European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1733

20.6.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1733 DES RATES

vom 30. Mai 2024

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino über mehrere Aspekte der Grenzverwaltung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein Abkommen ist notwendig, um eine Rechtsgrundlage für das Nichtvorhandensein von Grenzübertrittskontrollen zwischen Italien und San Marino zu schaffen.

(2)

Der Abschluss eines solchen Abkommens wäre angesichts der geografischen Nähe San Marinos und seiner wirtschaftlichen Verflechtung mit der Union von Vorteil.

(3)

Es ist notwendig, eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines von San Marino ausgestellten Aufenthaltstitels sind, an den Außengrenzen der Union zu gewährleisten.

(4)

Voraussetzung für die Ausstellung solcher Aufenthaltstitel durch San Marino ist eine verbindliche Stellungnahme Italiens, die auf der von Italien vorgenommenen Sicherheitsbewertung beruht.

(5)

Das Abkommen würde den Abschluss von verwaltungsrechtlichen Durchführungsvereinbarungen operativer Art zwischen Italien und San Marino in Belangen, die Gegenstand des Abkommens sind, ermöglichen, sofern diese Vereinbarungen mit dem Abkommen und dem Unionsrecht vereinbar sind.

(6)

Daher sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Union und San Marino aufgenommen werden.

(7)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates nicht beteiligt (1). Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen mit der Republik San Marino über ein Abkommen über mehrere Aspekte der Grenzverwaltung aufzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 2

Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. VAN DER STRAETEN


(1)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1733/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)