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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2024/1711

26.6.2024

RICHTLINIE (EU) 2024/1711 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juni 2024

zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit September 2021 sind auf den Elektrizitätsmärkten sehr hohe Preise und Schwankungen zu verzeichnen. Wie die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) in ihrer endgültigen Bewertung des Stromgroßhandelsmarktdesigns der EU vom April 2022 dargelegt hat, ist dies hauptsächlich eine Folge des hohen Gaspreises, da Gas zur Stromerzeugung genutzt wird.

(2)

Die Eskalation des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, eine Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (4), und die damit verbundenen internationalen Sanktionen seit Februar 2022 haben zu einer Gaskrise und zu Störungen der globalen Energiemärkte geführt, das Problem der hohen Gaspreise verschärft und sich in der Folge erheblich auf die Strompreise ausgewirkt. Zudem hat der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine zu Unsicherheit hinsichtlich der Versorgung mit anderen Rohstoffen wie Steinkohle und Rohöl geführt, die in Stromerzeugungsanlagen verwendet werden. Durch diese Unsicherheit nahmen die Strompreisschwankungen noch einmal erheblich zu. Die geringere Verfügbarkeit mehrerer Kernreaktoren und die geringe Wasserkraftleistung haben den Anstieg der Strompreise weiter verstärkt.

(3)

Als Reaktion darauf hat die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Steigende Energiepreise — eine ‚Toolbox‘ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen“ vom 13. Oktober 2021 eine Toolbox mit Maßnahmen vorgeschlagen, die von der Union und ihren Mitgliedstaaten genutzt werden können, um die unmittelbaren Auswirkungen der hohen Energiepreise auf Haushaltskunden und Unternehmen zu bewältigen, unter anderem durch finanzielle Unterstützung, Steuererleichterungen, Maßnahmen für Energieeinsparungen und zur Energiespeicherung, und um die Resilienz gegenüber künftigen Preisschocks zu stärken. In ihrer Mitteilung vom 8. März 2022 mit dem Titel „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie“ umriss die Kommission eine Reihe zusätzlicher Maßnahmen, um die Toolbox zu stärken und auf die steigenden Energiepreise zu reagieren. Am 23. März 2022 führte die Kommission zudem einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen ein, um bestimmte Subventionen zur Abfederung der Auswirkungen der hohen Energiepreise zu ermöglichen.

(4)

In ihrer Mitteilung vom 18. Mai 2022 legte die Kommission ihren „REPowerEU-Plan“ dar, mit dem zusätzliche Maßnahmen mit Schwerpunkt auf Energieeinsparungen, der Diversifizierung der Energieversorgung, einem erhöhten Energieeffizienzziel und dem beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien eingeführt wurden, um die Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen aus Russland zu verringern, wobei auch vorgeschlagen wurde, das Ziel der Union im Hinblick auf den Bruttoendenergieverbrauch von erneuerbaren Energien bis 2030 auf 45 % anzuheben. Darüber hinaus wurden in der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „Kurzfristige Energiemarktinterventionen und langfristige Verbesserungen der Strommarktgestaltung — ein Lösungsansatz“ nicht nur weitere kurzfristige Maßnahmen zur Begrenzung des Energiepreisanstiegs festgelegt, sondern auch Bereiche ermittelt, in denen das Elektrizitätsmarktdesign verbessert werden könnte, und es wurde die Absicht angekündigt, diese Bereiche im Hinblick auf eine Änderung des Rechtsrahmens zu bewerten.

(5)

Um der Energiepreiskrise sowie Sicherheitsbedenken rasch zu begegnen und den Preissteigerungen für die Bürgerinnen und Bürger entgegenzuwirken, hat die Union mehrere Rechtsakte angenommen, darunter die Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), mit der eine strenge Regelung über die Gasspeicherung geschaffen wurde, die Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates (6), in der wirksame Maßnahmen zur Nachfragesenkung bei Gas und Strom vorgesehen sind, die Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates (7), mit der Preisbegrenzungsregelungen zur Vermeidung von Zufallsgewinnen sowohl auf dem Gas- als auch dem Elektrizitätsmarkt eingeführt wurden, und die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates (8), in der Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie festgelegt wurden.

(6)

Mit einem gut integrierten Energiemarkt, der auf den Verordnungen (EU) 2018/1999 (9), (EU) 2019/942 (10) und (EU) 2019/943 (11) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie auf den Richtlinien (EU) 2018/2001 (12), (EU) 2018/2002 (13) und (EU) 2019/944 (14) des Europäischen Parlaments und des Rates — die 2018 und 2019 erlassen wurden und zusammen gemeinhin als Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ bezeichnet werden — aufbaut, wird es der Union unter allen Umständen ermöglicht, die wirtschaftlichen Vorteile eines Energiebinnenmarkts zu nutzen, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und den Dekarbonisierungsprozess fortzusetzen, um das Klimaneutralitätsziel der Union zu erreichen. Auch grenzüberschreitende Interkonnektivität gewährleistet einen sichereren, zuverlässigeren und effizienteren Betrieb der Stromnetze sowie größere Resilienz gegenüber kurzfristigen Preisschocks.

(7)

Die Stärkung des Energiebinnenmarktes und die Verwirklichung der Klima- und Energiewendeziele machen eine umfassende Modernisierung des Elektrizitätsnetzes der Union erforderlich, um sie in die Lage zu versetzen, die immense Zunahme der der Erzeugungskapazitäten hinsichtlich erneuerbarer Energien, wetterabhängige Schwankungen der Erzeugungsmengen, veränderliche Stromflussmuster in der Union und die neu aufkommende Nachfrage, z. B. durch Elektrofahrzeuge oder Wärmepumpen, zu bewältigen. Investitionen in die Netze sind für das reibungslose Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes, einschließlich der Versorgungssicherheit, innerhalb der Grenzen und über die Grenzen hinweg von entscheidender Bedeutung. Diese Investitionen sind notwendig, um erneuerbare Energien und die Nachfrage in einem Kontext zusammenzuführen, in dem diese weiter voneinander entfernt sind als in der Vergangenheit, und schließlich um die Klima- und Energieziele der Union zu erreichen. Daher sollte jede Reform des Elektrizitätsmarkts der Union zu einem stärker integrierten europäischen Elektrizitätsnetz beitragen, um dafür zu sorgen, dass jeder Mitgliedstaat gemäß der in Artikel 4 Buchstabe d Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Stromverbundvorgabe bis 2030 ein Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze von mindestens 15 % erreicht, dass diese Verbindungskapazität so weit wie möglich für den grenzüberschreitenden Handel genutzt wird und dass das Elektrizitätsnetz und die Vernetzungsinfrastruktur der Union, wie z. B. die Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2022/869 (15), auf- bzw. ausgebaut werden. Allen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen der Union sollte eine angemessene Konnektivität geboten werden, da dies ihnen beträchtliche Möglichkeiten eröffnen kann, an der Energiewende und dem digitalen Wandel der Union teilzuhaben. Die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem ihre besonderen Gegebenheiten anerkannt werden und die Annahme spezifischer Maßnahmen für sie vorgesehen ist, sollten besonders berücksichtigt werden.

(8)

Das derzeitige Elektrizitätsmarktdesign hat unter anderem zur Entstehung neuer und innovativer Produkte, Dienstleistungen und Maßnahmen auf den Stromendkundenmärkten beigetragen, die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien unterstützt und die Auswahl verbessert, sodass es für die Verbraucher einfacher wird, ihre Energiekosten zu senken, einschließlich durch kleine Erzeugungsanlagen und neu entstehende Dienstleistungen zur Bereitstellung von Laststeuerung (demand response). Ein wichtiges Element der künftigen Elektrizitätsmärkte und -systeme in der Union besteht darin, auf dem Potenzial, das in der Digitalisierung des Energiesystems liegt und unter anderem in der aktiven Beteiligung der Verbraucher besteht, aufzubauen und dieses auszunutzen. Gleichzeitig müssen die Entscheidungen der Verbraucher respektiert werden, die Verbraucher selbst die Möglichkeit haben, aus einer Vielzahl vertraglicher Angebote auszuwählen, und Haushaltskunden vor hohen Preisen während einer Energiekrise geschützt werden. Die Integration des Energiesystems wird als Planung und Betrieb des Gesamtsystems unter Einbeziehung verschiedener Energieträger, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren verstanden, indem eine stärkere Verknüpfung untereinander geschaffen wird, die aufeinander abgestimmt und durch die Digitalisierung unterstützt werden, mit dem Ziel, sichere, erschwingliche, zuverlässige und nachhaltige Energie zu liefern.

(9)

Vor dem Hintergrund der Energiekrise hat das derzeitige Elektrizitätsmarktdesign eine Reihe von Mängeln und unerwarteten Auswirkungen offenbart, die mit den Auswirkungen der hohen und schwankenden Preise für fossile Brennstoffe auf die Kurzfriststrommärkte in Zusammenhang stehen und dazu führen, dass Haushalte und Unternehmen erheblichen Preisspitzen und den sich daraus ergebenden Auswirkungen in Bezug auf ihre Stromkosten ausgesetzt sind.

(10)

Ein schnellerer Ausbau erneuerbarer Energien und sauberer flexibler Technologien ist der nachhaltigste und kostengünstigste Weg, um die Nachfrage nach fossilen Brennstoffen für die Stromerzeugung strukturell zu reduzieren und den direkten Stromverbrauch durch die Elektrifizierung der Energienachfrage und Integration des Energiesystems zu ermöglichen. Erneuerbare Energien können sich aufgrund ihrer niedrigen Betriebskosten positiv auf die Strompreise in der gesamten Union auswirken und den Verbrauch fossiler Brennstoffe verringern.

(11)

Die Änderungen des Elektrizitätsmarktdesigns sollten sicherstellen, dass die Vorteile der zunehmenden Nutzung von Strom aus erneuerbaren Quellen und der Energiewende insgesamt den Verbrauchern, auch den schutzbedürftigsten, zugutekommen, und diese letztlich vor Energiekrisen schützen sowie verhindern, dass noch mehr Haushaltskunden in eine Energiearmutsfalle geraten. Diese Änderungen sollten die Auswirkungen hoher Preise für fossile Brennstoffe, insbesondere für Gas, auf die Strompreise abmildern, damit Haushaltskunden und Unternehmen langfristig die Vorteile erschwinglicher und sicherer Energie aus nachhaltigen erneuerbaren und CO2-armen Quellen und energieeffizienter Lösungen bei der Senkung der Gesamtenergiekosten nutzen können, wodurch sich der Ausbaubedarf von Stromnetzen und Erzeugungskapazitäten reduzieren lassen könnte.

(12)

Die Reform des Elektrizitätsmarktdesigns zielt darauf ab, erschwingliche und wettbewerbsfähige Strompreise für alle Verbraucher zu erreichen. Diese Reform sollte somit nicht nur den Haushaltskunden zugutekommen, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftszweige der Union verbessern, indem Investitionen in saubere Technologien erleichtert werden, die die Wirtschaftszweige benötigen, um den Übergang zur Klimaneutralität zu vollziehen. Die Energiewende in der Union muss sich auf eine solide Grundlage für die Herstellung sauberer Technologien stützen. Diese Reform wird zu einer erschwinglichen Elektrifizierung der Industrie beitragen und die weltweite Führungsrolle der Union im Bereich der Forschung und Innovation zu sauberen Energietechnologien unterstützen.

(13)

Beim Anschluss neuer Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen an das Netz, insbesondere von Anlagen für erneuerbare Energien, kommt es häufig zu Verzögerungen bei den Verfahren für den Netzanschluss. Einer der Gründe für solche Verzögerungen ist der Mangel an verfügbarer Netzkapazität an dem vom Investor gewählten Standort, was bedeutet, dass das Netz erweitert oder ausgebaut werden muss, um die Anlagen auf sichere Weise an das System anzuschließen. Eine neue Anforderung an die Stromnetzbetreiber, sowohl auf Übertragungs- als auch auf Verteilernetzebene, Informationen über die in ihren Tätigkeitsbereichen verfügbare Kapazität für neue Anschlüsse zu veröffentlichen und zu aktualisieren, würde Investoren den Zugang zu Informationen über die Verfügbarkeit der Netzkapazität innerhalb des Systems erleichtern und so zu einer rascheren Entscheidungsfindung führen, was wiederum den erforderlichen Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen würde. Diese Informationen sollten von den Verteilernetzbetreibern regelmäßig, mindestens vierteljährlich, aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten zwar beschließen können, diese Anforderung nicht auf Elektrizitätsunternehmen anzuwenden, die weniger als 100 000 angeschlossene Kunden oder kleine isolierte Netze beliefern, sollten diese Unternehmen jedoch dazu anhalten, Netznutzern diese Informationen einmal jährlich bereitzustellen, und die Zusammenarbeit zwischen den Verteilernetzbetreibern zu diesem Zweck fördern. Ferner sollten Verteilernetzbetreiber die Kriterien veröffentlichen, die sie zur Bestimmung der verfügbaren Netzkapazitäten verwenden, wie die bestehenden Laststeuerungs- und Erzeugungskapazitäten, die Annahmen für die Bewertung einer möglichen weiteren Integration zusätzlicher Netznutzer, die einschlägigen Informationen über mögliche Einschränkungen bei Energie und die Erwartung in Bezug auf künftige relevante Netzentwicklungen.

(14)

Zur Bewältigung des Problems der langen Antwortzeiten auf Netzanschlussanträge sollten die Verteilernetzbetreiber den Netznutzern außerdem klare und transparente Informationen über den Stand und die Bearbeitung ihrer Anschlussanträge zur Verfügung stellen. Die Verteilernetzbetreiber sollten diese Informationen innerhalb von drei Monaten ab der Antragstellung bereitstellen und sollten sie regelmäßig, mindestens vierteljährlich, aktualisieren.

(15)

In Gebieten, in denen Stromnetze über begrenzte oder keine Netzkapazität verfügen, sollten Netznutzer, die einen Netzanschluss beantragen, davon profitieren können, einen nicht festen, flexiblen Netzanschlussvertrag zu vereinbaren. In diesem Netzanschlussvertrag könnten beispielsweise die Energiespeicherung berücksichtigt oder die Zeiten, in denen ein Kraftwerk Strom in das Netz einspeisen kann, oder die Kapazität, die exportiert werden kann, begrenzt werden, wodurch ein teilweiser Anschluss ermöglicht wird. Netzbetreiber sollten die Möglichkeit bieten, in diesen Gebieten flexible Netzanschlussverträge zu vereinbaren. Die Regulierungsbehörde oder, sofern ein Mitgliedstaat dies vorgesehen hat, eine andere zuständige durch die Mitgliedstaaten benannte Behörde sollte Rahmen entwickeln, damit Netzbetreiber diese flexiblen Anschlüsse herstellen können — wobei sie sicherstellen, dass Netzausbaumaßnahmen, die strukturelle Lösungen bieten, Vorrang eingeräumt wird, Netzanschlussverträge verbindlich gemacht werden, sobald die Netze fertiggestellt sind, und flexible Anschlüsse als dauerhafte Lösung für Gebiete, in denen der Netzausbau nicht effizient ist, ermöglicht werden — und Netznutzern, die einen Netzanschluss entsprechend dem erwarteten Ausmaß an Einschränkungen im Rahmen des flexiblen Netzanschlussvertrags beantragen, so weit wie möglich Visibilität verschaffen.

(16)

Während der Energiekrise waren die Verbraucher mit extrem schwankenden Energiegroßhandelspreisen konfrontiert und hatten nur begrenzte Möglichkeiten, sich am Energiemarkt zu beteiligen. Folglich hatten und haben viele Haushaltskunden finanzielle Schwierigkeiten und können ihre Rechnungen nicht bezahlen. Schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden litten besonders darunter, doch auch Haushaltskunden mit mittlerem Einkommen waren solchen Schwierigkeiten ausgesetzt. Hohe Energiepreise könnten sich auch negativ auf die Gesundheit, das Wohlbefinden und die allgemeine Lebensqualität der Verbraucher auswirken. Verbraucherrechte und Verbraucherschutz müssen daher verbessert werden, damit die Verbraucher von der Energiewende profitieren können, ihre Stromrechnungen von kurzfristigen Preisschwankungen auf den Energiemärkten entkoppelt werden und das Risikogleichgewicht zwischen Versorgern und Verbrauchern wiederhergestellt wird.

(17)

Die Verbraucher sollten Zugang zu einer breiten Palette von Angeboten haben, damit sie einen Vertrag wählen können, der ihren Bedürfnissen entspricht. Die Versorger haben jedoch ihre Angebote reduziert, Elektrizitätsversorgungsverträge mit fester Laufzeit und Festpreissind seltener geworden und die Auswahl der Angebote ist begrenzt. Die Verbraucher sollten sich jederzeit für einen erschwinglichen Elektrizitätsversorgungsvertrag mit fester Laufzeit und Festpreis entscheiden können, und die Versorger sollten die Vertragsbedingungen vor dessen Ablauf nicht einseitig ändern oder den Vertrag kündigen können. Verträge mit dynamischen Preisen sind jedoch nach wie vor unerlässlich, und eine zunehmende Verbreitung erneuerbarer Energien kann Verbrauchern helfen, ihre Energiekosten zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Versorger, die mehr als 200 000 Endkunden haben und nur Verträge mit dynamischen Preisen anbieten, von der Verpflichtung auszunehmen, Elektrizitätsversorgungsverträge mit fester Laufzeit und Festpreis anzubieten, sofern diese Ausnahme keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb hat und eine ausreichende Auswahl an Elektrizitätsversorgungsverträgen mit fester Laufzeit und Festpreis erhalten bleibt.

(18)

Wenn die Versorger nicht sicherstellen, dass ihr Stromportfolio ausreichend abgesichert ist, können Änderungen der Großhandelsstrompreise für sie ein finanzielles Risiko bedeuten und dazu führen, dass sie ausfallen und die Kosten auf die Verbraucher und andere Netznutzer weitergegeben werden. Daher sollten die Versorger für eine angemessene Absicherung sorgen, wenn sie Elektrizitätsversorgungsverträge mit fester Laufzeit und Festpreis anbieten. Eine geeignete Absicherungsstrategie sollte dem Zugang der Versorger zu ihrer eigenen Erzeugung und ihrer Kapitalisierung sowie ihrer Abhängigkeit von Veränderungen der Großhandelsmarktpreise, der Größe des Versorgers oder der Marktstruktur Rechnung tragen. Das Vorhandensein geeigneter Absicherungsstrategien kann durch allgemeine Vorschriften gewährleistet werden, die überwacht werden, ohne dass eine spezifische Überprüfung der Positionen oder Strategien einzelner Versorger vorgenommen wird. Stresstests und Berichterstattungsanforderungen für Versorger könnten Instrumente zur Beurteilung der Absicherungsstrategien von Versorgern sein.

(19)

Die Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, den Versorger zu wählen, der ihnen den Preis und die Dienstleistung anbietet, die ihren Bedürfnissen am besten entsprechen. Aufgrund der Fortschritte bei der Verbrauchserfassung und der Einzelverbrauchserfassung sowie im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie insgesamt ist es technisch möglich, für einen einzigen Standort mehrere Versorger zu wählen. Kunden sollten einen gesonderten Versorger wählen können, insbesondere für Strom zum Betrieb von Geräten wie Wärmepumpen oder Elektrofahrzeugen, die einen besonders hohen Verbrauch haben oder die ihren Stromverbrauch als Reaktion auf Preissignale auch automatisch verlagern können. Zu diesem Zweck sollte es den Kunden gestattet sein, über mehr als einen Zähl- und Abrechnungspunkt zu verfügen, der über den zentralen Anschlusspunkt für ihren Standort abgedeckt wird, damit eine gesonderte Messung und Versorgung verschiedener Geräte möglich ist. Die Zählpunkte sollten klar voneinander getrennt sein und den geltenden technischen Vorschriften entsprechen. Die Vorschriften für die Aufteilung der damit verbundenen Kosten sollten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Manche intelligenten Messsysteme können mehr als einen Zählpunkt unmittelbar abdecken und ermöglichen es den Kunden so mehr als einen Elektrizitätsversorgungsvertrag oder eine Vereinbarung über gemeinsame Energienutzung gleichzeitig zu haben. Versorger sollten nur für Zähl- und Abrechnungspunkte, die sie versorgen, bilanzkreisverantwortlich sein. Darüber hinaus können die Endkunden durch die Ermöglichung spezieller Messlösungen, die an Geräten mit einer flexiblen, kontrollierbaren Last befestigt oder in diese eingebaut sind, an anderen anreizbasierten Laststeuerungssystemen teilnehmen, die Flexibilitätsleistungen auf dem Elektrizitätsmarkt sowie für Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber anbieten. Insgesamt sollten solche Vereinbarungen mit der gemeinsamen Energienutzung vereinbar sein und zu einer stärkeren Nutzung der Laststeuerung und zur Stärkung der Position der Verbraucher beitragen, damit die Verbraucher mehr Kontrolle über ihren Energieverbrauch und ihre Energiekosten bekommen, und gleichzeitig dem Stromsystem zusätzliche Flexibilität bieten, damit Nachfrage- und Angebotsschwankungen bewältigt werden können.

(20)

Aufgrund der zunehmenden Komplexität der Energieangebote und der unterschiedlichen Vermarktungspraktiken ist es für die Verbraucher häufig schwierig, die Auswirkungen der Angebote der Versorger oder des von ihnen zu unterzeichnenden Vertrags vollständig zu verstehen. Unklarheiten gibt es häufig insbesondere im Hinblick darauf, wie der Preis festgesetzt wird, welche Bedingungen für die Vertragsverlängerung gelten, welche Folgen eine Kündigung des Vertrags hat oder aus welchen Gründen der Versorger die Vertragsbedingungen ändert. Daher sollten Versorger oder die im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmer den Verbrauchern vor dem Vertragsabschluss oder der Vertragsverlängerung die wichtigsten Informationen über Energieangebote in präziser und leicht verständlicher Form zur Verfügung stellen.

(21)

Um insbesondere bei Ausfall eines Versorgers die Kontinuität der Versorgung der Verbraucher zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten über ein System von Versorgern letzter Instanz verfügen. Es sollte möglich sein, den Versorger letzter Instanz entweder vor oder zu dem Zeitpunkt des Ausfalls des Versorgers zu benennen. Ein solcher Versorger letzter Instanz kann als Grundversorger behandelt werden. Ein Versorger letzter Instanz könnte beispielsweise die Vertriebsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens sein, das auch Verteilungstätigkeiten ausübt, sofern die Entflechtungsanforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 erfüllt sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Versorgung zu einem bestimmten festen Mindestpreis zu gewährleisten. Verpflichtet ein Mitgliedstaat einen Versorger letzter Instanz, einem Kunden, der keine marktbasierten Angebote erhält, mit Strom zu beliefern, so gelten die Bedingungen nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 und die Verpflichtung kann nur insoweit einen regulierten Preis umfassen, als der Kunde Anspruch auf regulierte Preise hat. Bei der Bewertung, ob die von Nichthaushaltskunden erhaltenen Angebote marktbasiert sind, sollten die Mitgliedstaaten den individuellen gewerblichen und technischen Umständen Rechnung tragen. Hat ein Mitgliedstaat bereits vor dem 16. Juli 2024 einen Versorger letzter Instanz in einem fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren benannt, so ist es nicht erforderlich, ein neues Verfahren zur Benennung des Versorgers letzter Instanz durchzuführen.

(22)

Die gemeinsame Nutzung von Energie kann mehr Resilienz gegenüber den Auswirkungen hoher und schwankender Großhandelspreise auf die Energiekosten der Verbraucher schaffen, stärkt die Position einer größeren Gruppe von Verbrauchern wie schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden, die ansonsten aufgrund finanzieller oder räumlicher Einschränkungen nicht die Möglichkeit haben, aktive Kunden zu werden, und führt zu einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien, da zusätzliche private Investitionen mobilisiert und Vergütungspfade diversifiziert werden. Durch die Integration geeigneter Preissignale und Speicheranlagen kann die gemeinsame Nutzung von Strom dazu beitragen, die Grundlage für die Erschließung des Flexibilitätspotenzials kleinerer Verbraucher zu schaffen. Die Bestimmungen gemäß der vorliegenden Richtlinie über die gemeinsame Energienutzung ergänzen die in Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und in Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/944 genannten Bestimmungen über die Eigenversorgung, insbesondere in Bezug auf die gemeinsame Eigenversorgung.

(23)

Aktive Kunden, die Eigentümer, Pächter oder Mieter einer Speicher- oder Erzeugungsanlage sind, sollten das Recht haben, erzeugte Energieüberschüsse gegen ein Entgelt oder kostenlos an andere Kunden abzugeben und diese damit in die Lage zu versetzen, aktiv zu werden, oder die erneuerbare Energie, die in gemeinsam gepachteten, gemieteten oder im Miteigentum befindlichen Anlagen mit einer Kapazität von bis zu 6 MW erzeugt oder gespeichert wird, entweder direkt oder über einen Dritten als Organisator gemeinsam zu nutzen. Im Falle von Kunden, die an Vorhaben für die gemeinsame Energienutzung teilnehmen und deren Größe über die kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgeht, sollte die Größe der installierten Kapazität der mit dem Vorhaben für die gemeinsame Energienutzung verbundenen Erzeugungsanlage höchstens 6 MW betragen, und die gemeinsame Energienutzung sollte in einem von den Mitgliedstaaten festgelegten lokalen oder begrenzten geografischen Gebiet erfolgen. Jegliche Zahlung für die Abgabe erzeugter Energieüberschüsse gegen ein Entgelt kann entweder direkt zwischen aktiven Kunden oder über eine Plattform für Peer-to-Peer-Geschäfte automatisiert abgewickelt werden. Vereinbarungen über die gemeinsame Energienutzung beruhen entweder auf einer privaten vertraglichen Vereinbarung zwischen aktiven Kunden oder werden über eine Rechtsperson organisiert. Eine Rechtsperson, die die Kriterien einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder einer Bürgerenergiegemeinschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/944 erfüllt, könnte mit ihren Mitgliedern Strom gemeinsam nutzen, der in den in ihrem vollständigen Eigentum befindlichen Anlagen erzeugt wird. Hinsichtlich des Rahmens für den Schutz und die Befähigung für die gemeinsame Energienutzung sollte besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden gelegt werden.

(24)

Mit der gemeinsamen Energienutzung wird der kollektive Verbrauch von selbst erzeugtem oder selbst gespeichertem Strom, der von mehreren gemeinsam agierenden aktiven Kunden in das öffentliche Netz eingespeist wird, operationalisiert. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete IT-Infrastruktur einrichten, um innerhalb eines bestimmten Zeitraums die verwaltungstechnische Abgleichung des gesamten gemessenen Verbrauchs des Kunden mit der selbst erzeugten oder gespeicherten erneuerbaren Energie zu ermöglichen, die für die Zwecke der Berechnung der Energiekomponente der vom Versorger ausgestellten Energierechnung vom Gesamtverbrauch abgezogen wird, wodurch die Kosten des Kunden verringert werden. Der Output dieser Erzeugungs- oder Speicheranlagen sollte auf der Grundlage statischer, variabler oder dynamischer Berechnungsmethoden, die von den aktiven Kunden im Voraus festgelegt oder vereinbart werden können, auf die aggregierten Lastprofile der Verbraucher verteilt werden. Aktive Kunden, die Energie gemeinsam nutzen, sind für die von ihnen verursachten Bilanzkreisabweichungen finanziell verantwortlich, wobei die Möglichkeit aktiver Kunden, ihre Bilanzkreisverantwortung anderen Marktteilnehmern zu übertragen, unberührt bleibt. Alle Verbraucherrechte und -pflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 gelten für Endkunden, die an Vorhaben für die gemeinsame Energienutzung beteiligt sind. Haushalte mit einer installierten Kapazität von bis zu 10,8 kW für einzelne Haushalte und bis zu 50 kW für Mehrparteienhäuser sollten jedoch nicht verpflichtet sein, den Verpflichtungen von Versorgern nachzukommen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Schwellenwerte an die nationalen Gegebenheiten anpassen können, und zwar bis zu 30 kW für einzelne Haushalte und zwischen 40 kW und 100 kW für Mehrparteienhäuser.

(25)

Steckersolargeräte könnten zusammen mit anderen Systemen und Technologien zu einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien und zu einer stärkeren Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger in die Energiewende beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten die Einführung solcher Systeme zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und des technischen Aufwands fördern können. Die Regulierungsbehörden sollten Netztarife für die Einspeisung von Strom aus Steckersolargeräte oder die Methode zur Berechnung dieser Tarife festlegen können. Je nach Lage in einem Mitgliedstaat könnten die Tarife sehr niedrig ausfallen oder sogar null betragen und gleichzeitig kostenorientiert, transparent und diskriminierungsfrei sein.

(26)

Schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden sollten angemessen vor Stromsperren geschützt werden und auch nicht in eine Lage versetzt werden, in der sie zur Trennung von der Versorgung gezwungen sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden vollständig vor Stromsperren geschützt werden, indem sie geeignete Maßnahmen, einschließlich des Verbots von Stromsperren oder anderer gleichwertiger Maßnahmen, treffen. Den Mitgliedstaaten stehen zahlreiche Instrumente und bewährte Verfahren zur Verfügung, wozu unter anderem ganzjährige oder saisonale Stromsperrverbote, Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschuldung und nachhaltige Lösungen gehören, um Kunden in Not bei der Bezahlung ihrer Energiekosten zu unterstützen. Den Versorgern und allen zuständigen nationalen Behörden kommt bei der Ermittlung geeigneter kurz- und langfristiger Maßnahmen, die schutzbedürftigen Kunden und von Energiearmut betroffenen Kunden zur Steuerung ihres Energieverbrauchs und ihrer Energiekosten zur Verfügung gestellt werden sollten, nach wie vor eine entscheidende Rolle zu, wobei sie eng mit den Behörden im Bereich der sozialen Sicherheit zusammenarbeiten sollten.

(27)

Verbraucher haben das Recht, von ihren Versorgern verwaltete Beschwerdeverfahren und außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in Anspruch zu nehmen, um ihre Rechte wirksam durchzusetzen und im Falle einer Uneinigkeit mit den Versorgern, insbesondere in Bezug auf Rechnungen oder den fälligen Betrag, keinen Nachteil zu erfahren. Nehmen Kunden diese Verfahren in Anspruch, so sollten die Versorger die Verträge nicht auf der Grundlage der nach wie vor strittigen Punkte kündigen. Versorger und Kunden sollten weiterhin ihren vertraglichen Rechten und Pflichten nachkommen, insbesondere in Bezug auf die Stromversorgung und die Bezahlung dieses Stroms, und die Beschwerdeverfahren sollten nicht als Begründung dafür missbraucht werden, dass Kunden nicht ihren vertraglichen Pflichten, etwa der Bezahlung ihrer Rechnungen, nachkommen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um einen Missbrauch dieser Beschwerde- oder außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zu verhindern.

(28)

Öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise würden grundsätzlich eine marktverzerrende Maßnahme darstellen. Derartige Eingriffe sollten daher, nur falls angemessen, als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vorgenommen werden und besonderen Bedingungen unterliegen. Im Rahmen dieser Richtlinie sind regulierte Preise für schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden, einschließlich Preise unterhalb der Kosten, und — als Übergangsmaßnahme — für Haushaltskunden und Kleinstunternehmen möglich, unabhängig davon, ob eine Strompreiskrise vorliegt. Während einer Strompreiskrise, in der die Großhandels- und Endkundenpreise für Strom erheblich steigen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Anwendung regulierter Preise vorübergehend auf kleine und mittlere Unternehmen auszuweiten. Im Hinblick auf Haushaltskunden und kleine und mittlere Unternehmen sollten die Mitgliedstaaten während einer Strompreiskrise ausnahmsweise und vorübergehend regulierte Preise unterhalb der Kosten festsetzen können, solange dies nicht zu Verzerrungen zwischen den Versorgern führt und die Versorger für die Kosten der Versorgung unterhalb der Kosten einen Ausgleich erhalten. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass eine solche Preisregulierung zielgerichtet ist und keine Anreize zur Erhöhung des Verbrauchs schafft. Daher sollte eine solche außergewöhnliche und vorübergehende Ausweitung der Preisregulierung bei Haushaltskunden auf 80 % des Medianverbrauchs privater Haushalte und bei kleinen und mittleren Unternehmen auf 70 % des Vorjahresverbrauchs begrenzt werden. Der Rat sollte auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses eine regionale oder unionsweite Strompreiskrise ausrufen können. Die Beurteilung, ob eine solche Strompreiskrise vorliegt, sollte auf einem Vergleich mit Preisen in Zeiten normaler Marktbedingungen beruhen und daher die Auswirkungen früherer, gemäß der vorliegenden Richtlinie ausgerufener Strompreiskrisen ausschließen. In einem solchen Durchführungsbeschluss sollte auch der Geltungszeitraum der ausgerufenen Strompreiskrise festgelegt werden, während dessen die vorübergehende Ausweitung regulierter Preise gilt. Dieser Zeitraum sollte nicht länger als ein Jahr sein. Sind die Bedingungen für diese Ausrufung einer Strompreiskrise weiterhin erfüllt, so sollte der Rat die Möglichkeit haben, die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses auf Vorschlag der Kommission zu verlängern. Die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat ist gerechtfertigt, da die Ausrufung einer Strompreiskrise und die dadurch geschaffenen erweiterten Möglichkeiten für öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Preise der Stromversorgung erhebliche horizontale Auswirkungen für die Mitgliedstaaten haben. Diese Auswirkungen sind sowohl in Bezug auf die Zahl der betroffenen Kunden als auch auf die Bedeutung der Kategorien dieser Kunden erheblich. Mit der Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat wird zudem dem politischen Charakter eines solchen Beschlusses zur Ausrufung einer Strompreiskrise Rechnung getragen, da es hier sorgsam zwischen verschiedenen politischen Aspekten mit Bedeutung für die Entscheidung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umsetzung der Energiepreisgestaltung abzuwägen gilt. Im Falle schutzbedürftiger Kunden und von Energiearmut betroffener Kunden könnte die von den Mitgliedstaaten angewandte Preisregulierung im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 den Preis zu 100 % abdecken. In jedem Fall sollten durch die Ausrufung einer regionalen oder unionsweiten Strompreiskrise gleiche Wettbewerbsbedingungen in allen von dem Beschluss betroffenen Mitgliedstaaten sichergestellt werden, damit der Binnenmarkt nicht übermäßig verzerrt wird.

(29)

In Zeiten von Strompreiskrisen und außergewöhnlich starken Preisanstiegen sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Artikeln 107 und 108 AEUV Unterstützung für zusätzliche Stromkosten von industriellen Kunden leisten können.

(30)

Da Estland, Lettland und Litauen noch nicht mit dem Stromsystem der Union synchronisiert sind, stehen sie bei der Organisation von Regelleistungsmärkten und der marktbasierten Beschaffung von Systemdienstleistungen vor sehr spezifischen Herausforderungen. Wenngleich die Synchronisierung voranschreitet, ist die Verfügbarkeit ausreichender Regelleistungsreserven für die Frequenzregulierung eine der wesentlichen Voraussetzungen für einen stabilen synchronen Netzbetrieb. Da die baltischen Staaten jedoch bei der Frequenzverwaltung vom russischen Synchrongebiet abhängig sind, waren sie noch nicht in der Lage, einen eigenen funktionierenden Regelleistungsmarkt zu entwickeln. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat das Risiko für die Versorgungssicherheit aufgrund des Fehlens eigener Regelleistungsmärkte erheblich erhöht. Estland, Lettland und Litauen sollten daher von den Anforderungen einiger Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 4 und des Artikels 54 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 ausgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Systemsicherheit für einen Übergangszeitraum zu gewährleisten. Die Übergangszeiträume für Estland, Lettland und Litauen sollten so bald wie möglich nach der Synchronisierung auslaufen und für die Entwicklung der geeigneten Marktinstrumente genutzt werden, die kurzfristige Regelleistungsreserven und andere unverzichtbare Systemdienstleistungen anbieten, und sollten auf die für diesen Vorgang erforderliche Zeit begrenzt sein.

(31)

Da das Übertragungsnetz Zyperns mit keinem Übertragungsnetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden ist, steht Zypern bei der Organisation von Regelleistungsmärkten und der marktbasierten Beschaffung von Systemdienstleistungen vor sehr spezifischen Herausforderungen. Zypern sollte daher von den Anforderungen des Artikels 40 Absatz 4 und des Artikels 54 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 ausgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Systemsicherheit für einen Übergangszeitraum zu gewährleisten, d. h. bis das Übertragungsnetz Zyperns über Verbindungsleitungen an das Übertragungsnetz eines anderen Mitgliedstaats angebunden ist.

(32)

Mit der vorliegenden Richtlinie wird eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) geschaffen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Grundsätze und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, auch in Bezug auf die Datenminimierung, eingehalten werden. Wenn das Ziel dieser Richtlinie ohne Verarbeitung personenbezogener Daten erreicht werden kann, sollten die Verantwortlichen anonymisierte und aggregierte Daten heranziehen.

(33)

Soweit es sich bei einer der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe handelt, gelten die Bestimmungen über solche Maßnahmen unbeschadet der Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV. Die Kommission ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt zuständig.

(34)

Die Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 sollten daher entsprechend geändert werden.

(35)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung des Designs des integrierten Elektrizitätsmarkts, insbesondere die Verhinderung übermäßig hoher Strompreise, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erhält folgende Fassung:

„Dazu wird bei direkten Preisstützungssystemen eine Förderung in Form einer Marktprämie gewährt, bei der es sich unter anderem um eine gleitende oder feste Prämie handeln kann.

Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes gilt nicht für die Förderung von Elektrizität aus den Quellen gemäß Artikel 19d Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943, auf die Artikel 19d Absatz 1 der genannten Verordnung Anwendung findet.“

Artikel 2

Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/944

Die Richtlinie (EU) 2019/944 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

‚aktiver Kunde‘ einen Endkunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden, der bzw. die an ihrem Standort innerhalb definierter Grenzen erzeugte oder an einem anderen Standort eigenerzeugte oder mit anderen gemeinsam erzeugte Elektrizität verbraucht oder speichert oder eigenerzeugte Elektrizität verkauft oder an Flexibilitäts- oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt, sofern es sich dabei nicht um seine bzw. ihre gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;“

b)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„10a.

‚gemeinsame Energienutzung‘ den Eigenverbrauch aktiver Kunden von Energie aus erneuerbaren Quellen, wobei

a)

diese Energie entweder außerhalb des Standorts oder an gemeinsamen Standorten von einer Anlage erzeugt oder gespeichert wird, die ganz oder teilweise in ihrem Eigentum steht oder von ihnen gepachtet oder gemietet wird, oder

b)

ihnen das Recht auf diese Energie von einem anderen aktiven Kunden gegen eine Vergütung oder kostenlos übertragen wurde;“

c)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„15a.

‚Elektrizitätsversorgungsvertrag mit fester Laufzeit und Festpreis‘ einen Elektrizitätsversorgungsvertrag zwischen einem Versorger und einem Endkunden, bei dem dieselben Vertragsbedingungen, einschließlich des Preises, über die Vertragslaufzeit garantiert werden, wobei er jedoch innerhalb eines Festpreises ein flexibles Element enthalten kann, wie z. B. unterschiedliche Preise für Spitzenlastzeiten und Nebenzeiten, und bei dem Änderungen in der daraus resultierenden Abrechnung nur durch Abrechnungsbestandteile hervorgerufen werden können, die nicht vom Versorger festgelegt werden, wie Steuern und Abgaben;“

d)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„24a.

‚Versorger letzter Instanz‘ einen Versorger, der benannt wird, um die Stromversorgung von Kunden eines Versorgers zu übernehmen, der seine Tätigkeit eingestellt hat;

24b.

‚Energiearmut‘ Energiearmut im Sinne von Artikel 2 Nummer 52 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

24c.

‚flexibler Netzanschlussvertrag‘ eine Reihe von vereinbarten Bedingungen für den Anschluss elektrischer Kapazitäten an das Netz, dies schließt Bedingungen ein, die der Begrenzung und Kontrolle der Einspeisung von Elektrizität in das Übertragungs- oder Verteilernetz und der Entnahme von Elektrizität aus diesen Netzen dienen;

(*1)  Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1).“ "

e)

Nummer 31 erhält folgende Fassung:

„31.

‚Energie aus erneuerbaren Quellen‘ oder ‚erneuerbare Energie‘ Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Freie Versorgerwahl

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden die Freiheit haben, Elektrizität von Versorgern ihrer Wahl zu beziehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden die Freiheit haben, mehr als einen Elektrizitätsversorgungsvertrag bzw. mehr als eine Vereinbarung über gemeinsame Energienutzung zur selben Zeit zu haben, und dass die Kunden zu diesem Zweck Anspruch auf mehr als einen Zähl- und Abrechnungspunkt für den zentralen Anschlusspunkt ihres Standorts haben. Soweit technisch möglich können intelligente Messsysteme gemäß Artikel 19 verwendet werden, um den Kunden die Möglichkeit zu geben, mehr als einen Elektrizitätsversorgungsvertrag oder mehr als eine Vereinbarung über gemeinsame Energienutzung zur selben Zeit zu haben.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Flexible Netzanschlussverträge

(1)   Die Regulierungsbehörde oder, sofern ein Mitgliedstaat dies vorgesehen hat, eine andere zuständige Behörde erarbeitet einen Rahmen, der es Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern erlaubt, in Gebieten, in denen begrenzte oder keine Netzkapazitäten für neue Anschlüsse verfügbar sind, die Möglichkeit der Vereinbarung flexibler Netzanschlussverträge zu bieten, wie gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 50 Absatz 4a Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 veröffentlicht. Mit diesem Rahmen wird sichergestellt, dass

a)

flexible Netzanschlüsse grundsätzlich nicht zu Verzögerungen beim Netzausbau in den ermittelten Gebieten führen,

b)

nach erfolgtem Netzausbau die Umstellung von flexiblen Netzanschlussverträgen auf feste Netzanschlussverträge auf der Grundlage festgelegter Kriterien gewährleistet ist und

c)

in Gebieten, in Bezug auf die die Regulierungsbehörde oder, sofern ein Mitgliedstaat dies vorgesehen hat, eine andere zuständige Behörde, zu dem Schluss gelangt ist, dass ein Netzausbau nicht die wirksamste Lösung wäre, die Möglichkeit besteht, soweit dies angebracht ist, flexible Netzanschlussverträge als dauerhafte Lösung, auch für die Energiespeicherung, vorzusehen.

(2)   Durch den Rahmen gemäß Absatz 1 kann sichergestellt werden, dass flexible Netzanschlussverträge mindestens folgende Festlegungen enthalten:

a)

die jederzeit maximal zulässige Einspeisung von Elektrizität in das Netz und die jederzeit maximal zulässige Entnahme von Elektrizität aus dem Netz sowie die zusätzliche flexible Einspeise- und Entnahmekapazität, die angeschlossen werden kann und im Jahresverlauf in einzelnen Zeitabschnitten zulässig ist;

b)

die Netzentgelte, die sowohl für die festen als auch für die flexiblen Einspeise- und Entnahmekapazitäten gelten;

c)

die vereinbarte Dauer des flexiblen Netzanschlussvertrags und das voraussichtliche Datum für die Gewährung des Anschlusses für die gesamte beantragte feste Kapazität.

Netznutzer, die einen flexiblen Netzanschluss nutzen, müssen ein Leistungsregelungssystem installieren, das von einer dazu ermächtigten Zertifizierungsstelle zertifiziert ist.“

4.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Anspruch auf einen Elektrizitätsversorgungsvertrag mit fester Laufzeit und Festpreis und auf einen Vertrag mit dynamischen Stromtarifen“

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versorger gemäß dem nationalen Regelungsrahmen Elektrizitätsversorgungsverträge mit fester Laufzeit und Festpreis und Verträge mit dynamischen Stromtarifen anbieten können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden, bei denen ein intelligenter Zähler installiert ist, den Abschluss eines Vertrags mit dynamischen Stromtarifen verlangen können und dass alle Endkunden den Abschluss eines Elektrizitätsversorgungsvertrags mit fester Laufzeit und Festpreis für eine Laufzeit von mindestens einem Jahr mit mindestens einem Versorger sowie mit jedem Versorger, der mehr als 200 000 Endkunden hat, verlangen können.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen Versorger, der mehr als 200 000 Endkunden hat, von der Verpflichtung, Elektrizitätsversorgungsverträge mit fester Laufzeit und Festpreis anzubieten, ausnehmen, sofern

a)

der Versorger nur Verträge mit dynamischen Stromtarifen anbietet,

b)

die Ausnahme sich nicht negativ auf den Wettbewerb auswirkt und

c)

für den Endkunden eine ausreichende Auswahl an Elektrizitätsversorgungsverträgen mit fester Laufzeit und Festpreis besteht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versorger die Vertragsbedingungen von Elektrizitätsversorgungsverträgen mit fester Laufzeit und Festpreis nicht einseitig ändern und solche Verträge nicht vor dem Ende ihrer Laufzeit kündigen.“

c)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Vor dem Abschluss oder der Verlängerung eines Vertrags gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist den Endkunden eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. In dieser Zusammenfassung müssen die in Artikel 10 Absätze 3 und 4 genannten Rechte wiedergegeben sein, und sie muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:

a)

den Gesamtpreis und die Aufschlüsselung dieses Preises,

b)

eine Erläuterung, ob es sich um einen festen, variablen oder dynamischen Preis handelt,

c)

die E-Mail-Adresse des Versorgers und die Kontaktinformationen einer Kunden-Hotline und

d)

soweit relevant, Angaben zu einmaligen Kosten, Sonderangeboten, Zusatzleistungen und Preisnachlässen.

Die Kommission stellt dazu Leitlinien bereit.

1b)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden, die Elektrizitätsversorgungsverträge mit fester Laufzeit und Festpreis abgeschlossen haben, nicht von der Beteiligung an Laststeuerung und gemeinsamer Energienutzung ausgeschlossen werden, wenn sie sich zu einer solchen Beteiligung entscheiden, und ebenfalls nicht davon ausgeschlossen werden, aktiv zur Deckung des Flexibilitätsbedarfs des nationalen Elektrizitätsnetzes beizutragen.“

d)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden von den Versorgern vollständig über die Chancen, Kosten und Risiken der jeweiligen Arten von Elektrizitätsversorgungsverträgen informiert werden, und dass die Versorger verpflichtet sind, den Endkunden entsprechende Informationen, auch über den erforderlichen Einbau eines geeigneten Stromzählers, zu liefern. Die Regulierungsbehörden

a)

überwachen die Marktentwicklungen, bewerten die möglichen Risiken neuer Produkte und Dienstleistungen und befassen sich mit missbräuchlichen Praktiken,

b)

ergreifen geeignete Maßnahmen, wenn unzulässige Kündigungsgebühren gemäß Artikel 12 Absatz 3 festgestellt werden.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Recht auf gemeinsame Energienutzung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, und, sofern ein Mitgliedstaat dies beschlossen hat, andere Kategorien von Endkunden, das Recht haben, sich auf diskriminierungsfreie Weise innerhalb derselben Gebotszone oder innerhalb eines von diesem Mitgliedstaat festgelegten engeren geografischen Gebiets als aktive Kunden an der gemeinsamen Energienutzung zu beteiligen

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aktive Kunden das Recht haben, erneuerbare Energie auf der Grundlage privater Vereinbarungen oder über eine Rechtsperson gemeinsam zu nutzen. Die Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung darf nicht die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit der aktiven Kunden sein, die an der gemeinsamen Energienutzung beteiligt sind.

(3)   Aktive Kunden können für die Wahrnehmung folgender Aufgaben einen Dritten als Organisator der gemeinsamen Energienutzung benennen:

a)

Kommunikation über Vereinbarungen über die gemeinsame Energienutzung mit anderen relevanten Stellen wie Versorgern und Netzbetreibern, auch über Aspekte im Zusammenhang mit den geltenden Tarifen und Entgelten, Steuern oder Abgaben,

b)

Unterstützung bei Steuerung und Ausgleich von flexiblen Lasten hinter dem Messpunkt sowie von Anlagen zur verteilten Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, die Teil der einschlägigen Vereinbarungen über die gemeinsame Energienutzung sind,

c)

Vertragsabschlüsse und Abrechnung mit den aktiven Kunden, die an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen,

d)

Installation und Betrieb, einschließlich der Messung und Wartung, der Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen.

Der Organisator der gemeinsamen Energienutzung oder ein anderer Dritter kann Eigentümer oder Betreiber von Speicheranlagen oder Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen von bis zu 6 MW sein, ohne als aktiver Kunde zu gelten, es sei denn, er ist einer der aktiven Kunden, die sich an dem Vorhaben zur gemeinsamen Energienutzung beteiligen. Der Organisator der gemeinsamen Energienutzung erbringt diskriminierungsfreie Dienstleistungen und bietet transparente Preise, Tarife und Dienstleistungsbedingungen. In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes gelten die Artikel 10, 12 und 18. Die Mitgliedstaaten legen den Regelungsrahmen für die Anwendung dieses Absatzes fest.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aktive Kunden, die sich an der gemeinsamen Energienutzung beteiligen,

a)

unbeschadet geltender nicht diskriminierender Steuern, Abgaben und kostenorientierter Netzentgelte berechtigt sind, die gemeinsam genutzte Elektrizität, die innerhalb eines Zeitraums, der nicht länger als der Bilanzkreisabrechnungszeitraum ist, in das Netz eingespeist wird, von ihrem gesamten gemessenen Verbrauch abzuziehen;

b)

alle Verbraucherrechte und -pflichten als Endkunden gemäß dieser Richtlinie haben,

c)

den Verpflichtungen eines Versorgers nicht nachkommen müssen, wenn die erneuerbare Energie durch einzelne Haushalte mit einer installierten Kapazität von bis zu 10,8 kW und durch Mehrparteienhäuser mit einer installierten Kapazität von bis zu 50 kW gemeinsam genutzt wird,

d)

Zugang zu freiwilligen Musterverträgen haben, die faire und transparente Vertragsbedingungen für Vereinbarungen über die gemeinsame Energienutzung enthalten;

e)

bei Konflikten, die sich im Zusammenhang mit Vereinbarungen über gemeinsame Energienutzung ergeben können, gemäß Artikel 26 Zugang zur außergerichtlichen Streitbeilegung mit anderen Vertragsparteien der Vereinbarung über gemeinsame Energienutzung haben,

f)

von Marktteilnehmern oder von ihren Bilanzkreisverantwortlichen nicht unfair und diskriminierend behandelt werden,

g)

über die Möglichkeit von Änderungen von Gebotszonen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie über die Tatsache informiert werden, dass das Recht auf gemeinsame Nutzung erneuerbarer Energie gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschränkt ist;

h)

die relevanten Netzbetreiber und Marktteilnehmer, einschließlich der relevanten Versorger, entweder unmittelbar oder über den Organisator der gemeinsamen Energienutzung über Vereinbarungen über gemeinsame Energienutzung in Kenntnis setzen.

Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Höchstgrenze wie folgt anpassen:

a)

bei einzelnen Haushalten kann die Höchstgrenze auf bis zu 30 kW erhöht werden,

b)

bei Mehrparteienhäusern kann die Höchstgrenze auf bis zu 100 kW angehoben oder, bei Vorliegen ordnungsgemäß begründeter besonderer Umstände, die mit einer geringeren durchschnittlichen Größe der Wohnungen zusammenhängen, auf ein Minimum von 40 kW verringert werden.

(5)   Handelt es sich bei anderen Kategorien von Endkunden, die an Vorhaben über gemeinsame Energienutzungen beteiligt sind, um Endkunden, deren Größe über die kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgeht, so gelten folgende zusätzliche Bedingungen:

a)

Die installierte Kapazität der mit dem Vorhaben zur gemeinsamen Energienutzung verbundenen Anlage zur Stromerzeugung darf höchstens 6 MW betragen,

b)

die gemeinsame Energienutzung erfolgt in einem vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten lokalen oder begrenzten geografischen Gebiet.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass relevante Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber oder andere benannte Stellen

a)

mindestens einmal monatlich gemäß Artikel 23 Messdaten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung von Elektrizität überwachen, erheben, validieren und den relevanten Endkunden und Marktteilnehmern übermitteln und zu diesem Zweck geeignete IT-Systeme installieren;

b)

eine zuständige Kontaktstelle einrichten, die

i)

Vereinbarungen über die gemeinsame Energienutzung registriert,

ii)

praktische Informationen für die gemeinsame Energienutzung bereitstellt,

iii)

Informationen über relevante Zählpunkte sowie über Änderungen des Standorts und der Beteiligung entgegennimmt und

iv)

gegebenenfalls die Berechnungsmethoden frühzeitig auf klare und transparente Weise validiert.

(7)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete und diskriminierungsfreie Maßnahmen, um sicherzustellen, dass schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden Zugang zu Vorhaben für die gemeinsame Energienutzung haben. Diese Maßnahmen können finanzielle Unterstützungsmaßnahmen oder Erzeugungszuteilungsquoten umfassen.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Vorhaben zur gemeinsamen Energienutzung, die im Eigentum von Behörden stehen, schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden oder Bürgerinnen und Bürger Zugang zu der gemeinsam genutzten Elektrizität haben. Dabei unternehmen die Mitgliedstaaten alles in ihrer Macht Stehende, um darauf hinzuwirken, dass die Menge der zugänglichen Energie sich im Durchschnitt auf mindestens 10 % der gemeinsam genutzten Energie beläuft.

(9)   Die Mitgliedstaaten können die Einführung von Steckersolargeräten mit einer Kapazität von bis zu 800 W an und auf Gebäuden vorantreiben.

(10)   Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Verfügung, ohne den Verwaltungsaufwand zu erhöhen, um die Erstellung eines standardisierten Ansatzes im Hinblick auf die gemeinsame Energienutzung zu erleichtern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften sicherzustellen.

(11)   Dieser Artikel berührt weder das Recht der Kunden auf freie Wahl ihres Versorgers gemäß Artikel 4 noch die geltenden nationalen Vorschriften für die Zulassung von Versorgern.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 18a

Risikomanagement des Versorgers

(1)   Die Regulierungsbehörde oder, sofern ein Mitgliedstaat zu diesem Zweck eine andere unabhängige zuständige Behörde benannt hat, diese benannte zuständige Behörde, stellt — unter Berücksichtigung der Größe des Versorgers oder der Marktstruktur und erforderlichenfalls durch die Durchführung von Stresstests — sicher, dass Versorger

a)

über angemessene Absicherungsstrategien verfügen und diese umsetzen, um das Risiko von Änderungen des Stromangebots auf Großhandelsebene für die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Verträge mit Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität an den Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten,

b)

alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Versorgungsausfalls zu begrenzen.

(2)   Die Absicherungsstrategien der Versorger können auch die Nutzung von Strombezugsverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 77 der Verordnung (EU) 2019/943 oder andere geeignete Instrumente, wie z. B. Termingeschäften, umfassen. Sind ausreichend weit entwickelte Märkte für Strombezugsverträge vorhanden, die einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Teil des Risikos, dem die Versorger durch Änderungen der Großhandelspreise für Strom ausgesetzt sind, durch Strombezugsverträge für Strom aus erneuerbaren Energiequellen abgedeckt wird, die der Dauer ihres Risikos auf Verbraucherseite entsprechen, wobei das Wettbewerbsrecht der Union einzuhalten ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Zugänglichkeit von Absicherungsprodukten für Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sicherzustellen und die grundlegenden Voraussetzungen hierfür zu schaffen.“

7.

Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Haushaltskunden und, soweit die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, Kleinunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, d. h. das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen haben. Zur Gewährleistung der Bereitstellung der Grundversorgung erlegen die Mitgliedstaaten Verteilernetzbetreibern die Verpflichtung auf, Kunden zu ihren Vertragsbedingungen und Tarifen an ihr Netz anzuschließen, die nach dem Verfahren des Artikels 59 Absatz 7 festgelegt wurden. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Marktposition der Haushaltskunden und kleineren und mittelgroßen gewerblichen Kunden zu stärken, indem sie die Möglichkeiten des freiwilligen Zusammenschlusses zur Vertretung dieser Kundengruppe fördern.“

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 27a

Versorger letzter Instanz

(1)   Haben die Mitgliedstaaten noch kein System im Hinblick auf Versorger letzter Instanz geschaffen, so führen sie ein solches System ein, um zumindest für Haushaltskunden Versorgungskontinuität sicherzustellen. Versorger letzter Instanz werden in einem fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren benannt.

(2)   Endkunden, die zu Versorgern letzter Instanz überführt werden, genießen weiterhin alle in dieser Richtlinie festgelegten Rechte als Kunden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versorger letzter Instanz den zu ihnen überführten Kunden unverzüglich ihre Vertragsbedingungen mitteilen und für einen Zeitraum, der erforderlich ist, um einen neuen Versorger zu finden und der mindestens sechs Monate beträgt, eine nahtlose Kontinuität der Dienste für diese Kunden gewährleisten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden Informationen und Anreize für den Wechsel zu einem marktbasierten Angebot erhalten.

(5)   Die Mitgliedstaaten können einen Versorger letzter Instanz verpflichten, Strom an Haushaltskunden und kleine und mittlere Unternehmen zu liefern, die keine marktbasierten Angebote erhalten. In diesem Fall gelten die Bedingungen aus Artikel 5.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 28a

Schutz vor Stromsperren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden vollständig vor Stromsperren geschützt werden, indem sie geeignete Maßnahmen, einschließlich des Verbots von Stromsperren oder anderer gleichwertiger Maßnahmen, treffen. Die Mitgliedstaaten gewähren diesen Schutz im Rahmen ihrer Regelungen im Hinblick auf schutzbedürftige Kunden gemäß Artikel 28 Absatz 1 und unbeschadet der in Artikel 10 Absatz 11 genannten Maßnahmen.

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Maßnahmen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie notifizieren, erläutern sie den Zusammenhang zwischen Unterabsatz 1 und den entsprechenden Teilen der nationalen Umsetzungsinstrumente.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versorger den Kunden nicht aus den Gründen, aufgrund derer die Kunden eine Beschwerde gemäß Artikel 10 Absatz 9 eingereicht haben, oder die Gegenstand eines Verfahrens zur außergerichtlichen Streitbeilegung gemäß Artikel 26 sind, die Verträge kündigen oder die Stromversorgung sperren. Eine solche Beschwerde oder die Anwendung eines solchen Verfahrens berührt nicht die vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verfahrensmissbrauch zu verhindern.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die in Absatz 1 genannten geeigneten Maßnahmen, um Kunden in die Lage zu versetzen, Stromsperren zu vermeiden; dabei kann es sich unter anderem um folgende Maßnahmen handeln:

a)

Hinwirken auf freiwillige Kodizes für Versorger und Kunden zur Vermeidung und Bewältigung von Fällen, in denen Kunden im Zahlungsverzug sind; diese Vereinbarungen können darin bestehen, Kunden bei der Verwaltung ihres Energieverbrauchs und ihrer Energiekosten zu unterstützen, indem unter anderem ungewöhnlich hohe Verbrauchsspitzen oder der Verbrauch im Sommer und im Winter ausgewiesen werden, geeignete flexible Zahlungspläne, Schuldenberatung oder Möglichkeiten Messungen selbst abzulesen angeboten werden und die Kommunikation zwischen Kunden und Unterstützungsstellen verbessert wird,

b)

Hinwirken auf Aufklärung und Sensibilisierung der Kunden hinsichtlich ihrer Rechte in Bezug auf Schuldenmanagement,

c)

Zugang zu Finanzmitteln, Gutscheinen oder Zuschüssen zur Unterstützung bei der Bezahlung von Rechnungen,

d)

Hinwirken auf die Bereitstellung und die Vereinfachung von Zählerablesungen im Drei-Monats-Rhythmus oder gegebenenfalls in kürzeren Abrechnungszeiträumen, sofern ein System der regelmäßigen Selbstablesung durch den Endkunden eingeführt wurde, um den Pflichten gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstaben a und b in Bezug auf die Abrechnungshäufigkeit und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen nachzukommen“.

10.

Artikel 31 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Der Verteilernetzbetreiber darf auf keinen Fall, und vor allem nicht zum Vorteil der mit ihm verbundenen Unternehmen, Netznutzer oder Kategorien von Netznutzern, einschließlich Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften, diskriminieren.

(3)   Verteilernetzbetreiber stellen den Netznutzern die Informationen bereit, die sie für den effizienten Netzzugang und die Nutzung des Netzes benötigen. Insbesondere veröffentlichen Verteilernetzbetreiber in transparenter Weise eindeutige Informationen über die für neue Anschlüsse in ihren Betriebsgebieten verfügbare Kapazität, wobei diese Informationen eine hohe räumliche Granularität aufweisen, unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der Vertraulichkeit der Daten übermittelt werden und Angaben zu der Kapazität, für die Anschlussanträge gestellt wurden, und zur Möglichkeit flexibler Anschlüsse in Engpassgebieten enthalten. Die Veröffentlichung enthält Informationen über die Kriterien, die der Berechnung der für neue Anschlüsse verfügbaren Kapazität zugrunde gelegt werden. Verteilernetzbetreiber aktualisieren diese Informationen regelmäßig, mindestens vierteljährlich.

Die Verteilernetzbetreiber stellen den Netznutzern auf transparente Weise klare Informationen über den Status und die Bearbeitung ihrer Anschlussanträge bereit. Sie übermitteln diese Informationen innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung. Wird der beantragte Anschluss weder gewährt noch endgültig verweigert, übermitteln Verteilernetzbetreiber regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, aktualisierte Informationen zu dem Anschlussantrag.

(3a)   Verteilernetzbetreiber geben den Netznutzern die Möglichkeit, den Antrag auf Netzanschluss ausschließlich in digitaler Form zu stellen und die dafür relevanten Unterlagen ausschließlich in digitaler Form zu übermitteln.

(3b)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 3 nicht auf integrierte Elektrizitätsunternehmen anzuwenden, die weniger als 100 000 angeschlossene Kunden oder kleine isolierte Netze versorgen. Die Mitgliedstaaten können einen Schwellenwert von weniger als 100 000 angeschlossenen Kunden festlegen.

Die Mitgliedstaaten ermutigen integrierte Elektrizitätsunternehmen, die weniger als 100 000 angeschlossene Kunden versorgen, den Netznutzern einmal jährlich die Informationen nach Absatz 3 zu übermitteln, und setzen sich zu diesem Zweck für eine bessere Zusammenarbeit zwischen Verteilernetzbetreibern ein.“

11.

Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) schaffen die Mitgliedstaaten den erforderlichen Regulierungsrahmen, um den Anschluss öffentlich zugänglicher und privater Ladepunkte mit intelligenten und bidirektionalen Ladefunktionen gemäß Artikel 20a der Richtlinie (EU) 2018/2001 an die Verteilernetze zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verteilernetzbetreiber auf diskriminierungsfreie Weise mit den Unternehmen zusammenarbeiten, die Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge sind bzw. solche Ladepunkte entwickeln, betreiben oder verwalten, auch in Bezug auf den Anschluss an das Netz.

(*2)  Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).“ "

12.

Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Sie stellt in enger Abstimmung mit den anderen Regulierungsbehörden sicher, dass die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719 (*3) der Kommission eingerichtete zentrale Vergabeplattform, ENTSO (Strom) und die EU-VNBO ihren aus dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) 2019/943, den nach den Artikeln 59, 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/943 verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien und anderem einschlägigen Recht der Union erwachsenden Verpflichtungen, auch bei grenzüberschreitenden Aspekten, nachkommen sowie Entscheidungen von ACER Folge leisten, und sie stellen gemeinsam fest, ob die zentrale Vergabeplattform, ENTSO (Strom) und die EU-VNBO ihren jeweiligen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind; konnten die Regulierungsbehörden binnen vier Monaten nach Beginn der Konsultationen zum Zweck der gemeinsamen Feststellung eines Verstoßes keine Einigung erzielen, um gemeinsam Verstöße festzustellen, so wird ACER mit der Angelegenheit befasst und trifft einen Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.

(*3)  Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42).“ "

ii)

Buchstabe z erhält folgende Fassung:

„z)

Sie überwacht die Beseitigung ungerechtfertigter Hindernisse und Einschränkungen bei der Weiterentwicklung des Verbrauchs von eigenerzeugter Elektrizität, von gemeinsam genutzter Elektrizität, von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und von Bürgerenergiegemeinschaften, auch in Bezug auf Hindernisse und Einschränkungen, die den Anschluss für eine flexible dezentrale Energieerzeugung gemäß Artikel 58 Buchstabe d innerhalb eines angemessenen Zeitraums verhindern.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Vergabeplattform, ENTSO (Strom) oder die EU-VNBO ihren Sitz haben, ist befugt, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen jene Stellen zu verhängen, die ihren aus dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) 2019/943 oder allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder von ACER erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, oder vorzuschlagen, dass ein zuständiges Gericht derartige Sanktionen verhängt.“

13.

Dem Artikel 66 werden folgende Absätze angefügt:

„(6)   Abweichend von Artikel 40 Absatz 4 sollen sich die Übertragungsnetzbetreiber in Estland, Lettland und Litauen auf Regelleistungen von einheimischen Stromspeicherungsanbietern, mit Übertragungsnetzbetreibern verbundenen Unternehmen und anderen Anlagen im Eigentum von Übertragungsnetzbetreibern verlassen können.

Abweichend von Artikel 54 Absatz 2 können Estland, Lettland und Litauen ihren Übertragungsnetzbetreibern und mit Übertragungsnetzbetreibern verbundenen Unternehmen gestatten, Elektrizitätsspeicheranlagen zu erwerben, zu entwickeln, zu verwalten und zu betreiben, ohne ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren zu durchlaufen, und sie können solchen Elektrizitätsspeicheranlagen gestatten, auf den Regelleistungsmärkten Strom zu kaufen oder zu verkaufen.

Die Ausnahmen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gelten bis drei Jahre nach dem Anschluss Estlands, Lettlands und Litauens an das Synchrongebiet Kontinentaleuropa. Soweit dies zur Wahrung der Versorgungssicherheit geboten ist, kann die Kommission nach dem ersten Dreijahreszeitraum eine Verlängerung um bis zu fünf Jahre gewähren.

(7)   Abweichend von Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 54 Absatz 2 kann Zypern seinem Übertragungsnetzbetreiber gestatten, Elektrizitätsspeicheranlagen zu erwerben, zu entwickeln, zu verwalten und zu betreiben, ohne ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren zu durchlaufen.

Die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 gilt, bis das Übertragungsnetz in Zypern über Verbindungsleitungen an die Übertragungsnetze anderer Mitgliedstaaten angebunden ist.“

14.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 66a

Zugang zu erschwinglicher Energie während einer Strompreiskrise

(1)   Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mittels eines Durchführungsbeschlusses eine regionale oder unionsweite Strompreiskrise ausrufen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Vorliegen sehr hoher Durchschnittspreise auf den Stromgroßhandelsmärkten, die mindestens zweieinhalbmal so hoch sind wie der Durchschnittspreis der letzten fünf Jahre und bei mindestens 180 EUR/MWh liegen und voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern werden, bei der Berechnung des Durchschnittspreises der letzten fünf Jahre werden die Zeiträume, für die eine regionale oder unionsweite Strompreiskrise ausgerufen wurde, nicht berücksichtigt;

b)

starker Anstieg der Endkundenpreise für Strom in der Größenordnung von 70 %, der voraussichtlich mindestens drei Monate andauern wird.

(2)   In dem Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 1 ist seine Geltungsdauer festgelegt, die bis zu einem Jahr betragen kann. Dieser Zeitraum kann nach dem in Absatz 8 festgelegten Verfahren um aufeinanderfolgende Zeiträume von bis zu einem Jahr verlängert werden.

(3)   Durch die Ausrufung einer regionalen oder unionsweiten Strompreiskrise gemäß Absatz 1 wird fairer Wettbewerb und fairer Handel in allen von dem Durchführungsbeschluss betroffenen Mitgliedstaaten sichergestellt, damit der Binnenmarkt nicht übermäßig verzerrt wird.

(4)   Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, übermittelt die Kommission einen Vorschlag zur Ausrufung einer regionalen oder unionsweiten Strompreiskrise, der die vorgeschlagene Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses enthält.

(5)   Der Rat kann einen nach den Absätzen 4 und 8 vorgelegten Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit abändern.

(6)   Hat der Rat einen Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 1 angenommen, so können die Mitgliedstaaten während der Geltungsdauer dieses Beschlusses befristete gezielte öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung für die Stromversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen vornehmen. Diese öffentlichen Eingriffe

a)

sind auf höchstens 70 % des Verbrauchs des Begünstigten im selben Zeitraum des Vorjahres begrenzt und müssen weiterhin einen Anreiz zur Nachfragereduzierung bieten,

b)

müssen die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 7 erfüllen,

c)

müssen, soweit relevant, die in Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen,

d)

müssen so gestaltet sein, dass sie einer negativen Fragmentierung des Binnenmarktes weitestgehend entgegenwirken.

(7)   Hat der Rat einen Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels angenommen, so können die Mitgliedstaaten während der Geltungsdauer dieses Beschlusses abweichend von Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe c bei gezielten öffentlichen Eingriffen in die Preisfestsetzung für die Stromversorgung gemäß Artikel 5 Absatz 6 oder gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels ausnahmsweise und vorübergehend einen unter den Kosten liegenden Strompreis festsetzen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der für Haushalte festgesetzte Preis gilt nur für höchstens 80 % des Medianverbrauchs privater Haushalte und bietet weiterhin einen Anreiz zur Nachfragereduzierung;

b)

es wird nicht zwischen Versorgern diskriminiert;

c)

die Versorger erhalten auf transparente und nichtdiskriminierende Weise einen Ausgleich für die Lieferung von Strom unterhalb der Kosten;

d)

alle Versorger können auf derselben Grundlage die Lieferung von Strom zu einem Preis anbieten, der unter den Kosten liegt;

e)

die vorgeschlagenen Maßnahmen führen nicht zu einer Verzerrung des Elektrizitätsbinnenmarktes.

(8)   Die Kommission bewertet rechtzeitig vor Ablauf der gemäß Absatz 2 festgelegten Geltungsdauer, ob die Bedingungen nach Absatz 1 weiterhin erfüllt sind. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Bedingungen nach Absatz 1 weiterhin erfüllt sind, unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Verlängerung der Geltungsdauer des nach Absatz 1 angenommenen Durchführungsbeschlusses. Beschließt der Rat, die Geltungsdauer zu verlängern, gelten während des Verlängerungszeitraums die Absätze 6 und 7.

Die Kommission bewertet kontinuierlich die Auswirkungen aller gemäß diesem Artikel erlassenen Maßnahmen und veröffentlicht regelmäßig die Ergebnisse ihrer Bewertung.“

15.

Artikel 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bis zum 31. Dezember 2025 überprüft die Kommission die Umsetzung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Erforderlichenfalls legt die Kommission gemeinsam mit dem Bericht oder zu einem späteren Zeitpunkt einen Legislativvorschlag vor.

Bei der Überprüfung durch die Kommission wird insbesondere die Qualität der den Endkunden angebotenen Dienste bewertet, und es wird bewertet, ob die Kunden, insbesondere schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden, durch diese Richtlinie angemessen geschützt sind.“

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 17. Januar 2025 nachzukommen.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes setzen die Mitgliedstaaten zudem die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 2 Nummern 2 und 5 bis zum 17. Juli 2026 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)   ABl. C 293 vom 18.8.2023, S. 112.

(2)   ABl. C, C/2023/253 vom 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/253/oj.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Mai 2024.

(4)   ABl. L 198 vom 22.7.2006, S. 18.

(5)  Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17).

(6)  Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 I vom 7.10.2022, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 36).

(9)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22).

(11)  Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).

(12)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(13)  Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).

(14)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(15)  Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).

(16)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1711/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)