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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1705 |
18.6.2024 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1705 DER KOMMISSION
vom 11. März 2024
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/805 im Hinblick auf die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Gebühren, die bestimmten Referenzwert-Administratoren von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 48l Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 der Kommission (2) regelt die Arten von Gebühren, die Berechnung und die allgemeinen Zahlungsmodalitäten in Bezug auf die Gebühren, die bestimmten Referenzwert-Administratoren von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Rechnung gestellt werden. |
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(2) |
Im Rahmen ihrer Prüfungen im Jahr 2018 kamen sowohl der Interne Auditdienst der Kommission als auch der Europäische Rechnungshof (3) zu dem Schluss, dass das Gebührensystem der ESMA unnötig komplex ist. Um die Gebührenerhebung zu vereinfachen und die Risiken im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Berechnung oder ineffizienten Zuweisung von Gebühren zu verringern, muss sichergestellt werden, dass die verschiedenen delegierten Rechtsakte über Gebühren, die die ESMA direkt beaufsichtigten Unternehmen in Rechnung stellt, in Bezug auf technische Aspekte einheitlich sind. |
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(3) |
Um die Ausgaben der ESMA für die Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren in vollem Umfang zu decken, sollten die Jahresaufsichtsgebühren auf der Grundlage des jährlichen Voranschlags sämtlicher direkter Kosten, die für die Ausführung der Aufsichtsaufgaben der ESMA erforderlich sind, und eines angemessenen Anteils an den fixen und variablen Gemeinkosten der ESMA festgelegt werden. |
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(4) |
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (4) sollten die Gebühren, die Referenzwert-Administratoren in Rechnung gestellt werden, so festgesetzt werden, dass die Kosten der Diensterbringung durch die ESMA in vollem Umfang gedeckt und größere Überschüsse vermieden werden. Kommt es wiederholt zu einem erheblichen positiven oder negativen Haushaltsergebnis, so wird die Höhe der Gebühren überprüft. |
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(5) |
Die anfängliche Aufsichtsgebühr, die ein Referenzwert-Administrator im Jahr der Anerkennung oder Zulassung zu entrichten hat, sollte im Verhältnis zu dem Zeitraum in diesem ersten Jahr stehen, in dem der Referenzwert-Administrator anerkannt oder zugelassen war. |
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(6) |
Um die Kohärenz zwischen den delegierten Rechtsakten über die an die ESMA zu zahlenden Gebühren sicherzustellen und die ESMA in die Lage zu versetzen, rechtzeitig geprüfte Umsatzdaten für die Vorausschätzung der von den Referenzwert-Administratoren an die ESMA zu entrichtenden Gebühren zu erhalten, sollte das Bezugsjahr des geprüften Abschlusses für die Bestimmung des zugrunde zu legenden Umsatzes zwei Jahre vor dem Jahr liegen, für das die ESMA den Referenzwert-Administratoren Gebühren in Rechnung stellt. |
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(7) |
Der zugrunde zu legende Umsatz der Referenzwert-Administratoren wird in Euro berechnet. Daher ist es notwendig, einen Mechanismus für die Umrechnung der in anderen Währungen erwirtschafteten Einnahmen in Euro festzulegen. |
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(8) |
Um die Kohärenz zwischen den delegierten Rechtsakten über die an die ESMA gezahlten Gebühren sicherzustellen, sollte die ESMA die Zuschläge für verspätete Zahlungen im Einklang mit den Bestimmungen über Verzugszinsen in Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) berechnen. |
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(9) |
Um in Bezug auf das derzeit laufende Gebührenerhebungsverfahren Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2025 gelten. |
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(10) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/805
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 wird wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Artikel 2a wird eingefügt: „Artikel 2a Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten Die den Referenzwert-Administratoren in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:
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2. |
Artikel 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 4 wird die Jahresaufsichtsgebühr im ersten Jahr für anerkannte Administratoren aus Drittländern und für zugelassene Administratoren kritischer Referenzwerte in Bezug auf das Jahr, in dem sie anerkannt oder zugelassen wurden, berechnet, indem der folgende Koeffizient auf die geltende Zulassungs- oder Anerkennungsgebühr angewandt wird:
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3. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Zugrunde zu legender Umsatz (1) Der zugrunde zu legende Umsatz eines anerkannten Referenzwert-Administrators aus einem Drittland für ein Jahr n entspricht dessen Einnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung seiner Referenzwerte durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union, die in seinem geprüften Abschluss des Jahres n-2 ausgewiesen sind. (2) Ein anerkannter Referenzwert-Administrator aus einem Drittland übermittelt der ESMA jährlich geprüfte Zahlen, die seine Einnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung seiner Referenzwerte in der Union bestätigen. Die Zahlen werden durch eine externe Rechnungsprüfung bestätigt und der ESMA bis zum 30. September jedes Jahres (n-1) elektronisch übermittelt. Ein Administrator aus einem Drittland, der nach dem 30. September anerkannt wird, übermittelt die Zahlen für den Zeitraum ab der Anerkennung und bis zum Ende des Kalenderjahres der Anerkennung. Anerkannte Referenzwert-Administratoren aus Drittländern stellen die Unterlagen, die die geprüften Zahlen enthalten, in einer im Finanzbereich gängigen Sprache zur Verfügung. (3) War der anerkannte Referenzwert-Administrator aus einem Drittland nicht während des gesamten Jahres (n-2) tätig, nimmt die ESMA eine Schätzung des für den anerkannten Referenzwert-Administrator aus einem Drittland zugrunde zu legenden Umsatzes vor, indem sie den Wert, der für die Anzahl der Monate berechnet wurde, in denen der Referenzwert-Administrator aus einem Drittland im Jahr (n-2) tätig war, auf das gesamte Jahr (n-2) hochrechnet. (4) Liegen für das Jahr (n-2) keine geprüften Abschlüsse vor, verwendet die ESMA die geprüften Abschlüsse für das Jahr (n-1). (5) Werden die gemeldeten Einnahmen in einer anderen Währung als dem Euro angegeben, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran.“ |
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4. |
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) fällig. (*1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj).“ " |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1011/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/805/oj).
(3) Europäischer Rechnungshof, Jahresbericht über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018 (ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 29 und 85 ff.).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/715/oj).
(5) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1705/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)