzliche qualifizierte Arbeitskräfte sind erforderlich, um den grünen und den digitalen Wandel, ein nachhaltiges Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der Union, den Ausbau der Lieferketten der Industrien für Netto-Null-Technologien in der Union und die Erhaltung hochwertiger Arbeitsplätze in der Union zu ermöglichen. Dies bringt einen beträchtlichen Investitionsbedarf in die Umschulung und Weiterbildung, auch im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, mit sich. Die Energiewende erfordert einen erheblichen Anstieg der Zahl qualifizierter Arbeitskräfte in einer Reihe von Sektoren, u. a. erneuerbare Energien und Energiespeicherung sowie Rohstoffe, und birgt ein großes Potenzial für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze. Laut dem SET-Plan der Kommission wird der Kompetenzbedarf im Teilsektor Brennstoffzellen-Wasserstoffanwendungen allein in der Fertigung bis 2030 auf 180 000 ausgebildete Arbeitskräfte, Techniker und Ingenieure geschätzt. Im Bereich der Photovoltaik-Solarenergie wären allein in der Fertigung bis zu 66 000 Arbeitsplätze erforderlich. Daher ist es von größter Bedeutung, die Arbeitsplätze im Bereich Netto-Null-Technologien attraktiv und zugänglich zu machen und das derzeitige Missverhältnis zwischen den Kompetenzen der Arbeitskräfte und den Bedürfnissen der Unternehmen zu beseitigen.

(103)

Da es ohne eine große Anzahl qualifizierter Arbeitskräfte nicht möglich sein wird, die Fertigungskapazitäten für wichtige Netto-Null-Technologien in der Union zu stärken, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um mehr Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren und für ihn zu gewinnen, insbesondere Frauen, junge Menschen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEET), Menschen mit einem Migrationshintergrund, ältere Personen und Menschen mit Behinderungen. Zudem sollte dies auch Arbeitskräfte aus Drittländern umfassen, da die Union nur eine geringe Anzahl qualifizierter Migranten anzieht. Im Einklang mit den Zielen der Empfehlung des Rates zur Gewährleistung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität ist eine besondere Unterstützung des Arbeitsplatzwechsels für Arbeitskräfte in nicht mehr gebrauchten und schrumpfenden Sektoren wichtig. Dies bedeutet, in Kompetenzen für alle zu investieren und gleichzeitig einen zielgerichteten Ansatz mit Blick auf schutzbedürftige Gruppen und Übergangsregionen zu verfolgen. Das Endziel sollte die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in der Union sein, die für Netto-Null-Technologien im Einklang mit den beschäftigungs- und ausbildungspolitischen Zielen der Säule erforderlich sind, wozu faire und angemessene Löhne, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und die Gewährleistung sicherer und gesunder Arbeitsplätze sowie des Rechts auf hochwertiges lebenslanges Lernen gehören. Ein Fach- und Arbeitskräftemangel kann auch auf unattraktive Arbeitsplätze und schlechte Arbeitsbedingungen zurückzuführen sein. Die Verbesserung der Arbeitsplatzqualität in Branchen und Unternehmen mit schlechten Arbeitsbedingungen ist daher ein wichtiges Element, um Arbeitskräfte anzuziehen. Indem auf bestehenden Initiativen wie dem EU-Kompetenzpakt, auf Maßnahmen auf EU-Ebene zur Erfassung von Daten über Kompetenzen und die Vorhersage des Kompetenzbedarfs — wie durch das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und die Europäische Arbeitsbehörde — sowie auf Konzepten für die sektorale Zusammenarbeit im Bereich Kompetenzen aufgebaut wird und diese vollständig berücksichtigt werden, besteht das Ziel darin, alle Akteure zu mobilisieren, um die Relevanz der Ausbildungsprogramme zu gewährleisten und ihre Nutzung zu steigern, einschließlich die Behörden der Mitgliedstaaten, auch auf regionaler und lokaler Ebene, Anbieter von allgemeiner und beruflicher Bildung, Sozialpartner und die Industrie, insbesondere KMU, sowie alle Arten von Hochschulen, um den Qualifikationsbedarf zu ermitteln, Bildungs- und Ausbildungsprogramme zu entwickeln und diese in großem Maßstab rasch und operativ umzusetzen. Strategische Projekte für Netto-Null-Technologien spielen dabei eine wichtige Rolle. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die einschlägige finanzielle Unterstützung sicherstellen, unter anderem durch die Nutzung der Möglichkeiten des Unionshaushalts durch Instrumente wie den ESF+, InvestEU, den Fonds für einen gerechten Übergang, Horizont Europa, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die Aufbau- und Resilienzfazilität, den mit Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Modernisierungsfonds, REPowerEU, das Binnenmarktprogramm und STEP. Die finanzielle Unterstützung sollte eine Startfinanzierung umfassen, die von der Kommission bereitgestellt wird, um die europäischen Akademien für eine Netto-Null-Industrie (im Folgenden „Akademien“) einzurichten und ihren Betrieb zu ermöglichen, damit sie drei Jahre nach ihrer Einrichtung finanziell tragfähig sind, auch durch finanzielle Beiträge des Privatsektors.

(104)

Die Akademien sollten eingerichtet werden, um Programme, Inhalte und Materialien für die Bildung und Ausbildung sowie Zertifikate als Nachweis für die Entwicklung eines Lernprogramms durch eine der Akademien zu entwickeln, erwerbsfähige Menschen aller Altersgruppen, die für wichtige Wertschöpfungsketten im Bereich Netto-Null-Technologien benötigt werden, weiterzubilden und umzuschulen sowie geeigneten Anbietern allgemeiner und beruflicher Bildung und anderen an der Weiterbildung und Umschulung beteiligten Akteuren in den Mitgliedstaaten diese Programme, Inhalte und Materialien zur freiwilligen Nutzung bereitzustellen. Unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung sollten die Akademien eine unterstützende Rolle haben. Dabei sollten die Akademien zum langfristigen Ziel beitragen, die Union gleichzeitig zu reindustrialisieren und zu dekarbonisieren, den kritischen Fachkräftemangel zu beheben, ihre offene strategische Autonomie auszubauen und den Bedarf an in der Union gefertigten Netto-Null-Technologien zu decken, indem ihre Innovations- und Produktionsfähigkeit gestärkt wird. Die Akademien sollten auf der Grundlage einer von der Kommission durchgeführten und sich auf bestehende und objektive Studien stützenden Bewertung des Fachkräftemangels in den Industrien für Netto-Null-Technologien, die für den industriellen Wandel und die Dekarbonisierung von zentraler Bedeutung sind, eingerichtet werden. Jede Akademie sollte einen Aktionsplan mit Etappenzielen und Zielvorgaben, auch in Bezug auf die Zahl der Lernenden, erstellen, der auf der Bewertung des Fachkräftemangels beruht.

(105)

Die Akademien sollten sich dafür einsetzen, dass zusammen mit anderen erforderlichen Kompetenzen auch bereichsübergreifende Kompetenzen, die die Berufsmobilität erleichtern, vermittelt werden. Die Akademien sollten ihre Lerninhalte in verschiedenen Sprachen zur Verfügung stellen, sodass möglichst viele Lernende Zugang zu den Lernprogrammen haben. Sie sollten Schulungen auf allen Kompetenzniveaus in dem erforderlichen Umfang anbieten und damit auf alle Bildungs- und Qualifikationsniveaus entlang der Wertschöpfungskette der betreffenden Sektoren abzielen. Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung in den Mitgliedstaaten können die von den Akademien entwickelten Inhalte und Materialien für die Bildung und Ausbildung durch zusätzliche einschlägige Informationen ergänzen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten — gegebenenfalls unter Einbeziehung der Sozial- und Wirtschaftspartner — erstellt werden und die sich beispielsweise auf das nationale Arbeits- und Sozialrecht, geltende Tarifverträge oder territoriale oder sektorspezifische Anforderungen beziehen. Die Lerninhalte sollten sich auch an Mitarbeiter nationaler und lokaler Verwaltungen richten — insbesondere diejenigen, die für die Genehmigung, Folgenabschätzung und Regulierung neuer Technologien zuständig sind —, um so zum Kapazitätsaufbau in den nationalen Verwaltungen und zum Abbau der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten beizutragen.

(106)

Zur Förderung der Transparenz und Übertragbarkeit von Kompetenzen und der Mobilität der Arbeitskräfte werden die Akademien Zertifikate, einschließlich gegebenenfalls Microcredentials, als Beleg für die Lernerfolge entwickeln und deren Einführung durch Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung unterstützen. Die von den Akademien entwickelten Zertifikate können von den Anbietern allgemeiner und beruflicher Bildung oder den dafür zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten, in denen ein von den Akademien entwickeltes Bildungs- und Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen wurde, ausgestellt werden. Die Zertifikate sollten im Format europäischer digitaler Lernnachweise ausgestellt werden und können in Europass integriert und, sofern angebracht und durchführbar, in die nationalen Qualifikationsrahmen aufgenommen werden. Das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), das Informationen, Beratung und Einstellung oder Vermittlung zugunsten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in der gesamten Union anbietet, kann eine wichtige Rolle bei der Veröffentlichung freier Stellen im Zusammenhang mit Netto-Null-Technologien und gegebenenfalls bei der Einführung europäischer Berufsprofile spielen.

(107)

Die Plattform sollte die Arbeit der Akademien lenkend begleiten und sicherstellen, dass deren Inhalt dem in der Bewertung der Kommission festgestellten Fachkräftemangel Rechnung trägt, und sie sollte für eine allgemeine Aufsicht sorgen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der ernannte nationale Vertreter als Vermittler zwischen den einschlägigen nationalen Ministerien und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie den nationalen Sozialpartnern und Industrievertretern fungieren kann. Die Plattform sollte die von den verschiedenen Akademien erzielten Fortschritte überwachen, die Ursachen des Fachkräftemangels analysieren und ermitteln, inwieweit der Einsatz der Ausbildungsprogramme der Akademien dem Fachkräftemangel in den Industrien für Netto-Null-Technologien entgegenwirkt und bestehende Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich Netto-Null-Technologien in den Mitgliedstaaten ergänzt. Die Plattform sollte über den Einsatz der Lernprogramme Bericht erstatten, unter anderem durch einen Fortschrittsbericht, der drei Jahre nach Einrichtung jeder Akademie vorzulegen ist und in dem die Zahl der Lernenden, die von den Programmen der Akademien profitieren, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen, Geschlecht, Alter sowie Bildungs- und Qualifikationsniveau angegeben ist.

(108)

Da im Unionsrecht keine spezifischen Bestimmungen für die Einführung von Mindestanforderungen an die Ausbildung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung festgelegt sind, ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob und wie ein Beruf zu reglementieren ist. Allerdings sollten nationale Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen regeln, kein ungerechtfertigtes oder unverhältnismäßiges Hindernis für die Ausübung dieser Grundrechte darstellen. Die Zuständigkeit für die Regelung des Zugangs zu einem Beruf muss im Rahmen der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gemäß der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates (47) ausgeübt werden. Bei ihrer Bewertung sollten die Mitgliedstaaten etwaige nachteilige Auswirkungen, die Regulierungen oder Berufe auf die Verfügbarkeit von Kompetenzen in der Netto-Null-Industrie haben könnten, berücksichtigen und versuchen, die Regulierung in diesen Bereichen so weit wie möglich zu begrenzen.

(109)

Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass die von den Akademien entwickelten Lernprogramme den spezifischen Qualifikationen entsprechen, die vom Aufnahmemitgliedstaat für den Zugang zu reglementierten Tätigkeiten im Rahmen eines Berufs von besonderer Bedeutung für die Netto-Null-Technologien-Industrie in diesem Mitgliedstaat gefordert werden, so sollten die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem reglementierten Beruf und im Hinblick auf die Mobilität in Berufen der Netto-Null-Industrie diese Zertifikate als ausreichenden Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (48) behandeln.

(110)

Der Beitrag der Netto-Null-Technologien zu den Dekarbonisierungszielen der Union kann nur dann zum Tragen kommen, wenn diese Technologien auch eingesetzt werden. Dieser Einsatz wird wahrscheinlich in gewissem Umfang in den Privathaushalten stattfinden, aber der größte Teil der Dekarbonisierung dürfte durch die Dekarbonisierung der industriellen Prozesse erzielt werden. Wenn sichergestellt werden soll, dass die entsprechenden Investitionen für eine solche Dekarbonisierung in der Union getätigt werden, die für die Sicherung hochwertiger Arbeitsplätze und des Wohlstands in der Union sowie für die Verwirklichung der Dekarbonisierungsziele der Union von wesentlicher Bedeutung sind, ist es besonders wichtig, dass diese Verordnung zur Verbesserung des Investitionsklimas für die Industrie in der Union beiträgt.

(111)

Auf Unionsebene sollte eine Plattform eingerichtet werden, die sich aus den Mitgliedstaaten zusammensetzt und in der die Kommission den Vorsitz führt. Die kann die Kommission und die Mitgliedstaaten in spezifischen Fragen beraten und unterstützen und ein Referenzgremium bilden, in dem die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen koordinieren und den Informationsaustausch über Fragen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erleichtern können. Die Plattform sollte außerdem die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben, insbesondere in Bezug auf Genehmigungen, wahrnehmen, einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit den zentralen Kontaktstellen, den Projekten für Netto-Null-Technologien, der Koordinierung der Finanzierung, der Erschließung von Märkten, den Kompetenzen, den Reallaboren für Netto-Null-Technologien sowie der Unterstützung der Kommission bei der Bewertung der Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen, falls die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die allgemeinen Ziele dieser Verordnung voraussichtlich nicht erreicht werden. Erforderlichenfalls kann die Plattform ständige oder nichtständige Untergruppen einrichten und Dritte einladen, z. B. Sachverständige oder Vertreter aus den Netto-Null-Industrien.

(112)

Die Plattform sollte, soweit angemessen und sinnvoll, eine enge Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Initiativen, Plattformen und Gruppen der Kommission anstreben, um Synergien anzustreben, Fachwissen und Informationen auszutauschen sowie die Einbeziehung von Interessenträgern zu fördern, wobei gleichzeitig Doppelarbeit und Überschneidungen zu vermeiden sind. Die Plattform wird mit den bestehenden Industrieallianzen der Union zusammenarbeiten und so einen Beitrag zur Arbeit der Allianzen leisten, indem sie die Mitgliedstaaten einbezieht. Wichtige Allianzen für die Zusammenarbeit mit der Plattform sind die Europäische Batterie-Allianz, die Europäische Allianz der Photovoltaikindustrie, die Europäische Allianz für sauberen Wasserstoff, die Allianz für emissionsfreie Luftfahrt, die Allianz für Prozessoren und Halbleitertechnologien und die Industrieallianz für die Wertschöpfungskette erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe. Auch Sektoren, die bisher noch nicht in Industrieallianzen vertreten sind, profitieren von dem strukturierten Rahmen, der mit der Plattform geboten wird. In Bezug auf strategische Partnerschaften im Bereich Netto-Null-Technologien ist gegebenenfalls eine enge Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für kritische Rohstoffe vorgesehen.

(113)

Damit sich die Industrie wirksam an den Wandel im Bereich Klima und die Energie anpassen kann, ist es besonders wichtig, den Regelungs- und Verwaltungsaufwand zu verringern und einen geeigneten Rechtsrahmen zu schaffen. Daher sollte die Union anstreben, bis 2030 den allgemeinen Regelungsaufwand für die Industrie, insbesondere den Regelungsaufwand für das Inverkehrbringen eines neuen Produkts, auf dem Binnenmarkt erheblich zu verringern. Diese Anstrengungen sollten insbesondere innerhalb des Rahmens für bessere Rechtsetzung und unbeschadet der Umwelt- und Arbeitsnormen der Union unternommen werden. Die Kommission sollte die Plattform auf der Grundlage des Berichts der Kommission vom 24. Oktober 2023 mit dem Titel „Fortschritte bei der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der Technologien für saubere Energie“ und der jährlichen Aufwandserhebung der Kommission von 2022 über die Entwicklung des Regelungs- und Verwaltungsaufwands für Industrien für Netto-Null-Technologien in der Union informieren. Um es den Organen der Union zu erleichtern, den Regelungsaufwand für Industrien für Netto-Null-Technologien auf ein Minimum zu beschränken, wird mit der vorliegenden Verordnung eine Wissenschaftliche Beratungsgruppe für den Regelungsaufwand der Netto-Null-Industrien (im Folgenden „Wissenschaftliche Beratungsgruppe“) eingerichtet. Die Wissenschaftliche Beratungsgruppe sollte wissenschaftlich fundierte Empfehlungen zu den Auswirkungen des Regelungsaufwands auf Netto-Null-Industrien in der Union ausarbeiten, wobei sie bei der Bewertung der Auswirkungen des Regelungsaufwands eine wissenschaftlich fundierte Methode anwendet und gegebenenfalls das Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung berücksichtigt. Die Arbeit der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe lässt die Vorrechte der Organe der Union unberührt.

(114)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten aktualisierte Entwürfe ihrer nationalen Energie- und Klimapläne für 2021-2030 vorlegen. Wie in den Leitlinien der Kommission für die Mitgliedstaaten zu diesen Aktualisierungen betont wird, sollten in den aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplänen die Ziele und Strategien der Mitgliedstaaten zur Erleichterung des Ausbaus von Projekten zur Fertigung von kommerziell verfügbaren energieeffizienten und CO2-armen Technologien, Ausrüstungen und wichtiger Bauteile in ihrem Hoheitsgebiet beschrieben werden. In diesen Plänen sollten auch die Ziele und Strategien der Mitgliedstaaten dargelegt werden, mit denen dieser Ausbau durch Bemühungen zur Diversifizierung in Drittstaaten erreicht und deren Industrie in die Lage versetzt wird, CO2-Emissionen abzuscheiden, zu transportieren und dauerhaft in geologischen Speicherstätten zu speichern. Der Bedarf an Netto-Null-Technologien sollte anhand dieser Pläne ermittelt werden. Berücksichtigen Mitgliedstaaten die vorliegende Verordnung bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Energie- und Klimapläne, so sollten die Mitgliedstaaten langfristig sowohl der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit als auch der Forschung und Innovation im Bereich der Netto-Null-Industrien Rechnung tragen.

(115)

Im Rahmen des Industrieplans für den Grünen Deal kündigte die Kommission an, dass sie beabsichtigt, Netto-Null-Industriepartnerschaften zu schließen, die sich auf Netto-Null-Technologien erstrecken, und ihre Anstrengungen zur Bündelung der Kräfte mit Partnern, die sich dem Übereinkommen von Paris verpflichtet haben, zu verstärken. Die Zusammenarbeit im Rahmen solcher Partnerschaften dürfte die Einführung von Netto-Null-Technologien weltweit fördern und sich gegenseitig verstärkende Partnerschaften zwischen der Union und Drittländern unterstützen, einschließlich nachhaltiger Investitionen und technischer Hilfe. Die Netto-Null-Industriepartnerschaften sollten für die Union und ihre Partner von beiderseitigem Nutzen sein und zur Verwirklichung der globalen Klimaziele beitragen. Diese Partnerschaften können auch zur Diversifizierung und Resilienz der Versorgung der Union mit Netto-Null-Technologien und deren Bauteilen beitragen, den Informationsaustausch zwischen der Union und ihren Partnern über die Entwicklung von Netto-Null-Technologien verbessern und die Industrien für Netto-Null-Technologien der Union bei der Erschließung des globalen Markts für saubere Energie unterstützen und gleichzeitig neu entstehende Industrien im Bereich der Technologien für saubere Energie in Drittländern mit klaren komparativen Vorteilen unterstützen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können die Netto-Null-Industriepartnerschaften im Rahmen der Plattform koordinieren und bestehende einschlägige Partnerschaften und Prozesse wie grüne Partnerschaften, Energiedialoge und andere Formen bestehender bilateraler vertraglicher Vereinbarungen sowie mögliche Synergien mit einschlägigen bilateralen Abkommen der Mitgliedstaaten mit Drittländern erörtern.

(116)

Die Union sollte danach streben, den internationalen Handel und Investitionen in Netto-Null-Technologien zu diversifizieren und zu stimulieren, indem sie Partnerschaften zum gegenseitigen Nutzen aufbaut, und gleichzeitig weltweit hohe Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards fördern. Dies sollte in enger Zusammenarbeit und Partnerschaft mit gleich gesinnten Ländern im Wege von bestehenden Übereinkünften oder neuen strategischen Verpflichtungen geschehen. Auf ähnliche Weise sollte eine verstärkte internationale Kooperation bei Forschungs- und Innovationsbemühungen zur Entwicklung und Einführung von Netto-Null-Technologien in enger Zusammenarbeit mit den Partnerländern in offener und ausgewogener Weise und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der beiderseitigen Interessen verfolgt werden.

(117)

Um potenzielle Versorgungsrisiken im Zusammenhang mit Netto-Null-Technologien zu ermitteln und zu mindern, sollte es möglich sein, Indikatoren in Bezug auf Markttrends, Fertigungskapazitäten, Innovation, Beschäftigung und Kompetenzen, die Dauer von Genehmigungsverfahren für Netto-Null-Technologien sowie CO2-Injektionskapazitäten kontinuierlich zu überwachen. Derzeit stehen jedoch keine ausreichenden hochwertigen Daten zur Verfügung, um diese Indikatoren zu überwachen. Da die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben von der Verfügbarkeit hochwertiger Daten abhängen, ist es erforderlich, dass die Kommission bei ihrer Überwachung zwischen den Netto-Null-Technologien auf der Grundlage ihrer jeweiligen Bedeutung in der Union Prioritäten setzt und gleichzeitig an der Verbesserung der Verfügbarkeit dieser Daten arbeitet. Die Kommission wird auch eng mit Eurostat, der statistischen Stelle der Union, zusammenarbeiten, um gemeinsame Kodizes für Netto-Null-Technologien zu entwickeln, die für eine hochwertige langfristige Berichterstattung und Statistik notwendig sind.

(118)

Wird der Kommission gemäß dieser Verordnung die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen, so ist es besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen im Einklang mit den Grundsätzen erfolgen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (49) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und Letztere haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(119)

Soweit es sich bei einer der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe handelt, gelten die Bestimmungen über solche Maßnahmen unbeschadet der Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV.

(120)

Da das Ziel dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Das allgemeine Ziel dieser Verordnung besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein Rahmen geschaffen wird mit dem Ziel, den Zugang der Union zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit Netto-Null-Technologien sicherzustellen, unter anderem durch den Ausbau der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien und ihrer Lieferketten zur Sicherung ihrer Widerstandsfähigkeit, und gleichzeitig dazu beigetragen wird, im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1119 die Klimaziele der Union und das Unionsziel für die Klimaneutralität im Hinblick auf die Dekarbonisierung der Wirtschaft und Gesellschaft der Union zu erreichen, und indem hochwertige Arbeitsplätze im Bereich der Netto-Null-Technologien gefördert werden, wodurch auch die Wettbewerbsfähigkeit der Union verbessert wird.

(2)   Um das in Absatz 1 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, werden in dieser Verordnung Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen,

a)

das Risiko von Versorgungsunterbrechungen im Zusammenhang mit Netto-Null-Technologien, die voraussichtlich den Wettbewerb verzerren und den Binnenmarkt fragmentieren würden, zu verringern, indem insbesondere der Ausbau der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien und ihrer Lieferketten geprüft und unterstützt wird,

b)

einen Unionsmarkt für CO2-Speicherdienste zu schaffen,

c)

die Nachfrage nach nachhaltigen und widerstandsfähigen Netto-Null-Technologien durch Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Auktionen und andere Formen der öffentlichen Intervention zu fördern,

d)

die Kompetenzen durch die Unterstützung der Akademien zu verbessern, wodurch hochwertige Arbeitsplätze gesichert und geschaffen werden,

e)

Innovationen durch die Einrichtung von Reallaboren für Netto-Null-Technologien, die Koordinierung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten durch die Lenkungsgruppe für den Strategieplan für Energietechnologie sowie durch die Nutzung der vorkommerziellen Auftragsvergabe und der Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen zu unterstützen;

f)

die Fähigkeit der Union, das Versorgungsrisiko im Zusammenhang mit Netto-Null-Technologien zu überwachen und zu mindern, zu verbessern.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Netto-Null-Technologien, mit Ausnahme der Artikel 33 und 34 dieser Verordnung, die für innovative Netto-Null-Technologien und andere innovative Technologien gelten. Kritische Rohstoffe, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1252 fallen, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

(2)   Bei integrierten Herstellungsanlagen, die die Herstellung von Materialien abdecken, die in den Anwendungsbereich sowohl der Verordnung (EU) 2024/1252 als auch der vorliegenden Verordnung fallen, ist das Endprodukt der Anlagen ausschlaggebend dafür, welche Verordnung anzuwenden ist.

(3)   Mit Ausnahme der Artikel 5, 25, 26 und 28 gilt diese Verordnung für Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, die Teil der Lieferkette einer Netto-Null-Technologie sind und durch die die in CO2-Äquivalent gemessenen Emissionsraten industrieller Verfahren erheblich und dauerhaft gesenkt werden, soweit dies technisch machbar ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Netto-Null-Technologien“ die in Artikel 4 aufgeführten Technologien, wenn es sich dabei um Endprodukte oder in erster Linie für die Herstellung dieser Produkte verwendete spezifische Bauteile oder spezielle Maschinen handelt;

2.

„Bauteil“ ein Teil eines Endprodukts einer Netto-Null-Technologie, das von einem Unternehmen hergestellt und gehandelt wird und auch verarbeitete Materialien umfasst;

3.

„Technologien für erneuerbare Energien“ Technologien zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

4.

„Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

5.

„Energiespeicherung“ die Strom- und Wärmespeicherung sowie andere Formen zur Speicherung nichtfossiler Energie;

6.

„erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 Absatz 2Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

7.

„nachhaltige alternative Kraftstoffe“ für den Luftverkehr bestimmte nachhaltige Flugkraftstoffe, synthetische kohlenstoffarme Flugkraftstoffe oder Wasserstoff für die Luftfahrt im Sinne von Artikel 3 Nummer 7, 13 oder 17 der Verordnung (EU) 2023/2405 oder für den Seeverkehr bestimmte, gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1805 ausgewiesene Kraftstoffe;

8.

„transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung“ den Ausbau der Fertigungskapazitäten für transformative industrielle Technologien, die eingesetzt werden, um die in CO2-Äquivalent gemessenen Emissionsraten einer gewerblichen Anlage eines energieintensiven Betriebs im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG (50) des Rates in den Sektoren Stahl, Aluminium, Nichteisenmetalle, Chemikalien, Zement, Kalk, Glas, Keramik, Düngemittel sowie Halbstoffe und Papier erheblich und dauerhaft zu senken, soweit dies technisch machbar ist;

9.

„biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen“ Technologien, bei denen Mikroorganismen oder biologische Moleküle wie Enzyme, Harze oder Biopolymere verwendet werden, mit denen die CO2-Emissionen verringert werden können, da sie energieintensive fossile oder chemische Inputs in industriellen Herstellungsverfahren, die unter anderem für die CO2-Abscheidung, die Herstellung von Biokraftstoffen und die Herstellung von biobasierten Werkstoffen relevant sind, im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft ersetzen;

10.

„in erster Linie verwendete“ den Umstand, dass die im Anhang aufgeführten Endprodukte und spezifischen Bauteile für die Herstellung von Netto-Null-Technologien wesentlich sind oder dass Endprodukte, spezifische Bauteile und spezielle Maschinen für die Herstellung von Netto-Null-Technologien wesentlich sind und dies aus Nachweisen hervorgehen muss, die der Projektträger einer zuständigen nationalen Behörde vorlegt, mit Ausnahme von Projekten zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist;

11.

„verarbeitete Materialien“ Materialien, die so verarbeitet wurden, dass sie für eine bestimmte Funktion in einer Lieferkette für eine Netto-Null-Technologie geeignet sind, mit Ausnahme kritischer Rohstoffe im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2024/1252;

12.

„innovative Netto-Null-Technologien“ Netto-Null-Technologien, die echte Innovationen umfassen, die derzeit nicht auf dem Unionsmarkt verfügbar sind und die einen Fortschrittsgrad erreicht haben, der eine Testung in kontrollierter Umgebung ermöglicht;

13.

„andere innovative Technologien“ energiebezogene oder klimaschutzbezogene Technologien, die nachweislich zur Dekarbonisierung von Industrie- oder Energiesystemen beitragen und strategische Abhängigkeiten verringern können und die echte Innovationen umfassen, die derzeit nicht auf dem Unionsmarkt verfügbar sind und die einen Fortschrittsgrad erreicht haben, der eine Testung in kontrollierter Umgebung ermöglicht;

14.

„vorkommerzielle Auftragsvergabe“ die Beschaffung innovativer Netto-Null-Technologien in einer vorkommerziellen Phase, die durch eine Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen und eine wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen gekennzeichnet ist;

15.

„Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen“ ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, bei dem öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber als Erstkunde für Netto-Null-Technologien auftreten und das eine Konformitätsprüfung umfassen kann;

16.

„Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ eine geplante gewerbliche Anlage oder die Erweiterung oder Umwidmung einer bestehenden Anlage, um Netto-Null-Technologien herstellen zu können, oder ein Projekt zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien;

17.

„Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien“ den Bau oder die Umwandlung der gewerblichen Anlage eines energieintensiven Betriebs im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG in den Sektoren Stahl, Aluminium, Nichteisenmetalle, Chemikalien, Zement, Kalk, Glas, Keramik, Düngemittel sowie Halbstoffe und Papier, die Teil der Lieferkette einer Netto-Null-Technologie sind und durch die die in CO2-Äquivalent gemessenen Emissionsraten industrieller Verfahren erheblich und dauerhaft gesenkt werden sollen, soweit dies technisch machbar ist;

18.

„strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien“ ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, ein Projekt zur CO2-Abscheidung, ein Projekt zur CO2-Speicherung oder ein CO2-Transportinfrastruktur-Projekt, das in der Union angesiedelt ist und von einem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 13 und 14 als ein strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien anerkannt wurde;

19.

„Genehmigungsverfahren“ ein Verfahren, das alle einschlägigen Genehmigungen für den Bau, die Ausweitung, die Umwandlung und den Betrieb von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien und von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien abdeckt, einschließlich Baugenehmigungen, chemikalienbezogene Genehmigungen und Netzanschlussgenehmigungen sowie Umweltprüfungen und -genehmigungen sofern erforderlich, und das alle Anträge und Verfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die betreffende zentrale Kontaktstelle umfasst, sowie im Hinblick auf die geologische Speicherung von CO2 das Speichergenehmigungsverfahren, das die Bearbeitung aller erforderlichen Genehmigungen für Übertageanlagen, die für den Betrieb einer Speicherstätte beantragt werden, einschließlich Baugenehmigungen und Rohrleitungsgenehmigungen, sowie die Umweltgenehmigung für die Injektion und Speicherung von CO2, die gemäß der Richtlinie 2009/31/EG erteilt wird, betrifft;

20.

„umfassende Entscheidung“ die von den Behörden eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen darüber, ob einem Projektträger die Genehmigung für die Durchführung eines Projekts zur Fertigung von Netto-Null-Technologien erteilt wird, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die in einem Rechtsbehelfsverfahren getroffen werden;

21.

„Projektträger“ ein Unternehmen oder Unternehmenskonsortium, das ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder ein strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien entwickelt;

22.

„Reallabor für Netto-Null-Technologien“ ein Programm, das es Unternehmen ermöglicht, innovative Netto-Null-Technologien und andere innovative Technologien in einem kontrollierten realen Umfeld im Rahmen eines spezifischen Plans zu testen, der von einer zuständigen Behörde entwickelt und überwacht wird;

23.

„Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge“ eines der folgenden Verfahren:

a)

alle Arten von Vergabeverfahren nach der Richtlinie 2014/24/EU für den Abschluss eines öffentlichen Auftrags oder nach der Richtlinie 2014/25/EU für den Abschluss eines Liefer-, Bauleistungs- und Dienstleistungsauftrags,

b)

ein Verfahren zur Vergabe von Bau- oder Dienstleistungskonzessionen nach der Richtlinie 2014/23/EU;

24.

„öffentlicher Auftraggeber“ im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2014/23/EU, des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 3 der Richtlinie 2014/25/EU;

25.

„Auftraggeber“ im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2014/23/EU und des Artikels 4 der Richtlinie 2014/25/EU;

26.

„Auftrag“ im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge öffentliche Aufträge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU, Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU und Konzessionen im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Richtlinie 2014/23/EU;

27.

„Auktion“ einen Mechanismus für wettbewerbliche Vergabeverfahren zur Förderung der Erzeugung oder des Verbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen, der nicht unter die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (51) oder unter die Richtlinie 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU fällt;

28.

„CO2-Injektionskapazität“ die gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zulässige jährliche CO2-Menge, die in eine operative geologische Speicherstätte injiziert werden kann, um Emissionen zu verringern oder die CO2-Entnahme zu erhöhen, insbesondere aus industriellen Großanlagen, und die in Tonnen pro Jahr gemessen wird;

29.

„CO2-Transportinfrastruktur“ das Netz von Pipelines, einschließlich der zugehörigen Verdichterstationen, für den Transport von CO2 zur Speicherstätte sowie alle Schiffs-, Straßen- oder Schienenverkehrsmittel, einschließlich Verflüssigungsvorrichtungen und vorübergehende Speicheranlagen falls erforderlich, für den Transport von CO2 zu den Hafenanlagen und zur Speicherstätte;

30.

„Integration des Energiesystems“ Lösungen für die Planung und den Betrieb des Energiesystems als Ganzes unter Einbeziehung verschiedener Energieträger, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren, indem eine stärkere Verknüpfung untereinander geschaffen wird mit dem Ziel, nichtfossile, flexible, zuverlässige und ressourceneffiziente Energiedienstleistungen zu den geringstmöglichen Kosten für die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Umwelt zu erbringen;

31.

„Netto-Null-Industriepartnerschaften“ eine Verpflichtung zwischen der Union und einem Drittland, die Zusammenarbeit in Bezug auf Netto-Null-Technologien durch ein nicht verbindliches Instrument zu verstärken, in dem konkrete Maßnahmen von beiderseitigem Interesse festgelegt werden;

32.

„neuartig“ eine neue oder erheblich modernisierte Anlage für eine Netto-Null-Technologie, die Innovationen in Bezug auf den Fertigungsprozess der Netto-Null-Technologie bietet und die in der Union noch nicht in wesentlichem Umfang vorhanden ist oder deren Bau innerhalb der Union zugesagt worden ist;

33.

„Fertigungskapazität“ die Gesamtleistung der im Rahmen eines Fertigungsprojekts hergestellten Netto-Null-Technologien oder — wenn im Rahmen eines Fertigungsprojekts spezifische Bauteile oder spezielle Maschinen hergestellt werden, die in erster Linie für die Herstellung solcher Produkte und nicht der Endprodukte selbst verwendet werden — die Leistung der Endprodukte, für die solche Bauteile oder spezielle Maschinen hergestellt werden.

Artikel 4

Liste der Netto-Null-Technologien

(1)   Bei den Netto-Null-Technologien, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, handelt es sich um

a)

Solartechnologien, einschließlich photovoltaische, thermoelektrische und thermische Solartechnologien,

b)

Technologien für Onshore-Windkraft und erneuerbare Offshore-Energie,

c)

Batterie- und Energiespeichertechnologien,

d)

Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energie,

e)

Wasserstofftechnologien, einschließlich Elektrolyseure und Brennstoffzellen,

f)

Technologien für nachhaltiges Biogas und Biomethan,

g)

Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO2,

h)

Stromnetztechnologien, einschließlich elektrischer Ladetechnologien für den Verkehr und Technologien zur Digitalisierung des Netzes,

i)

Technologien für Kernspaltungsenergie, einschließlich Technologien für den Kernbrennstoffkreislauf,

j)

Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe,

k)

Wasserkrafttechnologien,

l)

Technologien für erneuerbare Energie, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen,

m)

energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien, einschließlich Wärmenetztechnologien,

n)

Technologien für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs,

o)

biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen,

p)

transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen,

q)

Technologien zum Transport und zur Nutzung von CO2,

r)

Windantriebs- und Elektroantriebstechnologien für den Verkehr,

s)

Nukleartechnologien, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen.

(2)   Absatz 1 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.

(3)   Absatz 1 berührt nicht die Zuweisung von Mitteln der Union, insbesondere nicht in Bezug auf die nach den entsprechenden Verfahren angenommenen Förderfähigkeits- oder Gewährungskriterien oder die Unterstützung durch die Union über die EIB.

KAPITEL II

GRUNDLEGENDE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FERTIGUNG VON NETTO-NULL-TECHNOLOGIEN

ABSCHNITT I

Richtwerte

Artikel 5

Richtwerte

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien im Einklang mit diesem Kapitel, um die Verringerung der strategischen Abhängigkeiten von Netto-Null-Technologien und ihren Lieferketten in der Union sicherzustellen, indem sie für diese Technologien eine Fertigungskapazität erreichen, die Folgendem entspricht:

a)

einem Richtwert von mindestens 40 % des jährlichen Bedarfs der Union in Bezug auf die entsprechenden Technologien, die zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union für 2030 erforderlich sind;

b)

einem höheren Unionsanteil für die entsprechenden Technologien, um auf der Grundlage einer Überwachung gemäß Artikel 42 bis zum Jahr 2040 15 % der Weltproduktion zu erreichen, es sei denn, die höhere Fertigungskapazität der Union würde den Bedarf der Union in Bezug auf die entsprechenden Technologien, die zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union für 2040 erforderlich sind, deutlich übersteigen.

ABSCHNITT II

Straffung der Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren

Artikel 6

Zentrale Kontaktstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 30. Dezember 2024 die Einrichtung oder Benennung einer oder mehrerer Behörden als zentrale Kontaktstellen auf der einschlägigen Verwaltungsebene vor. Jede Kontaktstelle ist zuständig für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, und für die Bereitstellung von Informationen über die Straffung der Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 7, einschließlich Informationen darüber, wann ein Antrag gemäß Artikel 9 Absatz 10 als vollständig gilt.

(2)   Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 dieses Artikels mehrere zentrale Kontaktstellen einrichtet oder benennt, so stellt der Mitgliedstaat Instrumente bereit, die die Projektträger dabei unterstützen, die geeignete eingerichtete oder benannte Kontaktstelle auf der gemäß Artikel 7 eingerichteten Website zu finden.

(3)   Die gemäß Absatz 1 eingerichtete oder benannte zentrale Kontaktstelle ist die einzige Kontaktstelle für den Projektträger in dem Genehmigungsverfahren für ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich eines strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien. Sie koordiniert und erleichtert die Einreichung aller relevanten Unterlagen und Informationen und teilt dem Projektträger das Ergebnis der umfassenden Entscheidung mit.

(4)   Die Projektträger haben die Möglichkeit, alle Unterlagen, die für das Genehmigungsverfahren relevant sind, in elektronischer Form einzureichen.

(5)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle einschlägigen Studien, Genehmigungen oder Zulassungen, die für ein bestimmtes Projekt durchgeführt bzw. erteilt wurden, berücksichtigt und keine doppelten Studien, Genehmigungen oder Zulassungen verlangt werden, sofern dies nicht nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren leichten Zugang zu Informationen über und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten haben, gegebenenfalls auch über alternative Streitbeilegungsverfahren, wenn solche Verfahren im nationalen Recht vorgesehen sind.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Kontaktstellen und alle anderen für die einzelnen Schritte des Genehmigungsverfahrens, einschließlich aller Verfahrensschritte, zuständigen Behörden über ausreichend qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen — gegebenenfalls auch für die Weiterbildung und Umschulung — verfügen, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind.

(8)   Über die in den Artikeln 38 und 39 genannte Plattform findet regelmäßig eine Erörterung der Umsetzung dieses Abschnitts und der Artikel 15 und 16 sowie ein Austausch über bewährte Verfahren zur Organisation der zentralen Kontaktstellen statt.

(9)   Die am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden und andere betroffene Behörden legen die Anforderungen an die Informationen, die von einem Projektträger vor Beginn des Genehmigungsverfahrens verlangt werden, und deren Umfang fest und unterrichten die betreffende Kontaktstelle entsprechend.

Artikel 7

Online-Zugänglichkeit von Informationen

Die Mitgliedstaaten gewähren online, zentral und in leichter Weise zu folgenden Punkten Zugang zu Informationen über Verfahren, die für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, relevant sind:

a)

die in Artikel 6 Absatz 1 genannten zentralen Kontaktstellen,

b)

das Genehmigungsverfahren, einschließlich Informationen über die Beilegung von Streitigkeiten,

c)

Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen,

d)

Finanzierungsmöglichkeiten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten,

e)

Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, darunter u. a. Körperschaftsteuererklärungen, lokale Steuergesetze oder Arbeitsrecht.

Artikel 8

Beschleunigung der Umsetzung

Die Mitgliedstaaten leisten Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden, verwaltungstechnische Unterstützung, um deren rechtzeitige und wirksame Umsetzung zu erleichtern, wobei den an den Projekten beteiligten KMU besondere Aufmerksamkeit gilt; dies erfolgt unter anderem durch die Bereitstellung von

a)

Unterstützung in Bezug auf die Einhaltung der geltenden Verwaltungs- und Berichtspflichten,

b)

Unterstützung für Projektträger bei der Information der Öffentlichkeit, um die Akzeptanz des Projekts in der Öffentlichkeit zu erhöhen,

c)

Unterstützung für Projektträger im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, vor allem für KMU.

Artikel 9

Dauer des Genehmigungsverfahrens

(1)   Das Genehmigungsverfahren für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien darf die folgenden Fristen nicht überschreiten:

a)

zwölf Monate für den Bau oder die Ausweitung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von weniger als 1 GW;

b)

achtzehn Monate für den Bau oder die Ausweitung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von 1 GW oder mehr.

(2)   Das Genehmigungsverfahren für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, bei denen die jährliche Fertigungskapazität nicht in GW gemessen wird, darf eine Frist von achtzehn Monaten nicht überschreiten.

(3)   Erfordern Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, auch wenn sie als strategische Projekte anerkannt sind, den Bau mehrerer Anlagen oder Einheiten an einem Standort, so können der Projektträger und die zentrale Kontaktstelle vereinbaren, das Projekt in mehrere kleinere Projekte aufzuteilen, um die geltenden Fristen einzuhalten.

(4)   Ist gemäß der Richtlinie 2011/92/EU eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i jener Richtlinie genannte Prüfungsschritt nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels angerechnet.

(5)   Führt die Konsultation gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2011/92/EU dazu, dass der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung um zusätzliche Informationen ergänzt werden muss, kann die zentrale Kontaktstelle dem Projektträger die Möglichkeit geben, zusätzliche Informationen vorzulegen. In diesem Fall teilt die zentrale Kontaktstelle dem Projektträger das Datum mit, zu dem die zusätzlichen Informationen fällig sind; dieses Datum muss mindestens 30 Tage nach dem Datum der Mitteilung liegen. Der Zeitraum zwischen der Fälligkeit der zusätzlichen Informationen und der Vorlage dieser Informationen wird nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angerechnet.

(6)   In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder des vorgeschlagenen strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien dies erfordern, kann ein Mitgliedstaat die in den Absätzen 1, 2 und 7 des vorliegenden Artikels und in Artikel 16 Absätze 1 und 2 genannten Fristen im Einzelfall vor ihrem Ablauf einmalig um höchstens drei Monate verlängern.

(7)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass das vorgeschlagene Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder das vorgeschlagene strategische Projekt für Netto-Null-Technologien außergewöhnliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte oder der Bevölkerung mit sich bringt, und ist mehr Zeit erforderlich, um festzustellen, ob Maßnahmen zur Bewältigung identifizierbarer Risiken ergriffen wurden, so kann er die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und in Artikel 16 Absätze 1 und 2 genannten Fristen innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Genehmigungsverfahrens um sechs Monate verlängern.

(8)   Bei Anwendung der Absätze 6 und 7 unterrichtet die zentrale Kontaktstelle den Projektträger schriftlich über die Gründe für die Verlängerung und das Datum, an dem die umfassende Entscheidung zu erwarten ist.

(9)   Die in Artikel 6 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte zentrale Kontaktstelle teilt dem Projektträger das Datum mit, zu dem der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU fällig ist, wobei die Organisation des Genehmigungsverfahrens in dem betreffenden Mitgliedstaat und die Notwendigkeit, ausreichend Zeit für die Bewertung des Berichts einzuräumen, zu berücksichtigen sind. Der Zeitraum zwischen der Fälligkeit des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vorlage dieses Berichts wird nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angerechnet.

(10)   Spätestens 45 Tage nach Eingang eines Genehmigungsantrags bestätigt die betreffende zentrale Kontaktstelle, dass der Antrag vollständig ist, bzw. fordert sie den Projektträger auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, wenn dieser nicht alle für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat, wobei sie angibt, welche Informationen fehlen. Wird der eingereichte Antrag ein zweites Mal als unvollständig erachtet, so kann die zentrale Kontaktstelle innerhalb von 30 Tagen nach der zweiten Einreichung die Informationen ein zweites Mal anfordern. Die zentrale Kontaktstelle darf keine Informationen in Bereichen anfordern, die nicht Gegenstand der ersten Anforderung zusätzlicher Informationen sind, und ist nur berechtigt, weitere Nachweise anzufordern, um die festgestellten fehlenden Informationen zu vervollständigen. Das Datum, zu dem die in Artikel 6 Absatz 1 genannte zentrale Kontaktstelle die Vollständigkeit des Antrags bestätigt, gilt als Beginn des Genehmigungsverfahrens für diesen bestimmten Antrag.

(11)   Spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags erstellt die zentrale Kontaktstelle in enger Zusammenarbeit mit anderen betreffenden Behörden einen detaillierten Zeitplan für das Genehmigungsverfahren. Dieser Zeitplan beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die zentrale Kontaktstelle die Vollständigkeit des Antrags anerkennt. Der Zeitplan wird von der zentralen Kontaktstelle auf einer frei zugänglichen Website veröffentlicht.

(12)   Die in dem vorliegenden Artikel und in Artikel 16 vorgesehenen Fristen berühren weder die aus dem Unionsrecht und dem Völkerrecht resultierenden Verpflichtungen noch die Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden und die für ein Verfahren vor einem Gericht vorgesehenen Rechtsbehelfe.

(13)   Die in dem vorliegenden Artikel und in Artikel 16 für die Genehmigungsverfahren festgelegten Fristen lassen von den Mitgliedstaaten festgelegte kürzere Fristen unberührt.

Artikel 10

Umweltprüfungen und -genehmigungen

(1)   Ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 und 9 der Richtlinie 2011/92/EU erforderlich, so kann der betreffende Projektträger vor Einreichung des Antrags die zentrale Kontaktstelle um eine Stellungnahme zu dem Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie in den Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind, ersuchen. Die zentrale Kontaktstelle stellt sicher, dass die Stellungnahme so bald wie möglich, spätestens jedoch 45 Tage nach dem Datum, an dem der Projektträger sein Ersuchen um Stellungnahme eingereicht hat, abgegeben wird.

(2)   Ergibt sich die Verpflichtung zur Prüfung der Umweltauswirkungen gleichzeitig aus zwei oder mehr der folgenden Richtlinien: Richtlinie 2000/60/EG, Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (52), Richtlinie 2008/98/EG, Richtlinie 2009/147/EG, Richtlinie 2010/75/EU, Richtlinie 2011/92/EU, Richtlinie 2012/18/EU oder Richtlinie 92/43/EWG, so sorgen die Mitgliedstaaten für die Anwendung koordinierter oder gemeinsamer Verfahren, die alle Anforderungen dieser Gesetzgebungsakte der Union erfüllen.

Im Rahmen des koordinierten Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 koordiniert eine zuständige Behörde die verschiedenen einzelnen Prüfungen der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts, die in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union vorgeschrieben sind.

Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 sieht eine zuständige Behörde eine einzige Prüfung der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts vor, die in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union vorgeschrieben ist. Die Anwendung des gemeinsamen oder des koordinierten Verfahrens hat keinen Einfluss auf den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden innerhalb von 90 Tagen nach Eingang aller gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Informationen und nach Abschluss der Konsultationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der genannten Richtlinie die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der genannten Richtlinie abgeben.

(4)   In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts dies erfordern, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 3 genannte Frist im Einzelfall vor ihrem Ablauf um höchstens 20 Tage verlängern. In diesem Fall unterrichtet die zentrale Kontaktstelle den Projektträger schriftlich über die Gründe für die Verlängerung und die Frist für ihre begründete Schlussfolgerung.

(5)   Der Zeitrahmen, innerhalb dessen die betroffene Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EU und die Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 jener Richtlinie zu dem in Artikel 5 Absatz 1 jener Richtlinie genannten Umweltbericht zu konsultieren sind, beträgt höchstens 85 Tage und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 7 jener Richtlinie mindestens 30 Tage. In Fällen, für die Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 jener Richtlinie gilt, kann dieser Zeitraum im Einzelfall auf höchstens 90 Tage verlängert werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden und anderen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU benannten Behörden über ausreichend qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihren Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel nachzukommen.

Artikel 11

Planung

(1)   Nationale, regionale und lokale Behörden, die für die Ausarbeitung von Plänen, einschließlich Plänen zur Zonenabgrenzung, Raumordnung und Flächennutzung, zuständig sind, ziehen in Erwägung, gegebenenfalls Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, und gegebenenfalls von Beschleunigungstälern für die Netto-Null-Industrie sowie der notwendigen Infrastruktur in diese Pläne aufzunehmen. Wird die Aufnahme solcher Bestimmungen in Erwägung gezogen, so haben künstliche und bebaute Flächen, Industrieareale und Industriebrachen Vorrang. Um die Entwicklung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle relevanten Raumplanungsdaten gemäß Artikel 7 online verfügbar sind.

(2)   Wenn Pläne Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien und ihrer erforderlichen Infrastruktur, enthalten und einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG und gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegen, so sind diese Prüfungen miteinander zu kombinieren. Bei der kombinierten Prüfung werden auch die Auswirkungen auf potenziell betroffene Wasserkörper im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG, falls vorhanden, untersucht. Sind die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet, die Auswirkungen bestehender und künftiger Tätigkeiten auf die Meeresumwelt, einschließlich Wechselwirkungen zwischen Land und Meer, gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (53) zu prüfen, so werden diese Auswirkungen ebenfalls in der kombinierten Prüfung erfasst. Von der Tatsache, dass Prüfungen gemäß diesem Absatz miteinander kombiniert werden, bleiben ihr Inhalt und ihre Qualität unberührt. Die kombinierten Prüfungen werden so durchgeführt, dass dies nicht zu einer Verlängerung der in dieser Verordnung genannten Fristen führt.

Artikel 12

Anwendbarkeit der UNECE-Übereinkommen

(1)   Diese Verordnung lässt die Verpflichtungen aus dem am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und das am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichnete UNECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und sein am 21. Mai 2003 in Kyjiw unterzeichnetes Protokoll über die strategische Umweltprüfung unberührt.

(2)   Alle gemäß diesem Abschnitt und den Artikeln 8, 15, 16 und 28 getroffen Entscheidungen werden der Öffentlichkeit auf leicht verständliche Weise zugänglich gemacht, und alle Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Netto-Null-Technologie-Projekt oder einem strategischen Projekt für Netto-Null-Technologien müssen auf derselben Website verfügbar sein.

ABSCHNITT III

Strategische Projekte für Netto-Null-Technologien

Artikel 13

Auswahlkriterien

(1)   Als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien erkennen die Mitgliedstaaten in der Union angesiedelte Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien an, die zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele, einschließlich der Klima- und Energieziele der Union, beitragen und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Das Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien trägt zur technologischen und industriellen Widerstandsfähigkeit der Netto-Null-Technologien der Union bei, indem die Fertigungskapazitäten für ein Bauteil oder ein Segment der Lieferkette der Netto-Null-Technologie dadurch erhöht werden, dass

i)

für eine Netto-Null-Technologie, bei der die Union zu mehr als 50 % von Einfuhren aus Drittlandländern abhängig ist, zusätzliche Fertigungskapazitäten in der Union geschaffen werden, oder

ii)

ein wesentlicher Beitrag zu den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 geleistet wird und so zusätzliche erhebliche Produktionskapazitäten geschaffen werden, oder

iii)

für eine Netto-Null-Technologie, von der die Fertigungskapazitäten der Union einen erheblichen Anteil an der Weltproduktion ausmacht und die eine entscheidende Rolle für die Widerstandsfähigkeit der Union spielt, in der Union zusätzliche Fertigungskapazitäten geschaffen oder bestehende Fertigungskapazitäten auf den neuesten Stand gebracht werden.

b)

Das Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien hat eindeutig positive Auswirkungen auf die Lieferkette der Netto-Null-Industrie der Union oder auf nachgelagerte Sektoren, indem es europäischen Netto-Null-Industrien Zugang zu der besten verfügbaren Netto-Null-Technologie oder zu Produkten, die in einer neuartigen Fertigungsanlage hergestellt werden, verschafft, und es erfüllt mindestens eines der folgenden Kriterien:

i)

Durch das Projekt werden in enger Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Behörden, Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Sozialpartnern, einschließlich der Gewerkschaften, Maßnahmen ergriffen, um Arbeitskräfte anzuwerben, zu binden, weiterzubilden oder umzuschulen, die für Netto-Null-Technologien benötigt werden, unter anderem durch Berufsausbildungen, Praktika, Fort- und Weiterbildung;

ii)

das Projekt trägt zur Wettbewerbsfähigkeit von KMU als Teil der Lieferkette für Netto-Null-Technologien bei.

c)

Das Projekt trägt zur Verwirklichung der Klima- oder Energieziele der Union bei, indem Netto-Null-Technologien durch Verfahren gefertigt werden, mit denen eine verbesserte ökologische Nachhaltigkeit und Umweltleistung oder die Merkmale der Kreislauffähigkeit umgesetzt werden, einschließlich umfassender Energie-, Wasser- und Materialeffizienz mit geringem CO2-Ausstoß sowie Verfahren, mit denen die in CO2-Äquivalent gemessenen Emissionsraten erheblich und dauerhaft gesenkt werden.

(2)   Die Kommission erlässt bis zum 1. März 2025 einen Durchführungsrechtsakt mit Leitlinien zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Kriterien. Diese Leitlinien müssen zumindest spezifische Leitlinien zu den Kriterien enthalten, anhand derer bewertet werden soll,

a)

ob zusätzliche Fertigungskapazitäten neuartige oder beste verfügbare Kapazitäten zur Fertigung von Technologien betreffen,

b)

ob die zusätzlichen Fertigungskapazitäten als erheblich angesehen werden können.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien erkennen die Mitgliedstaaten Projekte zur CO2-Speicherung an, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Die CO2-Speicherstätte befindet sich im Hoheitsgebiet der Union, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen oder auf ihrem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Law of the Sea – UNCLOS);

b)

das CO2-Speicherprojekt trägt zur Verwirklichung des in Artikel 20 genannten Ziels bei;

c)

für das CO2-Speicherprojekt wurde eine Genehmigung für die sichere und dauerhafte geologische Speicherung von CO2 gemäß der Richtlinie 2009/31/EG beantragt.

Jedes Projekt zur CO2-Abscheidung, das in Verbindung zu einem CO2-Speicherprojekt steht, das die in dem ersten Unterabsatz genannten erfüllt, und jedes verbundene CO2-Infrastrukturprojekt, das für den Transport von abgeschiedenem CO2 erforderlich ist, wird auch als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien anerkannt.

(4)   Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, die einer Netto-Null-Technologie entsprechen und sich in „weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen“ und Gebieten des Fonds für einen gerechten Übergang befinden und nach den Vorschriften der Kohäsionspolitik förderfähig sind, werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens von den Mitgliedstaaten auf schriftlichen Antrag des Projektträgers als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien gemäß Artikel 14 Absatz 3 anerkannt, ohne dass der Projektträger einen förmlichen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 2 stellen muss.

(5)   Trägt ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in der Union zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziele bei und profitiert es vom EHS-Innovationsfonds oder ist es Teil von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, von europäischen Wasserstofftälern oder der Wasserstoffbank, so wird es — wenn die Fonds Investitionen in Fertigungskapazitäten unterstützen — von den Mitgliedstaaten auf schriftlichen Antrag des Projektträgers als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien gemäß Artikel 14 Absatz 3 anerkannt, ohne dass der Projektträger einen förmlichen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 2 stellen muss.

(6)   Trägt ein strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien zu einer Wertschöpfungskette für eine Technologie bei, die ein Mitgliedstaat nicht als Teil der allgemeinen Struktur seiner Energieversorgung akzeptiert, so kann dieser Mitgliedstaat die Anerkennung als strategisches Projekt verweigern. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Projekte für bestimmte Netto-Null-Technologien nicht als strategische Projekte anzuerkennen, so teilt dieser Mitgliedstaat dies so bald wie möglich öffentlich mit.

Artikel 14

Antrag und Anerkennung

(1)   Anträge auf Anerkennung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien sind vom Projektträger bei dem betreffenden Mitgliedstaat einzureichen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Antrag muss Folgendes enthalten:

a)

einschlägige Nachweise in Bezug auf die Erfüllung der in Artikel 13 Absatz 1 oder 3 festgelegten Kriterien;

b)

einen Geschäftsplan, in dem die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts im Einklang mit dem Ziel der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze bewertet wird; und

c)

einen ersten Entwurf in Bezug auf den Zeitplan für das Projekt zur Einschätzung, wann das Projekt zur Erreichung des in Artikel 5 genannten Referenzwerts für die Fertigungskapazität der Union oder des in Artikel 20 genannten Ziels der CO2-Injektionskapazität auf Unionsebene beitragen kann.

Die Kommission stellt ein vorgefertigtes Formular für die Einreichung der in Absatz 1 genannten Anträge bereit.

(3)   Die Mitgliedstaaten bewerten den in Absatz 1 genannten Antrag innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags in einem fairen und transparenten Verfahren. Hat der Projektträger nicht alle relevanten und vollständigen Informationen übermittelt, die für die Bearbeitung eines Antrags erforderlich sind, fordert der Mitgliedstaat den Projektträger nur ein einziges Mal auf, unverzüglich ergänzende Informationen zu übermitteln, um den Antrag zu vervollständigen. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des eingereichten Antrags gilt als Beginn des Bewertungsverfahrens. Die sich aus diesem Verfahren ergebende Entscheidung ist zu begründen und dem Projektträger und der in den Absätzen 38 und 39 genannten Plattform mitzuteilen.

(4)   Ergeht innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitrahmens keine Entscheidung, kann der Projektträger den Mitgliedstaat benachrichtigen und ihn unverzüglich auffordern, dem Projektträger eine aktualisierte Frist von höchstens 30 Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Frist zu gewähren.

(5)   Die Kommission kann zu den genehmigten strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien Stellung nehmen. Lehnt ein Mitgliedstaat den Antrag ab, so hat der Antragsteller das Recht, den Antrag der Kommission vorzulegen, die den Antrag innerhalb von 20 Arbeitstagen prüft. Die Prüfung der Kommission erfolgt unbeschadet der Entscheidung des Mitgliedstaats.

(6)   Bestätigt die Kommission nach ihrer Prüfung gemäß Absatz 5 dieses Artikels die Ablehnung des Antrags durch den Mitgliedstaat, so teilt sie dem Antragsteller ihre Schlussfolgerung in Form eines Schreibens mit. Kommt die Kommission zu einem anderen Prüfungsergebnis als der Mitgliedstaat, so wird das betreffende Projekt von der in den Artikeln 38 und 39 genannten Plattform erörtert.

(7)   Stellt die Kommission oder ein Mitgliedstaat fest, dass an einem strategischen Projekt für Netto-Null-Technologien wesentliche Änderungen vorgenommen wurden oder dass es die Kriterien des Artikels 13 nicht mehr erfüllt, oder stützt sich seine Anerkennung als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien auf einen Antrag mit unrichtigen Angaben, so teilt sie dies dem betreffenden Projektträger mit. Nach Anhörung des Projektträgers kann der Mitgliedstaat die Entscheidung über die Anerkennung als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien aufheben.

(8)   Ein Projekt, das nicht mehr als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien anerkannt ist, verliert alle mit diesem Status im Rahmen dieser Verordnung verbundenen Rechte.

(9)   Die Kommission erstellt und führt ein öffentlich zugängliches Register der strategischen Projekte für Netto-Null-Technologien.

Artikel 15

Vorrangiger Status für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien

(1)   Die Projektträger und alle betreffenden Behörden stellen sicher, dass bei strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien die einschlägigen Verfahren so schnell wie möglich im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht behandelt werden.

(2)   Wird ein Projekt als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien anerkannt, gewähren die Mitgliedstaaten unbeschadet der im Unionsrecht vorgesehenen Verpflichtungen diesem strategischen Projekt für Netto-Null-Technologien den Status der höchstmöglichen nationalen Bedeutung, sofern ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen ist, und dieses strategische Projekt für Netto-Null-Technologien wird in den Genehmigungsverfahren — einschließlich solcher für Umweltprüfungen und, sofern die Daten verfügbar sind, für Raumplanungsverfahren — entsprechend behandelt.

(3)   Bei strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien wird davon ausgegangen, dass sie zur Versorgungssicherheit in Bezug auf Netto-Null-Technologien in der Union beitragen und daher im öffentlichen Interesse liegen. In Bezug auf die Umweltauswirkungen oder -verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und den Rechtsakten der Union über die Wiederherstellung der Natur werden strategische Projekte für Netto-Null-Technologien in der Union als Vorhaben von öffentlichem Interesse betrachtet und können als Vorhaben mit übergeordnetem öffentlichen Interesse und als der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienend angesehen werden, sofern alle in diesen Rechtsakten festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(4)   Alle Streitbeilegungsverfahren, Gerichtsverfahren, Berufungen und Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien vor nationalen Gerichten, Gerichtshöfen oder Ausschüssen, einschließlich Mediations- oder Schiedsverfahren, wenn sie in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, werden als dringlich behandelt, sofern und soweit das nationale Recht in Bezug auf Genehmigungsverfahren solche Dringlichkeitsverfahren vorsieht und sofern die üblicherweise anwendbaren Verteidigungsrechte von Einzelpersonen oder lokalen Gemeinschaften geachtet werden. Die Projektträger strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien nehmen gegebenenfalls an solchen Dringlichkeitsverfahren teil.

Artikel 16

Dauer des Genehmigungsverfahrens für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien

(1)   Das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien darf folgende Dauer nicht überschreiten:

a)

neun Monate für den Bau oder die Ausweitung von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von weniger als 1 GW;

b)

zwölf Monate für den Bau oder die Ausweitung von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von 1 GW oder mehr;

c)

achtzehn Monate für alle erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb einer Speicherstätte gemäß der Richtlinie 2009/31/EG.

(2)   Das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien, bei denen die jährliche Fertigungskapazität nicht in GW gemessen wird, darf eine Frist von zwölf Monaten nicht überschreiten.

(3)   Ist gemäß der Richtlinie 2011/92/EU eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i jener Richtlinie genannte Prüfungsschritt nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angerechnet.

Artikel 17

Beschleunigungstäler für Netto-Null-Technologien

(1)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Beschleunigungstäler für Netto-Null-Technologien (im Folgenden „Täler“) als spezifische Gebiete auszuweisen, um industrielle Tätigkeiten mit Bezug zu Netto-Null-Technologien zu beschleunigen, insbesondere um die Umsetzung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien oder Cluster davon, zu beschleunigen oder innovative Netto-Null-Technologien zu testen. Die Ziele der Täler bestehen darin, Cluster von industriellen Tätigkeiten mit Bezug zu Netto-Null-Technologien zu schaffen und die Verwaltungsverfahren weiter zu straffen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Beschluss

a)

dient der Festlegung eines eindeutigen geografischen und technologischen Bereichs für die Täler,

b)

berücksichtigt Flächen, die künstliche und bebaute Flächen, Industrieareale und Industriebrachen umfassen,

c)

unterliegt einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG und gegebenenfalls einer Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG; soweit möglich erleichtern die Ergebnisse dieser Prüfungen die Vorbereitung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien im Hinblick darauf, die Ziele dieser Verordnung zu erreichen und doppelte Prüfungen zu vermeiden; diese Bestimmung gilt unbeschadet der Konformität der Einzelprojekte mit dem geltenden Umweltrecht der Union,

d)

gewährleistet Synergien, soweit möglich, mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates (54).

(3)   Einem Beschluss eines Mitgliedstaats zur Ausweisung eines Tals ist ein Plan beizufügen, in dem konkrete nationale Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Tals als Standort für Fertigungstätigkeiten festgelegt sind und der mindestens die folgenden wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Förderprogramme umfasst, um

a)

die Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur im Tal zu erleichtern,

b)

private Investitionen im Tal zu unterstützen,

c)

eine angemessene Umschulung und Weiterbildung der Arbeitskräfte vor Ort zu erreichen,

d)

Informationen über das Tal gemäß Artikel 7 online zugänglich zu machen.

(4)   Öffentliche Investitionen zur Einrichtung von Tälern, zur Ausstattung dieser Täler mit einer angemessenen Infrastruktur, zur Umwandlung von Industriebrachen und zur Entwicklung eines angemessenen Angebots an die Kompetenzen vor Ort können gegebenenfalls in den Genuss der höchstmöglichen Kofinanzierungssätze im Rahmen der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056 und (EU) 2021/1057 kommen.

Artikel 18

Genehmigungen im Rahmen von Tälern

(1)   Die Abschnitte I und II gelten für Einzelprojekte in Tälern. Für jedes Tal wird eine zentrale Kontaktstelle benannt.

(2)   Um doppele Prüfungen zu vermeiden, berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Abgabe der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Stellungnahme die Ergebnisse der gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c durchgeführten Prüfungen.

(3)   Die zentrale Kontaktstelle stellt den Projektträgern Vorlagen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, welche spezifischen Genehmigungen für Projekte in Tälern erforderlich sind. Diese Vorlagen enthalten Informationen über alle Merkmale des Projekts und die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verhinderung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, um sicherzustellen, dass nur Projekte mit erheblichen Umweltauswirkungen einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU unterzogen werden, und um einer zuständigen Behörde die Entscheidung zu erleichtern, ob das Projekt einer Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 2 bis 6 der genannten Richtlinie zu unterziehen ist.

(4)   Bei Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in Tälern wird davon ausgegangen, dass sie zur Versorgungssicherheit in Bezug auf Netto-Null-Technologien in der Union beitragen und daher Vorhaben von öffentlichem Interesse sind. In Bezug auf die Umweltauswirkungen oder -verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und den Rechtsakten der Union über die Wiederherstellung der Natur werden Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in Tälern in der Union als Vorhaben von öffentlichem Interesse betrachtet und können als Vorhaben mit übergeordnetem öffentlichen Interesse und als der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienend angesehen werden, sofern alle in diesen Rechtsakten festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 19

Koordinierung der Finanzierung

(1)   Die gemäß Artikel 38 eingerichtete Plattform dient der Prüfung der Engpässe und des unionsweiten Finanzbedarfs von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien, der Beratung, wie die Unionsfinanzierung und die nationale Finanzierung im Hinblick auf diesen Finanzbedarf koordiniert werden kann, und der Sammlung möglicher bewährter Verfahren, unter anderem zum Zweck der Entwicklung grenzüberschreitender Lieferketten in der Union, insbesondere auf der Grundlage eines regelmäßigen Austauschs mit den einschlägigen Industrieallianzen und der Gruppe zur Netto-Null-Industrie sowie deren Empfehlungen.

(2)   Auf Ersuchen des Trägers des strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien wird über die Plattform erörtert und beraten, wie die Finanzierung seines Projekts abgeschlossen werden kann, wobei die bereits gesicherte Finanzierung berücksichtigt und mindestens folgende Elemente in Erwägung gezogen werden:

a)

zusätzliche private Finanzierungsquellen;

b)

Unterstützung aus Mitteln der Gruppe der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, einschließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;

c)

bestehende Instrumente und Programme der Mitgliedstaaten, auch von nationalen Förderbanken, Instituten und Exportkreditagenturen;

d)

einschlägige Förder- und Finanzierungsprogramme der Union.

(3)   Über die Plattform werden bis zum 30. September 2024 und danach alle zwei Jahre der Kommission Empfehlungen übermittelt, wie eine ausreichende Finanzierung, auch aus dem Unionshaushalt, sichergestellt werden kann, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen.

(4)   Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission ergreifen Maßnahmen, um öffentliche Investitionen in Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien zu beschleunigen. Diese Maßnahmen können unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV auch die Beratung über und die Koordinierung von Unterstützung für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien umfassen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln haben.

KAPITEL III

CO2-INJEKTIONSKAPAZITÄT

Artikel 20

Ziel der CO2-Injektionskapazität auf Unionsebene

(1)   Bis 2030 muss in Speicherstätten, d. h. in gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten geologischen Speicherstätten, darunter erschöpfte Erdöl- und Erdgasfelder und saline Aquifere, im Hoheitsgebiet der Union, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen oder auf ihrem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, die nicht mit einer tertiären Kohlenwasserstoffförderung kombiniert werden, eine jährliche Injektionskapazität von mindestens 50 Millionen Tonnen CO2 erreicht werden.

(2)   Alle Speicherstätten müssen für einen Betrieb von mindestens fünf Jahren ausgelegt sein und den Grundsätzen des fairen und offenen Zugangs, der transparent und diskriminierungsfrei gesichert wird, im Sinne der Richtlinie 2009/31/EG entsprechen.

(3)   Die Kommission legt bis zum 30. Juni 2027 und danach alle zwei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung des jährlichen Unionsziels für die Injektionskapazität vor, einschließlich der Marktlage in Bezug auf die Injektionskapazität. Der Bericht enthält einen Überblick über die geografische Verteilung der Speicherstätten in der Union. Im ersten Bericht wird bewertet, ob es für notwendig erachtet wird, für 2040 oder erforderlichenfalls auch früher ein unionsweites Ziel einzuführen.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Berichte enthalten eine Bewertung der CO2-Speicherkapazitäten und der CO2-Injektionskapazität, wobei insbesondere die gemäß Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 6 gesammelten Informationen herangezogen werden. Die Berichte

a)

legen eine detaillierte Analyse über die geografische und zeitliche Planung von CO2-Speicherstätten und über die Projekte zur CO2-Abscheidung für CO2-Emissionen aus Industrieanlagen in der Union unter Berücksichtigung des spezifischen Potenzials der CO2-Nutzung als Beitrag zur dauerhaften CO2-Speicherung vor,

b)

ermitteln die wichtigste Infrastruktur, die für den Transport und die Speicherung von CO2-Emissionen aus Industrieanlagen in der gesamten Union erforderlich ist,

c)

legen eine detaillierte Analyse der möglichen Hindernisse für die Entwicklung des CCS-Marktes vor.

(5)   Die Kommission kann bis zum 31. Dezember 2028 auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 3 einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, mit dem ein neues Ziel für die CO2-Injektionskapazität auf Unionsebene bis 2040 oder erforderlichenfalls auch früher eingeführt wird. Beschließt die Kommission, keinen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung dieses Ziels vorzulegen, so teilt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für ihren Beschluss mit.

(6)   Nach Unterzeichnung einer internationalen Übereinkunft zum vorliegenden Kapitel durch die Union legt die Kommission innerhalb von drei Monaten einen Bericht vor, in dem die Auswirkungen der internationalen Übereinkunft bewertet werden, insbesondere in Bezug auf die Förderung und den Schutz der Umweltstandards und der Klimaziele der Union sowie in Bezug darauf, ob im Hinblick auf die Bestimmungen dieser internationalen Übereinkunft zusätzliche Strategien und Maßnahmen der Union erforderlich sein könnten. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung gemäß Absatz 1 vor.

(7)   Die Kommission veröffentlicht Leitlinien, in denen angemessene Werte für die CO2-Reinheit und für Spurenelemente im CO2-Strom für CO2-Speicherprojekte, die zum Unionsziel der Injektionskapazität beitragen, angegeben werden

Artikel 21

Transparenz der Daten zur CO2-Speicherkapazität

(1)   Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 30. Dezember 2024

a)

Daten über alle Gebiete, in denen CO2-Speicherstätten, einschließlich saliner Aquiferen, in ihrem Hoheitsgebiet genehmigt werden könnten, öffentlich zugänglich machen, unbeschadet der Anforderungen in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen,

b)

die Einrichtungen, die in ihrem Hoheitsgebiet Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (55) sind oder waren, dazu verpflichten, geologische Daten über Produktionsstätten, die stillgelegt wurden oder deren Stilllegung der zuständigen Behörde gemeldet wurde, und soweit verfügbar wirtschaftliche Einschätzungen der entsprechenden Kosten für die Ermöglichung der CO2-Injektion öffentlich zugänglich zu machen — wobei diese Daten nicht als Grundlagendaten verwendet werden dürfen —, es sei denn, die Einrichtung hat eine Explorationsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG beantragt, einschließlich Daten zu Folgendem:

i)

ob der Standort geeignet ist, CO2 nachhaltig, sicher und dauerhaft zu injizieren,

ii)

ob Transportinfrastruktur und -mittel, die für den sicheren Transport von CO2 zum Standort geeignet sind, verfügbar oder erforderlich sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes umfassen die Daten mindestens die Informationen, die in den Bekanntmachungen der Kommission über die Leitlinien für die Mitgliedstaaten für integrierte nationale Energie- und Klimapläne, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt werden, und ihre Aktualisierungen, die gemäß Artikel 14 jener Verordnung vorgelegt werden, verlangt werden (nationale Energie- und Klimapläne).

(2)   Jeder Mitgliedstaat legt bis zum 30. Dezember 2024 und danach jedes Jahr der Kommission einen Bericht vor, der öffentlich zugänglich gemacht wird, unbeschadet der Anforderungen in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen, und in dem Folgendes beschrieben wird:

a)

eine Bestandsaufnahme der in seinem Hoheitsgebiet oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten laufenden Projekte zur CO2-Abscheidung und eine Schätzung des entsprechenden Bedarfs an Injektionskapazitäten und Speicherkapazitäten sowie an CO2-Transport;

b)

eine Bestandsaufnahme der in seinem Hoheitsgebiet laufenden Projekte für die CO2-Speicherung und den CO2-Transport, inklusive des Genehmigungsstatus gemäß der Richtlinie 2009/31/EG sowie der voraussichtlichen Termine für die endgültige Investitionsentscheidung (Final Investment Decision – FID) und die Inbetriebnahme;

c)

die nationalen Unterstützungsmaßnahmen, die ergriffen wurden oder werden, um Projekte gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes anzustoßen, und die Maßnahmen im Bereich des grenzüberschreitenden CO2-Transports;

d)

die nationale Strategie und die nationalen Ziele, die gegebenenfalls für die CO2-Abscheidung bis 2030 festgelegt werden und wurden;

e)

bilaterale und regionale Kooperationen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden CO2-Transports, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Zugang zu sicheren und diskriminierungsfreien Mitteln für den CO2-Transport für Einrichtungen, die CO2 abscheiden;

f)

laufende Projekte zum CO2-Transport und eine Schätzung der erforderlichen Kapazität für künftige Projekte zum CO2-Transport, um den entsprechenden Abscheidungs- und Speicherkapazitäten Rechnung zu tragen.

(3)   Sollte aus dem in Absatz 2 genannten Bericht der Mitgliedstaaten hervorgehen, dass in ihrem Hoheitsgebiet keine Projekte zur CO2-Speicherung durchgeführt werden, erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über Pläne zur Erleichterung der Dekarbonisierung von Industriezweigen. Dies sollte, sofern zutreffend, den grenzüberschreitenden Transport von CO2 zu Speicherstätten in anderen Mitgliedstaaten sowie Projekte zur CO2-Nutzung umfassen.

Artikel 22

CO2-Transportinfrastruktur

(1)   Um die Verwirklichung des in Artikel 20 genannten Ziels zu erleichtern, unternehmen die Union und ihre Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Unternehmen, alle zumutbaren Anstrengungen zum Aufbau der notwendigen CO2-Transportinfrastruktur, einschließlich grenzüberschreitender Infrastruktur, wobei sie den wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen von nahe zueinander gelegenen Abscheidungs- und Speicherstätten berücksichtigen.

(2)   Gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2009/31/EG treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um den Zugang zu den CO2-Transportnetzen und den Speicherstätten für die Zwecke der geologischen Speicherung des erzeugten und abgeschiedenen CO2 zu ermöglichen, soweit dies wirtschaftlich machbar ist oder wenn ein potenzieller Kunde zur Zahlung bereit ist.

(3)   Wird CO2 in einem Mitgliedstaat abgeschieden und transportiert und in anderen Mitgliedstaaten transportiert und gespeichert, so koordinieren die Mitgliedstaaten die von ihnen gemäß Absatz 2 getroffenen Maßnahmen. Die Kommission kann diese Koordinierung durch die Einrichtung regionaler CCS-Gruppierungen erleichtern, wenn ein gemeinsamer Antrag der beteiligten Mitgliedstaaten vorliegt.

Artikel 23

Beiträge zugelassener Öl- und Gasproduzenten

(1)   Jede Einrichtung, die Inhaber einer Genehmigung gemäß Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG ist, unterliegt einem individuellen Beitrag zu dem in Artikel 20 der vorliegenden Richtlinie festgelegten unionsweiten Ziel für verfügbare CO2-Injektionskapazitäten. Diese individuellen Beiträge werden für jede Einrichtung auf der Grundlage ihres Anteils an der Rohöl- und Erdgasförderung der Union vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 berechnet und bestehen aus der CO2-Injektionskapazität in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte, die bis 2030 auf dem Markt verfügbar ist. Einrichtungen, deren Rohöl- und Erdgasförderung unter dem Grenzwert liegt, der in einem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 12 dieses Artikels festgelegt wurde, werden von dieser Berechnung ausgenommen und unterliegen keinem Beitrag.

(2)   Die Mitgliedstaaten ermitteln bis zum 30. September 2024 die in Absatz 1 genannten Einrichtungen und ihre Rohöl- und Erdgasförderungsmengen vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 und melden sie der Kommission.

(3)   Die Kommission gibt nach Eingang der gemäß Artikel 21 Absatz 2 vorgelegten Berichte und nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der interessierten Parteien die Beiträge der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einrichtungen zum Unionsziel der CO2-Injektionskapazität bis 2030 an.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen legen bis zum 30. Juni 2025 der Kommission einen Plan vor, aus dem genau hervorgeht, wie sie ihren Beitrag zum Unionsziel der CO2-Injektionskapazität bis 2030 leisten wollen. Diese Pläne müssen

a)

den Beitrag der Einrichtung, ausgedrückt als den angestrebten Umfang an neuen CO2-Speicherkapazitäten und neuer CO2-Injektionskapazität, die bis 2030 in Auftrag gegeben werden, bestätigen,

b)

die Mittel und Etappenziele für die Erreichung des angestrebten Umfangs aufführen.

(5)   Um den von ihnen angestrebten Umfang an verfügbarer Injektionskapazität zu erreichen, können die in Absatz 1 genannten Einrichtungen

a)

allein oder in Zusammenarbeit in Projekte zur CO2-Speicherung investieren oder derartige Projekte entwickeln,

b)

Vereinbarungen mit anderen in Absatz 1 genannten Einrichtungen schließen,

c)

Vereinbarungen mit dritten Projektentwicklern oder Investoren für Speicheranlagen schließen, um ihren Beitrag zu erbringen.

(6)   Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen legen bis zum 30. Juni 2026 und danach jedes Jahr der Kommission einen Bericht vor, in dem sie ihre Fortschritte bei der Erbringung ihres Beitrags darlegen. Die Kommission veröffentlicht diese Berichte.

(7)   Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission beantragen, dass die in jenem Absatz genannten Einrichtungen von den individuellen Beiträgen im Zusammenhang mit den Produktionstätigkeiten, die sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt haben, befreit werden, sofern

a)

die jährliche Gesamtinjektionskapazität aller Speicherstätten, die von Einrichtungen betrieben werden, die eine Speichergenehmigung im Sinne der Richtlinie 2009/31/EG erhalten und eine endgültige Entscheidung für Investitionen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats getroffen haben, die Summe der individuellen Beiträge der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen im Zusammenhang mit den betreffenden Produktionstätigkeiten übersteigt und die mit diesen Speicherstätten verbundenen jährlichen Injektionskapazitäten den in den Speichergenehmigungen und im Rahmen der endgültigen Investitionsentscheidungen genannten Kapazitäten entsprechen und zur Verwirklichung des unionsweiten Ziels für verfügbare CO2-Injektionskapazitäten gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung beitragen,

b)

der Antrag vor Ende 2027 eingereicht wird.

(8)   Sind die in Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllt, erlässt die Kommission einen Beschluss, mit dem die betreffenden Einrichtungen von ihrem individuellen Beitrag im Zusammenhang mit den Produktionstätigkeiten, die sie im Hoheitsgebiet des beantragenden Mitgliedstaats durchgeführt haben, befreit werden.

(9)   Gemäß Absatz 8 befreite Einrichtungen dürfen Vereinbarungen gemäß Absatz 5 Buchstaben b und c nur für Injektionskapazitäten schließen, die den individuellen Beitrag, von dem sie befreit sind, und die Summe der einzelnen Beiträge, die ausgenommen wurden, übersteigen.

(10)   Ein Jahr nach dem Beschluss über die Befreiung und danach jedes Jahr legt der Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht vor, aus dem die Fortschritte der gemäß Absatz 8 befreiten Einrichtungen bei der Erreichung ihres Beitrags zur Verwirklichung des unionsweiten Ziels für verfügbare CO2-Injektionskapazitäten gemäß Artikel 20 genau hervorgehen. Die Kommission veröffentlicht diese Berichte.

(11)   Bis zum 31. Dezember 2028 bewertet die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 42 Absatz 8 genannten Berichte das Verhältnis zwischen der Nachfrage nach Injektionskapazitäten von laufenden oder planmäßig bis 2030 betriebsbereiten Projekten zur CO2-Abscheidung einschließlich der wichtigsten für den CO2-Transport erforderlichen Infrastruktur und der Summe der individuellen Beiträge der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen im Zusammenhang mit den Produktionstätigkeiten im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats. Im Fall einer erheblichen Unausgewogenheit kann der betreffende Mitgliedstaat die Kommission ausnahmsweise um eine Ausnahme bezüglich des Zeitpunkts ersuchen, bis zu dem die individuellen Beiträge erreicht werden müssen.

(12)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf Folgendes zu ergänzen:

a)

die Vorschriften betreffend die Ermittlung der Einrichtungen, die gemäß Absatz 1 einem Beitrag unterliegen, einschließlich des Grenzwerts, unterhalb dessen die Einrichtungen von dem Beitrag befreit sind;

b)

die Modalitäten, nach denen Vereinbarungen zwischen den in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Investitionen in Speicherkapazitäten Dritter berücksichtigt werden, damit sie ihren individuellen Beitrag gemäß Absatz 5 Buchstaben b und c leisten können;

c)

den Inhalt der in Absatz 6 genannten Berichte;

d)

die genauen Bedingungen, unter denen die Kommission Einrichtungen eine Befreiung oder Ausnahme gemäß Absatz 7, 8 oder 11 gewähren kann.

(13)   Die Mitgliedstaaten legen spätestens am 30. Juni 2026 im Wege von Verwaltungsverfahren, Gerichtsverfahren oder beidem Sanktionen fest, die bei Verstößen der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Einrichtungen gegen ihre Verpflichtungen nach Absatz 3 zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 24

Regelungsrahmen für den Markt für abgeschiedenes CO2

(1)   Die Kommission führt bis zum 30. Juni 2027 eine Bewertung der Funktionsweise des Marktes für abgeschiedenes CO2 durch. Diese Bewertung beruht auf einer klaren Methode, trägt den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Jahresberichten Rechnung und berücksichtigt insbesondere, ob

a)

die Verpflichtungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 die Entwicklung des Marktes für die CO2-Speicherung in der Union wirksam fördern,

b)

der Markt für einen offenen, fairen und diskriminierungsfreien Zugang und die Sicherheit des CO2-Speicher- und Transportnetzes sorgt,

c)

der Markt für einen offenen, fairen und diskriminierungsfreien Zugang zur Abscheidung von CO2 zu Nutzungs- oder Speicherzwecken sorgt,

d)

das CO2-Transportnetz und andere Infrastrukturen in der gesamten Union angemessen sind, um die Ziele der Injektionskapazität und den Bedarf an CO2-Abscheidung ausreichend unterstützen zu können,

e)

die Funktionsweise des CO2-Marktes ausreichenden Zugang zur Injektionskapazität für schwer dekarbonisierbare CO2-Emissionen sicherstellt.

(2)   Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung kann die Kommission einen Gesetzgebungsakt zur Regulierung des Marktes vorschlagen, um festgestellte Mängel, insbesondere in Bezug auf schwer dekarbonisierbare Emissionen, zu beheben.

KAPITEL IV

ERSCHLIESSUNG DER MÄRKTE

Artikel 25

Beitrag zu Nachhaltigkeit und Resilienz bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge

(1)   Bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU fallen, wenden öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit an, die in dem in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, wenn die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis k dieser Verordnung aufgeführten Netto-Null-Technologien Teil der Aufträge sind oder wenn Bauaufträge oder Baukonzessionen eine der genannten Technologien umfassen.

(2)   Absatz 1 hindert öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber nicht daran, zusätzliche Mindestanforderungen oder Zuschlagskriterien im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit anzuwenden.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 wenden öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber auf die Bauaufträge und Baukonzessionen gemäß Absatz 1 mindestens eine der folgenden Bedingungen, Anforderungen oder vertraglichen Verpflichtungen an:

a)

eine mit sozialen oder beschäftigungsbezogenen Erwägungen verbundene besondere Bedingung in Form einer Klausel für die Auftragsausführung im Sinne von Artikel 70 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 87 der Richtlinie 2014/25/EU sowie im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2014/23/EU;

b)

die Anforderung, die Einhaltung der geltenden Cybersicherheitsanforderungen, die in einer Verordnung über Cyberresilienz vorgesehen sind, nachzuweisen, gegebenenfalls — sofern verfügbar — mittels eines einschlägigen europäischen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung;

c)

eine spezifische vertragliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Auftragskomponente im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis k aufgeführten Netto-Null-Technologien, die im Falle ihrer Nichteinhaltung zur obligatorischen Zahlung einer angemessenen Strafgebühr führen kann und die über die in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen hinausgeht, sofern solche Rechtsvorschriften bestehen.

(4)   Die in Absatz 1 genannten verbindlichen Mindestanforderungen können gegebenenfalls — sofern zweckdienlich — folgende Form annehmen:

a)

technische Spezifikationen oder Anforderungen im Sinne von Artikel 36 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 42 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 60 der Richtlinie 2014/25/EU oder

b)

Klauseln für die Auftragsausführung im Sinne von Artikel 70 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 87 der Richtlinie 2014/25/EU sowie im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2014/23/EU.

(5)   Bis zum 30. März 2025 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Absatz 1.

Beim Erlass dieses Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission mindestens folgende Elemente:

a)

die Marktlage der betreffenden Technologien auf Unionsebene;

b)

Bestimmungen zur ökologischen Nachhaltigkeit, die in anderen Rechtsakten der Union mit oder ohne Gesetzescharakter festgelegt sind und für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gelten, die unter die Verpflichtung nach Absatz 1 fallen;

c)

die internationalen Verpflichtungen der Union, einschließlich des GPA und anderer internationaler Übereinkünfte, an die die Union gebunden ist.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Ein Mitgliedstaat darf Anbieter oder Netto-Null-Produkte aus einem anderen Mitgliedstaat nicht diskriminieren oder ungerechtfertigt unterschiedlich behandeln.

(7)   Der Beitrag des Angebots zur Resilienz wird bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU fallen, wenn die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis k dieser Verordnung aufgeführten Netto-Null-Technologien Teil dieser Aufträge sind, oder bei den in Absatz 1 genannten Bauaufträgen und Baukonzessionen, wenn sie eine der genannten Technologien umfassen, und bei Aufträgen, die auf der Grundlage eines Rahmenabkommens vergeben werden, wenn gemäß dem vorliegenden Absatz der geschätzte Wert dieser Abkommen den in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Werten entspricht oder diese übersteigt, berücksichtigt.

Hat die Kommission zum Zeitpunkt der Bekanntmachung einer Ausschreibung für ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder des Beginns eines solchen Verfahrens gemäß Artikel 29 Absatz 2 festgestellt, dass der Anteil einer spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile mit Herkunft aus einem Drittland mehr als 50 % der Lieferungen dieser spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile innerhalb der Union ausgemacht hat, oder hat die Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 2 festgestellt, dass der Anteil der Lieferungen einer spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile mit Herkunft aus einem Drittland innerhalb der Union in zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich um mindestens 10 Prozentpunkte gestiegen ist und mindestens 40 % der Lieferungen innerhalb der Union erreicht hat, müssen die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber bei den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge folgende Bedingungen aufnehmen:

a)

eine Verpflichtung, dass für die Laufzeit des Auftrags nicht mehr als 50 % des Wertes der spezifischen Netto-Null-Technologie gemäß diesem Absatz aus jedem einzelnen Drittland geliefert werden, wie von der Kommission vorgesehen;

b)

eine Verpflichtung für die Laufzeit des Auftrags, dass — wie von der Kommission vorgesehen — nicht mehr als 50 % des Werts der wichtigsten spezifischen Bauteile der spezifischen Netto-Null-Technologie gemäß diesem Absatz direkt von einem erfolgreichen Auftragnehmer oder von einem Unterauftragnehmer aus jedem einzelnen Drittland geliefert oder bereitgestellt werden;

c)

eine Verpflichtung, auf Verlangen geeignete Nachweise in Bezug auf die Buchstaben a oder b an die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber spätestens bei Auftragserfüllung vorzulegen;

d)

eine Verpflichtung, eine anteilige Strafgebühr im Falle einer Nichteinhaltung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verpflichtungen in Höhe von mindestens 10 % des Werts der spezifischen Netto-Null-Technologien des Auftrags gemäß diesem Absatz zu zahlen.

(8)   Bei Aufträgen, die unter Anlage I des GPA betreffend die Union sowie andere für die Union bindende einschlägige internationale Übereinkünfte fallen, wenden die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die Anforderungen der Absatzes 7 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d nicht an, wenn die spezifische Netto-Null-Technologie oder ihre wichtigsten spezifischen Bauteile aus Bezugsquellen stammen, die Unterzeichner dieser Übereinkünfte sind.

(9)   Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können ausnahmsweise beschließen, die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden, wenn

a)

die benötigte Netto-Null-Technologie nur von einem spezifischen Wirtschaftsteilnehmer geliefert werden kann und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Parameter des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist;

b)

bei einem ähnlichen früheren Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das von demselben öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber in den zwei Jahren unmittelbar vor Beginn des geplanten neuen Vergabeverfahrens eingeleitet wurde, keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge eingereicht wurden;

c)

deren Anwendung den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber dazu zwingen würde, Ausrüstungen anzuschaffen, die unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden, oder zu technischer Inkompatibilität bei Betrieb und Wartung führen würde.

(10)   Kostenunterschiede, die auf der Grundlage von objektiven und transparenten Daten auf über 20 % geschätzt werden, können von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern als unverhältnismäßig angesehen werden.

(11)   Hat die Anwendung des Beitrags zur Resilienz gemäß Absatz 7 dieses Artikels dazu geführt, dass bei einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge eingereicht wurden, können die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber ausnahmsweise

a)

beschließen, das Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 50 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU oder Artikel 31 Absatz 5 der Richtlinie 2014/23/EU anzuwenden, oder

b)

beschließen, Absatz 7 des vorliegenden Artikels in einem späteren spezifischen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das auf die gleichen Bedürfnisse ausgerichtet ist wie die Bedürfnisse, die zur Einleitung des in diesem Absatz genannten ursprünglichen Verfahrens geführt haben, nicht anzuwenden.

(12)   Dieser Artikel gilt unbeschadet

a)

der Möglichkeit, zusätzliche nicht preisbezogene Kriterien anzuwenden,

b)

der Möglichkeit, ungewöhnlich niedrige Angebote gemäß Artikel 69 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 84 der Richtlinie 2014/25/EU auszuschließen,

c)

der Artikel 107 und 108 AEUV bei nicht wettbewerblichen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge.

Artikel 26

Auktionen für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen

(1)   Für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis j aufgeführten Technologien, bei denen es sich um Technologien für erneuerbare Energien handelt, nehmen die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung von Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen Folgendes auf:

a)

Vorqualifikationskriterien in Bezug auf

i)

verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln,

ii)

Cybersicherheit und Datensicherheit und

iii)

die Fähigkeit, das Projekt vollständig und fristgerecht durchzuführen;

b)

Vorqualifikationskriterien oder Zuschlagskriterien, mit denen der Beitrag der Auktion zu Nachhaltigkeit und Resilienz gemäß Absatz 2 bewertet wird.

Dieser Absatz gilt unbeschadet von Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Artikel 107 und 108 AEUV sowie der internationalen Verpflichtungen der Union.

(2)   Grundlage für den Beitrag der Auktion zu Nachhaltigkeit und Resilienz bilden die in diesem Absatz festgelegten Kriterien. Diese Kriterien müssen objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein.

Auktionen tragen zur Resilienz unter Berücksichtigung des Anteils der Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile bei, die aus einem Drittland stammen, auf den mehr als 50 % der Lieferungen dieser spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile innerhalb der Union entfallen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes wird das Herkunftsland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (56) bestimmt.

Auktionen tragen auch zu mindestens einem der folgenden Aspekte bei:

a)

ökologischer Nachhaltigkeit, die über die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgeht;

b)

Innovation durch Bereitstellung völlig neuer Lösungen oder durch Verbesserung vergleichbarer hochmoderner Lösungen;

c)

Integration des Energiesystems.

Dieser Absatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche nicht preisbezogene Kriterien anzuwenden, die über die in diesem Absatz aufgeführten Kriterien hinausgehen.

(3)   Bis zum 30. März 2025 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem die in Absatz 1 genannten Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien weiter präzisiert werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten weisen jedem der Kriterien zur Bewertung des Beitrags der Auktion zu Nachhaltigkeit und Resilienz, wenn sie als Zuschlagskriterien angewandt werden, eine Mindestgewichtung in Höhe von 5 % und eine kombinierte Gewichtung zwischen 15 % und 30 % der Zuschlagskriterien zu. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, die in Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Kriterien stärker zu gewichten, und steht im Einklang mit etwaigen Beschränkungen für nicht preisbezogene Kriterien, die in den Vorschriften über staatliche Beihilfen festgelegt sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Erwägungen in Bezug auf die in Absatz 1 festgelegten Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien anzuwenden, wenn durch die Anwendung dieser Kriterien für sie unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden. Kostenunterschiede, die auf der Grundlage von objektiven und überprüfbaren Daten auf über 15 % je Auktion geschätzt werden, können von den Mitgliedstaaten als unverhältnismäßig angesehen werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen zur Maximierung der Durchführungsrate von Projekten durch geeignete Anreize, z. B. durch Anwendung einer Preisindexierung. Die Mitgliedstaaten können die Auswirkungen negativer Gebote auf die Geschwindigkeit und den Umfang der Bereitstellung bewerten.

(7)   Die Absätze 1 bis 4 gelten für mindestens 30 % des jährlichen Auktionsvolumens pro Mitgliedstaat oder alternativ für mindestens 6 Gigawatt pro Jahr und Mitgliedstaat.

(8)   Bis zum 31. Dezember 2027 und danach alle zwei Jahre führt die Kommission eine umfassende Bewertung der Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien bei Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und ihrer Auswirkungen auf den beschleunigten Einsatz von Technologien für erneuerbare Energien. Die Kommission bewertet insbesondere die Auswirkungen der Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien auf

a)

die Entwicklung der jährlichen Herstellung von Technologien für erneuerbare Energien in der Union;

b)

die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich ihrer finanziellen Auswirkungen und ihrer Auswirkungen auf die Geschwindigkeit des Einsatzes, wobei auch die Praktikabilität, einschließlich des Verwaltungsaufwands, und die Klarheit des Systems für Projektentwickler und die nationale Verwaltung auf der Grundlage der verfügbaren Daten zu berücksichtigen sind.

Im Rahmen dieser Bewertung konsultiert die Kommission Sachverständige im Bereich Auktionen aus den Mitgliedstaaten.

(9)   Fällt die Bewertung gemäß Absatz 8 positiv aus, insbesondere wenn die Anwendung der Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nicht erheblich behindert hat, legt die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung von Absatz 7 vor, um die Anteile des jährlichen Auktionsvolumens pro Mitgliedstaat oder das absolute Volumen, für die die Absätze 1 bis 5 gelten, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung dieser Volumen festzulegen und den Grenzwert für die in Absatz 5 genannten geschätzten Kostenunterschiede anzupassen.

(10)   Bei der Berechnung des jährlichen Auktionsvolumens pro Mitgliedstaat können Auktionen für Anlagen mit einer maximalen Projektgröße von 10 MW ausgenommen werden. Bei Auktionen für eine bestimmte Technologie, für die die Absätze 1 bis 5 gelten und die in der Folge unterzeichnet blieben, kann der unterzeichnete Anteil des Auktionsvolumen von der Anwendung der Absätze 1 bis 5 ausgenommen werden.

(11)   Um die Durchführung für alle Mitgliedstaaten, insbesondere für diejenigen mit geringem Auktionsvolumen, zu erleichtern, können Mitgliedstaaten, die in den vorangegangenen zwei Jahren nicht mehr als zwei Auktionen pro Jahr durchgeführt haben, den Anteil der Auktionen bestimmen, für die die Absätze 1 bis 5 für diesen Zeitraum von zwei Jahren gelten.

Artikel 27

Vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen

(1)   Die Mitgliedstaaten streben gegebenenfalls an, die vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen zu nutzen, um Innovationen im Bereich Netto-Null-Technologien und die Schaffung neuer Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der Union zu fördern. Die vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen können durch Unionsmittel im Rahmen bestehender Unionsprogramme für gemeinsame vorkommerzielle Auftragsvergaben oder gemeinsame Vergaben öffentlicher Aufträge in den Mitgliedstaaten ergänzt werden.

(2)   Die Plattform erarbeitet Empfehlungen zur Gestaltung von vorkommerziellen Auftragsvergaben oder Vergaben öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen.

Artikel 28

Andere Formen der öffentlichen Intervention

(1)   Wenn die Mitgliedstaaten, regionalen oder lokalen Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Behörden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV und des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union beschließen, neue Programme zugunsten von Haushalten, Unternehmen oder Verbrauchern einzuführen bzw. bestehende Programme zu aktualisieren, um den Begünstigten Anreize für den Kauf von Endprodukten mit Netto-Null-Technologien zu bieten, gestalten sie diese Programme so, dass sie einen Kaufanreiz für Endprodukte mit Netto-Null-Technologien, die gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels einen hohen Beitrag zu Nachhaltigkeit und Resilienz leisten, schaffen, indem ein zusätzlicher angemessener finanzieller Ausgleich vorgesehen wird oder die Förderfähigkeit im Rahmen des Programms von den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien abhängig gemacht wird, wobei die Zugänglichkeit der Programme für in Energiearmut lebende Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen ist.

(2)   Der zusätzliche finanzielle Ausgleich, der von den Behörden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgrund der Anwendung der in Absatz 4 Unterabsatz 1 einleitender Teil und Buchstaben b, und c des vorliegenden Artikels genannten Kriterien gewährt wird, darf 5 % der Kosten des Netto-Null-Technologie-Endprodukts für den Verbraucher nicht übersteigen, mit Ausnahme von Programmen für Bürgerinnen und Bürger, die in Energiearmut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates (57) leben und für die die Obergrenze bei 15 % liegt.

(3)   Bei der Konzeption und Umsetzung eines Programms gemäß Absatz 1 bewertet die Behörde bei den auf dem Markt verfügbaren Endprodukten mit Netto-Null-Technologien deren Beitrag zu Resilienz und Nachhaltigkeit auf der Grundlage eines offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahrens. Für jedes Endprodukt mit Netto-Null-Technologien kann beantragt werden, dass es in das Programm aufgenommen wird. Die Behörde setzt eine Mindestpunktzahl fest, die die Endprodukte mit Netto-Null-Technologien erreichen müssen, um für den zusätzlichen finanziellen Ausgleich im Rahmen des Förderprogramms in Betracht zu kommen.

(4)   Grundlage für den Beitrag anderer Formen der öffentlichen Intervention zu Nachhaltigkeit und Resilienz ist ihr Beitrag zur Resilienz unter Berücksichtigung des Anteils der Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile, die aus einem Drittland stammen, auf den mehr als 50 % der Lieferungen dieser spezifischen Netto-Null-Technologie innerhalb der Union entfallen; und mindestens eines der folgenden Kriterien:

a)

ökologische Nachhaltigkeit, die über die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgeht;

b)

Beitrag zur Innovation durch Bereitstellung völlig neuer Lösungen oder durch Verbesserung vergleichbarer hochmoderner Lösungen;

c)

Beitrag zur Integration des Energiesystems.

Die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien müssen objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein.

Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche nicht preisbezogene Kriterien anzuwenden, die über die in Unterabsatz 1 festgelegten Kriterien hinausgehen.

Für die Zwecke des in Unterabsatz 1 einleitender Teil genannten Beitrags zur Resilienz dieses Absatzes wird das Herkunftsland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt.

(5)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf einer einzigen frei zugänglichen Website alle Informationen über Programme gemäß Absatz 1 für jedes relevante Endprodukt mit Netto-Null-Technologien.

Artikel 29

Koordinierung der Initiativen für die Erschließung von Märkten

(1)   Die Kommission stellt gegebenenfalls Leitlinien zur Anwendung der Kriterien für die Bewertung des Beitrags bereit, den die Netto-Null-Technologien, die unter die Formen einer öffentlichen Intervention gemäß den Artikeln 25, 26 und 28 fallen, zu Resilienz und Nachhaltigkeit leisten.

(2)   Für die Zwecke der Bewertung des Beitrags zur Resilienz erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, der eine Liste aller Endprodukte mit Netto-Null-Technologien und ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile enthält. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission stellt auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts anhand des letzten Jahres mit verfügbaren Daten aktualisierte Informationen über die Anteile des in der Union verfügbaren und aus verschiedenen Drittländern stammenden Angebots an Netto-Null-Technologien und deren wichtigsten spezifischen Bauteilen bereit. Das Herkunftsland wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt.

(3)   Die Plattform erörtert Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Artikel 25 bis 28 und tauscht bewährte Verfahren aus, unter anderem in Bezug auf die praktische Anwendung von Kriterien zur Festlegung des Beitrags des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge oder Programme, die Anreize für den Kauf von Endprodukten mit Netto-Null-Technologien schaffen.

KAPITEL V

VERBESSERUNG DER KOMPETENZEN FÜR DIE SCHAFFUNG HOCHWERTIGER ARBEITSPLÄTZE

Artikel 30

Europäische Akademien für eine Netto-Null-Industrie

(1)   Auf der Grundlage einer von der Kommission unter Verwendung vorhandener Daten und Berichte durchgeführten Bewertung des Fachkräftemangels in Industrien für Netto-Null-Technologien, die für den industriellen Wandel und die Dekarbonisierung von entscheidender Bedeutung sind, und unter uneingeschränkter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt die Kommission — unter anderem durch die Bereitstellung von Startfinanzierungen — die Einrichtung europäischer Akademien für eine Netto-Null-Industrie (im Folgenden „Akademien“) als Organisationen oder Konsortien oder Projekte einschlägiger Interessenträger, die folgende Ziele haben:

a)

Entwicklung — zur freiwilligen Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung in ihren Hoheitsgebieten — von Lernprogrammen und -inhalten sowie Lern- und Ausbildungsmaterialien für die Aus- und Weiterbildung, etwa in Bezug auf die Entwicklung, die Herstellung, die Installation, die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Wartung, die Instandsetzung, die umweltgerechte Gestaltung, die Wiederverwendung und das Recycling von Netto-Null-Technologien sowie in Bezug auf Rohstoffe, relevante Aspekte der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Querschnittskompetenzen; dadurch wird dem Fachkräftemangel Rechnung getragen und werden die Kapazitäten der Behörden, insbesondere derjenigen, die für die Erteilung der in Kapitel II genannten Genehmigungen und Zulassungen zuständig sind, und der in Kapitel IV dieser Verordnung genannten öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber unterstützt;

b)

Förderung der freiwilligen Nutzung der Lernprogramme, -inhalte und -materialien durch Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung in den Mitgliedstaaten;

c)

Unterstützung der Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung, die die von den Akademien erarbeiteten Lernprogramme, -inhalte und -materialien nutzen, um die Qualität der angebotenen Ausbildung aufrechtzuerhalten und Mechanismen zu entwickeln, mit denen die Qualität der angebotenen Ausbildung sichergestellt wird;

d)

Entwicklung — zur freiwilligen Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung in ihren Hoheitsgebieten — von Zertifikaten, gegebenenfalls einschließlich Microcredentials, um die Erkennung von Kompetenzen und gegebenenfalls die Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern, die Übertragbarkeit zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen und Branchen zu verbessern und die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte zu erleichtern, die Abstimmung mit relevanten hochwertigen Arbeitsplätzen durch Instrumente wie das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) und EURAXESS zu fördern und die Sichtbarkeit des Umstands sicherzustellen, dass ein Lernprogramm oder Lerninhalte von einer Akademie entwickelt wurden.

(2)   An den Akademien werden einschlägige Akteure wie die Industrie für Netto-Null-Technologien, Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung und Sozialpartner aus mehreren Mitgliedstaaten einbezogen. Die Akademien erstellen Aktionspläne mit unter anderem Etappenzielen und Zielvorgaben, auch in Bezug auf die Zahl der Lernenden, die auf der Bewertung des Fachkräftemangels beruhen, sowie einen Finanzplan zur Erreichung der finanziellen Tragfähigkeit. In diesen Aktionsplänen wird gegebenenfalls besonderes Augenmerk auf Regionen gelegt, die sich im industriellen Wandel befinden oder eine hohe Arbeitslosenquote aufweisen.

(3)   Die Akademien erarbeiten geschlechtergerechte Inhalte, tragen dazu bei, Geschlechterstereotypen entgegenzutreten, und fördern den gleichberechtigten Zugang zu Lerninhalten für alle, wobei sie besonderes Augenmerk auf die Notwendigkeit legen, mehr Frauen und junge Menschen, insbesondere diejenigen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und keine Berufsausbildung absolvieren (NEET), ältere Menschen, Arbeitnehmer in Berufen, deren Fortbestehen gefährdet ist oder deren Inhalte und Aufgaben durch neue Technologien stark verändert werden, Menschen, die in Übergangsregionen arbeiten, und Menschen mit Behinderung zu aktivieren. Die Akademien fördern die Vielfalt und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Migranten und Menschen in prekären Situationen.

(4)   Unbeschadet der jeweiligen Befugnisse der Haushaltsbehörde werden gegebenenfalls auf Unionsebene Finanzmittel bereitgestellt, um die Einrichtung der Akademien mit der in Absatz 1 genannten Startfinanzierung zu unterstützen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten ermutigt, einschlägige Unionsfonds wie den ESF+ zu nutzen, um die Nutzung der von den Akademien entwickelten Lerninhalte zu unterstützen.

Artikel 31

Reglementierte Berufe in Industrien für Netto-Null-Technologien und Anerkennung von Berufsqualifikationen

(1)   Innerhalb von neun Monaten nach Fertigstellung der von einer Akademie entwickelten Lerninhalte und -materialien und danach alle zwei Jahre ermitteln die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit, ob die von dieser Akademie entwickelten Lernprogramme den spezifischen Qualifikationen entsprechen, die vom Aufnahmemitgliedstaat für den Zugang zu reglementierten Tätigkeiten im Rahmen eines Berufs von besonderer Bedeutung für die Industrie für Netto-Null-Technologien in diesem Mitgliedstaat gefordert werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der Bewertungen online veröffentlicht und leicht zugänglich gemacht werden. Wird beurteilt, dass die Lernprogramme nicht den Qualifikationen entsprechen, die vom Aufnahmemitgliedstaat für den Zugang zu regulierten Tätigkeiten gefordert werden, oder hat ein Mitgliedstaat nicht versucht, die Entsprechung zu ermitteln, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Plattform unter Bereitstellung einschlägiger Informationen über

a)

die Gründe, warum die Ermittlung nicht durchgeführt wurde, oder

b)

die Unterschiede zwischen den von den Akademien entwickelten Lernprogrammen und den von dem Aufnahmemitgliedstaat geforderten spezifischen Qualifikationen sowie die Art und Weise, wie die Entsprechung erreicht werden kann.

(2)   Gelangt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass die von einer Akademie entwickelten Lernprogramme den spezifischen Qualifikationen entsprechen, die vom Aufnahmemitgliedstaat für den Zugang zu reglementierten Tätigkeiten gefordert werden, so erleichtert er die Anerkennung von Zertifikaten, die von Anbietern allgemeiner und beruflicher Bildung auf der Grundlage der von der Akademie gemäß Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG entwickelten Lernprogramme ausgestellt wurden, wenn ein Inhaber eines solchen Zertifikats Zugang zu einem reglementierten Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG beantragt, der von besonderer Bedeutung für die Industrie für Netto-Null-Technologien ist, indem er das Zertifikat als ausreichenden Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG behandelt.

(3)   Ist der Zugang zu einem Beruf, der von besonderer Bedeutung für die Industrie für Netto-Null-Technologien ist, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert, so bemühen sich die Mitgliedstaaten um die Entwicklung eines gemeinsamen Spektrums von für die Ausübung dieses bestimmten Berufs mindestens erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen mit dem Zweck, einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen gemäß Artikel 49a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG zu schaffen, um die automatische Anerkennung von Qualifikationen zu ermöglichen. Die Plattform kann auch Vorschläge für gemeinsame Ausbildungsrahmen gemäß Artikel 49a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorlegen.

Artikel 32

Plattform für ein Netto-Null-Europa und Kompetenzen

Die Plattform unterstützt und ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Einsatz von Kompetenzen im Bereich Netto-Null-Technologien unter Wahrung von deren Zuständigkeit, indem sie die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich der in den Kapiteln II und IV genannten zuständigen Behörden und öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber, auf folgenden Wegen berät und unterstützt:

a)

Bewertung, kontinuierliche Überwachung und Prognose der Nachfrage und des Angebots an Arbeitskräften mit den erforderlichen Kompetenzen im Bereich Netto-Null-Technologien und der Verfügbarkeit und Nutzung entsprechender Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten, wobei dies gegebenenfalls den Tätigkeiten der Akademien als Informationsgrundlage dient;

b)

Überwachung der Tätigkeit der Akademien auf der Grundlage von Daten und Informationen über der Anzahl der Personen, die von den von den Akademien entwickelten Lernprogrammen profitiert haben, einschließlich nach Wirtschaftszweigen, Geschlecht, Alter und Bildungs- und Qualifikationsniveau aufgeschlüsselter Daten, Förderung von Synergien mit anderen Kompetenzinitiativen und -projekten auf Unionsebene und nationaler Ebene, Stärkung und Ausweitung bewährter Verfahren, um unter anderem vielfältige Arbeitskräfte zu gewinnen, sowie die Bereitstellung einer allgemeinen Übersicht;

c)

Analyse der Ursachen des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels auf der Grundlage vorhandener Erkenntnisse und Daten, einschließlich derjenigen in Bezug auf die Qualität der Stellenangebote, damit bewertet werden kann, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um mehr Arbeitskräfte aller Qualifikationsniveaus für bestimmte Branchen zu gewinnen;

d)

Unterstützung der Mobilisierung von Akteuren, einschließlich der Industrie, Unternehmen, darunter KMU, der Sozialpartner und der Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung, wie Hochschulen, für die Förderung der Einführung von Lernprogrammen, die von den Akademien entwickelt wurden, und ihr mögliches Mitwirken bei dieser Einführung, das im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten erfolgt;

e)

Unterstützung der Nutzung der von den Akademien entwickelten Lernzertifikate in den Mitgliedstaaten, um die Erkennung von Kompetenzen, die Anerkennung von Qualifikationen und die Abstimmung von Kompetenzen und verfügbaren Arbeitsplätzen zu fördern, unter anderem durch Förderung der Gültigkeit und Akzeptanz der Zertifikate auf dem gesamten Arbeitsmarkt der Europäischen Union;

f)

Überwachung der Nutzung und Anerkennung von Lernnachweisen und Beiträge zur Bereitstellung von Lösungen, wenn mit der Nichtanerkennung verbundene Probleme festgestellt werden;

g)

soweit angemessen Erleichterung der Entwicklung — zur freiwilligen Nutzung durch die Mitgliedstaaten — von europäischen Berufsprofilen, die aus einem gemeinsamen Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen für Schlüsselberufe im Bereich Netto-Null-Technologien bestehen, wobei unter anderem auf die von den Akademien entwickelten Lernprogramme zurückgegriffen wird und gegebenenfalls die Terminologie der europäischen Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) verwendet wird, um die Transparenz und Mobilität zwischen Arbeitsplätzen und über die Grenzen des Binnenmarkts hinweg zu erleichtern;

h)

Förderung von Karriereaussichten und hochwertigen Arbeitsbedingungen, einschließlich angemessener Löhne, bei Arbeitsplätzen in Industrien für Netto-Null-Technologien, Integration von mehr Frauen und jungen Menschen, insbesondere diejenigen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und keine Berufsausbildung absolvieren, älteren Menschen, Arbeitnehmern in Berufen, deren Fortbestehen gefährdet ist oder deren Inhalte und Aufgaben durch neue Technologien stark verändert werden, Menschen, die in Übergangsregionen arbeiten, und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt für Industrien für Netto-Null-Technologien und Anwerbung qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittländern durch Instrumente wie die Europäische Blaue Karte und im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten, Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, um so eine größere Vielfalt bei den Arbeitskräften zu erreichen;

i)

Förderung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte in der gesamten Union und Förderung der Veröffentlichung freier Stellen im Zusammenhang mit Netto-Null-Technologien durch EURES im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates (58);

j)

Erleichterung einer engeren Abstimmung und des Austauschs bewährter Verfahren und von Fachwissen zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb des Privatsektors, um die Verfügbarkeit von Kompetenzen im Bereich Netto-Null-Technologien zu verbessern, unter anderem durch Beiträge zur Politik der Union und der Mitgliedstaaten, um im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten, Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten und in Abstimmung mit den bereits bestehenden Strukturen der europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung neue Talente aus Drittländern und aller Bildungsniveaus anzuziehen;

k)

Ermittlung von Synergien mit bestehenden Bildungs- und Ausbildungsprogrammen, unter anderem mit dem Ziel, die Lernprogramme der Akademien auf die Bedürfnisse der Industrie in der Union abzustimmen.

KAPITEL VI

INNOVATION

Artikel 33

Reallabore für Netto-Null-Technologien

(1)   Bis zum 30. März 2025 richten die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung von Reallaboren für Netto-Null-Technologien eine oder mehrere Kontaktstellen ein oder benennen diese. Für jeden Antrag auf Einrichtung eines Reallabors für Netto-Null-Technologien gemäß diesem Artikel ist eine einzige Kontaktstelle zuständig.

(2)   Die Mitgliedstaaten können, gegebenenfalls gemeinsam mit lokalen und regionalen Behörden sowie anderen Mitgliedstaaten, auf eigene Initiative Reallabore für Netto-Null-Technologien einrichten. Die Mitgliedstaaten richten in enger Zusammenarbeit mit der Industrie und gegebenenfalls Forschungseinrichtungen, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft die Reallabore für Netto-Null-Technologien gemäß Absatz 1 auf Antrag eines Unternehmens, einer Organisation oder eines Konsortiums ein, das/die innovative Netto-Null-Technologien entwickelt, die in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a festgelegten Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien erfüllt und von den zuständigen Behörden nach dem in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Auswahlverfahren ausgewählt wurde.

(3)   Die Regelungen und Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb der Reallabore für Netto-Null-Technologien gemäß Absatz 2 werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Regelungen und Bedingungen erhöhen die Flexibilität der zuständigen Behörden in Bezug auf die Priorisierung von Anträgen für Reallabore für Netto-Null-Technologien und deren Genehmigung. Sie fördern Innovation und das regulatorische Lernen und berücksichtigen insbesondere die besonderen Umstände und Kapazitäten der teilnehmenden KMU und Start-up-Unternehmen.

Die Durchführungsrechtsakte umfassen wesentliche gemeinsame Grundsätze zu den folgenden Aspekten:

a)

Förderfähigkeitskriterien und Auswahlverfahren für die Teilnahme an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien;

b)

das Verfahren für die Beantragung von, die Teilnahme an und die Überwachung von Reallaboren für Netto-Null-Technologien sowie den Ausstieg aus und die Einstellung von diesen Reallaboren;

c)

die für die Teilnehmenden geltenden Bedingungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Beteiligung an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien lässt die Aufsichts- und Abhilfebefugnisse der für die Beaufsichtigung des Reallabors für Netto-Null-Technologien zuständigen Behörden unberührt. Die Testung, Entwicklung und Validierung innovativer Netto-Null-Technologien oder anderer innovativer Technologien erfolgt unter Aufsicht und mit Unterstützung der zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichtsbefugnisse innerhalb der Grenzen der einschlägigen Rechtsvorschriften flexibel aus, passen die bestehenden Regulierungspraktiken an und nutzen ihre Ermessensbefugnisse bei der Umsetzung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften für ein spezifisches Reallabor-Projekt für Netto-Null-Technologien mit dem Ziel, Hindernisse zu beseitigen, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, die Rechtsunsicherheit zu verringern und Innovationen im Bereich Netto-Null-Technologien oder anderer innovativer Technologien zu fördern.

(5)   Für die Zwecke der Erreichung des Ziels dieses Artikels erwägen die zuständigen Behörden, ob sie Abweichungen oder Ausnahmen nach nationalem Recht gewähren, soweit dies nach dem einschlägigen Unionsrecht zulässig ist. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass im Plan für Reallabore für Netto-Null-Technologien die Anforderungen des Unionsrechts und die Hauptziele und grundlegenden Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle erheblichen Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt, die bei der Entwicklung und Testung innovativer Netto-Null-Technologien oder anderer innovativer Technologien festgestellt werden, öffentlich bekannt gemacht werden und zu einer sofortigen Aussetzung des Entwicklungs- und Testverfahrens führen, bis dieses Risiko minimiert worden ist. Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass das vorgeschlagene Projekt außergewöhnliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte, der Bevölkerung oder der Umwelt birgt, insbesondere weil es sich auf die Testung, Entwicklung oder Validierung mit besonders giftigen Stoffen bezieht, so genehmigen sie den Plan für Reallabore für Netto-Null-Technologien nur dann, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass angemessene Schutzmaßnahmen eingeleitet wurden, die dem festgestellten außergewöhnlichen Risiko Rechnung tragen.

(6)   Die am Reallabor für Netto-Null-Technologien Beteiligten bleiben nach den geltenden Haftungsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten für materielle Schäden haftbar, die Dritten aus der Testung im Reallabor für Netto-Null-Technologien entstehen.

(7)   Die Laufzeit des Reallabors für Netto-Null-Technologien kann mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde nach demselben Verfahren verlängert werden.

(8)   Die Reallabore für Netto-Null-Technologien werden so konzipiert und umgesetzt, dass sie gegebenenfalls die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden erleichtern. Die Mitgliedstaaten, die Reallabore für Netto-Null-Technologien eingerichtet haben, koordinieren ihre Tätigkeiten und arbeiten im Rahmen der Plattform zusammen, um relevante Informationen mit anderen Mitgliedstaaten auszutauschen. Die Plattform kann Unternehmen, die an Reallaboren für Netto-Null-Technologien teilgenommen haben, ersuchen, ihre Erfahrungen mit dem Prozess mitzuteilen. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten auf der Plattform bereitgestellten Informationen und der dort geführten Diskussionen erstellt die Kommission regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der Umsetzung von Reallaboren für Netto-Null-Technologien; in den Bericht werden auch bewährte Verfahren, gewonnene Erkenntnisse und Empfehlungen zur Einrichtung der Reallabore für Netto-Null-Technologien und gegebenenfalls zur Anwendung dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften der Union innerhalb des Reallabors für Netto-Null-Technologien in einer für dessen Zwecke angepassten Weise aufgenommen.

Artikel 34

Maßnahmen für KMU und Start-up-Unternehmen

(1)   Die Mitgliedstaaten

a)

gewähren vorrangigen Zugang zu den innovativen Reallaboren für Netto-Null-Technologien für KMU und Start-up-Unternehmen, soweit sie die in Artikel 33 festgelegten Voraussetzungen erfüllen,

b)

organisieren Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Beteiligung von KMU und Start-up-Unternehmen an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien,

c)

richten gegebenenfalls einen speziellen Kanal für die Kommunikation mit KMU und Start-up-Unternehmen ein, um Orientierungshilfen zu geben und Fragen zur Umsetzung von Artikel 33 zu beantworten.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen den spezifischen Interessen und Bedürfnissen von KMU und Start-up-Unternehmen Rechnung und leisten angemessene verwaltungstechnische Unterstützung für die Teilnahme an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV informieren die Mitgliedstaaten KMU und Start-up-Unternehmen über verfügbare finanzielle Unterstützungen für ihre Tätigkeiten in den Reallaboren für Netto-Null-Technologien.

Artikel 35

Einrichtung der Lenkungsgruppe für den Strategieplan für Energietechnologie

(1)   Es wird die Lenkungsgruppe für den Strategieplan für Energietechnologie (im Folgenden „Lenkungsgruppe für den SET-Plan“) eingerichtet.

(2)   Die Lenkungsgruppe für den SET-Plan nimmt die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahr.

Artikel 36

Aufgaben der Lenkungsgruppe für den SET-Plan

(1)   Die Lenkungsgruppe für den SET-Plan gibt Leitlinien und Vorgaben in Bezug auf den Strategieplan für Energietechnologie.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen der Lenkungsgruppe für den SET-Plan und gegebenenfalls auf Ersuchen mit Drittländern zusammen und stimmen sich ab, um einen Beitrag zur Förderung der Entwicklung sauberer, effizienter und kostengünstiger Energietechnologien zu leisten, indem die Koordinierung und Zusammenarbeit bei Forschung und Innovation im Bereich saubere Energie unterstützt werden.

(3)   Die Lenkungsgruppe für den SET-Plan berät und unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung von Initiativen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben.

Artikel 37

Struktur und Funktionsweise der Lenkungsgruppe für den SET-Plan

(1)   Die Lenkungsgruppe für den SET-Plan setzt sich aus den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Der Vorsitz wird von einem oder mehreren Vertretern der Kommission geführt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat ernennt einen hochrangigen Vertreter für die Lenkungsgruppe für den SET-Plan. Soweit dies im Hinblick auf die Funktion und das Fachwissen zweckdienlich ist, kann ein Mitgliedstaat mehr als einen Vertreter in Bezug auf verschiedene Aufgaben der Lenkungsgruppe für den SET-Plan ernennen. Jeder Vertreter, der für die Lenkungsgruppe für den SET-Plan ernannt wird, hat einen Stellvertreter.

(3)   Auf Vorschlag der Kommission gibt sich die Lenkungsgruppe für den SET-Plan mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.

(4)   Die Lenkungsgruppe für den SET-Plan tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, um die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Die Lenkungsgruppe für den SET-Plan tritt, soweit erforderlich, auf der Grundlage eines begründeten Antrags der Kommission oder einer einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder zusammen.

(5)   Die Kommission unterstützt die Lenkungsgruppe für den SET-Plan durch ein Exekutivsekretariat, das technische und logistische Unterstützung leistet.

(6)   Die Lenkungsgruppe für den SET-Plan kann ständige oder nichtständige Arbeitsgruppen und Taskforces zu spezifischen Fragen und Aufgaben einrichten.

KAPITEL VII

GOVERNANCE

Artikel 38

Einrichtung und Aufgaben der Plattform für ein Netto-Null-Europa

(1)   Es wird die Plattform für ein Netto-Null-Europa (im Folgenden „Plattform“) eingerichtet.

(2)   Die Plattform nimmt die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahr.

(3)   Die Plattform kann die Kommission und die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Erreichung der in Kapitel I der vorliegenden Verordnung dargelegten Ziele beraten und unterstützen, wobei sie einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten, soweit möglich, vermeidet und die nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

(4)   Die Mitglieder der Plattform stimmen sich im Rahmen der Plattform über die Netto-Null-Industriepartnerschaften ab, um im Einklang mit dem in Artikel 1 festgelegten allgemeinen Ziel dieser Verordnung dazu beizutragen, die weltweite Einführung von Netto-Null-Technologien zu fördern, bei der Entwicklung innovativer Netto-Null-Technologien zusammenzuarbeiten und die Rolle der industriellen Fähigkeiten der Union bei der Vorbereitung der globalen Energiewende zu unterstützen. Die Plattform kann regelmäßig unter anderem folgende Themen erörtern:

a)

Möglichkeiten der Verbesserung und Förderung der Zusammenarbeit, des Fachwissens und des Technologieaustauschs entlang der Netto-Null-Wertschöpfungskette zwischen der Union und Drittländern;

b)

die Resilienz, auch durch eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden europäischen Industrien im Zusammenhang mit globalen Wertschöpfungsketten, und empfohlene Maßnahmen zur Verbesserung;

c)

gegebenenfalls Verbesserung der Kohärenz zwischen dieser Verordnung und anderen Initiativen der Union, die zu den Zielen dieser Verordnung beitragen könnten, und die Frage, ob diesbezüglich Empfehlungen abgegeben werden sollten;

d)

die Fortschritte bei Wertschöpfungsketten für Netto-Null-Technologien, laufende technologische und industrielle Veränderungen und mögliche künftige sich abzeichnende strategische Wertschöpfungsketten im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung;

e)

bewährte Verfahren für die Umsetzung von Kapitel II Abschnitt II sowie auf Artikel 15 und 16 und die Verkürzung der Genehmigungsfristen;

f)

mögliche Vorgehensweisen gegen nichttarifäre Handelshemmnisse, z. B. durch die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen oder durch Verpflichtungen zur Vermeidung von Ausfuhrbeschränkungen;

g)

die Frage, welchen Drittländern beim Abschluss von Netto-Null-Industriepartnerschaften Vorrang gegeben werden könnte, unter Berücksichtigung

i)

des potenziellen Beitrags zur Versorgungssicherheit unter Einbeziehung ihrer Fertigungskapazität für Netto-Null-Technologien;

ii)

möglicher bestehender Kooperationsabkommen zwischen einem Drittland und der Union;

iii)

die Frage, ob der Rechtsrahmen eines Drittlands und seine Umsetzung die Überwachung, Vermeidung und Minimierung von Umweltauswirkungen, die Anwendung sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte und einer sinnvollen und gerechten Beteiligung lokaler Gemeinschaften, die Anwendung transparenter Geschäftspraktiken und die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet;

iv)

der CO2-Injektionskapazitäten und -Speicherkapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet;

h)

die Frage, wie Anreize für die Herstellung von Netto-Null-Technologien in der Union geschaffen werden können, indem die Finanzierung, der Rechtsrahmen und die Investitions- und Standortgarantien angegangen werden;

i)

die Bewertung der Anwendung von Handelsmaßnahmen in Netto-Null-Industrien.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Vorrechte des Rates gemäß den Verträgen in Bezug auf nicht verbindliche internationale Instrumente.

(5)   Die Mitgliedstaaten können die Kommission bei der Durchführung der in der Netto-Null-Industriepartnerschaft festgelegten Kooperationsmaßnahmen unterstützen.

(6)   Unter Berücksichtigung des Berichts der Kommission vom 24. Oktober 2023 mit dem Titel „Fortschritte bei der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der Technologien für saubere Energie“ und der jährlichen Aufwandserhebung der Kommission von 2022 erstattet die Kommission der Plattform Bericht über die Entwicklung des Regelungsaufwands für Netto-Null-Industrien in der Union.

(7)   Die Plattform stimmt sich regelmäßig mit dem Hochrangigen Forum für Normung ab, um den Einsatz von Normung zur Unterstützung der Entwicklung von Netto-Null-Technologien in der Union zu erörtern.

Artikel 39

Struktur und Funktionsweise der Plattform

(1)   Die Plattform setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

(2)   Jeder Mitgliedstaat ernennt einen hochrangigen Vertreter für die Plattform. Soweit dies im Hinblick auf die Funktion und das Fachwissen zweckdienlich ist, kann ein Mitgliedstaat mehr als einen Vertreter in Bezug auf verschiedene Aufgaben der Plattform ernennen. Jeder Vertreter, der für die Plattform ernannt wird, hat einen Stellvertreter. Nur Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt. Jeder Mitgliedstaat hat unabhängig von der Zahl seiner Vertreter nur eine Stimme.

(3)   Auf Vorschlag der Kommission gibt sich die Plattform mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.

(4)   Die Plattform tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, um die wirksame Erfüllung ihrer in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben zu gewährleisten. Die Plattform hält, soweit erforderlich, auf der Grundlage eines begründeten Antrags der Kommission oder eines Mitgliedstaats außerordentliche Sitzungen ab.

(5)   Die Kommission unterstützt die Plattform durch ein Exekutivsekretariat, das technische und logistische Unterstützung leistet.

(6)   Die Plattform kann ständige oder nichtständige Untergruppen zu spezifischen Fragen und Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Verordnung einrichten.

Die Plattform richtet mindestens eine Untergruppe ein, um die angemessene Umsetzung der Akademien gemäß Kapitel V sicherzustellen.

(7)   Die Plattform lädt Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter zu ihren Sitzungen ein, darunter auch zu den Sitzungen der in Absatz 6 genannten ständigen oder nichtständigen Untergruppen. Das Europäische Parlament erhält alle Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Arbeit der Plattform zur gleichen Zeit wie die Mitglieder der Plattform.

(8)   Die Plattform richtet eine Gruppe zur Netto-Null-Industrie ein. Diese Gruppe gibt auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Plattform Empfehlungen an die Plattform ab, um zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen.

(9)   Gegebenenfalls kann die Plattform oder die Kommission Sachverständige, die die Industrie, Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Gewerkschaften und andere Dritte vertreten, zur Teilnahme an den Sitzungen der Plattform und ihrer Untergruppen einladen oder sie ersuchen, schriftliche Beiträge zu leisten. Diese Sachverständigen beteiligen sich nicht an der Entscheidungsfindung.

(10)   Die Plattform ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die sichere Handhabung und Verarbeitung vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen zu gewährleisten.

(11)   Die Plattform bemüht sich nach Kräften, Entscheidungen einvernehmlich zu treffen.

(12)   Die Plattform stimmt sich mit bestehenden und einschlägigen Industrieallianzen ab, arbeitet mit ihnen zusammen und lädt sie gegebenenfalls zu ihren Sitzungen ein, darunter auch zu den Sitzungen der in Absatz 6 genannten ständigen oder nichtständigen Untergruppen.

(13)   Die Plattform tritt mindestens einmal jährlich mit Vertretern der in Artikel 35 genannten Lenkungsgruppe für den SET-Plan zusammen, um die jüngsten Entwicklungen und Synergien zwischen der Durchführung dieser Verordnung und der Umsetzung des Strategieplans für Energietechnologie zu erörtern und diesbezüglich Empfehlungen abzugeben.

Artikel 40

Wissenschaftliche Beratungsgruppe für den Regelungsaufwand der Netto-Null-Industrien

(1)   Es wird eine Wissenschaftliche Beratungsgruppe für den Regelungsaufwand der Netto-Null-Industrien (im Folgenden „Wissenschaftliche Beratungsgruppe“) eingerichtet.

(2)   Die Wissenschaftliche Beratungsgruppe setzt sich aus mindestens sieben hochrangigen wissenschaftlichen Sachverständigen zusammen, die ein breites Spektrum einschlägiger Fachbereiche abdecken. Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe erfüllen die in Absatz 4 festgelegten Kriterien.

(3)   Höchstens zwei Mitglieder der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe besitzen die Staatsangehörigkeit desselben Mitgliedstaats. Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.

(4)   Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe werden im Anschluss an ein offenes, faires und transparentes Auswahlverfahren für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann. Die Auswahl der Mitglieder erfolgt anhand folgender Kriterien:

a)

wissenschaftliche Spitzenleistungen;

b)

Erfahrung mit der Durchführung wissenschaftlicher Bewertungen und wissenschaftlicher Beratung in ihren Fachgebieten;

c)

Fachwissen im Bereich der öffentlichen Verwaltung oder in anderen für die Aufgaben der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe relevanten Bereichen;

d)

Berufserfahrung in einem interdisziplinären Umfeld in einem internationalen Kontext.

(5)   Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe werden ad personam ernannt und geben ihre Stellungnahmen unabhängig von den Mitgliedstaaten und den Organen der Union ab. Die Wissenschaftliche Beratungsgruppe wählt unter ihren Mitgliedern für einen Zeitraum von vier Jahren ihren Vorsitz. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6)   Die Wissenschaftliche Beratungsgruppe übt ihre Tätigkeit ausschließlich in beratender Funktion aus und handelt unbeschadet des Initiativrechts der Kommission, der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung und der Prüfungs- und Qualitätskontrollfunktionen der Kommission im Rahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle.

(7)   Die Wissenschaftliche Beratungsgruppe unterstützt gemäß Absatz 6 die Arbeit der Kommission, des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten, wobei sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig handelt, indem sie Beratungsberichte zu den rechtlichen Auswirkungen des Unionsrechts auf die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Industrietätigkeiten und den damit verbunden Regelungsaufwand bereitstellt. Im Interesse einer kohärenten Beratung bewertet die Wissenschaftliche Beratungsgruppe die regulatorischen Auswirkungen auf die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Industrietätigkeiten und den damit verbunden Regelungsaufwand, wobei sie wissenschaftlich fundierte Methoden anwendet und gegebenenfalls das Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung berücksichtigt.

(8)   Die Kommission übernimmt die Sekretariatsgeschäfte der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe.

(9)   Die Wissenschaftliche Beratungsgruppe tauscht sich regelmäßig mit der Plattform über ihre Arbeit aus.

Artikel 41

Nationale Energie- und Klimapläne

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Verordnung bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Energie- und Klimapläne, insbesondere in Bezug auf die Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“ der Energieunion, in denen die Prioritäten der Strategie für die Energieunion und des Strategieplans für Energietechnologie zum Ausdruck kommen, und bei der Vorlage ihrer zweijährlichen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999.

KAPITEL VIII

ÜBERWACHUNG

Artikel 42

Überwachung

(1)   Die Kommission überwacht laufend

a)

die Fortschritte der Union in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Ziele der Union, insbesondere die Risiken in Bezug auf die Versorgung mit Netto-Null-Technologien, die den Wettbewerb verzerren und den Binnenmarkt fragmentieren würden, und die damit verbundenen Auswirkungen dieser Verordnung;

b)

die Fortschritte der Union bei der Erfüllung der in Artikel 5 genannten Richtwerte unter Berücksichtigung der Beschränkungen und Möglichkeiten des Weltmarkts;

c)

den Wert oder das Volumen der Einfuhren von Netto-Null-Technologien in das Gebiet der Union und deren Ausfuhren aus dem Gebiet der Union;

d)

die Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels der CO2-Injektionskapazität auf Unionsebene gemäß Artikel 20 sowie bei der damit zusammenhängenden CO2-Transportinfrastruktur und den damit zusammenhängenden CO2-Abscheidungstätigkeiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten nationalen Behörden erheben und stellen die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten und sonstigen Nachweise zur Verfügung.

Insbesondere erheben sie mindestens alle drei Jahre Daten über

a)

Hindernisse für den Handel mit Netto-Null-Technologien oder mit Waren, die Netto-Null-Technologien nutzen, innerhalb des Binnenmarkts und deren mögliche Ursachen, auch wenn diese Hindernisse auf Störungen der globalen Lieferkette zurückzuführen sind;

b)

Entwicklungen bei Netto-Null-Technologien und Markttrends sowie Marktpreise für die jeweiligen Netto-Null-Technologien, einschließlich Informationen über Auktionen, ihre Häufigkeit, ihre Zuschlagspreise und ihr Volumen, die für die Erfüllung der Anforderungen nach Kapitel IV relevant sind;

c)

die Fertigungskapazität für Netto-Null-Technologien und damit zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich Daten über Beschäftigung und Kompetenzen;

d)

die Anzahl der KMU, die an Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien beteiligt sind,

e)

die folgenden Informationen im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren pro Netto-Null-Technologie:

i)

die Zahl der eingeleiteten Genehmigungsverfahren, die Zahl der abgelehnten Anträge und die Zahl der getroffenen umfassenden Entscheidungen unter Angabe, ob das Projekt genehmigt oder abgelehnt wurde;

ii)

die Dauer der Genehmigungsverfahren, wenn eine umfassende Entscheidung getroffen wurde, einschließlich der Dauer der Fristverlängerungen;

iii)

Angaben zu den Ressourcen, die für den Betrieb der zentralen Kontaktstelle zugewiesen wurden;

f)

die Anzahl und Art der Reallabore für Netto-Null-Technologien;

g)

die Menge an dauerhaft unterirdisch gespeichertem CO2 gemäß der Richtlinie 2009/31/EG.

(3)   Wenn die in Absatz 2 genannten Daten nicht bereits Bestandteil der nationalen Energie- und Klimapläne sind oder sich nicht mit den Elementen der nationalen Energie- und Klimapläne im Einklang befinden, übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 15. März 2027 und danach alle drei Jahre einen Bericht mit diesen Daten.

(4)   Die Berichtspflicht gemäß Absatz 3 dieses Artikels gilt nicht, wenn die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass dies gemäß Artikel 346 AEUV ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.

(5)   Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung einer Vorlage für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Berichte erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgelegten Berichte überwacht die Kommission die Fortschritte der Union gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels und veröffentlicht diesbezügliche Empfehlungen als Teil der Jahresberichte über die Wettbewerbsfähigkeit von Technologien für saubere Energie gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999. In den Empfehlungen wird auch geprüft, ob alle Netto-Null-Technologien, die zur Verwirklichung der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele erforderlich sind, von dieser Verordnung erfasst werden.

(7)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/31/EG vorgelegten Entwürfe von Genehmigungsanträgen und der gemäß Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 23 Absätze 4 und 6 dieser Verordnung vorgelegten Berichte überwacht die Kommission die Fortschritte bei der Erreichung des unionsweiten Ziels für die CO2-Injektionskapazität gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht.

(8)   Die Kommission unterrichtet die Plattform über ihre Erkenntnisse im Zusammenhang mit diesem Artikel.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 43

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Modalitäten zu ändern, nach denen Vereinbarungen zwischen den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Einrichtungen sowie Investitionen in Speicherkapazitäten, die sich im Besitz Dritter befinden, bei der Erfüllung ihres individuellen Beitrags gemäß Artikel 23 Absatz 5 berücksichtigt werden und den Inhalt der in Artikel 23 Absatz 6 genannten Berichte festzulegen.

Artikel 44

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23 Absatz 12, Artikel 43 und Artikel 46 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 29. Juni 2024 übertragen. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 Absatz 12, Artikel 43 und Artikel 46 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 Absatz 12, Artikel 43 oder Artikel 46 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 45

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 25 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem mit dem Beschluss 71/306/EWG des Rates (59) eingesetzten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge unterstützt. Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 26 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Ausschuss für die Energieunion unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 46

Bewertung

(1)   Bis zum 30. Juni 2028 und danach alle drei Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit ihren wichtigsten Ergebnissen vor.

(2)   Bei der in Absatz 1 genannten Bewertung wird geprüft, ob

a)

die in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Ziele erreicht wurden, insbesondere ihr Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes, und welche Auswirkungen diese Verordnung auf gewerbliche Nutzer, insbesondere KMU, und Endnutzer sowie auf die Ziele des europäischen Grünen Deals hat;

b)

diese Verordnung für die Zeit nach 2030 und im Hinblick auf das in Artikel 1 genannte längerfristige Ziel der Klimaneutralität bis 2050 geeignet sind, wobei unter anderem einer möglichen Aufnahme in diese Verordnung anderer Technologien, die bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 eine wichtige Rolle haben können, Rechnung getragen wird;

c)

ob Richtwerte für bestimmte Technologien erforderlich sind, um die Versorgungssicherheit der Union in Bezug auf diese Technologien zu erreichen.

(3)   In der Bewertung wird Folgendes berücksichtigt:

a)

die Ergebnisse des Überwachungsprozesses gemäß Artikel 42;

b)

der Technologiebedarf, der sich aus den Aktualisierungen der nationalen Energie- und Klimapläne ergibt, einschließlich des Strategieplans für Energietechnologie, wobei dem jüngsten Bericht über die Lage der Energieunion Rechnung zu tragen ist.

(4)   Innerhalb des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums sowie nach jeder Erneuerung oder Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne und nach Konsultation der Plattform bewertet die Kommission, ob die in Artikel 4 festgelegte Liste der Netto-Null-Technologien ausgeweitet werden muss, und legt gegebenenfalls einen Vorschlag vor.

(5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle ihnen vorliegenden einschlägigen Informationen, die die Kommission für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts benötigt.

(6)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berichts zu dem Schluss, dass die Union die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziele voraussichtlich nicht erreichen wird, so bewertet sie nach Konsultation der Plattform die Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen, um die Verwirklichung dieser Ziele sicherzustellen.

(7)   Bis zum 30. März 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 44 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs auf der Grundlage der in Artikel 4 aufgeführten Liste der Netto-Null-Technologien, um die Unterkategorien innerhalb der Netto-Null-Technologien und die Liste der für diese Technologien verwendeten spezifischen Bauteile zu ermitteln. Dieser delegierte Rechtsakt — sowie jeder künftige delegierte Rechtsakt zur Änderung des Anhangs X — stützt sich auf eine umfassende Bewertung, um spezifische wesentliche Bauteile zu ermitteln, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie in erster Linie für Netto-Null-Technologien verwendet werden. Diese Bewertung stützt sich auf eine methodische Analyse der Lieferketten der Netto-Null-Technologien, wobei insbesondere die kommerzielle Verfügbarkeit der Bauteile, ein angemessener Detaillierungsgrad und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Die Kommission kann diesen delegierten Rechtsakt auf der Grundlage dieser Bewertung überprüfen.

Artikel 47

Umgang mit vertraulichen Informationen

(1)   Die im Zuge der Durchführung dieser Verordnung erlangten Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden und sind durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten geschützt.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des Unionsrechts und des einschlägigen nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderen in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und verarbeiteten sensiblen, vertraulichen und geheimen Informationen, einschließlich Empfehlungen und zu ergreifender Maßnahmen.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.

(4)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Offenlegung zusammengefasster Informationen gemäß Artikel 23 seine nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte, so kann er mit einer begründeten Mitteilung Einwände gegen die Offenlegung durch die Kommission erheben.

(5)   Die Kommission und die nationalen Behörden, ihre Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht arbeiten, gewährleisten im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten die Vertraulichkeit der bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten gewonnenen Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Vertreter der Mitgliedstaaten, Beobachter, Sachverständige und andere Personen, die gemäß Artikel 39 an den Sitzungen der Plattform teilnehmen.

Artikel 48

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Die Verordnung (EU) 2018/1724 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird in der ersten Spalte eine neue Zeile „R. Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ angefügt.

2.

In Anhang I werden in der zweiten Spalte in der Zeile „R. Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ folgende Punkte angefügt:

„1.

Informationen zum Genehmigungsverfahren,

2.

Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen,

3.

Finanzierungsmöglichkeiten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten,

4.

Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, darunter u. a. Körperschaftsteuererklärungen, lokale Steuergesetze und Arbeitsrecht.“

3.

In Anhang II wird in der ersten Spalte eine neue Zeile „Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ angefügt.

4.

In Anhang II werden in der zweiten Spalte in der Zeile „Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ folgender Punkt angefügt:

„Verfahren für alle einschlägigen Genehmigungen für den Bau, den Ausbau, die Umwandlung und den Betrieb von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien und strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien, einschließlich Baugenehmigungen, chemikalienbezogene Genehmigungen und Netzanschlussgenehmigungen sowie Umweltprüfungen und -genehmigungen sofern erforderlich, die alle administrativen Anträge und Verfahren umfassen“

5.

In Anhang II wird in der dritten Spalte in der Zeile „Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ folgender Punkt angefügt:

„Alle Ergebnisse im Zusammenhang mit den Verfahren, die von der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die benannte Kontaktstelle reichen“

6.

In Anhang III wird folgender Punkt angefügt:

„8.

Zentrale Kontaktstellen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) — auch für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 — der Netto-Null-Industrie-Verordnung eingerichtet oder benannt wurden, und Kontaktstellen, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung eingerichtet oder benannt wurden.

(*1)  Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).“ "

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 29. Juni 2024.

(3)   Bis zum 30. Juni 2026 gilt Artikel 25 Absatz 1 nur für Aufträge, die von zentralen Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 16 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/25/EU geschlossen werden, und für Aufträge, deren Wert 25 Mio. EUR oder mehr beträgt.

(4)   Die Artikel 26 und 28 gelten ab dem 30. Dezember 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)   ABl. C 349 vom 29.9.2023, S. 179.

(2)   ABl. C, C/2023/254, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/254/oj.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Mai 2024.

(4)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: https://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten (ABl. L 188 vom 15.7.2022, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlament und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).

(10)  Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip-Gesetz) (ABl. L 229 vom 18.9.2023, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“) (ABl. L, 2023/2405, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2405/oj).

(12)  Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 48).

(13)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(14)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(15)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(16)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(17)  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

(18)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(19)  Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).

(21)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).

(23)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(24)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(25)  Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

(26)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(27)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(28)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(29)  Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).

(30)  Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).

(31)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(32)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(33)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

(34)  Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2022 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI) (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 1).

(35)  Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1).

(36)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(37)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(38)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(39)  Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1).

(40)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(41)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(42)  Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).

(43)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

(44)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(45)  Derzeit alle EU-Mitgliedstaaten sowie IS, NO und TR.

(46)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(47)  Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).

(48)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

(49)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.

(50)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(51)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

(52)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(53)  Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).

(54)  Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413 vom 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj).

(55)  Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3).

(56)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(57)  Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).

(58)  Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1).

(59)  Beschluss des Rates 71/306/EWG vom 26. Juli 1971 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für öffentliche Bauaufträge (ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15).


ANHANG

Liste der Endprodukte und spezifischen Bauteile, die als in erster Linie für die Herstellung von Netto-Null-Technologien verwendet gelten

 

Unterkategorien innerhalb der Netto-Null-Technologien

Bauteile, die in erster Linie für die Zwecke der Netto-Null-Technologien verwendet werden

Solartechnologien

Photovoltaische Solartechnologien

 

Thermoelektrische Solartechnologien

 

Thermische Solartechnologien

 

Sonstige Solartechnologien

Technologien für Onshore-Windkraft und erneuerbare Offshore-Energien

Technologien für Onshore-Windkraft

 

Technologien für erneuerbare Offshore-Energie

 

Batterie- und Energiespeichertechnologien

Batterietechnologien

 

Energiespeichertechnologien

 

Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energien

Technologien für Wärmepumpen

 

Technologien für geothermische Energie

 

Wasserstofftechnologien

Elektrolyseure

 

Wasserstoff-Brennstoffzellen

 

Sonstige Wasserstofftechnologien

 

Technologien für nachhaltiges Biogas und Biomethan

Technologien für nachhaltiges Biogas

 

Technologien für nachhaltiges Biomethan

 

Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO2

Technologien zur Abscheidung von CO2

 

Technologien zur Speicherung von CO2

 

Stromnetztechnologien

Stromnetztechnologie

 

Elektrische Ladetechnologien für den Verkehr

 

Technologien zur Digitalisierung des Netzes

 

Sonstige Stromnetztechnologien

 

Technologien für Kernspaltungsenergie

Technologien für Kernspaltungsenergie

 

Technologien für den Kernbrennstoffkreislauf

 

Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe

Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe

 

Wasserkrafttechnologien

Wasserkrafttechnologien

 

Sonstige Technologien für erneuerbare Energien

Technologien für Salzgradient-Energie

 

Technologien für Umgebungsenergie, außer Wärmepumpen

 

Technologien für Energie aus Biomasse

 

Technologien für Energie aus Deponiegas

 

Technologien für Energie aus Klärgas

 

Sonstige Technologien für erneuerbare Energien

 

Energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien

Energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien

 

 

Wärmenetztechnologien

 

Sonstige energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien

 

Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

Technologien für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

 

Biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen

Biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen

 

Transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung

Transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung

 

Technologien zum Transport und zur Nutzung von CO2

Technologien zum Transport von CO2

 

Technologien zur Nutzung von CO2

 

Windantriebs- und Elektroantriebstechnologien für den Verkehr

Windantriebstechnologien

 

Elektroantriebstechnologien

 

Sonstige Nukleartechnologien

Sonstige Nukleartechnologien

 


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)